Die Versorgung der Beamten

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Steuern, Recht & gesetzliche Rente Februar 2016

Die Versorgung der Beamten Die soziale Sicherung der Beamten sowie der Richter und Soldaten stellt ein eigenständiges System neben der gesetzlichen Sozialversicherung dar. Die beamtenrechtliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Unfallversicherung sind geprägt durch die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Für den Beamten ist seine Versorgung während der Anwartschaftsphase beitragsfrei. Im Versorgungsfall sind die Versorgungsbezüge eines Beamten voll steuerpflichtig. Das Beamtenrecht ist nicht bundeseinheitlich geregelt. In Bund und Ländern können unterschiedliche Regelungen und Besoldungsordnungen Anwendung finden. Im Folgenden haben wir für Sie die 10 wichtigsten Fragen rund um die Versorgung der Beamten zusammengestellt: 1. Wie ist der Beamte im Fall der Dienstunfähigkeit abgesichert? 2. Wie versichert die ALTE LEIPZIGER Beamte für den Fall der Berufsunfähigkeit? 3. Wie gestaltet sich die Hinterbliebenenversorgung eines Beamten? 4. Wie ist die Altersversorgung geregelt? 5. Wie berechnet sich das Ruhegehalt? 6. Welche Dienstbezüge sind ruhegehaltsfähig? 7. Welche Zeiten zählen zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit? 8. Wie ermittelt sich der Ruhegehaltsatz? 9. Werden private Lebens- und Rentenversicherungen auf die Beamtenversorgung angerechnet? 10. Was bedeutet die Mindestversorgung? 1. Wie ist der Beamte im Fall der Dienstunfähigkeit abgesichert? Bei Beamten wird die Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn bestimmt. Es liegt in seinem Ermessen, wann er einen Beamten für dienstunfähig erklärt und in den Ruhestand versetzt. Sind Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht dauernd unfähig, führt dies zwingend zur Versetzung in den Ruhestand bzw. zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Dauernde Dienstunfähigkeit kann bereits angenommen werden, wenn Beamte innerhalb eines halben Jahres infolge Erkrankung mehr als 3 Monate keinen Dienst tun und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb eines weiteren halben Jahres wieder voll dienstfähig werden. Grundsätzlich wird ein Ruhegehalt nur dann gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeleistet hat oder infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Zur Ermittlung des Ruhegehalts wird die tatsächlich erreichte Stufe des Grundgehalts herangezogen. Nur bei Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls ist das fiktive Grundgehalt, das bis zum Eintritt in den Ruhestand (Pension) hätte erreicht werden können, Grundlage der Berechnung. Beamter ist nicht gleich Beamter, hinsichtlich der Versorgung für den Fall der Dienstunfähigkeit oder bei Tod ist stets der Status des Beamten zu beachten.

pst 2200 – 02.2016



Beamte auf Lebenszeit werden bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Dazu ist eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von 5 Jahren (Wartezeit) zu erfüllen. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall, wird ein erhöhtes Ruhegehalt – in Sonderfällen ein erhöhtes Unfallruhegehalt – gezahlt. Keine Wartezeit!  Beamte auf Probe haben ihren Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen und sind zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen. Als Beamter auf Probe wird auch ernannt, wer zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion (§ 24a BBG) vorgesehen ist und vorher noch kein Beamter war. Ist die Dienstunfähigkeit aufgrund einer Dienstbeschädigung oder eines Dienstunfalls eingetreten, wird der Beamte, ohne dass die Erfüllung der Wartezeit geprüft wird, in den Ruhestand versetzt. Zur Berechnung des Ruhegehalts werden die Besoldung und die Dienstaltersstufe zugrunde gelegt, die der Beamte hätte erreichen können. In jedem Fall jedoch die Mindestversorgung (siehe Frage 10). Bei Dienstunfähigkeit, die nicht auf Dienstbeschädigung oder Dienstunfall zurückzuführen ist, können Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden. Hier ist vom Dienstherrn eine Ermessensentscheidung zu treffen, die sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert. Es gelten strenge Maßstäbe (Würdigkeit, Bedürftigkeit und Art der Erkrankung). Wird der Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt, erhält er Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Wird der Beamte nicht in den Ruhestand versetzt, ist er zu entlassen. Die Entlassung führt zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit allen Konsequenzen. Der frühere Beamte erlangt für die Vergangenheit Pflichtversichertenstatus. Eine Erwerbsminderungsrente wird nur dann geleistet, wenn die geforderten persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. 

