STEUER-RECHTSPRECHUNG 2016/2 KOMPAKT
Stand: 2. April 2016 Verfasser:
Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer
Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 0 72 21 / 26 02 55 Fax: 0 72 21 / 26 02 56 www.steuer-rechtsprechung.de e-mail:
[email protected] © Klaus Koch 2016
K. KOCH
StR 2016/2 Kompakt – 2.4.2016
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STEUER-RECHTSPRECHUNG 2016/2 KOMPAKT I NHALTSVERZEICHNIS
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K. KOCH
Steuergesetze Neue Mietwohnungen Fall 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .3 Einkommensteuer Häusliches Arbeitszimmer Fall 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4 Realteilung beim Ausscheiden von Gesellschaftern Fall 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .6 Betriebliche Versorgungsrente Fall 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .7 Betriebliche Veräußerungsrente Fall 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .8 Realteilung Fall 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .9 Kapitalkonto II Fall 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .11 Bodenschatz Fall 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .12 Einzelpraxis GbR Fall 6 und 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .14 Betriebsveräußerung Fall 8 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .16 Typisch stille Beteiligung Fall 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 Abschlagszahlung Fall 10 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .19 Vorbehaltsnießbrauch Fall 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .20 Umsatzsteuer Vorsteueraufteilung Fall 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 Organschaft Fall 13 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .22 Erbschaftsteuer Erbauseinandersetzung Fall 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .23
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NEUE MIETWOHNUNGEN
Sonderabschreibung
10 % in den ersten 2 Jahren
9 % im dritten Jahr
höchstens aus 2.000 € je qm
2 % lineare AfA
35 % in 3 Jahren
Baukosten bis 3.000 € je qm
§7b-AfA setzt voraus
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Herstellung von neuen Wohnungen oder Anschaffung im Jahr der Herstellung
Mietniveau über 5 %
10 Jahre Vermietung
Bauantrag in 2016 bis 2018
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HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER
Häusliches Arbeitszimmer
Vollabzug Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der Tätigkeit 1.250 € kein anderer Arbeitsplatz
Aufteilungsverbot
Arbeitszimmer wird mit 90 % betrieblich oder beruflich genutzt Arbeitsecke ist nicht abzugsfähig
Arbeitsmittel sind abzugsfähig z. B. Schreibtisch
Gewerbetreibende und Freiberufler
Arbeitszimmer ist Betriebsvermögen
ab 20 % oder 20.500 €
Notwendiges Betriebsvermögen wer 1 Grenze überschreitet
Arbeitszimmer beim Praxisverkauf
K. KOCH
Arbeitszimmer ist wesentliche Betriebsgrundlage Halber Steuersatz bei Entnahme des Arbeitszimmers Laufender Gewinn Arbeitszimmer bleibt Betriebsvermögen z. B. freie Mitarbeit beim Praxiskäufer
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HÄUSLICHES ARBEITSZIMMER
Arbeitszimmer im Privatvermögen
Verkauf der selbstgenutzten Wohnung in 10 Jahren ist befreit (§ 23 EStG) Verkauf des Arbeitszimmers ist pflichtig
Arbeitszimmer im Unternehmen
K. KOCH
ab 10 % unternehmerisch genutzt Zuordnungs-Wahlrecht bis 31. Mai im Folgejahr
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REALTEILUNG BEIM AUSSCHEIDEN VON GESELLSCHAFTERN
Realteilung alt
Personengesellschaft wird liquidiert Gesellschafter teilen Gesamthandsvermögen, z. B. Mandantenstamm
Wirtschaftsgut bleibt Betriebsvermögen
Realteiler führt Buchwerte fort
Realteilung neu
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Realteilung beim Ausscheiden von Gesellschaftern Gesellschaft wird fortgeführt Gesellschafter führt Buchwerte fort bei Zuteilung von Teilbetrieben
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BETRIEBLICHE VERSORGUNGSRENTE
Versorgungsrente
Betriebliche Versorgungsrente aus betrieblichen Gründen unter Fremden an den ausscheidenden Gesellschafter Private Versorgungsrente aus privaten Gründen in der Familie, z. B. Betriebsübergabe vom Vater an Sohn
Betriebliche Versorgungsrente
Gesellschafter scheidet aus Betriebliche Versorgungsrente honoriert frühere Verdienste und versorgt den Gesellschafter
