Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrt unter THC und Amphetamin

VG Augsburg, Urteil v. 01.02.2017 – Au 7 K 16.1085 Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrt unter THC und Amphetamin Normenketten: FeV § 11 Abs...
Author: Christoph Adler
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VG Augsburg, Urteil v. 01.02.2017 – Au 7 K 16.1085 Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrt unter THC und Amphetamin Normenketten: FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 S. 1 StVG § 3 Abs. 1 S. 1 Anlage 4 zur FeV Nr. 9.2.2 Leitsatz: Räumt der Fahrerlaubnisinhaber bei einer polizeilichen Kontrolle den Konsum von Kokain ein, muss er sich an seiner Aussage festhalten lassen, wenn er nicht vortragen kann, warum er einen solchen Sachverhalt eingeräumt haben sollte, der sich so nicht zugetragen hat. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Fahrerlaubnisentziehung, Konsum harter Drogen, Nachweiszeiten von THC und Amphetamin im Blut, Fahrt unter THC und Amphetamin, Drogenschnelltest, Betäubungsmittel, Verkehrskontrolle, Führerschein, Drogen, Kokain, Cannabiskonsum  

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1 Der am * 1986 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S, die ihm am 8. Oktober 2009 erteilt worden war. 2 1. Die Polizeiinspektion * übersandte dem Landratsamt, Fahrerlaubnisbehörde (nachfolgend: Landratsamt), mit Schreiben vom 26. Mai 2016 den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 14. Mai 2016. Laut diesem Bericht wurde der Kläger in * als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen * am 22. März 2016, um 23:30 Uhr, einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Beim Kläger seien drogentypische Auffälligkeiten (u.a. extrem trockene Lippen, erweiterte Pupillen, gerötete Augen) festgestellt worden, die auf einen zeitnahen Konsum von Betäubungsmitteln schließen ließen. Der Kläger habe bei der Kontrolle angegeben, seinen Führerschein verloren zu haben. Er habe sich bei der Befragung nach dem Zeitpunkt des letzten Konsums von Betäubungsmitteln immer wieder in entgegengesetzte Aussagen verwickelt. So habe er zunächst angegeben, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben und habe schließlich damit geendet, vor wenigen Wochen einen Joint geraucht zu haben. Ein freiwilliger Drogenschnelltest habe zu einem positiven Ergebnis für die Substanzen Amphetamin, Methamphetamin, Kokain und THC geführt. Auf der Polizeiinspektion * habe der Kläger nach expliziter Belehrung einer Blutentnahme zugestimmt, die dann am 23. März 2016 um 00:25 Uhr durchgeführt worden sei. 3 Die Untersuchung dieser Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums * ergab laut dem Gutachten vom 2. Mai 2016 folgenden Befund:

