ConSigna GmbH Steuerberatungsgesellschaft Freiburg ● Lörrach Seminarstraße 18 79102 Freiburg

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2. März 2012 Ba/er

Branchenbrief – Non Profit Organisation

mit dem beigefügten Branchenbrief möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene Änderungen im Steuer-, Wirtschafts- und Sozialrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Auf die Änderungen durch den Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) ("Gemeinnützigkeitserlass") werden wir in naher Zukunft in einem gesonderten Rundschreiben eingehen. Mit freundlichen Grüßen ConSigna GmbH Steuerberatungsgesellschaft

In Kooperation mit WEKO Markus Welte & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Lörrach Geschäftsführer: Dipl. Oec. Ernst-Joachim Barth, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dipl. Vw. Kurt Beckert, Steuerberater, Dipl. Bw. (BA) Markus Welte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Bankverbindung: Baden-Württembergische Bank, BLZ 600 501 01, Kto.Nr. 743 5500 147 Sitz der Gesellschaft: Freiburg i.Br. • Amtsgericht Freiburg i.Br. HRB 7473 • USt-IdNr. DE 238557975

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Rechnungslegung von Stiftungen Der Hauptfachausschuss des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.) hat in zwei umfangreichen Standards vom 25.02.2000 zur Rechnungslegung und Prüfung von Stiftungen Stellung genommen. Das IDW ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Die Stellungnahmen bzw. Standards haben demnach keinen Gesetzescharakter und sind von Stiftungen somit nicht unmittelbar zu beachten. Diese Standards sind allerdings von Wirtschaftsprüfern bei der Erstellung bzw. Prüfung von Jahresabschlüssen unbeschadet ihrer Eigenverantwortlichkeit zu beachten. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Abweichung erfolgen. Die Überarbeitung der „Rechnungslegung von Stiftungen“ (IDW RS HFA 5) wird aufgrund umfangreicher Änderungen der Landesstiftungsgesetze sowie des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes notwendig. Dabei wird sich der Standard aller Voraussicht nach an der IDWStellungnahme zur „Rechnungslegung von Vereinen“ (IDW RS HFA 15) orientieren. Es darf mit einer Veröffentlichung des Standards im Entwurf für das 1. Halbjahr 2012 ausgegangen werden. Wir werden darüber berichten.

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) Vor dem Hintergrund der am 5.12.2008 in Kraft getretenen europäischen Leiharbeitsrichtlinie hat der Bundestag am 24.3.2011 zahlreiche Änderungen des AÜG beschlossen, die weitgehend am 1.12.2011 in Kraft getreten sind. Neben der Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie verfolgt das Änderungsgesetz unter anderem das Ziel, den in der Praxis bekannt gewordenen missbräuchlichen Einsatz von Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern (Stichwort Drehtürklausel). Die wichtigsten Änderungen im Überblick: •

Einführung einer „Drehtürklausel“ („lex schlecker“) Es soll verhindert werden, dass Arbeitnehmer entlassen werden und anschließend, d.h. innerhalb von 6 Monaten als Leiharbeitnehmer zu schlechteren Arbeitsbedingungen als die Arbeitnehmer des Entleihers wieder in ihrem ehemaligen Unternehmen oder einem Unternehmen desselben Konzerns eingesetzt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG). Zudem gilt der Grundsatz „equal pay“, d.h. Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Beschäftigung zu den gleichen Arbeits-bedingungen (einschließlich Arbeitsentgelt) wie die Arbeitnehmer des Beschäftigungsbetriebs. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Verleiher mit dem Leiharbeitsnehmer eine Beschäftigung nach den Bedingungen eines einschlägigen Tarifvertrags für Leiharbeitnehmer

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vereinbart hat. Im Falle der Drehtürklausel gilt dieser Grundsatz („equal pay“) jedoch immer. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Tarifunfähigkeit der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) gerichtlich festgestellt wurde, mit der Folge, dass Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf „equal pay“ im Rahmen der Verjährungsfristen hat. Soweit noch nicht verjährt, können zudem die Sozialversicherungsträger vom Verleiher die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen auf die Differenzvergütung verlangen. Neben dem Verleiher haftet hierfür der Entleiher nach § 28 e SGB IV! Es wird geschätzt, dass die Tarifverträge der CGZP 20 % bis 50 % der Arbeitsverhältnisse in Leiharbeit erfassen bzw. erfasst haben. •

Ausweitung der Erlaubnispflicht In § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG wird das Wort „gewerbsmäßig“ durch die Wörter „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit“ ersetzt. Gewerbsmäßig bedeutete bisher eine auf Dauer angelegte Verleihung

und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirt-

schaftlicher Vorteile gerichtet (Gewinnerzielung). Dabei kam es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlte es bisher, wenn die Überlassung des Personals lediglich gegen Erstattung der Personalkosten erfolgte. Zukünftig ist auch eine ohne Gewinnerzielungsabsicht oder nicht auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich erlaubnispflichtig. Konzerninterne Servicegesellschaften, die Leiharbeitnehmer zum Selbstkostenpreis an die Konzernunternehmen verleihen, bedürfen zukünftig einer Erlaubnis, selbst wenn solche Serviceunternehmen anderen Konzernunternehmen Mitarbeiter nur vorübergehend überlassen. Erlaubnisfreie Konzernausleihe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ist zukünftig nur noch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer, der ausgeliehen wird, nicht zu diesem Zwecke eingestellt wurde. Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags, den sein Arbeitgeber mit einem Dritten abgeschlossen hat, im Betrieb des Dritten tätig wird. Verfügt der Verleiher nicht über eine Erlaubnis, ist die Arbeitnehmerüberlassung illegal! Zum Schutz des Arbeitnehmers wird ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher unwiderleglich fingiert (§ 10 Abs. 1 S. 1 AÜG). Das Unterlassen des Einholens einer Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und eine Geldbuße bis zu 30.000 EUR pro überlassenem Arbeitnehmer nach sich ziehen (§ 16 Abs. 1 und 2 AÜG). •

