Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen

Christoph Sichler Seite 1 von 13 24. Juni 2013 Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen Referent: Christoph Sichler D...
Author: Sofia Raske
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Christoph Sichler

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24. Juni 2013

Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen

Referent:

Christoph Sichler Dipl.-Verwaltungswirt (FH)

Staatliches Rechnungsprüfungsamt Regensburg Obermünsterstraße 16 93047 Regensburg

24.06.2013

Christoph Sichler

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24.06.2013

GLIEDERUNG 1.

Allgemeine Informationen zur Beamtenversorgung

2.

Die Berechnung des Ruhegehalts als wesentliche Versorgungsleistung für Ruhestandsbeamte/innen

3.

Besonderheiten bei der Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten für Professoren/innen

4.

Anrechnungsbestimmungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. ähnlichen Leistungen

5.

Die Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen - Überblick 2

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Die Berechnung des Ruhegehalts - Die Berechnungsformel

Zeit x Geld = einmalige/laufende Ablaufleistung

liegt nahezu allen Versorgungssystemen zu Grunde, unabhängig davon, ob es sich um die Beamtenversorgung, eine Rente oder eine private Altersversorgung handelt. Christoph Sichler

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24.06.2013

- Das Ruhegehalt (Art. 11 ff. BayBeamtVG) wird auf der Grundlage …

und

… der ruhegehaltfähigen Bezüge

= „Faktor Geld“

… der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

= „Faktor Zeit“

berechnet (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG).

- Im Versorgungsrecht werden die beiden Faktoren jedoch nicht einfach miteinander multipliziert. Bevor das Ruhegehalt berechnet werden kann, ist aus den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ein Ruhegehaltssatz (Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG) zu bilden.

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Welche Bezüge werden dem Ruhegehalt zugrunde gelegt?  

Ruhegehaltfähige Bezüge sind



das Grundgehalt,

[…] 

der Familienzuschlag bis zur Stufe 1,



Hochschulleistungsbezüge (nach den besonderen Maßgaben des Art. 13 BayBeamtVG).

Rechtsquelle: Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG 

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Ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14, 16, 17, 20 und 22 BayBeamtVG)

- Art. 16, 17 BayBeamtVG (Wehrdienst-/Zivildienstzeiten; „… gilt …“)

- Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG *) (Studienzeit – maximal drei Jahre; „… kann …“)

- Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG

- Art. 14 BayBeamtVG (Beamtenverhältnis)

 ausgenommene Zeiten: Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 – 6  Teilzeitbeschäftigung: Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG

(Promotionsvorbereitungszeit – maximal zwei Jahre; „… gilt …“)

- Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG *) (Einstellungsvoraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG – fünf Jahre; „… kann …“)

- Art. 22 Satz 4 Hs. 2 BayBeamtVG *) (Erwerb besonderer Fachkenntnisse – maximal weitere fünf Jahre; „… kann …“)

= Vor-Dienstzeiten

*) = sog. „Kann“-Vordienstzeiten

= regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

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Beispiel zur Berechnung des Ruhegehalts I.

Sachverhalt

Ein Professor an einer FH (geb. am 26.06.1948) tritt mit Ablauf des Sommersemesters

2013

(zum

01.10.2013)

wegen

Erreichens

gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand.

Der Beamte hat folgenden (stark vereinfachten) Werdegang: ruhegehaltfähig: Abitur im Juni 1968

---

Grundwehrdienst: 01.07.1968 – 31.12.1969

1 Jahr, 184 Tage

Studium: 01.04.1970 – 31.03.1975

3 Jahre (Begrenzung!)

Promotion am 31.03.1979 Vorbereitungszeit: 01.04.1977 – 31.03.1979 (Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG)

2 Jahre

Privatwirtschaft: 01.05.1979 – 30.04.1984 (Einstellungsvoraussetzung; Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG)

5 Jahre

Privatwirtschaft: 01.05.1984 bis 30.09.1989 (Erwerb besonderer Fachkenntnisse; Art. 22 Satz 4 Hs. 2 BayBeamtVG)

5 Jahre (Begrenzung!)

der

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Professor an einer FH: 01.10.1989 – 30.09.2013

24 Jahre

Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit:

40 Jahre, 184 Tage (= 40,50 Jahre)

II.

Ermittlung des Ruhegehaltssatzes

40,50 Jahre x 1,79375 v. H.; maximal jedoch: 71,75 v. H.

III.

