Die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Peter Dittmann Abteilung Praxisberatung/Bedarfsplanung
„Tag der Neuapprobierten“ - Psychotherapeutenkammer NRW Dortmund, 04.02.2012
Die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Themen
Themenbereiche
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Die Kassenärztlichen Vereinigungen
Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Marion Henkel
28.01.2012
Die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Themen
KV‘en
Die Kassenärztlichen Vereinigungen
Seite: 3
1.
Es gibt 17 Kassenärztliche Vereinigungen im Bundesgebiet
2.
NRW ist das einzige Bundesland mit 2 KVen
3.
KBV als „Körperschaft der Körperschaften“
4.
Insgesamt sind in den KVen rund 150.000 Ärzte und Psychotherapeuten organisiert und damit zur Abrechnung ihrer Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen.
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28.01.2012
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Themen
KV‘en
Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
13.000 Mitglieder
11.800 Ärzte
1.200 Psychotherapeuten
Mitglieder der KVWL: 1.
Zugelassene Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten
2.
Persönlich ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten im Krankenhaus
3.
Angestellte Ärzte und Psychotherapeuten mit mindestens 20 Wochenstunden Tätigkeitsumfang
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KV‘en
KVWL: Hauptsitz in Dortmund, regionale Vertretung in 12 Bezirksstellen
Dortmund
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KV‘en
Die Kassenärztlichen Vereinigungen
Seite: 6
stellen die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung in ihrem KV-Bezirk sicher,
gewährleisten die Sicherstellung der Versorgung
vertreten die Interessen der Vertragsärzte / Vertragspsychotherapeuten in ihrem KV-Bezirk
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KV‘en
Bedarfsplanung
Themenbereiche
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Die Kassenärztlichen Vereinigungen
Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
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KV‘en
Bedarfsplanung
Zulassungsrecht
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Sozialgesetzbuch V
Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV)
Bundesmantelverträge
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
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KV‘en
Bedarfsplanung
Gesetzliche Grundlagen der Bedarfsplanung § 92 SGB V (1)
Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten ...
Er soll insbesondere Maßnahmen beschließen über die ... Bedarfsplanung ... § 99 SGB V (1)
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Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien auf Landesebene einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und jeweils der Entwicklung anzupassen. ...
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Bedarfsplanung
Gesetzliche Grundlagen der Bedarfsplanung
Ergänzung in § 99 SGB V durch das Versorgungsstrukturgesetz:
∎
Regionale Abweichungen von den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind möglich, insbesondere aus Gründen der Demografie und Morbidität.
∎
Der Bedarfsplan ist der Landesbehörde vorzulegen; die Beanstandungsfrist beträgt 2 Monate.
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KV‘en
Bedarfsplanung
Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Für die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung als zugelassener oder angestellter Psychologischer Psychotherapeut
Seite: 11
oder Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeut ist die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Psychotherapeuten maßgebend.
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Themen
KV‘en
Bedarfsplanung
Was ist die gegenwärtige Bedarfsplanungs-Richtlinie?
Ziel: Flächenversorgung gewährleisten, Arztzahlenentwicklung regulieren
Bundesrichtlinie, in der gegenwärtigen Form 1993 in kraft getreten
Bestimmung einer Arzt-Patienten-Relation, getrennt nach Fachgruppen
Bestimmung unterschiedlicher Regionstypen und entsprechende Messzahl, z. B. - ländlicher Kreis: 16.615 Einwohner / 1 Psychotherapeut - Ruhrgebiet: 8.743 Einwohner / 1 Psychotherapeut
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Bedarfsplanung wird auf der Ebene von Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt.
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KV‘en
Bedarfsplanung
Kreis MindenLübbecke Kreis Steinfurt
Planungsbereiche
Kreis Herford
Kreis Borken
Bielefeld Kreis Coesfeld
Münster
Bottrop
Herne
Gelsenkirchen
Eingruppierung der Planungsbereiche in Kreistypen basiert auf der Zuordnung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung je nach Bevölkerungsdichte.
Kreis Gütersloh
Kreis Warendorf
Kreis Recklinghausen
Kreis Paderborn
Hamm
Dortmund
Kreis Soest
Kreis Unna
Bochum EnnepeHagen RuhrKreis
Hochsauerlandkreis Märkischer Kreis Kreis Olpe
Kreis SiegenWittgenstein
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Kreis Lippe
Kreis Höxter
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KV‘en
Bedarfsplanung
Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Nach dem Bedarfsplanungsrecht bilden Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und ärztliche Psychotherapeuten eine Bedarfsplanungsgruppe zwecks Feststellung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich.
