Dienstanweisung Besoldung Nr. 4. Zahlungen bei Mutterschutz und Elternzeit

Dienstanweisung Besoldung Nr. 4 Zahlungen bei Mutterschutz und Elternzeit Verfasser: A. Bantelmann Stand: 01.10.2012 Seite 1 von 8 Vordr.-Nr.:BBD0...
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Dienstanweisung Besoldung Nr. 4 Zahlungen bei Mutterschutz und Elternzeit

Verfasser: A. Bantelmann

Stand: 01.10.2012

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Vordr.-Nr.:BBD015

Inhaltsverzeichnis

1

Vorbemerkung ............................................................................3

2

Rechtliche Grundlagen ................................................................3

3

Vorgehensweise im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP ............4 3.1 Programmgesteuerte Zahlung ...................................................... 4 3.2 Zahlungen bzw. Zahlungseinstellungen aufgrund besonderer Anordnungen ................................................................................ 4 3.2.1

Mutterschutz und Stillzeit (Abschnitt 1 MuSchEltZV) ................ 4

3.2.1.1

Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung ............................ 4

3.2.1.2

Vergütung für Beamtinnen im Vollstreckungsdienst (§ 5 VollstrVergV) 4

3.2.1.3

Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit (§ 3 MuSchEltZV) ............................................................................... 4

3.2.1.4

Aufwandsentschädigungen ............................................................ 5

3.2.2

Elternzeit (Abschnitt 2 MuSchEltZV)....................................... 5

3.2.2.1

Anordnung der Elternzeit .............................................................. 5

3.2.2.2

Vermögenswirksame Leistungen .................................................... 5

3.2.2.3

Kindergeld (§§ 62 ff EStG) ............................................................ 6

3.2.2.4

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 9 MuSchEltZV) ............ 6

3.2.2.5

Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (§ 7 Abs. 1 MuSchEltZV) 6

3.2.3

Nach Ablauf der Elternzeit .................................................... 7

3.2.3.1

Wiederaufnahme des Dienstes ....................................................... 7

3.2.3.2

Beurlaubung................................................................................ 8

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Vorbemerkung, Rechtliche Grundlagen

1

Vorbemerkung Diese Dienstanweisung ersetzt die Dienstanweisung Nr. 4 vom 23. September 2009 - D2.31 - O 1951 - 3/09 - (Stand: 1. September 2009). Änderungen gegenüber dieser Fassung sind durch senkrechte Randstriche gekennzeichnet.

2

Rechtliche Grundlagen Es gelten folgende Regelungen: •

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV) i.d.F. des Art. 1 der Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) - siehe Anlage 1,



BMI vom 16. Februar 2009 - D 2 - 211 455/31 - siehe Anlage 2.

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Vorgehensweise im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP

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Vorgehensweise im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP

3.1 Programmgesteuerte Zahlung Während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote und der Stillzeit werden die Dienst- und Anwärterbezüge programmgesteuert (weiter-) gezahlt (§ 2 MuSchEltZV). 3.2 Zahlungen bzw. Zahlungseinstellungen aufgrund besonderer Anordnungen

3.2.1 Mutterschutz und Stillzeit (Abschnitt 1 MuSchEltZV) 3.2.1.1 Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung Es besteht ein genereller Anspruch auf Fortzahlung von Erschwerniszulagen (z. B. Bordzulage, Fliegerzulage). Der nach § 2 Satz 3 MuSchEltZV zu zahlende Durchschnittsbetrag ist anzuordnen [elektronisches Formular 3973 / IT-Verfahren KIWI / Online-Datenerfassung, Zulagen-SchlZ nnnn (lt. Zulagenkatalog)]. 3.2.1.2 Vergütung für Beamtinnen im Vollstreckungsdienst (§ 5 VollstrVergV) Der nach § 2 Satz 3 MuSchEltZV zu zahlende Durchschnittsbetrag ist anzuordnen (elektronisches Formular 3973 / IT-Verfahren KIWI / Online-Datenerfassung, Zulagen-SchlZ 1556). 3.2.1.3 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit (§ 3 MuSchEltZV) Der Zuschuss nach § 3 MuSchEltZV ist als einmalige Zahlung anzuordnen (elektronisches Formular 3973 / Online-Datenerfassung, Fenster 17, Zulagen-SchlZ 5504, gilt-seit TTMMJJJJ, gilt-bis TTMMJJJJ, Zahlung U/A = B).

