Examensklausurenkurs Klausur - Sachverhalt

Prof. Dr. Andreas Wiebe SS 2009 Examensklausurenkurs 22.08.2009 Klausur - Sachverhalt E ist Eigentümer zweier Rappen, auf die der pferdesportbegeis...
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Prof. Dr. Andreas Wiebe

SS 2009

Examensklausurenkurs 22.08.2009 Klausur - Sachverhalt

E ist Eigentümer zweier Rappen, auf die der pferdesportbegeisterte A schon lange ein Auge geworfen hat. Er hatte aber zur Enttäuschung des A dessen Kaufangebote stets abgelehnt. Als E ortsabwesend ist, bespricht sich A mit P, der bei E Pferdepfleger ist. P, der um die momentanen finanziellen Schwierigkeiten seines Chefs weiß, lässt sich von A überreden, ihm (A) die beiden Tiere gegen den – marktgerechten – Preis von je 4.700 Euro herauszugeben und zu „übereignen“. A transportiert die Tiere daraufhin in das 300 km entfernte Dorf X, wo er einen Reitstall betreibt. Die Tiere werden gefüttert und im Reitstallbetrieb eingesetzt. E, dem der P das Geld aushändigt, empört sich über das Geschehen. Es vergehen vier Wochen, bis E den Verbleib der Tiere aufklären kann. Er fordert den A sofort danach zum Rücktransport auf. Nachdem A dies verweigert, fährt E nachts mit einem PferdetransportLKW nach X, holt die Tiere aus dem Stall des A und bringt sie in ihren alten Stall nach X zurück. A protestiert vergeblich gegen diese „Wild-West-Aktion“, wie er sie nennt, wagt aber nicht, sich auf eine körperliche Auseinandersetzung mit E einzulassen. Zu Hause angekommen, stellt E bei dem Pferd, das er besonders schätzt, eine erhebliche Erkrankung fest, die ihre Ursache in der unsachgemäßen Pflege des Tieres im Stalle des A hat. E entschließt sich zu einer aufwendigen – aber allein erfolgsversprechenden – Behandlung des Rappen in einer Tierklinik. Dem E entstehen dadurch, wie ihm von Anfang an mitgeteilt worden ist, Kosten in Höhe von 5.000 Euro. Er verlangt nun von A die Kosten des Transportes von X nach Y (500 Euro), ferner Nutzungs- (750 Euro) und Schadensersatz (5.000 Euro). A seinerseits verlangt Herausgabe der Pferde auf Kosten des E, hilfsweise Rückzahlung der 9.400 Euro „Kaufpreis“ (wie er sagt) zuzüglich Ersatz der aufgewendeten Fütterungskosten

(400

Euro).

Soweit

erforderlich,

rechne

er

(A)

mit

seinen

Zahlungsansprüchen auf.

Welche Ansprüche bestehen zwischen E und A?

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Lösungsskizze A. Ansprüche des E gegen A I. Kosten des Rücktransports 1) §§ 677, 683, 684 S.1 BGB a) Konkurrenzen Grds.: Sperrwirkung des EBV bei unberechtigter GoA Palandt, 1 2 vor 677; a.A.: MüKo, 18 vor § 677: 677 ff. gehen EBV vor) vertretbar: hier aber nicht SchE oder Nutzungsersatz aus E-B-V, sondern "Teil des Herausgabeanspruchs" (BGHZ 79, 211, 215) kritisch dazu: "schuldR Aufladung" (Gursky, JZ 1984, 604, 609 ) des § 985, saubere Lösung: §§ 989, 990 analog b) Tatbestand aa) Geschäftsbesorgung: Rücktransport bb) Für einen anderen Problem: „Fremdheit“ der Geschäftsbesorgung Zumindest „auch fremd“? (Herrschender) Objektiv-subjektiver Geschäftsführerbegriff (vgl. Pal. § 677 Rdnr 6; MüKo, § 677, Rdnr. 28): Tätigkeit, die Gegenstand der Sorge eines anderen ist; Verfolgung von Eigeninteressen schließt § § 677 ff. nicht aus hier: Interesse des A an Rückführung wg. bestehender (1) Vindikationslage (§985 BGB): (a) E ist noch Eigentümer: (aa) Übereignung gem. § 929 BGB (-), da P nicht § 185 BGB und Übergabe nicht auf Veranlassung des E; Einigung unwirksam mangels Vertretungsmacht/Genehmigung des E (konkludente Ablehnung in Rückführungsverlangen des E), § 177 Abs.1 BGB (bb) § 932 BGB tatbestandlich (-), da A wusste, das P nicht Eigentümer; kein guter Glaube an Verfügungsbefugnis außerhalb § 366 HGB (b) A war Besitzer (c) A hatte kein Recht zum Besitz, § 986 BGB: (aa) Aus Kaufvertrag (-), da gem. § 177 Abs.1 BGB unwirksam (vgl.o.) (bb) Problem: RzB gem. § 1000 BGB wg. VerwendungsersatzA des A? (BGH NJW-RR 1986, 282; BGH NJW 1995, 2627) Examensklausurenkurs – SS 2009