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KV‘en
Bedarfsplanung
Quotenregelungen (durch Änderung der Richtlinie vom 18.11.2009):
Seite: 15
Der Anteil ärztlicher Psychotherapeuten an der Gesamtzahl aller Psychotherapeuten beträgt mindesten 25 %.
Der Anteil von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an der Gesamtzahl aller Psychotherapeuten beträgt mindestens 20 %.
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KV‘en
Bedarfsplanung
Die Bedarfsplanungsrichtlinie zur KJP-Quotenregelung
Nach der Richtlinie werden in die KJP-Quote eingerechnet: 1.
Zugelassene und angestellte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
2.
Leistungserbringer, deren Anteil an psychotherapeutischen Leistungen an Kindern und Jugendlichen 90 % erreichen bzw. überschreiten
3.
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer weiteren Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut mit dem Anrechnungsfaktor 0,5
Seite: 16
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KV‘en
Bedarfsplanung
Auszug aus dem Planungsblatt der Psychotherapeuten
Seite: 17
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KV‘en
Bedarfsplanung
Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Nach dem derzeit geltenden Bedarfsplanungsrecht ist der gesamte Zulassungsbezirk Westfalen-Lippe für Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten und ärztliche Psychotherapeuten von Zulassungsbeschränkungen betroffen
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KV‘en
Bedarfsplanung
Zukunft der Bedarfsplanung:
Das Versorgungsstrukturgesetz enthält den Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss u. a. die Neuregelung einer flexiblen Bedarfsplanung vorzunehmen.
Seite: 19
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KV‘en
Bedarfsplanung
Eckpunkte des Versorgungsstrukturgesetzes zur Neuregelung der Bedarfsplanung / Inkrafttreten: frühestens 01.01.2013
§ 101 Abs. 1 Nrn. 2a und 2b SGB V: Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt Regelungen … -
für die Anrechnung spezialfachärztlicher Versorgung auf den Versorgungsgrad,
-
für die Anrechnung von Ermächtigungen auf den Versorgungsgrad,
-
für lokale und qualifikationsbezogene Sonderbedarfe,
Satz 6: Regionale Planungsbereiche müssen ab dem 1.1.2013 die flächendeckende Versorgung sicherstellen Abs. 2: Anpassung der Verhältniszahlen der Bedarfsplanung insbesondere unter Berücksichtigung der Demografie Hinweis auf § 19 Abs. 4 (neu) Ärzte-ZV: Der Zulassungsausschuss kann Zulassungen in offenen Planungsbereichen mit einem Versorgungsgrad ab 100 % befristen. Seite: 20
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KV‘en
Bedarfsplanung
Mitwirkung
Themenbereiche
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Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
Marion Henkel
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Bedarfsplanung
Mitwirkung
Formen vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit: Anstellung (§ 95 Abs. 9 SGB V i.V.m. § 32b Ä-ZV) Jobsharing (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB V) Ermächtigung … in eigener Praxis (§ 31,1a Ä-ZV) … am Krankenhaus, in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen (§ 31 Ärzte-ZV) Zulassung (§ 24 Ä-ZV) Einzelpraxis Gemeinschaftspraxis andere Formen der Kooperation, z. B. Praxisgemeinschaft stationären Pflegeeinrichtungen (§ 31 Ä-ZV) Zulassung im Sonderbedarf (§ 101 Abs. 1 Nr. 3/3a SGB V i. V. m. §§ 24-26 Bedarfsplanungsrichtlinie) Seite: 22
Marion Henkel
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Themen
Mitwirkung
Zulassungsvoraussetzungen
Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung
1.
Seite: 23
Die Zulassung der Vertragspsychotherapeuten
Marion Henkel
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Mitwirkung
Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut 1. Schritt: Eintragung ins Arztregister
Antragsformular und weitere Infos unter: www.kvwl.de
Voraussetzungen
Antragsformular
Geburtsurkunde
Urkunde über die Approbation
Fachkunde in einem Richtlinien-Verfahren:
W ohn
- analytische PT - Tiefenpsychologisch fundierte PT - Verhaltenstherapie
Seite: 24
Nachweis über die psychotherapeutische Tätigkeit nach bestandener Prüfung
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28.01.2012
sitz =
KV
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Mitwirkung
Zulassungsvoraussetzung
Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut nach § 24 Ärzte-ZV 1. Schritt: Eintragung ins Arztregister
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2. Schritt: Zulassungsantrag
1.
