Die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen

Die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Peter Dittmann Abteilung Praxisberatung/Bedarfsplanung „Tag der Neuapprobierten“ - Psy...
Author: Andrea Kerner
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Die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Peter Dittmann Abteilung Praxisberatung/Bedarfsplanung

„Tag der Neuapprobierten“ - Psychotherapeutenkammer NRW Dortmund, 04.02.2012

Die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Themen

Themenbereiche

Seite: 2



Die Kassenärztlichen Vereinigungen



Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung



Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Marion Henkel

28.01.2012

Die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Themen

KV‘en

Die Kassenärztlichen Vereinigungen

Seite: 3

1.

Es gibt 17 Kassenärztliche Vereinigungen im Bundesgebiet

2.

NRW ist das einzige Bundesland mit 2 KVen

3.

KBV als „Körperschaft der Körperschaften“

4.

Insgesamt sind in den KVen rund 150.000 Ärzte und Psychotherapeuten organisiert und damit zur Abrechnung ihrer Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen.

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe

13.000 Mitglieder

11.800 Ärzte

1.200 Psychotherapeuten

Mitglieder der KVWL: 1.

Zugelassene Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten

2.

Persönlich ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten im Krankenhaus

3.

Angestellte Ärzte und Psychotherapeuten mit mindestens 20 Wochenstunden Tätigkeitsumfang

Seite: 4

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

KVWL: Hauptsitz in Dortmund, regionale Vertretung in 12 Bezirksstellen

Dortmund

Seite: 5

Marion Henkel

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Themen

KV‘en

Die Kassenärztlichen Vereinigungen

Seite: 6



stellen die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung in ihrem KV-Bezirk sicher,



gewährleisten die Sicherstellung der Versorgung



vertreten die Interessen der Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten in ihrem KV-Bezirk

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Themenbereiche

Seite: 7



Die Kassenärztlichen Vereinigungen



Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung



Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Zulassungsrecht

Seite: 8



Sozialgesetzbuch V



Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV)



Bundesmantelverträge



Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Marion Henkel

28.01.2012

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KV‘en

Bedarfsplanung

Gesetzliche Grundlagen der Bedarfsplanung § 92 SGB V (1)

Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ...

Er soll insbesondere Maßnahmen beschließen über die ... Bedarfsplanung ... § 99 SGB V (1)

Seite: 9

Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. ...

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Gesetzliche Grundlagen der Bedarfsplanung

Ergänzung in § 99 SGB V durch das Versorgungsstrukturgesetz:



Regionale Abweichungen von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind möglich, insbesondere aus Gründen der Demografie und Morbidität.



Der Bedarfsplan ist der Landesbehörde vorzulegen; die Beanstandungsfrist beträgt 2 Monate.

Seite: 10

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Für die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung als zugelassener oder angestellter Psychologischer Psychotherapeut

 Seite: 11

oder Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeut ist die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Psychotherapeuten maßgebend.

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Was ist die gegenwärtige Bedarfsplanungs-Richtlinie?



Ziel: Flächenversorgung gewährleisten, Arztzahlenentwicklung regulieren



Bundesrichtlinie, in der gegenwärtigen Form 1993 in kraft getreten



Bestimmung einer Arzt-Patienten-Relation, getrennt nach Fachgruppen



Bestimmung unterschiedlicher Regionstypen und entsprechende Messzahl, z. B. - ländlicher Kreis: 16.615 Einwohner / 1 Psychotherapeut - Ruhrgebiet: 8.743 Einwohner / 1 Psychotherapeut



Seite: 12

Bedarfsplanung wird auf der Ebene von Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt.

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Kreis MindenLübbecke Kreis Steinfurt

Planungsbereiche

Kreis Herford

Kreis Borken

Bielefeld Kreis Coesfeld

Münster

Bottrop

Herne

Gelsenkirchen

Eingruppierung der Planungsbereiche in Kreistypen basiert auf der Zuordnung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung je nach Bevölkerungsdichte.

Kreis Gütersloh

Kreis Warendorf

Kreis Recklinghausen

Kreis Paderborn

Hamm

Dortmund

Kreis Soest

Kreis Unna

Bochum EnnepeHagen RuhrKreis

Hochsauerlandkreis Märkischer Kreis Kreis Olpe

Kreis SiegenWittgenstein

Seite: 13

Marion Henkel

28.01.2012

Kreis Lippe

Kreis Höxter

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Nach dem Bedarfsplanungsrecht bilden Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ärztliche Psychotherapeuten eine Bedarfsplanungsgruppe zwecks Feststellung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich.

