Dienstvereinbarung zwischen der

Hochschule RavensburgRavensburg-Weingarten (nachfolgend: HS RV-W)

und dem

Personalrat der Hochschule RavensburgRavensburg-Weingarten (nachfolgend: Personalrat)

über die Einführung und Anwendung einer Kosten Kostenen- und Leistungsrechnung (KLR)

DV Einführung und Betrieb der KLR 24 02 2005.doc

2

Präambel Im Jahr 1999 hat der Ministerrat die landesweite Einführung der Neuen Steuerungsinstrumente (NSI) in der Landesverwaltung beschlossen. Die NSI basieren vor allem auf vier aufeinander aufbauenden Komponenten, dem Haushalts-Managementsystem, der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR), der dezentralen Budgetierung und dem Controlling. Primäre Aufgabe des Controllings ist der Aufbau und die Sicherstellung eines Führungsinformationssystems, welches die Versorgung der zugeordneten Führungsebene mit Informationen, die für die Entscheidungsfindung sowie allgemein zur Erfüllung der anfallenden Aufgaben erforderlich sind, gewährleistet.

Die Einführung der NSI dient dazu, die Landesbehörden unter Verwendung moderner Informations- und Kommunikationstechniken effektiver und effizienter zu gestalten und zu kosten- und qualitätsorientierten Verwaltungen fort zu entwickeln.

Nach § 13 Abs. 8 Landeshochschulgesetz (LHG) in Verbindung mit § 7a Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung, haben

die

Hochschulen

den

gesetzlichen

Auftrag,

die

Einhaltung

der

haushaltsrechtlichen

Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, unter Nutzung einer KLR, sicherzustellen. Dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) ist in regelmäßigen Abständen über Kosten und Leistungen zu berichten.

Durch die Möglichkeiten des hochschulinternen- und übergreifenden Vergleichs wird der Einsatz der KLR dazu führen, dass die Hochschulen ihre Kosten und Leistungen zukünftig präziser steuern und planen können.

Derzeit ist die Umsetzung und Realisierung des Fachkonzepts an den Hochschulen des Landes sowie die Verarbeitung

personenbezogener

Daten

in

einer

zukünftigen

kostenträgerbezogenen

Zeit-

und

Mengenerfassung (KZM) noch nicht in dem vollen Umfang abzuschätzen. Aus diesem Grund werden in dieser Dienstvereinbarung weitergehende Regelungen hierzu nicht getroffen.

3

I.

Allgemeine Bestimmungen

§1

Rahmenbedingungen

(1)

Für die KLR gelten die allgemeinen Festlegungen des Landes sowie die von der AG Fachkonzept für die Hochschulen festgelegten allgemeinen Grundsätze. Auf dieser Grundlage bildet diese Dienstvereinbarung den Rahmen für die Einführung und Anwendung der KLR an der Hochschule Ravensburg-Weingarten.

(2)

Als wesentliche Elemente werden zur Einführung der KLR gebildet bzw. definiert: 1. Kostenarten, 2. Kostenstellen, 3. Kostenträger, 4. Standardsätze für Personalkosten, 5. Umlageschlüssel, 6. Kostenträgerorientierte Zeit- und Mengenerfassung, 7. Auswertungen.

§2

Zielsetzungen

(1)

Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, in Ergänzung der einschlägigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen sowie der IuK-Rahmen-Dienstvereinbarung (IuK-R-DV)¹ die berechtigten Interessen der von Einführung und Anwendung der KLR und des unterstützenden EDV-Systems in der Hochschule betroffenen Beschäftigten entsprechend § 79 Abs. 1 und Abs. 3 LPVG zu wahren. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 IuK-R-DV ist insoweit unwirksam.

§3

Geltungsbereich, Begriffe

(1)

Diese Dienstvereinbarung gilt •

räumlich für die Hochschule Ravensburg-Weingarten,



persönlich für alle Beschäftigten der Hochschule im Sinne von § 4 LPVG.

_________________ ¹ Rahmen-Dienstvereinbarung zwischen dem MWK und dem dortigen Hauptpersonalrat vom 16.Dezember 1999

4

(2)

Die Bedeutung der in dieser Dienstvereinbarung verwendeten Fachbegriffe entspricht, sofern sie datenschutzrechtlicher Natur sind, dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG), personalvertretungsrechtlicher Natur sind, dem LPVG, im Übrigen der IuK-R-DV für die Hochschulen.

(3)

Personenbezogene Daten im Sinne dieser Dienstvereinbarung sind, sofern dies in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich hervorgehoben wird, nur die Daten der Beschäftigten der Hochschule.

