J O H A N N E S B R E U E R N O T A R I N K R E F E L D

URNr. für 2017 Verhandelt zu Krefeld, Carl-Wilhelm-Straße 27, am Vor dem unterzeichnenden J O H A N N E S N O T A R I N B R E U E R K R E F E L ...
Author: Heinz Martin
1 downloads 2 Views 58KB Size
URNr.

für 2017

Verhandelt zu Krefeld, Carl-Wilhelm-Straße 27, am

Vor dem unterzeichnenden

J O H A N N E S N O T A R

I N

B R E U E R K R E F E L D

erschienen:

1.

Herr Enver

H a s h i m i,

geboren am 3. März 1971, wohnhaft Kornstr. 40, 47918 Tönisvorst

2.

Herr Michele

V i s i e l l o,

geboren am 15. August 1963, wohnhaft Dilbornstraße 5, 47804 Krefeld,

hier handelnd als vertretungsberechtigte Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld – HRB 15745 – eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma MEFA Verwaltungs-GmbH, diese wiederum handelnd als persönlich haftende Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld – HRA 6562 - eingetragenen Gesellschaft MEFA Immobilien GmbH & Co. KG in Krefeld, Geschäftsanschrift: Ostwall 65-67, 47798 Krefeld.

tmp7a6d.doc

- 2 Die Erschienenen sind dem Notar von Person bekannt.

Die Erschienenen erklärten, handelnd wie angegeben, folgende

Teilungserklärung nach

§ 8 des Wohnungseigentumsgesetzes und

B A U B E S C H R E I B U N G

A.

Vorbemerkung

Im Grundbuch des Amtsgericht Krefeld von Krefeld Blatt 5613 ist die MEFA Immobilien GmbH & Co. KG eingetragen als Eigentümer des dort verzeichneten Grundbesitzes Gemarkung Krefeld Flur 20 Flurstück 2,

Hof- und Gebäudefläche, Moritzplatz 10, groß 913 qm.

Der Grundstückseigentümer wird diesen Grundbesitz neu bebauen mit einem Mehrfamilienhaus mit 21 Wohnungen und einer Tiefgarage. Es entstehen zwei Hauszugängen, Hauszugang 1, Moritzplatz 10 mit neun Wohnungen und Hauszugang 2, Girmesgath, mit 12 Wohnungen. Die Tiefgarage erhält 16 Stellplätzen.

- 3 Die Wohnungen und die Stellplätze in der Tiefgarage sind in sich abgeschlossen im Sinne des § 3 Absatz 2 WEG und im Aufteilungsplan mit den entsprechenden Nummern bezeichnet. Aufteilungsplan und Bescheinigung der Baubehörde gemäß § 7 Absatz 4 WEG liegen vor - Stadt Krefeld, Akt.Z.: und sind dieser Urkunde in beglaubigter Abschrift als Anlage beigefügt.

Weiterhin wird dieser Urkunde in der Anlage die Baubeschreibung des neu zu errichtenden Wohngebäudes mit Tiefgarage mit der Wohn- und Nutzflächenberechnung beigefügt.

B.

Teilungserklärung nach § 8 WEG

I.

Begründung von Wohnungs- und Teileigentum

Der Eigentümer teilt das Eigentum an dem vorstehend bezeichneten Grundstück gemäß § 8 WEG in Miteigentumsanteile in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer Wohnung mit Abstellraum im Keller oder Erdgeschoss oder einem Tiefgaragenstellplatz verbunden ist.

1.

Miteigentumsanteil von

429/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss so-

- 4 wie dem im Erdgeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Abstellraum,

2.

Miteigentumsanteil von

358/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Kellerraum,

3.

Miteigentumsanteil von

359/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Kellerraum,

4.

Miteigentumsanteil von

465/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung im Erdgeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Kellerraum,

5.

Miteigentumsanteil von

567/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 5 bezeichneten Kellerraum,

6.

Miteigentumsanteil von

423/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss

- 5 sowie dem im Erdgeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichneten Abstellraum,

7.

Miteigentumsanteil von

351/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 7 bezeichneten Kellerraum,

8.

