STEUER-RECHTSPRECHUNG 2016/2 KOMPAKT

Stand: 2. April 2016 Verfasser:

Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer

Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 0 72 21 / 26 02 55 Fax: 0 72 21 / 26 02 56 www.steuer-rechtsprechung.de e-mail: [email protected] © Klaus Koch 2016

K. KOCH

StR 2016/2 Kompakt – 2.4.2016

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STEUER-RECHTSPRECHUNG 2016/2 KOMPAKT I NHALTSVERZEICHNIS

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2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

14 15

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K. KOCH

Steuergesetze Neue Mietwohnungen Fall 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 Einkommensteuer Häusliches Arbeitszimmer Fall 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 Realteilung beim Ausscheiden von Gesellschaftern Fall 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Betriebliche Versorgungsrente Fall 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Betriebliche Veräußerungsrente Fall 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 Realteilung Fall 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 Kapitalkonto II Fall 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Bodenschatz Fall 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 Einzelpraxis  GbR Fall 6 und 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Betriebsveräußerung Fall 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16 Typisch stille Beteiligung Fall 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 Abschlagszahlung Fall 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19 Vorbehaltsnießbrauch Fall 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 Umsatzsteuer Vorsteueraufteilung Fall 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 Organschaft Fall 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22 Erbschaftsteuer Erbauseinandersetzung Fall 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23

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1

NEUE MIETWOHNUNGEN

Sonderabschreibung 

10 % in den ersten 2 Jahren



9 % im dritten Jahr



höchstens aus 2.000 € je qm



2 % lineare AfA



35 % in 3 Jahren



Baukosten bis 3.000 € je qm

§7b-AfA setzt voraus 

K. KOCH

Herstellung von neuen Wohnungen oder Anschaffung im Jahr der Herstellung



Mietniveau über 5 %



10 Jahre Vermietung



Bauantrag in 2016 bis 2018

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HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER

Häusliches Arbeitszimmer 



Vollabzug Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der Tätigkeit 1.250 € kein anderer Arbeitsplatz

Aufteilungsverbot 



Arbeitszimmer wird mit 90 % betrieblich oder beruflich genutzt Arbeitsecke ist nicht abzugsfähig

Arbeitsmittel sind abzugsfähig z. B. Schreibtisch 

Gewerbetreibende und Freiberufler 

Arbeitszimmer ist Betriebsvermögen



ab 20 % oder 20.500 €



Notwendiges Betriebsvermögen wer 1 Grenze überschreitet

Arbeitszimmer beim Praxisverkauf 





K. KOCH

Arbeitszimmer ist wesentliche Betriebsgrundlage Halber Steuersatz bei Entnahme des Arbeitszimmers Laufender Gewinn Arbeitszimmer bleibt Betriebsvermögen z. B. freie Mitarbeit beim Praxiskäufer

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HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER

Arbeitszimmer im Privatvermögen 



Verkauf der selbstgenutzten Wohnung in 10 Jahren ist befreit (§ 23 EStG) Verkauf des Arbeitszimmers ist pflichtig

Arbeitszimmer im Unternehmen  

K. KOCH

ab 10 % unternehmerisch genutzt Zuordnungs-Wahlrecht bis 31. Mai im Folgejahr

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REALTEILUNG BEIM AUSSCHEIDEN VON GESELLSCHAFTERN

Realteilung alt  

Personengesellschaft wird liquidiert Gesellschafter teilen Gesamthandsvermögen, z. B. Mandantenstamm



Wirtschaftsgut bleibt Betriebsvermögen



Realteiler führt Buchwerte fort

Realteilung neu 

 

K. KOCH

Realteilung beim Ausscheiden von Gesellschaftern Gesellschaft wird fortgeführt Gesellschafter führt Buchwerte fort bei Zuteilung von Teilbetrieben

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BETRIEBLICHE VERSORGUNGSRENTE

Versorgungsrente 



Betriebliche Versorgungsrente aus betrieblichen Gründen unter Fremden an den ausscheidenden Gesellschafter Private Versorgungsrente aus privaten Gründen in der Familie, z. B. Betriebsübergabe vom Vater an Sohn

Betriebliche Versorgungsrente  

Gesellschafter scheidet aus Betriebliche Versorgungsrente  honoriert frühere Verdienste und  versorgt den Gesellschafter

Betriebliche Versorgungsrente 

 

Betriebliche Versorgungsrente ist unentgeltlich Erwerber führt Buchwerte fort Rentenzahlungen sind Betriebsausgaben und nachträgliche Betriebseinnahmen

Private Versorgungsrente 

 

K. KOCH

Betriebsübergabe von Vater an Sohn gegen Versorgungsrente Sohn zieht Rente als Sonderausgabe ab Vater versteuert Rente als wiederkehrende Bezüge

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BETRIEBLICHE VERÄUSSERUNGSRENTE

