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ThG 58 (2/2015), 144–155

Theologie und Praxis NORBERT FELDHOFF

Die Kirche und ihre Finanzen Staatsleistungen – Aufsicht – Transparenz1 Die Kath.-Theol. Fakultät an der Universität Erfurt bietet einen Master-Studiengang „Theologie und Wirtschaft“ an. Die Welt der Theologie und der Wirtschaft berühren sich hier auf besondere Weise. Aus der Theologie heraus fragt man sich, welche Bedeutung und welches Gewicht die Wirtschaft gerade in der Kirche selbst haben soll. Aus der Wirtschaft heraus stellt sich die Frage, ob es wegen der Eigenart des „Unternehmens“ katholische Kirche Grenzen zu respektieren gibt. Die katholische Kirche ist kein Unternehmen, sie besitzt kein Vermögen, sondern sie hat, wie der CIC von 1983 hervorhebt, zeitliche Güter, die als Mittel zum Zweck dienen. Die Rede von Papst Benedikt XVI. in Freiburg/Br. im Jahre 2011 und die Aussagen von Papst Franziskus über den Reichtum der Kirche erfordern eine Besinnung auf die zeitlichen Güter der Kirche. Das eine ist das, was die Kirche an Einnahmen erhält und wofür diese eingesetzt werden, das andere ist der Umgang mit dem, was ihr anvertraut wird. Seit den Ereignissen im Bistum Limburg kommt die Kirche an folgenden Fragen nicht mehr vorbei: Woher kommen eigentlich die Einnahmen der Kirche? Wozu werden sie verwendet? Und mindestens ebenso wichtig: Wer verwaltet das Ganze und auf welche Weise? Gilt für die Kirche nicht eine besondere Sorgfaltspflicht? – Dr. Norbert Feldhoff (* 1939; Priesterweihe 1965) wurde 1969 zum Erzbischöfl. Kaplan und Geheimsekretär bei Joseph Kardinal Höffner ernannt. 1975–2004 war er Generalvikar des Erzbistums Köln. 1975 wurde er Mitglied des Metropolitankapitels des Erzbistums Köln. 1983 folgten die Ernennungen zum Moderator der Kölner Kurie, zum Ökonom sowie zum Vorsitzenden des Diözesan-Caritasverbandes für das Erzbistum Köln. 2004–2015 war er Dompropst des Metropolitankapitels in Köln. Die Päpstliche Lateranuniversität in Rom verlieh ihm 1993 die Ehrendoktorwürde Dr. iuris utriusque.

1. Kirche und Geld Das Thema „Kirche und Geld“ ist so alt wie die Kirche. Man kann sogar die paradoxe Formulierung wagen: Das Thema ist älter als die Kirche. Denn als Jesus die Jünger auf den Weg schickte mit dem Auftrag, das Reich Gottes zu verkünden und zu heilen, geschah dies ausdrücklich mit der Wei1

Der nachfolgende Text geht auf einen Vortrag im Rahmen des Master-Studienganges Theologie und Wirtschaft, organisiert vom Lehrstuhl für Kirchenrecht in Kooperation mit dem Bund Katholischer Unternehmer e. V. sowie dem Politischen Bildungsforum Thüringen der Konrad-Adenauer-Stiftung, am 21. Januar 2015 in Erfurt zurück. Teile dieses Vortrages wurden bereits früher veröffentlicht in: Norbert Feldhoff, Wie reich ist die Kirche in Deutschland? Zur Zukunft der Kirchenfinanzen, in: StZ 232 (2014), 657–666. Der Beitrag wurde nicht nur grundlegend aktualisiert, sondern vor dem Hintergrund der Situation der Kirchen in den neuen Bundesländern inhaltlich erweitert. Der Vortragsstil wurde beibehalten.

