4 2012 Gablonzer Str. 4 • 95466 Weidenberg • Tel. 09278/770920 • Fax 09278/77 09 21 77 Augustusburger Str. 233 • 09127 Chemnitz • Tel. 0371/750270 • Fax 0371/750272 77 Lessingweg 1 • 95447 Bayreuth • Tel. 0921/50700760 • Fax 0921/50700777 Richard-Wagner-Str. 35 • 95444 Bayreuth • Tel. 0921/50704330 • Fax 0921/50704333 Ludwig-Jahn-Str. 8 • 91257 Pegnitz • Tel. 09241/9720 • Fax 09241/97240 Hersbrucker Str. 11a • 91244 Reichenschwand • Tel. 09151/866252 • Fax 09151/866253 www.eismann-partner.de

Lessingweg 1 • 95447 Bayreuth • Tel. 0921/50 70 07 60 • Fax 0921/50 70 07 77 Dipl. - Ing. (agr.) Matthias Bär

Zweigstelle Pegnitz:

Steuerberater

Ludwig-Jahn-Str. 8 • 91257 Pegnitz • Tel. 09241/9720 • Fax 09241/97240 www.eismann-partner.de

AKTUELLE INFORMATIONEN Dipl. - Kfm. Rüdiger Eismann Steuerberater Fachberater für Internationales Steuerrecht

Dipl. - Kfm. Karl-Martin Popp Steuerberater

AUS DEM INHALT

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• IN EIGENER SACHE - Alle Jahre wieder… - In eigener Sache

• BETRIEBSFÜHRUNG Seite 3-5 - MicroBilG: Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften - Gesetzentwurf zur Änderung bei Minijobs ab 1.1.2013 - Umsatzsteuer: Risiken bei Drittlandsgeschäften durch Musterklauseln vermeiden - Betriebliche Übung – unkalkulierbare Belastungen vermeiden - Innergemeinschaftliche Lieferung: Umsatzsteuerbefreiung nur bei Bezahlung vom „richtigen“ Kunden. • RECHTSPRECHUNG - Pensionszusage: Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge prüfen - Bewirtungsaufwendungen: Angabe des Bewirtenden ist notwendig - Abschreibung von Gesellschafterdarlehen

Benjamin H. Eismann Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Seite 2



Seite 6

BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG Seite 7-8 - ELStAM – Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale - Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge - Beitragsnachforderungen vermeiden - Umsatzsteuer: Mehrfache Steuerentstehung

IN EIGENER SACHE

Alle Jahre wieder… verfassungsgemäß erachtet werden, wird angezweifelt. Das Bundesverfassungsgericht wird darüber zu entscheiden haben – möglicherweise steht eine erneute Novellierung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an. Wir werden Sie auch im nächsten Jahr über diese und weitere für Sie wichtige Entwicklungen informieren.

In eigener Sache Wir hoffen, Ihnen mit der Auswahl der Beiträge Hilfestellungen und Anregungen für den täglichen Umgang mit den Gesetzesvorgaben geben zu dürfen und wünschen eine anregende Lektüre. Wir bedanken uns auf diesem Wege für das uns entgegengebrachte Vertrauen und freuen uns auf eine ebenso gute Zusammenarbeit im Jahr 2013. Ihnen und Ihrer Familie wünschen wir ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute im Neuen Jahr.

• Aus der Komplexität und Dynamik von Gesetzgebung und Rechtsprechung ergeben sich zwangsläufig ständig Änderungen, sodass für die in der Mandanteninformation enthaltenen Beiträge keine Haftung übernommen werden kann. Die nachfolgenden Beiträge sollen vielmehr als Grundlageninformation für ein gemeinsames Gespräch dienen. Denn konkrete Beratungsempfehlungen stimmen wir immer auf Ihre persönlichen Verhältnisse ab.