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§ 986 BGB bewirkt Abweisung der Klage, ZBR gibt nur Verurteilung Zug-um-Zug RzB gibt Einwirkungsrechte, ZBR nicht Teufelskreisargument: Ab 1. Verwendung entstünde RzB; ZBR setzt aber gerade Vindikationslage (kein RzB) voraus, daher als Verteidigungsmöglichkeit vom Besitzrecht zu trennen (MüKo, § 986, 17; Pal. § 986, Rdnr 5; Dtz 1994, 252)

(2) Problem: Leistungsort bei herausgabepflichtigem Besitzer: § 269 Abs. 1 BGB: Natur des Schuldverhältnisses BGH: Diff. nach Stellung des herausgabepflichtigen Besitzers (Pal. § 985 Rdnr 10; BGHZ 79, 211, 214; vgl. auch BGH, NJW 1988, 3264; BGH NJW 81, 752; Schleswig, NJW-RR 1988, 1459. Kritisch MüKo, § 985, 22. Abi. Gursky, JZ 1984, 604, IV 1b. ) Redlicher Besitzer: Herausgabe dort, wo sich Sache befindet; Bösgläubiger Besitze: Am Standort bei Eintritt der Bösgläubigkeit (h.M., vgl. die Nachweise bei MüKo, § 985 Rdnr. 22 Fußn. 34). Bösgläubiger Besitzer hat bei Ortsänderung der Sache auf mutmaßliche Interessen des Eigentümers Rücksicht zu nehmen und alles zu unterlassen, was die Realisierung des Herausgabeanspruchs erschwert (BGHZ 79, 211, 214 f.) hier: A war hinsichtlich des Besitzrechts bösgläubig, nämlich zumindest grob fahrlässig - kannte Ablehnung durch E und konnte auch nicht mit Genehmigung rechnen (vgl. MüKo, § 990 Rdnr. 5 ) Leistungsort ist Y + Geschäft des A cc) Fremdgeschäftsführungswille, Umkehrschluss § 687 Abs. 1 BGB Tatsächliche Vermutung (Pal. § 677 Rdnr. 6; BGHZ 98, 235; BGH NJW 00, 72; BGH NJW 07, 63; a.A. Falk Jus 03, 883 m.w.N.; Schwark, JuS 1984, 321) Ablehnung vertretbar : Widerlegung der Vermutung aufgrund verbotener Eigenmacht des E (§ 858 BGB)

dd) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

ee) Übernahme widerspricht ausdrücklichem Willen des A, §§ 683, 684 S.1, 818 Abs. Abs. 2 BGB Wertersatz: Bereicherung um Erfüllung der Rückgabepflicht

2) §§ 992, 823, 249 BGB a) A hat Besitz durch verbotene Eigenmacht erlangt, § 858 BGB

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A hat unmittelbarem Besitzer E den Besitz gegen dessen Willen entzogen; P nur Besitzdiener vertretbar : auch: P hat § 858 begangen (vgl. Westermann, § 22 a.E.); dann kein § 992 durch A

b) Schuldhafte Eigentums- bzw. Besitzverletzung § 823 I, bzw. §823 II,858 BGB Durch Besitzverschaffung - dann auch Vorenthaltungsschaden A.A. Müko-Medicus, § 992 BGB Rdnr. 5: Verschulden bei späterer Eigentumsverletzung genügt hier: Besitzentziehung c) Problem: Sind Kosten des Rücktransports angesichts des eigenmächtigen Abholens innerhalb des Schutzzwecks der Norm bzw. Rechtswidrigkeitszusammenhangs? aa) Problem: Selbsthilfe nur innerhalb enger Grenzen zulässig, § 859/ § 867 BGB bb) § 823 BGB will auch solche Schäden verhindern: (1) „Herausforderung“ oder wesentliche Mitbestimmung, so dass nicht frei in der Entscheidung (MüKo, § 249 Rdnr 62) (2) Keine ungewöhnliche Reaktion (3) Angemessene Reaktion: (Staudinger-Medicus, § 249 Rdnr. 86; Pal. v § 249 Rdnr. 77-81) AG Heidelberg, NJW 1977, 1541: Kosten verbotener Selbsthilfe bei Abschleppen eines vor Garageneinfahrt parkenden Kfz. nicht innerhalb Zurechnungszusammenhangs hier: wohl noch durch Schädiger veranlasst, A wollte nicht herausgeben, E wollte nicht Gerichtsverfahren abwarten aA vertretbar