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sung, nicht Gold-, Silber- und Kupfermünzen in den Gürtel zu stecken, vielmehr auf den Geldbeutel ganz zu verzichten (vgl. Mt 10,9; Lk 9,2f; 10,4; 22,35). Wenn die katholische und die evangelische Kirche in Deutschland 2013 etwa 11 Milliarden Euro Kirchensteuer eingenommen und ausgegeben haben,2 müssen sie sich angesichts dieses Jesuswortes die Frage gefallen lassen, ob dies noch im Einklang mit dem Auftrag Jesu steht. Mit den Zitaten aus der Heiligen Schrift ist das allerdings so eine Sache. Es gibt neben dem eben zitierten, sehr bekannten Text nämlich noch einen anderen, der gern übersehen wird. „In der folgenden Zeit wanderte er von Stadt zu Stadt und von Dorf zu Dorf und verkündete das Evangelium vom Reich Gottes. Die Zwölf begleiteten ihn, außerdem einige Frauen, die er von bösen Geistern und von Krankheiten geheilt hatte: Maria Magdalene, aus der sieben Dämonen ausgefahren waren, Johanna, die Frau des Chuzas, eines Beamten des Herodes, Susanna und viele andere. Sie alle unterstützten Jesus und die Jünger mit dem, was sie besaßen.“ (Lk 8,1–3)

Diese Verse des Lukas-Evangeliums werden gerne verschwiegen, weil sie irgendwo nicht in den Kram passen. Im Jüngerkreis Jesu waren also auch Frauen, Frauen mit auffälligem Verhalten, mindestens eine, von der man heute sagen würde: Sie ist ein irres Weib. Das passt doch nicht in das gängige Jesusbild, aber noch weniger passt, dass Jesus und die Jünger sich finanziell unterstützen ließen, und das auch noch von Frauen. Dass Jesus einen Kassenverwalter hatte, einen unehrlichen, wie im Johannes-Evangelium eigens festgestellt wird, Judas Ischariot, ist allgemein bekannt (vgl. Joh 12,6; 13,29). Als Paulus nach Korinth kam, konnte er nicht allein von der Gastfreundschaft leben. Mit Mitteln, die er anderswoher bezog (also von Spenden), musste er seinen Lebensunterhalt finanzieren (2 Kor 11,8-9). Dass Paulus, der große Missionar und Theologe und bewundernswerte Glaubenszeuge, auch ganz praktische konkrete Hinweise zur Sammlung für Jerusalem gegeben hat, wird auch oft übersehen (vgl. 1 Kor 16,1-4). Im ersten Jahrtausend der Kirchengeschichte, das wir hier jetzt nur zusammenfassen können, sicherte auch das Geld den inneren Bestand der Kirche. Für den Christen der Neuzeit ist es eine Überraschung, wenn er hört, dass in frühchristlicher Zeit die Ortskirche nicht nur über viel Geld verfügen durfte, sie sollte „reich“ sein.3

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Genau genommen belaufen sich die Zahlen auf insgesamt 5,45 Milliarden Euro für die katholische Kirche und 4,84 Milliarden Euro für die evangelischen Kirchen. Vgl. http://www.dbk.de/fileadmin/ redaktion/Zahlen und Fakten/Kirchensteuer/Kirchensteuer im gesamten Bundesgebiet/DiagrammKirchensteuer_1995-2014.pdf; https://www.ekd.de/statistik/kirchensteuer.html (16.04.2015). Vgl. Reinhart Staats, Die Ortskirche soll reich sein. Ein Grundsatz frühchristlicher Wirtschaftsethik, in: Diakonia 19 (1988), 236–244; ders., Die missionarische Funktion des Geldes – Historische und aktuelle Perspektiven, in: Caritas 91 (1990), 252–267.

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Schon der große Papst Gregor († 604) klagt in einer Auslegung zum Buch Ezechiel nicht nur über seine Sorgen für die Angelegenheiten der Kirche, der Klöster und einzelner Menschen, sondern auch, dass er sich um das Vermögen sorgen muss, damit die Mittel nicht ausgehen für die, denen es nach der Regel geschuldet wird.4 In der Kirchengeschichte ist bis zu den Armutsbewegungen des hohen Mittelalters keine durchdringende Stimme laut geworden, die eine materielle Armut der ganzen Kirche gefordert hätte. Der einzelne Christ, insbesondere der Klerus, sollte möglichst asketisch leben, nicht aber die Kirche als solche. Erst seit dem Hl. Franziskus hat das Thema „Kirche und Geld“ einen ganz anderen Klang bekommen. In der frühchristlichen Zeit galt auch für die Kirche der Grundsatz: „Eigentum verpflichtet“ – letztlich immer zur Nächstenliebe, dem eigentlichen Maßstab christlichen Tuns. Jetzt wurde der Reichtum der Kirche in Frage gestellt, was allerdings nicht verhinderte, dass es bis heute in diesem Themenfeld viele Missklänge, ja Skandale gegeben hat – zuletzt durch die Affäre um den Bau der Bischofsresidenz in Limburg. Papst Franziskus hat nun mit seinem Wunsch einer „armen Kirche für die Armen“ „das Thema Armut der ganzen Kirche mit Nachdruck auf den Tisch gelegt“, wie der Grazer Bischof Egon Kapellari es einmal formuliert hat.5 Ich bin gebeten worden, heute drei Spezialthemen aus dem großen Themenfeld „Kirche und Geld“ aufzugreifen: Staatsleistungen, Aufsicht und Transparenz.