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© "KÖSDI

Das Jahr 2012 neigt sich dem Ende und unsere letzte Ausgabe mit aktuellen Informationen liegt vor. In den bisherigen Ausgaben durften wir Sie über eine Vielzahl von Änderungen der Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen aus dem Bereich des Steuer- und Wirtschaftsrechts informieren. Während manche unklaren Sachverhalte von Rechtsprechung und Verwaltung geklärt werden konnten, erscheinen „alte Bekannte“ auf der Tagesordnung der Gerichtsbarkeit. Wie z. B. die Neufassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Ob insbesondere die Regelungen zur steuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen als

BETRIEBSFÜHRUNG

MicroBilG: Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften Das Bundeskabinett hat im September den Entwurf zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet. Nach dem Gesetz soll die Rechnungslegung der Kleinstkapitalgesellschaften erleichtert werden. Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des MicroBilG sind alle Gesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: • • •

Umsatzerlöse bis 700.000 € Bilanzsumme bis 350.000 € sowie durchschnittliche Zahl der beschäftig- ten Arbeitnehmer bis 10

Das MicroBilG geht auf das europäische Konjunkturprogramm zurück. Darin wurde die Verpflichtung vorgesehen, den Verwaltungsaufwand für kleinere und mittlere Unternehmen zu verringern. Das MicroBilG im Überblick: • auf die Erstellung eines Anhangs kann verzichtet werden, wenn bestimmte Angaben (z. B. Kredite an Geschäftsführer) unter der Bilanz ausgewiesen werden. • Aufstellung einer verkürzten Bilanz.

• Wegfall der Verpflichtung zum Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten. • elektronische Einreichung zum Unternehmensregister wahlweise durch Hinterlegung der Offenlegungsunterlagen. Die Neuregelung gilt für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt.

Was bringt das MicroBilG in der Praxis? Ob die Erleichterungen hinsichtlich der Aufstellung einer verkürzten Bilanz und gekürzten Gewinn- und Verlustrechnung in der Praxis relevante Einsparungen zur Folge haben, muss stark bezweifelt werden. Der Untergliederungsaufwand ist in der Praxis verschwindend gering. Auch der Verzicht auf den Ausweis der Rechnungsabgrenzungsposten bringt keine tatsächliche Erleichterung, da diese dennoch zu ermitteln sind, zumal das Steuerrecht eine Ansatzpflicht vorsieht. Einen gewissen Vorteil bietet der Verzicht auf die Offenlegung des Jahresabschlusses beim elektronischen Unternehmensregister. Kleinstkapitalgesellschaften können in

Zukunft von dem Wahlrecht Gebrauch machen, die Bilanz zu hinterlegen. Dies hat zur Folge, dass Dritte im Falle der bloßen Hinterlegung nur auf Antrag und gegen Gebühr eine Kopie der Bilanz erhalten. Eine Reduzierung des Arbeitsaufwandes bzw. der Kosten ist hiermit jedoch kaum verbunden. Einzig und allein der Verzicht auf einen Anhang beim Jahresabschluss dürfte tatsächlich künftig zu einer Entlastung bei Kleinstunternehmen führen, falls die bereits erwähnten Angaben im Einzelfall entfallen.

Gesetzentwurf zur Änderung bei Minijobs ab 1.1.2013 Das Bundeskabinett hat im September 2012 eine Reform der sogenannten Minijobs ab 1.1.2013 beschlossen. Die entsprechenden Neuregelungen sollten ursprünglich bereits 2012 in Kraft gesetzt werden, jedoch verzögerte sich das Reformvorhaben wegen Unstimmigkeiten

in der Regierungskoalition. Geplant ist, die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von bisher 400 € brutto monatlich auf nunmehr 450 € ab dem 1.1.2013 einzuführen. Der zweite Schwerpunkt des Entwurfes ist dadurch gekennzeichnet, dass das bisherige sog. Regel-/ Ausnahme-Verhältnis hinsichtlich der Ein-

beziehung von Minijobbern in der Rentenversicherung umgekehrt werden soll: Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer sollen künftig der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht unterworfen werden. Sie sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. 4 - 2012 | 3

