11. Normenketten: BGB 631 BGB HOAI 631 BGB 433 Abs. 2 BGB BGB HOAI

OLG Nürnberg, Schlussurteil v. 22.09.2011 – 13 U 613/11 Normenketten: BGB § 631 BGB § 631 § 41 HOAI § 631 BGB § 433 Abs. 2 BGB BGB § 631 § 41 HOAI § 6...
Author: Otto Fürst
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OLG Nürnberg, Schlussurteil v. 22.09.2011 – 13 U 613/11 Normenketten: BGB § 631 BGB § 631 § 41 HOAI § 631 BGB § 433 Abs. 2 BGB BGB § 631 § 41 HOAI § 631 BGB § 433 Abs. 2 BGB Leitsätze: 2. Die Nutzung von Planungsleistungen, die ein Planer zunächst ausschließlich in eigenem Interesse erbracht hat, führt jedenfalls dann nicht zum Abschluss eines Architektenvertrags, wenn der Nutzer zu erkennen gibt, dass er einen Vertrag mit dem Planer nicht abschließen will (Abgrenzung zu Fällen, in welchen Planungsleistungen von vorneherein gegenüber dem späteren Nutzer erbracht und dann von diesem tatsächlich genutzt wurden). (amtlicher Leitsatz) 3. Erstellt ein Planer mit dem Ziel, das Vorhaben (hier: Errichtung eines Solarparks) selbst zu verwirklichen, auf eigenes Risiko einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für eine Gemeinde, so hat er gegen denjenigen, der schließlich das mit dem Bebauungsplan geschaffene öffentliche Baurecht nutzt, keinen Anspruch auf Ersatz der Planungskosten aus ungerechtfertigter Bereicherung. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Werkvertrag, Abschluss, Architekt, Architektenvertrag, Vergütung, Honorar, Planungsleistung, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Baurecht, Planungskosten, Abgrenzung, Architektenhonoraranspruch, Architektenleistung, Bebauungsplan, Bereicherungsanspruch, Eingriffskondiktion, Ingenieurhonoraranspruch, Ingenieurleistung, Ingenieurvertrag, Interessenwahrnehmung, Kondiktionsanspruch, konkludenter Vertragsabschluss, konkludenter Vertragsschluss, Leistungskondiktion, Planungsvertrag, Solarpark, stillschweigender Vertragsabschluss, stillschweigender Vertragsschluss, ungerechtfertigte Bereicherung, Vertragsauslegungsgrundsatz, Werklohnanspruch Fundstellen: BauR 2013, 510 BauR 2013, 1694 LSK 2013, 160583  

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Februar 2011 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.098,57 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe I. Die Parteien streiten über Honoraransprüche aus Planungsleistungen der Klägerin. Die Klägerin ist eine Ingenieurgesellschaft für Bauwesen in G. ..., ... F. Die Beklagte ist im Bau und Betrieb von Photovoltaikparks tätig. Ab dem Jahr 2008 war die Klägerin auf dem Gebiet der Gemeinde T. R. (Landkreis P.) mit dem Ziel tätig, ein öffentliches Baurecht für die Errichtung eines Solarparks zu schaffen. Hierzu sollte im Parallelverfahren ein Flächennutzungsplan sowie ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit Grünordnungsplan erstellt werden. Am 28. Juli 2008 beschloss der Gemeinderat von T. den Bebauungsplan „Gewerbegebiet R.“ dahingehend zu ändern, dass zwei näher bezeichnete Grundstücke als „Sondergebiet Photovoltaikpark R.“ ausgewiesen werden. Daraufhin ließ die Klägerin zunächst durch einen bei ihr beschäftigten freien Mitarbeiter, den Zeugen S., Planungsunterlagen für die Änderung des Flächennutzungsplans erstellen und reichte diese bei der Gemeinde T. ein. Der Entwurf wurde von der Gemeinde am 25. Juni 2009 als Satzung beschlossen und mit Bescheid vom 29. Juli 2009 vom Landratsamt P. unter Auflage genehmigt. Schon im Januar 2009 hatte die Klägerin - wiederum durch den bei ihr beschäftigten freien Mitarbeiter S. außerdem den ersten Entwurf eines Bebauungsplans für das Sondergebiet erstellt. Im Frühjahr und Sommer 2009 nahm die Klägerin mit dem Ehepaar S., welchem eines der beiden Grundstücke, auf welchem der Solarpark errichtet werden sollte, gehört, Verhandlungen auf mit dem Ziel, den Grund selbst zu erwerben. Am 10. September 2009 reichte die Klägerin den von ihr erstellten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Grünordnungsplan bei der Gemeinde ein, wobei die Klägerin selbst als Vorhabensträgerin auftrat (Anlage B 6). In der an diesem Tag stattfindenden Sitzung des Bauund Umweltausschusses hat dieser den Plan grundsätzlich gebilligt. Die Gemeinde bat lediglich noch darum, das auf dem Plan zwar bereits verzeichnete, aber durch eine Markierung (Strichelung) aus dem Plangebiet ausgenommene bestehende Gewerbegebiet, auf welchem eine Schreinerei tätig war, als Bestandteil des Plangebiets auszuweisen. Mit Schreiben an die Gemeinde T. vom 5. November 2011 teilte die Klägerin mit, dass sie wegen unzureichender Mitwirkung der Eheleute S., die „nur dumm dahergeredet“ hätten, die Anträge/Planungen zurücknehme, zugleich aber vorschlage, ein Treffen mit den Grundstückseigentümern unter Beteiligung des Bürgermeisters zu vereinbaren, bei dem man sich sicher einigen würde. Es sei „100%ig sicher“, dass sich der Photovoltaikpark realisieren lasse, wenn man es „nur mit klar denkenden Personen zu tun“ hätte.