Seite: 14

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Quotenregelungen (durch Änderung der Richtlinie vom 18.11.2009):

Seite: 15



Der Anteil ärztlicher Psychotherapeuten an der Gesamtzahl aller Psychotherapeuten beträgt mindesten 25 %.



Der Anteil von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an der Gesamtzahl aller Psychotherapeuten beträgt mindestens 20 %.

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Die Bedarfsplanungsrichtlinie zur KJP-Quotenregelung

Nach der Richtlinie werden in die KJP-Quote eingerechnet: 1.

Zugelassene und angestellte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

2.

Leistungserbringer, deren Anteil an psychotherapeutischen Leistungen an Kindern und Jugendlichen 90 % erreichen bzw. überschreiten

3.

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer weiteren Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit dem Anrechnungsfaktor 0,5

Seite: 16

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Auszug aus dem Planungsblatt der Psychotherapeuten

Seite: 17

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28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Nach dem derzeit geltenden Bedarfsplanungsrecht ist der gesamte Zulassungsbezirk Westfalen-Lippe für Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und



Jugendlichenpsychotherapeuten und ärztliche Psychotherapeuten von Zulassungsbeschränkungen betroffen

Seite: 18

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Zukunft der Bedarfsplanung:

Das Versorgungsstrukturgesetz enthält den Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss u. a. die Neuregelung einer flexiblen Bedarfsplanung vorzunehmen.

Seite: 19

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Eckpunkte des Versorgungsstrukturgesetzes zur Neuregelung der Bedarfsplanung / Inkrafttreten: frühestens 01.01.2013

§ 101 Abs. 1 Nrn. 2a und 2b SGB V: Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt Regelungen … -

für die Anrechnung spezialfachärztlicher Versorgung auf den Versorgungsgrad,

-

für die Anrechnung von Ermächtigungen auf den Versorgungsgrad,

-

für lokale und qualifikationsbezogene Sonderbedarfe,

Satz 6: Regionale Planungsbereiche müssen ab dem 1.1.2013 die flächendeckende Versorgung sicherstellen Abs. 2: Anpassung der Verhältniszahlen der Bedarfsplanung insbesondere unter Berücksichtigung der Demografie Hinweis auf § 19 Abs. 4 (neu) Ärzte-ZV: Der Zulassungsausschuss kann Zulassungen in offenen Planungsbereichen mit einem Versorgungsgrad ab 100 % befristen. Seite: 20

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Mitwirkung

Themenbereiche

Seite: 21



Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe



Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung



Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Mitwirkung

Formen vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit: Anstellung (§ 95 Abs. 9 SGB V i.V.m. § 32b Ä-ZV) Jobsharing (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB V) Ermächtigung … in eigener Praxis (§ 31,1a Ä-ZV) … am Krankenhaus, in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen (§ 31 Ärzte-ZV) Zulassung (§ 24 Ä-ZV) Einzelpraxis Gemeinschaftspraxis andere Formen der Kooperation, z. B. Praxisgemeinschaft stationären Pflegeeinrichtungen (§ 31 Ä-ZV) Zulassung im Sonderbedarf (§ 101 Abs. 1 Nr. 3/3a SGB V i. V. m. §§ 24-26 Bedarfsplanungsrichtlinie) Seite: 22

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

Mitwirkung

Zulassungsvoraussetzungen

Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

1.

Seite: 23

Die Zulassung der Vertragspsychotherapeuten

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

Mitwirkung

Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut 1. Schritt: Eintragung ins Arztregister

Antragsformular und weitere Infos unter: www.kvwl.de

Voraussetzungen 

Antragsformular



Geburtsurkunde



Urkunde über die Approbation



Fachkunde in einem Richtlinien-Verfahren:

W ohn

- analytische PT - Tiefenpsychologisch fundierte PT - Verhaltenstherapie 

Seite: 24

Nachweis über die psychotherapeutische Tätigkeit nach bestandener Prüfung

Marion Henkel

28.01.2012

sitz =

KV

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Themen

Mitwirkung

Zulassungsvoraussetzung

Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut nach § 24 Ärzte-ZV 1. Schritt: Eintragung ins Arztregister

Seite: 25

2. Schritt: Zulassungsantrag

1.