Beamte auf Widerruf befinden sich in der Regel im Vorbereitungsdienst, d. h. dass eine Ausbildung zum einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienst absolviert wird. Die Dienstbezeichnung ist Anwärter bzw. im höheren Dienst Referendar mit einem Bezug auf die eingeschlagene Laufbahn (z. B. Studienreferendar) oder als Zusatz zur Amtsbezeichnung des Eingangsamtes (z. B. Polizeikommissar Anwärter). Das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist jederzeit durch den Dienstherrn widerrufbar und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung. Beamte auf Widerruf haben grundsätzlich keine Versorgungsansprüche. Sie werden bei Dienstunfähigkeit generell in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Bei einem Dienstunfall, der zur Entlassung führt, besteht auf Antrag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Erwerbsbeschränkung. Der Unterhaltsbeitrag kann bis zur Höhe des Ruhegehalts gewährt werden.



Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit Bei Beamten, die vor dem vollendeten 65. Lebensjahr dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt sind, werden Versorgungsabschläge erhoben. Die Abschläge betragen pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhegeldes 0,3 % höchstens aber 10,8 %. Näheres siehe folgende Tabelle, die die Übergangsregelung für Versorgungsfälle in den Jahren 2016 bis 2025 aufzeigt. Der Versorgungsabschlag ist auf Dauer und wird für die gesamte Zeit des Ruhestandes erhoben. Auch bei Übergang vom Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Altersruhestand oder bei Übergang auf eine Hinterbliebenenversorgung nach Tod des Beamten bleibt der Versorgungsabschlag erhalten. Beruht die Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall oder liegen im Alter 63 bereits 40 Dienstjahre vor, wird kein Versorgungsabschlag vorgenommen. Eintrittsalter für eine abschlagsfreie Inanspruchnahme des Ruhegehalts bei Dienstunfähigkeit Zeitpunkt der Versetab Alter …. ohne AbZeitpunkt der Versetab Alter … ohne Abzung in den Ruhestand schlag zung in den Ruhestand schlag vor dem: vor dem: 1. Januar 2016 63 Jahre 9 Monate 1. Januar 2021 64 Jahre 4 Monate 1. Januar 2017 63 Jahre 10 Monate 1. Januar 2022 64 Jahre 6 Monate 1. Januar 2018 63 Jahre 11 Monate 1. Januar 2023 64 Jahre 8 Monate 1. Januar 2019 64 Jahre 1. Januar 2024 64 Jahre 10 Monate 1. Januar 2020 64 Jahre 2 Monate ab 1. Januar 2025 65 Jahre

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Rehabilitation vor Versorgung Auch in der Beamtenversorgung gilt der Grundsatz »Reha vor Rente«. Ist die Versetzung in ein anderes Amt unter gleichen Voraussetzungen (Laufbahn, gleiches Endgrundgehalt) möglich, soll auf die Versetzung in den Ruhestand verzichtet werden. Ferner müssen dienstunfähige Beamte an Maßnahmen zum Erwerb neuer Befähigungen teilnehmen, sofern ihnen dies zuzumuten ist.

2. Wie versichert die ALTE LEIPZIGER Beamte für den Fall der Berufsunfähigkeit? Wir bieten auch für Beamte Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit. Dienstunfähigkeitsschutz bieten wir nicht an. Dies bedeutet, dass die Vorlage der entsprechenden vom Dienstherrn ausgestellten Bescheinigung nicht zur Anspruchsbegründung ausreicht. Die Prüfung durch die ALTE LEIPZIGER erfolgt unabhängig. 