Im November 2009 kam es über den Steuerberater, Herrn S. (F. T. GmbH) zu einem ersten Treffen unter den Parteien. Der Geschäftsführer der Beklagten, M. P., bat H. L., den Geschäftsführer der Klägerin, ihm ein Angebot zu machen mit dem Zusatz, er - P. - werde, wenn das Angebot passen sollte, alle Kosten übernehmen, die für die Genehmigungsfähigkeit für einen Solarpark T.-R. angefallen sind, auch für den Flächennutzungsplan, die schon im Auftrag der Eheleute S. (Grundeigentümer) angefallen waren. Unter dem 9. Dezember 2009 bot die Klägerin der Beklagten schriftlich die Planung des Solarparks R. hinsichtlich des Flächennutzungsplans, des Bebauungsplans mit Änderung hinsichtlich des bestehenden Gewerbegebiets (Schreinerei K.), sowie des Grünordnungsplans zu einem Preis von 28.590,20 € netto abzüglich eines Nachlasses von 20% an, wobei sie den Betrag anhand einer dem Angebot beigefügten Berechnung nach HOAI darstellte (Anlage K 1). Ein weiteres Treffen zwischen den Parteien fand am 22. Dezember 2009 in den Räumen der Klägerin statt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 (Anlage B 3) teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Gemeinde fordere, „dass im bestehenden Bebauungsplan der Solaranlage die bestehende Gewerbefläche in den Bebauungsplan gleich mit integriert“ werden solle. Für die Umplanung solle das Büro S. beauftragt werden, „da dieses Büro bereits sämtliche Arbeiten in diesem Gebiet durchgeführt“ habe. Die Kosten der Umplanung würden 2.000 € betragen und sollten von der Beklagten übernommen werden. Die Klägerin bitte darum, „den Auftrag kurz schriftlich freizugeben um keine Zeit in der Angelegenheit zu verlieren“. In der Sitzung vom 14. Januar 2010 beriet der Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde T. erneut über den Bebauungsplan, der nunmehr in der Fassung vom 14. Januar 2010 unter Einarbeitung des Gewerbegebiets (Schreinerei) vom freien Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen S. vorgelegt worden war. In der Niederschrift der Sitzung (Anlage K 9) ist festgehalten, dass als Vorhabensträger und Bauherr im Bebauungsplan immer noch die Klägerin eingetragen sei, nach Rücksprache mit den Grundstückseigentümern und einer schriftlichen Mitteilung vom selben Tage aber die Beklagte Antragsteller für den Solarpark sei. Letzteres teilte die Gemeinde T. mit Schreiben vom 15. Januar 2010 dem Zeugen S. mit (Anlage K 8). Mit Rechnung vom 2. Februar 2010 (Anlage K 7) forderte die Klägerin die Beklagte unter Berufung darauf, dass eine entsprechende „Abmachung“ zwischen den Geschäftsführern der Parteien bestünde, dazu auf, für das „Bauvorhaben T. R.“ eine „1. Abschlagsrechnung“ über 47.373,90 € brutto (39.810 € netto, berechnet nach „30 € × 1.327 kWp“) zu bezahlen. Am 8. Februar 2010 schlossen die Parteien einen „Rahmenvertrag in Bezug auf die Projektentwicklung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen“ (Anlage B 4), der die Honorierung der darin vereinbarten Leistungen der Klägerin mit - je nach Größe der Anlage - 80 € oder 100 € je kWp vorsah. In einer zum Vertag gehörenden Anlage waren die Projekte aufgelistet, für die dieser Rahmenvertrag abgeschlossen wurde. Darin war das streitgegenständliche Vorhaben in T.-R. nicht enthalten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2010 (Anlage B 5) mahnte die Klägerin die Zahlung der Rechnung vom 2. Februar 2010 gegenüber der Beklagten. Mit Rechnung vom 26. Februar 2010 (Anlage K 3) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 27.217,87 € brutto auf, wobei sie erklärte, die Rechnung erfolge „gemäß Vereinbarung“ für den Photovoltaikpark „T. R.“. Zur Berechnung des Betrags wurde eine (Netto-) „Pauschale“ von 28.590,20 € abzüglich eines Nachlasses von 20% zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom 9. April 2010 teilte die Klägerin dem Steuerberater der Grundstückseigentümer S. mit, dass die zweite Auslegung des Bebauungsplanentwurfs für den Photovoltaikpark am 23. April 2010 ende und die Klägerin bereit sei, den Eigentümern „zu einem anständigen Verkaufspreis“ von „ca. 7,50 €“ je qm ihr Grundstück kurzfristig abzukaufen. Andernfalls müssten sie damit rechnen, dass die Zeit des erhöhten Einspeisetarifs ablaufe, bevor die Anlage fertig gestellt werden könne, und dann überhaupt kein Geschäft zustande komme (Anlage B 8).

