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DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 4u574_06 24.05.2007 O L G T h ü r i n g e n , 1 7 . 0 1 . 2 0 0 7 - 4 U 574/0...
Author: Jonas Fleischer
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DNotI

Deutsches Notarinstitut

Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

4u574_06 24.05.2007

O L G T h ü r i n g e n , 1 7 . 0 1 . 2 0 0 7 - 4 U 574/06 VVG §§ 69, 70, 12 Abs. 3, 23, 25, 39 Abs. 2, 61; BGB §§ 446, 286 Richtiger Adressat für Mahnung zur Zahlung der Versicherungsprämie (Gebäudebrandversicherung) ist nach Verkauf, aber vor Eigentumsumschreibung immer noch der Veräußerer, nicht der Erwerber

4 U 574/06 Verkündet am:

8 O 1261/05

17.01.2007

(Landgericht Erfurt)

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit B. A. Versicherungs-AG,

- Beklagte und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

gegen

G. F.

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller, Richter am Oberlandesgericht Jahn und Richter am Landgericht Dr. Schmidt

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006

für R e c h t

erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 31.05.2006 – 8 O 1261/05 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert der Berufung wird auf 100.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem bei ihr abgeschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag wegen eines Brandschadens in Anspruch.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 08.06.2004 (vgl. Anlage K 2, Anlagenband) von dem Vorbesitzer D. das Grundstück Am Stausee 3 in F. nebst allen Bestandteilen und Zubehör. Das (auf dem Grundstück stehende) Gebäude, ein früher als Gaststätte genutztes Wohngebäude, wurde bereits von dem Veräußerer D. 1994 bei der Beklagten über deren Agentin, die Zeugin M., als Wohngebäude mit den versicherten Gefahren Feuer, Sturm, Hagel versichert; Vertragsbeginn war der 22.08.1994, der Versicherungsvertrag war zunächst auf 10 Jahre (mit Verlängerungsklausel) befristet (vgl. Anlage K 3, Anlagenband). Vertragsgrundlage sind die VGB 88 (Anl. H 1, Anlagenband). Die Eheleute D. hatten das Gebäude aber nie bewohnt, sondern nur teilweise als Gaststätte im Terrassenbetrieb genutzt. Nach Ziff. III 4 des notariellen Vertrags gingen Gefahr, Nutzungen und Lasten, ferner alle Rechte und Pflichten aus bestehenden Versicherungen – mit Vertragsschluss – auf den Erwerber über (Anlage K 2, aaO, Bl. 7 des Vertrags). Die Beklagte wies mit Schreiben vom 17.08.2004 (Anl. K 8, Anlagenband) den Kläger auf die gesetzliche Regelung der §§ 69, 70 VVG – Eintritt in einen bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag/ Sonderkündigungsrecht – hin, ferner, dass sie den Vertrag gerne mit ihm fortsetzen würde.

Unstreitig war die Folgeprämie für das Jahr 2004/05 am 01.09.2004 fällig. Mit Mahnschreiben vom 04.10.2004 mahnte die Beklagte die (volle) Jahresprämie von dem Versicherungsnehmer D. an. Sie forderte ihn zur Zahlung innerhalb einer Frist von 2 Wochen auf, wies am Schluss des Schreibens (ausdrücklich unter Nennung des § 91 VVG) aber darauf hin, dass für eine verbundene Wohngebäudeversicherung die Zahlungsfrist einen Monat betrage. Das Schreiben enthält ferner einen Hinweis auf die Folgen des Fristablaufs. Wegen der Einzelheiten wird auf

das Mahnschreiben (Anlage H 2, Anlagenband) Bezug genommen. Laut – unbestritten gebliebenem – Vortrag der Beklagten soll der Kläger telefonisch am 09.11.2004 Zahlungsbereitschaft angekündigt, allerdings um einen Zahlungsaufschub von weiteren 2 Wochen gebeten haben.

In der Nacht vom 08. auf den 09.12.2004 brannte das Gebäude – wohl durch Brandstiftung – ab. Unstreitig erst danach überwies der Kläger die offene Prämie über seine Bank an die Beklagte.

Der Kläger wurde am 10.12.2004 im Grundbuch als (neuer) Grundstückseigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen. Mit Schreiben vom 15.12.2004 (Anlage K 1, Anlagenband) übersandte die Beklagte an ihn den auf ihn ausgestellten (neuen) Versicherungsschein; in diesem lautet der erste Satz „Vom 17.09.2004 (12.00 Uhr) an ist folgende Wohngebäudeversicherung vereinbart: ...“ und unter Ergänzungen und Hinweise: „Vertragsbeginn: 22.08.1994“.