Leistungen wegen Berufsunfähigkeit stellen wir zur Verfügung, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50% (Standardregelung) außerstande ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben.  Berufsunfähigkeit liegt dagegen nicht vor, wenn der Beamte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht  Nicht zumutbar ist, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder das jährliche Einkommen um mehr als 20 % sinkt. In diesen Fällen werden wir leisten. Sollte der Beamte dienstunfähig im Sinne der beamtenrechtlichen Bestimmungen werden, so liegt in den meisten Fällen auch Berufsunfähigkeit im Sinne der genannten Voraussetzungen vor. Die Begriffe Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind zwar unterschiedlich definiert, jedoch kommt dem oftmals wegen der Schwere der Erkrankung oder der beruflichen Qualifikation keine Bedeutung zu. Die ALTE LEIPZIGER berücksichtigt bei ihrer Prüfung die medizinischen Unterlagen aus dem Dienstunfähigkeitsverfahren, eine automatische Bindung an den Dienstunfähigkeitsbescheid gibt es jedoch nicht. Es erfolgt eine eigene Prüfung durch die ALTE LEIPZIGER. 3. Wie gestaltet sich die Hinterbliebenenversorgung im Beamtenrecht? Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich nicht nur auf die Beamten selbst, sondern auch auf deren Familien. Die Versorgung ist auch hier vom Status des Beamten zum Zeitpunkt seines Todes abhängig. 

Beamte auf Lebenszeit Die Hinterbliebenenleistungen leiten sich von der Versorgungsanwartschaft oder vom Versorgungsanspruch des verstorbenen Beamten ab. Auch hier ist Voraussetzung, dass der verstorbene Beamte eine mindestens 5jährige Dienstzeit zurückgelegt hat (Ausnahme: Dienstunfall). Es werden folgende Leistungen gewährt: 

Bezüge für den Sterbemonat Für den Sterbemonat werden die Bezüge des Beamten oder Ruhestandsbeamten nicht zurückgefordert, sie verbleiben bei den Hinterbliebenen bzw. Erben.  Sterbegeld Ehegatten und Kinder - in besonderen Fällen auf Antrag auch andere Personen - erhalten als Sterbegeld einmalig die zweifachen monatlichen Dienstbezüge bzw. das zweifache monatliche Ruhegehalt des verstorbenen Beamten.  Witwen-/Witwergeld Das Witwen-/Witwergeld beträgt 60 % / 55 % des Ruhegehalts, das dem verstorbenen Beamten zugestanden hätte, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat. Wurde die Ehe erst nach dem Eintritt in den Ruhestand geschlossen und hatte der verstorbene Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits das 65. Lebensjahr vollendet, besteht kein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld; allenfalls auf Unterhaltsbeitrag. Im Falle der Wiederverheiratung besteht Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des 24fachen Witwengeldes. Der Anspruch auf Witwen-/Witwergeld erlischt, lebt aber bei Auflösung der neuen Ehe wieder auf. Das Witwen-/Witwergeld in Höhe von 60 % gilt für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, wenn mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie bei Tod eines am 1. Januar 2002 bereits im Ruhestand lebenden Beamten. In allen anderen Fällen gilt ein Witwen/Witwer-geld in Höhe von 55 %, das sich um einen Kinderzuschlag erhöht, wenn dem Hinterbliebenen KinALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a. G. · Alte Leipziger-Platz 1 · 61440 Oberursel · www.vermittlerportal.de Produktmanagement · Produktsteuern und Recht · Telefon 06171 66-1315 · [email protected] Seite 3 von 8