Am 13. April 2010 schlossen die Gemeinde T. und die Beklagte einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Gegenstand des Vertrags war gemäß dessen § 1 „Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage zur Gewinnung von Strom und die hierzu erforderliche Erschließung des Grundstücks im Vertragsgebiet“. Darin verpflichtete sich die Beklagte nunmehr, als Vorhabensträgerin die Solaranlage innerhalb der Grenzen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans binnen eines Jahres nach dessen Inkrafttreten fertig zu stellen und auch die notwendige Erschließung sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. In § 7 des Vertrags war unter der Überschrift „Kostentragung“ geregelt: „Der Vorhabensträger trägt sämtliche Kosten dieses Vertrages und die Kosten seiner Durchführung (einschließlich Kosten der Planung und der Erschließung).“ In seiner Sitzung vom 29. April 2010 beschloss der Gemeinderat von T. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Photovoltaikpark in der Fassung vom 11. März 2010, gefertigt vom Ingenieurbüro A. S., in welcher aufgrund der Mitteilung der Grundstückseigentümer vom 14. Januar 2010 mittlerweile als Vorhabensträger statt der Klägerin die Beklagte aufgenommen worden war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2010 stellte die Klägerin der Beklagten wiederum eine Rechnung in Höhe von 27.217,87 € brutto, in welcher aber nun statt dem Ansatz einer Pauschale eine Berechnung anhand der HOAI erfolgte. Auf der Grundlage des am 29. April 2010 als gemeindliche Satzung beschlossenen Bebauungsplans hat die Beklagte in der Folgezeit den Photovoltaikpark gebaut. Die Klägerin behauptet, beim Treffen am 22. Dezember 2009 habe der Geschäftsführer der Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten die Planung vorgestellt und von diesem die Anweisung erhalten, er solle weiterplanen, da die Beklagte die Anlage verwirklichen wolle. Während der Unterredung habe der beim Kläger beschäftigte Zeuge A. durch die geöffnete Tür das Gespräch verfolgt. Auf dieses Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten hin habe die Klägerin ihre Planungsarbeiten fortgesetzt. Weiter habe sich der Geschäftsführer der Beklagten nach Abschluss der Planungsarbeiten gegenüber dem Zeugen A. darüber beklagt, dass bei der ersten Rechnung der Klägerin der zugesagte 20%ige Nachlass aus dem Angebot nicht berücksichtigt gewesen sei; es sei dem Geschäftsführer der Beklagten dabei nur um den Nachlass gegangen, er habe „mit keiner Silbe bestritten, dass er die Rechnung nicht bezahlen würde, weil er keinen Auftrag erteilt“ habe. Auch habe sich der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Zeugen S. über die Änderung des Bebauungsplans zur Aufnahme eines bestehenden Gewerbebetriebs sowie über den Fertigstellungstermin telefonisch abgestimmt. Die klägerische Rechnung vom 2. Februar 2010 sei „irrtümlicherweise ... gemäß Rahmenvertrag geschrieben“ worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe einen mündlichen Auftrag erteilt und die bisherigen Planungskosten für den Solarpark R. einschließlich des Flächennutzungsplans übernommen. Jedenfalls sei die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, da es nur durch die Tätigkeit der Klägerin zu einem Flächennutzungs- und einem Bebauungsplan gekommen sei, der Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Solarparks gewesen sei. Da es sich um vorhabenbezogene Pläne handele, sei klar, dass die Gemeinde ohne einen entsprechenden Investor die entsprechenden Pläne nicht beschlossen hätte. Schließlich ergebe sich auch aus § 7 des Durchführungsvertrags zwischen der Gemeinde T. und der Beklagten die Verpflichtung gegenüber der Gemeinde, die Kosten für die Planung des Bauvorhabens und die Erschließung zu