Schriftlicher Antrag unter Angabe des Vertragspsychotherapeutensitzes und der Berufsbezeichnung, Praxiseröffnung/Übernahme

2.

Auszug aus dem Arztregister

3.

Bescheinigung über die seit der Approbation ausgeübten psychotherapeutischen Tätigkeiten

4.

Lebenslauf

5.

Polizeiliches Führungszeugnis

6.

Erklärung über Rauschgift-/Trunksucht innerhalb der letzten 5 Jahre

7.

Erklärung über bestehende Beschäftigungsverhältnisse Marion Henkel

28.01.2012

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Mitwirkung

Zulassungsvoraussetzung

Zulassung

Zulassungsausschuss / Berufungsausschuss ◆ Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung ◆ Paritätisch besetzt mit 4 Mitgliedern der Krankenkassen, 2 ärztlichen Psychotherapeuten, 2 Psychologischen Psychotherapeuten (davon mind. 1 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ◆ Entscheidungen werden autonom gefällt, d. h. im pflichtgemäßen Ermessen über Zulassungen Ermächtigungen Anstellungen Praxissitzverlegungen Nachbesetzungsverfahren usw.



◆ Nächste Instanz: Berufungsausschuss (4 + 4 + 1 unabhängiger Sozialrichter)

Seite: 26

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28.01.2012

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Mitwirkung 1. Zulassungsvoraussetzung

Zulassung

Praxisübergabe in einem gesperrten Planungsbereich bis 31.12.2012 Praxisinhaber KV Pluspunkt/ Standpunkt Bewerber

bestätigt den Antrag und übermittelt eine Warteliste und ein Praxisstrukturdatenblatt an den Praxisinhaber übernimmt Veröffentlichung der Ausschreibung (anonym) melden sich innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung

Praxisinhaber

erhält Bewerbung umgehend nach Eingang bei der KV

Praxisinhaber

reicht ausgefülltes Praxisstrukturdatenblatt und vorläufigen Praxisübernahmevertrag bei der KV ein

KV/Zulassungsausschuss Zulassungsausschuss

Seite: 27

stellt schriftlich Antrag auf Ausschreibung, frühestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Übergabetermin

Marion Henkel

überprüft Verkehrswert der Praxis terminiert Zulassung des Nachfolgers und Verzicht des Praxisinhabers

28.01.2012

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Mitwirkung

Auswahlverfahren

Zuständig: Zulassungsausschuss (Ermessensspielraum) Auswahlkriterien:  Berufliche Eignung  Approbationsalter  Dauer der psychotherapeutischen Tätigkeit (wird verlängert, um die Zeiten der in denen die Tätigkeit wegen Kindererziehung oder häuslicher Pflege naher Angehöriger unterbrochen worden ist) Mit Inkrafttreten des VersStG ab 01.01.2012 erweitert um:  Verwandtschaftsverhältnis (Ehegatte, Kind)  angestellter Arzt der Praxis/Partner der Gemeinschaftspraxis  eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet  Erfüllung von definierten Versorgungsbedürfnissen in der Ausschreibung Sonderinteresse:  Partner „einer“ Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis nach 5 Jahren Seite: 28

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Mitwirkung

Zulassungsvoraussetzung

Zulassung

Neuregelung der Nachbesetzung im Versorgungsstrukturgesetz Inkrafttreten: ab 01.01.2013; Artikel 15 Abs. 6 der Schlussbestimmungen Der Zulassungsausschuss entscheidet auf Antrag des Therapeuten oder der Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird. ◆ Gilt für Planungsbereiche mit Zulassungsbeschränkungen ◆ Praxisübergabe wegen Tod, Verzicht oder Entziehung der Zulassung ◆ Gilt auch für Zulassungen mit hälftigen Versorgungsauftrag



◆ Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.

◆ Ausnahme: Nachfolger ist Ehegatte, Kind, GP-Partner, angestellter Arzt des bisherigen Inhabers.

