Das Wichtigste aus Wirtschaft, Recht und Steuern Juni 2007

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Das Wichtigste aus Wirtschaft, Recht und Steuern Juni 2007

Schwerpunktthema Neuer Lohnausweis: Achtung auf korrekte Verarbeitung von Spesen

Inhaltsverzeichnis Neuer Lohnausweis: Achtung auf korrekte Verarbeitung von Spesen

2

Unternehmenssteuerreform II

3

Bundesgericht erklärt degressiven Steuertarif für verfassungswidrig

3

Verrechnen von Geschäftsverlusten von selbstständig Erwerbenden bei der AHV

4

GPS in der Schweiz

5

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Neuer Lohnausweis: Achtung auf korrekte Verarbeitung von Spesen Ab 2007 ist in den meisten Kantonen der neue Lohnausweis zu verwenden. Ausnahmen bilden die Kantone Aargau und Zürich (Einführung 2007, doch kann noch der alte Lohnausweis verwendet werden), Solothurn (Einführung 2008) sowie Luzern (Einführung offen). Wie Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass – wenngleich nicht das neue Formular verwendet werden muss – auch in den Ausnahmekantonen aus Gründen der Steuergerechtigkeit dieselben Grundsätze für die Bestimmung des steuerbaren Lohnes gelten, wie in den anderen Kantonen. Im Zusammenhang mit den neuen Grundsätzen sind insbesondere die Spesen ein beliebtes Thema und voraussichtlich auch ein häufiger Stolperstein. Folgende Grundsätze sind zu beachten: Es ist zu unterscheiden zwischen pauschal, ereignisorientiert und nach Belegen ausgerichteten Spesen. Unter Pauschalspesen fallen Spesenabgeltungen, welche in Form (z.B. monatlicher) Pauschalen ausgerichtet werden, ungeachtet der tatsächlichen Kosten und Häufigkeiten. So beispielsweise Repräsentationsspesen von monatlich CHF 400 (Achtung: damit gelten sämtliche Einzelauslagen unter CHF 50 als abgegolten), Autospesen von monatlich CHF 300, usw. Solche Spesen gehören IMMER auf den Lohnausweis, auch wenn ein genehmigtes Spesenreglement besteht. Unter Ereignisspesen fallen von tatsächlichen Ereignissen (z.B. auswärtige Tätigkeit, gefahrene Kilometer) abhängige, je Ereignis mit fixen Ansätzen abgegoltenen Spesen (d.h. keine Belege nötig). Sofern diese Ansätze innerhalb der von der Steuerverwaltung gesetzten Grenzen liegen, muss ihr Betrag im Lohnausweis nicht deklariert werden. Es gelten folgende Maximalhöhen je Ereignis (bei Abrechnung ohne Beleg): -

CHF 30 je Hauptmahlzeit (Mittag-/Abendessen) CHF 0.70 je Autokilometer CHF 20 je Tag für Kleinspesen (Parkhaus, Blumen, „Znüni“, usw.) bei auswärtiger Tätigkeit

Die Anzahl Ereignisse ist mittels geeigneter Aufschreibungen (z.B. entsprechende Spesenabrechnung) festzuhalten. Werden die Maximalhöhen überschritten, ist der gesamte Betrag der Spesenabgeltung im Lohnausweis zu deklarieren. Die Bezeichnung „nach Belegen ausgerichtete Spesen“ ist selbstredend: Ohne Beleg (dem Arbeitgeber auszuhändigen und von diesem aufzubewahren) keine Ausrichtung von Spesen. Solche Abgeltungen müssen – so weit Kostenersatz für übliche dem Arbeitgeber zuzurechnende Kosten darstellend – im Lohnausweis nicht deklariert werden. Achtung Ausnahme: Eine Deklaration hat zu erfolgen, sofern durch auswärtige Hauptmahlzeiten (durch den Mitarbeiter alleine eingenommen) Kosten von mehr als CHF 35 je Fall entstehen. Es ist zu empfehlen, dass Spesenbelege mit Notizen versehen werden, z.B. „Mittagessen Ralph Müller mit Kunde XY“, damit bei Steuerkontrollen keine Probleme entstehen. Einem zweckdienlichen Aufbau des Lohnabrechnungswesens kommt bei der Einhaltung der neuen Richtlinien entscheidende Bedeutung zu! Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass der Kanton Solothurn (wie der Kanton Bern) den Privatanteil an Geschäftsautos bereits ab 2006 mit 0.8 % des MWST-freien Kaufpreises berechnet, obwohl der neue Lohnausweis erst ab 2007 gilt. Wolfgang Hayoz, lic.rer.pol./dipl. Treuhandexperte, [email protected]