tragen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 27.217,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.05.2010 zu bezahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe das Angebot der Klägerin vom 9. Dezember 2009 für ungeeignet und überzogen befunden und deshalb nicht angenommen, auch nicht bei dem Treffen am 22. Dezember 2009. Bei diesem sei es ausschließlich um einen künftigen Rahmenvertrag zwischen den Parteien bezüglich weiterer Solarprojekte gegangen sei. Unterlagen habe die Beklagte von der Klägerin nicht erhalten. Mangels Einigung zwischen den Parteien sei die Klage damit unbegründet. Auch aus § 7 des Durchführungsvertrags ergebe sich kein Anspruch, da der Gemeinde gerade keine Kosten der Planung entstanden seien und insofern keine Kostenregelung im Vertrag erforderlich gewesen sei. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte könnten nicht bestehen, da die Klägerin keine Leistungen für die Beklagte erbracht habe. Auch dürfe jeder betroffene Grundstückseigentümer entsprechend den Festlegungen im Bebauungsplan Baumaßnahmen durchführen, ohne in eine vermögensrechtliche Rechtsposition des Erstellers des Planentwurfs einzugreifen. Schließlich liege eine etwaige Bereicherung jedenfalls nicht beim Pächter, sondern nur beim Grundstückseigentümer vor. Darüber hinaus sei der Vermögensvorteil, der in den Planentwürfen liege, weitaus niedriger als die Klageforderung. Die Beklagte hätte, wenn sie einen Bebauungsplanentwurf hätte einrechen müssen, hiermit das Architektenbüro Dr. A. P. beauftragt, welches für den wesentlich größeren Solarpark S. für 6.947,22 € tätig gewesen sei. Der Bebauungsplanentwurf für das streitgegenständliche Gebiet hätte daher maximal einen Aufwand in dieser Größenordnung erfordert. Das Landgericht hat am 30. November 2010 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen A. S., J. W.-S., S. A. und M. M. Mit Teil-Grund- und Teil-Endurteil, überschrieben mit „Zwischenurteil über den Grund (Grundurteil)“, vom 11. Februar 2011 hat das Landgericht entschieden. 1. Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin Honorar (netto) nach den Mindestsätzen der HOAI für die Planungskosten Photovoltaikpark T.-R., nämlich Vorbereitung Bebauungsplan, Änderung diese Planes durch Einplanung einer Gewerbefläche und Grünordnungsplan, begehrt (zuzüglich Nebenforderungen). 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beklagte zwar weder das Angebot vom 9. Dezember 2009 angenommen noch sei es bei dem Treffen vom 22. Dezember 2009 zu einer Einigung zwischen den Parteien gekommen. Es sei aber ein Architektenvertrag „durch konkludentes Verhalten“ zustande gekommen, was sich daraus ergebe, dass die Beklagte die planerische Leistung der Klägerin durch Übernahme der Rolle als Vorhabensträgerin verwertet habe. Damit habe sie stillschweigend auch die Honorarzahlungspflicht übernommen. Dabei spiele eine maßgebliche Rolle, dass die Beklagte die Pläne erhalten habe, der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber dem Zeugen S. erklärt habe, die Pläne würden so passen, und die Klägerin als ehemalige Vorhabensträgerin unter Zuarbeit des Zeugen S. planerische Vorarbeiten geleistet habe, die wirtschaftlich nicht verwertet gewesen seien. Anders liege es bei dem durch die Klägerin vorbereiteten Flächennutzungsplan, weil dieser von der Gemeinde bereits in öffentliches Baurecht überführt worden sei, bevor die Beklagte mit dem Gebiet überhaupt befasst war. Hier habe die Beklagte - rechtlich betrachtet - nur die von der Gemeinde aufgestellte Flächennutzungsplanung verwertet. Außerdem habe die Klägerin nur Anspruch auf Zahlung eines Nettohonorars ohne Mehrwertsteuer, weil beide Parteien als Kaufleute umsatzsteuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt seien.

