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Aichelau  Aichstetten  Geisingen  Huldstetten  Pfronstetten  Tigerfeld Jahrgang 2016 22. Dezember 2016 Nummer 51 Verteilung Mitteilungsblatt a...
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Aichelau  Aichstetten  Geisingen  Huldstetten  Pfronstetten  Tigerfeld Jahrgang 2016

22. Dezember 2016

Nummer 51

Verteilung Mitteilungsblatt an alle Haushalte Das Mitteilungsblatt der Gemeinde Pfronstetten vermittelt Ihnen wöchentlich Interessantes und Wissenswertes aus der Gemeinde. Es berichtet aus dem Rathaus, aus dem Landkreis, über Vereine, von den Kirchen, über Notdienste und über ortsansässige Organisationen. Diese Woche wird eine Vollverteilung an alle Pfronstetter Haushalte stattfinden. Wasserzählerstände zum 31.12.2016 ablesen

Die von den Schülern der Wunderbuch-Grundschule gestaltete Weihnachtskarte der Gemeinde

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Wieder neigt sich ein Jahr dem Ende zu, Weihnachten steht bevor. Im Namen der Gemeindeverwaltung und des Gemeinderats wünsche ich Ihnen ein gesegnetes, friedvolles Weihnachtsfest, besinnliche und ruhige Tage im Kreise der Familie und einen guten Rutsch in ein hoffentlich gesundes, glückliches Jahr 2017! An dieser Stelle möchte ich mich herzlich bei allen bedanken, die sich für das Wohl unserer Gemeinde einsetzten. Vor allem auch denjenigen, die sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich für unser Gemeinwesen engagieren, sei es in den Vereinen oder auch auf privater Basis. Ohne diesen Einsatz wäre unser Leben ärmer, durch diesen Einsatz wird unsere Heimat lebenswert! Mit dem letzten Mitteilungsblatt des Jahres erhalten Sie in diesem Jahr wieder einen Rückblick auf die vergangenen zwölf Monate. Er erhebt sicher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, zeigt aber doch auf, dass auch und gerade im Jahreslauf einer kleinen Gemeinde wie der unseren manch Bemerkenswertes zu verzeichnen ist. Lassen Sie uns gemeinsam die Weihnachtsfeiertage genießen und dann mit frischem Mut und gutem Gottvertrauen das Jahr 2017 angehen! Mit herzlichen Grüßen Reinhold Teufel Bürgermeister

Wir bitten Sie auch dieses Jahr die Wasserzählerstände zum 31.12.2016 selbst abzulesen. Dazu werden Sie in den nächsten Tagen ein Anschreiben mit der Wasserzählernummer erhalten. Sie können dann das Formular an uns zurückschicken per Post, Einwurf im Rathausbriefkasten oder Fax (07388-9999-22). Wir bitten um stichtagsgenaue Ablesung! Ablesetag: 31.12.2016. Sollten Sie beim Ablesen Hilfe benötigen, so erhalten Sie diese bei Herrn Herter unter der Telefonnummer 07388 – 999913. Damit die Abrechnung sofort im neuen Jahr erstellt werden kann, erwarten wir Ihre Mitteilung bis spätestens Montag, 04. Januar 2017. Bitte nur den Zählerstand ohne Nachkommastellen (im Beispiel: 1.603 m³ bzw. 263 m³) ablesen!

Gemeinde Pfronstetten

Mitteilungsblatt Nr. 51 vom 22. Dezember 2016

Aus der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2016 Hinweis: Die letzte Ausgabe unseres Mitteilungsblatts hat einen sehr großen Umfang. Aus diesem Grund veröffentlichen wir in dieser Woche lediglich den Sitzungsbericht bezüglich der Neufassung der Friedhofsordnung, nachdem dieser Punkt sicherlich der Erklärung bedarf. Alle übrigen Beschlüsse und die Bekanntmachungen werden im nächsten erscheinenden Mitteilungsblatt abgedruckt. Sie sind aber bereits auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht. Friedhofssatzung neu gefasst Die Gemeinde Pfronstetten hat mit den vier katholischen Kirchengemeinden im Gemeindegebiet (St. Laurentius Aichelau, St. Nikolaus Huldstetten, St. Nikolaus Pfronstetten und St. Stephanus Tigerfeld) im September 2016 Vereinbarungen dahingehend abgeschlossen, dass die Verwaltung der Friedhöfe in den Ortsteilen Aichelau, Huldstetten, Pfronstetten und Tigerfeld unabhängig von den Eigentumsverhältnissen durch die Gemeindeverwaltung erfolgt. Die Gemeindeverwaltung hat auf der Grundlage der Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg einen Satzungsentwurf erstellt. Die wesentlichen Regelungen sind allgemeingültig und werden auf den meisten kommunalen Friedhöfen im Land so angewendet. Lokal angepasste Festlegungen sind deshalb insbesondere bei den Gestaltungs- und Gebührenfestsetzungen gefragt. Die Kirchengemeinden wurden mit Schreiben vom 25.11.2016 über die geplante Neufassung der Friedhofsordnung informiert.  Gestaltungsvorschriften Die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Grabflächen haben sich bedingt durch die Rechtsprechung deutlich liberalisiert. So sind die früher allgemein üblichen „besonderen“ Gestaltungsvorschriften hinsichtlich der Größe und Gestaltung von Grabmalen nur noch dann zulässig, wenn in einem Bereich auch Grabflächen ohne diese besonderen Gestaltungsvorschriften gegeben sind. Allerdings müssen diese Grabflächen ohne besondere Gestaltungsvorschriften nicht auf jedem Friedhof angeboten werden, hier genügt es, wenn dies auf einem Friedhof im Gemeindegebiet der Fall ist. Auf diesen Flächen gilt dann lediglich, dass Grabmale und sonstige Grabausstattungen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen müssen. Bei diesen besonderen Gestaltungsvorschriften (§16 des Satzungsentwurfs) hatte sich die Gemeindeverwaltung an dem orientiert, was in den seitherigen Friedhofsordnungen für Aichelau, Huldstetten und Pfronstetten vorgegeben war (für den Friedhof in Tigerfeld liegt der Gemeindeverwaltung keine Friedhofsordnungen vor). Allerdings gab es hier in Teilen Unterschiede: In Huldstetten und Pfronstetten dürfen Grabmale aus Stein nur 1,1 m hoch sein, in Aichelau dagegen 1,3 m. Und Grabmale aus Holz, Eisen und Metall dürfen in Huldstetten und Pfronstetten 1,5 m hoch sein, in Aichelau dagegen 1,6 m. Hier schlug die Gemeindeverwaltung vor, die jeweils weitergehenden Regelungen festzusetzen, so dass auch alle bestehenden Grabmale von den Festsetzungen der neuen Friedhofssatzung erfasst sind. Dem stimmte der Gemeinderat im Wesentlichen zu, auf Vor-

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schlag von Gemeinderat Thomas Renner, der als Steinmetz die Gegebenheiten sehr gut kennt, wurden die Vorgaben in einigen Details angepasst.  Grabnutzungsgebühren Die Gemeindeverwaltung hat inzwischen eine Gebührenkalkulation für die Bestattungsgebühren in Auftrag gegeben. Diese Gebührenkalkulation ermöglicht die von der Rechtsaufsichtsbehörde seit vielen Jahren im Rahmen der Anzeige der Haushaltspläne geforderte deutliche Anpassung der Bestattungsgebühren. Aus dieser Gebührenkalkulation ergibt sich die sogenannte Gebührenobergrenze, also der Betrag, bei dem ein Kostendeckungsgrad von 100% gegeben ist. Die Gemeinde könnte grundsätzlich eine kostendeckende Gebührenfestsetzung vornehmen, sie muss es aber nicht. Vom Landratsamt wurde in der Vergangenheit gefordert, zumindest einen Kostendeckungsgrad von 50% vorzusehen. In den Nachbargemeinden werden Kostendeckungsgrade zwischen 50 und 80% angewendet. Die Gemeindeverwaltung hatte vorgeschlagen, grundsätzlich einen Kostendeckungsgrad von 50% vorzusehen. Ausgenommen werden sollen die Gebühren für die Urnenstelen in Aichelau und die Urnengemeinschaftsgrabanlagen in Huldstetten und Pfronstetten, da für diese Grabarten keine laufenden Unterhaltungskosten für die Grabnutzungsberechtigten anfallen. Deshalb soll es hier bei den vor einigen Jahren festgesetzten Gebühren von 1.200 € für die Urnenstelen in Aichelau und 750 € für die Urnengemeinschaftsgrabanlagen in Huldstetten und Pfronstetten bleiben. Vorgeschlagen wird, auch Urnenwahlgräber und Rasengräber in der Satzung und in der Gebührenordnung zu berücksichtigen. Ob und wo diese Grabarten konkret angeboten werden, muss jeweils mit dem Pfarrgemeinderat besprochen und festgelegt werden. Bei den Rasengräbern ist zu beachten, dass diese einen deutlich höheren Unterhaltungsaufwand für den Friedhofsträger mit sich bringen, da im Grabbereich über mehrere Jahre hinweg Setzungen auftreten, die dann entsprechend aufgefüllt und neu angesät werden müssen. Aus diesem Grund sind diese Gräber deutlich teurer als normale Erdgräber, bei denen die Nutzungsberechtigten aber für die Unterhaltung und Pflege aufkommen müssen. Somit ergeben sich folgende vorgeschlagenen Gebührensätze:

Teilweise ergeben sich somit ganz erhebliche Kostensteigerungen. Dies ist aber insbesondere dem geschuldet, dass seit Jahrzehnten keine Gebührenanpassungen mehr vorgenommen wurden. Im regionalen Vergleich liegen diese Sätze im gehobenen Bereich, nicht