4 THC 1,9 ng/ml THC-COOH 25,5 ng/ml 11-OH-THC 1,1 ng/ml 30,3 ng/ml Amphetamin 5 Zu diesen Werten wurde im Gutachten u.a. ausgeführt, dass in der Serumprobe THC, Hydroxy-THC und Amphetamin in Konzentrationen aufgefunden worden seien, die dafür sprechen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel gestanden habe. 6 Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an und räumte ihm eine Äußerungsfrist bis zum 22. Juni 2016 ein. 7 Die Polizeiinspektion * teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 19. Juni 2016 mit, dass der Kläger nach vorheriger Belehrung als Betroffener im Zuge der Sofort-Sachbearbeitung auf der Polizeiinspektion die Auskunft gegeben habe, „immer mal wieder“ Betäubungsmittel zu konsumieren und sich dabei auf THChaltige Produkte bezogen habe. In dem beigefügten „Polizeilichen Bericht Drogen im Straßenverkehr“ wird unter Punkt 15 - letzter BtM-Konsum laut eigenen Angaben - angegeben: „Sonntag, 20.03.2016, 04:00 Uhr“ (Bl. 31/32 der Behördenakte). Im „Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut“ vom 22. März 2016, das vom Kläger unterschrieben wurde, ist u.a. vermerkt, dass der dieser angegeben habe, der letzte Joint und der letzte Konsum von Cocain sei am Sonntag, 20. März 2016, 4:00 Uhr, bei der Disco „*“ in * gewesen (Bl. 33 der Behördenakte). 8 Der Bevollmächtigte des Klägers teilte nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 28. Juni 2016 mit, dass gegen den Bußgeldbescheid von 6. Juni 2016 Einspruch eingelegt worden sei, da der festgestellte Wert von 30,3 ng/ml nicht auf einem wissentlichen Konsum des Klägers beruhe, sondern darauf, dass sein Freund, Herr, diesem Amphetamin in sein Trinkglas gegeben habe. Herr * werde dies auch vor Gericht aussagen. Im Vorfeld sei eine eidesstattliche Versicherung von Herrn * angefordert worden. Mit Fax-Schreiben vom 5. Juli 2016 übersandte der Klägerbevollmächtigte ein handschriftliches Schriftstück (Bl. 47 der Behördenakte), unterzeichnet „*“, in dem ausgeführt wird, dass Herr * zugebe, dem Kläger vom 19. März 2016 auf den 20. März 2016 Drogen ins Glas gemischt zu haben. Das Schriftstück enthält weder die Adresse des Unterzeichners (*) noch lässt es erkennen, wann das Schriftstück abgefasst wurde. 9 2. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 7. Juli 2016 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis in vollem Umfang entzogen (Nummer 1). Er wurde verpflichtet, seinen am 8. Oktober 2009 ausgestellten Führerschein (Nr. *) unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern. Sollte der Führerschein unauffindbar sein, habe der Kläger innerhalb derselben Frist eine Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Führerscheins beim Landratsamt vorzulegen (Nummer 2). Für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abgeliefert werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nummer 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 dieses Bescheides wurde angeordnet (Nummer 4). 10 Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen bereits deswegen erwiesen sei, weil er im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als gelegentlicher Cannabiskonsument nicht zwischen dem Konsum der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen könne. Auch sei der Konsum einer sog. harten Droge, was gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV Fahrungeeignetheit zur Folge habe, erwiesen. Zum einen habe der Kläger selbst angegeben, dass er am 20. März 2016, gegen 4:00 Uhr, vor der Disco „*“ in * Kokain konsumiert habe. Zum

anderen werde durch das rechtsmedizinische Gutachten auch der Konsum von Amphetamin nachgewiesen. Das Schreiben des Herrn, er habe dem Kläger vom 19. März 2016 auf den 20. März 2016 Drogen ins Glas getan, könne den in der Blutprobe vom 23. März 2016 (00:25 Uhr) gemessenen Wert an Amphetamin (30,3 ng/ml) nicht erklären. 11 Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am 8. Juli 2016 zugestellt. 12 3. Am 26. Juli 2016 wurde Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt, 13 den Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2016 aufzuheben 14 Eine Begründung der Klage erfolgte nicht. 15 Mit Schriftsatz vom 12. September 2016 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Mit richterlichem Schreiben vom 14. Oktober 2016 wurde der Kläger aufgefordert, die Klage bis zum 4. November 2016 zu begründen oder ggf. die Klage zurückzunehmen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. 16 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 legte das Landratsamt die Behördenakte vor und beantragte, 17 die Klage abzuweisen. 18 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 teilte das Landratsamt mit, dass der Führerschein des Klägers bei der * aufgefunden worden und mittlerweile beim Landratsamt eingegangen sei. Damit habe sich die Androhung des Zwangsgeldes im Entziehungsbescheid erledigt. 19 Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). 20 Die Verwaltungsstreitsache wurde am 1. Februar 2017 mündlich verhandelt. Der Kläger ist unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen. Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 22 Über die Klage konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2017 entschieden werden, da der Kläger in der Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). 23 Die Klage hat keinen Erfolg. 24 I. Soweit die Klage (auch) gegen Nr. 3 des Bescheids vom 7 Juli 2016 gerichtet ist, ist sie wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden). Der Führerschein des Klägers liegt dem Beklagten mittlerweile vor. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass der