d) § 254 Abs. 2 S.1 BGB "Verschulden gegen sich selbst", Obliegenheit, die eigenen Interessen zu wahren vertretbar Mitverursachung und Mitverschulden wegen Nichtabwartens von Rechtsmitteln e) § 254 Abs. 2 S. 2 BGB aa) P hätte nicht ohne weiteres herausgeben dürfen: Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB bb) Problem: Sonderverbindung? Examensklausurenkurs – SS 2009

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Rspr. großzügig: EBV nach hM eingeschlossen. (rechtl.„Sonderverbindung“) Problem: EBV erst durch schadensbegründendes Ereignis entstanden. Rechtsgrund/-folgenverweisung str. (MüKo-Grusky, 3.A., § 254 Rdnr. 77 f.) Sonst: § 831 BGB; wenn Entlastung gelingt, keine Anrechnung

( 3) §§ 990 Abs. 2, 286 BGB (Anspruch raus)) Rücktransportkosten als Verzugsschaden ? Mittlerweile hM: Verzögerungsschaden iSd § 286 BGB ist nur der durch die zeitliche Verzögerung verursachte Schaden, nicht aber der Nichterfüllungsschaden. Der Nichterfüllungsschaden abschließend und eigenständig in den §§ 281-283 BGB geregelt ist. (vgl. Pal. § 286 Rdnr 3; § 281 Rdnr 7)

4) §§ 990, 989 BGB analog a) Wohl Ausschluss durch BGHZ 79, 215 (s.o.), da Rücktransportkosten Teil des Herausgabeanspruchs gem. § 985 BGB und somit nicht von der Sperrwirkung der §§ 987 ff BGB erfasst (vgl. Pal. § 985 Rdnr 13f), b) Vindikationslage (+) c) Bösgläubigkeit (+): A ist zumindest grob fahrlässig in Bezug auf sein BesitzR d) Kein Schaden nach § 990, da keine Verschlechterung der Sache e) Analogie (wenn man § 677 BGB ablehnt): Erstreckung auf Erschwerung der Herausgabe wegen Ortswechsel? VSS „planwidrige Regelungslücke“: Gleichwertigkeit mit Unmöglichkeit der Herausgabe erscheint angesichts § 993 I 2 zunächst zweifelhaft, wegen sonstiger "Durchlöcherung" der Sperrwirkung aber vertretbar; Verschlechterung der Herausgabe als "teilweiser Besitzverlust" als Fall des § 989 (vgl. Staudinger/Gursky, § 989 Rdnr. 1 1 , 13; Gursky, JZ 1984, 604, 609) 5) §§ 812, 818 Abs. 2 BGB Rechtsprechung: Sperrwirkung des EBV zum Schutz des gutgläubigen unverklagten Besitzer (Ausn.: Rechtsgrundlos=Unentgeltlich, § 988 BGB analog) (BGH NJW 80, 2353; BGH NJW 90, 242; Pal. v § 987 Rdnr 15-19) Lit.: Anspruchskonkurrenz zumindest mit Leistungs-wenn nicht Eingriffskondiktion, da kein Ausschlussverhältnis hinsichtlich der Rückabwicklung fehlgeschlagener Vertragsverhältnisse. (vgl. Westermann, § 31 II 3; JuS 83, 516) Examensklausurenkurs – SS 2009

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Jedenfalls: Wenn "Teil des Herausgabeanspruchs", dann durch Sperrwirkung des § 993 I 2 nicht erfasst (BGHZ 79, 211, 215)

II. Nutzungen 1) §§ 992, 823 BGB (+) Vom Besitzer gezogene Nutzungen/ schuldhaft nicht gezogene Nutzungen, die Eigentümer hätte ziehen können

2) §§ 987, 990 BGB (+) Vom Besitzer gezogene und schuldhaft nicht gezogene Nutzungen 3) §§ 990 Abs. 2, 286 BGB Erst ab Mahnung und nur hinsichtlich solcher Schäden, die gerade durch die zeitliche Verzögerung bedingt sind. (vgl.o.) Fraglich, da Nutzungen gerade wegen der Verzögerung nicht gezogen sein müsste: Notwendig Darlegung, dass es sich um Nutzungen handelt, die nur der Eigentümer ohne die Verzögerung gezogen hätte. (vgl. Pal. § 990 BGB, Rdnr 9) Gebrauchsvorteile als Schaden: BGHZ 98, 212 (Gr.S.): Nur Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für eig.wii. Lebenshaltung von zentraler Bedeutung 4) §§ 812, 818 BGB Konkurrenzverhältnis zum EBV str. (s.o.; hinsichtlich Nutzungen speziell BGH 41, 157; Staudinger-Gursky 41 v§ 987BGB

III. Schadensersatz – Behandlungskosten 1) §§ 992, 823 BGB (+) 2) §§ 989, 990 BGB (+) a) § 249 Abs. 2 S. 1, § 90a S. 3 BGB b) § 251 Abs. 2 S. 2 Daumenregel 130% (vgl. Pal. § 251 Rdnr 7; § 249 Rdnr 27) Bei Tieren andere Anforderungen: Keine Unverhältnismäßigkeit, § 251 Abs. 2 S. 2 BGB Berücksichtigung des Affektionsinteresses (vgl. Pal. § 251 Rdnr. 8)

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B. Ansprüche des A gegen E I. Ansprüche auf Herausgabe 1) § 678 BGB Übernahme widerspricht tatsächlichem Willen des Geschäftsherrn dies war erkennbar Schaden? Vorteilsausgleichung durch Entlastung von der Rückgabeverpflichtung 2) §§ 677, 681, 667 BGB + Herausgabe des Besitzes h.M.: bei unberechtigter GoA wohl anwendbar (str., MüKo-Seiler, § 681 Rz. 3) § 242 - unzulässige Rechtsausübung 3) § 861 Abs. 1 BGB a) Besitzentziehung b) Durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) des E c) Einwendung gem. §§ 861 Abs.2, 858 Abs. 1, 855 BGB: Wenn angenommen, dass durch P begangen, dann dem A gem. § 858 II 2 zuzurechnen (s.o.) Verneinung verb. Eigenmacht durch A kaum vertretbar dann zumindest: Eigentumsrecht des E unerheblich, § 863 BGB Aber entsprechend § 864 II erlöschen Besitzschutzansprüche, wenn E gegen A gegen die possessorische Klage des A die auf Eigentum gestützte petitorische Widerklage erhebt und sich beide entscheidungsreif gegenüberstehen (vgl. BGH NJW 1979, 1358 f.) 4) § 1007 Abs. 1 BGB a) E ist früherer Besitzer b) Keine Bösgläubigkeit, da E Besitzrecht hatte. (s.o.)

5) § 1007 Abs. 2 BGB a) E ist früherer Besitzer b) Sachen sind abhanden gekommen c) Ausschluss gem. § 1007 Abs. 3 S. 1, Fall 1 BGB: Früherer Besitzer A kein Besitzrecht und bösgläubig (s.o.) Examensklausurenkurs – SS 2009

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d) Ausschluss gem. § 1007 Abs. 2 Fall 1 BGB: Gegenwärtiger Besitzer Eigentümer. e) Ausschluss gem. § 1007 Abs. 3 Fall 2 BGB;: Gegenwärtigem Besitzer E vor Besitzzeit der Anspruchsstellers A abhanden gekommen 6) §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 858, 249 BGB Problem: Besitz als sonstiges Recht (str., vgl. Pal. § 823 Rdnr 13; Soergel-Mühl, Rdnr. 1 5 vor § 854) bzw. II bei fehlendem Besitzrecht Rechtswidrigkeit (-) besseres Recht des E (vgl. Harms, Sachenrecht, 4. Aufl., S. 107) 7) §§ 812, 818 BGB Eingriffskondiktion bei fehlendem Besitzrecht durch § § 861; 1007 ausgeschlossen (BGH WM 1987, 181)

II. Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises 812 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB 1) Vermögensvorteil 2) Durch Leistung erlangt Bei StV ist vertretener Empfänger (Palandt-Sprau, § 812 Rdnr. 55), daran ändert auch fehlende Vollmacht nichts (vgl. Erman-Westermann, § 812 Rdnr. 18) 3) Ohne rechtlichen Grund 4) Kein Ausschluss gem. § 814 BGB Keine positive Kenntnis "Parallelwertung in der Laiensphäre", Kenntnis der Tatsachen nicht ausreichend; Verneinung wegen Hoffnung des A auf Genehmigung durch E vertretbar Grobe Fahrlässigkeit reicht nicht