Mit Schreiben vom 05.01.2005 Anlage K 4, Anlagenband) lehnte die Beklagte eine Entschädigung für den Brandschaden vom 08./09.12.2004 ab; in dem Schreiben wies sie den Kläger auf die 6- Monats- Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG hin.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2005 – Eingang bei Gericht am gleichen Tag – erhob der Kläger Feststellungsklage. Die Klageschrift wurde der Beklagten erst nach Streitwertanhebung durch den zuständigen Einzelrichter und Zahlungseingang eines weiteren Kostenvorschusses von 1.980,- € am 29.08.2005 zugestellt. Wegen der Einzelheiten zur verspäteten Zustellung (der Klageschrift) wird auf den ausführlichen Ladungshinweis des Senatsvorsitzenden (Bl. 227 – 229, Bd. II d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beruft sich aus mehreren Gründen auf Leistungsfreiheit, und zwar gemäß § 12 Abs. 3 VVG wegen dem Kläger anzulastender Verspätung der Klagezustellung, gemäß § 39 Abs. 2 VVG wegen Nichtzahlung der Prämie für die laufende Versicherungsperiode vor Eintritt des

Versicherungsfalles; gemäß §§ 23, 25 VVG wegen nicht mitgeteilter Gefahrerhöhung durch den zeitweisen Leerstand des Gebäudes und – zweitinstanzlich zusätzlich; das ist neuer Vortrag – gemäß § 61 VVG, weil der Kläger selbst die Brandstiftung veranlasst oder herbeigeführt habe.

Erstinstanzlich hat der Kläger obsiegt. Das Landgericht hat Gründe für eine Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers, insbesondere nach Beweiserhebung über die unterbliebene Mitteilung einer Gefahrerhöhung, verneint. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Beklagtenvertreter am 02.06.2006 zugestellte Entscheidung des Landgerichts vom 31.05.2006 Bezug genommen.

Mit beim Berufungsgericht am Montag, den 03.07.2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und diese – nach Gewährung einer Fristverlängerung bis 04.09.2006 – durch einen an diesem Tag eingehenden weiteren Schriftsatz vom 30.08.2006 begründet. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Schriftsatz der Beklagten (= Berufungsklägerin) vom 30.08.2006 (Bl. 171 ff d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

das am 31.05.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Erfurt, 8 O 1261/05, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich seiner Erwiderung auf die Berufung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 25.10.2006 (Bl. 208 ff, Bd. II d.A.) Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst statthafte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht kein Anspruch wegen des Brandschadens in der Nacht vom 08. auf den 09.12.2004 aus dem streitgegenständlichen Wohngebäudeversicherungsvertrag zu, weder als Versicherungsnehmer des fortgesetzten Vertrags, noch aus abgetretenem Recht auf Grund des notariellen Kaufvertrags. Die Beklagte ist jedenfalls leistungsfrei geworden, weil die Folgeprämie – fällig am 01.09.2004 – zum Zeitpunkt des Eintritts dieses Versicherungsfalles nicht gezahlt war und der Versicherungsnehmer (D.) nach Ablauf der ihm mit qualifizierter Mahnung am 04.10.2004 gesetzten Zahlungsfrist mit der Prämienzahlung in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG). Insoweit leidet das angefochtene Urteil an einem Rechtsfehler, was zu seiner Abänderung und zur Klageabweisung führt.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Schadenseintritts – am 08./09.12.2004 –noch nicht Eigentümer des (versicherten) Wohngebäudes und auch noch nicht Versicherungsnehmer der (fortgesetzten) Wohngebäudeversicherung. Beides wurde er erst mit seiner Eintragung als Eigentümer (des gekauften Grundstücks) im Grundbuch, also am 10.12.2004. Das ergibt sich hinsichtlich des Eigentums am Gebäude aus §§ 873 Abs. 1, 925, 94 Abs. 1 BGB und hinsichtlich seiner Stellung als Versicherungsnehmer aus seinem Eintritt in den zwischen der Beklagten und dem Veräußerer seit 1994 bestehenden Versicherungsvertrag aus § 69 Abs. 1 VVG, weil der Kläger von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 70 VVG keinen Gebrauch gemacht hat.