BETRIEBSFÜHRUNG

Umsatzsteuer: Risiken bei Drittlandsgeschäften durch Musterklauseln vermeiden Im Tagesgeschäft wird häufig übersehen, dass sich durch einen Blick in das deutsche Umsatzsteuergesetz leider nur die Rechtsfolgen im Inland abklären lassen. Mit Einschränkungen sind auch die Rechtsfolgen in den anderen EU-Mitgliedstaaten abzulesen, da die Vorschriften weitgehend harmonisiert sind. Keine Antworten gibt das UStG jedoch auf Fragen, die das Umsatzsteuerrecht von Drittländern (d. h. Nicht-EU-Ländern) betreffen. Hier lauern oft unkalkulierbare Risiken, die bereits im Rahmen des Geschäftsabschlusses vermieden werden sollten. Beispiel: Ein deutscher Anlagenbauer (M) soll im Auftrag von Kunde K eine Produktionsstraße in Kiew (Ukraine) errichten. In der Praxis wird hier noch zutreffend erkannt, dass es sich bei der Produktionsstraße um ein ortsgebundenes Werk handelt und der Leistungsort in Kiew liegt. Ebenfalls wird zutreffend schlussgefolgert, dass damit keine deutsche Umsatzsteuer und auch keine Umsatzsteuer eines anderen EU-Mitgliedstaates anfällt. Tätigen Sie als Unternehmer grenzüberschreitende Umsätze in Drittländern, müssen Sie sich jedoch immer auch die Frage stellen, wie das Ausland den Fall umsatzsteuerlich behandelt. Während sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen mit sehr vielen Staaten, insbesondere zu den Ertragsteuern existieren, gibt es weltweit keine Doppelbesteuerungsabkommen zur Umsatzsteuer. Grundsätzlich kann somit eine doppelte Besteuerung bei der Umsatzsteuer niemals ausgeschlossen werden. Da die Berufshaftpflichtversicherung von Steuerberatern die sogenannte „Umsatzsteuer-Drittlands-Beratung“ nicht abdeckt, ist eine externe Beratung notwendig. Dies ist im Zweifel teuer, so dass abzuwägen ist, 4 | 4 - 2012

ob in Anbetracht des Auftragsumfanges eine Klärung des steuerlichen Sachverhaltes nach dem Recht des Auftraggeberstaates erfolgen soll. Wird eine Drittlandsberatung nicht vorgenommen, weil etwa die zu erwartenden Kosten zu hoch wären oder der Auftraggeber Ihnen den Vertrag weitgehend „diktiert“, sollte zumindest eine Absicherung über eine sogenannte salvatorische Klausel vorgenommen werden. Musterklausel „Die Vertragsparteien gehen einvernehmlich davon aus, dass das Geschäft in keinem Land der Welt einer Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer oder einer ähnlichen Steuer unterliegt. Für den Fall, dass diese Annahme falsch sein sollte und die Zahlung einer solchen Steuer vom Auftragnehmer verlangt wird, schuldet der Auftraggeber diese Steuer zusätzlich zu dem vereinbarten Kaufpreis“. Sollte im Land des Auftraggebers Umsatzsteuer beim Auftragnehmer entstehen, ist jedoch festzuhalten, dass diese Formulierung nur ein Rückgriffsrecht auf den Auftraggeber bietet und zunächst ggf. an die ausländische Finanzverwaltung zu zahlen ist. Informationsbeschaffung: Grundsätzliche Informationen können beispielsweise über die • Außenhandelskammern bezogen werden. Das deutsche Außenhandelskammernetz umfasst derzeit ca. 80 Länder weltweit und steht der deutschen Wirtschaft auch für Umsatzsteuerfragen zur Verfügung (http: //ahk.de). • Germany Trade and Invest – kurz gtai – ist eine neue Wirtschaftsförderungsgesellschaft, die Informationen unter www.gtai.de bietet.