Miteigentumsanteil von

355/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichneten Kellerraum,

9.

Miteigentumsanteil von

462/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 9 bezeichneten Kellerraum,

10.

Miteigentumsanteil von

567/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichneten Wohnung im 2. Obergeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 10 bezeichneten Kellerraum,

11.

Miteigentumsanteil von

423/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichneten Wohnung im 2. Obergeschoss

- 6 sowie dem im Erdgeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 11 bezeichneten Abstellraum,

12.

Miteigentumsanteil von

351/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Wohnung im 2. Obergeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Kellerraum,

13.

Miteigentumsanteil von

355/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten Wohnung im 2. Obergeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 13 bezeichneten Kellerraum,

14.

Miteigentumsanteil von

462/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichneten Wohnung im 2. Obergeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichneten Kellerraum,

15.

Miteigentumsanteil von

567/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichneten Wohnung im 3. Obergeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 15 bezeichneten Kellerraum,

16.

Miteigentumsanteil von

562/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichneten Wohnung im 3. Obergeschoss

- 7 sowie dem im Erdgeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichneten Abstellraum,

17.

Miteigentumsanteil von

538/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 17 bezeichneten Wohnung im 3. Obergeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen im Aufteilungsplan mit Nr. 17 bezeichneten Kellerraum.

18.

Miteigentumsanteil von

462/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 18 bezeichneten Wohnung im 3. Obergeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen im Aufteilungsplan mit Nr. 18 bezeichneten Kellerraum,

19.

Miteigentumsanteil von

371/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 19 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 19 bezeichneten Kellerraum,

20.

Miteigentumsanteil von

417/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 20 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss sowie dem im Kellergeschoss befindlichen im Aufteilungsplan mit Nr. 20 bezeichneten Kellerraum.

21.

Miteigentumsanteil von

596/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 21 bezeichneten Wohnung im Dachgeschoss

- 8 sowie dem im Kellergeschoss befindlichen im Aufteilungsplan mit Nr. 21 bezeichneten Kellerraum.

Tiefgarage

22.

Miteigentumsanteil von

35/10.000,

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST1 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

23.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST2 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

24.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST3 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

25.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST4 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

26.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST5 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

- 9 27.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST6 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

28.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST7 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

29.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST8 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

30.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST9 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

31.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST10 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

32.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST11 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

33.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

- 10 verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST12 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

34.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST13 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

35.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST14 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

36.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST15 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage,

37.

Miteigentumsanteil von

35/10.000

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. ST16 bezeichneten Stellplatz in der Tiefgarage.

II.

Wohnungseigentümergemeinschaft

1.

Begriffsbestimmungen:

- 11 a)

Wohnungseigentum Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

b)

Teileigentum Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht Wohnzwecken dienenden Raumeinheiten eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

c)

Gemeinschaftliches Eigentum Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum stehen.

2.

Gegenstand des Sondereigentums

Gegenstand des Sondereigentums sind die im Abschnitt II. dieser Teilungserklärung bezeichneten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. In Ergänzung dieser Bestimmung wird festgelegt, dass zum Sondereigentum gehören: a)

der Fußbodenbelag und der Deckenputz der im Sondereigentum stehenden Räume,

- 12 b)

die nichttragenden Zwischenwände,

c)

der Wandputz und die Wandverkleidung sämtlicher zum Sondereigentum gehörenden Räume, auch soweit die putztragenden Wände nicht zum Sondereigentum gehören,

d)

die Innentüren der im Sondereigentum stehenden Räume,

e)

sämtliche innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume befindlichen Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände,

f)

die Wasserleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung an,

g)

die Abwasserleitungen bis zum Anschluss an die gemeinsame Fallleitung an,

h)

die Versorgungsleitungen für Strom von der Abzweigung an die gemeinsame Leitung an.

3.

Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums

Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Räume und Gebäudeteile, die nicht nach Ziffer 2 zum Sondereigentum erklärt sind, sowie der Grund und Boden.

4.

Bezeichnung

Die Wohnungseigentümergemeinschaft trägt die Bezeichnung: Wohnungseigentümergemeinschaft Girmesgath, Moritzplatz 10, Krefeld.