Schriftlicher Antrag unter Angabe des Vertragspsychotherapeutensitzes und der Berufsbezeichnung, Praxiseröffnung/Übernahme
2.
Auszug aus dem Arztregister
3.
Bescheinigung über die seit der Approbation ausgeübten psychotherapeutischen Tätigkeiten
4.
Lebenslauf
5.
Polizeiliches Führungszeugnis
6.
Erklärung über Rauschgift-/Trunksucht innerhalb der letzten 5 Jahre
7.
Erklärung über bestehende Beschäftigungsverhältnisse Marion Henkel
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Mitwirkung
Zulassungsvoraussetzung
Zulassung
Zulassungsausschuss / Berufungsausschuss ◆ Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung ◆ Paritätisch besetzt mit 4 Mitgliedern der Krankenkassen, 2 ärztlichen Psychotherapeuten, 2 Psychologischen Psychotherapeuten (davon mind. 1 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ◆ Entscheidungen werden autonom gefällt, d. h. im pflichtgemäßen Ermessen über Zulassungen Ermächtigungen Anstellungen Praxissitzverlegungen Nachbesetzungsverfahren usw.
◆ Nächste Instanz: Berufungsausschuss (4 + 4 + 1 unabhängiger Sozialrichter)
Seite: 26
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Mitwirkung 1. Zulassungsvoraussetzung
Zulassung
Praxisübergabe in einem gesperrten Planungsbereich bis 31.12.2012 Praxisinhaber KV Pluspunkt/ Standpunkt Bewerber
bestätigt den Antrag und übermittelt eine Warteliste und ein Praxisstrukturdatenblatt an den Praxisinhaber übernimmt Veröffentlichung der Ausschreibung (anonym) melden sich innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung
Praxisinhaber
erhält Bewerbung umgehend nach Eingang bei der KV
Praxisinhaber
reicht ausgefülltes Praxisstrukturdatenblatt und vorläufigen Praxisübernahmevertrag bei der KV ein
KV/Zulassungsausschuss Zulassungsausschuss
Seite: 27
stellt schriftlich Antrag auf Ausschreibung, frühestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Übergabetermin
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überprüft Verkehrswert der Praxis terminiert Zulassung des Nachfolgers und Verzicht des Praxisinhabers
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Mitwirkung
Auswahlverfahren
Zuständig: Zulassungsausschuss (Ermessensspielraum) Auswahlkriterien: Berufliche Eignung Approbationsalter Dauer der psychotherapeutischen Tätigkeit (wird verlängert, um die Zeiten der in denen die Tätigkeit wegen Kindererziehung oder häuslicher Pflege naher Angehöriger unterbrochen worden ist) Mit Inkrafttreten des VersStG ab 01.01.2012 erweitert um: Verwandtschaftsverhältnis (Ehegatte, Kind) angestellter Arzt der Praxis/Partner der Gemeinschaftspraxis eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem unterversorgten Gebiet Erfüllung von definierten Versorgungsbedürfnissen in der Ausschreibung Sonderinteresse: Partner „einer“ Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis nach 5 Jahren Seite: 28
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Mitwirkung
Zulassungsvoraussetzung
Zulassung
Neuregelung der Nachbesetzung im Versorgungsstrukturgesetz Inkrafttreten: ab 01.01.2013; Artikel 15 Abs. 6 der Schlussbestimmungen Der Zulassungsausschuss entscheidet auf Antrag des Therapeuten oder der Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt wird. ◆ Gilt für Planungsbereiche mit Zulassungsbeschränkungen ◆ Praxisübergabe wegen Tod, Verzicht oder Entziehung der Zulassung ◆ Gilt auch für Zulassungen mit hälftigen Versorgungsauftrag
◆ Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn die Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist.
◆ Ausnahme: Nachfolger ist Ehegatte, Kind, GP-Partner, angestellter Arzt des bisherigen Inhabers.