2. Staatsleistungen 2.1 Zur Geschichte Im Rahmen dieses Vortrags können nur wenige zurzeit aktuelle Aspekte dieses komplexen Themas behandelt werden.6 Keine Staatsleistungen (im engeren Sinn) sind staatliche Subventionen vor allem auf den Gebieten der Sozial- und Jugendhilfe, der Krankenversorgung, der Bildung und der Denkmalpflege. Hier erfüllen kirchliche und andere Träger staatliche Aufgaben, die im Sinne des Subsidiaritätsprinzips vom Staat finanziell unterstützt werden. Nicht behandelt werden im Folgenden sogenannte negative

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Zitiert nach: Die Feier des Stundengebetes für die katholischen Bistümer des deutschen Sprachgebietes. Lektionar II/7. Authentische Ausgabe für den liturgischen Gebrauch. Hg. im Auftrag der Deutschen und der Berliner Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz, der Schweizer Bischofskonferenz sowie der Bischöfe von Luxemburg, Bozen-Brixen, Lüttich, Metz und Straßburg, Freiburg/Br. u. a. 1980, 237. Zitiert nach: Hans Winkler, Wie arm muss die Kirche, wie reich darf sie sein?, in: Internationale katholische Zeitschrift Communio 43 (2014), 105–108, hier 105. Eine umfassende Darstellung bietet: Josef Isensee, Staatsleistungen an die Kirchen und Religionsgemeinschaften, in: Joseph Listl / Dietrich Pirson (Hg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland 1, Berlin ²1994, 1009–1063.

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Staatsleistungen wie Steuer- und Gebührenbefreiung. Im Folgenden geht es um die (positiven) Staatsleistungen, die vor 1919 auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhend an die Religionsgesellschaften geleistet wurden. Die Weimarer Reichsverfassung hatte 1919 in Art. 138 gefordert, dass diese Staatsleistungen abgelöst werden und dass die Grundsätze hierfür das Reich aufstellt.7 Diese Bestimmung hat das Grundgesetz in Art. 140 übernommen.8 Die Forderung einer behutsamen Entflechtung der übernommenen Leistungsbeziehungen zwischen Staat und Kirche durch eine wertgerechte Ablösung ist klar, zumal in Art. 18 Abs. 1 des Reichskonkordates vereinbart wurde, dass vor der Ausarbeitung der aufzustellenden Grundsätze rechtzeitig zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Reich ein freundschaftliches Einvernehmen herbeigeführt werden wird.9 Weder der Reichstag noch der Bundestag haben bis heute Grundsätze für eine Ablösung aufgestellt. Solange diese Forderung des Grundgesetzes nicht erfüllt ist, haben die Staatsleistungen Verfassungsgarantie. Man spricht deshalb von einer „Bestandsgarantie auf Widerruf“. Ein Grund, warum die Ablösung der Staatsleistungen bisher nur Programm geblieben ist, liegt sicher darin, dass der verfassungsmäßig vorgezeichnete Weg sich als zu schwierig erwiesen hat. Eine erhebliche Schwierigkeit ist allein dadurch gegeben, dass über die Ablösungsgrundsätze nicht nur mit dem Heiligen Stuhl, sondern auch mit der evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde ein Einvernehmen herbeigeführt werden müsste, da ein Ablösungsgesetz alle betroffenen Religionsgemeinschaften gleich behandeln müsste. 2.2 Ablösung Dennoch gab es auch in jüngster Zeit einen Versuch im Bundestag, zu einem Ablösungsgesetz zu kommen. 2012 legte die Fraktion „Die Linke“ im Deutschen Bundestag den Entwurf eines „Gesetzes über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften“ vor.10 Die Debatte zur ersten Lesung im Februar 2013 zeigte dann jedoch, dass die anderen

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Vgl. Art. 138 WRV (11.08.1919): „(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf. (2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.“ Vgl. Art. 140 GG (23.05.1949): „Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“ Angedruckt in: AAS 25 (1993), 389–413, hier 399–400. Vgl. BT-Drs 17/8791 (29.02.2012), Gesetzesentwurf über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften (Staatsleistungsablösegesetz – StAblG), in: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/087/1708791.pdf (16.04.2015).