In der Höhe sei der Prozess noch nicht entscheidungsreif, weil es im Hinblick auf den Mindestpreischarakter der HOAI noch an schlüssigem Vortrag fehle, der eine Einordnung in die zutreffende Honorarzone ermögliche. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass nur ein Grundurteil erlassen und ihr der Anspruch auf den Mehrwertsteueranteil aberkannt worden ist. Sie macht geltend, dass das Landgericht die Mindestsätze ohne weiteres der Tabelle zu § 41 HOAI hätte entnehmen können, weil die Grundsätze der Abrechnung (Honorarzone III. und Größe des Bebauungsplans) erstinstanzlich nicht bestritten worden seien. Die Klägerin beantragt daher im Berufungsverfahren, das Zwischen- und Grundurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Februar 2011 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte im Wege des Endurteils zur Zahlung von 23.098,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Mai 2010 sowie zur Zahlung von 854,59 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, jeweils an die Klägerin, verurteilt wird. Die Beklagte beantragt insoweit, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie macht geltend, die Klägerin habe trotz ihres Rücknahmeantrags mit Schreiben vom 5. November 2009 den Erlass des Bebauungsplans im eigenen Interesse weiterbetrieben, wie sich auch in ihrer E-Mail vom 9. April 2010 dokumentiere, in welcher sie weiterhin ihr Angebot an die Grundstückseigentümer aufrechterhalte, selbst die Grundstücke zu kaufen. Die Änderung der Vorhabensträgerschaft von der Klägerin auf die Beklagte im Januar 2010 sei nicht von der Beklagten veranlasst worden, sondern allein auf die Erklärung der von der Beklagten nicht bevollmächtigten Grundstückseigentümer gestützt worden. Die Beklagte habe erst im Februar/März 2010 mit den Grundstückseigentümern eine Einigung herbeigeführt, auf deren Grundlage sie dann mit dem Durchführungsvertrag vom 13. April 2010 die Vorhabensträgerschaft tatsächlich übernommen habe. Die Beklagte habe von dem Bauvorhaben erstmals Mitte November 2009 durch Herrn W. erfahren, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Bebauungspläne - mit Ausnahme des Änderungsplans für das bestehende Gewerbegebiet - bereits seit längerem bei der Gemeinde eingereicht gewesen seien. Die Beklagte habe die Pläne nicht entgegengenommen und auch nicht verwertet. Vielmehr habe die Gemeinde die ihr von der Klägerin noch als frühere Vorhabensträgerin übergebenen vollständigen Pläne ihrer Beschlussfassung zugrunde gelegt und von der Beklagten keine eigenen Pläne verlangt. Die Klägerin beantragt daher im Berufungsverfahren, das Zwischen- und Grundurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Februar 2011 dahingehend abzuändern, dass die Klage vollumfänglich im Wege eines Endurteils abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt insoweit, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. S. und S. A. II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, diejenige der Beklagten ist auch begründet, diejenige der Klägerin dagegen unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die Planungsleistungen, die die Klägerin für den streitgegenständlichen Bebauungsplan der Gemeinde T. erbracht hat. 1. Es besteht kein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Entgelt für die von der Klägerin erstellten Pläne, sei es als Werklohn gemäß § 631 BGB oder als Kaufpreis nach § 433 Abs. 2 BGB.

a) Zutreffend hat schon das Erstgericht festgestellt, dass die Behauptung der Klägerin, der Geschäftsführer der Beklagten habe dem Geschäftsführer der Klägerin bei dem Treffen am 22. Dezember 2009 einen Auftrag hinsichtlich der Planungen erteilt, nicht geführt ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme war hier so eindeutig, dass die Klägerin ihre entsprechende Behauptung in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten hat. b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts wurde aber auch durch „konkludentes Verhalten“ kein Werkvertrag zwischen den Parteien geschlossen. aa) Ob die von der Klägerin behauptete telefonische Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber dem Zeugen A., er werde die Rechnung bezahlen, wenn in ihr der Nachlass von 20% berücksichtigt werde, als konkludente Annahme des Angebots vom 9. Dezember 2009 angesehen werden könnte, kann deshalb dahinstehen, weil die entsprechende Äußerung streitig ist und der Nachweis von der Klägerin, welche die Beweislast für den Vertragsschluss trägt, nicht zur Überzeugung des Senats geführt ist. Der bei der Klägerin als Bauzeichner beschäftigte Zeuge A. ist zu dieser Frage in beiden Instanzen vernommen worden. Zwischen beiden Aussagen bestehen in mehrfacher Hinsicht erhebliche Widersprüche: (1) In erster Instanz hat der Zeuge ausgesagt, er habe im Auftrag des Geschäftsführers der Beklagten zunächst eine Rechnung an die Klägerin geschrieben und sich „gedacht, dass der darin genannte Preis bereits einschließlich des Nachlasses war“. Der Geschäftsführer der Klägerin habe nach Erhalt dieser Rechnung angerufen und gesagt, es gehe noch der Nachlass von 20% ab, dann werde er die Rechnung bezahlen. Daraufhin habe er, der Zeuge, die ihm vorgehaltene Rechnung gemäß Anlage K 3 (vom 26. Februar 2010, ohne HOAI-Aufschlüsselung) als „verbesserte“ gefertigt. Zwischen der ersten und der zweiten Rechnung hätten „höchstens zwei Wochen“ gelegen. Die erste Rechnung sei nicht die ihm vorgehaltene Anlage K 7 (Rechnung vom 2. Februar 2010) gewesen, diese sei, glaube er, nicht von ihm und wenn, dann könne er damit jedenfalls nichts verbinden. Die erste Rechnung sei bei den ihm vorgehaltenen Schriftstücken anscheinend nicht dabei. (2) In zweiter Instanz hat der Zeuge erklärt, die erste Rechnung, die er geschrieben habe, sei diejenige vom 2. Februar 2010, die dem Gericht als Anlage K 7 vorliegt. Als er diese erste Rechnung geschrieben habe, habe er von einem Nachlass überhaupt noch nichts gewusst. Der Geschäftsführer der Beklagten habe beim besagten Anruf erklärt, er habe mit dem Geschäftsführer der Klägerin etwas anderes ausgemacht, wenn das berücksichtigt werde, zahle er. Damit habe der Geschäftsführer der Beklagten den Nachlass von 20% gemeint. (3) Das Gericht kann sich angesichts dieser Aussagen nicht davon überzeugen, dass der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dem Zeugen eine Zahlungszusage gemacht hat. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben ergeben sich nicht nur daraus, dass sich die Aussagen in erster und zweiter Instanz in wesentlichen Punkten unterscheiden, und der bei der Klägerin beschäftigte Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Senat ein Interesse daran, die Klägerin zu unterstützen, deutlich erkennen ließ. Ganz wesentlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht, dass der Geschäftsführer der Beklagten, hätte er tatsächlich als Reaktion auf die Rechnung vom 2. Februar 2010 in der geschilderten Weise beim Zeugen A. angerufen, mit Sicherheit nicht primär oder gar ausschließlich das Fehlen des Nachlasses moniert hätte. Die Rechnung vom 2. Februar 2010 wich in ihrer Berechnungsweise grundlegend vom Angebot vom 9. Dezember 2009 ab (Einheitspreis je kWp statt HOAI-Berechnung), sie war als „1. Abschlagsrechnung“ bezeichnet und belief sich mit 39.810 € netto über einen um mehr als 39% höheren Betrag als das Angebot vom 9. Dezember 2009 (28.590,20 € netto) ohne Berücksichtigung des Nachlasses. Im Vergleich zum Angebotspreis mit Nachlass (22.872,16 € netto) ist die Rechnung vom 2. Februar 2010 sogar um 74% überhöht, sie war also, vom zunächst in Rechnung gestellten Betrag ausgehend, um mehr 42% (16.937,84 € netto) zu reduzieren. Dass der Geschäftsführer der Beklagten auf eine Rechnung, die derart massiv überhöht ist, ganz wesentlich von der gegebenenfalls vereinbarten Berechnungsart abweicht und darüber hinaus auch noch nur eine Abschlagsrechnung sein soll, obwohl es nach dem Vortrag der Klägerin um die Abrechnung der gesamten

Planungsleistungen gegangen sein soll, allein im Hinblick auf einen fehlenden Nachlass moniert, ist nicht glaubhaft. Hinzu kommt noch, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu dem Zeitpunkt, zu welchem das von der Klägerin behauptete Telefonat stattgefunden haben soll, aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 12. Januar 2010 (Anlage B 3) davon ausgehen konnte, dass es - wenn überhaupt - allenfalls noch um die Bezahlung der nachträglichen Einplanung des bestehenden Gewerbegebiets ging und hierfür ein Werklohn von maximal 2.000 € (evtl. zzgl. MWSt.) im Raum steht. Mit dem angesprochenen Schreiben hat die Klägerin die Beklagte aufgefordert, den Auftrag für die Einplanung des bestehenden Gewerbegebiets „schriftlich freizugeben“, nun zu einem Preis von 2.000 € (ohne Angabe, ob netto oder brutto). Nachdem der Änderungswunsch der Gemeinde hinsichtlich des Gewerbegebiets schon seit September 2009 bekannt war und dementsprechend im Gesamtangebot der Klägerin vom 9. Dezember 2009 tatsächlich bereits enthalten war (mit einem Preis von 2.300 € netto abzüglich 20%), hätte die Klägerin keinen Anlass gehabt, diese Leistung im Januar 2010 nochmals gesondert anzubieten, wenn die Beklagte vorher das Gesamtangebot vom 9. Dezember 2009 bereits angenommen gehabt hätte. Wenn aber, eben weil die Beklagte das vorherige Angebot nicht angenommen hatte, nun die Klägerin (nur noch) um einen Auftrag für die Einplanung des bestehenden Gewerbegebiets bittet, kann dies aus Sicht der Beklagten als Empfängerin der Erklärung nur so verstanden werden, dass es nur noch um einen Auftrag für diese Arbeiten gehen kann. Dieses Verständnis liegt