Seite: 29

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28.01.2012

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Themen

Mitwirkung

Zulassungsvoraussetzung

Zulassung

Neuregelung der Nachbesetzung im Versorgungsstrukturgesetz Inkrafttreten: ab 01.01.2013; Artikel 15 Abs. 6 der Schlussbestimmungen

Verfahren des Zulassungsausschusses: ◆ Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist dem Antrag zu entsprechen (abweichend von der üblichen Praxis nach § 96 Abs. 2 SGB V) ◆ Klagen gegen einen positiven Beschluss über den Antrag haben keine aufschiebende Wirkung



◆ Wird der Antrag abgelehnt, zahlt die KV dem Arzt/Erben den Verkehrswert

Seite: 30

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28.01.2012

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Themen

Mitwirkung

Job-sharing

Job-Sharing in einem gesperrten Planungsbereich  Ein zugelassener Psychotherapeut kann einen Kollegen als Jobsharer in die Praxis aufnehmen  ... entweder als Partner in Gemeinschaftspraxis nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V  ... oder als Angestellten nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V  Der Jobsharer zählt nicht in der Bedarfsplanung  Die Praxis erhält eine Honorarobergrenze auf Basis der vergangenen vier Abrechnungsquartale, über die sie nicht mehr steigern darf 

Liegen keine Abrechnungsquartale vor, gilt der Fachgruppendurchschnitt (getrennt nach Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Ärztlichen Psychotherapeuten und Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie)

 Die Kapazitätsgrenze von rd. 30.000 Minuten pro Psychotherapeut kann durch ein Jobsharing nicht erhöht werden (der Jobsharer erhält keine eigene Kapazitätsgrenze)

Seite: 31

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

Mitwirkung

Jobsharing

Fachgebietsidentität Bei der gemeinsamen Berufsausübung ist eine Fachidentität im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V erforderlich. Fachidentität liegt vor, wenn die Facharztkompetenz und, sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, die Schwerpunktkompetenz übereinstimmen. (§23 b Bedarfsplanungs-Richtlinien)



Psychologische Psychotherapeuten können nur mit Psychologischen Psychotherapeuten ins Jobsharing



Ein Jobsharing mit einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist auch möglich, wenn der Psychologische Psychotherapeut die Approbation als KJP besitzt und auch Kinder und Jugendliche versorgt



Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können nur mit Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ins Jobsharing



Keine Fachidentität liegt mit ärztlichen Psychotherapeuten vor



Richtlinienverfahren AT, VT und TP spielen keine Rolle für die Fachidentität

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Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

Mitwirkung

Jobsharing

 Das Jobsharing kann durch eine einseitige Willenserklärung des Praxisinhabers gegenüber dem Zulassungsausschuss jederzeit beendet werden  In einer Jobsharing-Gemeinschaftspraxis erhält der Jobsharing-Partner nach 10 Jahren gemeinsamer Tätigkeit eine eigene Vollzulassung; für Job-SharingAngestellte gilt das nicht  Werden von Zulassungsbeschränkungen betroffene Gebiete reaktiviert, werden bestehende Jobsharing-Verhältnisse in der Reihenfolge ihres zeitlichen Bestands umgewandelt, wobei zunächst die Job-Sharing-Partner, dann die JobsharingAngestellten berücksichtigt werden  In Auswahlverfahren bei der Praxisübergabe in einem gesperrten Planungsbereich ist eine seit mindestens 5 Jahren bestehenden Jobsharing-Partnerschaft mit dem Abgeber durch den Zulassungsausschuss zu berücksichtigen

Seite: 33

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

KV‘en

Bedarfsplanung

Sonderbedarf nach § 24 a + b der Bedarfsplanungsrichtlinie (Änderungen werden in der überarbeiteten Richtlinie ab 01.01.2013 erwartet):

In einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich ist eine Zulassung im Rahmen eines lokalen (24 a) oder

 Seite: 34

qualitätsbezogenen (24 b) Sonderbedarfs möglich. Voraussetzung: Der festgestellte zusätzliche Versorgungsbedarf ist dauerhaft.