5.

Gegenstand des Verbandsvermögens

- 13 -

Zum Verbandsvermögen gehören auch das jeweils vorhandene Verwaltungsvermögen sowie die Instandhaltungsrücklage.

III.

Bestimmungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander

1.

Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 10 bis 29 des WEG, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht der alleinigen Nutzung seines Sondereigentums, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder dieser Erklärung ergeben. Jeder Wohnungseigentümer hat ferner das Recht der Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen. Im Einzelnen ist für den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums die Hausordnung maßgebend.

2.

Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist der Wohnungseigentümer nur mit Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt. Die Wohnungseigentümerversammlung kann die Entscheidung über die Zu-

- 14 stimmung dem Verwalter übertragen. Die Zustimmung kann widerruflich erteilt werden.

3.

Die Einwilligung kann nur aus einem wichtigen Grund verweigert werden. Sie kann auch von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer oder Hausbewohner befürchten lässt oder wenn sie den Charakter des Hauses beeinträchtigt.

4.

Entsprechendes gilt bei der Vermietung oder Verpachtung einer Wohnung zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken.

Bei der Vermietung oder Verpachtung müssen etwaige Zweckbindungen berücksichtigt werden.

5.

Erteilt der Verwalter eine beantragte Einwilligung nach Abschnitt III. Abs. 2-4 nicht oder nur unter Auflagen, oder widerruft er eine widerruflich erteilte Einwilligung, so kann der Eigentümer einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nach § 25 WEG herbeiführen.

6.

Außenmarkisen

Jeder Wohnungseigentümer ist, sofern technisch möglich und nach Maßgabe der Statik berechtigt, an seiner Terrasse oder Balkon eine Außenmarkise anzubringen, soweit diese sich in das Gesamtbild des Wohnhauses einfügt.

- 15 Die Absicht zur Anbringung der Markise und die Art der Ausführung ist vor der Installation dem Verwalter anzuzeigen und darf nur mit dessen Genehmigung ausgeführt werden. Die Kosten der Markise, sowie deren Vorrichtung trägt allein der jeweilige veranlassende Wohnungseigentümer. Die Markise ist in den Farben weiß und/oder in Grautönen zu wählen.

IV.

Übertragung von Wohnungseigentum

1.

Die Veräußerung einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit bedarf der Zustimmung des Verwalters.

Dies gilt nicht im Falle der Veräußerung a)

an Ehegatten oder Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten oder Partner eingetragener Lebenspartnerschaften, Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie oder

b)

bei einer Veräußerung der Wohnungseigentumseinheit im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter sowie

c)

bei der ersten Veräußerung durch den jetzigen Eigentümer.

2.

Der Verwalter darf die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund versagen. Als wichtiger Grund gilt insbeson-

- 16 dere, wenn durch Tatsachen begründete Zweifel daran bestehen, dass a)

der Erwerber die ihm gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen wird, oder

b)

der Erwerber oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person sich in die Hausgemeinschaft einfügen wird.

3.

Die Zustimmung des Verwalters kann durch die Eigentümerversammlung ersetzt werden.

V.

Instandhaltung

1.

Die Instandhaltung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; sie ist vom Verwalter durchzuführen. Rollläden sind, auch wenn sie zum Sondereigentum gehören, in Bezug auf die Farbgebung zur Außenfassade hin wie gemeinschaftliches Eigentum zu behandeln.

2.

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, die seinem Sondereigentum unterliegenden Teile des Gebäudes so instand zu halten, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

- 17 3.

Die Behebung von Glasschäden an Fenstern und Türen im räumlichen Teil des Sondereigentums, auch wenn sie zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören, obliegt ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens dem Wohnungseigentümer. Die rechtzeitige Vornahme von Schönheitsreparaturen ist Sache des Wohnungseigentümers.

VI.

Wiederaufbau und Wiederherstellungspflicht

1.

Wird das Gebäude ganz oder teilweise zerstört, so sind die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet, den vor Eintritt des Schadens bestehenden Zustand wiederherzustellen.