Seite: 29
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Mitwirkung
Zulassungsvoraussetzung
Zulassung
Neuregelung der Nachbesetzung im Versorgungsstrukturgesetz Inkrafttreten: ab 01.01.2013; Artikel 15 Abs. 6 der Schlussbestimmungen
Verfahren des Zulassungsausschusses: ◆ Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist dem Antrag zu entsprechen (abweichend von der üblichen Praxis nach § 96 Abs. 2 SGB V) ◆ Klagen gegen einen positiven Beschluss über den Antrag haben keine aufschiebende Wirkung
◆ Wird der Antrag abgelehnt, zahlt die KV dem Arzt/Erben den Verkehrswert
Seite: 30
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Mitwirkung
Job-sharing
Job-Sharing in einem gesperrten Planungsbereich Ein zugelassener Psychotherapeut kann einen Kollegen als Jobsharer in die Praxis aufnehmen ... entweder als Partner in Gemeinschaftspraxis nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ... oder als Angestellten nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V Der Jobsharer zählt nicht in der Bedarfsplanung Die Praxis erhält eine Honorarobergrenze auf Basis der vergangenen vier Abrechnungsquartale, über die sie nicht mehr steigern darf
Liegen keine Abrechnungsquartale vor, gilt der Fachgruppendurchschnitt (getrennt nach Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Ärztlichen Psychotherapeuten und Fachärzten für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie)
Die Kapazitätsgrenze von rd. 30.000 Minuten pro Psychotherapeut kann durch ein Jobsharing nicht erhöht werden (der Jobsharer erhält keine eigene Kapazitätsgrenze)
Seite: 31
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Mitwirkung
Jobsharing
Fachgebietsidentität Bei der gemeinsamen Berufsausübung ist eine Fachidentität im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V erforderlich. Fachidentität liegt vor, wenn die Facharztkompetenz und, sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, die Schwerpunktkompetenz übereinstimmen. (§23 b Bedarfsplanungs-Richtlinien)
Psychologische Psychotherapeuten können nur mit Psychologischen Psychotherapeuten ins Jobsharing
Ein Jobsharing mit einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist auch möglich, wenn der Psychologische Psychotherapeut die Approbation als KJP besitzt und auch Kinder und Jugendliche versorgt
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können nur mit Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ins Jobsharing
Keine Fachidentität liegt mit ärztlichen Psychotherapeuten vor
Richtlinienverfahren AT, VT und TP spielen keine Rolle für die Fachidentität
Seite: 32
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Mitwirkung
Jobsharing
Das Jobsharing kann durch eine einseitige Willenserklärung des Praxisinhabers gegenüber dem Zulassungsausschuss jederzeit beendet werden In einer Jobsharing-Gemeinschaftspraxis erhält der Jobsharing-Partner nach 10 Jahren gemeinsamer Tätigkeit eine eigene Vollzulassung; für Job-SharingAngestellte gilt das nicht Werden von Zulassungsbeschränkungen betroffene Gebiete reaktiviert, werden bestehende Jobsharing-Verhältnisse in der Reihenfolge ihres zeitlichen Bestands umgewandelt, wobei zunächst die Job-Sharing-Partner, dann die JobsharingAngestellten berücksichtigt werden In Auswahlverfahren bei der Praxisübergabe in einem gesperrten Planungsbereich ist eine seit mindestens 5 Jahren bestehenden Jobsharing-Partnerschaft mit dem Abgeber durch den Zulassungsausschuss zu berücksichtigen
Seite: 33
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KV‘en
Bedarfsplanung
Sonderbedarf nach § 24 a + b der Bedarfsplanungsrichtlinie (Änderungen werden in der überarbeiteten Richtlinie ab 01.01.2013 erwartet):
In einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich ist eine Zulassung im Rahmen eines lokalen (24 a) oder
Seite: 34
qualitätsbezogenen (24 b) Sonderbedarfs möglich. Voraussetzung: Der festgestellte zusätzliche Versorgungsbedarf ist dauerhaft.