BETRIEBSFÜHRUNG

Betriebliche Übung – unkalkulierbare Belastungen vermeiden Die mittlerweile über 80 Jahre alte Rechtsfigur der betrieblichen Übung bereitet Arbeitgebern immer wieder Probleme. Betriebliche Übung ist eine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen dürfen, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung (z. B. Weihnachtsgeld, Personalrabatt etc.) auf Dauer gewährt werden. Bei jährlichen Einmalzahlungen entsteht der Anspruch aus der betrieblichen Übung z. B. bei der dritten Zahlung. Bei sonstigen Sozialleistungen ist die Abgrenzung schwieriger. Ist ein Anspruch aus betrieblicher Übung oder einer konkludenten Zusage erst einmal entstanden, lässt er sich nur sehr schwer wieder beseitigen. Das Beste ist also, einen Anspruch aus betrieblicher Übung oder konkludenter Zusage erst gar nicht entstehen zu lassen und sämtliche Vergütungsbestandteile, soweit sie nicht bereits vertraglich oder tarifvertraglich geregelt sind, schriftlich mit dem Arbeitnehmer zu fixieren.

Eine bisher anerkannte Möglichkeit, Ansprüche aus betrieblicher Übung auszuschließen, ist die Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehaltes im Arbeitsvertrag. An die Formulierung einer solchen Freiwilligkeitsklausel sind jedoch nach der Rechtsprechung des BAG hohe Anforderungen zu stellen. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt in Bezug auf laufendes Arbeitsentgelt und laufende Sonderzahlungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG unwirksam. Auch Kombinationen von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt sind unwirksam. Es ist zu empfehlen, dass bei der Gewährung auch im Arbeitsvertrag enthaltender Sonderzahlungen zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass diese Leistung freiwillig gewährt wird und auch bei einer etwaigen wiederholten Gewährung kein Anspruch des Arbeitnehmers entstehen soll. Eine betriebliche Übung wird auch nicht dadurch beendet, dass Ansprüche von Arbeitnehmern nicht geltend gemacht werden oder dass eine weitere Gewährung mit Vorbehalten versehen wird.

Die Rechtsprechung zur betrieblichen Übung ist ständigen Ergänzungen unterworfen. Wir empfehlen Ihnen, von einem sachkundigen Anwalt ggf. Ihre Arbeitsverträge im Hinblick auf Freiwilligkeitsvorbehalte oder Schriftformklauseln überprüfen und ggf. ändern zu lassen. Nur so bleiben Sie als Arbeitgeber auch weiterhin „Herr“ über Sonderzahlungen und Sozialleistungen, die in Ihrem Betrieb gewährt werden.

Innergemeinschaftliche Lieferung: Umsatzsteuerbefreiung nur bei Bezahlung vom „richtigen“ Kunden. Bei Betriebsprüfungen achten Prüfer in letzter Zeit verstärkt darauf, ob Ausgangsrechnungen tatsächlich durch den Rechnungsempfänger oder durch Dritte bezahlt werden. Hintergrund dieser Prüfung ist, dass bei der Bezahlung durch einen Dritten möglicherweise ein sog. umsatzsteuerliches Reihengeschäft vorliegt. Die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist somit gefährdet und muss überprüft werden. In einschlägigen Fällen stehen wir Ihnen gerne für weitere Beratung zur Verfügung.

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RECHTSPRECHUNG

Pensionszusage: Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge prüfen Kürzt eine GmbH ihrem GesellschafterGeschäftsführer in Folge einer Unternehmenskrise dauerhaft die Aktivbezüge, müssen auch die Versorgungsanwartschaften angepasst werden, damit keine sogenannte Überversorgung eintreten kann. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BFH. Beträgt die Anwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers zusammen mit einer etwaigen Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr als 75% der Bezüge, die der Gesellschafter-

Geschäftsführer aus seinem laufenden aktiven Beschäftigungsverhältnis am Bilanzstichtag erhält, liegt eine sogenannte Überversorgung vor. Diese wird vom BFH nur akzeptiert, wenn die Aktivbezüge vorübergehend betriebsbedingt gekürzt werden. Nach Beendigung der Unternehmenskrise muss dann das laufende Gehalt umgehend angehoben oder die Versorgungsanwartschaft gekürzt werden, um eine Überversorgung zu vermeiden.