dererziehungszeiten zugeordnet sind. Für das erste Kind beträgt der Kinderzuschlag im Jahre 2013 rd. 58 Euro, für jedes weitere Kind rd. 29 Euro. – Versorgungsehe In den Fällen, in denen die Ehe noch kein Jahr bestanden hat oder nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen wurde und das 65. Lebensjahr bereits vollendet war, besteht kein Anspruch auf Witwen-/Witwergeld, wenn die Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt werden kann. Es liegt im Ermessen des Dienstherrn ein Unterhaltsgeld zu zahlen. Die eigenen Einkünfte des Hinterbliebenen sind angemessen zu berücksichtigen. – Anrechnung von eigenem Einkommen Eigenes Einkommen der Witwe / des Witwers wird auf das Witwen-/Witwergeld angerechnet und kann dazu führen, dass der Zahlbetrag des Witwen-/Witwergeldes gekürzt wird. Die Höchstgrenze aus Witwen-/Witwergeld und eigenem Einkommen ist auf 100 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe des Verstorbenen, aus der sich das Ruhegeld bemisst, festgelegt, mindestens das 1,5-fache aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 (siehe Anhang) zuzüglich des Familienzuschlags für Kinder. 



Waisengeld – Halbwaisen erhalten 12 %, – Vollwaisen 20 % des Ruhegehalts des verstorbenen Beamten. Waisengeld wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, danach nur solange Anspruch auf Kindergeld besteht (längstens bis zum 25. Lebensjahr).

Beamte auf Probe Die Versorgung der Hinterbliebenen eines Beamten auf Probe ist davon abhängig, ob der Tod durch einen Dienstunfall oder eine Dienstbeschädigung eingetreten ist oder nicht. Ist ein Dienstunfall oder eine Dienstbeschädigung ursächlich, gilt das Recht der Beamten auf Lebenszeit, mit allen Leistungen, die das Beamtenrecht vorsieht (siehe unter »Beamte auf Lebenszeit«). Ist der Tod des Beamten nicht durch einen Dienstunfall oder eine Dienstbeschädigung eingetreten, erfolgt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zusätzlich kann der Dienstherr einen Unterhaltsbeitrag je nach Ermessen (Umstände des Einzelfalls sind entscheidend) gewähren.



Beamte auf Widerruf Die Hinterbliebenen eines Beamten auf Widerruf erhalten lediglich einen Unterhaltsbeitrag. Dieser wird nur gewährt, wenn der Tod auf einen Dienstunfall zurückzuführen ist. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und es werden Leistungen wegen Todes (Witwe(n)r- und/oder Waisenrenten) von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht, sofern die Wartezeiten und sonstigen Voraussetzungen, die das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht, erfüllt sind. Beamte auf Widerruf haben grundsätzlich keine Versorgungsansprüche. Ihr Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis führt zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.



Zusammentreffen von Hinterbliebenenleistungen Treffen Witwen-/Witwergeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeiträge zusammen, dürfen sie in der Gesamtheit nicht das fiktive Ruhegehalt des Verstorbenen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe übersteigen. Wäre dies der Fall, sind die einzelnen Leistungen anteilig zu kürzen.

4. Wie ist die Altersversorgung geregelt? Das Beamtenrecht hat die Altersgrenzenanhebung aus der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Damit gilt auch im Beamtenrecht für die abschlagsfreie Pensionierung die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Für Beamte, die ab 1947 geboren sind, wird die Altersgrenze entsprechend angehoben (siehe Tabelle: Anhebung des Ruhestandeintrittsalters – nächste Seite). Auch Beamte können vorzeitig, ab Vollendung des 63. Lebensjahres, in den Ruhestand treten. Pro Jahr des Vorziehens wird ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 % erhoben. Für Beamte ab Jahrgang 1947, kann sich, je nach Geburtsdatum, ein Versorgungsabschlag von bis zu 14,4 % ergeben. Näheres siehe Tabelle: Minderung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Ruhestand – nächste Seite.