Beklagte das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) gleichwohl noch beitreiben wird. 25 II. Soweit die Klage ansonsten zulässig ist, ist sie unbegründet. 26 1. Die Entziehungsentscheidung in Nr. 1 des Bescheids vom 7. Juli 2016 ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 27 Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, juris). Damit ist hier auf die Zustellung des Bescheids des Landratsamtes vom 7. Juli 2016 - dies war der 8. Juli 2016 - abzustellen. 28 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis - ohne Ermessensspielraum - zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung zwingend, ein Ermessenspielraum besteht nicht. Eine Gutachtenserstellung unterbleibt in diesem Fall (§ 11 Abs. 7 FeV). 29 So liegt der Fall hier. Beim Kläger steht die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr aus zwei verschiedenen, jeweils für sich tragenden Gründen fest. Bei ihm ist sowohl vom Konsum sog. harter Drogen, nämlich Kokain und Amphetamin, (nachfolgend unter a)), als auch von gelegentlichem Cannabiskonsum ohne Trennungsvermögen mit zusätzlichem Gebrauch anderer psychoaktiv wirkender Stoffe (nachfolgend unter b)) auszugehen. 30 a) Die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich bereits daraus, dass er zur Überzeugung des Gerichts sog. harte Drogen (Kokain und Amphetamin) konsumiert bzw. konsumiert hat. 31 Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV liegt eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nicht vor. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um gelegentliche oder regelmäßige Einnahme oder gar um Abhängigkeit handelt; ein einmaliger Konsum genügt. Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert, ist - unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr - im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. 32 aa) Der Kläger selbst hat gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, am frühen Morgen des 20. März 2016, gegen 4:00 Uhr, bei der Disco „*“ in * Kokain konsumiert zu haben (vgl. „Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut“ vom 22. März 2016, Bl. 33 der Behördenakte). Kokain ist in der Anlage 3 zu § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführt. Der Kläger muss sich an seiner Aussage festhalten lassen, denn Anhaltspunkte dafür, warum er einen solchen Sachverhalt einräumen sollte, wenn es sich so nicht zugetragen hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

33 bb) Der Kläger hat auch nachweislich die harte Droge Amphetamin, ebenfalls ein Betäubungsmittel i.S.v. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. der Anlage III zum BtMG (wissentlich) konsumiert. 34 Laut dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 2. Mai 2016 wurde in der am 23. März 2016 um 00:25 Uhr entnommenen Blutprobe des Klägers Amphetamin (30,3 ng/ml) nachgewiesen. 35 Amphetamine sind im Blut höchstens 24 Stunden nachweisbar (vgl. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247; siehe auch Amphetamin-Nachweisbarkeit - Drogen und Alkohol 2017, https: …www.bussgeldkatalog.org/bluttest/). Ein Amphetaminkonsum des Klägers muss also spätestens 24 Stunden vor der Blutprobe vom 23. März 2016, 00:25 Uhr, und damit im Verlauf des 22. März 2016 stattgefunden haben. Im Hinblick auf diesen (erwiesenen) Amphetaminkonsum am 22. März 2016 hat der Kläger selbst nicht behauptet, diese Droge ohne seinen Willen bzw. ohne sein Wissen konsumiert zu haben. 36 Damit kommt es auch nicht darauf an, ob der Vortrag des Klägers zutreffend sein sollte, dass ihm in der Nacht vom 19. März 2016 auf den 20. März 2016 von einem Herrn * Amphetamin ohne sein Wissen verabreicht worden sei (siehe Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 28.6.16 und vom 5.7.2016 mit Vorlage eines Schreibens, das von Herrn * stammen soll). Denn dieser Konsum wäre in der am 23. März 2016 um 00:25 Uhr entnommenen Blutprobe des Klägers nicht mehr nachweisbar gewesen. Sollte der Vortrag des Klägers zutreffen, wäre also lediglich ein zweiter Amphetaminkonsum belegt. Auf die Beurteilung des Klägers als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen hätte ein solcher zweiter Konsum keine Auswirkungen, egal ob er willentlich oder unwillentlich erfolgt wäre. 37 b) Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt. 38 Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage gegeben, weil der Kläger als gelegentlicher Konsument von Cannabis am 22. März 2016 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 1,9 ng/ml geführt hat, damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann gleichzeitig unter der Wirkung der harten Droge Amphetamin (siehe vorstehend unter a) bb) gestanden hat. 39 aa) Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiert. 40 Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B.v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873; B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - alle zitiert nach juris). 41 Der Antragsteller selbst hat gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, knapp drei Tage vor der polizeilichen Kontrolle vom 22. März 2016, 23:30 Uhr, nämlich am frühen Morgen des 20. März 2016, gegen

