Die Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft § 152 Abs. 2 StPO und „Vorermittlungen“ PD Dr. Peter Rackow WS 2008 / 2009 I. StA und Gericht - StA als Konsequenz der Überwi...
Author: Til Böhmer
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Die Staatsanwaltschaft § 152 Abs. 2 StPO und „Vorermittlungen“ PD Dr. Peter Rackow WS 2008 / 2009

I. StA und Gericht - StA als Konsequenz der Überwindung des Inquisitionsprozesses - Institutionelle Trennung: §§ 150, 151 GVG - Hierarchischer Aufbau, Devolutions- u Substitutionsrecht - Weisungsgebundenheit

II. StA und Prozessmaximen Fall: A erstattet Strafanzeige gegen seine ehemalige Wohnungsvermieterin. Diese habe trotz ordnungsgemäßer Rückgabe der Mieträume die Mietkaution nicht zurückgezahlt.

III. StA und Polizei „Wächterrolle“ - Normativer „Regelfall“: § 160 Abs 1 - Normativer „Ausnahmefall“: § 163 => Realität: Nr 3 Abs 1 RiStBV: § 160 Abs. 1 nur in bedeutsamen o schwierigen Fällen

Fall: Herr A erscheint bei StA S/dem Kriminalbeamten K und trägt folgendes vor: Vor einem Jahr sei er im Cafe Mozart mit dem kultivierten Herrn X ins Gespräch gekommen. Seitdem habe er jeden Dienstag in der Woche mit Herrn X im Cafe Schach gespielt. Vor drei Wochen habe sich Herr X freundlich „bis nächsten Dienstag“ verabschiedet. Seitdem habe er von Herrn X, der allein stehend sei, nichts mehr gehört.

Funktion des Anfangsverdachts: (1) Auslösung der Verpflichtung (Legalitätsprinzip) zur Aufnahme von Ermittlungen (2) und (umgekehrt) Befugnis zur Einleitung/Durchführung von Ermittlungen (vgl etwa Eisenberg/Conen NJW 1998, 2241, hM aber bestr!)

Voraussetzungen des Anfangsverdachts § 152 Abs. 2 StPO erfordert das Vorliegen „zureichender Anhaltspunkte“ für eine verfolgbare Straftat. Gemeinhin leitet man hieraus das Erfordernis ab, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die nach der kriminalistischen Erfahrung die Begehung einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen (vgl. etwa Kindhäuser, StPO § 4 Rn. 10).

Beispielsfall (OLG Hamburg NJW 1984, 1635): Frau F betätigt sich als Prostituierte (= dies sei konkrete Tatsache). Liegt Anfangsverdacht in Bezug auf § 370 AO (= Möglichkeit nach kriminalistischer Erfahrung) vor?

Korrektur wie folgt (M-G § 152 Rn. 4): „bloße Vermutungen oder lediglich kriminalistische Hypothesen“ reichen nicht aus. Daher nach OLG Hamburg NJW 1984, 1635 kein Anfangsverdacht, da das Verdächtigsein von Frau F in Bezug auf § 370 AO allein auf „allgemeiner Erfahrung“ beruhen würde und „nicht durch Umstände des konkreten Falles zu belegen“ wäre.

(P) Notwendigkeit / Zulässigkeit von „Vorermittlungen“ - „Vorermittlungen“ sind gar nicht besonders begründungsbedürftig. „Die Prüfung eines Verdachts einer Straftat ist bereits Verdacht einer Straftat“ (Haas, Vorermittlungen und Anfangsverdacht, 2003, S. 25). - Entgegengesetzte Ansicht: Aus § 152 Abs. 2 StPO folgt nicht nur, dass unterhalb des Anfangsverdachts kein (förmliches) Ermittlungsverfahren geführt werden darf, sondern dass gar keine strafverfolgungsbehördlichen Maßnahmen stattfinden dürfen (so etwa Hellmann, StPO S. 21 f.), um den Einzelnen effektiv davor zu schützen, ohne „Anlass zum Objekt der Ausforschung zu werden“ (deutlich Hund ZRP 1991, 463).

(P) Notwendigkeit / Zulässigkeit von „Vorermittlungen“ - „Vorermittlungen“ sind gar nicht besonders begründungsbedürftig. „Die Prüfung eines Verdachts einer Straftat ist bereits Verdacht einer Straftat“ (Haas, Vorermittlungen und Anfangsverdacht, 2003, S. 25). - Entgegengesetzte Ansicht: Aus § 152 Abs. 2 StPO folgt nicht nur, dass unterhalb des Anfangsverdachts kein (förmliches) Ermittlungsverfahren geführt werden darf, sondern dass gar keine strafverfolgungsbehördlichen Maßnahmen stattfinden dürfen (so etwa Hellmann, StPO S. 21 f.), um den Einzelnen effektiv davor zu schützen, ohne „Anlass zum Objekt der Ausforschung zu werden“ (deutlich Hund ZRP 1991, 463). - hM erkennt Bereich der Vorermittlungen grdsl an, notwendig ist aber Begründung für deren Zulässigkeit…

Argumente für die Zulässigkeit von Vorermittlungen - § 159 StPO - §§ 160 iVm 161 I S. 1 StPO - 6.2 Anl. E RiStBV - Legalitätsprinzip: Aus der Pflicht, im Falle eines Tatverdachts zu ermitteln, muss die Befugnis folgen, zu „sondieren“, ob ein Tatverdacht gegeben ist und damit die Pflicht zu ermitteln gegeben ist, da ansonsten deren Einhaltung nicht gewährleistet ist! - Gewohnheitsrecht

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