Betriebliche Versorgungsrente
Betriebliche Versorgungsrente ist unentgeltlich Erwerber führt Buchwerte fort Rentenzahlungen sind Betriebsausgaben und nachträgliche Betriebseinnahmen
Private Versorgungsrente
K. KOCH
Betriebsübergabe von Vater an Sohn gegen Versorgungsrente Sohn zieht Rente als Sonderausgabe ab Vater versteuert Rente als wiederkehrende Bezüge
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BETRIEBLICHE VERÄUSSERUNGSRENTE
Betriebliche Veräußerungsrente
Unternehmer veräußert Betrieb gegen eine lebenslange Rente Sofortversteuerung oder Zuflußversteuerung
Sofortversteuerung
Veräußerungsgewinn und Leibrente mit dem Ertragsanteil Rentenbarwert ./. Buchkapital = Veräußerungsgewinn
Zuflußversteuerung
Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Zinsanteil mit Zufluß
Tilgung übersteigt Buchkapital
Betriebliche Veräußerungsrente
lebenslang oder
11 Jahre und Versorgungszweck
Betriebliche Veräußerungsrente bis 10 Jahre
K. KOCH
Sofortversteuerung ohne Wahlrecht Rentenbarwert ./. Buchkapital = Veräußerungsgewinn Leibrente mit dem Ertragsanteil
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REALTEILUNG
Realteilung
Buchwertfortführung ist strittig bei Übertragung durch die Personengesellschaft auf andere Personengesellschaft Mandantenstamm aus der alten Sozietät auf die neue Sozietät
Gestaltung im Streitfall
Kommanditisten übertragen KG-Anteil auf Neu-KG Alt-KG überträgt Grundstück auf Neu-KG Realteilung mit dem Buchwert bei Übertragung auf den Gesellschafter (Neu-KG)
Phase 1: Anteilsübertragung
Bettina
Rolf
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KG
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KG
Alt-KG Bettina
Neu-KG
K. KOCH
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Rolf
Neu-KG
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REALTEILUNG
Phase 2: Grundstücksübertragung Bettina
Rolf
Alt-KG Rolf tück nds Gru
Gru nds tück
Bettina
Neu-KG
Neu-KG
Gesamtplan
Es gibt kein Rechtsinstitut des Gesamtplans
Es gibt nur den Gestaltungsmißbrauch
K. KOCH
Unangemessene Gestaltung ohne wirtschaftlichen Grund good business reason
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KAPITALKONTO II
Kapitalkonto II
Kapitalkonto oder Darlehenskonto Auslegung entscheidet Verluste werden nur gebucht über das Kapitalkonto
Gestaltung
Gesellschaftsvertrag bestimmt: Kapitalkonto II ist Eigenkapital Verluste werden gebucht über Kapitalkonto II
Kapitalkonto oder Darlehenskonto
K. KOCH
Kapitalkonto folgt dem Kommanditanteil im Erbfall Darlehensforderung fällt in die Erbengemeinschaft Kapitalkonto erhöht Verlustausgleich nach § 15 a EStG
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BODENSCHATZ
Boden mit Bodenschatz
1 Grundstück im bürgerlichen Recht
2 Wirtschaftsgüter im Steuerrecht
Grundstück im Betriebsvermögen
Bodenschatz im Privatvermögen
Bodenschatz kann nicht verkauft werden ohne das Grundstück
Bodenschatz
Bodenschatz ist ein materielles Anlagegut
Einlage mit dem Teilwert
Keine AfS auf den Teilwert
Nutzungsertrag soll nicht freigestellt werden durch AfS
Absetzung für Substanzverringerung
Einlage ohne AfS aus dem Teilwert Veräußerung mit AfS aus den Anschaffungskosten
Bodenschatz wird verkauft
K. KOCH
Bodenschatz im Privatvermögen wird verkauft ohne Veräußerungsgewinn
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BODENSCHATZ
Gestaltung
Grundstück wird eingebracht in GmbH & Co KG mit Gutschrift auf dem festen Kapitalkonto Boden mit dem Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG Bodenschatz mit dem gemeinen Wert mit AfS aus den Anschaffungskosten
Substanzausbeutevertrag
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Pachtvertrag (Regel) mit Mieteinkünften Veräußerung (Ausnahme) wirtschaftliches Eigentum am Bodenschatz geht über bei Lieferung einer festen Menge
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EINZELPRAXIS GBR
3 Gestaltungen
Einbringung der Praxis gegen GbR-Anteil mit dem Buchwert nach § 24 UmwStG Teilverkauf der Praxis mit Kaufpreis ins Privatvermögen mit einem laufenden Gewinn Gewinnvorab-Modell ist Teilverkauf der Praxis
Einbringung der Praxis
gegen GbR-Anteil mit Gutschrift auf dem Kapitalkonto mit dem Buchwert nach § 24 UmwStG
Bareinlage des Sozius
Sozius aktiviert den Praxismehrwert in der positiven Ergänzungsbilanz Praxisinhaber passiviert den Praxisminderwert in der negativen Ergänzungsbilanz