§4

Beteiligung und Information des Personalrats

(1)

Der Personalrat wird bei der Bildung der Kostenstellen, der Personalkostenstandardsätze und Umlageschlüssel beteiligt, soweit diese nicht durch Gesetz oder zulässige Anweisung des MWK/FM vorgeschrieben werden. Die Hochschule legt dem Personalrat dazu Verzeichnisse der Kostenarten, Kostenstellen, Kostenträger, Personalkostenstandardsätze und Umlageschlüssel (Anlagen 1 bis 5) vor und erläutert sie auf Wunsch.

(2)

Soweit

diese

Dienstvereinbarung

zu

einzelnen

Beteiligungstatbeständen

keine

abschließenden Regelungen trifft, bleiben die dem Personalrat gesetzlich oder nach der IuK-R-DV zustehenden Rechte unberührt. Die Regelungen zu § 79 Abs. 3 Nr. 4, 11, 12 und 14 LPVG sind abschließend.

(3)

Die Teilnahme von Mitgliedern des Personalrats bei Einführung und Anwendung der KLR und des unterstützenden EDV-Systems in der Hochschule erfolgt nach § 4 Abs. 1, 3 – 5 IuK-RDV.

(4)

Der Personalrat wird zur Wahrnehmung seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgaben bei Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung der KLR sowie des unterstützenden EDVSystems rechtzeitig und umfassend informiert. Zu diesem Zweck werden, soweit Bedarf besteht, einmal im Quartal Gespräche zwischen der Hochschule und dem Personalrat vorgesehen.

(5)

Die durch den Personalrat benannten Mitglieder erhalten, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen bzw. Informationsveranstaltungen, sofern dort Kenntnisse vermittelt werden, die diese Mitglieder

5

für das gesetzlich vorgesehene Zusammenwirken zwischen Hochschule und Personalrat beim Einsatz der KLR und des Berichtswesens benötigen.

§5

Information und Beteiligung der Beschäftigten Die Hochschule informiert bzw. schult, soweit die vom Landesprojekt NSI geplanten Schulungen bzw. Informationsveranstaltungen nicht angeboten werden oder unzureichend sind, die Beschäftigten frühzeitig und umfassend, auch im Rahmen von besonderen Veranstaltungen, über die Ziele und Inhalte der KLR. Die Personalvertretungen werden ebenfalls beteiligt.

§6

Datenschutz

(1)

Die Einführung und Umsetzung der KLR und KZM erfolgt unter Beachtung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Berechtigungen, auf den Datenbestand der KLR und aus HISCOB sowie der beliefernden Quellprogramme zugreifen zu können, werden – soweit dadurch der Zugriff auf personenbezogene Daten ermöglicht wird – von der Hochschule gemäß § 9 IuK-R-DV vergeben und unter den dort angesprochenen Gesichtpunkten ergänzend zum Datensicherheitskonzept dargestellt.

(2)

Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und nicht öffentliche Stellen ist ausgeschlossen, soweit diese Vereinbarung keine anderen Regelungen trifft.

(3)

Zugriffsberechtigungen werden ausschließlich funktions- bzw. aufgabenbezogen vergeben. Dem

Personalrat ist auf

Verlangen

eine Übersicht der

jeweils

vergebenen

Zugriffsberechtigungen zuzuleiten.

II.

Besondere Bestimmungen

§7

Technische Unterstützung

Die IuK-technische Unterstützung der Einführung und des Betriebs der KLR erfolgt unter Einsatz der Software der HIS GmbH.

§8

Kostenarten

Die Kostenarten ergeben sich aus dem Hochschulkontenrahmen, der zum 01.01.2005 durch den bundeseinheitlichen Verwaltungskontenrahmen (BKR) abgelöst wurde.

6

§9

Bildung von Kostenstellen, Kostenstellen, Kostenträger

(1)

Die Bildung von Kostenstellen orientiert sich an den funktionalen Erfordernissen der KLR. Maßgeblich

ist

das

von

der

AG

Fachkonzept

beschlossene

Konzept

zur

Kostenstellensystematik.

(2)

Bei der Bildung der Kostenstellen ist eine Abwägung zwischen den Steuerungserfordernissen und der möglichen Verwendung personenbezogener Daten zu treffen, mit dem Ziel, die Verwendung personenbezogener Daten auf das notwendige Maß zu beschränken.

(3)

Grundsätzlich umfasst die Kostenstelle mindestens fünf Vollzeitäquivalente. Die Bildung kleiner Kostenstellen ist zulässig, soweit es sich um Einrichtungen der Hochschule nach § 28 LHG bzw. Grundordnung handelt oder durch die dezentrale Ressourcenverantwortung gerechtfertigt ist (Hoheit über Sach- und Personalmittel bzw. Anlagen).

(4)

Wird bei Anwendung der KLR - zur Erreichung der Zielsetzungen nach § 2 - die Bildung von Kostenstellen mit weniger als fünf Vollzeitäquivalenten aus anderen als in Abs. 3 genannten Gründen nötig, legt die Hochschule dem Personalrat die Gründe hierfür schriftlich dar und beantragt die Zustimmung. Dies gilt auch für den Fall, dass auf Grund betrieblicher oder personeller Veränderungen dauerhaft weniger als fünf Vollzeitäquivalente in einer Kostenstelle zusammengefasst werden sollen.