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aber an der Spitze: Das Reihengrab Erdbestattung kostet in Zwiefalten 330 € und in Hayingen 375 €, Engstingen oder Sonnenbühl liegen die Sätze dagegen zum Teil deutlich höher. Bei den Wahlgräbern liegen Hayingen mit 1.000 – 1.300 € und Zwiefalten mit 1.255 € auf ähnlichem Niveau. Allerdings ist hier grundsätzlich zu sehen, dass die Friedhofsgebühren für jede Gemeinde angepasst zu kalkulieren sind. Insofern sind solche Vergleiche zwar interessant, sie sollten aber nicht Maßstab für die Gebührenfestsetzung sein. Waren die Gestaltungsvorschriften auch relativ schnell abgehandelt, bei den Gebühren gab es zum Teil kontroverse Diskussionen. Die generelle Notwendigkeit einer Gebührenanpassung wurde dabei nicht in Frage gestellt, dass teilweise doppelt und dreifach so viel bezahlt werden soll wie bisher fand dann doch Kritik im Gemeinderat. Hier wurde als Alternative vorgeschlagen, jetzt auf einen Kostendeckungsgrad von 35% zu gehen und in einem zweiten Schritt in drei bis fünf Jahren dann auf 50%. Bürgermeister Reinhold Teufel machte deutlich, dass eine solche Stufenlösung vom Landratsamt sicher akzeptiert würde. Allerdings handle es sich bei den Bestattungsgebühren um Kosten, die glücklicherweise nicht für alle Bürger jährlich zum Tragen kommen. Eine stufenweise Anpassung käme somit nur den Hinterbliebenen zu Gute, die in den nächsten drei bis fünf Jahren Gebührenbescheide erhalten. Mehrere Gemeinderäte sprachen sich dafür aus, besser einen großen Schritt zu machen als zwei kleine – geschimpft werde man ohnehin jedes Mal. Nachdem die Gebühren seit Jahrzehnten unverändert waren, komme jetzt eben ein entsprechend großer Schritt, der dann aber auch wieder für eine längere Zeit ausreichend ist. Nachdem die Gemeinde nach wie vor die Hälfte der Kosten trägt, sei dies auch angemessen und vertretbar. Knapp ging es her bei der Abstimmung: Der weitergehende Beschlussvorschlag, auf 50% Kostendeckung zu gehen, wurde mit 7:5 Stimmen angenommen, so dass über den „niedrigeren“ Vorschlag, zunächst auf 35% zu gehen, nicht mehr abgestimmt werden musste. Die Neufassung der Friedhofssatzung insgesamt wurde dann einstimmig beschlossen. Öffentliche Bekanntmachung Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Pfronstetten vom 14.12.2016 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.12.2016 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung (1) Die Friedhöfe in der Gemeinde Pfronstetten stehen im Eigentum der Gemeinde bzw. der katholischen Kir-

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chengemeinden. Auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen verwaltet die Gemeinde auch die kirchlichen Friedhofsbereiche und führt die Friedhöfe insgesamt als eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Diese dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Aichelau; er umfasst den Ortsteil Aichelau. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Huldstetten; er umfasst die Ortsteile Geisingen und Huldstetten. 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Pfronstetten; er umfasst den Ortsteil Pfronstetten. 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Tigerfeld; er umfasst die Ortsteile Aichstetten und Tigerfeld. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. II. Ordnungsvorschriften § 2 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

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7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens zwei Tage vorher anzumelden. § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf vier Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land BadenWürttemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. § 6 Särge Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen

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Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. § 7 Ausheben der Gräber (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. § 8 Ruhezeit Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt bei Erdbestattungen in Wahlgräbern 25 Jahre und in Reihengräbern sowie bei Gräbern von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. Bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten § 10 Allgemeines (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: 1. Reihengräber, 2. Urnenreihengräber, 3. Wahlgräber, 4. Urnenwahlgräber. 5. Urnengemeinschaftsgräber 6. Urnenwände (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2. wer sich dazu verpflichtet hat, 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. § 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grab-

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nutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachoder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, 2. auf die Kinder, 3. auf die Stiefkinder, 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. auf die Eltern, 6. auf die Geschwister, 7. auf die Stiefgeschwister, 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber, Urnengemeinschaftsgräber und Urnenwände (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sowie Urnengemeinschaftsgräber und Urnenwände sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen

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und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenwahlgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (3) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 14 Auswahlmöglichkeiten (1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften. § 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. § 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein. 2. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein. 3. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: 1. bei Reihengräbern Grabmale aus Stein bis 1,30 m Höhe und 0,65 m Breite und Grabmale aus Holz, Schmiedeeisen oder Bronze bis 1,60 m Höhe und 0,65 m Breite.

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2. bei Wahlgräbern Grabmale aus Stein bis 1,30 m Höhe und 1,30 m Breite und Grabmale aus Holz, Schmiedeeisen oder Bronze bis 1,60 m Höhe und 1,30 m Breite. (5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis 1,00 m Höhe und 0,60 m Breite oder liegende Grabmale zulässig. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und bei Erdgräbern maximal 50% der Grabstelle bedecken. (8) Grabeinfassungen sind zugelassen. Diese sind hinsichtlich ihrer Gestaltung und Außenmaße den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. (9) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. § 17 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals und der Grabeinfassung im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden. § 18 Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale

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bis 1,20 m Höhe: 14 cm, bis 1,40 m Höhe: 16 cm, ab 1,40 m Höhe: 18 cm. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. § 19 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. § 20 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte § 21 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Platten-

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belägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. § 22 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Leichenhalle § 23 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines

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Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

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IX. Bestattungsgebühren § 26 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung (1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. § 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt, 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1), 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

§ 27 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet, 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt, 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. § 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. X. Übergangs- und Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. § 31 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

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(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 28.10.1998 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Pfronstetten vom 14.12.2016 Gebührenverzeichnis 1. Verwaltungsgebühren Nr. Gegenstand 1.1 Zulassung zu gewerblichen Tätigkei1.1.1 ten (§ 4 Friedhofssatzung) 1.2.2 für den Einzelfall für eine Dauerzulassung 1.2. Zustimmung zur Umbettung von Leichen und Aschen (§ 9 Friedhofsordnung) 1.3. Zustimmung zur Errichtung und Änderung eines Grabmals (§ 17 Friedhofsordnung) Die Zustimmung zur Wiederaufstellung eines Grabmals und zur Errichtung von Grabausstattungen ist gebührenfrei 2. Benutzungsgebühren 2.1 Erd- und Feuerbestattung, Beisetzung 2.1.1 oder Überführung 2.1.1.1 Leichenhallen 2.1.1.2 Benutzung der Leichenhalle 2.1.1.3 Aichelau 2.1.1.4 Benutzung der Leichenhalle Huldstetten Benutzung der Leichenhalle Pfronstetten Benutzung der Leichenhalle Tigerfeld 2.2

Gebühr 15,00 € 30,00 € 30,00 € 30,00 €

gez. Reinhold Teufel Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

9 – 12 Uhr, 13.30 – 16 Uhr 9 – 12 Uhr 9 – 12 Uhr, 13.30 – 18 Uhr 9 – 12 Uhr 9 – 12 Uhr, 13.30 – 16 Uhr 9 – 12 Uhr, 13.30 – 16 Uhr 9 – 12 Uhr 9 – 12 Uhr, 13.30 – 18 Uhr

60,00 €

Erscheinungstermine des Mitteilungsblatts

60,00 €

Das erste Mitteilungsblatt im Jahr 2017 erscheint in der KW 2 am 12.01.2017. Annahmeschluss ist Dienstag, 10.01.2017, 10.00 Uhr. Anzeigenwünsche und Sonstiges bitte rechtzeitig beim Rathaus bekannt geben. Um Beachtung wird gebeten

2.6.2 2.6.2.1 2.6.2.2

Wahlgräber Wahlgrab 2-stellig, einfach tief Urnenwahlgrab

1.500,00 € 930,00 €

2.6.1 2.6.1.1

Pfronstetten, den 15.12.2016

60,00 €

60,00 €

2.6.1.2 2.6.1.3 2.6.1.4 2.6.1.5 2.6.1.6 2.6.1.7

2.5 2.6

Ausgefertigt!

Dienstag, 27.12. Mittwoch, 28.12. Donnerstag, 29.12. Freitag, 30.12. Montag, 02.01. Dienstag, 03.01. Mittwoch, 04.01. Donnerstag, 05.01.

550,00 € 410,00 € 840,00 € 330,00 € 250,00 € 750,00 € 1.200,00€

2.4

nem Bestattungsunternehmen oder sonstigen geeigneten Unternehmen erbracht werden.

Öffnungszeiten des Rathauses zwischen den Feiertagen

Teilnahme von Friedhofspersonal an der Beisetzung Herstellung und Schließen des Grabes, Versenken des Sarges bzw. der Urne, Schließen der Nischen in einer Urnenanlage Namenstafeln für Urnenanlagen und Urnengemeinschaftsgräber Umbettungen und Sonderleistungen Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten Reihengräber Reihengrab Erdbestattung Erwachsene Reihengrab Erdbestattung Kinder Rasenreihengrab Reihengrab Urne Zusätzliche Urne in Reihengrab Urnengemeinschaftsgrabanlagen Urnenstelen

2.3

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Entfällt

Entfällt Entfällt Entfällt

Fundsachen Bei der Gemeindeverwaltung wurde ein Serviertablett abgegeben, welches in der Kath. Kirche in Pfronstetten liegen geblieben ist. Verkehrsrechtliche Anordnung (§ 45 StVO)

Die Gebührentatbestände 2.2 – 2.5 werden derzeit vom Friedhofsträger nicht angeboten. Diese Leistungen können mit Zustimmung des Friedhofsträgers von ei-

Gesamtsperrung des Verkehrs Ort der Sperrung: Geisingen L 253 Ortslage: Zwischen Geisingen und Kettenacker Dauer der Sperrung: 09.01. – 13.01.2017 Die Umleitung ist ausgeschildert und führt über Huldstetten – Tigerfeld – Pfronstetten – Wilsingen – Kettenacker.

Backhaus Tigerfeld Freitag, 23.12. letzter Backtag für dieses Jahr. Im neuen Jahr ist am Donnerstag, 05.01.2017 wieder Backbetrieb.

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Backhaus Pfronstetten Der nächste Backtag in Pfronstetten findet am Mittwoch, 21.12.2016 und dann wieder am Mittwoch, 11.01.2017 statt. Der Samstag-Backbetrieb findet letztmalig in diesem Jahr am 17.12. statt. Im neuen Jahr starten wir am Samstag, 07.01.2017 mit dem Backbetrieb. Backhaus Huldstetten Letzter Backtag in Huldstetten ist am Freitag, 23.12.2016. Erster Backtag im neuen Jahr ist Freitag, 13.01.2017.