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Fraktionen ein Gesetz zumindest in der vorgeschlagenen Form ablehnen.11 So kann die Landesgesetzgebung bis heute nicht tätig werden. In dem staatskirchenrechtlichen Symposium, das am 16. Juni 2014 im Landtag von NRW stattfand,12 wurde der nordrhein-westfälische Finanzminister Norbert Walter-Borjans gefragt, ob der Staat Interesse an einer Ablösung der Staatsleistungen habe und ob es hierzu Vorstellungen bei der Landesregierung NRW gebe. Der Minister erklärte daraufhin, dass dies im Moment kein Thema sei, u. a. auch wegen der Finanzierung.13 Ein einfacher Fortfall der Staatsleistungen würde den Staatskirchenverträgen widersprechen. Es muss, wie ich bereits gesagt habe, zu einer wertgerechten Ablösung kommen. Die Meinungen darüber, was eine wertgerechte Ablösung sein könne, gehen in der Literatur weit auseinander. Die in den jüngeren Staatskirchenverträgen der neuen Bundesländer pauschalierten staatlichen Zahlungsverpflichtungen werden zum Teil als defacto-Ablösung bezeichnet. Ich habe mir nur die Staatsverträge des Freistaates Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen und dem Heiligen Stuhl angeschaut, weil ich davon ausgehe, dass die Bestimmungen in den Staatsverträgen der anderen neuen Bundesländer ähnlich, wenn nicht sogar gleichlautend sind. In Artikel 23 Abs. 1 des Vertrages des Freistaates Thüringen mit dem Heiligen Stuhl heißt es: „Der Freistaat Thüringen zahlt an die katholische Kirche anstelle früher gewährter Dotationen der Diözesanen und Diözesananstalten und von Zuschüssen für die Pfarrbesoldung und -versorgung anstelle aller Geld- und Sachleistungen aufgrund staatlicher Baulastverpflichtungen an Gebäuden im kirchlichen Eigentum sowie anstelle aller anderen auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen jährlichen Gesamtzuschuss (Staatsleistung).“14

Es wird in den weiteren Absätzen die Höhe der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu zahlenden Summe und die Dynamisierung dieses Betrags festgeschrieben. Aus der ehemals historisch begründeten Staatsleistung wird eine neue, vertraglich festgelegte „Rentenleistung“. Die Enteignung 11

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Vgl. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/43170923_kw09_de_religionsgesellschaften/211138 (16.04.2015). Vgl. zum Programm des Symposiums: http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.1/Pressemitteilungen-Informationen-Aufmacher/Pressemitteilungen-Informationen/Pressemitteilungen/2014/ 06/1106_SymposiumEinladung.pdf (16.04.2015). Vgl. http://www.domradio.de/themen/kirche-und-politik/2014-06-16/diskussion-zwischen-spitzenvertretern-von-land-und-kirche (16.04.2015). Abgedruckt in: AAS 89 (1997), 756–795, hier 774. Ähnlich ist Artikel 13 Abs. 1 des Vertrages des Freistaats Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen, dem am 17. Mai 1994 der Landtag des Freistaates Thüringen per Gesetzesentschluss zugestimmt hat, formuliert: „Der Freistaat Thüringen zahlt an die Kirchen anstelle früher gewährter Dotationen für kirchenregimentliche Zwecke und Zuschüsse für Zwecke der Pfarrerbesoldung und -versorgung, anstelle aller Geld- und Sachleistungen aufgrund staatlicher Baulastverpflichtungen an Gebäuden im kirchlichen Eigentum sowie anstelle aller anderen auf älteren Rechtstiteln beruhenden Zahlungen einen jährlichen Gesamtzuschuß (Staatsleistungen).“ Abgedruckt in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (17/1994-I), 509–515, hier 511.

