Landratsamt Kelheim Bautechnische Nachweise

Landratsamt Kelheim Bautechnische Nachweise • Erstellung • Prüfung • Bauüberwachung • Baubeginnsanzeige Landratsamt Kelheim Nachweispflicht Die Ei...
Author: Katarina Bayer
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Landratsamt Kelheim

Bautechnische Nachweise

• Erstellung • Prüfung • Bauüberwachung • Baubeginnsanzeige

Landratsamt Kelheim Nachweispflicht Die Einhaltung der Anforderungen an • • • • •

Standsicherheit Brandschutz Wärmeschutz Schallschutz Erschütterungsschutz

§ 10 BauVorlV § 11 BauVorlV § 12 BauVorlV § 12 BauVorlV § 12 BauVorlV

ist grundsätzlich nachzuweisen: bautechnische Nachweise (Art.62 BayBO) Die Nachweispflicht besteht für alle nicht verfahrensfreien Bauvorhaben - unabhängig von der Verfahrensart.

Landratsamt Kelheim Nähere Maßgaben nach BauVorlV: "Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen im Sinne dieser Verordnung, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BauVorlV)

Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz werden nicht bauaufsichtlich geprüft.

Landratsamt Kelheim Nachweisersteller, Prüfung Die Bauvorlagenberechtigung schließt die Nachweisberechtigung ein (Art. 62 Abs. 1). Sonderregeln (Art. 62 Abs. 2) gibt es für • •

Standsicherheitsnachweis Brandschutznachweis

abhängig von der Frage, ob der Nachweis geprüft wird (Art. 62 Abs.3).

Landratsamt Kelheim

Wann müssen die bautechnischen Nachweise vorliegen?

Landratsamt Kelheim Wenn das Bauvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft wird, ist für die bautechnischen Nachweise die Einstufung der Gebäudeklasse in der Baubeschreibung maßgebend. Hier entscheidet sich je nach Gebäudeklasse: -

wer die Nachweise erstellen darf

-

ob sie und von wem diese geprüft werden müssen.

Bei Gebäudeklasse 5 sowie bei Mittel- und Großgaragen wird nur der Brandschutz bauaufsichtlich geprüft, wenn dies vom Bauherrn im Bauantragsformular angekreuzt ist! Der Nachweis muss der Bauaufsichtsbehörde bereits für das Genehmigungsverfahren des Bauantrages vorliegen!

Landratsamt Kelheim Wenn das Bauvorhaben im Genehmigungsverfahren geprüft wird, unabhängig von der Gebäudeklasse:

Im Genehmigungsverfahren müssen dem Landratsamt folgende Nachweise vorliegen - § 10 BauVorlV Standsicherheitsnachweis und - § 11 BauVorlV Brandschutznachweis Der Brandschutz kann auch von einem Prüfsachverständigen geprüft werden (im Bauantragsformular angegeben). Hier muss die Bescheinigung von einem Prüfsachverständigen spätestens mit der Baubeginnsanzeige vorliegen.

Landratsamt Kelheim Standsicherheitsnachweis Gebäudeklasse 1 - 3, kein Gebäude

Wer erstellt ?

Wer prüft ?

Für Gebäudeklassen 1 bis 3, außerdem für Behälter, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit • staatlich geprüfte Baueiner Höhe von mehr als 10 m: techniker Prüfsachverständiger, wenn nach • Bauhandwerksmeister Kriterienkatalog erforderlich (vom mit je 3 Jahren zusammenhängender Berufserfahrung Ersteller zu bewerten und zu bestätigen!); und Zusatzqualifikation; Keine Prüfung bei • Architekten und Bauingenieure mit mindestens Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und nur zum vorüberdreijähriger Berufserfahrung in der Tragwerks- gehenden Aufenthalt genutzte eingeschossige Gebäude mit planung und entsprechendem Listeneintrag in Stützweite max. 12 m, Fläche max. 1.600 m² und ohne Aufenthaltsraum der jeweiligen Kammer Im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung:

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Standsicherheitsnachweis Gebäudeklasse 4 und 5

Wer erstellt?

Architekten und Bauingenieure mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung in der Tragwerksplanung und entsprechendem Listeneintrag in der jeweiligen Kammer; Bauvorlageberechtigter

Wer prüft?

Prüfsachverständiger

Landratsamt Kelheim

Standsicherheitsnachweis Sonderbauten

Wer erstellt ?

Architekten und Bauingenieure mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung in der Tragwerksplanung und entsprechendem Listeneintrag in der jeweiligen Kammer; Bauvorlageberechtigter

Wer prüft ?

Bauaufsichtsbehörde; Prüfingenieur oder Prüfamt beauftragt durch Bauaufsichtsbehörde

Landratsamt Kelheim Brandschutznachweis

Wer erstellt ?

Wer prüft ?

Gebäudeklasse 1 – 3, kein Gebäude

Bauvorlageberechtigte

Keine Prüfung

Gebäudeklasse 4

Bauvorlageberechtigte mit besonderem Kenntnisnachweis und Kammereintrag

Prüfsachverständige (als Brandschutzplaner)

Prüfsachverständige (als Brandschutzplaner)

Keine Prüfung

Landratsamt Kelheim

Brandschutznachweis Gebäudeklasse 5 Mittel- und Großgaragen Sonderbauten

Wer erstellt?

Wer prüft?

Bauvorlageberechtigte

Bauaufsichtsbehörde

Prüfsachverständige (als Brandschutzplaner)

Prüfsachverständige für Brandschutz

Landratsamt Kelheim Wer ist bauvorlagenberechtigt? Wer bestätigt in der Baubeginnsanzeige die Standsicherheit und den Brandschutz?

Wintergarten Carport mit einer Fläche von ca. 55 m²

Landratsamt Kelheim Wer ist bauvorlagenberechtigt? Wer bestätigt in der Baubeginnsanzeige die Standsicherheit und den Brandschutz?

Verbrauchermarkt mit einer Fläche von ca. 600 m²

Einfamilienhaus

Landratsamt Kelheim Baubeginn, Bauüberwachung Baubeginn:

Mit der (relevanten) Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn der Bauaufsicht vorliegt: • die Baubeginnsanzeige • wenn von einem Prüfsachverständigen geprüft wird: die Bescheinigungen der Prüfsachverständigen über die Prüfung der Nachweise • wenn nicht vom Prüfsachverständigen geprüft wird: die Erklärung der Nachweisersteller über die Erstellung der Nachweise die Erklärung des Tragwerkplaners, dass die Kriterien ausnahmslos eingehalten sind und eine Prüfung nicht erforderlich war

Landratsamt Kelheim

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Bautechnische Nachweise müssen an der Baustelle von Beginn an vorliegen. (Art 68 Abs. 6)

Landratsamt Kelheim Anzeige der Nutzungsaufnahme Zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme hat der Bauherr die Nutzung der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Nutzungsaufnahme wird nur noch vom Bauherrn unterschrieben. Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung der Standsicherheit bzw. des Brandschutzes müssen vom Prüfsachverständigen beigefügt und in der Nutzungsaufnahme vom Bauherrn bestätigt werden. (nur wenn Prüfsachverständiger die Nachweise erstellt bzw. geprüft hat!)