AMTSBLATT DER POMMERSCHEN EVANGELISCHEN KIRCHE

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AMTSBLATT

DER POMMERSCHEN EVANGELISCHEN KIRCHE

,

Nr.8/9

'

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,I

Greifswald, den 30.9.1991

1991

Inhalt

Seite

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A.

Kirchliche Gesetze, Verordnungen un,.d Verfügungen

Nr. 1) Pfarrbesoldung v undVersotgung Ne. 2) Vergütungs~ Ol;dn,ung Ne. 3)Kirchl1che Dienstwohnungen Nr. 4} Kollelctenplan ' fütdas Kalenderiahe 1991

Ne. 5) Jaheeslo~ung, Monat:ssprü~he ,

1992 ,.' ..

B.

Hinweise auf staatliche Gesetze und Verordnungen'

C.

Personalnachrich ten

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D.

Freie Stellen

97

E.

Weitere Hinweise

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F.

Mitteilungen rur den Kirchlichen· Dienst

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.\'

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Heft 8/9 1991

A:mtsblatt

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A. Kirchliche G~setze, Vtr()rdntingell und Verftigungen

11. ZulagenzurriGrriridgehalt (1) Die Superintendentenzulage gemäß § 14 Absatt 1 be­ tr~gt !lJ.onatJich 11 0';00 pM. .< (2) Die Ephoralzulagegemäß § 14 Absatz 2 beträgt monat­ lich 210,00 DM
§8 Die Pfarrbesoldungsordnung wird durch § 26a ergänzt:

I Ptarrbesoldungsordnung

§1 § 3 Absatz 1 wird durch Buchstabe d und Buchstabe e ergänzt: d) einem zusätziicheri Betrag unter Berücksichtigung der Kin­ der nach Maßgabe der Besoldungstabelle, e) Soweit einem Pfarrer nach AbSatz 1 Buchstabe d eine Leistung nach Grundsätzen rur den Ortszuschlag gewährt wird, sind die Bestimmungen der §§ 25 bis 26 b entsprechend anzuwenden.

§2 § 7 Absatz 2 Buchstabe d wird wie folgt ergänzt:

d) ........... bzw. Mutterschaftsurlaub.

§ ,26a Stufen des Ortszuschlages (1) Zur Stufe 1 gehörendie ledigen und die geschiedenen Pfarrer sowie Pfarrer, deren Ehe aufgehoben oder rur nichtig erklärt iS,t. (I) Zur Stu(e 2 gehören 1. verheiratete Pfarrer, . 2. V'erw~twete Pfarrer, 3. geschiedene Pfarrer und. Pfarrer, deren Ehe aufgehobenoder für nichtig erklärt ist,wenll sie aus der Ehe zum Unterhalt ver­ pflichtet sind. . .. . 4. andere Pf!lrrer,dieei~e andere Person nicht nur vorüberge­ hend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unter­ halt gewähren,weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflich­ tet sind oder aus beruflichen gesundheitlichen Gründen ih': rer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzliehetoder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn fur den Unterhalt deraufgenommenel'l Persern Mittel zur Verfügung stehen, die bei einem Kind einschließlich des gewährten

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Kindergeldes' ririd" des' kinderbezogenen Teils' des Ortszu­ schlages, dasSechsfache des Uriferschiedsbetrages zwischen' der Stufe 1 und der Stufe 2 übersteigen. Als in die Wohnüng aufgenommen gilt ein Kind auch dann; wenn der Pfatrere es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne daß dadurch die'häuslicheVerbindüngmit ihm aufgehoben wer­ den soll. Beanspruchen mehrere nach' dieser Vorschrift oder nach vergleiChbaren Regelungen für Beanife ündAngestellte des kirchlichen oderaußerkitchlicheh öffehtlichen Dienstes Anspruchsbetechtigte 'wegen der Kufnahmeeiner' anderen Person odermehrer~r anderer Personen in die gemeinsambe­ wohnte Wohnung Ortszuschlag der:,$tufe2; eine' entsprech­ ende Leistung, wircl der Uriterschiedshetrag zwischen der Stu­ fe 1 undderStufe'z deSfur,den Pfarrer ~aßgebenden Ortszu­ schlages nach der Zahl de'rBerechtigten anteilig gewährt. (3) Zur Stufe 3 und den folg~~d~nStuf~ngehör~n die Pfarrerder Stufe 2, dene~ Ki~dergel~nac;;h d~m' Bundeskindergeldgesetz zusteht oder oh~,e BerücksichtiguI1gdet §§3 oder 8 des Bundes­ kindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigtlngfahigen Kinder.. '

Kind entfalitaerjenig~Unt~ri;chiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des Bundeskinder;geldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 3 (2) Pfatrbesoldungsordnung f11'ldet auf den, U nterschie4sbe,tr.agk:ei~e Anwendllng, wenn, ei­ ner der, Anspr\lchsberechtigtenim Sinne des S!1tzes 1 v~lIbe" schäftigt oder. nach ßean,itellfe~htlichen Grundsätzen "versot­ gungsberechtigt ist oder mehre te Anspruchsbete'chtigte mit je~ weilsmindestensder Hälfte ~iner y llb~schäftiiung qeschäftigt sind.' ", , Steht neben dem Pfarrer einer. anderen Person,die imaußet, kirchlich,en öffentlichen" Dienst,>beschäftigtoder, auf 'Grund einer solchen Tätigkeitnashb~amtenrechHjchen G111ndsätzen versorgungsberechtigt ist, ftir dasselbe Killd der kifiderbhogem: Ortszuschlag der Stufe 3. oder,einer höheren Stufe od~r der entsprechende Sozialzuschlagzu oder würde er ihr zustehen, so wird das Kindbei dem. Pfatrernichtberücksichtigt. ZurVermei­ dung einerunbilligenH,äi:te kann das Konsistorium (Lan'deskir­ chenamt) auf Antrag die Berücksichtigung des Kindes zulassen, wenn undsolange dem Pfarrer das Sorgerecht für das Kind allein zusteht; er das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat und er das Bundeskindergeld erhält.

(4) Pfarrer de~ Stufe'l"den~n Kinderge~d nach ,dem Bundeskin­ (7) Die Absätze 2,5 und 6flnden entspreChende Anwendung im dergeldgeset~, zliste~tq

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