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Mitwirkung
Ermächtigung
Ermächtigung (§ § 31 Ärzte-ZV)
Ermächtigungen werden zur Deckung einer vorübergehenden Versorgungslücke bedarfsbezogen ausgesprochen. Sie sind zeitlich und vom Umfang her zu begrenzen Bei der Ermächtigung in eigener Praxis liegt die zeitliche Begrenzung ... Bei Verhaltenstherapeuten bei 2 Jahren ... Bei Tiefenpsychologen und analytisch tätigen Psychotherapeuten bei 5 Jahren
Seite: 35
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Mitwirkung
Versorgungsauftrag
Die Ausfüllung des Versorgungsauftrages des Vertragspsychotherapeuten befindet sich im Spannungsfeld verschiedener rechtlicher Vorgaben:
Vorgaben zum Sprechstundenangebot Verpflichtung, außer in begründeten Fällen, Behandlung eines Versicherten nicht abzulehnen (§ 13 Abs. 7 BMV-Ä)
Seite: 36
Marion Henkel
28.01.2012
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Mitwirkung
Präsenzpflicht
§ 17 Abs. 1, 1 a, 1b, 2 BMV-Ä Sprechstunden sind an den jeweiligen Betriebs- und Nebenbetriebsstätten entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung festzusetzen, mindestens aber im Umfang von ... 20 Wochenstunden am Vertragsarztsitz bei vollem Versorgungsauftrag 10 Wochenstunden am Vertragsarztsitz bei hälftigem Versorgungsauftrag an weiteren Orten in der Summe nicht mehr als am Vertragssitz Bei der Verteilung der Sprechstunden auf den einzelnen Tag sind die Besonderheiten des Praxisbereiches und die Bedürfnisse der Versicherten zu berücksichtigen
Seite: 37
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28.01.2012
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Mitwirkung
Teilzulassung
Psychotherapeuten können ihren Versorgungsauftrag halbieren (§ § 95 Abs. 3 SGB V, § 19a Ärzte-ZV) (1)
Möglich bei Neuzulassung oder nachträglich (Reduktion)
(2)
Beschluss durch den Zulassungsausschuss
(3)
Zulassungsausschuss kann wieder auf vollen Versorgungsauftrag erhöhen (erneutes Zulassungsverfahren, erneuter Beschluss), sofern keine Zulassungsbeschränkungen vorliegen (abhängig von der Bedarfsplanung)
(4)
„Halbierung“ vertragsärztlicher Pflichten (Präsenzpflicht; mehr Raum für Nebentätigkeit)
(5)
Kapazitätsgrenze: rd 15.000 Minuten/ Quartal
Die Ausschreibungs- oder Übertragungsfähigkeit eines halben „verzichteten“ Psychotherapeutensitzes ist seit dem 1.1.2009 möglich und erfolgt analog der Übergabe von Arztsitzen. Seite: 38
Marion Henkel
28.01.2012
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Themen
Mitwirkung
Hälftiges Ruhen
Hälftiges Ruhen § 26 Ärzte-ZV Der Zulassungsausschuss hat das vollständige oder hälftige Ruhen der Zulassung eines Vertragspsychotherapeuten zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 des SGB V (=Aufnahme oder Ausübung des Versorgungsauftrags) nicht erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung nicht entgegenstehen.
Für das Ruhen müssen „wichtige Gründe“ vorliegen; sämtliche Umstände des Einzelfalls sind zu würdigen; abzuwägen sind Aspekte der Sicherstellung
Hälftiges Ruhen kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Psychotherapeut seinem vollzeitigen Versorgungsauftrag vorübergehend nur unzureichend nachkommen kann
Das Ruhen ist angemessen zu befristen; der maximale Zeitraum beträgt zwei Jahre
Seite: 39
Marion Henkel
28.01.2012
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Mitwirkung
Ambulanten Sektor
Angestellter im ambulanten Sektor § 95 Abs. 9 SGB V, § 32 b Ärzte-ZV Anstellung bei Vertragsärzten und –psychotherapeuten und MVZ
Nur Grundlage der Bedarfsplanung Freie Anstellungsmöglichkeit in offenen Planungsbereichen Umwandlung einer Zulassung in eine Anstellung (nach dem Versorgungsstrukturgesetz besteht auch die Möglichkeit der Rückumwandlung)
Zeitliche Flexibilität 0 - 10 Wochenstunden = 25% 11 – 20 Wochenstunden = 50% 21 – 30 Wochenstunden = 75% >30 Wochenstunden = 100%
Freies Nachbesetzungsrecht des Praxisinhabers Seite: 40
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Mitwirkung
Angestellte
Zahl der Angestellten pro Psychotherapeut im Bundesmantelvertrag begrenzt: Voller Versorgungsauftrag: Maximal 3 Vollzeitbeschäftigte bzw. entsprechende Anzahl Teilzeitbeschäftigter Halber Versorgungsauftrag: Maximal 1 Vollzeitbeschäftigter oder 2 Halbzeitbeschäftigte Ein Arzt kann einen Psychotherapeuten anstellen, aber nicht umgekehrt.