auch deshalb nahe, weil nur diese Planungen noch nicht in den von der Klägerin im eigenen Interesse gefertigten und schon am 9. September 2009 bei der Gemeinde T. eingereichten Plänen enthalten sind. Vor diesem Hintergrund ist aber noch unplausibler, dass der Geschäftsführer der Beklagten im Februar 2010 eine Rechnung über 39.810 € netto nur im Hinblick auf einen fehlenden Nachlass von 20% gerügt haben soll. bb) Das Landgericht stützt sich darauf, dass regelmäßig von einem konkludenten Vertragsschluss auszugehen sei, wenn ein Architekt oder Ingenieur bestimmte Leistungen erbringt und der Auftraggeber durch ihre Entgegennahme oder Verwertung schlüssig zu erkennen gebe, dass diese Architektenleistungen seinem Willen entsprechen. (1) Der vorstehende Auslegungsgrundsatz bezieht sich allerdings auf die Fallkonstellation, dass ein Architekt nach Kontaktaufnahme mit einem Bauwilligen für diesen Pläne erstellt, ohne dass eindeutige Erklärungen des Bauwilligen vorliegen, dass er den Architekten mit entgeltlichen Planungsleistungen beauftragen will. Es stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob eine - nicht vergütungspflichtige Akquisitionsbemühung des Architekten vorliegt oder ein Werkvertrag. Bei dieser Ausgangslage wird der stillschweigende Abschluss eines Architektenvertrags regelmäßig dann angenommen, wenn und soweit der Bauherr die Pläne verwertet, indem er das Objekt nach diesen Plänen tatsächlich errichtet. In derartigen Fällen werden die Pläne aber regelmäßig von vorneherein für ein vom potentiellen Auftraggeber zu verwirklichendes Projekt gefertigt. Es handelt sich auch regelmäßig nicht um Planentwürfe für eine gemeindliche Satzung, sondern um Pläne, die vom Bauherrn unmittelbar verwendet werden. (2) Damit ist die vorliegende Situation nicht vergleichbar. (a) Die Klägerin hatte den Bebauungsplanentwurf, welcher - abgesehen von einer relativ geringen Änderung - später von der Gemeinde als Satzung beschlossen worden war, zunächst ausschließlich im eigenen Interesse bei der Gemeinde eingereicht mit dem Ziel, den Solarpark später selbst als Vorhabensträgerin zu errichten. Zu diesem Zeitpunkt (10. September 2009) war die Beklagte noch in keiner Weise mit dem Vorhaben befasst. Die Planungen kamen im November 2009 deshalb ins Stocken, weil die Klägerin das Verfahren betrieben hatte, ohne vorher mit den Grundstückseigentümern die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Vollständig aufgegeben hat die Klägerin das Vorhaben, den Solarpark selbst zu errichten, aber auch mit ihrem Schreiben vom 7. November 2009 noch nicht. Die darin enthaltene Antragsrücknahme verband sie

mit dem Vorschlag, ein Gespräch mit den Grundstückseigentümern mit Beteiligung des Bürgermeisters S. herbeizuführen, von welchem die Klägerin erwartete, dass „man sich sicher einigt“. Noch mit Telefax vom 9. April 2010, also deutlich nach dem Zeitpunkt, zu welchem sie den um das Gewerbegebiet ergänzten und schließlich als Satzung beschlossenen Bebauungsplanentwurf wieder bei der Gemeinde eingereicht hatte, hat die Klägerin angeboten, das Grundstück zu erwerben und darauf unter Hinweis auf das drohende Ende einer erhöhten Einspeisevergütung - besonders gedrängt. Sie hat also versucht, sich zumindest bis kurz vor Erlass des Bebauungsplans die Option offenzuhalten, das Projekt selbst zu verwirklichen. (b) Die Beklagte hat ihrerseits erkennen lassen, dass sie sich wegen der fraglichen Planungen gerade nicht vertraglich an die Klägerin binden wollte. (aa) Sie hat das schriftliche Angebot der Klägerin vom 9. Dezember 2009 unstreitig zu keinem Zeitpunkt schriftlich angenommen. (bb) Eine mündliche ausdrückliche Annahmeerklärung ist, wie bereits dargestellt, nicht nachgewiesen. (cc) Auch auf die ausdrückliche Aufforderung der Klägerin vom 12. Januar 2010, die Einplanung des Gewerbegebiets „schriftlich freizugeben“, gab die Beklagte gerade keine schriftliche Annahmeerklärung ab. (dd) Am 8. Februar 2010, also während des laufenden Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans, haben die Parteien einen - schriftlichen - Rahmenvertrag geschlossen, der das streitgegenständliche Vorhaben gerade aussparte. Hätte die Beklagte auch hinsichtlich des vorliegenden Vorhabens Leistungen der Klägerin „erwerben“ wollen, so hätte sich aufgedrängt, dies spätestens bei dieser Gelegenheit ebenfalls zu fixieren. Vor diesem Hintergrund kann allein aus der Tatsache, dass die Beklagte gegen den ihr vorliegenden, von der Klägerin - im eigenen Interesse - geschaffenen Bebauungsplanentwurf keine Einwände hatte und letztlich das Vorhaben realisierte, nicht geschlossen werden, sie habe konkludent einen Planungsvertrag mit der Klägerin geschlossen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auf Aufforderungen der Klägerin zu schriftlichen Erklärungen zu den