Für den Übergang des Versicherungsverhältnisses gemäß § 69 Abs. 1 VVG ist nicht der im schuldrechtlichen Vertrag vereinbarte wirtschaftliche Übergang des Kaufgegenstandes, sondern das dingliche Verfügungsgeschäft, durch den das Eigentum übertragen wird, maßgebend; bei einem Grundstückskauf eines bebauten Grundstücks also die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch (dieser formale Veräußerungsbegriff ist ganz h.M. in Rspr. u. Lit.; vgl. st. Rpr. d. BGH, z.B. in BGHZ 100, 161; BGH NJW-RR 1989, 211; BGH VersR 1988, 926; OLG Düsseldorf r+s 2000, 185; zustimmend die Lit. wie Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl, § 69 Rz. 4; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 69 Rz. 13).

Soweit für die Gebäudeversicherung auch vertreten wird, dass in der Zeit zwischen Gefahrübergang und Grundbucheintragung das Käuferinteresse mitversichert sei, dürfte dies – nach Gefahrübergang – durch die Versicherung des bisherigen Eigentümers allenfalls als Fremdversicherung gegeben sein. Das bedeutet, dass der Kläger versicherungsrechtlich nicht schon mit dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 08.06.2004, sondern erst am 10.12.04, also nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, in den bestehenden Gebäudeversicherungsvertrag eingetreten ist. Erst zu diesem Zeitpunkt ist er Versicherungsnehmer des fortgesetzten Vertrags geworden.

Seine – hier von der Beklagten nicht bestrittene – Aktivlegitimation hat das Landgericht aus der vertraglichen Reglung III.4 des not. Kaufvertrags vom 08.06.2004 gefolgert („Abtretung“). Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, obwohl die genannte Ziff. III 4 des notariellen Vertrags keine Forderungsabtretung im eigentlichen Sinn beinhaltet; eine Forderung in Bezug auf den (streitgegenständlichen) Brandschaden zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im Übrigen (noch) nicht bestand. Eher wäre bei dieser Ziffer des Kaufvertrags an eine Vertragsübernahme (durch zweiseitigen Vertrag mit Genehmigungsvorbehalt des Versicherers) zu denken, die dann aber versicherungsrechtlich auch erst mit der Übersendung des (neuen) Versicherungsscheins an den Kläger nach seiner Eintragung im Grundbuch und synchron zur gesetzlichen Rechtsnachfolge gemäß § 69 Abs. 1 VVG wirksam geworden wäre. Das soll an dieser Stelle nicht vertieft werden, denn jedenfalls hat die Beklagte die Sachlegitimation des Klägers in Bezug auf den streitgegenständlichen Brandschaden nicht in Frage gestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den im Kaufvertrag genannten „Rechtsübergang“ als Forderungsabtretung gegen sich gelten lassen will.

Die Beklagte ist leistungsfrei geworden, weil der Versicherungsfall nach dem Ablauf der nach § 39 Abs. 1 VVG – hier in Verbindung mit § 91 VVG (Frist 1 Monat, weil Wohngebäudeversicherung !) – gesetzten Frist eingetreten und zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der Prämie in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG).

Die am 01.09.04 geschuldete Folgeprämie war am 08./09.12.04, also nach Ablauf der Monatsfrist (berechnet vom Zugang der Mahnung vom 04.10.2004 an) und bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt. Ausreichend ist hier allein die objektive Tatsache der Nichtzahlung. Verzug ist – trotz des Wortlauts der Vorschrift – nicht erforderlich (BGH VersR 68, 241); entscheidend hierfür ist die Vornahme der Leistungshandlung, nicht der Leistungserfolg (allg. M., s. bei Prölss/Martin – Knappmann, aaO § 39 Rz 4; § 35 Rz 15 ff). Die Monatsfrist des § 39 Abs. 1 VVG – die Zahlungsfrist bestimmt sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (BGHZ 44, 178) – war hier spätestens am 06.11.04 abgelaufen (vgl. §§ 91 VVG, 19 Nr. 1 VGB 88).