Decken die Versicherungssumme und sonstige Forderungen den vollen Wiederherstellungaufwand nicht, so ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, den nicht gedeckten Teil der Kosten in Höhe eines seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Bruchteiles zu tragen.

2.

Jeder Wohnungseigentümer kann sich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der festgestellten Entschädigungsansprüche und der nach dem Aufbauplan ermittelten Kosten des Wiederaufbaues oder der Wiederherstellung von der Verpflichtung zur Beteiligung an dem Wiederaufbau oder der Wiederherstellung durch Veräußerung seines Wohnungseigentums befreien.

- 18 3.

Steht dem Wiederaufbau oder der Wiederherstellung ein unüberwindbares Hindernis entgegen, so ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen. Der Anspruch der Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn sich einer der anderen Wohnungseigentümer oder ein Dritter bereit erklärt, das Wohnungseigentum des die Aufhebung verlangenden Wohnungseigentümers zum Schätzwert zu übernehmen und gegen die Übernahme durch ihn keine begründeten Bedenken bestehen.

VII.

Mehrheit von Berechtigten an einer Wohnungseigentumseinheit

Geht das Wohnungseigentum auf mehrere Personen über, so haben diese auf Verlangen des Verwalters einen Bevollmächtigten zu benennen, der berechtigt ist, für sie Willenserklärung und Zustellungen, die im Zusammenhang mit der Wohnungseigentumseinheit und der Verwaltung stehen, entgegenzunehmen und abzugeben.

VIII.

Entziehung von Wohnungseigentum

1.

Hat sich ein Wohnungseigentümer einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet

- 19 werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn: a)

der Wohnungseigentümer mit den in Abschnitt IX. der Teilungserklärung bezeichneten Zahlungsverpflichtungen mit einem Betrag von mehr als drei Monatsbeiträgen in Verzug ist;

b)

sich der Wohnungseigentümer oder eine Person, die seinem Hausstand angehört, einer so erheblichen Belästigung eines Wohnungseigentümers oder eines Hausbewohners schuldig macht, dass auch bei Berücksichtigung der dem Wohnungseigentümer durch diese Teilungserklärung eingeräumten besonderen Rechtsstellung anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann; das gleiche gilt, wenn der Wohnungseigentümer eine Person, der er den Gebrauch der Räume überlassen hat, bei derartigen Verstößen trotz Aufforderung des Verwalters nicht aus der Wohnung entfernt.

c)

der Wohnungseigentümer oder eine Person, die seinem Hausstand angehört, die Wohnung in anderer als der nach Abschnitt III. der Teilungserklärung zulässigen Weise nutzt und diese vertragswidrige Nutzung trotz Aufforderung des Verwalters nicht binnen angemessener Frist aufgibt; das gleiche gilt bei derartigen Verstößen einer Person, der der Wohnungseigentümer den Gebrauch der Räume überlassen hat, wenn trotz Aufforderung des Verwalters diese nicht

- 20 binnen angemessener Frist zur Aufhebung der vertragswidrigen Nutzung veranlasst oder nicht aus der Wohnung entfernt wird; d)

der Wohnungseigentümer die ihm gemäß Abschnitt VI. der Teilungserklärung obliegende Instandhaltungsund Instandsetzungspflicht in erheblichem Umfange verletzt und ihr trotz Aufforderung des Verwalters nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt.

2.

Steht das Wohnungseigentum mehreren Personen zu, so müssen die in einer Person sich ergebenden Gründe auch die anderen Personen gegen sich gelten lassen.

IX.

Lasten und Kosten

1.

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten zu leisten.

Die Bewirtschaftungskosten bestehen aus: a)

den Verwaltungskosten;

b)

den Betriebskosten, wie laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes, den Kosten für die gemäß

der

Teilungserklärung abzuschließenden Versicherungen, Kosten der Straßenreinigung, der Müllabfuhr, der Hausreinigung, der Garten und Treppenhauspflege, des Aufzugs, der Entwässerung, der Schornsteinreinigung, der Beheizung und Warmwasserversorgung, der

- 21 Treppenhaus- und Außenbeleuchtung und sonstigen Betriebskosten, soweit sie mit der Bewirtschaftung des Grundstückes unmittelbar zusammenhängen und notwendig sind; c)

den Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung, soweit diese gemäß der Teilungserklärung den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich obliegt, einschließlich eines Betrages für die Bildung einer angemessenen Instandsetzungsrücklage.