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Vorgehensweise im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP

Bei Zahlungsfällen, die im Kunden 0007 abgerechnet werden, sind Eingaben im Fenster 39 erforderlich (flexible Bruttoberechnung, Bezugsart ..5502.00.00). Der Zuschuss nach § 3 MuSchEltZV ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG steuerfrei, aber vom Wohnsitzfinanzamt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG). 3.2.1.4 Aufwandsentschädigungen Die Einstellung der Zahlung aller Aufwandsentschädigungen ist anzuordnen (elektronisches Formular 3971). 3.2.2 Elternzeit (Abschnitt 2 MuSchEltZV) 3.2.2.1 Anordnung der Elternzeit Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge (§ 6 Abs. 1 MuSchEltZV). In diesen Fällen ist eine Unterbrechung der Bezügezahlung anzuordnen (elektronisches Formular 3971 / Online-Datenerfassung, Fenster 24a, Beginn TTMMJJJJ, Grund 04). 3.2.2.2 Vermögenswirksame Leistungen Die Einstellung der Zahlung der vermögenswirksamen Leistung (Fenster 04, VLZul-Schl = loesch) und die Löschung der Einbehaltung der vermögenswirksamen Anlage ist anzuordnen (Fenster 22, ZulagenSchlüsselzahl 0615). Beginnt die Unterbrechung der Bezügezahlung nach dem Ersten eines Monats, sind Anordnungen mit dem „Gilt abDatum“ des folgenden Monats zu erteilen. Für den teilweise unterbrochenen Monat muss ggf. der Betrag der vermögenswirksamen Anlage geändert (vermindert) werden, wenn die zustehenden Bezüge für die Abführung an das Anlageinstitut nicht ausreichen. Bei Zahlungsfällen, die im Kunden 0007 abgerechnet werden, sind für

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Vorgehensweise im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP

den Wegfall der vermögenswirksamen Leistung Eingaben im Fenster 39 erforderlich (flexible Bruttoberechnung, Bezugsart ..0012.01.00). 3.2.2.3 Kindergeld (§§ 62 ff EStG) Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch während einer Elternzeit. Kindergeld für ein hinzukommendes Kind ist anzuordnen (elektronisches Formular 3972 / Online-Datenerfassung, Fenster 21). 3.2.2.4 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 9 MuSchEltZV) Die ggf. zu erstattenden Versicherungsbeiträge sind anzuordnen (elektronisches Formular 3973 / Online-Datenerfassung, Fenster 17, ZulagenSchlZ, gilt-seit TTMMJJJJ, gilt-bis TTMMJJJJ, Zahlung U/A = B). Die folgenden Zulagenschlüssel stehen zur Verfügung: 5518 „Erstattung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (§ 9 MuSchEltZV)“ 5522 „Erstattung v. Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung (§ 9 MuSchEltZV)“ 5523 „Erstattung v. Beiträgen zur privaten Krankenversicherung (§ 9 MuSchEltZV)“ 5524 „Erstattung v. Beiträgen zur privaten Pflege-Pflichtvers. (§ 9 MuSchEltZV)“ Bei Zahlungsfällen, die im Kunden 0007 abgerechnet werden, sind Eingaben im Fenster 39 über die entsprechenden Bezugsarten vorzunehmen. Zu erstattende Versicherungsbeiträge sind nach § 3 Nr. 62 EStG i. V. m. R 3.62 Abs. 1 Satz 3 LStR 2011 steuerfrei. 3.2.2.5 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit (§ 7 Abs. 1 MuSchEltZV) Während der Elternzeit können Beamtinnen und Beamte eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Wochenstunden ausüben. Stand: 01.10.2012

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Vorgehensweise im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP

Hinsichtlich des Umfanges der Teilzeitbeschäftigung ist keine Mindestbegrenzung vorgesehen. Bei Richterinnen und Richtern ist eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig (§ 10 MuSchEltZV). Das Ende der Unterbrechung, der Beginn der Teilzeitbeschäftigung sowie alle Merkmale, die sich aufgrund der Teilzeitbeschäftigung ändern, sind anzuordnen (elektronisches Formular 3971 / Online-Datenerfassung). Ggf. sind auch die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung und die Einbehaltung der vermögenswirksamen Anlage anzuordnen. 3.2.3 Nach Ablauf der Elternzeit 3.2.3.1 Wiederaufnahme des Dienstes Bei Wiederaufnahme des Dienstes nach Ablauf der Elternzeit ist das Ende der Unterbrechung anzuordnen (elektronisches Formular 3971 / Online-Datenerfassung, Fenster 24a, Ende TTMMJJJJ). Alle Merkmale, die sich durch die Wiederaufnahme der Bezügezahlung ändern, sind ebenfalls anzuordnen. Ist die Zahlung nach dem Ersten eines Monats wieder aufzunehmen und liegt die AO bereits für den Änderungsdienst dieses Monats vor, ist die Eingabe wegen der Fälligkeit der Bezüge erst im folgenden Monat zulässig. Beispiel: Ende der Elternzeit am 12.09.2011, Wiederaufnahme der Bezügezahlung am 13.09.2011. Die Daten müssen zur Zahlung Oktober 2011 eingegeben werden. Für die vom 13.09.2011 bis 30.09.2011 zustehenden Bezüge kann auf Antrag ein Abschlag gezahlt werden [Hinweis auf Nr. 1.1.1 der Dienstanweisung DAABSCHLAG, BMF vom 2. März 2007 - Z C 3 O 1969/06/0039 (2007/0063273)]. Stand: 01.10.2012

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Vorgehensweise im Bezügezahlungsverfahren KIDICAP

3.2.3.2 Beurlaubung Bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Ablauf der Elternzeit ist eine (weitere) Unterbrechung der Bezügezahlung anzuordnen (elektronisches Formular 3971 / Online-Datenerfassung, Fenster 24a, Beginn TTMMJJJJ, Grund 05).

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