Fachtagung «Hörbehinderten-‐ gerechtes Bauen»
Die rechtlichen Grundlagen
Referen8n: Rechtsanwäl8n Nadja Herz
Normenordnung CH Bundesverfassung
BehiG
SIA Norm 500 Weitere Normen
Kantonales Recht
Kommunale BZO
Kantonales Recht
Kommunale BZO
KV ZH PBG ZH / BBV 1
Kommunale BZO
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Kommunale BZO
Bundesverfassung
Allg. Diskriminierungsverbot
Art. 8 Abs. 2 BV Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkun6, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder poliAschen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geisAgen oder psychischen Behinderung.
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Bundesverfassung GesetzgebungsauJrag
Art. 8 Abs. 4 BV
Das Gesetz sieht Massnahmen zur BeseiAgung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
-‐> Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) in KraJ seit 1.1.2004
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Behinderte in der Schweiz • hörbehindert: ca. 1.2 Mio (16%) • gehörlos: ca. 7‘000 • sehbehindert oder blind: ca. 70‘000 (1%) • gehbehindert: ca. 350‘000 (5%) • Rollstuhlfahrer: ca. 35‘000 – 40‘000 (0.5%) -‐> Tendenz steigen
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BehiG -‐ Zweck
Art. 1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu besei5gen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellscha6lichen Leben teilzunehmen und selbständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus-‐ und fortzubilden und eine ErwerbstäAgkeit auszuüben.
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Das BehiG regelt: Anspruch Behinderter auf: • Zugang/Benützung von Bauten und Anlagen • Zugang/Benützung von Einrichtungen oder Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs • Inanspruchnahme von Dienstleistungen • Inanspruchnahme von Aus-‐ und Weiterbildung
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Exkurs: Einrichtungen/Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs Die Anforderung für Bauten des öffentlichen Verkehrs sind nicht in den Richtlinien «Hörbehindertengerechtes Bauen» enthalten (und sind daher heute nicht Thema).
Die Anforderungen sind in folgenden Erlassen geregelt: -‐ Funk8onale Anforderungsprofile für den öffentlichen Verkehr (FAP) -‐ VO über die behindertengerechte Gestaltung des öff. Verkehrs (VböV) -‐ VO des UVEK über die technischen Anforderungen an die behin-‐ dertengerechte Gestaltung des öff. Verkehrs (VAböV) -‐ Ausführungsbes8mmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-‐EBV) -‐> zu finden auf: www.boev.ch
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Zugang/Benützung von Bauten und Anlagen
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Geltungsbereich
Art der Bauten (Art. 3 BehiG)
• Öffentlich zugängliche Bauten • Wohngebäude mit mehr als 8 Wohneinheiten • GeschäJshäuser mit mehr als 50 Arbeitsplätzen
Kantone : oJ weitergehende Regelung (z.B. bezüglich Wohnbauten bei Anzahl Wohneinheiten) Nadja Herz, Rechtsanwäl8n, www.holbeinstrasse.ch
Geltungsbereich
Anpassungspflicht (Art. 3 BehiG)
Das BehiG gilt für Bauten, für welche nach InkraJ-‐ treten eine Bewilligung für den Bau oder die Erneuerung erteilt wird.
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Normenordnung ZH Kantonsverfassung
Kommunale BZO
PBG ZH
StrassenG
BBV I
VSV
Kommunale BZO
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Verhältnis der Gesetze zur Norm SIA 500
BehiG / Kantonale PBG
Norm SIA 500
Wo (bei welchen Bauten/Bauvorhaben) muss behindertenge-‐ recht gebaut werden?
Wie muss genau gebaut werden, damit es behin-‐ dertengerecht ist?