5) § 818 Abs. 1-3 BGB Problem: Anwendbarkeit der Saldotheorie Grundsätzlich anwendbar bei Leistungskondiktion (vgl. BGH NJW 1988, 3011; BGH NJW 1995, 2627; vgl. ferner St.Lorenz, § 818 Rdnr. 41 ff.) Nicht auf gleichartige Leistungen beschränkt (BGH NJW 1995, 454)

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Bei Untergang der Sache beim Bereicherungsschuldner will man diesem Kondiktionsanspruch verwehren (Rechtsgedanke des § 346 Abs. 3 BGB) Nicht sachgerecht, wenn beide Leistungen noch vorhanden (vgl. MüKo-Lieb, § 818 Rdnr. 88) Fraglich auch, ob hier überhaupt wechselseitige Leistungskondiktion gegeben Ausnahmefall (der Nichtanwendung)? Bösgläubigkeit des Bereicherungsschuldners (BGHZ 57, 137, 149; 72, 256) hier nicht gegeben Leistung des E bereits zurückerlangt (ähnlich Vorleistungsfällen) W enn trot zdem angewendet: Zusammenhang Vor- und Nachteile Beschränkung auf gegenständliche, ausgetauschte Leistungen (so wohl Reuter/Martinek, S 599 ff.) oder Gesamtabrechnung Leistung A: Kaufpreis, Fütterungskosten davon abziehen; Arztkosten als Folgeschäden (Abzugsfähigkeit str.) Leistung E: Pferde, Nutzungsmöglichkeit, Herausgabekosten R e c h t s f o l g e : Nur ein Anspruch auf Rückgewähr des Überschusse€s

III. Ansprüche auf Ersatz der Fütterungskosten 1) § 994 Abs. 1 BGB Nicht anwendbar, da nur für gutgläubigen Besitzer 2) § 994 Abs. 2 iVm §§ 683, 670 BGB a) Verwendungen nach Eintritt der Bösgläubigkeit (+) b) Fremdes Geschäft (+) c) Fremdgeschäftsführungswille (Umkehrschluss § 687 Abs.1 BGB) Nicht erforderlich: Nur teilweise Rechtsgrundverweisung (Soergel-Mühl, 994, Rdnr. 6; St.-Gursky, § 994 Rdnr. 17); auf Situation des unrechtmäßigen Eigenbesitzers zugeschnitten; Fremdgeschäftsführungswille ausgeklammert, da i.d.R nicht vorliegt d) Ohne Auftrag (+) e) Übernahme entspricht Interesse und mutmaßlichem Willen des E, § 683 BGB Ersatz für Aufwendungen, die A nach Umständen für erforderlich halten durfte, § 670 BGB f) § 994 Abs. 1 S. 2 (-), da dem A die Nutzungen nicht verbleiben (Herausgabepflicht, s.o.) g) Anspruch entstanden, § 1001 BGB

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Frage, ob Fälligkeit, aufschiebende Bedingung oder gerichtliche Geltendmachung notwendig kann dahinstehen, da Wiedererlangung erfolgt + kein Erlöschen, § 1002 BGB 3) §§ 812, 818 BGB Konkurrenzen: (vgl.o.) Rspr.: Sperrwirkung des EBV (BGH DB 1986, 1563; BGH NJW 1996, 52) Lit.: Generell (Westermann/Gursky, § 33 I 3) oder zumindest Leistungskondiktion anwendbar Kein Ausschluss durch § 814 BGB

C. Erlöschen durch Aufrechnung, §§ 387, 388 BGB I. Gegenseitigkeit (+) II. Gleichartigkeit (+) III. Gegenforderung (des A) vollwirksam und fällig, § § 387, 390 ( + ) Hauptforderung erfüllbar (+) IV. Aufrechnungserklärung (+) V. Problem: § 393: Aufrechnungsverbot gegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung Hier: § § 992, 823 Erfasst auch konkurrierende Ansprüche (BGH NJW 1999, 714)

D. Endergebnis E hat gegen A Ansprüche auf Ersatz der Kosten des Rücktransports in Höhe von 500 Euro, Ersatz der Nutzungen in Höhe von 750 Euro sowie Ersatz der Behandlungskosten in Höhe von 5000 Euro. A hat gegen E eine Restforderung auf Rückzahlung des "Kaufpreises" in Höhe von 9400 Euro sowie der Fütterungskosten in Höhe von 400 Euro.

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