Berechnung des Ruhegehalts

Der Beamte hat zuletzt folgende Besoldung erhalten: Grundgehalt nach Besoldungsgruppe C 3 / Stufe 15: Familienzuschlag der Stufe 1:

6.169,81 EUR 120,04 EUR 6.289,85 EUR

Ruhegehaltfähige Bezüge:

6.289,85 EUR

Das Ruhegehalt würde sich somit wie folgt berechnen:

- ruhegehaltfähige Bezüge:

6.289,85 EUR

- davon 71,75 v. H. (Ruhegehalt):

4.512,97 EUR

- zzgl. Versorgungsaufschlag (01.09. bis 30.09.2013 = 0,29 v. H.):

13,09 EUR =

4.526,06 EUR

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Beispiel zur Rentenanrechnung nach Art. 85 BayBeamtVG I.

Sachverhalt

Ein Professor an einer FH im Ruhestand bezieht ein Ruhegehalt nach dem BayBeamtVG in Höhe von 4.200,00 EUR und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 500,00 EUR. Die Summe der beiden Bezüge beträgt somit 4.700,00 EUR.

II.

Ermittlung der Höchstgrenze

Bei der Ermittlung der Höchstgrenze ist das fiktive Ruhegehalt zu errechnen, das der Beamte bekäme, wenn er in seinem Berufsleben ausschließlich (d. h. ab seinem 17. Lebensjahr) Beamter gewesen wäre. Bei dieser Berechnung soll sich im vorliegenden Beispiel der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. und ein fiktives Ruhegehalt von 4.500,00 EUR ergeben.

III.

Durchführung der Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG

Ruhegehalt: Rente:

4.200,00 EUR 500,00 EUR

= Gesamtversorgung:

4.700,00 EUR

abzüglich Höchstgrenze:

4.500,00 EUR

= Ruhensbetrag:

Ruhegehalt: abzüglich Ruhensbetrag:

200,00 EUR

4.200,00 EUR 200,00 EUR

= Restruhegehalt:

4.000,00 EUR

(Gesamtversorgung nach Ruhensberechnung;

4.500,00 EUR)

13.0.1

Hochschulleistungsbezüge an Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3

13.0.1.1

Prüfen der Ruhegehaltfähigkeit des individuellen Hochschulleistungsbezugs nach den Abs. 1 bis 3 1

Die Abs. 1 bis 3 regeln die Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit der einzelnen Hochschul-

leistungsbezüge an Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3. Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erhalten keine Hochschulleistungsbezüge. 2Für hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen ist die Sonderregelung des Abs. 6 zu beachten. 3

Abs. 1 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von unbefristeten Hochschulleistungsbezügen. 4Abs. 2 re-

gelt die Ruhegehaltfähigkeit von befristeten Hochschulleistungsbezügen. 5Abs. 3 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung (z. B. für Dekane oder Dekaninnen). Übersicht: Arten der Hochschulleistungsbezüge

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Professor

Unbefristete Leistungsbezüge

ruhegehaltfähig, soweit Bezug zuletzt und  zwei Jahre

Befristete Leistungsbezüge

Ruhegehaltfähig bei wiederholter Vergabe und für  zehn Jahre

Jedenfalls Anrechnung bei befristeten Leistungsbezügen

13.0.1.2

FunktionsLeistungsbezüge z. B. als Dekan

 zehn Jahre voll ruhegehaltfähig

 fünf Jahre hälftig ruhegehaltfähig

Ermittlung der ruhegehaltfähigen Bezüge bei Zusammentreffen verschiedener ruhegehaltfähiger Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 4 1

Hat der Professor oder die Professorin mehrere, jeweils nach Abs. 1 bis 3 ruhegehaltfähige Hoch-

schulleistungsbezüge bezogen, ist die Konkurrenzregelung des Abs. 4 zu beachten. 2Abs. 4 enthält dabei folgende Grundsätze: a)

Nicht gleichzeitig gewährte Hochschulleistungsbezüge Nicht gleichzeitig gewährte Hochschulleistungsbezüge sind nicht zu kumulieren; es ist jeweils der Hochschulleistungsbezug mit dem höchsten ruhegehaltfähigen Betrag anzusetzen.

b) Gleichzeitig gewährte Hochschulleistungsbezüge

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VERSORGUNGSAUSKÜNFTE 1. Qualifizierte Versorgungsauskunft Eine qualifizierte Versorgungsauskunft erhalten Beamtinnen und Beamte auf Antrag, soweit sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu muss mit der zuständigen Pensionsbehörde Kontakt aufgenommen werden.

2. Versorgungsauskunftsprogramm / verkürzte Versorgungsauskunft Internet: www.lff.bayern.de

Behördennnetz: www.lff.bybn.de

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ERREICHBARKEIT DES LfF: Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bezügestelle Versorgung Bahnhofstraße 7 93047 Regensburg Tel.: (0941) 5044 – 0 Fax.: (0941) 5044 – 3330 E-Mail: [email protected]

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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