Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen

Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen Planen Sie Ihre Zukunft im Kanton Thurgau? Wer während eines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich läng...
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Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen Planen Sie Ihre Zukunft im Kanton Thurgau? Wer während eines Aufenthaltes in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine entsprechende Bewilligung. Diese wird von den kantonalen Behörden erteilt. Bei der Zulassung ausländischer Arbeitskräfte kennt die Schweiz ein duales System. Erwerbstätige aus den EU-/EFTA-Staaten profitieren vom Freizügigkeitsabkommen für Personen und erhalten einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt. Gut qualifizierte Arbeitskräfte aus allen anderen Staaten, so genannten Drittstaaten, werden nur in beschränktem Ausmass zugelassen. Die kurzfristige Dienstleistung in der Schweiz ist besonders geregelt. Wir zeigen Ihnen, welche Arten von Aufenthaltsbewilligungen es gibt, welche Reglemente es zu beachten gilt und wie Sie für welche Bewilligung vorgehen müssen. Themenverzeichnis 

Übersicht Arten Aufenthaltsbewilligungen



Bewilligungen für EU-/EFTA-Staatsangehörige



Bewilligungen für Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige



Steuern und Abgaben im Warenverkehr

Wirtschaftsförderung Thurgau l Verwaltungsgebäude l Promenadenstrasse 8 l CH-8510 Frauenfeld Tel. +41 58 345 55 00 l www.wifoe.tg.ch

Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen Übersicht Arten Aufenthaltsbewilligungen

Bewilligungen für EU-/EFTA-Staatsangehörige

Als Resultat der in der Schweiz geltenden Handelsund Gewerbefreiheit darf grundsätzlich Jede und Jeder in der Schweiz ein Unternehmen gründen, ein Gewerbe betreiben oder sich an einem Unternehmen beteiligen. Die einzige Voraussetzung für eine Geschäftstätigkeit ist eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung. Diese werden von den kantonalen Behörden ausgestellt. Dabei gibt es verschiedene Bewilligungsarten, bei denen nach Dauer und Zweck des Aufenthaltes unterschieden wird.

Durch das bilaterale Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der EU und der Schweiz (Freizügigkeitsabkommen) sind Bürgerinnen und Bürger aus EU-/EFTA-Staaten auf dem Arbeitsmarkt den Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt. Damit haben sie generell einen Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Bewilligung umfasst unter anderem das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten und einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Kurzaufenthaltsbewilligung Ausweis L Für Personen, die sich weniger als ein Jahr für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Aufenthaltsbewilligung Ausweis B Für Personen, die sich für einen bestimmten Zweck länger als ein Jahr mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Niederlassungsbewilligung Ausweis C Nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz können ausländische Personen die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erhalten. Das Aufenthaltsrecht ist mit dieser Bewilligung unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Grenzgängerbewilligung Ausweis G Der Ausweis G wird denjenigen Personen erteilt, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben, jedoch in der Schweiz erwerbstätig sind. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Wohnort zurückkehren. Die Liste ist nicht abschliessend, sondern umfasst die häufigsten Bewilligungsarten, welche an eine Organisation in der Schweiz knüpfen. Bei einigen Berufen oder Tätigkeiten kann der Bund regulierend eingreifen. Dies allerdings nur dann, wenn die Sicherheit von Menschen oder die Umwelt tangiert werden. Eine Liste der aktuell reglementierten Berufe ist auf der Website des Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation einsehbar: www.sbfi.admin.ch

Voraussetzungen Obwohl Bürgerinnen und Bürger aus EU-/EFTAStaaten generell Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung haben, müssen einige Voraussetzungen dazu erfüllt sein. So können grundsätzlich zwei Gründe dazu führen, dass die Erteilung einer Bewilligung verweigert wird: Einerseits wenn die persönliche Anwesenheit der ausländischen Person die öffentliche Ordnung und Sicherheit konkret gefährden würde und andererseits, wenn es sich bei der ausländischen Person um eine Sozialhilfeempfängerin bzw. einen Sozialhilfeempfänger handeln würde. Bei den Voraussetzungen wird unterschieden zwischen unselbständig und selbständig Erwerbstätigen. Unselbständig Erwerbstätige müssen eine Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung vorlegen, aus welchen ausser Personalien die Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Anstellungsgrad hervorgehen. Die Bewilligungen werden nur erteilt, wenn der Arbeitgeber tatsächlich eine effektive und dauerhafte Tätigkeit in der Schweiz ausübt. Zudem muss aus dem Gesuch hervorgehen, dass die betroffene Person für den eigenen Lebensunterhalt und die Bedürfnisse der Familie sorgen kann, ohne Sozialleistungen zu beanspruchen. Wenn es sich dabei um ein Arbeitsverhältnis von weniger als einem Jahr handelt, dann wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L erteilt. Bei einem Arbeitsverhältnis, das über ein Jahr hinaus geht, wird eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Bei den selbständig Erwerbstätigen muss es sich um eine tatsächliche und nachhaltige Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit handeln, welche die Realisierung eines regelmässigen und existenzsichernden Einkommens ermöglicht.