Erklärungsgegner der schriftlichen Zahlungsaufforderung ist – nach dem Gesetzeswortlaut – der Versicherungsnehmer, also der Vertragsgegner/-partner. Das war am 04.10.2004 in jedem Fall noch der (alte) Versicherungsnehmer, der Zeuge D.. Selbst wenn die Beklagte von dem not. Kaufvertrag Kenntnis hatte, ändert die dort unter III. 4 getroffene Regelung daran nichts. Diese betrifft nur das Innenverhältnis der Kaufvertragsparteien; im Versicherungsvertragsverhältnis gilt § 69 VVG (s.o.). Die Zahlungsaufforderung ist daher von der Beklagten – zu Recht – an D. adressiert worden.

Soweit der Kläger meint, eine Zahlungsaufforderung hätte auch an ihn selbst ergehen müssen, irrt er. Eine entsprechende Aufforderung/Mahnung wäre nur dann – zusätzlich oder ausschließlich – an ihn zu senden gewesen, wenn er bereits bei Eintritt des Zahlungsrückstands, spätestens aber am 04.10.04 Nachfolger in dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis nach § 69 Abs. 1 VVG geworden wäre. Nach § 69 VVG tritt bei Veräußerung der versicherten

Sache der Erwerber an die Stelle des Veräußerers in die während der Dauer seines Eigentums sich ergebenden Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Nach dem Normzweck dieser Vorschrift soll der Erwerber gegen das Risiko geschützt werden, dass er sich eventuell selbst noch keinen Versicherungsschutz beschaffen konnte (BGHZ 111, 295, 298). Maßgebender Zeitpunkt ist aber der Vollzug der dinglichen Rechtsänderung, also der Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung im Grundbuch (s.o.). Am 04.10.04 war diese jedoch noch nicht erfolgt. Zwar hatte die Beklagte – wie ihre Schreiben an D. und an den Kläger, jeweils vom 17.08.04 (s. Anlagen K7 u. 8 im Anlagenband) beweisen – bereits Kenntnis von der Veräußerung. Da es auf den schuldrechtlichen Veräußerungsvertrag jedoch für den (versicherungsrechtlichen) Eintritt des Erwerbers in den fortbestehenden Gebäudeversicherungsvertrag nicht ankommt (s.o.), konnte die Beklagte den Kläger (noch) nicht auf Zahlung der Prämie in Anspruch nehmen, mithin auch nicht mahnen; der Kläger selbst war nicht im Verzug hinsichtlich der Zahlung der Prämie, so lange er nicht Versicherungsnehmer des Gebäudeversicherungsvertrags geworden ist.

Daran ändert auch die in dem Grundstückskaufvertrag vom 08.06.2004 im Verhältnis der Kaufvertragsparteien vom Kläger übernommene Verpflichtung (in Bezug auf bestehende Versicherungsverhältnisse) nichts. Diese im Kaufvertrag nur gegenüber dem Veräußerer übernommene Verpflichtung hat, da sie rechtlich auch nur im Verhältnis der Kaufvertragsparteien gilt, nichts in Bezug auf die versicherungsrechtliche Stellung des Klägers (als nachfolgender Versicherungsnehmer) bewirkt.

Ähnliches gilt für den Eingangssatz des neuen Versicherungsscheins, wonach „vom 17.09.2004 (12.00 Uhr) an ... die folgende Wohngebäudeversicherung vereinbart“ gilt. Der Kläger meint, hieraus

ergäbe sich gleichsam ein Anspruch aus einer wirksam vereinbarten Rückwärtsversicherung, weil die Beklagte trotz telefonischer Inkenntnissetzung des Brandschadens (am 09.12.2004) ihm mit Schreiben vom 15.12.2004 einen auf den 17.09.2004 rückdatierten Versicherungsschein zugesandt habe. Dem kann nicht gefolgt werden; eine (echte) Rückwärtsversicherung ist hier nicht vereinbart worden. Zwar kann nach § 2 Abs. 1 VVG vereinbart werden, dass eine Versicherung vor einem vor Schließung des Vertrags liegenden Zeitpunkt beginnen soll. Diese Möglichkeit der Vereinbarung einer Rückwirkung betrifft im Regelfall jedoch nur Neuverträge und nicht einen solchen Vertrag, der – wie hier – von dem Erwerber eines Grundstücks lediglich – zu unverändert gleichen Bedingungen – fortgesetzt wird. Der Eingangssatz im oben genannten

Versicherungsschein ändert hier nichts am Datum des Vertragseintritts des Erwerbers gemäß § 69 Abs. 1 VVG; das blieb der 10.12.2004, an dem die Eintragung des Klägers im Grundbuch erfolgte. Bis zum 10.12.2004 blieb der alte Eigentümer (D.) Versicherungsnehmer der Wohngebäudeversicherung.