Betriebliche Veräußerungsrente 



Unternehmer veräußert Betrieb gegen eine lebenslange Rente Sofortversteuerung oder Zuflußversteuerung

Sofortversteuerung 



Veräußerungsgewinn und Leibrente mit dem Ertragsanteil Rentenbarwert ./. Buchkapital = Veräußerungsgewinn

Zuflußversteuerung 

Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb



Zinsanteil mit Zufluß



Tilgung übersteigt Buchkapital

Betriebliche Veräußerungsrente 

lebenslang oder



11 Jahre und Versorgungszweck

Betriebliche Veräußerungsrente bis 10 Jahre 





K. KOCH

Sofortversteuerung ohne Wahlrecht Rentenbarwert ./. Buchkapital = Veräußerungsgewinn Leibrente mit dem Ertragsanteil

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REALTEILUNG

Realteilung 



Buchwertfortführung ist strittig bei Übertragung durch die Personengesellschaft auf andere Personengesellschaft Mandantenstamm aus der alten Sozietät auf die neue Sozietät

Gestaltung im Streitfall 





Kommanditisten übertragen KG-Anteil auf Neu-KG Alt-KG überträgt Grundstück auf Neu-KG Realteilung mit dem Buchwert bei Übertragung auf den Gesellschafter (Neu-KG)

Phase 1: Anteilsübertragung

Bettina

Rolf

il

KG

te An

l ei nt -A

KG

Alt-KG Bettina

Neu-KG

K. KOCH

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Rolf

Neu-KG

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6

REALTEILUNG

Phase 2: Grundstücksübertragung Bettina

Rolf

Alt-KG Rolf tück nds Gru

Gru nds tück

Bettina

Neu-KG

Neu-KG

Gesamtplan 

Es gibt kein Rechtsinstitut des Gesamtplans



Es gibt nur den Gestaltungsmißbrauch



K. KOCH

Unangemessene Gestaltung ohne wirtschaftlichen Grund  good business reason

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KAPITALKONTO II

Kapitalkonto II 

 

Kapitalkonto oder Darlehenskonto Auslegung entscheidet Verluste werden nur gebucht über das Kapitalkonto

Gestaltung 

Gesellschaftsvertrag bestimmt: Kapitalkonto II ist Eigenkapital Verluste werden gebucht über Kapitalkonto II

Kapitalkonto oder Darlehenskonto 





K. KOCH

Kapitalkonto folgt dem Kommanditanteil im Erbfall Darlehensforderung fällt in die Erbengemeinschaft Kapitalkonto erhöht Verlustausgleich nach § 15 a EStG

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BODENSCHATZ

Boden mit Bodenschatz 

1 Grundstück im bürgerlichen Recht



2 Wirtschaftsgüter im Steuerrecht



Grundstück im Betriebsvermögen



Bodenschatz im Privatvermögen



Bodenschatz kann nicht verkauft werden ohne das Grundstück

Bodenschatz 

Bodenschatz ist ein materielles Anlagegut



Einlage mit dem Teilwert



Keine AfS auf den Teilwert



Nutzungsertrag soll nicht freigestellt werden durch AfS

Absetzung für Substanzverringerung 



Einlage ohne AfS aus dem Teilwert Veräußerung mit AfS aus den Anschaffungskosten

Bodenschatz wird verkauft 

K. KOCH

Bodenschatz im Privatvermögen wird verkauft ohne Veräußerungsgewinn

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BODENSCHATZ

Gestaltung 





Grundstück wird eingebracht in GmbH & Co KG mit Gutschrift auf dem festen Kapitalkonto Boden mit dem Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG Bodenschatz mit dem gemeinen Wert mit AfS aus den Anschaffungskosten

Substanzausbeutevertrag 



K. KOCH

Pachtvertrag (Regel) mit Mieteinkünften Veräußerung (Ausnahme) wirtschaftliches Eigentum am Bodenschatz geht über bei Lieferung einer festen Menge

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EINZELPRAXIS  GBR

3 Gestaltungen 





Einbringung der Praxis gegen GbR-Anteil mit dem Buchwert nach § 24 UmwStG Teilverkauf der Praxis mit Kaufpreis ins Privatvermögen mit einem laufenden Gewinn Gewinnvorab-Modell ist Teilverkauf der Praxis

Einbringung der Praxis 



gegen GbR-Anteil mit Gutschrift auf dem Kapitalkonto mit dem Buchwert nach § 24 UmwStG

Bareinlage des Sozius 



Sozius aktiviert den Praxismehrwert in der positiven Ergänzungsbilanz Praxisinhaber passiviert den Praxisminderwert in der negativen Ergänzungsbilanz

Aufwand und Ertrag 



K. KOCH

Sozius schreibt den Praxismehrwert ab  Aufwand Praxisinhaber löst den Praxisminderwert auf  Ertrag