(Definiert Mindestan-‐ forderungen für hinder-‐ nisfreies Bauen in CH)
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Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» • Regelungen über Boden-‐ beläge, Türbreiten, Rampen, Masse von LiJen, Toileoen, Parkplätze, Treppen und Handläufe • Raumakus8k, Höranlagen • BeschriJungen, kontrast-‐ reiche Gestaltung, op8sche Anzeigen
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Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten»
Ist die Norm SIA 500 rechtlich verbindlich? -‐> Ausdruck des aktuellen Standes der Technik -‐> Rechtliche Verbindlichkeit durch Verweis im kantonalen Recht
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Verweis auf Normen ZH §239c PBG Das Nähere zu den nach §§ 239 a und 239 b erforderlichen baulichen Massnahmen besAmmt sich nach den anerkannten Regeln der Baukunde. Der Regierungsrat bezeichnet die massgebenden Regelwerke. § 34 Besondere Bauverordnung I Die Richtlinien und Normalien gemäss Anhang sind zu beachten, insbesondere auch für das Innere der Gebäude.
Anhang: Norm SIA 500, hindernisfreie Bauten Nadja Herz, Rechtsanwäl8n, www.holbeinstrasse.ch
Norm SIA 500: Regelungen betr. Hörbehindertengerech8gkeit
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Norm SIA 500: Regelungen betr. Hörbehindertengerech8gkeit
Verweis in der SIA 500 auf verschiedene weitere Normen:
-‐ Ziff. 5.1.1.: Norm SN EN 60268-‐16 betr. Sprachverständ-‐ lichkeit -‐ Ziff. 5.2.1.: Norm SIA 181 betr. Raumakus8k von Unter-‐ richtsräumen und Sporthallen -‐ Ziff. 5.2.2.: DIN 18041 betr. Raumakus8k für die übrigen Räume zur sprachlichen Kommunika8on -‐> Verbindlichkeit kraJ der Verbindlichkeit der Norm SIA 500 Nadja Herz, Rechtsanwäl8n, www.holbeinstrasse.ch
Verhältnis der SIA Norm 500 zu den neuen Richtlinien
Norm SIA 500
Rechtlich verbindliche Vorgaben hinsichtlich hörbehindertenge-‐ rechtem Bauen
Richtlinien „Hörbe-‐ hindertengerechtes Bauen“ Konkre8sierung Umsetzungs-‐ und Erklä-‐ rungshilfe Verdeutlichung der SIA Norm 500
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Normenordnung CH Bundesverfassung
BehiG
Richtlinie «Hörbehin-‐ dertengerechtes Bauen»
SIA Norm 500 Weitere Normen
Kantonales Recht
Kommunale BZO
Kantonales Recht
Kommunale BZO
KV ZH PBG ZH / BBV 1
Kommunale BZO
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Kommunale BZO
Bundesverfassung
Probleme bei der Umsetzung
BehiG
SIA Norm 500 Weitere Normen
Kantonales Recht Kantonales Recht
Kommunale BZO
Kommunale BZO
• Ausreichende rechtlichen Grundlagen sind da -‐> aber: es gibt im Bereich der Hörbehinderten-‐ gerech8gkeit grosse Defizite mit der Umsetzung • Zuständigkeit: Eigentümer/BauherrschaJen und Bau-‐ behörden • Wich8ges Instrument für die bessere Durchsetzung: Klagerecht
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KV ZH PBG ZH / BBV 1
Kommunale BZO
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Klagerecht (Art. 7 und 9 BehiG)
Behinderte
Einzelpersonen
Behinderten-‐
organisaYonen
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Rechtsansprüche im Baubewilligungs-‐ verfahren (Art. 7 BehiG)
• Rechtsansprüche können geltend gemacht werden wäh-‐ rend des Baubewilligungsverfahrens bei der Baubehörde. • Massgebend sind die in den Kantonen geltenden Ver-‐ fahrensvorschriJen und Fristen für Einsprachen/Rekurse. • Auswirkungen auf Baubewilligungsverfahren: Erweiterte Ausschreibungspflicht und Akteneinsichtsrecht • Problem: Massnahmen zugunsten Hörbehinderten sind in den Plänen i.a. nicht sichtbar
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Rechtsansprüche (nachträglich) im Zivilverfahren (Art. 7 BehiG)
• wenn Mängel im Baubewilligungsverfahren nicht erkannt werden konnten • wenn zu Unrecht kein Bewilligungsverfahren durch-‐ geführt worden ist • wenn sich die BauherrschaJ nicht an die bewilligten Baupläne hält • bei Baubewilligungen im Anzeigeverfahren
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Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit