Christoph Sichler
Seite 1 von 13
24. Juni 2013
Die Versorgung der Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen
Referent:
Christoph Sichler Dipl.-Verwaltungswirt (FH)
Staatliches Rechnungsprüfungsamt Regensburg Obermünsterstraße 16 93047 Regensburg
24.06.2013
Christoph Sichler
Seite 2 von 13
24.06.2013
GLIEDERUNG 1.
Allgemeine Informationen zur Beamtenversorgung
2.
Die Berechnung des Ruhegehalts als wesentliche Versorgungsleistung für Ruhestandsbeamte/innen
3.
Besonderheiten bei der Anerkennung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten für Professoren/innen
4.
Anrechnungsbestimmungen beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. ähnlichen Leistungen
5.
Die Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen - Überblick 2
Christoph Sichler
Seite 3 von 13
24.06.2013
Die Berechnung des Ruhegehalts - Die Berechnungsformel
Zeit x Geld = einmalige/laufende Ablaufleistung
liegt nahezu allen Versorgungssystemen zu Grunde, unabhängig davon, ob es sich um die Beamtenversorgung, eine Rente oder eine private Altersversorgung handelt. Christoph Sichler
Seite 4 von 13
24.06.2013
- Das Ruhegehalt (Art. 11 ff. BayBeamtVG) wird auf der Grundlage …
und
… der ruhegehaltfähigen Bezüge
= „Faktor Geld“
… der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
= „Faktor Zeit“
berechnet (vgl. Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG).
- Im Versorgungsrecht werden die beiden Faktoren jedoch nicht einfach miteinander multipliziert. Bevor das Ruhegehalt berechnet werden kann, ist aus den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ein Ruhegehaltssatz (Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG) zu bilden.
Christoph Sichler
Seite 5 von 13
24.06.2013
Welche Bezüge werden dem Ruhegehalt zugrunde gelegt?
Ruhegehaltfähige Bezüge sind
das Grundgehalt,
[…]
der Familienzuschlag bis zur Stufe 1,
Hochschulleistungsbezüge (nach den besonderen Maßgaben des Art. 13 BayBeamtVG).
Rechtsquelle: Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG
Christoph Sichler
Seite 6 von 13
24.06.2013
Ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14, 16, 17, 20 und 22 BayBeamtVG)
- Art. 16, 17 BayBeamtVG (Wehrdienst-/Zivildienstzeiten; „… gilt …“)
- Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG *) (Studienzeit – maximal drei Jahre; „… kann …“)
- Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG
- Art. 14 BayBeamtVG (Beamtenverhältnis)
ausgenommene Zeiten: Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 – 6 Teilzeitbeschäftigung: Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG
(Promotionsvorbereitungszeit – maximal zwei Jahre; „… gilt …“)
- Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG *) (Einstellungsvoraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG – fünf Jahre; „… kann …“)
- Art. 22 Satz 4 Hs. 2 BayBeamtVG *) (Erwerb besonderer Fachkenntnisse – maximal weitere fünf Jahre; „… kann …“)
= Vor-Dienstzeiten
*) = sog. „Kann“-Vordienstzeiten
= regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Christoph Sichler
Seite 7 von 13
24.06.2013
Beispiel zur Berechnung des Ruhegehalts I.
Sachverhalt
Ein Professor an einer FH (geb. am 26.06.1948) tritt mit Ablauf des Sommersemesters
2013
(zum
01.10.2013)
wegen
Erreichens
gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand.
Der Beamte hat folgenden (stark vereinfachten) Werdegang: ruhegehaltfähig: Abitur im Juni 1968
---
Grundwehrdienst: 01.07.1968 – 31.12.1969
1 Jahr, 184 Tage
Studium: 01.04.1970 – 31.03.1975
3 Jahre (Begrenzung!)
Promotion am 31.03.1979 Vorbereitungszeit: 01.04.1977 – 31.03.1979 (Art. 22 Satz 2 BayBeamtVG)
2 Jahre
Privatwirtschaft: 01.05.1979 – 30.04.1984 (Einstellungsvoraussetzung; Art. 22 Satz 4 Hs. 1 BayBeamtVG)
5 Jahre
Privatwirtschaft: 01.05.1984 bis 30.09.1989 (Erwerb besonderer Fachkenntnisse; Art. 22 Satz 4 Hs. 2 BayBeamtVG)
5 Jahre (Begrenzung!)
der
Christoph Sichler
Seite 8 von 13
24.06.2013
Professor an einer FH: 01.10.1989 – 30.09.2013
24 Jahre
Gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit:
40 Jahre, 184 Tage (= 40,50 Jahre)
II.
Ermittlung des Ruhegehaltssatzes
40,50 Jahre x 1,79375 v. H.; maximal jedoch: 71,75 v. H.
III.
Berechnung des Ruhegehalts
Der Beamte hat zuletzt folgende Besoldung erhalten: Grundgehalt nach Besoldungsgruppe C 3 / Stufe 15: Familienzuschlag der Stufe 1:
6.169,81 EUR 120,04 EUR 6.289,85 EUR
Ruhegehaltfähige Bezüge:
6.289,85 EUR
Das Ruhegehalt würde sich somit wie folgt berechnen:
- ruhegehaltfähige Bezüge:
6.289,85 EUR
- davon 71,75 v. H. (Ruhegehalt):
4.512,97 EUR
- zzgl. Versorgungsaufschlag (01.09. bis 30.09.2013 = 0,29 v. H.):
13,09 EUR =
4.526,06 EUR
Christoph Sichler
Seite 9 von 13
24.06.2013
Beispiel zur Rentenanrechnung nach Art. 85 BayBeamtVG I.
Sachverhalt
Ein Professor an einer FH im Ruhestand bezieht ein Ruhegehalt nach dem BayBeamtVG in Höhe von 4.200,00 EUR und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 500,00 EUR. Die Summe der beiden Bezüge beträgt somit 4.700,00 EUR.
II.
Ermittlung der Höchstgrenze
Bei der Ermittlung der Höchstgrenze ist das fiktive Ruhegehalt zu errechnen, das der Beamte bekäme, wenn er in seinem Berufsleben ausschließlich (d. h. ab seinem 17. Lebensjahr) Beamter gewesen wäre. Bei dieser Berechnung soll sich im vorliegenden Beispiel der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v. H. und ein fiktives Ruhegehalt von 4.500,00 EUR ergeben.
III.
Durchführung der Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG
Ruhegehalt: Rente:
4.200,00 EUR 500,00 EUR
= Gesamtversorgung:
4.700,00 EUR
abzüglich Höchstgrenze:
4.500,00 EUR
= Ruhensbetrag:
Ruhegehalt: abzüglich Ruhensbetrag:
200,00 EUR
4.200,00 EUR 200,00 EUR
= Restruhegehalt:
4.000,00 EUR
(Gesamtversorgung nach Ruhensberechnung;
4.500,00 EUR)
13.0.1
Hochschulleistungsbezüge an Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
13.0.1.1
Prüfen der Ruhegehaltfähigkeit des individuellen Hochschulleistungsbezugs nach den Abs. 1 bis 3 1
Die Abs. 1 bis 3 regeln die Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit der einzelnen Hochschul-
leistungsbezüge an Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3. Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erhalten keine Hochschulleistungsbezüge. 2Für hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen ist die Sonderregelung des Abs. 6 zu beachten. 3
Abs. 1 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von unbefristeten Hochschulleistungsbezügen. 4Abs. 2 re-
gelt die Ruhegehaltfähigkeit von befristeten Hochschulleistungsbezügen. 5Abs. 3 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung (z. B. für Dekane oder Dekaninnen). Übersicht: Arten der Hochschulleistungsbezüge
Christoph Sichler
Seite 10 von 13
24.06.2013
Professor
Unbefristete Leistungsbezüge
ruhegehaltfähig, soweit Bezug zuletzt und zwei Jahre
Befristete Leistungsbezüge
Ruhegehaltfähig bei wiederholter Vergabe und für zehn Jahre
Jedenfalls Anrechnung bei befristeten Leistungsbezügen
13.0.1.2
FunktionsLeistungsbezüge z. B. als Dekan
zehn Jahre voll ruhegehaltfähig
fünf Jahre hälftig ruhegehaltfähig
Ermittlung der ruhegehaltfähigen Bezüge bei Zusammentreffen verschiedener ruhegehaltfähiger Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 4 1
Hat der Professor oder die Professorin mehrere, jeweils nach Abs. 1 bis 3 ruhegehaltfähige Hoch-
schulleistungsbezüge bezogen, ist die Konkurrenzregelung des Abs. 4 zu beachten. 2Abs. 4 enthält dabei folgende Grundsätze: a)
Nicht gleichzeitig gewährte Hochschulleistungsbezüge Nicht gleichzeitig gewährte Hochschulleistungsbezüge sind nicht zu kumulieren; es ist jeweils der Hochschulleistungsbezug mit dem höchsten ruhegehaltfähigen Betrag anzusetzen.
b) Gleichzeitig gewährte Hochschulleistungsbezüge
Christoph Sichler
Seite 11 von 13
24.06.2013
VERSORGUNGSAUSKÜNFTE 1. Qualifizierte Versorgungsauskunft Eine qualifizierte Versorgungsauskunft erhalten Beamtinnen und Beamte auf Antrag, soweit sie das 55. Lebensjahr vollendet haben. Hierzu muss mit der zuständigen Pensionsbehörde Kontakt aufgenommen werden.
2. Versorgungsauskunftsprogramm / verkürzte Versorgungsauskunft Internet: www.lff.bayern.de
Behördennnetz: www.lff.bybn.de
3
Christoph Sichler
Seite 12 von 13
24.06.2013
ERREICHBARKEIT DES LfF: Landesamt für Finanzen Dienststelle Regensburg Bezügestelle Versorgung Bahnhofstraße 7 93047 Regensburg Tel.: (0941) 5044 – 0 Fax.: (0941) 5044 – 3330 E-Mail:
[email protected]
4
Christoph Sichler
Seite 13 von 13
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
24.06.2013