(5)

Verweigert der Personalrat die Zustimmung, finden vor Einleitung des Stufenverfahrens weitere Gespräche zwischen dem Rektorat und dem Personalrat statt. Beide Parteien bemühen sich um umfassende Aufklärung und Information.

§ 10 Bildung von Kostenträgern Die in Abschnitt II, § 9 getroffenen Regelungen über die Bildung von Kostenstellen gelten sinngemäß auch für die Bildung von Kostenträgern.

§ 11 Kostenträgerbezogene ZeitZeit- und Mengenerfassung (KZM) Das Nähere zur Einführung und Ausgestaltung der KZM wird durch eine separate Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule und dem Personalrat geregelt.

7

§ 12 Auswertungen und Berichte aus der KLR (1) Kostenverläufe an der Hochschule werden durch KLR-Standardberichte, die nach Ministerratsbeschluss quartalsweise zu erstellen sind, aufgezeigt. Sie enthalten Auswertungen über die Zusammensetzung und ggf. Herkunft der Kosten, ihr Verhältnis zueinander, Periodenvergleich und Abweichungen im Kostenverlauf. Ausgewertet werden Kostenstellen, Kostenarten und Kostenträger.

(2) Die Hochschule stellt sicher, dass Auswertungen – einschließlich Berichte – aus der KLR und dem unterstützenden EDV-System, die personenbezogene Daten enthalten, nur unter den in § 10 IuK-R-DV genannten Voraussetzungen und nur von den dafür zuständigen Verwaltungseinheiten veranlasst werden. Sie definiert und dokumentiert diejenigen Standardauswertungen aus der KLR und dem unterstützenden EDV-System im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 IuK-R-DV, die personenbezogene Daten enthalten. Das Nähere wird bei Einführung der KZM an der Fachhochschule durch eine separate Dienstvereinbarung geregelt (Abschnitt II, § 11).

III.

Schlussbestimmungen

§ 13 13 Ergänzung, Ergänzung, Anpassung, Anpassung, salvatorische Klausel (1)

Die HS RV-W und der Personalrat beabsichtigen, diese Vereinbarung zu gegebener Zeit um Regelungen zur Einführung und Betrieb der KZM und eines Führungsinformationssystems zu ergänzen.

(2)

Werden Vorschriften oder Vorgaben, auf denen in dieser Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen erkennbar beruhen, geändert oder aufgehoben (z.B. wegen Weiterentwicklung des Instrumentariums, Änderung entsprechender Vorgaben des MWK, Abschluss einer Rahmendienstvereinbarung zwischen MWK und HPR oder einer Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz), prüfen die Parteien, ob Änderungen oder Ergänzungen dieser Dienstvereinbarung erforderlich sind und bemühen sich um umgehende Anpassung.

(3)

Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommen. Das gleiche gilt, falls diese Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthalten sollte. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.

8

(4)

Soweit die Vereinbarung durch Rechtsänderungen in Widerspruch zu höherrangigem Recht steht, tritt sie außer Kraft. Im Übrigen gilt sie unter inhaltlicher Einbeziehung der geänderten Rechtslage fort.

§ 14 Inkrafttreten, Inkrafttreten, Geltungsdauer, Geltungsdauer, Kündigung

(1)

Diese Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Unterzeichnung durch die Hochschule und den Personalrat in Kraft.

(2)

Eine Kündigung der Dienstvereinbarung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals möglich. In diesem Fall nehmen die Parteien unverzüglich Verhandlungen über die zu ändernden Bestimmungen auf. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung wirken diese Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung, höchstens bis zur Dauer von zwölf Monaten, nach.

(3)

Die Hochschule gibt diese Dienstvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung ihren Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt.

Weingarten, den

Rektor Prof. Dr.-Ing. Peter Jany

Personalratsvorsitzender Johann Härle

9

Übersicht über die dieser Dienstvereinbarung beigefügten Anlagen

Anlage 1: Aufstellung der Kostenarten (Stand: August 2005)

(§ 4 Abs. 1)

Anlage 2: Aufstellung der Kostenstellen (Stand: August 2005) (§ 4 Abs. 1) Anlage 3: Aufstellung der Kostenträger

(§ 4 Abs. 1)

Anlage 4: Verzeichnis der Personalkostenstandardsätze

(§ 4 Abs. 1)

Anlage 5: Verzeichnis der Umlageschlüssel

(§ 4 Abs. 1)

Aktuell unter folgender Adresse: http://ox.hs-weingarten.de im Menüpunkt Dokumente im Ordner Haushalt und Personal, Dienstvereinbarungen Personalrat.