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Anhebung des Ruhestandseintrittsalters Geburtsjahr Rentenbeginn im Alter …. ohne Abschlag 1947 65 Jahre 1 Monat 1948 65 Jahre 2 Monate 1949 65 Jahre 3 Monate 1950 65 Jahre 4 Monate 1951 65 Jahre 5 Monate 1952 65 Jahre 6 Monate 1953 65 Jahre 7 Monate 1954 65 Jahre 8 Monate 1955 65 Jahre 9 Monate

Geburtsjahr

Minderung des Ruhegehalts bei vorzeitigem Ruhestand Ruhestand im Abschlag bei Geburtsjahr Alter ohne Ab- Rentenbeginn Geburtsjahr schlag im Alter 63 1947 65 Jahre 1 Mon. 7,5 1956 1948 65 Jahre 2 Mon. 7,8 1957 1949 65 Jahre 3 Mon. 8,1 1958 1950 65 Jahre 4 Mon. 8,4 1959 1951 65 Jahre 5 Mon. 8,7 1960 1952 65 Jahre 6 Mon. 9,0 1961 1953 65 Jahre 7 Mon. 9,3 1962 1954 65 Jahre 8 Mon. 9,6 1963 1955 65 Jahre 9 Mon. 9,9 ab 1964

1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 ab 1964

Rentenbeginn im Alter … ohne Abschlag 65 Jahre 10 Monate 65 Jahre 11 Monate 66 Jahre 66 Jahre 2 Monate 66 Jahre 4 Monate 66 Jahre 6 Monate 66 Jahre 8 Monate 66 Jahre 10 Monate 67 Jahre

Rentenbeginn im Alter … ohne Abschlag! 65 Jahre 10 Mon. 65 Jahre 11 Mon. 66 Jahre 66 Jahre 2 Mon. 66 Jahre 4 Mon. 66 Jahre 6 Mon. 66 Jahre 8 Mon. 66 Jahre 10 Mon. 67 Jahre

Abschlag bei Rentenbeginn im Alter 63 10,2 10,5 10,8 11,4 12,0 12,6 13,2 13,8 14,4

5. Wie berechnet sich das Ruhegehalt? Das Ruhegehalt eines Beamten ergibt sich aus seinen letzten pensionsberechtigten Dienstbezügen und den zurückgelegten Dienstjahren. Die Historie früherer Bezüge ist unerheblich. Das Ruhegehalt errechnet sich aus  

den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit sowie



dem Ruhegehaltssatz.

6. Welche Dienstbezüge sind ruhegehaltsfähig? Ruhegehaltsfähig sind Dienstbezüge, die zuletzt vor Eintritt in den Ruhestand bezogen wurden. Dazu zählen: 

Das Grundgehalt, es richtet sich nach dem Amt, das dem Beamten übertragen wurde. Dieses ist, je nach Amtsinhalt, einer Besoldungsordnung (A, B, oder W) zugeordnet. Sofern die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, wird das Grundgehalt in Stufen bemessen; es ist der wesentliche Teil der Dienstbezüge. Familienstand und Anzahl der Kinder haben keinen Einfluss auf die Höhe des Grundgehalts. 

Die Grundgehaltskala in der Bundesbesoldungsordnung A (siehe Anhang) umfasst 8 Stufen, die in Zwei-, Drei- und Vierjahresintervallen durchlaufen werden. Grundlage für die Einreihung ist zum einen die Besoldungsgruppe (A2 – A16 in der Besoldungsordnung A) und zum anderen die so genannten Erfahrungszeiten. Danach steigt das Grundgehalt nach einer Erfahrungszeit von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils 3 Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils 4 Jahren in den Stufen 5 bis 7.

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Grundgehaltsstufen Stufe Erfahrungszeit in Jahren

1 2

2 3

3 3

4 3

5 4

6 4

7 4

8

Beispiel: Nach 10 Jahren im Beamtenverhältnis befindet sich der Beamte in Stufe 4.  