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kirchlichen Vermögens vor Jahrhunderten spielt nach diesem Vertrag keine Rolle mehr. Im letzten Absatz dieses Artikels (7) wird dann aber auch festgestellt: „Für eine Ablösung der Staatsleistung gilt Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung.“15 Damit ist klar, dass die in diesem Vertrag vereinbarte „Dauerrente“ nicht der Forderung der Entflechtung des Grundgesetzes entspricht. Wenn die Ablösung durch eine einmalige Zahlung (möglicherweise auf mehrere Jahre verteilt) erfolgen sollte, schwanken die Überlegungen zwischen dem 15- und 40-fachen der derzeitigen jährlichen Staatsleistung. Ein Betrag, den die öffentliche Hand bei der derzeitigen Haushaltslage sicher nicht darstellen könnte und der letztlich die Kirchen auch dem Verdacht der Geldgier aussetzen würde mit einem erheblichen Verlust des Ansehens. Weil die verfassungsmäßig geforderte Ablösung der Staatsleistungen so schwierig ist, hat die Praxis in der Vergangenheit bisweilen einen einfacheren Weg gefunden: die einvernehmliche Regelung unter den Beteiligten, die nicht im Widerspruch zum Grundgesetz steht, sondern vermutlich der bessere Weg ist, um das Verfassungsziel der Vermögensentflechtung zu erreichen.16 2.3 Die Höhe Die Staatsleistungen betragen zurzeit (Stand 2013) etwa 480 Mio. Euro bundesweit.17 Dabei sind die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg am meisten belastet, Nordrhein-Westfalen etwa mit 30 Mio. Euro. Die NRW-Bistümer erhalten 13,7 Mio. Euro. Für das Erzbistum Köln beträgt der Anteil am Haushalt ca. 0,3 %. In den neuen Bundesländern haben die Staatsleistungen eine besondere Bedeutung. Sie tragen in einem erheblichen Umfang zur Finanzierung der Haushalte der Bistümer und Landeskirchen bei. Eine konkrete Zahl konnte ich nur für das Bistum Magdeburg ermitteln. Danach wird der Haushalt dieses Bistums zu gut 18 % aus Staatsleistungen finanziert.18 In den anderen Bistümern und Landeskirchen in den neuen Bundesländern dürfte das nicht wesentlich anders aussehen. Die Bedeutung der Staatsleistung für den Haushalt des Bistums Magdeburg ist demnach gut 50-mal so hoch wie die Bedeutung der Staatsleitung für den Haushalt des Erzbistums Köln.

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Vgl. AAS 89 (1997), 756–795, hier 776. Vgl. dazu Artikel 13 Abs. 7 des Vertrages des Freistaats Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen mit identischem Wortlaut. Vgl. Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (17/1994-I), 509–515, hier 511. Vgl. Isensee, Staatsleistungen (s. Anm. 6), 1043. Vgl. http://www.staatsleistungen.de/wp-content/uploads/2013/11/Staatsleistungen2013.pdf (16.04.2015). Der Haushaltsplan des Bistums Magdeburg weist für das Jahr 2013 Einnahmen in Höhe von 28,68 Millionen Euro auf, insgesamt 5,3 Millionen Euro aus den jährlichen Staatsleistungen. Vgl. http://www. bistum-magdeburg.de/front_content.php?idart=21625 (16.04.2015)

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Die Ablösung der Staatsleistungen in den neuen Bundesländern ist hier also von besonderer Relevanz, und mit Sicherheit werden Sie meine Überlegungen - aus der Sicht des Erzbistums Köln - kaum nachvollziehen können. Dennoch trage ich sie einmal vor. 2.4 Die Zukunft Auch wenn die Staatsleistungen Verfassungsgarantie haben und auch wenn auf politischer Ebene keine erfolgversprechende Initiative zur Ablösung der Staatsleistungen zu erkennen ist, muss man bedenken, dass die gesellschaftliche und teilweise auch die innerkirchliche Akzeptanz der Staatsleistungen schwindet. Die „Giordano-Bruno-Stiftung“, die sich selbst als „Denkfabrik für Humanismus und Aufklärung“ bezeichnet und sich dagegen wehrt, atheistische Positionen zu vertreten, fordert die ersatzlose Streichung der Staatsleistung, weil es einer zunehmend säkularen Bevölkerung nicht zugemutet werden könne, weiterhin innerreligiöse Angelegenheiten zu finanzieren.19 Natürlich nicht so radikal, aber genauso zielorientiert ist die Forderung des Kölner Generalvikars Stefan Heße: „Das größte Ärgernis stellen für die Menschen nach derzeitigem Stand die Staatsleistungen dar. Es ist kaum noch zu vermitteln, warum die Enteignung kirchlichen Vermögens nach 200 Jahren immer noch hohe Zahlungsverpflichtungen des Staates an die Kirche auslöst. Es muss daher von größtem Interesse für die Kirche sein, dass der Staat dem Verfassungsauftrag, diese Staatsleistungen abzulösen, entspricht.“20