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

Mitwirkung

Ermächtigung

Ermächtigung (§ § 31 Ärzte-ZV)

 Ermächtigungen werden zur Deckung einer vorübergehenden Versorgungslücke bedarfsbezogen ausgesprochen.  Sie sind zeitlich und vom Umfang her zu begrenzen  Bei der Ermächtigung in eigener Praxis liegt die zeitliche Begrenzung  ... Bei Verhaltenstherapeuten bei 2 Jahren  ... Bei Tiefenpsychologen und analytisch tätigen Psychotherapeuten bei 5 Jahren

Seite: 35

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

Mitwirkung

Versorgungsauftrag

Die Ausfüllung des Versorgungsauftrages des Vertragspsychotherapeuten befindet sich im Spannungsfeld verschiedener rechtlicher Vorgaben:

 Vorgaben zum Sprechstundenangebot  Verpflichtung, außer in begründeten Fällen, Behandlung eines Versicherten nicht abzulehnen (§ 13 Abs. 7 BMV-Ä)

Seite: 36

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

Mitwirkung

Präsenzpflicht

§ 17 Abs. 1, 1 a, 1b, 2 BMV-Ä  Sprechstunden sind an den jeweiligen Betriebs- und Nebenbetriebsstätten entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung festzusetzen, mindestens aber im Umfang von ...  20 Wochenstunden am Vertragsarztsitz bei vollem Versorgungsauftrag  10 Wochenstunden am Vertragsarztsitz bei hälftigem Versorgungsauftrag  an weiteren Orten in der Summe nicht mehr als am Vertragssitz  Bei der Verteilung der Sprechstunden auf den einzelnen Tag sind die Besonderheiten des Praxisbereiches und die Bedürfnisse der Versicherten zu berücksichtigen

Seite: 37

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

Mitwirkung

Teilzulassung

Psychotherapeuten können ihren Versorgungsauftrag halbieren (§ § 95 Abs. 3 SGB V, § 19a Ärzte-ZV) (1)

Möglich bei Neuzulassung oder nachträglich (Reduktion)

(2)

Beschluss durch den Zulassungsausschuss

(3)

Zulassungsausschuss kann wieder auf vollen Versorgungsauftrag erhöhen (erneutes Zulassungsverfahren, erneuter Beschluss), sofern keine Zulassungsbeschränkungen vorliegen (abhängig von der Bedarfsplanung)

(4)

„Halbierung“ vertragsärztlicher Pflichten (Präsenzpflicht; mehr Raum für Nebentätigkeit)

(5)

Kapazitätsgrenze: rd 15.000 Minuten/ Quartal

Die Ausschreibungs- oder Übertragungsfähigkeit eines halben „verzichteten“ Psychotherapeutensitzes ist seit dem 1.1.2009 möglich und erfolgt analog der Übergabe von Arztsitzen. Seite: 38

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

Mitwirkung

Hälftiges Ruhen

Hälftiges Ruhen § 26 Ärzte-ZV  Der Zulassungsausschuss hat das vollständige oder hälftige Ruhen der Zulassung eines Vertragspsychotherapeuten zu beschließen, wenn  die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 des SGB V (=Aufnahme oder Ausübung des Versorgungsauftrags) nicht erfüllt sind  und Gründe der Sicherstellung nicht entgegenstehen. 

Für das Ruhen müssen „wichtige Gründe“ vorliegen; sämtliche Umstände des Einzelfalls sind zu würdigen; abzuwägen sind Aspekte der Sicherstellung



Hälftiges Ruhen kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Psychotherapeut seinem vollzeitigen Versorgungsauftrag vorübergehend nur unzureichend nachkommen kann



Das Ruhen ist angemessen zu befristen; der maximale Zeitraum beträgt zwei Jahre

Seite: 39

Marion Henkel

28.01.2012

Die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Themen

Mitwirkung

Ambulanten Sektor

Angestellter im ambulanten Sektor § 95 Abs. 9 SGB V, § 32 b Ärzte-ZV Anstellung bei Vertragsärzten und –psychotherapeuten und MVZ 

Nur Grundlage der Bedarfsplanung  Freie Anstellungsmöglichkeit in offenen Planungsbereichen  Umwandlung einer Zulassung in eine Anstellung (nach dem Versorgungsstrukturgesetz besteht auch die Möglichkeit der Rückumwandlung)



Zeitliche Flexibilität  0 - 10 Wochenstunden = 25%  11 – 20 Wochenstunden = 50%  21 – 30 Wochenstunden = 75%  >30 Wochenstunden = 100%

 Freies Nachbesetzungsrecht des Praxisinhabers Seite: 40

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

Mitwirkung

Angestellte

 Zahl der Angestellten pro Psychotherapeut im Bundesmantelvertrag begrenzt:  Voller Versorgungsauftrag: Maximal 3 Vollzeitbeschäftigte bzw. entsprechende Anzahl Teilzeitbeschäftigter  Halber Versorgungsauftrag: Maximal 1 Vollzeitbeschäftigter oder 2 Halbzeitbeschäftigte  Ein Arzt kann einen Psychotherapeuten anstellen, aber nicht umgekehrt.