Für eine zusätzliche Einbeziehung des Klägers in den Vertrag vor seinem Vertragseintritt nach § 69 VVG bestand weder eine Veranlassung, noch sonst ein sachlicher Grund. Eine Rückwärtsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 VVG ist hier auszuschließen. Vor dem 10.12.04 war der Kläger daher weder (neuer) Versicherungsnehmer, noch Prämienschuldner im versicherungsrechtlichen Sinn.

Der hiesige Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem vom OLG Düsseldorf am 23.03.1999 entschiedenen Fall (4 U 81/98, veröffentlicht in r+s 2000, 185, 186). Dort hatte der Erwerber zunächst die bestehende Versicherung – vorzeitig, also unwirksam (der Erwerber war noch nicht VN) – gekündigt, dann jedoch diese Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls „widerrufen“. Außerdem hatten sich die Parteien jenes Falles über eine Aufhebung (des Versicherungsvertrags) verständigt. Das OLG Düsseldorf hatte dann, nachdem der dortige Versicherer dem Erwerber trotz Kenntnis des Versicherungsfalls eine Versicherungspolice mit rückdatiertem Versicherungsbeginn übersandte, hieraus auf einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus einer Rückwärts versicherung erkannt. In der genannten Entscheidung blieb offen, ob der alte Vertrag nur bestätigt oder ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden war. Das OLG Düsseldorf hat aus dem zum Ausdruck gebrachten Informationsinteresse des Erwerbers, den Versicherungsschutz der ursprünglichen Verträge aufrecht zu erhalten, geschlossen, dass der Erwerber den früheren Versicherungsschutz wiederhergestellt wissen oder neuen Versicherungsschutz erlangen wollte. Wenn der Versicherer unter diesen Umständen den Versicherungsschein rückwirkend ausgestellt habe, habe der Kläger dies nur als Deckungszusage für das Schadensereignis vom ... begreifen können.

Eine ähnliche – vergleichbare – Konstellation liegt hier nicht vor. Weder hat der Kläger im hiesigen Fall die Wohngebäudeversicherung gekündigt, noch haben die Parteien zwischenzeitlich über die Aufhebung des Vertrags, die Wiederherstellung des ursprünglichen

Versicherungsschutzes oder einen neuen Vertrag verhandelt. Es muss daher dabei bleiben, dass der hiesige Vertrag mit dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Eintragung im Grundbuch fortgesetzt, nicht aber ein rückwärtiger Vertragsbeginn nach § 2 Abs. 1 VVG mit ihm vereinbart wurde. Das wird auch daraus deutlich, dass im (neuen) Versicherungsschein unter „Ergänzungen und Hinweise“ als Vertragsbeginn der 22.08.1994, also der des ursprünglichen Vertrags angegeben ist.

Die Rückdatierung auf den 17.09.2004 erklärt sich im Übrigen aus dem Schreiben der Beklagten vom 17.08.2004, in dem sie den Kläger auf die 4-wöchige Kündigungsfrist des § 70 Abs. 2 VVG hingewiesen hatte, offensichtlich verfrüht, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht Eigentümer der Immobilie geworden war (s.o.). Auf diese Fehleinschätzung des Mitarbeiters der Beklagten kommt es jedoch hier nicht an.

Dass die Beklagte hier mit der Übersendung des (neuen) Versicherungsscheins mit Schreiben vom 15.12.2004 und der Angabe eines früheren Vertragsbeginns dem Kläger für den bereits am 08./09.12.2004 eingetretenen Versicherungsfall eine Deckung zusagen wollte, lässt sich allein aus dem Wortlaut des Eingangssatzes des Versicherungsscheins nicht entnehmen. Es ist nicht einmal erkennbar, dass die Vertragsabteilung der Beklagten von dem Brandschaden bereits Kenntnis hatte. Das trägt auch der Kläger nicht vor. Er hat lediglich behauptet, die Beklagte – wahrscheinlich einen Mitarbeiter deren Schadens abteilung – am 09.12.2004 über den Brand telefonisch informiert zu haben.