Nächste Sprechstunde wieder am Dienstag 10.01.17 ab 08.00 Uhr Vertretung Riedlinger Ärzte : Dr. Laupheimer, Tel. 07371 / 7288 Dr. Eberl / Dreyer, Tel. 07371 / 2516 Dr. Zeeb, Unlingen, Tel. 07371 / 3089 ab 02.01.2017 Dr. Knab-Schwend, Tel. 07371/ 2469 Dr. Schulte-Hindrik, Tel. 07371/ 9312450 Drs. Scherer / Blumenstein Tel. 07371 / 3777 ABFALLTERMINE

GRATULATION Zum Geburtstag gratulieren wir ganz herzlich am 24. Dezember Frau Stefanie Zeiler aus Geisingen zum 95. Geburtstag, 01. Januar Herrn Otto Schmid aus Pfronstetten zum 85. Geburtstag, 01. Januar Frau Barbara Zürn aus Aichstetten zum 75. Geburtstag. Wir wünschen den Jubilaren weiterhin eine gute Gesundheit und Gottes Segen. MEDIZINISCHE NOTFALLDIENSTE Die Notdienste sind am Wochenende (Sa. 8 Uhr bis Mo 7 Uhr) und werktags (ab 19 Uhr) zu erreichen. Ärztlicher Notfalldienst: 116 117 Zahnärztlicher Notfalldienst (0180) 5 91 16 40 Sprechstunden des Notdienstes am Wochenende: 9 bis 10.30 Uhr und 16 bis 17 Uhr. Die Inanspruchnahme des ärztlichen Notdienstes ist praxisgebührenpflichtig. Apotheken-Notdienst: (0180) 5 00 29 63 oder im Internet: www.LAK-BW.notdienst-portal.de

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Restmüll Gelber Sack Altpapier Bio-Tonne

Montag, 31.12.2016, 09.01.2017 Montag, 31.12.2016 Montag, 16.01.2017 Montag, 31.12.2016, 09.01.2017

Müllabfuhr: Sammeltermine verschieben sich bedingt durch die Weihnachtsfeiertage und Heilige Drei Könige Wegen des zweiten Weihnachtsfeiertages am Montag, 26. Dezember 2016 und Heilige Drei Könige, 6. Januar 2017, verschieben sich in einigen Gemeinden des Entsorgungsgebietes des Landkreises Reutlingen die Sammlungen von Restmüll, Bioabfall, Gelber Sack und Papier/Pappe. In Pfronstetten findet die Leerung der Restmüll- und Biotonnen am Samstag, 31. Dezember 2016, statt. Die Sammlung der Gelben Säcke ist ebenfalls auf Samstag, 31. Dezember 2016, verlegt. Der Wertstoffhof Reutlingen-Schinderteich ist am 24. und 31. Dezember 2016 von 8.00 Uhr bis 11.45 Uhr geöffnet. Alle Feiertagsverschiebungen sind auch im Abfallterminkalender vermerkt. Der neue Abfallterminkalender 2017 wird im Dezember an alle Haushalte der Kreisgemeinden verteilt. Weitere Exemplare sind bei den jeweiligen Gemeindeverwaltungen erhältlich. Im Internet unter www.kreis-reutlingen.de (> Service&Verwaltung > Abfallentsorgung) sind neben vielen anderen Informationen und Online-Diensten ebenfalls alle Abfalltermine einsehbar. Fragen beantwortet das Kreisamt für nachhaltige Entwicklung gerne auch telefonisch unter 07121/480-3348. SONSTIGE MITTEILUNGEN

Dr. med. Maria Heinzler-Mijic Fachärztin für Allgemeinmedizin, Homöopathie Beda-Sommerberger-Str. 7 88529 Zwiefalten Tel. 073 73 / 921 65 85 Weihnachtsferien vom 23.12.16 bis 06.01.2017

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Voranzeige Schornsteinreinigung Ab Montag 9. Januar 2017 wird in Aichelau, und ab Mittwoch 11. Januar in Aichstetten die allgemeine Schornsteinreinigung durchgeführt. Albrecht Fischer Schornsteinfegermeister Weihnachtsgruß der Münsterschule Es ist kurz vor Weihnachten und das Jahr 2016 geht zur Neige, das Jahr 2017 steht vor der Türe. Dies ist die Zeit der Rückbesinnung und der Vorschau auf das Kommende. Auch wir möchten die Gelegenheit dazu nutzen. Vieles hat sich im ablaufenden Jahr ergeben. Es war sehr arbeitsintensiv für die Kolleginnen und Kollegen aber auch für unsere Schülerinnen und Schüler. Viele Projekte wurden wieder gestemmt und erfolgreich abgeschlossen. Unterstützende Maßnahmen konnten angeboten werden und zahlreiche Arbeitsgemeinschaften haben den Unterricht aufgelockert. Hier gilt unser besonderer Dank allen Firmen und Privatpersonen, unserem Förderverein, unseren guten „Hausgeistern“, den Kirchengemeinden, verschiedenen Ämtern und der Gemeinde Zwiefalten, die uns bei den unterschiedlichsten Aktionen unterstützt haben. Ohne diese Unterstützung wäre unsere Schule, so wie wir sie heute kennen, nicht möglich. DANKE! Viele Neuerungen und Vorhaben stehen im Jahr 2017 an. Auch hier werden wir wieder auf Ihre Unterstützung angewiesen sein. Die Schulleiterstelle wird im neuen Jahr besetzt werden und der neue Bildungsplan wird in den Klassen 3 und 7 eingeführt. Bereits diese beiden Tatsachen zeigen, wie viele Veränderungen auf uns zukommen. Wir gehen diese mit dem Bewusstsein an, dass Stillstand das Aus jeglichen Fortschrittes ist. Wir wünschen ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest und Gottes Segen für das Jahr 2017. Die Schulleitung der Münsterschule Münsterschule Zwiefalten

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zur Meldung begründet sich auf § 20 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung. Bitte beachten: ab 2017 sind die Tierzahlen getrennt nach dem jeweiligen Standort der Tiere zu melden. Sie erhalten für jeden uns bekannten Standort jeweils einen Meldebogen. Zum Tierseuchenkassenbeitrag 2017 wird der Gesamtbestand der gemeldeten Tiere aller Standorte veranlagt. Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2017 meldepflichtig. Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2017 einen Meldebogen. Meldepflichtige Tiere sind: Pferde, Schweine, Schafe, Bienenvölker (sofern nicht beim Landesverband gemeldet), Hühner, Truthühner/Puten Nicht zu melden sind:-Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunftsund Informationssystem für Tiere) herangezogen. Nicht meldepflichtig sind: -Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine) -Esel, Ziegen, Gänse und Enten Zur Ermittlung der Anzahl der gehaltenen Ziegen in Baden-Württemberg fragt die Tierseuchenkasse auf freiwilliger Basis die Ziegenzahlen ab. Sollten Sie keinen Meldebogen erhalten haben, so können Sie die Anzahl der Ziegen auch formlos schriftlich mit Angabe Ihrer Adressdaten melden. Werden bis zu 49 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen meldepflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und /oder Truthühner. Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden. Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort. Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg - Anstalt des öffentlichen Rechts Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart Meldestichtag zur Tierseuchenkassenbeitragsveranlagung für 2017 ist der 01.01.2017 Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2016 versandt. Sollten Sie bis zum 01.01.2017 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht

Schweine-, Schaf- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2017 selbstständig an die HITierdatenbank zu melden. Nähere Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie über das Informationsblatt welches mit dem Meldebogen verschickt wird bzw. auf unserer Homepage unter www.tskbw.de. Es wird noch auf die Meldepflicht von Bienenvölkern hingewiesen. Bienenvölker sind bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg meldepflichtig die nicht in einem der Imkerverbände gemeldet sind. Bitte beach-

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ten Sie auch, dass wenn sich die Anzahl an Bienenvölker im laufenden Jahr um mehr als 20 % mindestens 10 Völker erhöht, Nachmeldepflicht besteht. Mitglieder eines Imkerverbands melden bitte beim Imkerverband nach, alle anderen bei der Tierseuchenkasse. Zu beachten ist hierbei, dass in der Zeit vom 1. April bis 30. September je Bienenvolk ein Ableger frei ist. Auf unserer Homepage erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, erhaltene Leistungen, etc.) einsehen. Tierseuchenkasse Baden-Württemberg Anstalt des öffentlichen Rechts Hohenzollernstr. 10R, 70178 Stuttgart Telefon: 0711 / 9673-666, Fax: 0711 / 9673 – 700, EMail: [email protected], Internet: www.tsk-bw.de

Der Förderverein der Wunderbuch-Grundschule durfte sich über 250,-€ für das im März anstehende Zirkusprojekt mit dem Zirkus Baldini freuen. Auch wir bedanken uns herzlich bei der Volksbank Münsingen. Irina Blaschka Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V

TSV Pfronstetten e.V. und die WunderbuchGrundschulen erhalten zweimal 250,00 € aus der VR-Gewinnsparausschüttung „Wert(e)voll“ durch die Volksbank Münsingen Der TSV Pfronstetten e.V. erhielt am 13.12.2016 für sein eingereichtes Projekt „Gesund und beweglich bis ins hohe Alter durch gezielte Gymnastikübungen im Verein“ eine Spende in Höhe von 250,00 € bei der VRGewinnsparausschüttung „Wert(e)voll“ durch die Volksbank Münsingen. Daniel Dieterle und Peter Mai haben den Scheck stellvertretend für den TSV entgegengenommen. Das Geld wird für die Anschaffung von Sportgeräten für die Gymnastik- und Fitnessgruppen des Vereins verwendet. Der TSV Pfronstetten e.V. bedankt sich ganz herzlich für die großzügige Unterstützung seiner Vereinsarbeit. Petra Gaugel 1.Vorsitzende

Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. dankt allen Spendern sehr herzlich. Insbesondere den ehrenamtlichen Helfern und Sammlern gilt der Dank. In Pfronstetten konnte bei der diesjährigen Haus- und Straßensammlung der Betrag von 1.285,21 € erzielt werden. Der Volksbund pflegt die Gräber von über 2,7 Millionen deutschen Kriegstoten im Ausland. Gefallene sowie andere Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft haben auf unseren Friedhöfen ihre letzte Ruhestätte gefunden. Diese Gräber sind Ausgangspunkt für die Frieden- und Jugendarbeit des Volksbundes, denn Frieden ist eben keine Selbstverständlichkeit. Diese ganz praktische Arbeit vor Ort geht weiter So wurden am 22. Oktober diesen Jahres 220 kürzlich geborgene Kriegstote in Stare Czarnowo/ Neumark in Polen eingebettet. Ihnen und allen anderen Opfern von Flucht und Vertreibung sowie von Krieg und Gewaltherrschaft wird mit dieser Einbettung ein sichtbares Zeichen der Erinnerung gesetzt. Durch Ihre Spenden können die Jugendarbeit und die Erhaltung der Kriegsgräberstätten gesichert werden. Kinderchor und Projektchor Huldstetten – Geisingen - Eine kleine Weihnachtsgeschichte - Teil 2 Heinz Thumm Im ersten Teil wurde darüber berichtet, wie auf Initiative von Sarah Schick und auf Wunsch der Kinder eine lebendige Weihnachtskirche entwickelt wurde. Mit Freude und großem Engagement basteln, singen und spielen inzwischen 30 begeisterte Kinder in der Vorweihnachtszeit Wie zu erwarten kam mit der anfangs kleinen Initiative eine Bewegung in Gang, an die vorher niemand dachte und das ging so: In der ersten Runde begleiteten einige Mütter den Kinderchor. Als nächstes kamen Frauen hinzu, die gerade keine Kinder im kleinen Altersrahmen haben. Aus lauter Freude am Singen und der angenehmen Gemeinschaft schlossen sich auch noch vier Männer an. Daraus wurde dann der Projektchor Huldstetten-Geisingen - jährlich neu eingerichtet

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zur Feier der "schönsten Weihnacht mit Kindern, Familien und Erwachsenen". Die Begeisterung ist überwältigend. Christine Fischer als musikalische Leiterin ist voller Ideen, schreibt bei Bedarf Texte und Noten um und passt dies dem Chor an. Kaum zu glauben und gar nicht zu spüren, dass einige Teilnehmer nicht einmal Noten lesen können. Die Bandbreite des Liedguts ist gewaltig: Mit besonderer Freude singt der Kinder- und Projektchor gemeinsam "Gott ist nah, Gott ist da!" Als Gospelchor singt der Projektchor ergreifend "Amen" und schnippt dazu mit den Fingern. Auf besonderen Wunsch wurde die Melodie von "Amazing grace" verwendet und dafür ein deutscher Text geschrieben. Gerade so wie es der Chor will. Mal werden die Lieder mit zwei-, manchmal auch dreistimmig gesungen. Fast immer ist aber Pep dabei. Und das Schöne und Begeisternde für die Chorgemeinschaft ist nach Sarah Schick: "In der besonderen Atmosphäre und Ergriffenheit spürt man den Geist der Kirche". Das volle Programm in der St. Nikolauskirche in Huldstetten zu Weihnachten: Heiligabend 24. Dezember 17 Uhr Weihnachtsgottesdienst mit Kinderchor und Projektchor HuldstettenGeisingen. 2. Weihnachtsfeiertag 26. Dezember 19 Uhr Gottesdienst mit Projektchor Huldstetten-Geisingen.