Wenn das Bestehen auf einem Rechtstitel letztlich dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Kirche schadet, entsteht aus kirchlicher Sicht Handlungsbedarf. Schon das Zweite Vatikanische Konzil hat vor fast 50 Jahren festgestellt: „Sie [die Kirche] wird sogar auf die Ausübung von legitim erworbenen Rechten verzichten, wenn feststeht, dass durch deren Inanspruchnahme die Lauterkeit ihres Zeugnisses in Frage gestellt ist und wenn veränderte Lebensverhältnisse eine andere Regelung fordern.“21

Kann die katholische Kirche in Deutschland angesichts solcher Erwartungen des Zweiten Vatikanischen Konzils warten, bis der Bundestag Grundsätze für die Ablösung der Staatsleistungen aufstellt? Seit fast 100 Jahren besteht dieser Verfassungsauftrag und wurde nicht erfüllt. Wäre es nicht 19

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Vgl. http://www.giordano-bruno-stiftung.de (16.04.2015). Vgl. ferner http://www.giordano-brunostiftung.de/sites/default/files/download/korso-flyer-staatsleistungen.pdf; http://www.giordanobruno-stiftung.de/meldung/kein-geld-fuer-mixa-gbs-unterstuetzt-korso-kampagne-zur-abloesung-staatsleistungen-kirchen (16.04.2015). Stefan Heße, Die Kirche und das liebe Geld. Der Umgang mit den Bistumsfinanzen, in: Lebendiges Zeugnis 69 (2014), 14–24, hier 24. GS 76.

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an der Zeit, mit neuen, kreativen Vorschlägen auf die Länder zuzugehen, um zu einvernehmlichen Lösungen zu kommen? Vor Jahren soll ein Vorschlag gemacht worden sein. Das Bundesland und die Kirchen verständigen sich auf einen gesellschaftlich relevanten Förderzweck, z. B. die Denkmalpflege, für die in NRW zurzeit kaum noch Mittel zur Verfügung stehen. Das Land leistet Abfindungszahlungen, gestaffelt über viele Jahre, in eine Stiftung. Dort entscheiden die Kirche und das Bundesland gemeinsam über die Fördermaßnahmen. Kirchlicherseits würde wirklich Verzicht geleistet, und das Bundesland müsste sich nicht verschulden, um das Vermögen der Kirche zu erhöhen. Im Bereich der Kirchenbaulasten hat es im Übrigen seit dem Zweiten Weltkrieg schon zahlreiche einvernehmliche Ablösungsregelungen gegeben. Auch wenn die Lage hier in den neuen Bundesländern sehr viel schwieriger ist als im Westen und im Süden, wäre es meines Erachtens falsch, einfach abzuwarten, bis der innerkirchliche Druck und der Druck von außen immer größer werden und man irgendwann zum Handeln unter Zeitdruck gezwungen ist. Die Kirche sollte sich Gedanken über kreative Lösungen machen, die höchstwahrscheinlich in den Bundesländern unterschiedlich aussehen müssen.