Zurück zum Prämienverzug nach § 39 VVG. Alleiniger Prämienschuldner und Versicherungsnehmer im versicherungsrechtlichen Sinn war also am 04.10.04 und noch zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls nur der Veräußerer D. und (noch) nicht der Kläger. Allein das ist maßgebend im Sinne des § 39 Abs. 1 VVG, an wen die Zahlungsaufforderung abzusenden war. Im Übrigen wusste der Kläger von dieser Zahlungsaufforderung. Hiervon muss der Senat jedenfalls ausgehen, weil der Vortrag der Beklagten über dessen am 09.11.04 tel. gegebenen Zusage, die Prämie zahlen zu wollen, unbestritten geblieben ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, wer im Kaufvertragsverhältnis – Drews (Veräußerer)/ Kläger (Erwerber) – verpflichtet war, die offene Jahresprämie zu zahlen (s.o.).

Auch § 69 Abs. 2 VVG war am 04.10.2004 noch nicht einschlägig; danach haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner für die Prämie für die laufende Versicherungsperiode erst ab dem Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag, hier also erst ab 10.12.2004.

Die Zahlungsaufforderung mit Friststellung ist hinsichtlich der hier einschlägigen 4 Wochenfrist nicht missverständlich. Zwar enthält die Zahlungsaufforderung zunächst eine Fristsetzung von 2 Wochen. Am Schluss des Schreibens ist aber ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Zahlungsfrist bei Wohngebäudeversicherungen 1 Monat beträgt. Das genügt.

Die Friststellung ist dem – richtigen – Prämienschuldner (s.o.) auch zugegangen. Gegenteiliges ist nicht vorgetragen.

Allerdings verlangt § 39 Abs. 2 VVG – im Gegensatz zu § 38 VVG – eine (sog.) qualifizierte Mahnung. Das erfordert nach der Rechtsprechung die genaue Bezeichnung des rückständigen Betrags und eine umfassende Belehrung über die Säumnisfolgen sowie die nach § 39 Abs. 2 u. 3 VVG dem Versicherer offen stehenden rechtlichen Folgen. Eine solche liegt hier vor.

Der Kläger meint – das ist erstinstanzlich von ihm nicht vorgetragen worden – es hätte vorliegend einer Aufgliederung der einzelnen Prämienbestandteile auf die versicherten Gefahren bedurft; bei der gebündelten (Wohngebäude)Versicherung reiche der Hinweis auf die offen stehende Gesamtprämie nicht aus. Der Hinweis zielt auf den Rückstand mehrerer Prämien aus mehreren Versicherungen, für die die Rechtsprechung eine Einzelaufgliederung der Prämienbestandteile verlangt, auch wenn diese – mehreren – Versicherungen in einem Versicherungsschein zusammengefasst sind (vgl. hierzu Prölss/ Martin, Knappmann aaO, § 39 Rz 18 mit w. Nw., u.a. OLG Hamm NJW-RR 99, 535). Unabhängig davon, dass es sich hierbei um neuen, unentschuldigt gebliebenen Vortrag handelt, als solcher gilt auch die an eine andere Rechtsauffassung geknüpfte Rechtsfolge, soweit sie geeignet ist, eine schon bisher geltend gemachte Einrede zu Fall zu bringen, so dass an sich schon dieser Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen ist, ist hier die Jahresprämie zu Recht im vollen Betrag angegeben. Es werden nach dem Vertrag nicht mehrere Einzelprämien und Kosten geschuldet, sondern nur eine Prämie. Anders als im Kfz-Bereich einer verbundenen Haftpflicht- und Kaskoversicherung und/oder Insassenunfallversicherung (diese Beispiele werden in Lit. u. Rspr. immer genannt; vgl: BGH VersR 86, 54; OLG Hamm VersR 881, 269), liegen hier nicht mehrere Versicherungen, sondern nur eine Wohngebäudeversicherung mit nur einer Jahresprämie vor.

Der Grund für die erhöhten Anforderungen an eine qualifizierte Mahnung bei Mehrfachversicherungen besteht darin, dass der Versicherungsnehmer erkennen soll, welche Beträge im einzelnen offen geblieben sind; er soll sich entscheiden können, welchen Versicherungsschutz er aufrecht erhalten will (vgl. Römer/Langheid aaO, § 39 Rz 9). Diese Entscheidungsvariante besteht hier nicht, da nur eine Gebäudeversicherung, wenn auch unter Einschluss verschiedener Risiken besteht. Die einzige und unteilbare Jahresprämie bezieht sich zwar auf eine Risikokombination mehrerer Gefahren (Feuer, Sturm, Hagel); der Vertrag kann aber nur als Ganzes oder gar nicht aufrecht erhalten werden. Wollte der Versicherungsnehmer die Versicherung bzgl. eines Risikos herausnehmen oder den Versicherungsschutz z.B. nur auf Brand beschränken, müsste er einen völlig neuen Vertrag schließen. Der Versicherungsnehmer hat hier also gerade nicht die Wahl, welchen Versicherungsschutz er im einzelnen aufrecht erhalten will; die Prämie gilt – unteilbar – für die vom Versicherungsnehmer gewählte und vertraglich vereinbarte Gefahrenkombination.