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gefreut – dafür und für die Unterstützungen ganz herzlichen Dank und vergelt´s Gott. Der Erlös wird auf das Konto „Verein für Freunde und Förderer für das Haus für Senioren, Langenenslingen e.V.“ einbezahlt und ist für Ausflüge, Wallfahrten und Herzenswünsche unserer Bewohner/innen bestimmt. Donnerstag, 22. Dezember 14.00 Uhr Spaziergang Samstag, 24. Dezember 16.30 Uhr Heiligabend-Feier mit Klarinettenschüler/innen Sonntag, 25. Dezember – Weihnachten 10.30 Uhr Fernsehgottesdienst Donnerstag, 29. Dezember 14.00 Uhr Spaziergang Samstag, 31. Dezember 17.00 Uhr Jahresschlussandacht anschließend Silvesterfeier Mit großer Dankbarkeit verabschieden wir das Jahr 2016 Sonntag, 1. Januar 2017 10.30 Uhr Fernsehgottesdienst Donnerstag, 5. Januar 14.00 Uhr Spaziergang Freitag, 6. Januar ca. 11.20 Uhr kommen die Sternsinger Sonntag, 8. Januar 10.30 Uhr Fernsehgottesdienst Bitte beachten – jetzt am Montag, 9. Januar 19.00 Uhr Stammtisch im Kimo

Foto Heinz Thumm Projektchor Huldstetten-Geisingen mit 26 Mitgliedern Haus für Senioren Weihnachtsklänge auf dem Rathausplatz

Dienstag, 10. Januar 14.45 Uhr Ev. Gottesdienst mit Pfarrerin G. Berner Mittwoch, 11. Januar 10.45 Uhr Kindergartengruppe kommt Donnerstag, 12. Januar 14.00 Uhr Spaziergang Freitag, 13. Januar 10.30 Uhr Eucharistiefeier mit Monsignore Heinrich Maria Burkard, Heiligkreuztal Sonntag, 15. Januar 10.30 Uhr Fernsehgottesdienst

Über die Begegnungen an unserem Stand (Strickerinnen und Hausmeister Willi Miller) haben wir uns sehr

Dienstag, 17. Januar 14.30 Uhr Treffen der Strickerinnen Weitere Strick-, Häkel- und Handarbeitsbegeisterte sind jederzeit herzlich willkommen, um sich auszutauschen oder auch einfach nur zum Kaffeetrinken und zum „Schwätzen “ mit unseren Bewohnern

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Kurzfristige Änderungen sind möglich - beachten Sie bitte den Aushang am Haus für Senioren!

die Telefonnummer 07373-600. Sprechen Sie bei Bedarf bitte aufs Band. Es wird regelmäßig abgehört.

Wir, die Bewohner und das Team, wünschen Ihnen und allen Menschen, die Ihnen nahe stehen, ein frohes Weihnachtsfest sowie ein Neues Jahr in Gesundheit, Frieden, Glück und Harmonie mit Gottes Geleit. Über jede Begegnung freuen wir uns auch im Jahr 2017.

Gottesdienstordnungen St. Laurentius Aichelau Alle kommen zur Krippe Ein Krippenspiel für die ganze Familie und Ihr seid recht herzlich dazu eingeladen, am 24. Dezember 2016 um 17:00 Uhr in der St. Laurentius Kirche in Aichelau. Auf Euer Kommen freuen sich die Mitspieler des Krippenspiels.

Beratungsstelle für Sozial- und Lebensfragen Zwiefalten/Hayingen/Pfronstetten Ein Fremder hat immer seine Heimat im Arm wie eine Waise für die er vielleicht nichts als ein Grab sucht Ein herzliches Dankeschön Allen, die im vergangenen Jahr das Büro "Rat und Tat" unterstützt haben und Allen, die in der Begleitung von Flüchtlingen tätig waren. Nun geht es darum, ihnen eine neue Heimat zuteil werden zu lassen. Hier, bei uns. Gesegnete Weihnachten und alles Gute für ein friedliches Jahr 2017 Christa Herter-Dank, Telefon: 07373 / 921 26 40 Handy: 0152 53457 764 e-mail: [email protected]

Das Krippenspiel wird dieses Jahr von Herr Ilg und Diakon Thuma mitgestaltet. Samstag, 24.12. – Heiligabend - Adveniat-Kollekte 17.00 Uhr Krippenfeier Sonntag, 25.12. – Weihnachten – Hochfest der Geburt des Herrn - Adveniat-Kollekte 08.45 Uhr Wort-Gottes-Feier - mitgestaltet vom Kirchenchor Montag, 26.12. – Fest Hl. Stephanus 11.15 Uhr Eucharistiefeier - mit Segnung der Kinder Sonntag, 01.01.2017 – Oktavtag von Weihnachten, Hochfest der Gottesmutter Maria (Neujahr, Weltfriedenstag) - Afrikatag mit Afrika-Kollekte 19.30 Uhr Abendmesse - mitgestaltet vom Kirchenchor

KIRCHLICHE NACHRICHTEN Kath. Münsterpfarramt Zwiefalten Beda-Sommerberger-Str. 5, 88529 Zwiefalten Tel. 07373 – 600, Fax 2375 e-Mail: [email protected] Homepage: seelsorgeeinheit-zwiefalter-alb.de Das Pfarrbüro ist über die Feiertage geschlossen. Mit Sicherheit erreichen Sie uns wieder ab 09.01.2017. In besonderen seelsorgerlichen Notfällen rufen Sie bitte

Donnerstag, 05.01. – Wochentag der Weihnachtszeit 19.30 Uhr Vorabendmesse zum Dreikönigsfest - Kollekte für die Sternsingeraktion - Segnung von Wasser, Brot, Salz und Kreide - Aussendung der Sternsinger Sonntag, 08.01. – Taufe des Herrn 08.45 Uhr Eucharistiefeier Sonntag, 15.01. – 2. Sonntag im Jahreskreis 10.15 Uhr Eucharistiefeier

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St. Nikolaus Pfronstetten Freitag, 23.12. – Vom Tage 19.00 Uhr Abendmesse (Jtg. Josef Baier u. Theresia Baier) Sonntag, 25.12. – Weihnachten – Hochfest der Geburt des Herrn - Adveniat-Kollekte 10.15 Uhr Hochamt - mitgestaltet vom Kirchenchor Montag, 26.12. – Fest Hl. Stephanus 08.45 Uhr Wort-Gottes-Feier - mit Segnung der Kinder Mittwoch, 28.12. – Fest Unschuldige Kinder 17.00 Uhr Rosenkranzgebet Freitag, 30.12. – 6. Tag der Weihnachtsoktav 19.00 Uhr Abendmesse

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Die Kath. Kirchengemeinde Pfronstetten sucht zum frühestmöglichen Termin eine/n Mesner/in unbefristet und einem Beschäftigungsumfang von 4,5 Wochenstunden für die Kath. Pfarrkirche St. Nikolaus. Das Aufgabengebiet umfasst neben dem liturgischen Dienst u. a. die Pflege der liturgischen Geräte, die Betreuung der techn. Anlagen und die Erledigung der Kirchenwäsche. Wir erwarten von Ihnen Flexibilität und ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft. Sie zeigen Verständnis und Interesse für die Aufgaben der Katholischen Kirche und bejahen die Eigenart des kirchlichen Dienstes. Die Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche wird vorausgesetzt. Die Einstellung und Vergütung erfolgt nach der Arbeitsvertragsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart, vergleichbar Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L).

Weitere Informationen erhalten Sie während der Öffnungszeiten im Pfarramt, Tel. 07373-600.

Sonntag, 01.01.2017 – Oktavtag von Weihnachten, Hochfest der Gottesmutter Maria (Neujahr, Weltfriedenstag) - Afrikatag mit Afrika-Kollekte 10.15 Uhr Wort-Gottes-Feier

Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 02.01.2017 an das Münsterpfarramt Zwiefalten, Pfarrer Paul Zeller, BedaSommerberger-Str. 5, 88529 Zwiefalten.

Mittwoch, 04.01. – Wochentag der Weihnachtszeit 17.00 Uhr gebet für geistliche Berufe

St. Nikolaus Huldstetten

Freitag, 06.01. – Hochfest Erscheinung des Herrn - Kollekte für die Sternsingeraktion 10.15 Uhr Hochamt - Segnung von Wasser, Brot, Salz und Kreide - Aussendung der Sternsinger Samstag, 07.01. – Hl. Valentin, Hl. Raimund v. Penafort 19.00 Uhr Sonntag-Vorabendmesse Mittwoch, 11.01. – 1. Woche im Jahreskreis 17.00 Uhr Rosenkranzgebet Sonntag, 15.01. – 2. Sonntag im Jahreskreis 10.15 Uhr Wort-Gottes-Feier Die Jahresrechnung 2014/2015 und die Haushaltspläne 2017/2018 werden 2 Wochen lang im Kath. Verwaltungszentrum, St.-Gerhard-Str. 16 in 88499 Riedlingen und zwar vom 09. – 23.01.2017 zur Einsichtnahme durch die Kirchengemeindemitglieder aufgelegt.

Samstag, 24.12. – Heiligabend - Adveniat-Kollekte 17.00 Uhr Wort-Gottes-Feier - Familiengottesdienst - mitgestaltet vom Projektchor

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Sonntag, 25.12. – Weihnachten – Hochfest der Geburt des Herrn - Adveniat-Kollekte 08.45 Uhr Hochamt Montag, 26.12. – Fest Hl. Stephanus 19.00 Uhr Abendmesse Dienstag, 27.12. – Fest der Heiligen Familie 09.00 Uhr Rosenkranzgebet

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um 15.30 Uhr in der St. Sebastian-Kirche in Aichstetten ein. Es freuen sich Lena, Magnus, Rosalie, Luise, Matthäus, Tobias, Jonas, Heike, Anna, Magnus, Lina, Leonie, Lara, Ayleen, Gabriel, Emely, Helene, Jenny, Martin, Pauline, Linus.