Die Betriebskosten für die zentrale Heizungsanlage werden gemäß der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten in der jeweils geltenden Fassung zu 70 % nach Verbrauch umgelegt. Maßgeblich für die Messung des Verbrauchs sind die in jeder Wohnungseigentumseinheit einzubauenden Messgeräte. Die restlichen 30 % der Betriebskosten der zentralen Heizungsanlage werden unter den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis der Wohnflächen zueinander verteilt.

2.

Der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Anteil an den Betriebskosten wird nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile ermittelt, soweit sich aus dieser Ordnung nicht etwas anderes ergibt.

Auf die laufenden Geldleistungen hat der Wohnungseigentümer angemessene monatliche Abschlagszahlungen zu leisten. Die Höhe der Abschlagzahlungen wird im Wirt-

- 22 schaftsplan festgesetzt. Die Abschlagszahlungen sind im Voraus bis zum Fünften jeden Monats kostenfrei auf das Verwaltungskonto der Wohnungseigentümergemeinschaft zu leisten.

3.

Wenn ein Eigentümer mit einem Betrag, der drei monatlichen Abschlagszahlungen entspricht, in Verzug gerät, wird nach schriftlicher Aufforderung durch den Verwalter der gesamte Jahresbetrag an Hausgeld in einer Summe fällig. Wird dieser Jahresbetrag nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung durch den Verwalter gezahlt, ist der Verwalter berechtigt, ein Verfahren für die Eintragung einer Sicherungshypothek einzuleiten, um auch letzten Endes die Zwangsversteigerung zu beantragen.

4.

Der Verwalter ist verpflichtet, nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres, das jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember läuft, dem Wohnungseigentümer eine Abrechnung über die von ihm geleisteten Abschlagszahlungen vorzulegen. Soweit sich danach die Abschlagzahlungen als nicht ausreichend erweisen, ist der Wohnungseigentümer zur unverzüglichen Nachzahlung verpflichtet, soweit die Abrechnung einen Überschuss aufweist, ist diese auf das nächste Geschäftsjahr anzurechnen oder zu erstatten.

X.

Eigentümerversammlungen

- 23 1.

Angelegenheiten, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach dem Inhalt dieser Teilungserklärung die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden in der Versammlung der Wohnungseigentümer durch Beschlussfassung entschieden.

2.

Über das Verhältnis der Wohnungseigentümer sind nach § 10 Abs. 2 WEG Vereinbarungen zulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Die Wohnungseigentümer unterstellen hiermit generell die Regelungen über -

die Verteilung der Kosten der laufenden Verwaltung,

-

die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums,

-

die Verteilung der Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums,

-

die Gemeinschaftsordnung,

-

bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, sofern diese keine Kosten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auslösen, sondern von einzelnen Wohnungseigentümer getragen werden,

der Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft, so dass für die Wirksamkeit einer solchen Regelung nicht die Vereinbarung durch alle Wohnungseigentümer, sondern ein Beschluss in der Versammlung der Wohnungseigentümer genügt.

3.

Der Verwalter hat einmal in jedem Jahr die Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.

- 24 4.

Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, die dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist.

5.

Das Stimmrecht bestimmt sich nach der im Grundbuch eingetragenen Größe der Miteigentumsanteile.

6.

Die Wohnungseigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist.

Der Verwalter ist berechtigt, in der Einladung für den Fall, dass keine beschlussfähige Mehrheit in der Eigentümerversammlung vorhanden sein sollte, unmittelbar im Anschluss daran eine Eigentümerversammlung einzuberufen, die eine Stunde nach der ursprünglich bestimmten Zeit für den Beginn der Versammlung beginnt. Diese Eigentümerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wohnungseigentümer beschlussfähig, wenn in der Ladung darauf besonders hingewiesen wurde.

Ein Wohnungseigentümer kann sich nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen, die in der Eigentümerversammlung vorzulegen ist.