Der gebündelte Vertrag im Kfz-Bereich ist dagegen ganz anders strukturiert. Dort bestehen Haftpflicht-, Kasko- und ggf. Insassenunfallversicherung (selbständig) nebeneinander, auch wenn sie in einer Vertragsurkunde aufgeführt sind. Dort macht der Wegfall z.B. des Kaskoteils (bei einem älteren Fahrzeug) durchaus Sinn; bei Nichtzahlung des auf die Kaskoversicherung fallenden Prämienteils bleibt die Haftpflichtversicherung bestehen. Der Vergleich mit der Wohngebäudeversicherung, in der – wie hier – eine Risikokombination versichert wurde, geht daher fehl.

Auch die Rechtsbelehrung ist umfassend; sie wird im Übrigen von dem Kläger nicht beanstandet.

Die Beklagte kann sich auch gegenüber dem Kläger auf Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG berufen, obwohl dieser zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht Versicherungsnehmer, also noch nicht ihr Vertragspartner war. Dies beruht darauf, dass die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers in Bezug auf den Brandschaden gegen sich gelten lassen will. Konstruiert man diese – wie das Landgericht es getan hat – über eine “Abtretung“ in Anlehnung an Ziff. III 4 des notariellen Kaufvertrags, dann muss die Kehrseite die sein, dass dann die Beklagte auch – gemäß § 404 BGB – dem Kläger (als Zessionar) die Einwendung der nicht rechtzeitigen Zahlung der Jahresprämie entgegenhalten kann.

Geht man – in Übereinstimmung mit dem Landgericht und den Parteien – von der Aktivlegitimation des Klägers für die Geltendmachung eines versicherungsrechtlichen Anspruchs in Bezug auf den streitgegenständlichen Brandschaden aus, ist die Beklagte daher auch gegenüber dem Kläger trotz des mit ihm (allerdings erst) nach dem Brand fortgesetzten Versicherungsvertrags in Bezug auf das Schadensereignis vom 08./09.12.2004 leistungsfrei geworden, weil der Prämienschuldner für die laufende Versicherungsperiode trotz qualifizierter Zahlungsaufforderung bei Eintritt des Versicherungsfalls (noch) in Verzug war (§ 39 Abs. 2 VVG).

Auf die übrigen, von der Beklagten außerdem geltend gemachten Gründe kommt es nicht (mehr) an. Dennoch soll kurz auf sie eingegangen werden.

Hinsichtlich der Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG berücksichtigt der Senat – entgegen seiner in dem Ladungshinweis vertretenen Auffassung – den Umstand, dass dem Beklagtenvertreter die weitere Zahlungsaufforderung des Landgerichts vom 12.07.2005 erst mit dem Streitwertbeschluss des Einzelrichters vom 11.07.2005 am 08.08.2005 zugegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte (des Klägers) hat im Termin vom 20.12.2006 einen entsprechenden Eingangsstempel auf dem ihm zugestellten genannten Beschluss vorweisen können. Danach ist der Kläger der weiteren Zahlungsaufforderung des Gerichts noch rechtzeitig am 19.08.2005 nachgekommen, so dass die Verzögerung der endgültig erst am 26.08.2005 vom Einzelrichter veranlassten Zustellung ihm nicht (mehr) anzulasten ist.

Eine Leistungsfreiheit nach §§ 23, 25 VVG wegen Verletzung nachvertraglicher Mitteilungspflichten des Versicherungsnehmers ist im Ergebnis vom Landgericht mit vertretbarer Begründung verneint worden. Auch vermag der Senat keine Rechtsfehler in der Beweiswürdigung des Erstgerichts festzustellen.

