DIE PERSONLICHKEIT ALKOHOLBEEINFLUSSTER VERKEHRSTEILNEHMER von K. HANDEL* e s w i r d in diesem Kreise niemanden geben, dem nicht die Bedeutung und das AusmaB der alkoholbedingten Verkehrsunfalle gelaufig ist. Erstaunlich und erschiitternd ist jedoch, daB von gewissen Kreisen unablassig der Versuch unternommen wird, die Dinge zu bagatellisieren und die Menschen glauben zu machen, daB die Auswirkungen des Fahrens unter Alkoholeinwirkung garnicht so schlimm seien. Dabei gehen diese Leute gern von der Gesamtzahl der Verkehrsunfalle, die leichtesten Sachschaden inbegrifFen, aus, lassen aber die Tatsache unberiicksichtigt, daB die alkoholbeeinfluBten Verkehrsteilnehmer gerade an der Verursachung der schwersten Unfalle, insbesondere der todlichen Unfalle, beteiligt sind. Ich lasse die Gesamtzahlen der todlichen Unfalle in der Bundesrepublik Deutschland —es waren liber 14.000 im Jahr 1961— beiseite und teile Ihnen nur die Zahlen aus meinem eigenen Amtsbereich mit, weil ich hier fur die exakte Untersuchung jedes einzelnen Falles einstehen kann. Vom 1. Oktober 1957 bis Mitte August 1962 fanden in meinem Amtsbereich 750 Menschen bei Verkehrsunfallen den Tod. In 274 Fallen, also in 36,53% lag bei mindestens einem Beteiligten Alkoholbeeinflussung vor, und zwar bestand der deutliche AlkoholeinfluB in 181 Fallen=24,13% beim Toten selbst, in 57 Fallen=7,6% beim iiberlebenden Verkehrsteilnehmer, in 36 Fallen=4,8% beim Toten und beim iiberlebenden Verkehrsteilnehmer. Zu diesen 36,53% kommt noch eine gewisse Dunkelziffer; sie steckt in den Fallen, in denen der Tater Unfallflucht begangen hat oder aus irgendwelchen Griinden eine Blutalkoholuntersuchung nicht stattgefunden hat oder nicht moglich war. Ich begniige mich mit dieser Feststellung und verzichte, um auch dem entfernten Verdacht einer Ubertreibung zu entgehen, auf eine Schatzung des wirklichen Anteils der Alkoholfalle bei den todlichen Unfallen.

Die Verkehrsunfallstatistik der Stadt Karlsruhe weist fur 1961 52 todliche Unfalle aus, wobei 55 Menschen den Tod fanden. Bei 22 Unfallen—bezogen auf die Zahl 52—, also bei 42,3%, war Alkohol­ beeinflussung mit Sicherheit vorhanden. Im groBen und ganzen hat sich in den 5 Jahren, die der Aufstellung zugrunde liegen, der prozentuale Anteil immer auf der gleichen Linie bewegt, wenn auch geringe Schwankungen zu beobachten sind und das Jahr 1962—bis Mitte August gerechnet—einen bedenklichen Anstieg gebracht hat. Die Tragik, die in diesen Unfallen steckt, wird nicht dadurch gemindert, daB in iiber drei Viertel aller Falle der Tote selbst der AlkoholbeeinfluBte war und daB nur in knapp einem Drittel der Falle der Alkohol­ beeinfluBte vor Gericht gestellt werden konnte. Wenn wir die Alkoholunfalle nachdriicklich bekampfen wollen, dann miissen wir nach kriminologischen Gesichtspunkten die Erscheinungsformen des Alkoholunfalles zu erforschen versuchen, um zu erkennen, wo die GegenmaBnahmen einsetzen miissen. Dabei wird die Betrachtung der Taterpersonlichkeit im Vordergrund zu stehen haben. Frauen sind—jedenfalls in der Bundes­ republik—an Alkoholunfallen in verschwindend kleinem MaBe beteiligt. Es handelt sich ofFenbar um ein nahezu ausschlieBliches Mannerdelikt; die Griinde dafur sind vielfaltiger A rt und mogen an dieser Stelle unerortert bleiben. In einer 1958 veroffentlichten Unter­ suchung habe ich an Hand von 1250 Fallen dargelegt, daB zwischen dem Alter der alkoholbeeinfluBten Verkehrsteilnehmer, der A rt ihrer Verkehrsteilnahme (als FuBganger, Radfahrer, Kraftradfahrer, Fiihrer von Personen- oder Lastkraftwagen), dem Wochentag und der Uhrzeit des Vorfalles deutlich erkennbare Beziehungen bestehen. 45,7% jener 1250 waren ♦Public Prosecutor, K arlsruhe-W aldstadt.

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unter 30 Jahre alt, wobei die Kraftradfahrer deutlich die Oberhand haben. Allein die 22 jahrigen Kraftradfahrer stellten mehr Falle als alle iiber 58 Jahre alten Verkehrsteilnehmer zusammen. Wie sehr es notwendig ist, die Falle auch nach der A rt der Verkehrsteilnahme zu unterscheiden, ergibt sich aus der Feststellung, daB die alkoholbeeinfluBten Kraftwagenfahrer, bei denen es sich vielfach um Manner mittleren und gereifteren Alters handelt, an alien Tagen der Woche in den Abend- und Nachtstunden auffallen, wahrend die Kraft­ radfahrer, zumeist junge Menschen bis zu 25 Jahren, den Hauptanteil ihrer Unfalle zwischen Freitag Abend und Montag friih verursachen und die Radfahrer mit der Masse ihrer Unfalle sogar auf einige wenige Stunden in der Woche zusammengedrangt sind. Es ware also falsch, Wochentag und Uhrzeit losgelost von der A rt der Verkehrsteilnahme und diese wiederum unabhangig von dem Alter der Tater zu betrachten. Ich muB mich jedoch auf diesen Hinweis beschranken und davon absehen, Einzelheiten darzustellen. Das scheint mir umso eher ratsam, als ich den Eindruck habe, daB die Verhaltnisse in den anderen Landern unterschiedlich sein konnten; die Bedeutung der Radfahrer und Kraftradfahrer, die in der Bundesrepublik einen wesentlichen Anteil der Verkehrsteilnehmer darstellen, ist in den Niederlanden und Danemark sicher ebenso groB oder noch erheblicher, wah­ rend sie in den Vereinigten Staaten, wie ich jiingsthin gesehen habe, nur sehr gering sein kann. Die kriminologische Untersuchung der alkoholbedingten Verkehrsstraftaten muB sich sowohl mit der Personlichkeit des Taters als auch mit auBeren, von seiner Person unabhangigen Umstanden befassen, wobei die Fragen teilweise ineinander iibergreifen. Kriminologische Forschungen iiber Kapital- und Gewohnheitsverbrecher und einzelne spezielle Deliktsarten liegen vor. Sie umfassen die Abkunft, den gesamten Lebenslauf, die friiheren Straftaten und womoglich noch medizinische, insbesondere psychiatrische Erhebungen und Gutachten. Aber diese Arbeiten sind mit groBem Zeitaufwand und erheblichen Kosten verbunden, so daB sie immer nur auf eine verhaltnismaBig kleine Zahl von Tatern beschrankt bleiben miissen. Fur Verkehrsstraftaten fehlt es an solchen Untersuchungen, zumal es sich—auBer bei todlichen Unfallen—nach verbreiteter Auffassung um verhaltnismaBig gering wer-

tende Taten handelt; dazu kommt die Vielzahl dieser Taten, die dem Richter oder dem medizinischen Sachverstandigen zur intensiven Beschaftigung mit dem einzelnen Delinquenten keine Zeit lassen. Personliche Verhaltnisse, die anscheinend klar auf der Hand liegen, konnen unter diesen Umstanden nicht zuverlassig klar festgestellt werden. Mindestens in der Bundesrepublik Deutschland ist die soziale Umschichtung so bedeutend, daB aus dem gegenwartigen Beruf und Einkommen keine Schliisse auf die Entwicklung des sozialen Werdeganges gezogen werden konnen. Konnen auch die personlichen Verhalt­ nisse des Taters entgegen der ersten Vermutung nicht so zuverlassig durchleuchtet werden, daB sie uns fur die kriminologische Betrachtung der alkohol­ bedingten Verkehrsstraftaten von Nutzen sind, so gibt es doch andere Punkte, die— jedenfalls unter Beriicksichtigung der deutschen Rechtsverhaltnisse—mit erheblicher Genauigkeit zu ermitteln sind. Dazu gehoren die strafgerichtlichen Verurteilungen, die ein Tater bis dahin erlitten hat. Der ehrbare, anstandige Durchschnittsbtirger geht unbestraft durch’s Leben, ohne jemals vor den Strafrichter treten zu miissen. Wenn also ein Mensch zu wiederholten Malen bestraft worden ist, besteht einiger AnlaB, seiner Personlich­ keit mit einiger Skepsis gegeniiberzutreten. Zahl und insbesondere Art der Vorbelastungen geben einen wichtigen Anhalt fiir die Beurteilung des Charakters eines Delinquenten, und bei der Prognoseforschung, wie sie in jiingerer Zeit im Rahmen der Kriminologie betrieben wird, stellen die friiheren Bestrafungen des Taters einen wichtigen Faktor dar. Um diesen Fragen intensiver nachgehen zu konnen, habe ich 1000 alkoholbeeinfluBte Verkehrsdelinquenten auf ihre Vorstrafbelastung untersucht und gleichzeitig, um das notige Vergleichsmaterial zu bekommen, 1000 Menschen, die wegen einer nicht alkoholbedingten Verkehrsstraftat zur Anklage kamen, in gleicher Weise iiberpriift. Dabei kam es mir auf folgende Fragen a n : Besteht in der Vorstrafbelastung der alkoholbeeinfluBten und der alkoholneutralen Tater ein Unterschied? LaBt sich ein solcher Unterschied qualitativ und quantitativ genauer bestimmen ? Welche SchluBfolgerungen sind daraus zu ziehen?

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Fiir die Beantwortung kommt es natiirlich auf kriminologische, nicht auf rechtsdogmatische Unterscheidung der Straftaten an. Deshalb wurden die Yorstrafen unterteilt in solche wegen Verkehrsstraften aller Art, Vermogensdelikte, gewerberechtliche Delikte, die vielfach eines echten kriminellen Gehalts entbehren, Gewalt-, Aggressions- und Roheitsdelikte, Ordnungsstorungen (die oft an der Grenze zum Gswaltdelikt stehen), Sittlichkeitsdelikte, sonstige Straftaten. Ferner wurde unterschieden zwischen “ alkoholbedingten” Straftaten und anderen Delikten. Unter “ alkoholbedingter Straftat” haben wir dabei jede Straftat, gleich welchen Charakters, verstanden, bei deren Begehung iibermaBiger AlkoholgenuB tatauslosend oder tatbegriindend war oder die begangen worden ist, um Alkohol erlangen oder genieBen zu konnen. Der Umfang der Tat oder der angerichtete Schaden war dabei von minderer Bedeutung. Wesentlich ist, ob die Tat erkennen laBt, daB der Tater auch friiher schon nach AlkoholmiBbrauch auffallig geworden ist oder Straftaten begangen hat, die mit AlkoholmiBbrauch in Zusammenhang standen. Alle Straftaten, bei denen ein Zusam­ menhang mit AlkoholmiBbrauch nicht sicher nachzuweisen war, wurden als “alkoholneutral” gewertet. Die deutschen Rechtsverhaltnisse bieten die Moglichkeit, fruhere Straftaten zu erforschen und zu analysieren. Einzelheiten hieriiber mitzuteilen, wiirde zu weit fiihren. Die 1000 alkoholneutralen Tater wurden in ununterbrochener Folge gezahlt; die 1000 Alkoholtater wurden aus technischen Griinden in drei Etappen durchforscht, die zeitlich und nach ihrer Zusammensetzung etwas voneinander verschieden waren, trotzdem aber in der grossen Linie zum gleichen Ergebnis fiihrten. Und nun das Ergebnis: Von den Alkoholneutralen waren 61,6% vollig unbelastet, 38,4% hatten zwar Vorstrafen, aber nur 3,5% hatten alkoholbedingte Vorstrafen, und zwar waren 3,0% einmal, 0,4% zweimal und nur 0,1%—also einer von 1000 Tatern—ofter als zweimal wegen einer alkoholbedingten Straftat verurteilt worden. Demgegeniiber wiesen die Alkoholtater eine Vorstrafbelastung von 66,5% auf; das

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ware ungefahr das Doppelte dessen, was bei den Alkoholneutralen zu finden war. Wahrend aber die Alkoholneutralen nur 3,5% Personen mit alkoholbedingten Vor­ strafen aufwiesen, waren dies bei den Alkoholtatern 38,0%. Die Belastung der Alkoholtater war also elf Mai so hoch als die der Alkoholneutralen. Das Ergebnis ist jedoch noch viel markanter, wenn man sich ansieht, wie oft diese Tater wirklich schon wegen alkoholbedingter Verfehlungen verurteilt worden sind. Einmal in dieser Art verurteilt waren 22,0% gegen 3,0% der Alkoholneutralen, zwei alkoholbedingte Vorstrafen hatten 7,0% gegen 0,4% der Alkoholneutralen, drei und mehr derartige Vorstrafen hatten 9,0% gegen 0,1% der Alkoholneutralen. In 22 Fallen=2,2% betrug die Zahl der alkoholbedingten Vorstrafen 5 bis 35. Die Zahl der wegen einer Alkoholtat auf irgendeinem Gebiet Vorbestraften ist bei den alkoholbeeinfluBten Verkehrsteilnehmern elf Mai so groB wie bei den Alkohol­ neutralen, aber die Zahl der Vorstrafen dieser Art beim einzelnen Tater ist iiberdies ganz erheblich groBer als bei den Alkohol­ neutralen. Es ist kennzeichnend, wenn auch den Erwartungen entsprechend, daB die Alko­ holtater insbesondere auf dem Gebiet der Gewalt- und Aggressionsdelikte, der Ord­ nungsstorungen und der Vermogensstraftaten die Alkoholneutralen um ein Vielfaches iiberragen. So ist ihr Anteil bei den Gewaltstraftaten etwa sechs Mai so hoch wie bei den Alkoholneutralen, bei Ord­ nungsstorungen vier Mai so hoch, bei Sittlichkeitsdelikten 3,5 Mai so hoch und bei Vermogensdelikten 2,5 Mai so hoch. Die Feststellungen, die an Hand dieses nicht ganz geringen Materials getroffen worden sind, lassen bedeutsame Riickschliisse auf die Taterpersonlichkeiten zu. Es wird immer wieder mehr oder weniger nachhaltig hervorgehoben, daB es sich bei den wegen alkoholbedingter Verkehrsstraftaten verfolgten Personen vielfach um sehr ehrenwerte Menschen handele, die sich keineswegs durch den AlkoholgenuB vor der Fuhrung eines Kraftfahrzeugs als kriminell erwiesen hatten. Der Soziologe Gunzert hat nachdriicklich Bedenken gegen die moralische Beurteilung des Fahrens unter Alkohol vom Standpunkt des Soziologen aus angemeldet; nach seiner Meinung bringt unsere gesellschaftliche Lebensform es mit sich, daB der Kraftfahrer sehr haufig nach AlkoholgenuB fahren muR, es sei aber weltfremd, einen Verzicht auf

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AlkoholgenuB oder auf die Fahrzeugbenutzung nach solchem zu fordern. Demgegenuber zeigt sich, daB in Wahrheit die iiberwiegende Mehrzahl der alkoholbe­ einfluBten Verkehrsteilnehmer keine einwandfreie Vergangenheit hat. Zwei Drittel von ihnen sind schon einmal vor dem Strafrichter gewesen, mindestens jeder dritte Tater ist schon einmal wegen einer Alkoholstraftat in Erscheinung getreten. U nd dabei kann ja nun auch nicht die Tatsache iibersehen werden, daB jeder von diesen zu irgendeinem Zeitpunkt seine erste Straftat begangen haben muB; diese Ersttater, die moglicherweise spater wiederkommen, sind in unserem Untersuchungsmaterial ebenfalls enthalten. Das scheinen mir alarmierende Feststellungen zu sein. Sie zeigen, daB die auf diesem Gebiet straffallig werdenden Men­ schen offensichtlich recht erhebliche Charaktermangel haben, unter denen Neigung zu Aggressionshandlungen, Egoismus, Rucksichtslosigkeit, Anpassungsunfahigkeit, Anfalligkeit fur Versuchungen und Unbelehrbarkeit die Hauptrolle spielen. Wenn demgegeniiber darauf hingewiesen wird, es seien unter den Tatem manche, die sich bewahrt hatten, allgemeiner Wertschatzung erfreuten oder zu den sozial gehobenen Schichten gehoren, so ist dem entgegenzuhalten, daB eine gehobene soziale Stellung noch nicht die Gewahr fiir hervorragende ethische und moralische Qualitaten bietet. GewiB werden solche Menschen sich emsthafter krimineller Handlungen — kriminell im klassischen Sinne—enthalten, aber vielleicht hat bei manchem die ihm innewohnende unbekiimmerte Riicksichtslosigkeit gegeniiber anderen zur Erreichung dieser Stellung beigetragen, nur daB die Ubertragung solcher Charaktereigen-