Seite: 41

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

Mitwirkung

Ambulanten Sektor

Rückumwandlung angestellter Therapeuten § 95 Abs. 9 b SGB V, § 32 b Ärzte-ZV Angestellte Therapeutinnen und Therapeuten mit Anrechnung auf die Bedarfsplanung können die Anstellung in eine Zulassung umwandeln, sofern sie mit einem halben oder ganzen Versorgungsauftrag an der Versorgung teilnehmen:  Antragsteller ist der anstellende Praxisinhaber  Der angestellte Therapeut wird automatisch Inhaber der Zulassung, sofern der anstellende Praxisinhaber kein Ausschreibungsverfahren beantragt.  Die Möglichkeit wird auch einem MVZ eröffnet ( § 103 Abs. 4 a SGB V)

Seite: 42

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

Mitwirkung Berufsausübungsgemeinschaften

Berufsausübungsgemeinschaften Psychotherapeut und Psychotherapeut

= Gemeinschaftspraxis

Arzt und Psychotherapeut

= Medizinische Kooperationsgemeinschaft

Kennzeichen:  Gemeinsame Berufsausübung in einer auf Dauer angelegten systematischen Kooperation  Schriftlicher Gesellschaftsvertrags  Außenankündigung gem. Berufsordnung  Behandlungsvertrag des Patienten mit der BAG  Gemeinsamer Patientenstamm  Recht und Pflichten der Partner (Risiken/ Chancen, Investitions- und Personalentscheidungen, Unternehmensentscheidung) Seite: 43

Marion Henkel

28.01.2012

Die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Themen

Mitwirkung Berufsausübungsgemeinschaften

§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV  Unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern möglich (Ärzte, Psychotherapeuten, MVZ)  fachgebietsgleich und fachgebietsübergreifend  Örtlich und überörtlich, auch planungs- und KV-bereichsübergreifend  Genehmigung durch den Zulassungsausschuss

Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft: 

Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragssitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang.



Psychotherapeuten und ihre Angestellten dürfen in den Partnerpraxen in zeitlich begrenztem Umfang Leistungen erbringen

Seite: 44

Marion Henkel

28.01.2012

Die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung

Themen

Mitwirkung

Filialen

Filialen: Genehmigungsvoraussetzung Genehmigung dann, wenn ... 1)

Die ordnungsgemäße Versorgung am Vertragsarztsitz wird nicht beeinträchtigt;

2)

Die Versorgung der Versicherten wird am Ort der Filiale verbessert. Ergänzung durch das Versorgungsstrukturgesetz in § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV: „…geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.“

3)

Kein Anfechtungsrecht Dritter nach BSG-Urteil vom 28.10.2009

Leistungen/Fachgebiete müssen nicht auch am Vertragsarztsitz vorgehalten werden.

Seite: 45

Marion Henkel

28.01.2012

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Themen

Mitwirkung § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV

Nebentätigkeit in der Praxis und im Krankenhaus § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV Vertragspsychotherapeuten dürfen auch in Krankenhäusern tätig sein:  Anstellung oder Kooperation  gilt für zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V  gilt auch für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V  Auch die gleichzeitige Anstellung im Krankenhaus und MVZ oder Krankenhaus und Vertragsarztsitz ist ausdrücklich erlaubt (i. V. m. § 1 Abs. 3). Tätigkeit in einer Beratungsstelle ist grundsätzlich unzulässig, wegen Interessen- und Pflichtenkollision Achtung: Arbeitszeitrecht und Genehmigungspflichten sind zu berücksichtigen. Die Nebentätigkeit darf mit ihrem zeitlichen Umfang den Versorgungsauftrag nicht beeinträchtigen. Seite: 46

Marion Henkel

28.01.2012

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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