Der Familienzuschlag wird als soziale Komponente berücksichtigt und zusätzlich zum Grundgehalt gewährt. Ledige erhalten danach keinen Familienzuschlag. Amts- und Stellenzulagen für herausgehobene Funktionen wie z. B. in besonderen Schulämtern, in der Eingangsstufe des höheren Dienstes, zur Wahrung des Besitzstandes sowie in den obersten Bundes- und Landesbehörden (Ministerialzulage). 

Amtszulagen sind unwiderruflich ruhegehaltsfähig, sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.  Stellenzulagen werden widerruflich gewährt und sind nur ruhegehaltsfähig, soweit es gesetzlich bestimmt ist. 7. Welche Zeiten zählen zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit? Zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zählt die im Beamtenverhältnis tatsächlich zugebrachte Zeit sowie die für die Laufbahn vorgeschriebene Mindestausbildungszeit - hierbei werden Zeiten der Fach- und Hochschulausbildung ab dem 17. Lebensjahr nur noch bis zu maximal 3 Jahren angerechnet -, die Zeit des Wehr- und Zivildienstes sowie Zeiten der Kindererziehung. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur in dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Dienstzeit ruhegehaltsfähig. Nicht ruhegehaltsfähig sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge. Bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit oder nach einem Dienstunfall oder einer Dienstbeschädigung wird die Zeitspanne zwischen dem tatsächlichen Zeitpunkt der Zurruhesetzung (Versicherungsfall) und dem 60. Lebensjahr zu zwei Drittel als Zurechnungszeit zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit hinzugerechnet und so die Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre und damit die Versorgung erhöht. Beispiel: Polizeihauptkommissar Bund wird durch Krankheit im Alter 40 dienstunfähig.  Ruhegehaltsfähige Dienstjahre bis Alter 40 = 19,00 Jahre  Ermittlung der Zurechnungszeit: ausstehende Dauer bis Alter 60 = 20,00 Jahre – davon ruhegehaltsfähig 2/3 (Zurechnungszeit) = 13,33 Jahre  ruhegehaltsfähige Dienstjahre insgesamt 32,33 Jahre 8. Wie ermittelt sich der Ruhegehaltssatz? Die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 beschlossene Absenkung des Versorgungsniveaus von 75 % auf 71,75 % wurde durch eine stufenweise Anpassung der Versorgungsbezüge bei jeder Besoldungs- und Versorgungserhöhung vollzogen. Der Ruhegehaltssatz von 71,75 % wird nach 40 Dienstjahren erreicht. Die im Beamtenrecht festgesetzte amtsabhängige Mindestversorgung von 35 % wird erst nach 19,5 Dienstjahren überschritten. Ruhegehaltssätze in Abhängigkeit der zurückgelegten Dienstzeit nach der 8. allgemeinen Anpassung Ruhegehaltsfähige Dienstzeit 1 Jahr 5 Jahre 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre

Ruhegehaltssatz in Prozent (mindestens) 1,79375 (35%) 8,96875 (35%) 17,9375 (35%) 26,9062 (35%) 35,875

Ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Ruhegehaltssatz in Prozent

25 Jahre 30 Jahre 35 Jahre 40 Jahre 45 Jahre

44,84375 53,8125 62,78125 71,75 71,75

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Beispiel: Polizeihauptkommissar Bund, Dienstunfähigkeit im Alter 40, Besoldung nach A11 in Stufe 6, Dienstbezüge = 3.935 € (siehe Bundesbesoldungstabelle A – Anhang) 

32,33 Jahre x 1,79375 % (Steigerungssatz) = 58 % Ruhegehaltssatz  Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit beträgt danach rund 2.282 € (3.935 € x 58 % = rund 2.282 € in 2016) . Durch die Berücksichtigung des Versorgungsabschlages in Höhe von 10,8 % wegen Dienstunfähigkeit vor dem 63. Lebensjahr beträgt sein Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit rund 2.036 €. 9. Werden private Lebens- und Rentenversicherungen auf die Beamtenversorgung angerechnet? Nein! Private Altersvorsorge wird nicht auf die Beamtenversorgung angerechnet. Nur sogenannte Versorgungsbezüge nach § 55 Beamtenversorgungsgesetz werden angerechnet. Hier sind u. a. aufgeführt: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (unter Vorbehalt), Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge gezahlt hat. 10. Was bedeutet die Mindestversorgung? Die Mindestversorgung soll dem Beamten und seiner Familie das Existenzminimum sichern. Hierbei wird zwischen der amtsunabhängigen und der amtsabhängigen Mindestversorgung unterschieden; die jeweils höhere Versorgung wird gewährt.  Amtsunabhängige Mindestversorgung 65 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4  