Mittwoch, 28.12. – Fest Unschuldige Kinder 09.00 Uhr Eucharistiefeier in Geisingen - mit Segnung der Kinder Sonntag, 01.01.2017 – Oktavtag von Weihnachten, Hochfest der Gottesmutter Maria (Neujahr, Weltfriedenstag) - Afrikatag mit Afrika-Kollekte 10.15 Uhr Wort-Gottes-Feier Dienstag, 03.01. – Heiligster Namen Jesu 09.00 Uhr Gebet um geistliche Berufe Mittwoch, 04.01. – Wochentag der Weihnachtszeit 09.00 Uhr Gebet um geistliche Berufe in Geisingen Freitag, 06.01. – Hochfest Erscheinung des Herrn - Kollekte für die Sternsingeraktion 08.45 Uhr Hochamt - Segnung von Wasser, Brot, Salz und Kreide - Aussendung der Sternsinger Samstag, 07.01. – Hl. Valentin, Hl. Raimund v. Penafort 19.00 Uhr Sonntag-Vorabendmesse (2. Trgd. Josefine Fischer, Jakob Fischer; 2. Trgd. Peter Sauter, Jtg. Klothilde Schmid, Wilhelm u. Maria Schmid) Dienstag, 10.01. – 1. Woche im Jahreskreis 09.00 Uhr Rosenkranzgebet Mittwoch, 11.01. – 1. Woche im Jahreskreis 09.00 Uhr Eucharistiefeier in Geisingen - Patrozinium St. Erhard (Klara Sauter)

Samstag, 24.12. – Heiligabend - Adveniat-Kollekte 15.30 Uhr Krippenfeier in Aichstetten 20.00 Uhr Christmette - mitgestaltet vom Kirchenchor Montag, 26.12. – Fest Hl. Stephanus 10.15 Uhr Hochamt - Patrozinium St. Stephanus - mitgestaltet vom Kirchenchor Mittwoch, 28.12. – Fest Unschuldige Kinder 19.30 Uhr Zwischen den Jahren - meditative Andacht mit weihnachtlicher Musik Donnerstag, 29.12. – 5. Tag der Weihnachtsoktav 16.00 Uhr Eucharistiefeier - Segnung der Kinder Samstag, 31.12. – 7. Tag der Weihnachtsoktav, Hl. Silvester 17.00 Uhr Jahresschlussmesse

Sonntag, 15.01. – 2. Sonntag im Jahreskreis 08.45 Uhr Eucharistiefeier

Donnerstag, 05.01. – Wochentag der Weihnachtszeit 19.00 Uhr Vorabendmesse in Aichstetten zum Dreikönigsfest - Kollekte für die Sternsingeraktion - Segnung von Wasser, Brot, Salz und Kreide - Aussendung der Sternsinger

St. Stephanus Tigerfeld

Sonntag, 08.01. – Taufe des Herrn 10.15 Uhr Eucharistiefeier Donnerstag, 12.01. – 1. Woche im Jahreskreis 16.00 Uhr Eucharistiefeier

Und sie suchen immer noch den Stern Einladung Wir laden Euch ganz herzlich zu unserer Krippenfeier am 24. Dezember 2016

Samstag, 14.01. – 1. Woche im Jahreskreis 19.00 Uhr Sonntag-Vorabendmesse

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Für alle Gemeinden: Das Pfarrbüro ist über die Feiertage geschlossen. Mit Sicherheit erreichen Sie uns wieder ab 09.01.2017. In besonderen seelsorgerlichen Notfällen rufen Sie bitte die Telefonnummer 07373-600. Sprechen Sie bei Bedarf bitte aufs Band. Es wird regelmäßig abgehört. „Gott der Armen hilf uns…“ – Adveniat-Kollekte 2016 „… die Verlassenen und Vergessenen dieser Erde, die in deinen Augen so wertvoll sind, zu retten.“ – So betet Papst Franziskus am Ende seiner Enzyklika „Laudato si’“. Dieses Gebet rüttelt auf: Es appelliert an unsere Verantwortung für die Ärmsten der Armen. Daran werden wir auch an Weihnachten erinnert: Denn das Fest der Menschwerdung Gottes ermutigt uns, alle Menschen, besonders die Verlassenen und Vergessenen, mit den liebenden Augen Gottes zu sehen. Mit der diesjährigen Weihnachtsaktion bringt uns das Hilfswerk Adveniat die Amazonas-Region nahe. Dort tritt die Kirche für die Rechte und die Lebenschancen der Indigenen ein. Sie gehören zu den Verlassenen und Vergessenen unserer Tage. Mit der Adveniat-Kollekte am Weihnachtsfest können wir Verantwortung übernehmen und die Arbeit der Kirche in Lateinamerika und der Karibik unterstützen. Tun wir dies mit unserem Gebet und unserer großherzigen Spende! (Aufruf der deutschen Bischöfe zur Adveniat-Aktion 2016, Fulda, den 22. September 2016) Bitte helfen Sie Adveniat dabei – mit Ihrer großherzigen Spende bei der Kollekte am Heiligen Abend und am Weihnachtsfest! Die Spendentüten hierzu werden bei den Gottesdiensten zum 4. Advent ausgeteilt. Wir bitten um Beachtung.

Krippenfeiern Wir möchten Sie auch in diesem Jahr wieder einladen, sich gemeinsam mit den Kindern über das Wunder in dem kleinen Stall bei Bethlehem zu freuen. Die Kinder aus verschiedenen Gemeinden haben sich während der Adventszeit darauf vorbereitet und freuen sich, wenn auch die Eltern, Großeltern, Freunde und Nachbarn zu diesen Feierstunden mit dazukommen. Wann und wo entnehmen Sie bitte den Gottesdienstübersichten. Wir möchten alle Gemeindemitglieder einladen, die Geburt des Herrn im kleinen Stall von Bethlehem gemeinsam zu feiern. Wir beginnen die Weihnachtstage mit der Christmette am Samstag, 24.12. 2016 um 18.00 Uhr in Hayingen u. Indelhausen, 20.00 Uhr in Tigerfeld u. Wilsingen, 22.00 Uhr im Münster Zwiefalten. In Huldstetten beginnen die Weihnachtstage mit einer Wortgottesfeier – Familiengottesdienst um 17.00 Uhr. Kirchenmusik an Weihnachten im Münster Zwiefalten Die Christmette am Heiligen Abend und das Hochamt am ersten Weihnachtsfeiertag werden vom Münsterchor mitgestaltet. In der Christmette erklingen weih-

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nachtliche Chorsätze und Weisen sowie Wechselgesänge, die den Mette-Charakter unterstreichen. Im Weihnachtshochamt am 25. Dezember kommt neben weihnachtlichen Chorsätzen die „Messe brève no. 7 in C aux chapelles“ für vierstimmigen Chor und Orgel von Charles Gounod zur Aufführung. Die feierliche Weihnachts-Vesper am ersten Weihnachtsfeiertag um 17 Uhr wird von der Choralschola gestaltet. Die musikalische Leitung haben der stellvertretende Chorleiter Günther Butscher und Münsterkantor Hubertus Ilg. Wir wünschen allen Gemeindemitgliedern und allen, die sich mit unseren Gemeinden verbunden wissen, gesegnete Weihnachtstage im Kreise Ihrer Familien und Angehörigen. Unsere Gottesdienste mögen sie hinein nehmen in die Weihnachtsfreude. Für das Jahr 2017 wünschen wir Ihnen vor allem Gesundheit und Gottes Segen. Möge es ein friedvolles Jahr werden. Hl. Stephanus Am 2. Weihnachtsfeiertag feiern wir den ersten Diakon der katholischen Kirche – den Hl. Stephanus. Er starb für seinen Glauben den Märtyrertod. Ihm wird ganz besonders Gedacht in Baach und in Tigerfeld, sind doch die Gotteshäuser dort dem Heiligen gewidmet. Kindersegen In den einzelnen Gemeinden bestehen wie jedes Jahr die Gelegenheiten, die Kinder segnen zu lassen. Wann und wo die Möglichkeit besteht entnehmen Sie bitte der Gottesdienstübersicht.

Kinder helfen Kindern Der Weltmissionstag der Kinder möchte den Blick richten auf Mädchen und Jungen in anderen Kontinenten, für die regelmäßige Mahlzeiten, der Schulbesuch oder ein behütetes Zuhause keine Selbstverständlichkeit sind. Mit ihren Opferkässchen unterstützen unsere Kinder verschiedene Kinderhilfsprojekte weltweit. Wir bitten die Kinder, ihre Opferkässchen an den Weihnachtstagen zu den Gottesdiensten mitzubringen. Herzlicher Dank! „Zwischen den Jahren“ Eine kleine Auszeit in den Tagen „zwischen den Jahren“ erwartet Sie wieder am 28.12.2016 um 19:30 Uhr in der St- Stephanus-Kirche in Tigerfeld. Nach der Hektik der Adventszeit und dem Trubel der Feiertage laden wir Sie gerne wieder zum besinnlichen Abend nach Tigerfeld ein. Mit Musik, Chorgesang und kurzen Texten und Gedanken, die Ihnen Mut machen sollen, die erinnern an das, was wesentlich ist im Leben. Gedanken, die ihren Blick weiten und Geschichten, die mit ihrem feinen Humor eine heilsame Distanz zum Alltag schaffen. Sie sind herzlichst eingeladen…

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Das Jahr 2016 geht, 2017 kommt Das Jahr 2016 beschließen wir an Silvester mit einer Eucharistiefeier um 19.00 Uhr im Münster. Wir danken Gott für das vergangene Jahr und für alles, was uns in diesem Jahr geschenkt worden ist. Eucharistiefeier heißt Danksagung. Am ersten Tag des neuen Jahres feiert die Kirche das Hochfest der Gottesmutter Maria. Zu den Gottesdiensten an diesem Tag, an dem auch der Weltfrieden begangen wird, laden wir herzlich ein. Wir haben Grund genug für den Frieden in der Welt zu beten. „Bereitet dem Herrn den Weg“ – Die Afrika-Kollekte am Neujahrstag Missio stellt ins Zentrum ihrer Aktion die Sorge der afrikanischen Kirche um Menschen auf der Flucht und der dringende Bedarf an gut ausgebildeten einheimischen Mitarbeitern. Die Kollekte am Afrikatag 2017 unterstützt die Ausbildung von Priestern für die afrikanischen Diözesen, die dies nicht aus eigener Kraft leisten können, weil ihre Bevölkerung zu arm ist oder weil die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse es nicht zulassen. Herzlicher Dank für Ihre Spende! Die Spendentüten hierzu werden am Sonntag, 26.12.2016 bei den Gottesdiensten verteilt. Wir bitten um Beachtung. Sternsinger aus unseren Kirchengemeinden sind ein Segen „Die Sternsinger kommen!“ heißt es am Dreikönigstag in unseren Kirchengemeinden. Mit dem Kreidezeichen „20+C+M+B+17“ bringen die Mädchen und Jungen in den Gewändern der Heiligen Drei Könige den Segen „Christus segne dieses Haus“ zu den Menschen in unserer Gemeinde und sammeln für Not leidende Kinder in aller Welt. Die diesjährige Aktion Dreikönigssingen steht unter dem Leitwort „Segen bringen, Segen sein. Respekt für dich, für mich, für andere – in Kenia und weltweit!“. Bei ihren Besuchen bitten unsere Sternsinger um Ihre Unterstützung für rund 2.000 Kinderhilfsprojekte in Afrika, Asien, Lateinamerika, Ozeanien und Osteuropa. Unsere Mädchen und Jungen freuen sich auf einen Besuch bei Ihnen und danken Ihnen schon jetzt herzlich für die freundliche Aufnahme. Bitte lassen Sie die Gruppe, die an Ihrer Türe klingelt nicht einfach stehen sondern hören Sie die Bitten der Kinder um Unterstützung für die Armen und Notleidenden in der Welt. Die Sternsinger unserer Gemeinde können sich ausweisen. Segnung von Wasser, Brot, Salz und Kreide am Dreikönigstag Bei den Gottesdiensten zum „Dreikönigstag“ am 05./06.01.2017 werden nach alter Tradition Wasser, Brot, Salz und Kreide gesegnet. Bitte bringen Sie Ihre Segensgaben zu den Gottesdiensten mit.