schaften auf den StraBenverkehr Blut und Menschenleben kosten kann, wahrend sie sich im sonstigen Leben eleganter abwickelt. Die Belastung der hier untersuchten 1000 Alkoholtater, gerade im Vergleich mit 1000 Menschen, die alkoholneutral geblieben sind, aber doch immerhin in irgendeiner Weise als Verkehrsteilnehmer versagt haben und damit auch schon eine gewisse negative Auslese darstellen, mit allgemeinen und alkoholbedingten friiheren Verurteilungen laBt erkennen, daB es sich bei diesen Personlichkeiten um Charakterlabile handelt, die fiir Versuchungen anfallig sind und denen es an Gemeinsinn fehlt. Trotz aller Mahnungen und Aufklarungsversuche in der Offentlichkeit bleibt ein groBer Teil von ihnen unbelehrbar und unbeeindruckt. Ihre Tat ist Ausdruck ihrer Personlichkeit. Die Opfer an Menschenleben und Gesundheit, die ihr Verhalten jeden Tag in alien Landern fordert, zwingen die Offentlichkeit, alle nur moglichen MaBnahmen zu ergreifen, um diesem Massenmorden Einhalt zu gebieten. An die Gesetzgeber aller Lander, an die Richter und an die Polizei, an alle Einsichtigen und VerantwortungsbewuBten in aller Welt muB deshalb der Appell gerichtet werden, die Belehrbaren unentwegt aufzuklaren und die Unbelehrbaren vom motorisierten Verkehr auszuschalten, ehe sie weiteres Unheil anrichten konnen. R

eferences

1 H andel, K . (1958). Alkoholbedingte Verkehrsgefdhrdung. Schriftenreihe zum Problem der Suchtgefahren. Hoheneck-Verlag, H am m (Westf.). 2 Hoff, H ., und H andel, K . (1961). Verkehrsunfa ll und Personlichkeit. Schriftenreihe zum Problem der Suchtgefahren. Hoheneck-Verlag, H am m (Westf.). 3 H andel, K. (1961). Blutalkohol, 7, 137.

ENGLISH SUMMARY Karlsruhe (population 250,000) had 52 Seven hundred and fifty persons died in traffic accidents in Karlsruhe district fatal accidents in 1961 in which 55 persons between October 1957 and August 1962. were killed. 42-3% of these were intoxi­ O f these 274 (36-5%) were caused by cated. In the main series 45-7% of alcohol. In 24-1% of these the person who intoxicated persons involved in accidents had been killed was intoxicated. In 7-6% were under 30 years of age. Intoxicated the driver survived and was intoxicated, and motorcyclists under the age of 22 were in 4-8% both the surviving driver and the responsible for more accidents than person who was killed were intoxicated. A intoxicated drivers of all vehicles over the number of fatal accidents could not be age of 58. The personal histories of 1,000 drivers included in this series, either because the convicted of drunken driving were com­ cause of the accident was not established pared with 1,000 drivers convicted of (e.g. “hit-and-run” cases) or because the offences whilst not under the influence of persons involved died some time after the alcohol. 66-5% of the alcohol group had accident.

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one or more convictions as compared with only 38-4% of the alcohol-free group. 38% of the alcohol group had committed previous offences whilst under the influence of alcohol; 2-2% had between 5 and 35 previous convictions of this kind, and 16% had more than one such conviction. Only 3-5% of the alcohol-free drivers had a conviction of this sort recorded against them, and only one of them had more than two such convictions. The previous

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offences committed by drivers under the influence of alcohol were mainly assaults (including indecent assaults) and disturb­ ances of the public order. These findings show that a large propor­ tion of persons who drive under the influence of alcohol have many previous convictions and bad police records. This suggests that such drivers are labile characters, easily tempted, and a serious danger to traffic safety.

DISCUSSION Dr. O’Connor (Ireland): Why does the speaker able to keep very extensive registers of previous say that in modem living conditions, some convictions, particularly for traffic convic­ drivers are obliged to take alcohol? Will he tions and to examine them, going back for please explain his assertion, which appears to many years. We are also able to investigate contradict the doctrine of free-will? previous offences connected with the records of Mr. Handel: I think that I may have been motor driving licences. We are, therefore, able misunderstood on this point. This isn’t my to go more deeply into these matters than assertion, it is the assertion of Professor would be possible in Canada or the United Gunzert of Frankfurt University who is a Kingdom, where previous convictions cannot sociologist. Professor Gunzert said “through be investigated to the same extent. social forms and drinking habits in society Dr. Ward Smith (Canada): I would like to there is a moral, not physical, obligation to confirm what Mr. Handel has said about the drink, even though a person would not have more detailed recording of criminal offences in drunk if he had thought about it seriously”. Germany when compared with Canada. In the But I must say that I only quoted this assertion matter of traffic infringements these are not of Professor Gunzert in order to refute it. always kept. A traffic offence in one part of Dr. Lehmann (Germany): Can you give an the country may be deleted or removed from explanation why in your material the number of a person’s record after a fairly short length of persons with previous criminal records was time, perhaps after one, two or three years. It higher than in Mr. Coldwell’s series? is the same with many other minor offences, Mr. Handel: The answer probably depends on so this data may not be available to Dr. the procedure we adopt in Germany. We are Coldwell in his summation of his data.