3. Aufsicht Für die Glaubwürdigkeit der Kirche ist es von entscheidender Bedeutung, wofür sie ihr Geld ausgibt, aber auch, wie sie ihr Geld verwaltet, wie die Verwaltung beaufsichtigt und kontrolliert wird. 3.1 Kirchenrecht Das Kirchenrecht hat seit der Promulgation des kirchlichen Gesetzbuches (CIC) im Jahr 1983 moderne Rahmenregelungen für den Erwerb und die Verwaltung des Kirchenvermögens. Es gibt ausreichende Kontrollorgane. So benötigt ein deutscher Bischof zur „Veräußerung von Diözesanvermögen“ die Zustimmung des Vermögensverwaltungsrates und des Domkapitels (can. 1292 § 1 CIC), und diese doppelte Zustimmung benötigt er auch, wenn er eine neue Schule oder eine neue Bildungseinrichtung gründen will (vgl. can. 1277 CIC). Es gibt aber eine durchaus verständliche Kritik an der Unabhängigkeit dieser Gremien, denn die Mitglieder auf Diözesanebene werden vom Diözesanbischof berufen. Bei den vom Bischof Berufenen fragt man sich, ob sie überhaupt sachlich, kritisch und persönlich unabhängig die Vorhaben des Bischofs in finanziellen Fragen beraten oder gar ablehnen können. Natürlich dürfen sie das. Ob sie es aber tun, hängt von der Persönlichkeit eines jeden Einzelnen ab.

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Ich werde dabei an das erinnert, was ich von meinem Theologieprofessor Joseph Ratzinger, dem späteren Papst Benedikt XVI., im Studium gelernt habe. Seine Überlegungen hat er schon damals in einem Aufsatz veröffentlicht, der später in einem Sammelband noch einmal abgedruckt wurde.22 In diesem Aufsatz fordert Ratzinger eine Erziehung zum „nüchternen Gehorsam“ in der Kirche, „der aus der Wahrheit kommt und in die Wahrheit führt. Was der Kirche von heute (und zu allen Zeiten) Not tut, das sind nicht die Lobredner des Bestehenden, sondern die Menschen, in denen die Demut und der Gehorsam nicht geringer sind als die Leidenschaft für die Wahrheit. Die Menschen, die Zeugnis geben aller möglichen Verkennung und Anfechtung zum Trotz, die Menschen, mit einem Wort, die die Kirche lieben und die die Kirche mehr lieben als die Bequemlichkeit und Unangefochtenheit ihres eigenen Schicksals.“23

Wenn das schon ganz allgemein und grundlegend für den Freimut des Christen und die Kritik in der Kirche gilt, um wie viel mehr dann, wenn ein Bischof „nur“ in Finanzangelegenheiten beratend oder mitentscheidend begleitet wird. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass das Limburger Domkapitel eigene schwere Fehler im Zusammenhang mit dem Bau des dortigen Bischofshauses eingeräumt und zugestanden hat, dass es seiner Rolle als Beratungs- und Kontrollgremium für den Bischof nicht im „notwendigen Maße nachgekommen“ sei und nicht „ausreichenden Widerstand geleistet“ habe gegen die Eingriffe des Bischofs in Zuständigkeiten des Domkapitels.24 Im Übrigen sollte man bedenken, dass die auf allen öffentlichen Ebenen tätigen gewählten Gremien aus sehr unterschiedlichen Gründen leider häufig nicht ihrer Verantwortung in Finanzfragen voll gerecht werden. Das belegen die jährlichen Feststellungen der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder sowie die Berichte des Bundes der Steuerzahler. Das ist selbstverständlich kein Trost, nur eine Feststellung. Es bleibt im Übrigen für die „reiche“ deutsche Kirche ein bleibender Auftrag, die Kontrolle besser und effizienter zu gestalten und vor allem an die Verantwortung und das Gewissen der handelnden Personen zu appellieren, denn auch für die Kirche gilt: „Die Strukturen sind anders, die Strukturen sind neu, der alte Adam ist immer dabei.“ 22

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Joseph Ratzinger, Freimut und Gehorsam. Das Verhältnis des Christen zu seiner Kirche, in: ders., Das neue Volk Gottes. Entwürfe zur Ekklesiologie, Düsseldorf 1969, 249–266; ebenso abgedruckt in: ders., Gesammelte Schriften. Bd. 8/1. Kirche – Zeichen unter den Völkern. Schriften zur Ekklesiologie und Ökumene. Hg. von Gerhard Ludwig Müller in Verbindung mit dem Institut Papst Benedikt XVI., Freiburg/Br. u. a. 2010, 448–467. Ratzinger, Freimut (s. Anm. 22), 263 (bzw. 464). Vgl. Erklärung des Limburger Domkapitels zur Situation im Bistum (18.06.2014), in: https://www. bistumlimburg.de/fileadmin/redaktion/Portal/Meldungen/2014/Erklaerung_Domkapitel_Juni_2013. pdf; Domkapitel will guten Neuanfang. Erklärung des Limburger Domkapitels zur Situation im Bistum (20.06.2014), in: https://www.bistumlimburg.de/meldungen/meldung-detail/meldung/domkapitelwill-guten-neuanfang.html (16.04.2015)