4:00 Uhr, einen Joint geraucht zu haben. Diese Angabe befindet sich im polizeilichen „Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut“ vom 22. März 2016 (Bl. 33 der Behördenakte), das der Kläger selbst unterschrieben hat. Der Kläger muss sich an dieser Aussage festhalten lassen, denn Anhaltspunkte dafür, warum er einen solchen Sachverhalt einräumen sollte, wenn es sich so nicht zugetragen hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 42 Ein weiterer Cannabiskonsum, der im Verlauf des 22. März 2016 erfolgt sein muss, steht aufgrund des in der Blutprobe des Klägers ermittelten THC-Werts von 1,9 ng/ml fest (s. Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums * vom 2. Mai 2016, Bl. 41 bis 43 der Behördenakte). Denn der festgestellte Wert des psychoaktiven Wirkstoffes THC in Höhe von 1,9 ng/ml in der am 23. März 2016 um 00:25 Uhr entnommenen Blutprobe kann wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht auf dem eingestandenen, ca. 68 Stunden vor der Blutentnahme stattgefundenen Cannabiskonsum vom 20. März 2016, gegen 4:00 Uhr, beruhen, sondern belegt einen - weiteren - Cannabiskonsum im Verlauf des 22. März 2016. 43 Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu den Abbauwerten von THC in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az.: 11 CS 15.2377, juris Rn. 15) unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, wie folgt, aus: 44 „Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stun-den im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m.w.N.). Der Cannabiskonsum des Antragstellers, der sich in der am 24. Juni 2015 um ca. 20 Uhr entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb angesichts der gemessenen Konzentration von 8,4 ng/ml THC im Blut offensichtlich im Laufe des 24. Juni 2015 stattgefunden haben (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.5.2013 a.a.O. Rn. 21; B.v. 5.3.2009 - 11 CS 08.3046 - juris Rn. 15).“ 45 Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Zeitpunkt der Drogenfahrt am 22. März 2016 ein gelegentlicher Konsument von Cannabis war. 46 bb) Neben dem gelegentlichen Cannabiskonsum, liegt beim Kläger, wie unter a) ausgeführt, der zusätzliche Gebrauch von psychoaktiv wirkenden Stoffen vor, da er bei der Drogenfahrt vom 22. März 2016 auch unter dem Einfluss von Amphetamin stand. 47 cc) Der Kläger hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. 48 Da der Kläger nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am 22. März 2016 ein Kraftfahrzeug mit einer THCKonzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich mit 1,9 ng/ml, geführt hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 33) fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Den insoweit maßgeblichen Risikogrenzwert mit der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U.v. 1.8.2014 - 16 A 2806/13 - juris m.w.N.; ThürOVG, B.v. 6.9.2012 - 2 EO 37/11 - juris; OVG Bremen, B.v. 20.7.2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.6.2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531; OVG

SH, U.v. 17.2.2009 - 4 LB 61/08 - juris) bei einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzusiedeln, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Grenzwertkommission hat in ihrer Stellungnahme vom September 2015 (veröffentlicht in Blutalkohol 52 (2015), 322) nicht in Zweifel gezogen, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung im Hinblick auf den Grenzwert angeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris; B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris). 49 In jüngerer Zeit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar in Frage gestellt, ob die einzige Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit dem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von 1 ng/ml THC oder mehr im Blut die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu Folge hat (vgl. Bay VGH, B.v. 14.9.2016 - 11 CS 14.1467 - juris, v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris, vom 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris; a.A: VG Augsburg, B.v.23.1.2017 - Au 7 S. 16.1714 -, B.v.13.1.2017 Au 7 S. 16.1836 -, B.v.11.1.2017 - Au 7 S. 16.1592 - jeweils juris; Die Klärung dieser Frage kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV hier deswegen vorliegen, da die Fahrt vom 22. März 2016 nicht nur unter Cannabiseinfluss erfolgte, sondern nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung der gleichzeitige Gebrauch des psychoaktiv wirkenden Stoffes Amphetamin hinzukam. 50 c) Besondere Umstände, die es im Fall des Klägers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1. und der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. 51 d) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Kraftfahreignung bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids wiedererlangt haben könnte und das Landratsamt deshalb Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen gehabt hätte. Bereits der kurze Zeitraum von ca. dreieinhalb Monaten zwischen dem festgestellten Konsum (22.3.2016) und der Zustellung des Entziehungsbescheids (8.7.2016) rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können bei dem Konsum von Drogen die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Dies ist bei einem Drogenkonsumenten nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig dann der Fall, wenn eine Abstinenz von einem Jahr und ein motivational gefestigter Verhaltens- und Einstellungswandel nachgewiesen werden. Beides lag beim Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vor. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er nach dem 22./23. März 2016 keine harten Drogen und auch kein Cannabis mehr zu sich genommen hat. 52 Der Kläger hat sich damit sowohl nach Nr. 9.1 als auch nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass das Landratsamt seine Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen entziehen musste. 53 2. Die in Nr. 2 des Bescheides vom 7. Juli 2016 enthaltene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV ebenfalls rechtmäßig. Auch die Kostenerhebung in Nr. 5 des Bescheides begegnet keinen Bedenken. 54 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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