Bewirtungsaufwendungen: Angabe des Bewirtenden ist notwendig In einem Urteil vom 18.4.2012 hat der BFH entschieden, dass die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge (bis 150 € brutto) handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssen. Nur mit diesen Angaben sind die Bewirtungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig. Weiterhin müssen aussagekräftige Angaben zum Anlass der Bewirtung gemacht werden. Hier reicht es nicht aus, dass - wie in der Praxis vielfach praktiziert - als Anlass der Bewirtung lediglich der Vermerk „Besprechung“ vermerkt wird. Soll der Bewirtungsbeleg steuerlich anerkannt werden, muss eine konkrete Angabe zum Anlass erfolgen (z. B. Besprechung zur Messeplanung München etc.).

Abschreibung von Gesellschafterdarlehen Der BFH hat gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in einem Urteil bestätigt, dass Verluste von im Betriebsvermögen gehaltenen Gesellschafterdarlehen in voller Höhe abzugsfähig sind und nicht dem sog. Abzugsverbot des § 3 c EStG unterliegen. Die Finanzverwaltung hat bisher bei Teilwertabschreibungen von derartigen Gesellschafterdarlehen nur 60% des Darlehensverlustes als steuermindernde Betriebsausgabe zugelassen. Teilwertabschreibungen von Gesellschafterdarlehen, die sich im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften befinden, sind auf Grund der Vorschrift des § 8b KStG nicht steuermindernd abzugsfähig. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf die für Steuerpflichtige günstige Rechtsprechung des BFH mit einer entsprechenden Gesetzesänderung reagiert.

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BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG ELStAM Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gehört die alte Lohnsteuerkarte aus Papier der Vergangenheit an. Ab 1.1.2013 sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Verfahren zu nutzen und die ELStAM-Daten zum Datenabgleich abzurufen. 1. Flexible Regelung für Arbeitgeber Zum Abruf der ELStAM-Daten eines Arbeitnehmers benötigen Sie als Arbeitgeber lediglich dessen Identifikationsnummer sowie dessen Geburtsdatum. Der Abruf der Daten durch den Arbeitgeber ist freiwillig ab 1.11.2012 möglich. Ab 1.1.2013 besteht zwar für jeden Arbeitgeber die Pflicht, das Verfahren zu nutzen, die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis zum 31.12.2013. Unabhängig von speziellen Kriterien, wie beispielsweise der Betriebsgröße, kann jeder Arbeitgeber in diesem Zeitraum selbst entscheiden, wann er mit der Nutzung beginnt. Zudem ist es jedem Arbeitgeber überlassen, ob er das Verfahren zunächst nur für einen Mitarbeiter oder aber gleich für mehrere Angestellte durchlaufen lassen möchte. Allerdings muss mindestens eine Abrechnung pro Arbeitnehmer in 2013 mit ELStAM erfolgen, so dass als spätester Umstiegszeitpunkt die Lohnabrechnung 12/2013 gewählt werden kann. Bis zum erstmaligen Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber bleibt alles wie bisher. So gelten auch die bisher gewährten Freibeträge des Arbeitnehmers weiter. Erst ab dem erstmaligen Abruf verlieren die Lohnsteuerkarte 2010 und die Ersatzbescheinigungen 2011 bzw. 2012 ihre Gültigkeit. Vom Zeitpunkt des Einstiegs

an erfolgt keine Rückrechnung auf den 1.1.2013. Um etwaige Abweichungen in angemessener Zeit mit dem Arbeitnehmer klären und Anpassungen vornehmen zu können, soll eine gesetzliche Korrekturfrist eingeführt werden. Diese soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, bei Abweichungen seine bisherigen Daten drei Monate ab dem Abruf weiter als Grundlage für die Lohnabrechnung zu verwenden. Innerhalb dieses Zeitraums kann er die Anmeldungen weiterhin in Papierform abgeben. 2. Erleichterungen für Arbeitnehmer Seit dem 13.9.2012 sind die ELStAM für den Abruf durch die Arbeitnehmer auf der Internetseite „Elster“ freigeschaltet. Hierfür ist eine Registrierung durch den Arbeitnehmer erforderlich. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens erhält er eine persönliche PIN, die ihm an seinen Hauptwohnsitz geschickt wird und durch die nur er Einsicht in sämtliche gespeicherte Daten erhält. Für Arbeitnehmer gilt, dass Ereignisse, die bei der Meldebehörde registriert wurden, wie z. B. die Heirat, automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern, welches für die ELStAM-Datenspeicherung sowie Weiterleitung zuständig ist,