Einführung einer Regelung zur Lohnuntergrenze

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Künftig wird es in der Leiharbeit Lohnuntergrenzen geben. Diese Lohnuntergrenze wird mittels Rechtsverordnung über das BMAS erlassen (§ 3 a Abs. 2 AÜG). Die Lohnuntergrenze liegt ab 30.4.2011 bei 7,79 EUR in den westlichen Ländern und 6,89 EUR in den östlichen Ländern. •

Streichung der „Sechs-Wochen-Regelung“ Nach altem Recht kann ein Leiharbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG a. F. für die Dauer von 6 Wochen abweichend vom Grundsatz „equal pay“ zu einem geringeren Nettoarbeitsentgelt als Stammarbeiter des Entleihers beschäftigt werden. Diese Regelung ist in der Neufassung gänzlich gestrichen.



Erweiterung der Informationspflichten des Entleihers gegenüber dem Leiharbeitnehmer, d.h. der Entleiher hat Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren.



Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder –diensten im Unternehmen des Entleihers z. B. Kinderbetreuungseinrichtungen, Werkmietwohnungen, Gemeinschaftsverpflegung usw.

Neuer Gemeinnützigkeitserlass Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zum steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht ergibt sich insbesondere aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) des BMF. Eine umfassende Änderung des Erlasses war schon für den Winter 20110/2011 angekündigt. Die Überarbeitung des AEAO im sogenannten „Gemeinnützigkeitserlass“ ist nunmehr im Schreiben des BMF mit Datum vom 17.01.2012 auf insgesamt 19 Seiten erfolgt. Die Finanzverwaltung ergänzt bzw. ändert den Anwendungserlass in folgenden Punkten. Zweckverwirklichung inländischer Körperschaften im Ausland – Inlandsbezug von ausländischen Körperschaften – Ausschluss extremistischer Körperschaften von der Steuerbegünstigung – Konkretisierung des zulässigen Vermögens im Sinne des § 53 AO – umfangreiche Ergänzungen bzw. Änderungen zur Ausschließlichkeit (§ 56 AO) und zur Unmittelbarkeit (§ 57 AO) – Voraussetzungen zur Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage im Sinne des § 58 Nr. 6 AO – Satzungsanforderungen (§ 60 AO) – Ergänzungen und Änderungen zur Zweckbetriebsvoraussetzung nach §§ 65 und 66 AO – Ergänzungen und Änderungen zu einzelnen Zweckbetrieben, insbesondere Selbstversorgungseinrichtungen, Verkaufsstellen von Werkstätten von behinderten Menschen, Integrationsunternehmen Vorstehende stichwortartige Aufzählung erhebt auf Grund der Umfänglichkeit der Änderungen und Ergänzungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir empfehlen jedem steuerbegünstigten Träger zu überprüfen, inwieweit er von den Änderungen und Ergänzungen gegebenenfalls betroffen ist.

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Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit Nach § 4 Nr. 26 b UStG ist das Entgelt für die ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit, •

wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder



wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur im Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.

Nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) mit Datum vom 2. Januar 2012 sind die Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit regelmäßig dann angemessen, wenn die Entschädigung den Betrag in Höhe von 50 EUR je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt, sofern die Vergütung für die gesamte ehrenamtliche Tätigkeit insgesamt den Betrag von 17.500 EUR nicht übersteigt. Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.03.2012 ausgeführt werden. Wir empfehlen bestehende Vereinbarungen in diesem Sinne zu überprüfen, um Unannehmlichkeiten für die ehrenamtlich Tätigen zu vermeiden.

Umsatzsteuerliche Organschaften – aktuelles zur wirtschaftlichen Eingliederung Die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers ist neben der finanziellen und organisatorischen Eingliederung Voraussetzung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Im Falle der Organschaft handelt es sich bei der Organgesellschaft und dem Organträger um ein Unternehmen mit der Folge, dass es sich bei den Lieferungen und Leistungen zwischen diesen Unternehmen um nicht steuerbare Innenumsätze handelt. Dies ist bei Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege mit vorsteuerabzugsschädlichen Umsätzen zur Vermeidung einer Definitivbelastung immanent wichtig. Die Anforderungen an die wirtschaftliche Eingliederung wurden genauso wie die Anforderungen an die organisatorische Eingliederung vom Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Urteilen jüngst verschärft. Während er früher für das Vorliegen der wirtschaftlichen Eingliederung einen „vernünftigen wirtschaftlichen Zusammenhang“ ausreichen ließ, verlangt er nunmehr, dass die organschaftsbegründenden

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Leistungen nach Art und Umfang nicht unwesentlich sein dürfen. Die zum Beispiel von Organschaftsbefürwortern ins Feld geführte Krankenhaushygiene reicht jedenfalls nicht aus, um den Reinigungsleistungen der Organgesellschaft organschaftsbegründende Wirkung zuzuerkennen! Beruht die wirtschaftliche Eingliederung hingegen auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft, müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt. Hinzuweisen ist, dass nach wie vor das Gesamtbild der Verhältnisse von ausschlaggebender Bedeutung ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 12.12.2011 diese geänderte Rechtsprechung des BFH in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingearbeitet, mit der Folge dass diese verschärften Voraussetzungen bei der Prüfung, ob eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft gegeben ist, von der Finanzverwaltung zwingend zu beachten sind.