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EINZELPRAXIS  GBR

Teilverkauf der Praxis 



Praxisinhaber verkauft die halbe Praxis mit einem laufenden Gewinn Kaufpreis ./. anteiliges Buchkapital = laufender Gewinn

2-Stufen-Theorie 

Praxisinhaber verkauft die halbe Praxis



Praxisinhaber bringt die Praxis ein





halbe Praxis für eigene Rechnung mit dem Buchwert halbe Praxis für fremde Rechnung mit dem Kaufpreis

Gewinnvorab-Modell 



Teilverkauf der Praxis mit einem laufenden Gewinn Gewinnvorab ist Veräußerungserlös und Anschaffungskosten

Gewinnvorab 

 

K. KOCH

Gewinnvorab tilgt Kaufpreisforderung und Kaufpreisschuld Gewinnvorab ist erfolgsneutral Jeder Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil vor Gewinnvorab

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BETRIEBSVERÄUSSERUNG

Betriebsveräußerung ab 55 

Freibetrag mit 45.000 €



Halber Steuersatz bis 5 Mio €



Jeder Mitunternehmer erhält  Freibetrag mit 45.000 €  Höchstgrenze mit 5 Mio € für den halben Steuersatz

Ehegatten-GbR 



K. KOCH

verdoppelt Freibetrag mit 45.000 € und Höchstgrenze mit 5 Mio € halbiert Freibetragsgrenze mit136.000 bis 181.000 €

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TYPISCH STILLE BETEILIGUNG

Typisch Stiller 





Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 25 % Abgeltungsteuer Gewinnanteil fließt zu mit Feststellung der Bilanz Abzugsverbot für Werbungskosten z. B. Schuldzinsen

Verluste des typisch Stillen 





Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Feststellung der Bilanz Verlustausgleich bis zur stillen Einlage (§ 15 a EStG) Verlust wird nur verrechnet mit positiven Kapitaleinkünften

Schenkung der stillen Beteiligung 

Kapital wird umgebucht auf Verbindlichkeit

Geschäftsinhaber 





K. KOCH

passiviert die stille Einlage als Rückzahlungsschuld bis 12 % Gewinnanteil ohne Verlustbeteiligung bis 15 % mit Verlustbeteiligung

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TYPISCH STILLE BETEILIGUNG

Ausfall der typisch stillen Einlage 



Kapitalverlust z. B. bei Insolvenz des Geschäftsinhabers Kapitalverlust wird verrechnet mit positiven Kapitaleinkünften

Eheleute im Spitzensteuersatz 







Typisch stille Beteiligung der Frau am Unternehmen des Mannes Mann zieht Gewinnanteil ab als Betriebsausgabe Frau versteuert Gewinnanteil mit 25 % Abgeltungsteuer Steuersatzgefälle zwischen 45 und 25 %

Schneeballsystem  



K. KOCH

Anleger beteiligt sich typisch still Scheinrenditen fließen zu mit Gutschrift beim Schneeball-Betreiber trotz Deckungslücke Zufluß solange Betreiber leistungsbereit ist

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ABSCHLAGSZAHLUNG

Abschlagszahlung 



Geleistete Anzahlung wird aktiviert als Sachleistungsanspruch Erhaltene Anzahlung wird passiviert als Sachleistungspflicht

Gewinnrealisierung beim Werkvertrag 

mit Abnahme oder Teilabnahme  Tunnelfall

Soll-Besteuerung 

K. KOCH

Umsatzsteuer entsteht  mit der Leistung oder Teilleistung oder  mit der Zahlung vor der Leistung

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VORBEHALTSNIESSBRAUCH

Vorbehaltsnießbrauch 



Grundstücksschenkung mit Vorbehaltsnießbrauch ist unentgeltlich Nießbraucher erzielt Mieteinkünfte und zieht AfA ab

Eigentümer baut 



K. KOCH

Nießbraucher vermietet: AfA und Schuldzinsen sind verloren Eigentümer vermietet: AfA und Schuldzinsen sind Werbungskosten

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VORSTEUERAUFTEILUNG

Vorsteuer wird aufgeteilt 



K. KOCH

Umsatzschlüssel (Miete) oder Flächenschlüssel (qm) Umsatzschlüssel geht vor (EuGH)

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ORGANSCHAFT

Organschaft 



mit Tochter-Personengesellschaft als Organgesellschaft Organträger ist Alleingesellschafter

AG

100 %

100 %

GmbH

100 %

GmbH & Co KG GmbH & Co KG

Organschaft

K. KOCH



zwischen AG und GmbH



zwischen AG und GmbH & Co KG

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ERBAUSEINANDERSETZUNG

Erbe 



K. KOCH

Erbe versteuert anteiligen Nachlaß in % der Erbquote Teilungsanordnung Erbauseinandersetzung und qualifizierte Nachfolgeklausel sind unbeachtlich

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