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Besondere Festtage Das neue Jahr hat begonnen und in einigen Familien werden bestimmt auch wieder besondere Festtage gefeiert. Auch kirchliche Feste werden dabei sein. Bitte beachten Sie, dass Termine für Taufen, Goldene, Diamantene oder Eiserne Hochzeiten ca. 8 Wochen vorher angemeldet werden, damit wir bei den Planungen darauf Rücksicht nehmen können und uns genügend Zeit zur Vorbereitung dieser Feste bleibt. Eine kirchliche Trauung hat einen Vorlauf von ca. 6 Monaten. Wir bitten auch Vereine, die bei besonderen Gelegenheiten einen Festgottesdienst oder eine Andacht mit in Ihr Programm aufnehmen, uns das mindestens 8 Wochen vorher zu melden. Danke! Der Kinderchor Zwiefalter Alb beginnt mit seine Proben wieder am 11.01.2017 um 17.00 Uhr im DGH Huldstetten Gemeinden unterwegs Für unsere Gemeindefahrt von 18.-23. Juni 2017 nach Waldsassen ist das Programm erschienen. Es liegt am Schriftenstand unserer Kirche aus. Abtprimas em. Notker Wolf OSB feiert am Freitag, 13. Januar 2017, um 18.00 Uhr einen festlichen Gottesdienst im Münster in Zwiefalten. Notker Wolf war bis vor wenigen Monaten Abtprimas aller Benediktiner und Benediktinerinnen. Als solcher war er weltweit für diese unterwegs. Seit Ende seiner Amtszeit ist Notker Wolf wieder im Kloster St. Ottilien. Anschließend hält Abtprimas em. Notker Wolf um 19.30 Uhr einen Vortrag im Konventbau zum Thema: „Die geistliche und kulturelle Bedeutung der Benediktiner heute“. Statt eines Eintritts wird um eine Spende zugunsten armer Studenten an der Hochschule des Benediktinerordens Sant Anselmo gebeten. Der Geschichtsverein und die katholische Kirchengemeinde laden alle Interessierten herzlich ein.

Die Katholische Kirchengemeinde Mariä Geburt sucht zum frühestmöglichen Termin eine/n Pfarramtssekretär/in unbefristet und einem Beschäftigungsumfang von derzeit 6 Wochenstunden. Das Aufgabengebiet umfasst Erstkontakte und Ansprechperson für Besucher und Anrufe, Terminkoordination und Informationsweiterleitung, Erstellung der kirchlichen Veröffentlichungen für die Gemeinden der Seelsorgeeinheit Zwiefalter Alb. Wir erwarten von Ihnen Flexibilität, Teamfähigkeit und ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft. Sie sind Belastbar, zuverlässig und verfügen über Organisationsgeschick und Erfahrung im Umgang mit dem PC. Eine Ausbildung oder Berufserfahrung in kaufmännischen oder Verwaltungsberufen sind von Vorteil. Sie zeigen Verständnis und Interesse für die Aufgaben der Katholischen Kirche und bejahen die Eigenart des kirchlichen Dienstes. Die Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche wird vorausgesetzt. Die Einstellung und Vergütung erfolgt nach der Arbeits-

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zeitverordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart, vergleichbar Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L). Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt. Weitere Informationen erhalten Sie während der Öffnungszeiten im Pfarramt, Tel. 07373-600. Ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen richten Sie bitte bis zum 02.01.2017 an das Kath. Münsterpfarramt, Pfarrer Paul Zeller, BedaSommerbergerStr. 5, 88529 Zwiefalten

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Samstag, 24.12.2016 – Heilig Abend Herzliche Einladung zum Familiengottesdienst um 16.00 Uhr mit Krippenspiel und Gesang von Karina Aßfalg im Kapitelsaal. Alle Kinder, die beim Krippenspiel mitspielen und alle Chorkinder treffen sich um 15.30 Uhr im Kapitelsaal Achim Göhring wird uns wieder das Friedenslicht von Bethlehem überbringen. Bitte bringen Sie eine Kerze in einem Glas mit, ein Teelicht mit Tropfschutz oder ähnliches, damit Sie das Friedenslicht mit nach Hause nehmen können. Alle Menschen - ganz besonders auch alle Kinder unabhängig von ihrer Konfession oder Religion, sind herzlich eingeladen mit uns den Heiligen Abend zu feiern. Für Ihr Opfer stehen zwei Büchsen bereit. Eine ist für das Straßenkinderprojekt in Karai und die andere für die eigene Jugendarbeit. 17.00 Uhr Familiengottesdienst in Hayingen Sonntag, 25.12.2016 – 1. Weihnachtsfeiertag 9.00 Uhr Gottesdienst in Hayingen 10.15 Uhr Gottesdienst in Zwiefalten Das Opfer beider Gottesdienste ist für „Brot für die Welt“ bestimmt. Montag, 26.12.2016 – 2. Weihnachtsfeiertag 9.30 Uhr Gottesdienst in Mundingen mit Pfr. Reiniger 10.15 Uhr Gottesdienst in Zwiefalten mit Pfarrer Häfele Das Opfer ist für „Brot für die Welt“ bestimmt. In Hayingen findet kein Gottesdienst statt. Samstag, 31.12.2016 – Altjahresabend 17.00 Uhr Abendmahlsgottesdienst mit Gemeinschaftskelch in Zwiefalten 18.30 Uhr Abendmahlsgottesdienst mit Gemeinschaftskelch in Hayingen

(Geisingen, Huldstetten, Tigerfeld), Elsa-Brändström-Straße 12, 88529 Zwiefalten, Tel. 07373 2885, Fax 915347, [email protected]

Donnerstag, 22.12.2016 8.30 Uhr Gemeindefrühstück im Evang. Pfarrhaus 8.30 Uhr Grundschulweihnachtsgottesdienst im Kapitelsaal. Zu diesem GD sind selbstverständlich Eltern, Großeltern und alle Interessierte sehr herzlich eingeladen. 15.30 Uhr Treffpunkt für alle Beteiligten des Krippenspiels im Evang. Pfarrhaus. 16.00 Uhr Herzliche Einladung zum Weihnachtsgottesdienst im Haus Aachtalblick mit Krippenspiel des Evang. Kinderchores und der Kinderkirche. Freitag, 23.12.2016 13.30 Uhr Ökumenischer Weihnachtsgottesdienst der Klinik im Münster

Freitag, 6.1.2017 – Epiphanias 10.15 Uhr Distriktgottesdienst in Zwiefalten Wie jedes Jahr am 6. Januar haben wir auch dieses Mal einen Gast. Die Predigt wird Frau Dr. Iwona Baraniec aus Polen halten. Sie arbeitet derzeit im Dienst für Mission und Ökumene in Reutlingen. Herzliche Einladung zu diesem besonderen Gottesdienst. Das Opfer an diesem Sonntag ist für die Arbeit des Gustav-Adolf-Werkes. Im Anschluss an den Gottesdienst laden wir Sie herzlich zu einem Ständerling ein. In Hayingen findet kein Gottesdienst statt. Sonntag, 8.1.2017 – 1. So. n. Epiphanias 9.00 Uhr Gottesdienst in Zwiefalten 10.15 Uhr Gottesdienst in Hayingen Dienstag, 10.12.2017 19.30 Uhr Chorprobe im kleinen Saal des Konventbau Mittwoch, 11.1.2017

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16.15 Uhr Konfirmandenunterricht im Evang. Gemeindehaus Hayingen Donnerstag, 12.1.2017 15.30 – 17.00 Uhr Die Evang. Bücherei hat geöffnet. 20.00 Uhr Frauenkreis: Herzliche Einladung zum „Mutschelabend“ im evang. Pfarrhaus mit lustigen Würfelspielen.

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Sonntag, 08.01.2017 08.45 Uhr Gottesdienst in Pfronstetten 10.00 Uhr Gottesdienst in Ödenwaldstetten parallel Kinderkirche Pfrin Heideker, Orgel: E. Nisch, Opfer: Masangane Dienstag, 10.01.2017 14.00 Uhr Forum für Ältere Jahreslosung 2017 20.00 Uhr Kirchenchor im Gemeindehaus anschließend gemütliches Beisammensein

Ev. Kirchengemeinde Ödenwaldstetten-Pfronstetten (Pfronstetten, Aichelau, Aichstetten und Wilsingen), Im Dorf 19, 72531 Hohenstein, Tel.: 07387 / 382, Fax 985719 [email protected]

Freitag, 23.12.2016 17.30 Uhr Jungenjungschar im Gemeindehaus Samstag, 24.12. 2016 - Heiliger Abend 16.00 Uhr Familien-Gottesdienst mit Krippenspiel der Kinderkirche in der Nikolauskirche Pfrin S. Heideker und Kinderkirchteam Orgel: E. Nisch 18.00 Uhr Gottesdienst zum Heiligen Abend in der Mauritius-Kapelle Maßhalderbuch unter Mitgestaltung des Posaunenchors, Pfrin S. Heideker Sonntag, 25.12.2016 - Christfest 08.45 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl in Pfronstetten Pfrin S. Heideker, Orgel: E. Nisch 10.00 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl und unter Mitwirkung des Posaunenchor in Ödenwaldstetten Pfrin S. Heideker Alle Opfer an Heilig Abend und am Christfest sind für „Brot für die Welt“ bestimmt. Montag, 26.12.2016 – 2. Christfest 10.00 Uhr Sing-Gottesdienst Pfrin S. Heideker, Orgel: E. Nisch, Opfer: Kinderwerk Lima Samstag, 31.12.2016 – Altjahrsabend 17.30 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl in Pfronstetten 19.00 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl in Ödenwaldstetten Pfrin Heideker-Stefani, Orgel: E. Nisch, Opfer: Wärmestube d. Ev. Gesellschaft Stuttgart

