Die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
Auswärtiges Amt – Auftakt NAP Berlin, 6. November 2014
Michael Windfuhr Deutsches Institut für Menschenrechte
Übersicht I. II. III.
Hintergrund zur Erarbeitung der UN-Leitprinzipien Der Prozess Die Pfeiler – und zentrale Handlungsfelder
IV. V.
Schutz Respekt Remedy
Wirkungen der UN-Leitprinzipien Herausforderungen für die Umsetzung
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I. HINTERGRUND ZUR ERARBEITUNG DER UN-LEITPRINZIPIEN
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1. Hintergrund zur Entstehung
Im UN-Kontext gab es bereits eine längere Debatte zur Verantwortlichkeiten von Unternehmen seit 1974: UNCTC: Centre for Transnational Corporations (bis 1982) Arbeit an einer möglichen Konvention zu TNC bis 1994 (knapp 20 Jahre), ohne Konsens in der Menschenrechtskommission Debatten in der WTO zu Sozialstandards (seit Beginn der Uruguay-Runde) zunächst 1996 beendet: „like products“ Definition
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1. Hintergrund zur Entstehung In der Folge: Stärkung der Kernarbeitsnormen in der ILO (Neuformulierung 1998) Branchen- und Firmenbezogene Verhaltenskodizes Global Compact ab 1999 (Kofi Annan als Überarbeitung der OECD Leitlinien für Multinationale Konzerne (2000)
Entwicklung eines Texts in der Unterkommission der Menschenrechtskommission „UN-Draft Norms“ mit direkten völkerrechtlichen Pflichten – Scheitert 2004 im Menschenrechtsrat
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2.
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PROZESS DER ERARBEITUNG
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2. Prozess der Erarbeitung
Mandat des UN-Generalsekretärs 2005 an John RuggieVersuch neuen Start der Debatte zu finden, endet „Protect, Respect, Remedy Framework“ 2008
Anlehnung an neuere Charakterisierung von Staatenpflichten (respect, protect, fulfill) Unternehmen nicht als Völkerrechtssubjekte
2008 verlängert von Menschenrechtsrat mit dem Auftrag UN-Leitprinzipien zu erarbeiten Enorm aufwändiger und partizipativer Prozess
Annahme der Leitprinzipien im Juni 2011 im MR-Rat Neueröffnung der Debatte erfolgreich gelungen
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3. DIE PFEILER – ZENTRALE HANDLUNGSFELDER
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3. Die Pfeiler – Schutz 1.
The state duty to protect – Schutzverpflichtung Staat ist der zentrale menschenrechtliche Pflichtenträger. Der Staat muss den Schutz vor Menschenrechtsverletzungen gewähren, die in seinem Hoheitsgebiet und seiner Jurisdiktion von Dritten, einschließlich Wirtschaftsunternehmen, verübt werden. Diese Verpflichtung kommt nicht von den Leitprinzipien, sondern vom bereits bestehenden Völkerrecht. Besondere Bedeutung des Staates zur nationalen Durchsetzung - verbunden mit dem Problem schwacher (oder failing) governance Besondere Sensibilität in Konfliktregionen
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3. Die Pfeiler – Schutz
Der Staat muss dabei Wirtschaftsunternehmen vermitteln, dass er in seinem Hoheitsgebiet und seiner Jurisdiktion die (proaktive, präventive) Achtung der Menschenrechte erwartet, insbesondere wenn er sie fördert (Außenwirtschaftsförderung) Der Staat muss die gesamte Bandbreite seiner Handlungsmöglichkeiten hierfür einsetzen: nicht nur Gesetzgebung aber auch nicht nur kommunikative oder freiwillige Maßnahmen. Der Staat trägt eine besondere Verpflichtung, wenn er selbst als Wirtschaftsakteur tätig ist, z.B. durch Staatsunternehmen oder als Einkäufer.
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3. Drei Pfeiler – Achtung 2.
