AMTSBLATT
DER POMMERSCHEN EVANGELISCHEN KIRCHE
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Nr.8/9
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Greifswald, den 30.9.1991
1991
Inhalt
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A.
Kirchliche Gesetze, Verordnungen un,.d Verfügungen
Nr. 1) Pfarrbesoldung v undVersotgung Ne. 2) Vergütungs~ Ol;dn,ung Ne. 3)Kirchl1che Dienstwohnungen Nr. 4} Kollelctenplan ' fütdas Kalenderiahe 1991
Ne. 5) Jaheeslo~ung, Monat:ssprü~he ,
1992 ,.' ..
B.
Hinweise auf staatliche Gesetze und Verordnungen'
C.
Personalnachrich ten
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D.
Freie Stellen
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E.
Weitere Hinweise
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F.
Mitteilungen rur den Kirchlichen· Dienst
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85 90 93! 93
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Heft 8/9 1991
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A. Kirchliche G~setze, Vtr()rdntingell und Verftigungen
11. ZulagenzurriGrriridgehalt (1) Die Superintendentenzulage gemäß § 14 Absatt 1 be tr~gt !lJ.onatJich 11 0';00 pM. .< (2) Die Ephoralzulagegemäß § 14 Absatz 2 beträgt monat lich 210,00 DM
§8 Die Pfarrbesoldungsordnung wird durch § 26a ergänzt:
I Ptarrbesoldungsordnung
§1 § 3 Absatz 1 wird durch Buchstabe d und Buchstabe e ergänzt: d) einem zusätziicheri Betrag unter Berücksichtigung der Kin der nach Maßgabe der Besoldungstabelle, e) Soweit einem Pfarrer nach AbSatz 1 Buchstabe d eine Leistung nach Grundsätzen rur den Ortszuschlag gewährt wird, sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 26 b entsprechend anzuwenden.
§2 § 7 Absatz 2 Buchstabe d wird wie folgt ergänzt:
d) ........... bzw. Mutterschaftsurlaub.
§ ,26a Stufen des Ortszuschlages (1) Zur Stufe 1 gehörendie ledigen und die geschiedenen Pfarrer sowie Pfarrer, deren Ehe aufgehoben oder rur nichtig erklärt iS,t. (I) Zur Stu(e 2 gehören 1. verheiratete Pfarrer, . 2. V'erw~twete Pfarrer, 3. geschiedene Pfarrer und. Pfarrer, deren Ehe aufgehobenoder für nichtig erklärt ist,wenll sie aus der Ehe zum Unterhalt ver pflichtet sind. . .. . 4. andere Pf!lrrer,dieei~e andere Person nicht nur vorüberge hend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unter halt gewähren,weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflich tet sind oder aus beruflichen gesundheitlichen Gründen ih': rer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzliehetoder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn fur den Unterhalt deraufgenommenel'l Persern Mittel zur Verfügung stehen, die bei einem Kind einschließlich des gewährten
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Kindergeldes' ririd" des' kinderbezogenen Teils' des Ortszu schlages, dasSechsfache des Uriferschiedsbetrages zwischen' der Stufe 1 und der Stufe 2 übersteigen. Als in die Wohnüng aufgenommen gilt ein Kind auch dann; wenn der Pfatrere es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß dadurch die'häuslicheVerbindüngmit ihm aufgehoben wer den soll. Beanspruchen mehrere nach' dieser Vorschrift oder nach vergleiChbaren Regelungen für Beanife ündAngestellte des kirchlichen oderaußerkitchlicheh öffehtlichen Dienstes Anspruchsbetechtigte 'wegen der Kufnahmeeiner' anderen Person odermehrer~r anderer Personen in die gemeinsambe wohnte Wohnung Ortszuschlag der:,$tufe2; eine' entsprech ende Leistung, wircl der Uriterschiedshetrag zwischen der Stu fe 1 undderStufe'z deSfur,den Pfarrer ~aßgebenden Ortszu schlages nach der Zahl de'rBerechtigten anteilig gewährt. (3) Zur Stufe 3 und den folg~~d~nStuf~ngehör~n die Pfarrerder Stufe 2, dene~ Ki~dergel~nac;;h d~m' Bundeskindergeldgesetz zusteht oder oh~,e BerücksichtiguI1gdet §§3 oder 8 des Bundes kindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigtlngfahigen Kinder.. '
Kind entfalitaerjenig~Unt~ri;chiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des Bundeskinder;geldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 3 (2) Pfatrbesoldungsordnung f11'ldet auf den, U nterschie4sbe,tr.agk:ei~e Anwendllng, wenn, ei ner der, Anspr\lchsberechtigtenim Sinne des S!1tzes 1 v~lIbe" schäftigt oder. nach ßean,itellfe~htlichen Grundsätzen "versot gungsberechtigt ist oder mehre te Anspruchsbete'chtigte mit je~ weilsmindestensder Hälfte ~iner y llb~schäftiiung qeschäftigt sind.' ", , Steht neben dem Pfarrer einer. anderen Person,die imaußet, kirchlich,en öffentlichen" Dienst,>beschäftigtoder, auf 'Grund einer solchen Tätigkeitnashb~amtenrechHjchen G111ndsätzen versorgungsberechtigt ist, ftir dasselbe Killd der kifiderbhogem: Ortszuschlag der Stufe 3. oder,einer höheren Stufe od~r der entsprechende Sozialzuschlagzu oder würde er ihr zustehen, so wird das Kindbei dem. Pfatrernichtberücksichtigt. ZurVermei dung einerunbilligenH,äi:te kann das Konsistorium (Lan'deskir chenamt) auf Antrag die Berücksichtigung des Kindes zulassen, wenn undsolange dem Pfarrer das Sorgerecht für das Kind allein zusteht; er das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat und er das Bundeskindergeld erhält.
(4) Pfarrer de~ Stufe'l"den~n Kinderge~d nach ,dem Bundeskin (7) Die Absätze 2,5 und 6flnden entspreChende Anwendung im dergeldgeset~, zliste~tq