Aufwand und Ertrag
K. KOCH
Sozius schreibt den Praxismehrwert ab Aufwand Praxisinhaber löst den Praxisminderwert auf Ertrag
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EINZELPRAXIS GBR
Teilverkauf der Praxis
Praxisinhaber verkauft die halbe Praxis mit einem laufenden Gewinn Kaufpreis ./. anteiliges Buchkapital = laufender Gewinn
2-Stufen-Theorie
Praxisinhaber verkauft die halbe Praxis
Praxisinhaber bringt die Praxis ein
halbe Praxis für eigene Rechnung mit dem Buchwert halbe Praxis für fremde Rechnung mit dem Kaufpreis
Gewinnvorab-Modell
Teilverkauf der Praxis mit einem laufenden Gewinn Gewinnvorab ist Veräußerungserlös und Anschaffungskosten
Gewinnvorab
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Gewinnvorab tilgt Kaufpreisforderung und Kaufpreisschuld Gewinnvorab ist erfolgsneutral Jeder Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil vor Gewinnvorab
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BETRIEBSVERÄUSSERUNG
Betriebsveräußerung ab 55
Freibetrag mit 45.000 €
Halber Steuersatz bis 5 Mio €
Jeder Mitunternehmer erhält Freibetrag mit 45.000 € Höchstgrenze mit 5 Mio € für den halben Steuersatz
Ehegatten-GbR
K. KOCH
verdoppelt Freibetrag mit 45.000 € und Höchstgrenze mit 5 Mio € halbiert Freibetragsgrenze mit136.000 bis 181.000 €
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TYPISCH STILLE BETEILIGUNG
Typisch Stiller
Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 25 % Abgeltungsteuer Gewinnanteil fließt zu mit Feststellung der Bilanz Abzugsverbot für Werbungskosten z. B. Schuldzinsen
Verluste des typisch Stillen
Negative Einnahmen aus Kapitalvermögen mit Feststellung der Bilanz Verlustausgleich bis zur stillen Einlage (§ 15 a EStG) Verlust wird nur verrechnet mit positiven Kapitaleinkünften
Schenkung der stillen Beteiligung
Kapital wird umgebucht auf Verbindlichkeit
Geschäftsinhaber
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passiviert die stille Einlage als Rückzahlungsschuld bis 12 % Gewinnanteil ohne Verlustbeteiligung bis 15 % mit Verlustbeteiligung
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TYPISCH STILLE BETEILIGUNG
Ausfall der typisch stillen Einlage
Kapitalverlust z. B. bei Insolvenz des Geschäftsinhabers Kapitalverlust wird verrechnet mit positiven Kapitaleinkünften
Eheleute im Spitzensteuersatz
Typisch stille Beteiligung der Frau am Unternehmen des Mannes Mann zieht Gewinnanteil ab als Betriebsausgabe Frau versteuert Gewinnanteil mit 25 % Abgeltungsteuer Steuersatzgefälle zwischen 45 und 25 %
Schneeballsystem
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Anleger beteiligt sich typisch still Scheinrenditen fließen zu mit Gutschrift beim Schneeball-Betreiber trotz Deckungslücke Zufluß solange Betreiber leistungsbereit ist
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ABSCHLAGSZAHLUNG
Abschlagszahlung
Geleistete Anzahlung wird aktiviert als Sachleistungsanspruch Erhaltene Anzahlung wird passiviert als Sachleistungspflicht
Gewinnrealisierung beim Werkvertrag
mit Abnahme oder Teilabnahme Tunnelfall
Soll-Besteuerung
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Umsatzsteuer entsteht mit der Leistung oder Teilleistung oder mit der Zahlung vor der Leistung
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VORBEHALTSNIESSBRAUCH
Vorbehaltsnießbrauch
Grundstücksschenkung mit Vorbehaltsnießbrauch ist unentgeltlich Nießbraucher erzielt Mieteinkünfte und zieht AfA ab
Eigentümer baut
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Nießbraucher vermietet: AfA und Schuldzinsen sind verloren Eigentümer vermietet: AfA und Schuldzinsen sind Werbungskosten
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VORSTEUERAUFTEILUNG
Vorsteuer wird aufgeteilt
K. KOCH
Umsatzschlüssel (Miete) oder Flächenschlüssel (qm) Umsatzschlüssel geht vor (EuGH)
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ORGANSCHAFT
Organschaft
mit Tochter-Personengesellschaft als Organgesellschaft Organträger ist Alleingesellschafter
AG
100 %
100 %
GmbH
100 %
GmbH & Co KG GmbH & Co KG
Organschaft
K. KOCH
zwischen AG und GmbH
zwischen AG und GmbH & Co KG
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ERBAUSEINANDERSETZUNG
Erbe
K. KOCH
Erbe versteuert anteiligen Nachlaß in % der Erbquote Teilungsanordnung Erbauseinandersetzung und qualifizierte Nachfolgeklausel sind unbeachtlich
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