übermittelt werden. Der Arbeitnehmer muss dem für ihn zuständigen Finanzamt gegenüber nur noch tätig werden, wenn er beispielsweise eine andere Steuerklasse wählen möchte oder sich die Verhältnisse ändern. Er ist jedoch auch im elektronischen Abrufverfahren weiterhin dazu verpflichtet, jährlich Anträge für Freibeträge neu zu stellen. Für 2013 können diese Anträge ab dem 1.10.2012 auf amtlichen Vordruck eingereicht werden. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite www.elster.de.

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BUCHHALTUNG UND LOHNABRECHNUNG Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge Beitragsnachforderungen vermeiden Auf Grund eines Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, dass die Gewährung von steuer- und sozialversicherungsbeitragsfreien Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit voraussetzt, dass vertraglich hinreichend die Höhe der beitragsfreien Entgeltbestandteile bestimmt werden kann.

Impressum

Die maßgeblichen Definitionen unterscheiden sich bereits im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Während das Steuerrecht von „neben zum Entgelt erbrachten Leistungen“ spricht, definiert die Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) den

Begriff „zusätzlich zum Entgelt erbrachte Leistungen“. Wichtig in beiden Vorschriften ist, dass der Grundlohn als Berechnungsgrundlage für die Zuschläge unzweifelhaft ermittelt werden kann. Manche Arbeitszeitmodelle lassen eine solche Berechnung des Grundlohns nicht zu, so dass im Zweifel Beitragsnachforderungen auf Grund von Prüfungen der Sozialversicherungsträger entstehen. Für eine entsprechende Prüfung von Arbeitszeitmodellen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um hier Beitragsnachforderungsrisiken zu vermeiden.

Herausgeber | Redaktion: Eismann und Partner Steuerberatungsgesellschaft Weidenberg | Tel.: 0 92 78 - 77 09 20 Gestaltung: Pellkofer-Grießhammer Design Ahorntal | Tel.: 0 92 79 - 4 99

Umsatzsteuer: Mehrfache Steuerentstehung Das BMF hat in einem Schreiben klargestellt, dass mehrere inhaltlich identische Rechnungen nicht zu einer mehrfachen Steuerentstehung führen.

Druck: Mediafaktur GbR Chemnitz | Tel.: 03 71 - 5 34 75 16 Auflage | Stand: 730 Stück | November 2012

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In der Praxis ist es nicht selten, dass Kunden die Originalrechnung nicht mehr auffinden und eine zusätzliche Ausfertigung der Rechnung beim leistenden Unternehmer anfordern. Bisher war unklar, ob für den leistenden Unternehmer hierdurch das Risiko einer mehrfachen Umsatzsteuerbelastung entsteht, da möglicherweise mehrere Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis im Umlauf sind. Das Ministerium hat nunmehr klargestellt, dass in diesen Fällen keine mehrfache Umsatzsteuerbelastung entsteht, wenn es sich um inhaltlich identische Rechnungen handelt. Allerdings wird bei vielen EDV-Systemen beim Neuausdruck einer Rechnung eine neue Rechnungsnummer und/oder das aktuelle Datum verwendet, so dass keine inhaltlich identische Kopie vorliegen dürfte. Die erneute Versendung eines solchen Dokuments sollte daher zur Vermeidung des doppelten Steuerausweises ausschließlich mit einer deutlichen Kennzeichnung als „Duplikat“ oder „Kopie“ erfolgen.