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Unternehmenssteuerreform II Teil 1: Dieser Teil erleichtert die Nachfolgeregelung vieler KMU-Betriebe sowohl bei der Direkten Bundessteuer wie auch bei den kantonalen Steuern. Für die Bundessteuer sind die Regelungen seit 1.1.2007 in Kraft. Die Kantone müssen ihre Gesetzgebungen, sofern sie den neuen Bestimmungen widersprechen, bis 1.1.2008 angepasst haben. Teil 2: Im März 2007 hat das Parlament in Bern das Reformprojekt Unternehmenssteuerreform II verabschiedet. Die Referendumsfrist läuft bis am 12. Juli 2007. Die Sozialdemokratische Partei hat das Referendum beschlossen, die Abstimmung über die Vorlage wird erst im Jahr 2008 stattfinden. Inhalt des Teils 2: a) b) c) d) e) f)

Dividendenausschüttungen werden bei Privatpersonen nur noch zu 60 % besteuert. Die Kantone können bei den juristischen Personen die Gewinnsteuer auf die Kapitalsteuer anrechnen, was faktisch zur Abschaffung der Kapitalsteuer führt. Die steuerfreie Ersatzbeschaffung bei einer Neuausrichtung des Betriebes wird ausgeweitet. Liquidationsgewinne bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit werden deutlich tiefer besteuert. Die Besteuerung bei der Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäftsins Privatvermögen wird aufgeschoben (=> Beseitigung der Besteuerung von fiktiven Gewinnen bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit). Aufschub der Besteuerung stiller Reserven bei Erbteilung.

Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Internetadresse: http://www.efd.admin.ch/dokumentation/00737/00759/01131/index.html?lang=de

Bundesgericht erklärt degressiven Steuertarif für verfassungswidrig Seit 2006 gilt im Kanton Obwalden ein Steuertarif, der Einkommen ab CHF 300'000 degressiv belastet. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dies sei verfassungswidrig; degressive Steuertarife verletzten das verfassungsmässige Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Unter der heute geltenden Bundesverfassung zulässig sind einzig progressive (bei höherem Einkommen steigende) und lineare Steuertarife. Quelle: Berner Zeitung BZ (und andere Zeitungen), 02. Juni 2007 (Kontakt: [email protected])

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Verrechnen von Geschäftsverlusten von selbstständig Erwerbenden bei der AHV Geschäftsverluste können bei selbständig Erwerbenden neu auch bei der AHV während sieben Jahren verrechnet werden. Bisher galt bei der AHV, dass Geschäftsverluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur innerhalb der Beitragsjahre (in der Regel ein Jahr) verrechnet werden konnten. Aufgrund eines Bundesgerichtsurteils (H 162/05 vom 28.12.06) muss die AHV diese Praxis nun ändern. Neu gilt: Bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit können die Verluste aus sieben der Beitragsperiode vorangegangenen Geschäftabschlüsse abgezogen werden, sofern sie nicht bereits in diesen Jahren berücksichtigt wurden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht begründet seinen Entscheid wie folgt: Bei der Ermittlung der Einkommen Selbständigerwerbender gelangen gemäss AHV-Verordnung die steuerlichen Regelungen (gemäss DBG) auch in Bezug auf die Verlustverrechnung zur Anwendung. Unsere Empfehlung: Wenn ein Selbständigerwerbender in den letzten sieben Jahren einen Geschäftsverlust erlitten hat, sollte er unbedingt abklären, ob er diesen nicht jetzt noch mit gegenwärtigen Einkommen verrechnen kann. Gemäss bisheriger Praxis konnte ein Verlust nicht auf das nächste Jahr vorgetragen werden. Neu ist dies aber innerhalb von sieben Jahren noch möglich, sofern der Verlust in der Zwischenzeit nicht bereits berücksichtigt worden ist. Unsere bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die AHV-Kassen diese neue Praxis noch nicht automatisch in die Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende übernommen haben. Bei erlittenen Geschäftsverlusten innerhalb der letzten sieben Jahre sollten Sie sich sicherheitshalber mit ihrem Treuhänder in Verbindung setzen. Max Ryf, dipl. Steuerexperte, [email protected] Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV in den „Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und ELDurchführungsstellen Nr. 200“ vom 30.03.07.