streitgegenständlichen Leistungen diese nicht abgegeben hat, sondern gerade nur zu anderen Projekten. (c) Zusammengefasst: Für die Annahme, dass die Beklagte allein dadurch, dass sie keine Einwände gegen die im Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplans verwendeten Pläne hatte, durch schlüssiges Verhalten erklärt hat, sich für die Leistungen der Klägerin für den Bebauungsplan zu Entgeltzahlungen verpflichten zu wollen, fehlt nicht nur deshalb die Grundlage, weil es sich um - zumindest ganz überwiegend - von der Klägerin bereits im eigenen Interesse erbrachte Leistungen handelte, sondern auch deshalb, weil die Beklagte auf die ausdrückliche Aufforderung zur schriftlichen Auftragsannahme eine solche gerade nicht erklärt hat und die Parteien das vorliegende Projekt auch gerade nicht in den im selben Zeitraum geschlossenen Rahmenvertrag aufgenommen haben. Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin aus vernünftiger Empfängersicht das Verhalten der Beklagten nicht als schlüssige Erklärung zum Abschluss eines Vertrags über die streitgegenständlichen Leistungen verstehen. c) Die Kostentragungsregelung in § 7 des Durchführungsvertrags zwischen der Beklagten und der Gemeinde T. begründet ebenfalls keinen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Mit jener Regelung wird die Klägerin nur verpflichtet, ihr entstehende Kosten selbst zu tragen sowie Kosten zu übernehmen, welcher der Gemeinde aus Planung und Erschließung entstehen. Allerdings sind der Gemeinde für den Planentwurf keine Kosten entstanden. Entgegen der von der Klägerin im Termin vor dem Senat vertretenen Auffassung, die sie auf nähere Nachfrage nicht weiter begründen konnte, hat sie gegen die Gemeinde keinen Anspruch auf Entgeltzahlung für den Planentwurf. Der Klägerin war bei Erstellung und Einreichung der Planentwürfe, wie sie selbst einräumt, bekannt, dass die Gemeinde bei derartigen vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nicht bereit ist, irgendwelche Kosten zu übernehmen. Damit war der Klägerin auch klar, dass in der Entgegennahme der Planentwürfe durch die Gemeinde und den Satzungsbeschluss keine Auftragserteilung an die Klägerin liegt, sondern die Klägerin nur dann

wirtschaftlichen Nutzen aus den Plänen ziehen kann, wenn sie entweder das Vorhaben selbst verwirklicht oder sich mit einem Dritten darüber einigt, dass dieser eine Vergütung für die Pläne bezahlt. 2. Die Beklagte ist auch nicht nach § 812 BGB verpflichtet, für die von der Klägerin erstellten Entwürfe des Bebauungsplans Zahlungen an diese zu leisten. a) Es liegt keine Leistung an die Beklagte vor, so dass ein Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB) ausscheidet. Die Klägerin erstellte die Entwürfe zum Bebauungsplan im eigenen Interesse und führte die Planungen nicht mit dem Zweck durch, sie für die Beklagte aufgrund einer bestehenden Vertragsbeziehung zu erbringen. b) Es liegt auch kein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin vor (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB). Die Beklagte nutzte zwar das durch die Aufstellung des Bebauungsplans geschaffene öffentliche Baurecht. Dieses kam wiederum nur deshalb zustande, weil der Gemeinde Pläne zur Verfügung gestellt worden waren, ohne dass sie dafür eine Gegenleistung erbringen musste. Die Klägerin hatte die Pläne gefertigt mit dem Ziel, das Vorhaben selbst zu verwirklichen, wobei ihr von vorneherein bekannt war, dass die Gemeinde jede Kostenübernahme ablehnt. Die Klägerin fertigte die Pläne also auf eigenes Risiko. Die Klägerin ist aber nicht dadurch entreichert, dass die Beklagte das Vorhaben verwirklicht hat. Vielmehr kann sie die Pläne deshalb nicht selbst verwerten und hat aus eventuellen Aufwendungen hierfür keine Vorteile gezogen, weil sie auf eigenes Risiko die Pläne gefertigt hat, ohne mit den Grundstückseigentümern eine Vereinbarung getroffen zu haben, welche ihr ermöglicht, dass Vorhaben tatsächlich durchzuführen. Aus diesem Grund waren die Aufwendungen der Klägerin für die Pläne vergeblich. Sie wären es also auch dann gewesen, wenn die Beklagte das Vorhaben nicht verwirklicht hätte. Die Klägerin hat den Vermögensverlust - die vergeblichen Aufwendungen für die Planung - also unabhängig davon erlitten, ob die Beklagte später im Bebauungsplangebiet die Solaranlage errichtet oder nicht. Der Vermögensnachteil der Klägerin steht insofern dem Vermögensvorteil der Beklagten nicht unmittelbar gegenüber (vgl. dazu allgemein Palandt/Thomas, BGB, 70. Aufl., § 812 Rn. 31). III. Die Kostenentscheidung erging gemäß § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit Rechtsfragen berührt waren, folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Verfahrensentscheidend sind tatrichterliche Fragen der Beweiswürdigung und Auslegung von Erklärungen im Einzelfall.