Mittwoch, 11.01.2017 14.30 Uhr Konfirmandenunterricht 19.00 Uhr Taizé-Andacht in der Mauritius- Kapelle bei Maßhalderbuch 20.00 Uhr Bibel im Gespräch im Gemeindehaus Donnerstag, 12.01.2017 20.00 Uhr Posaunenchorprobe im Gemeindehaus Freitag, 13.01.2017 17.30 Uhr Jungenjungschar im Gemeindehaus 20.00 Uhr Kinderkirchvorbereitung Samstag, 14.01.2017 9 - 12 Uhr Altpapierabgabe im Gemeindehaus Sonntag, 15.01.2017 10.00 Uhr Gottesdienst in Ödenwaldstetten, Pfrin Heideker, Orgel: E. Nisch, Opfer: Diakonie Katastrophenhilfe akut Pfarrbüro Das Pfarrbüro ist während der Weihnachtsferien nicht besetzt! Urlaub von Pfrin Simone Heideker Vom 27. – 30.12.2016 und vom 02.01. – 07.01.2017 ist das Pfarramt nicht besetzt. Die Vertretung in dringenden Fällen hat im Dezember: Pfr. S. Mergenthaler aus Bernloch, Tel.: 07387 273 im Januar: Pfr. M. Breitling aus Kohlstetten, Tel.: 07385 740

Sonntag, 01.01.2017 - Neujahr 10.00 Uhr Gottesdienst in Ödenwaldstetten Pfrin Heideker, Orgel: E. Nisch, Opfer: Christoffel Blinden Mission Freitag, 06.01.2017 - Epiphanias 10.00 Uhr Gottesdienst in Ödenwaldstetten Prädikantin Bogner-Kühnle, Orgel: E. Nisch, Opfer: Weltmission) Samstag, 07.01.2017 9 - 12 Uhr Altpapierabgabe im Gemeindehaus

Jahreslosung 2017

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Wort zum Christfest „Das Wort ward Fleisch und wohnte unter uns, und wir sahen seine Herrlichkeit!“ Johannes 1, 14 VEREINSNACHRICHTEN

Abteilung Aichelau Freitag, 13.01.2016 – Hauptversammlung Abteilung Aichelau Wirtsdienst im Januar Stefan Münch, Michael Zirkel

Spielbericht C Junioren Hallenturnier 2016 Am vergangenen Samstag fuhr man früh morgens zum Turnier nach Munderkingen. Unsere Jungs waren von Anfang hellwach und konnten alle drei Gruppenspiele gewinnen. SGM - SG Dettingen 1:0 ( Robin Hörz ) SGM - SGM Dellmensingen 3:1 ( Claudio Krause 2x, Timo Kinzelmann ) SGM - VFL Munderkingen 3:0 ( Jonas Siefert, Claudio Krause,Marlon Pehl ) Somit zog man als Gruppensieger ins Halbfinale ein. Dort trafen wir auf die Mannschaft des SV Unterstadion. Neun Minuten auf ein Tor gespielt, keine Chance nutzen können und keinen Schuß aufs eigene Tor bekommen, somit musste man ins Neunmeter-Schießen. Hier verschossen wir gleich den ersten Schuss, aber unsere weiteren vier Schützen ( Jonas Siefert, Claudio Krause, Marlon Pehl und Marcel Völkle ) verwandelten sicher und der Gegner konnte zwei Neunmeter nicht verwandeln, dank Fabian Scherb. Im Endspiel traf man dann wieder auf die SGM Dellmensingen. Leider verlor man das Spiel deutlich mit 0:4 und somit beendeten wir das Turnier als sehr guter Zweiter. Es spielten: Fabian Scherb, Sven Däubler, Adrian Fundel, Robin Hörz. Jonas Siefert, Claudio Krause, Timo Kinzelmann, Marcel Völkle, Marlon Pehl, Pius Rehm

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durch Beitritt eine Mitgliedschaft (auch für 1 Jahr) erwerben. Aus versicherungstechnischen Gründen ist eine Umzugsteilnahme ohne Mitgliedschaft und ohne aktuellen Laufbendel nicht möglich. Wer sein Häs ausleiht sollte darauf achten, dass der ausleihende Umzugsteilnehmer auch Vereinsmitglied in der Narrenzunft Schäf ist. Nichtmitglieder sind nicht mitversichert, evtl. entstehende Schäden werden von der Vereinsversicherung nicht abgedeckt. Ausgabe Fleecejacken Die bestellten Fleecejacken können ebenfalls bei der Laufbendelausgabe am 05.01.2017 ab 19.00 Uhr gegen Barzahlung abgeholt werden. Ausgabe Bestelle Fasnetsbecher Die bestellten Becher können am Donnerstag 05.01.2017 gegen Barzahlung von 13€ bei der Häsausgabe abgeholt werden.

Abfahrtszeiten BTA Würtingen 07.01.2017  Würtingen Samstag 07.01.2017 Beginn:

20.00Uhr

Pfronstetten: Aichstetten: Tigerfeld: Huldstetten: Geisingen:

18.30Uhr 18.27Uhr 18.23Uhr 18.19Uhr 18.15Uhr

Rückfahrt:

24.00Uhr

Häsabstauben Am Donnerstag den 05.01.2017 beginnt um 20.00 Uhr unser traditionelles Häsabstauben mit der Ausgabe der neuen Häser im Narrenheim, Anschließend ab ca. 21.00 Uhr eröffnen wir in der Kellerbar bei Discomusik unsere Fasnet-Saison. Mutscheln zum geselligen Würfeln sind ebenfalls vorhanden. Hierzu laden wir alle recht herzlich ein. Wie aus den vergangenen Fasnet-Saisonen hinlänglich bekannt, ist jeder Hästräger verpflichtet, einen Laufbendel zu tragen. An folgenden Terminen erfolgt unter Angabe der Häsnummer die Ausgabe der Laufbendel:  Am Donnerstag 05.01.2017 ab 19.00 Uhr im Narrenheim, vor und nach dem Häsabstauben.  Am Freitag 06.01.2017 ab 10.00 Uhr, während des Frühschoppens im Narrenheim. Wer schon einen Laufbendel aus der vergangenen Fasnet-Saison besitzt, bitte diesen zum Häsabstauben mitbringen. Die neue Markierung für die Fasnet-Saison 2017 wird dann daran befestigt. Eine Umzugsteilnahme ist nur für Mitglieder und nur mit gültigem Laufbendel erlaubt. Nichtmitglieder können

Preise Fahrkarten im Vorverkauf für Erwachsene: 4,00 EUR bei Fahrtantritt für Erwachsene: 6,00 EUR im Vorverkauf für Kinder: 2,00 EUR bei Fahrtantritt für Kinder: 4,00 EUR Es können aus Organisatorischen Gründen nur noch am 05.01.2017 und 06.01.2017 Fahrkarten gekauft werden.

Fasnetstermine 2016/2017 Achtung Änderung Do. 05.01.2017 Häsabstauben im Narrenheim Sa. 07.01.2017 BTA Würtingen Sa. 14.01.2017 NUZ Inneringen So. 15.01.2017 Umzug Wiesensteig Sa. 21.01.2017 BTA Buttenhausen Fr. 27.01.2017 NUZ Gauselfingen Sa. 28.01.2017 NUZ Eningen u.A. So. 29.01.2017 Umzug Ehestetten Sa. 04.02.2017 BTA Ofterdingen Sammlung Schülerspeisung So. 05.02.2017 Umzug Ofterdingen Sa. 11.02.2017 NUZ Empfingen So. 12.02.2017 Umzug Bad Buchau Sa. 18.02.2017 Narrenball So. 19.02.2017 Umzug Oberstetten Do. 23.02.2017 Ball Fidele Hausfrauen Fr. 24.02.2017 Hausfasnet NUZ Strassberg Sa. 25.02.2017 Umzug Engstingen Hausball im Narrenheim So. 26.02.2017 Umzug Eutingen/Gäu Mo. 27.02.2017 Umzug Harthausen/Feldhausen Di. 28.02.2017 Umzug Steinhilben Anschließend Ausklang im Narrenheim Ausgabe neuer Laufnummern Da wir eine neue Liste der aktiven Mitglieder erstellen bitten wir alle Hästräger zum Häsabstauben oder am Freitag 06.01.2017 zum Frühschoppen ihre

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Laufnummer mit zu bringen das diese gegen eine Neue ausgetauscht wird.  ES GIBT NUR EINEN LAUFBENDEL WENN DIE LAUFNUMMER GETAUSCHT WURDE!!! Info für alle minderjährigen Mitglieder und derer Erziehungsberechtigte Nach dem Jugendschutzgesetz ist der Vorstand bzw. sein Beauftragter für alle Jugendliche aufsichtspflichtig, welche mit dem Verein an einer Vereinsveranstaltung teilnehmen. Da uns dies an der Fasnet nicht möglich ist, dürfen Jugendliche nur noch mit Ihren Eltern oder in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten mit dem Bus mitfahren. Alle Jugendlichen, die sich den Vereinsfahrten mit privaten Fahrzeugen anschließen, unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Vereines. Die Eltern können die Aufsichtspflicht an einen Erziehungsbeauftragten übertragen. Dies muss durch ein Formblatt, welches beim Fahrkartenverkauf erhältlich ist, dem Verein mitgeteilt werden. Ohne dieses Formblatt ist ein Mitfahren mit dem Bus nicht möglich. Dieses Formblatt ist auch auf unsere Homepage im Internet eingestellt und kann herunter geladen werden! Bitte bedenken Sie vor dem Erteilen eines Erziehungsauftrages: - der/die Erziehungsbeauftragte muss volljährig sein - er/sie muss in der Lage sein, die notwendige Unters tützung bieten zu können stellen Sie sicher, dass der/die Erziehungsbeauftragte nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen steht. - das nach Hause kommen muss gesichert sein. Der/die Erziehungsbeauftragte ist verantwortlich bis zur Rückkehr in die elterliche Wohnung!