7.

Der Vorsitz in der Eigentümerversammlung gebührt dem Verwalter, es sei denn, dass die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit einen anderen Vorsitzenden wählt.

- 25 Der Verwalter hat über die gefassten Beschlüsse eine Niederschrift zu erstellen, die von ihm und von zwei von der Eigentümerversammlung bestimmten Wohnungseigentümern, oder, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem Wohnungseigentümer zu unterzeichnen ist.

8.

Zu Beginn der Wohnungseigentümerversammlung ist vom Verwalter die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlussfähigkeit festzustellen. Bei der Feststellung der Stimmenmehrheit werden die Stimmen der nicht vertretenen Wohnungseigentümer nicht gerechnet.

9.

Auch ohne Wohnungseigentümerversammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.

XI.

Wirtschaftsplan

1.

Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der von den Wohnungseigentümern zu beschließen ist.

2.

Die in Abschnitt IX. Abs. 1 der Teilungserklärung aufgeführten Kosten sind im Wirtschaftsplan in der für das Geschäftsjahr zu erwartenden Höhe einzusetzen. Bei den Instandhaltungskosten ist zu berücksichtigen, dass ein angemessener Betrag zur Vornahme späterer großer In-

- 26 standsetzungsarbeiten der Bauerneuerungsrückstellung zuzuführen ist.

XII.

Verwalter

1.

Als erster Verwalter wird bestellt

MEYER & SCHMITZ – M&S – Gesellschaft für Haus- und Wohnungsverwaltung mbH mit Sitz in Krefeld eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld – HRB 3536 -.

Geschäftsanschrift: Inrather Straße 80, 47803 Krefeld.

Die Bestellung gilt auf die Dauer von drei Jahren.

2.

Die Rechte und Pflichten des Verwalters ergeben sich aus § 27 WEG sowie aus den Bestimmungen dieser Teilungserklärung.

3.

Jeder Wohnungseigentümer hat im Falle der ganzen oder teilweisen Veräußerung seiner Wohnungseigentumseinheit den Erwerber zum Eintritt in den mit dem jeweiligen Verwalter geschlossenen Vertrag zu verpflichten.

4.

Die Vergütung des Verwalters wird in dem noch abzuschließenden Verwaltervertrag festgelegt.

- 27 -

XIII.

Verwaltungsbeirat

Die Wohnungseigentümer können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Bestellung eines Verwaltungsbeirates beschließen, dessen Aufgaben sich aus § 29 des Wohnungseigentumsgesetzes und den Bestimmungen dieser Ordnung ergeben.

Die Anzahl und die Personen der Mitglieder des Verwaltungsbeirats werden von der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung bestimmt. Der Verwaltungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.

Im Übrigen gibt er sich seine Geschäftsordnung selbst.

XIV.

Gebrauchsregelung

Es werden Sondernutzungsrechte festgelegt für den Gebrauch und Tragung der Kosten der außerhalb des Gebäudes liegenden Gartenflächen oder gartenähnliche Fläche. Von der Nutzung dieser Flächen sind somit die anderen Eigentümer ausgeschlossen.

- 28 1.

Dem jeweiligen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 1 steht unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer die alleinige Nutzung der in dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Lageplan rot eingezeichneten Terrassenfläche zu,

2.

Dem jeweiligen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 2 steht unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer die alleinige Nutzung der in dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Lageplan blau eingezeichneten Terrassenfläche zu,

3.

Dem jeweiligen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 3 steht unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer die alleinige Nutzung der in dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Lageplan grün eingezeichneten Terrassenfläche zu,

4.

Dem jeweiligen Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 4 steht unter Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer die alleinige Nutzung der in dem als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Lageplan lila eingezeichneten Terrassenfläche zu.

Der jeweilige Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumseinheit Nr. 3 und 4 ist berechtigt auf seine Kosten ein Gartenhaus mit einer Größe von max. 10 qm zu errichten. Die Farbgebung muss sich an das Gesamtbild des Hauses anpassen und in den Farben weiß und/oder in Grautönen zu gestalten.