The corporate responsibility to Respect Verantwortlichkeit zur Achtung Unternehmen sind spezialisierte Organe der Gesellschaft, die besondere Aufgaben wahrnehmen. Als solche haben sie dem gesamten geltenden Recht Folge zu leisten und die Menschenrechte zu achten. Sie sollen sicherstellen, dass eigenes Handeln nicht zu Menschenrechtsverletzungen beiträgt
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3. Drei Pfeiler - Achtung
Due dilligence“ – gebotene Sorgfalt, Diese Verantwortung gilt für alle Unternehmen, groß wie klein, der Umfang und die Komplexität der Maßnahmen, mit denen die Unternehmen ihrer Verantwortung nachkommen, hängt aber von der Unternehmensgröße und der Schwere der Menschenrechtsverletzung ab. „all business“ entlang der Wertschöpfungskette Direkte und indirekte Wirkungen Grundsatzerklärung + Integration in Managementabläufe
Menschenrechtliche Risiko- / Folgenabschätzung
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3. Drei Pfeiler – zentrale Handlungsfelder 3. Access to effective remedy – Zugang zu Abhilfe
Staatliche gerichtliche Mechanismen: Der Staat muss als Teil seiner Schutzpflicht Zugang zu wirksamer Abhilfe für Menschenrechtsverletzungen gewährleisten Staatliche außergerichtliche Mechanismen (z.B. Nationale Menschenrechtsinstitutionen). Diese müssen zugänglich sein und sind eine Ergänzung zu gerichtlichen Verfahren Nichtstaatliche Beschwerdemechanismen inkl. innerbetriebliche Beschwerdemechanismen: Wirtschaftsunternehmen sollen operative Abhilfemechanismen einrichten oder an bereits bestehende teilnehmen Wirksamkeitskriterien für solche Mechanismen.
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4. WIRKUNGEN – FOLLOW-UP
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4. Wirkungen – Follow-up
UN-Working Group on Business and Human Rights – sicher nicht der stärkste UN-Umsetzungsmechanismus OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen haben eigenes Menschenrechtskapitel Exportkreditversicherungen (Hermes)
OECD – common approaches IFC- Performance Standards
Global Reporting Initiative + ISO 26.000 Erste Nationale Aktionspläne (EU-Kommission in 2011)
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5.
Herausforderungen für die Umsetzung
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5. Herausforderungen für die Umsetzung – Beispielsbereiche der letzten Jahre Debatten über Direkte und indirekte Auswirkungen von Firmenaktivitäten Bergbau und Extraktive Industrien Exportkreditversicherungen (Hermes) OECD „Commen Approaches“ IFC Performance Standards Beispiel „Biosprit“ – „Indirect land use changes“ Beispiel „Landgrabbing“ Problem: Situationen gemischter Verantwortlichkeiten (Staatenpflichten und Einfluss von Unternehmen)
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5.
Nationale Umsetzung
Multistakeholder Dialogprozess – Aktionsplan des Staates
Identifikation von Handlungsfeldern National Baseline Study Multistakeholder-Prozess Debatten in besonders schwierigen Themenfeldern Redaktionsgruppe Zeit für alle Stakeholder – zu kommentieren Annahme durch Bundesregierung
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5.
Nationale Umsetzung Leitprinzipien 1: Schutz
Themen u.a.:
Übersicht nötig, wo die Schutzfunktion gestärkt werden könnte, welche ggf. gesetzlichen Regelungen nötig wären Nationaler Aktionsplan sollte Bereiche identifizieren, benennen, in denen geprüft bzw. gesetzlicher Änderungsbedarf existiert und wie er bearbeitet werden sollte
Staat hat auch Aufgaben im Bereich
Monitoring / Überwachung Information / Menschenrechtsbildung Umsetzungsorientierte Studien
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5.
Nationale Umsetzung Leitprinzipien 2 – Achtung:
Themen u.a.: Was bedeutet „Due Diligence“ – Mindeststandards? Berichtspflichten Wie sicherstellen, dass die gesamte Wertschöpfungskette im Blick ist (All business) Direkte und indirekte Effekte Welche Informationen müssen Firmen zur Verfügung stehen? Welche Unterstützung benötigen sie (SME) Überwachung / Kontrolle? Michael Windfuhr
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5. Nationale Umsetzung Leitprinzip 3: Access to Remedies Themen u.a.
Check welche Beschwerdemechanismen existieren, wie sie ggf. verbessert werden können Thema: Access to remedy (legal aid) Thema: Extraterritorialer Zugang zu Remedies
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5. Offene Fragen bei der Umsetzung
Die GP sehen keinen Mechanismus vor, bzw. diskutieren nicht, wie mit Staaten umgegangen werden soll, die unwillig oder unfähig sind, die Menschen auf ihrem Territorium vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen. Mit welchen Methoden sollen Unternehmen ein Human Rights Impact Assessment machen? Mögliche Uneinheitlichkeit der Standards Wie geht man mit Firmen um, die wissentlich Menschenrechtsverletzungen begehen oder in Kauf nehmen? Schwäche: Ohne effektive Rechtswege / Gerichtssysteme in Ländern, ist es für Opfer schwierig Rechtsmitttel einzulegen bzw. Abhilfe zu bekommen
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Einladung zu einem offenen, streitfreudigen und ergebnisorientierten Multistakeholder-Dialog
Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit
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