Im August rund 1.573 € plus Familienzuschläge

Amtsabhängige Mindestversorgung 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der aktuellen Besoldungsgruppe des Beamten plus Familienzuschläge

Beispiel: Polizeihauptkommisar Bund erhält 2.036 € aufgrund Dienstunfähigkeit (siehe Frage 8). 

Die Amtsunabhägige Mindestversorgung beträgt 1.573 €.  Seine Amtsabhängige Mindestversorgung beträgt 1.377 € ( 35 % von 3.935 €). Die Mindestversorgung kommt damit bei Polizeihauptkommissar Bund nicht zum Tragen. Anhang: Grundgehaltssätze ab März 2015 Bundesbesoldungstabelle A – volle Monatsbeträge in € Besoldung Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 A2 1.974 2.018 2.063 2.097 A3 2.050 2.096 2.142 2.180 A4 2.093 2.148 2.203 2.247 A5 2109 2.177 2.233 2.287 A6 2154 2.234 2.315 2.377 A7 2.261 2.332 2.426 2.522 A8 2.392 2.478 2.598 2.720 A9 2.581 2.666 2.799 2.935 A 10 2.763 2.879 3.048 3.217 A 11 3.158 3.336 3.513 3.691 A 12 3.386 3.597 3.808 4.019 A 13 3.971 4.169 4.365 4.563 A 14 4.084 4.339 4.594 4.849 A 15 4.992 5.222 5.398 5.573 A 16 5.507 5.774 5.977 6.179

Stufe 5 2.132 2.217 2.291 2.341 2.442 2.615 2.842 2.068 3.389 3.813 4.165 4.699 5.025 5.749 6.380

Stufe 6 2.167 2.254 2.335 2.396 2.504 2.710 2.927 3.158 3.508 3.935 4.309 4.836 5.201 5.923 6.584

Stufe 7 2.202 2.291 2.379 2.451 2.572 2.781 3.013 3.253 3.628 4.057 4.455 4.972 5.377 6.098 6.786

Stufe 8 2.237 2.329 2.420 2.504 2.632 2.852 3.097 3.344 3.748 4.179 4.602 5.106 5.554 6.271 6.986

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Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffziere um 20,66 €; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 9,01 €. Fazit Die Ausarbeitung belegt, dass auch der Beamte nicht mehr auf eine Vollversorgung im Alter, bei Dienstunfähigkeit und im Falle des Todes zurückgreifen kann. Durch die Einschränkungen, die das Versorgungsänderungsgesetz bereits im Jahre 2001 gebracht hat und die jetzt mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz beschlossenen Regelungen, ist private Vorsorge auch für Beamte unverzichtbar. Hier sind Versorgungslücken entstanden, die es zu erkennen und aufzuzeigen gilt. Dass die private Vorsorge der Beamten auch von Seiten der Regierung als nötig angesehen wird, zeigt u. a. die Einbeziehung der Beamten in den förderberechtigten Personenkreis zur Riesterrente. Die Bundesregierung hat das Dienstrechtsneuordnungsgesetz aus dem Jahre 2009 erneut zum Anlass genommen, darauf hinzuweisen, dass auch Beamte private Vorsorgemaßnahmen ergreifen sollten, um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter halten zu können. Die privaten Vorsorgelösungen und die Produktpalette der ALTE LEIPZIGER bieten die ideale Ergänzung zur staatlichen Versorgung der Beamten.

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