- 29 Der jeweilige nutzungsberechtigte Wohnungseigentümer hat bezüglich seiner Terrassenfläche auch die Lasten, gleich welcher Art, zu tragen.

Eine Änderung der vorstehenden Regelung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist ausgeschlossen.

XV.

Eintragungsbewilligung- und antrag

Der Eigentümer bewilligt und beantragt, bezüglich des in Abschnitt I. bezeichneten Grundbesitzes in das Grundbuch einzutragen: 1.

die Teilung des Grundbesitzes in 21 Wohnungseigentumseinheiten und 16 Teileigentumseinheiten,

2.

die Bestimmungen der Abschnitte II. bis einschließlich XIV. als Inhalt des Wohnungs- und Teileigentums,

3.

alle Löschungen und Pfandfreigaben sowie die Aufteilung der Gesamtbelastungen nach Maßgabe der Bewilligungen der Berechtigten.

Der Notar ist berechtigt, alle Anträge aus dieser Urkunde getrennt und eingeschränkt zu stellen und ebenso zurückzunehmen.

XVI.

Salvatorische Klausel

- 30 -

Sollte eine Bestimmung dieser Urkunde unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Ordnung unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen am nächsten kommt.

Entsprechendes gilt für die Auffüllung einer Lücke.

XVII.

Vollmacht

Der jetzige Grundstückseigentümer MEFA Immobilien GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Teilungserklärung in jeder Hinsicht zu ändern oder zu ergänzen, unter der Voraussetzung, -

dass hierdurch der dingliche Bereich der bereits an andere Personen verkauften Sondereigentumsrechte einschließlich zugehöriger Sondernutzungsrechte und deren Zugang nicht beeinträchtigt werden, und

-

dass die Miteigentumsanteile der bereits an andere Personen verkauften Einheiten unverändert bleiben und diesen durch die Änderung oder Ergänzung keine zusätzlichen Verpflichtungen bezüglich Schadenshaftung, Instandhaltung und Kostenbeteiligung (Abschnitte V. und IX. der Teilungserklärung) entstehen.

- 31 In diesem Rahmen ist der Bevollmächtigte insbesondere berechtigt zur Begründung, Zuordnung und Änderung von weiteren Sondernutzungsrechten sowie zur Zusammenlegung und Unterteilung oder anderen Anordnung der entstehenden Einheiten einschließlich etwaige Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, der Hausfassade und der Hauszugänge. Dies gilt auch für eine Unterteilung und anderweitige bauliche Ausführung der zunächst durchgehenden Sondereigentumseinheiten im Rahmen der derzeit vorgesehen äußeren Grundrißgrenzen.

Der genannte Eigentümer ist in dem vorstehenden Umfange unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt zur Abgabe von grundbuchlichen Erklärungen jeder Art, die zu einer dementsprechenden Änderung oder Ergänzung dieser Teilungserklärung erforderlich sind oder geeignet erscheinen.

Die Vollmacht erlischt 36 - in Worten: sechsunddreißig Monate nach erstmaliger Anlegung der Wohnungsgrundbücher.

C.

Baubeschreibung

In den Kaufverträgen, die mit den Käufern der Eigentumswohnungen abgeschlossen werden, werden die Vereinbarungen über die Beschaffenheit des zu errichtenden Gebäudes und der Wohnungen getroffen.

- 32 Gegenüber den Käufern erklärt die MEFA Immobilien GmbH & Co. KG hiermit die Baubeschreibungen mit Wohn- und Nutzflächenberechnung.

Die Errichtung der Eigentumswohnungen Girmesgath, Moritzplatz 10, Krefeld, erfolgt mit der Tiefgarage nach den als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Unterlagen: 1.

der Baubeschreibung zur Neubebauung,

2.

der Wohn- und Nutzflächenberechnung,

3.

den Bauzeichnungen.

Jedem Käufer ist auf seinen Antrag hin und auf seine Kosten eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde zu erteilen.

Diese Niederschrift und die textliche Fassung der Anlagen wurden den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, die Pläne der Anlage zur Durchsicht vorgelegt, von den Erschienenen genehmigt und von ihnen, wie folgt, eigenhändig unterschrieben:

Suggest Documents