Seite: 41
Marion Henkel
28.01.2012
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Mitwirkung
Ambulanten Sektor
Rückumwandlung angestellter Therapeuten § 95 Abs. 9 b SGB V, § 32 b Ärzte-ZV Angestellte Therapeutinnen und Therapeuten mit Anrechnung auf die Bedarfsplanung können die Anstellung in eine Zulassung umwandeln, sofern sie mit einem halben oder ganzen Versorgungsauftrag an der Versorgung teilnehmen: Antragsteller ist der anstellende Praxisinhaber Der angestellte Therapeut wird automatisch Inhaber der Zulassung, sofern der anstellende Praxisinhaber kein Ausschreibungsverfahren beantragt. Die Möglichkeit wird auch einem MVZ eröffnet ( § 103 Abs. 4 a SGB V)
Seite: 42
Marion Henkel
28.01.2012
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Mitwirkung Berufsausübungsgemeinschaften
Berufsausübungsgemeinschaften Psychotherapeut und Psychotherapeut
= Gemeinschaftspraxis
Arzt und Psychotherapeut
= Medizinische Kooperationsgemeinschaft
Kennzeichen: Gemeinsame Berufsausübung in einer auf Dauer angelegten systematischen Kooperation Schriftlicher Gesellschaftsvertrags Außenankündigung gem. Berufsordnung Behandlungsvertrag des Patienten mit der BAG Gemeinsamer Patientenstamm Recht und Pflichten der Partner (Risiken/ Chancen, Investitions- und Personalentscheidungen, Unternehmensentscheidung) Seite: 43
Marion Henkel
28.01.2012
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Mitwirkung Berufsausübungsgemeinschaften
§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV Unter allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern möglich (Ärzte, Psychotherapeuten, MVZ) fachgebietsgleich und fachgebietsübergreifend Örtlich und überörtlich, auch planungs- und KV-bereichsübergreifend Genehmigung durch den Zulassungsausschuss
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft:
Erfüllung der Versorgungspflicht des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragssitz unter Berücksichtigung der Mitwirkung angestellter Psychotherapeuten in dem erforderlichen Umfang.
Psychotherapeuten und ihre Angestellten dürfen in den Partnerpraxen in zeitlich begrenztem Umfang Leistungen erbringen
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Marion Henkel
28.01.2012
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Themen
Mitwirkung
Filialen
Filialen: Genehmigungsvoraussetzung Genehmigung dann, wenn ... 1)
Die ordnungsgemäße Versorgung am Vertragsarztsitz wird nicht beeinträchtigt;
2)
Die Versorgung der Versicherten wird am Ort der Filiale verbessert. Ergänzung durch das Versorgungsstrukturgesetz in § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV: „…geringfügige Beeinträchtigungen für die Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden.“
3)
Kein Anfechtungsrecht Dritter nach BSG-Urteil vom 28.10.2009
Leistungen/Fachgebiete müssen nicht auch am Vertragsarztsitz vorgehalten werden.
Seite: 45
Marion Henkel
28.01.2012
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Themen
Mitwirkung § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV
Nebentätigkeit in der Praxis und im Krankenhaus § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV Vertragspsychotherapeuten dürfen auch in Krankenhäusern tätig sein: Anstellung oder Kooperation gilt für zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V gilt auch für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 SGB V Auch die gleichzeitige Anstellung im Krankenhaus und MVZ oder Krankenhaus und Vertragsarztsitz ist ausdrücklich erlaubt (i. V. m. § 1 Abs. 3). Tätigkeit in einer Beratungsstelle ist grundsätzlich unzulässig, wegen Interessen- und Pflichtenkollision Achtung: Arbeitszeitrecht und Genehmigungspflichten sind zu berücksichtigen. Die Nebentätigkeit darf mit ihrem zeitlichen Umfang den Versorgungsauftrag nicht beeinträchtigen. Seite: 46
Marion Henkel
28.01.2012
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!