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Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen Auch nicht erwerbstätige Personen haben den Rechtsanspruch auf Einreise und Aufenthalt, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören insbesondere genügend finanzielle Mittel und der Nachweis der Krankenversicherung. Verfahren Die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen werden von den kantonalen Behörden ausgestellt. Die ausländische Person muss sich innert acht Tagen nach der Einreise bei der Einwohnerkontrolle der entsprechenden Aufenthaltsgemeinde in der Schweiz anmelden. Weiter ist die ausländische Person verpflichtet, aus eigener Initiative notwendige Schritte für die Erteilung des Aufenthaltstitels zu unternehmen, indem sie die erforderlichen Gesuchsunterlagen zusammenstellt und der Verwaltungsbehörde vorlegt. Im Kanton Thurgau ist dies jeweils die Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde. Die Gesuchsunterlagen sollen dokumentieren, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Dementsprechend unterscheiden sich die Art und der Umfang der Dokumentation, je nachdem, ob sich eine Person als unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person in der Schweiz aufhalten möchte. Hierbei gilt zu beachten, dass auch Unternehmensgründende, die die Geschäftsführung der eigenen GmbH oder AG übernehmen, als Selbständige gelten. In diesem Fall sind für eine Aufenthaltsbewilligung Businessplan, Handelsregistereintrag und Nachweis der selbständig existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu erbringen. Relevante Gesuchformulare, Merkblätter sowie eine Checkliste der einzureichenden Dokumente finde Sie auf der Webseite des Migrationsamt Thurgau: www.migrationsamt.tg.ch Wertvolle Informationen sowie gesetzliche Grundlagen zum Thema Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/EFTA stellt das Staatssekretariat für Migration zur Verfügung: www.sem.admin.ch

Sonderregelung kroatische Staatsangehörige Am 1. Juli 2013 ist Kroatien der EU beigetreten. Bei jeder Erweiterung der EU muss das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU mit einem zusätzlichen Protokoll angepasst werden. Die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf

Kroatien wurde in einem neuen Protokoll lll ausgehandelt. Das Protokoll konnte aufgrund der Annahme der Volksinitiative „Gegen Masseneinwanderung“ bisher nicht ratifiziert werden, da dies mit den neuen Verfassungsbestimmungen nicht vereinbar wäre. Die Ratifikation soll erst erfolgen, wenn eine FZA-kompatible Lösung vorliegt. Bis zum Inkrafttreten des Protokolls III gewährt die Schweiz kroatischen Staatsangehörigen separate Kontingente; die Zulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt erfolgt weiterhin im Rahmen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20). Weiterführende Informationen können Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration einsehen:

www.sem.admin.ch

Masseneinwanderungsinitiative Am 9. Februar 2014 hat die Schweizer Bevölkerung die Volksinitiative „Gegen Masseneinwanderung“ angenommen. Damit kommt es zu einem Systemwechsel in der Zuwanderungspolitik der Schweiz. Der Bundesrat hat mehrere Gesetzesentwürfe zuhanden des Parlaments verabschiedet, um die Verfassungsbestimmungen zur Zuwanderung umzusetzen. Der Bundesrat strebt weiter eine einvernehmliche Lösung mit der EU an. Bis die konkrete Umsetzung definitiv eingeführt ist, gilt das Freizügigkeitsabkommen weiterhin. Weiterführende Informationen können Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration einsehen: www.sem.admin.ch

Bewilligungen für Nicht-EU-/EFTAStaatsangehörige Aus Drittstatten, also Staaten, die nicht zur EU oder EFTA gehören, werden gemäss Auftrag des Bundesrates lediglich dringend benötigte und gut qualifizierte Arbeitskräfte in beschränktem Ausmass zugelassen. Voraussetzungen Um aus einem Drittstaat Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt bewilligt zu bekommen, müssen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung einige Zulassungskriterien kumulativ erfüllt sein.