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Die GPS erobern die Schweiz Die Schweiz befindet sich in einem Kaufrausch von satellitenunterstützten Navigationsgeräten (GPS). So haben sich die Einfuhren solcher Geräte zwischen 2003 und 2006 beinahe versechsfacht. Im vergangenen Jahr wurden 226'000 Geräte - das bedeutet 1 auf 14 Haushalte – im Wert von 114,8 Mio. Fr. importiert. Einfuhren von Navigationssystemen (GPS)

Im 2006 importierte die Schweiz 226'000 Navigationsgeräte im Gesamtwert von 114,8 Mio. Fr. In diese Gerätekategorie fallen vor allem die tragbaren Einheiten für „das breite Publikum“, wie aber auch die speziell in der Luftfahrt eingesetzten Geräte. Zum Vergleich: im Jahr 2003 wurden erst 41'000 importierte Geräte gezählt mit einem Wert von 43,7 Mio. Fr. In den beiden letzten Jahren überrollte eine eigentliche Kaufwelle unser Land: im Jahr 2005 überschritten die Käufe erstmals die Marke von 100'000 Stück, um dann ein Jahr später sogar die Hürde von 200'000 Einheiten zu pulverisieren. Innert vierer Jahre hat sich damit das Importvolumen versechsfacht. Wertmässig stiegen die Einfuhren im gleichen Zeitraum um das Dreifache. Der Boom ist umso beeindruckender als die ab Werk in Autos montierten Fixmodelle in diesen Zahlen nicht enthalten sind. Die Preisentwicklung stürzte kopfüber: Hatte der durchschnittliche Preis (beim Grenzübertritt) pro GPSGerät im Jahr 2003 noch 1'067 Fr. betragen, fiel dieser im vergangenen Jahr auf 507 Fr. Innerhalb von vier Jahren ist damit der Durchschnittspreis je Gerät auf die Hälfte zusammengeschmolzen, derweil sich die Produkte fortlaufend verbesserten. Auf der Karte der Bezugsquellen dominierten drei Lieferländer: die Niederlande, Deutschland und Grossbritannien, die im 2006 zusammen 77 % aller Importe bestritten. Die Niederlande und Deutschland lagen dabei mit einem Anteil von 25,2 und 24,4 % praktisch gleichauf. Grossbritannien schnitt sich 19,4 % des Kuchens ab. Diese Ergebnisse sind allerdings insofern zu relativieren als die genannten Länder vermehrt als Interimsdestinationen zwischen den asiatischen Produzentenländern und dem europäischen Markt - darunter die Schweiz - auftreten. Fazit: Diese Geräte können einem das Leben ziemlich erleichtern, falls man die aktuellste DVD geladen hat und sich nicht in einem Funkloch befindet. Wem die Stimme des automatischen Wegweisers mit der Zeit auf die Nerven geht, kann ja jederzeit wieder auf die gute alte Strassenkarte zurückgreifen. Ich hoffe, dass sich diese Statistik nicht umgekehrt proportional zum geografischen Urteilsvermögen der Schweizer verhält. GUTE FAHRT! Quelle: Eidgenössische Zollverwaltung EZV Internetadresse: http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/8433.pdf

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