Die §§ 23, 25 VVG erfassen nur die subjektiven, also vom Versicherungsnehmer vorgenommenen, nicht dagegen die nicht veranlassten (objektiven) Gefahrerhöhungen. Eine (solche iSd §§ 23, 25 VVG relevante) Gefahrerhöhung ist also eine vom status quo abweichende, auf eine gewisse Dauer angelegte

Änderung der tatsächlich gefahrerheblichen Umstände, die eine Erhöhung der Möglichkeit einer Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadenseintritt, die Vergrößerung des Schadens oder die Inanspruchnahme des Versicherers hat (vgl. Römer/Langheid aaO, § 23-25 Rz 5).

Der Vorwurf, den die Beklagte schon dem alten Versicherungsnehmer – D. – macht, ist der unterbliebene Hinweis auf das Leerstehen des Gebäudes, spätestens ab 1997, also einen Umstand, der durchaus im subjektiven Bereich des Versicherungsnehmers und Nutzers des Gebäudes gelegen hat.

Erforderlich zur Beurteilung dieses Umstands als gefahrerhöhend im Sinne der §§ 23, 25 VVG ist aber eine ganzheitliche Betrachtungsweise. Überlegungen in diesem Sinne kann man aus dem angefochtenen Urteil ab S. 6 der Urteilsgründe jedenfalls herauslesen. In die Wertung, eine Äquivalenzstörung zwischen Prämienzahlungspflicht und übernommenem Risiko liege nicht vor, fließt die Beweiswürdigung des Erstgerichts ein. Die darauf gegründeten Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie binden daher das Berufungsgericht (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Berufungsbegründung der Beklagten hierzu besteht im wesentlichen in einer Wiederholung ihrer abweichenden Bewertung, ohne dass deutlich aufgezeigt wird, warum die Überlegungen des Landgerichts fehlerhaft sein sollten. Es fehlt bereits an einer Abgrenzung der nachvertraglichen Mitteilungspflicht zur vorvertraglichen Anzeigepflicht, das heißt, an einer Auseinandersetzung mit dem „Gefahrstand“ bei Vertragsabschluss. Diese Abgrenzung ist zwingend notwendig, wenn man eine im Sinne der §§ 23, 25 VVG relevante Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss darlegen will. Denn „unerhebliche“ oder als „vereinbart anzusehende“ Gefahrerhöhungen fallen schon nach dem Gesetz heraus (vgl. § 29 Sätze 1 u. 2 VVG). In diesem Zusammenhang ist auf das Wissen des bei Vertragsschluss informierten Wissensvertreters der Beklagten, also die Zeugin Müller, abzustellen (vgl. Auge-und-Ohr-Rechtspr. des BGH !). Danach stand das Gebäude schon bei Vertragsabschluss – 22.08. 1994 – leer; eine (nur) saisonale) Imbissversorgung auf der Terrasse ändert daran nichts. Sie stellt bereits keine übliche Nutzung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes dar. Mithin ist die Verneinung einer relevanten Gefahrerhöhung auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen durch das Erstgericht nicht zu beanstanden.

Zu dem weiteren Grund, ob der Kläger den Versicherungsfall selbst herbeigeführt hat oder nicht, vermag der Senat (derzeit) keine Stellungnahme abzugeben. Es kann schon nicht beurteilt werden, ob die Beklagte mit diesem Vortrag in zweiter Instanz präkludiert ist (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Beklagte beruft sich auf Akteneinsicht in die Ermittlungsakte am 12.07.06, also nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils. Eine Verspätung des (insoweit neuen) Vortrags wäre daher entschuldigt. Allerdings behauptet der Kläger, dies sei gelogen; Akteneinsicht habe die Beklagte bereits Ende 2005 genommen; er rügt ausdrücklich Verspätung dieses Vortrags. Ohne Beiziehung der Strafakte kann aber vom Senat nicht überprüft werden, ob der Vortrag der Beklagten verspätet ist oder nicht.

Hierauf kommt es jedoch nicht (mehr) entscheidend an, da bereits einer der geltend gemachten anderen Gründe, der zur Leistungsfreiheit führt, greift. Im Ergebnis war daher das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

III.

Die Nebenentscheidungen bezüglich der Kosten und vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat dem Erstgericht; sie beruht für die Berufungsinstanz auf §§ 47 Abs. 1 u. 2, 63 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Sache kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Der Senat weicht im Übrigen nicht von einer feststehenden Rechtsprechung des BGH oder anderer Obergerichte ab. Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (in r+s 2000, 185) hingewiesen hat, ist der dortige Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar (s.o.).