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Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen Gesamtwirtschaftliches Interesse: Die Zulassung von Drittstaatenangehörigen kann nur erfolgen, wenn diese dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dadurch Arbeitsplätze für inländische Arbeitskräfte geschaffen werden, direkte Aufträge für die Schweizer Wirtschaft entstehen, bei namhaften Investitionen oder bei einer Diversifikation der Wirtschaftsstruktur. Ebenfalls zugelassen werden können Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten oder andere qualifizierte Arbeitskräfte. Vorrang: Drittstaatenangehörige können nur zugelassen werden, wenn auf dem inländischen Arbeitsmarkt sowie auf den Arbeitsmärkten der EU-/EFTA-Staaten keine geeigneten Personen zur Verfügung stehen. Orts- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen: Der ausländischen Arbeitskraft sollen dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen geboten werden wie den einheimischen Arbeitskräften. In erster Linie ist auf die gesetzlichen Vorschriften und auf die für vergleich-bare Arbeit im gleichen Betrieb und in der gleichen Branche gewährten Lohn- und Arbeitsbedingungen zu achten. Da die in den Gesamtarbeitsverträgen festgesetzten Mindestlöhne oft unter den tatsächlich bezahlten Löhnen liegen, sind unter anderem auch aktuelle statistische Lohnerhebungen zu berücksichtigen. Persönliche Voraussetzungen: Personen aus Drittstaaten können zur Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Je nach Beruf oder Spezialisierung kann die Über-prüfung der Voraussetzungen aufgrund abgeschlossener Ausbildung oder vergangener beziehungsweise geplanter Funktion sowie Erfahrung erfolgen. Wohnung: Drittstaatenangehörige können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Verfahren Auch die Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen von Staatsangehörigen aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten werden von den kantonalen Behörden ausgestellt. Das Gesuchdossier wird bei der Einwohnerkontrolle des Einsatz-ortes eingereicht, welche es den kantonalen Behörden zur Prüfung und Zustimmung übermittelt. Das Staatssekretariat für Migration hat das Vetorecht, weshalb ihm die Unterlagen in jedem Fall vorgelegt

werden. Im Falle einer Zustimmung durch das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit und des Staatssekretariat für Migration erteilt das kantonale Migrationsamt das Einreisevisum, mit welchem der Ausländer bzw. die Ausländerin einreisen und sich am schweizerischen Wohnort anmelden kann. Die Gesuchsunterlagen sollen dokumentieren, dass die beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Je nachdem, ob sich eine Person als unselbständig oder selbständig erwerbstätig in der Schweiz aufhalten möchte, fallen die Art und der Umfang der Dokumentation unterschiedlich aus. Relevante Gesuchsformulare, Merkblätter sowie eine Checkliste der einzureichenden Dokumente finde Sie auf der Webseite des Migrationsamt Thurgau: www.migrationsamt.tg.ch Wertvolle Informationen sowie gesetzliche Grundlagen zum Thema Personenfreizügigkeit Schweiz – EU/EFTA stellt das Staatssekretariat für Migration zur Verfügung: www.sem.admin.ch

Dienstleistungserbringung Dienstleistungserbringer aus EU-/EFTA-Staaten Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU umfasst nicht die volle Dienstleistungsfreiheit. Dienstleistungserbringende haben aber das Recht, in der Schweiz Dienstleistungen während einer Dauer von höchstens 90 Tagen im Kalenderjahr zu erbringen, beispielsweise zur Ausführung eines Montagevertrags in der Schweiz. Die 90 Tage gelten pro Dienstleistungserbringer, wobei dies auch ein Unternehmen sein kann. Verfahren Für eine Dienstleistung von höchstens 90 einzelnen Arbeitstagen im Kalenderjahr wird keine Bewilligung benötigt. Selbständige Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer sowie entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind allerdings verpflichtet, Dienstleistungen von mehr als acht Tagen pro Kalenderjahr den am Arbeitsort zuständigen Behörden zu melden. Dieses Meldeverfahren kann online über die Homepage des Staatssekretariats für Migration durchgeführt werden und muss die Behörden spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn erreichen.

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Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen Bei folgenden Tätigkeiten hat die Meldung allerdings vom ersten Tag an zu erfolgen: • Bauhaupt- und Baunebengewerbe • Gast- und Reinigungsgewerbe • Überwachungs- und Sicherheitsdienst • Reisendengewerbe Die Arbeitsbedingungen und Löhne der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen den Vorschriften der Schweiz entsprechen. Hinweis: Drittstaatenangehörige, die Mitarbeitende von Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EFTA-Staat sind dürfen nur dann entsandt werden, wenn sie seit mindestens zwölf Monaten dauerhaft in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA zugelassen sind. Dienstleistungen länger als 90 Tage Dauern Dienstleistungen länger als 90 Tage, werden diese nicht durch das Freizügigkeitsabkommen geregelt, sondern sind Gegenstand des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer. Diese Dienstleistungen unterliegen der Kontingentierung sowie der arbeitsmarktlichen Prüfung, also einer Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der Qualifikationen. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ausgestellt (siehe «Übersicht Arten von Aufenthaltsbewilligungen»). Informationen und Links zum Thema Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit sowie das Tool der Online Meldung selbst finden Sie auf der Website des Staatssekretariats für Migration: www.sem.admin.ch Wertvolle Informationen zum Thema Arbeit- und Lohnbedingung in der Schweiz: www.entsendung.ch

Stand: Dezember 2016

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