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Einladung Am Freitag, 06.01.2017 veranstaltet der Narrenverein Bärenstecher Aichelau e.V. sein alljährliches Maultaschenessen. Hierzu sind alle Mitglieder, Freunde und Gönner des Vereins ins Schulhaus Aichelau herzlich eingeladen. Auch in diesem Jahr erwartet uns wieder ein musikalisches Gastspiel. Nachmittags gibt es Kaffee und Kuchen. Außerdem haben wir abends eine kleine Bar für euch geöffnet. Am Samstag, 07.01.2017 werden die ausgedienten Christbäume von uns für das Funkenfeuer gesammelt. Bitte die Christbäume gut sichtbar an der Straße platzieren. Die ersten Termine sowie die Busabfahrts- bzw. Rückfahrtzeiten sind auf unserer Homepage www.baerenstecher.de bekannt gegeben. Den genauen Veranstaltungskalender erhaltet ihr beim Maultaschenessen. gez. Die Vorstandschaft

Bikers Pfronstetten Hallo Bikers Am 21.01.2017 findet unsere Jahresauftaktfeier im Hirsch in Geisingen statt. Wir starten um 19.00 Uhr mit dem Weihnachtsessen. Wie immer sind alle Mitglieder, Bauwagenbesucher sowie Freunde der Pfronstetter Bikers zusammen mit ihren Partnern eingeladen. Andreas Rudolf Schriftführer

Der/die Erziehungsbeauftragte muss die übertragene Erziehungsaufgabe persönlich mit Anwesenheit während der gesamten Veranstaltung wahrnehmen. Das Mindestalter für die Teilnahme an einem Nachtumzug bleibt bei 16 Jahren. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Zunftmeister Kurt Geiger, Telefon 0172/1670473. Narrenball Auch der Narrenball rückt immer näher, wer etwas zum Programm beitragen möchte egal ob Gesang, Tanz, Sketch etc. soll dies doch bitte bei Kurt Geiger unter 0172/1670473 bekannt geben. Rebecca Schmid Pressewart www.narrenzunft-schaef.de

VdK Sozialverband Ortsverband Zwiefalten Der Ortsverband wünscht seinen Mitgliedern und ihren Angehörigen ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes Neues Jahr. Birgit Nägele, Ortsvorsitzende

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e.V., Jahnstraße 30, 70597 Stuttgart, Tel.: 0711 9791117/118/176, E-Mail: [email protected] Zum Jahresende bedanken wir uns bei allen recht herzlich, die uns das ganze Jahr über unterstützt haben. Sei es bei den Altkleidersammlungen, bei der Jahressammlung oder bei den Blutspendeaktionen. Einen ganz besonderen Dank bei allen Spendern und bei allen Helfer/innen. Wir wünschen Ihnen allen ein frohes Weihnachtsfest und ein gutes Neues Jahr 2017. Ihr DRK Ortsverein Zwiefalten-Pfronstetten

Hay-Fidelity startet Projekt zur Narrenmesse Den Auftritt bei der Narrenmesse starten wir als Projekt. Hiermit möchten wir diejenigen ansprechen, die Lust und Zeit haben, schon immer mal in einem Chor singen wollten und die sich angesprochen fühlen. Ihr könnt für die Projektzeit unverbindlich reinschnuppern. Das Projekt beginnt mit unserer ersten Probe im neuen Jahr am Mittwoch den 11.01.2017 und endet mit dem Auftritt am Fasnetssonntag den 26.02.2017. Unsere Proben finden immer mittwochs von 20 bis 21:30 Uhr in der Digelfeldschule in Hayingen statt. Also ganz nach dem Motto "nemm a bissle Muat ond komm zu ons zum Hay-Fidelity-Chor". Wir freuen uns auf viele neue Stimmen. Hay-Fidelity Hayingen

Verband Katholisches Landvolk e. V.

„Reden und Schweigen“ Verband Katholisches Landvolk lädt alle Interessierten herzlich zum Familienwochenende ein. Von Freitag, den 10. bis Sonntag, den 12. Februar 2017 lädt der Verband Katholisches Landvolk VKL alle interessierten Familien und Singles mit Kindern herzlich ein zum Familienwochenende im Kloster Heiligkreuztal. Der Kurzurlaub mit Bildungscharakter hat für jeden etwas zu bieten. In diesem Jahr wird das Thema „Reden und Schweigen“ im Mittelpunkt stehen. Das Kloster Heiligkreuztal ist der ideale Ort, um sich auf dieses Thema einzustimmen, sich zu besinnen, mit sich selbst auseinanderzusetzen, oder sich in der Gemeinschaft zu erleben. Um einen guten Austausch zu fördern, gibt es eine Kinderbetreuung. Ein selbst gestalteter Gottesdienst am Sonntagvormittag rundet das Programm ab. Die Leitung des Wochenendes haben Susanne RiedelZeller und Wolfgang Schleicher. Es kostet für Erwachsene 120 Euro, für Kinder 40 Euro. Das Dritte und weitere Kinder sind frei. Bitte melden Sie sich bis zum 10. Februar 2017 an bei der Geschäftsstelle des Verband Katholisches Landvolk

vhs Zwiefalten, Tel.07373-555. Autogenes Training – Einführungskurs Mitten im hektischen Alltag lernen Sie, sich zu fokussieren und ruhig zu bleiben. Anhaltender Stress und dauernde Unruhe belasten Körper und Seele. Viele Menschen leiden darunter und schlafen schlecht, körperliche Symptome wie Kopfschmerzen und Muskelverspannungen machen sich bemerkbar. Mit autogenem Training können Sie nachhaltig entspannen und auf „Erholung“ umschalten. Es hilft nicht nur, Stress rasch und wirksam abzubauen, es beugt vielen körperlichen Erkrankungen vor und lindert Ängste und leichte Depressionen. Die Kursteilnehmer erfahren, worauf es beim autogenen Training ankommt und lernen die Grundübungen. Bitte mitbringen: Bequeme Kleidung, Matte oder Decke. Ronald Frank, Donnerstag 12.01.2017, 18.30 -20.00 Uhr, 5 Termine, Rentalhalle Gymnastikhalle Zwiefalten, 42,- Euro. Excel 2010 – Grundlagen Auch für Excel 2013 und bedingt für Excel 2007 geeignet. Dieser Kurs bietet Ihnen einen umfangreichen Einstieg in die Tabellenkalkulation Excel. Er beinhaltet folgende Schwerpunkte Kennenlernen des Anwendungsfensters.  Arbeiten mit Arbeitsmappen und Tabellenblättern  Zellen formatieren,  Benutzerdefinierte Formate erstellen  Rechnen mit unterschiedlichen Zellbezügen  Kennenlernen wichtiger Funktionen und Rechenarten  Rechnen mit Datum und Uhrzeiten Gebühr für Kursunterlagen 16,60 € (Buch Excel 2010 für Windows Grundlagen) ist im Kurspreis enthalten. Brigitte Leyva, Dienstag 10.01.2017, 18.00 – 20.15 Uhr, 5 Termine, 92,- Euro. Münsterschule Zwiefalten, Computerraum Die Teilnahme an beiden Kurse ist nur mit rechtzeitiger Anmeldung möglich, 07373-591 oder 07373-555 !

YogaYogaYogaYogaYogaYpgaYogaYogaYogaYoga Liebe Yogi`s "Die Kraft der Chakras" ist unser Thema in diesem besonderen Yogakurs. Es ist einfacher, als man oft meint: Schon ein paar simple Asanas können uns helfen, die Chakras spüren zu lernen und ein Gefühl für die pulsierende Energie zu entwickeln. Frisch aufgeladen können diese Kraftpunkte dir mehr Selbstvertrauen, Kreativität und eine feine Wahrnehmung schenken.

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Anfangszeiten 1Yogastunde 75Min. Kurs 1 Dienstag 10.1.17 8.15 - 9.30Uhr Kurs 2 Dienstag 10.1.17 9.45 - 11.00Uhr Kurs 3 Dienstag 10.1.17 18.00 - 19.15Uhr Kurs 4 Mittwoch 11.1.17 8.30 - 9.45Uhr Kurs 5 Mittwoch 11.1.17 10.oo - 11.15Uhr Kurs 6 Mittwoch11.1.17 17.45 - 19.00Uhr Kurs 7 Mittwoch 11.1.17 19.15 - 20.30Uhr Dieser Kurs besteht aus 5 Yogastunden - Ende am 7.2 + 8.2.2017 Anmeldung nur über die VHS Tel.07373/555 Bitte warme Socken, Handtuch und eine kuschelige Wolldecke mitbringen. "Wer rastet der rostet " in diesem Sinne wünsche ich allen schöne Feiertage und ganz liebe Grüße Rose YogaYogaYogaYogaYogaYogaYogaYogaYoga

Schwäbischer Albverein Ortsgruppe Hayingen Freitag, 13.Januar 2017, 20 Uhr evang.Gemeindehaus Hayingen: UNTER KÜHEN Acht Jahre Alp, acht Jahre Abenteuer - eine LiveFoto-Reportage von Tobias Kostial Viele von uns träumen vom Abenteuer Alp - vom einfachen Leben in einer kleinen Hütte zusammen mit den Tieren in einer wunderbaren Berglandschaft. Andrea und Tobias Kostial - beides Städter - haben sich getraut. Mit Sack und Pack, ohne landwirtschaftliche Erfahrung und mit ihren zwei Kindern Samuel und Jeremias (3 und 1,5 Jahre) zogen sie für einen Sommer auf die Alp. Und es blieb nicht der einzige. lnsgesamt acht Sommer lebten und arbeiteten sie mit ihren Kindern auf verschiedenen Alpen im Bemer Oberland. ln seiner einfühlsam und humorvoll präsentierten LiveReportage entführt Tobias Kostial seine Zuschauer in eine Welt voller Lebenskraft, mit alI ihren Höhen und Tiefen. Er nimmt das Publikum an die Hand und gewährt ihm mit seinen eindrucksvollen Bildern einen intimen Einblick in das harte, abenteuerliche und faszinierende Leben seiner Familie auf der Alp. Der Vortrag wird mit einer Degustation von originalem Bemer Oberländer Alpkäse (AOC) abgerundet. ' - Eintritt frei Herzliche Einladung! 30 Jahre Narrenzunft Hecka-Schmecker Ehestetten Das 30-jährige Bestehen der Narrenzunft wollen wir mit einem Jubiläumswochenende feiern. Beginnen wollen wir dieses am Samstag, den 28.01.2017 mit dem Stellen des Narrenbaums und anschließender Freinacht im Narrenzelt. An diesem Abend richten wir für unsere Gäste einen Shuttlebus ein, Abfahrtszeiten und weiter Infos findet ihr unter www.heckaschmecker.de. Den Höhepunkt des Jubiläums bildet dann am Sonntag, den 29.01.2017 der Umzug mit über 40 Zünften und Musiken durch Ehestetten mit anschließendem närrischem Treiben im ganzen Ort. Die Narrenzunft Ehestetten freut sich auf Ihren Besuch.

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Gaststätte Lauterstüble in Hayingen Für die Feiertage empfehlen wir Spezialitäten vom Reh und Wildschwein aus heimischen Revier sowie schwäbische und internationale Gerichte. Vom 20.12.2016 - 08.01.2017 haben wir ohne Ruhetag ab 11.00 Uhr durchgehend warme Küche. Tischreservierung unter Tel: 07386/1249 Weitere Info im Internet unter Gaststätte Lauterstüble

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