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3.2 Kirchensteuerrat Die Kirchensteuerräte sind im allgemeinen Kirchenrecht nicht vorgesehen. Sie sind, wenn ich recht orientiert bin, in allen Bistümern zum größten Teil gewählt und haben somit auf jeden Fall eine größere Unabhängigkeit als vom Bischof berufene Mitglieder. Für meine Zeit als Generalvikar in Köln kann ich außerdem sagen, dass die Mitglieder auch hohe fachliche Qualifikation haben, und es wird kontinuierlich überlegt, ob man den Kirchensteuerräten weitergehende, kontrollierende Rechte geben kann, wobei man allerdings bedenken muss, was von ehrenamtlichen Mitarbeitern überhaupt geleistet werden kann. 3.3 Sonstige Kontrollen Nur kurz erwähnt werden muss, dass wohl alle Bistümer ihre Haushalte von Prüfungsgesellschaften prüfen lassen und dass es dort, wo die doppelte Buchführung eingeführt wurde, auch Testate nach dem Handelsgesetzbuch gibt. Die Entwicklung aller Bistümer geht in diese Richtung. Als Kölner Dompropst weiß ich, dass es außerdem in Einzelfällen sogar noch staatliche Prüfungen durch Aufsichtsbehörden gibt. So wird die Kölner Dombaukasse auch vom Regierungspräsidenten geprüft.

4. Transparenz Warum ist der Umgang mit dem Geld für die Kirche von zentraler Bedeutung? Wir dürfen nicht vergessen, dass Jesus an das erste der 10 Gebote erinnert, wenn er sagt: „Niemand kann zwei Herren dienen; er wird entweder den einen hassen und den anderen lieben oder er wird zu dem einen halten und den anderen verachten. Ihr könnt nicht beiden dienen, Gott und dem Mammon.“ (Mt 6,24)

Gott als den Herrn und Erlöser der Menschen zu verkünden, ist der zentrale Auftrag der Kirche. Wenn sie den Eindruck erweckt, dem Mammon mehr zu dienen als Gott, hat sie jede Glaubwürdigkeit verspielt. Geld ist nicht vom Teufel, aber es hat versucherische Kräfte, ganz gleich, ob diese Gier oder Geiz wecken. Die Kirche darf aber Gott mit dem Mammon dienen. Sie muss nicht einfach verarmen und auf sämtliche Finanzmittel verzichten. Das gelingt nicht, und das würde auch nichts bringen. Seelsorge, Verkündigung, soziale Aufgaben sind nicht ohne Geld zu verwirklichen. Das gilt auch für die Mission. Allerdings muss die Kirche sehr transparent und kontrolliert mit ihren Geldmitteln umgehen, um nicht jegliche Glaubwürdigkeit zu verlieren, ohne die niemand für den Glauben zu gewinnen ist. Über die Kontrolle haben wir nachgedacht. Nun noch ein Wort zur Transparenz.

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154 4.1 Das Vermögen

Die Kirche muss eine überzeugende Erklärung über ihre Vermögensverhältnisse geben. Während meines Wissens alle Bistümer in Deutschland seit Jahren ihre Haushaltspläne veröffentlichen, hat es bisher nur in wenigen Ausnahmefällen eine Publikation des Vermögens der Bistümer gegeben. Im Erzbistum Köln konnte ich als Generalvikar wenigstens sagen, dass alle Erträge aus dem Vermögen des Bistums (einschließlich des Erzbischöflichen Stuhls) im Haushalt als Einnahmen verzeichnet sind. Durch den Limburger Skandal ist es hier zu einer deutlichen Umbesinnung gekommen. Die Bistümer wollen in den nächsten Jahren alle ihr Gesamtvermögen veröffentlichen. Schwierig und arbeitsintensiv ist die Bewertung des Immobilienvermögens, weil dies im kameralistischen Rechnungswesen bisher – wie in den öffentlichen Haushalten der Länder und der Kommunen – nicht erforderlich war.25 Die Bewertung des kirchlichen Immobilienvermögens ist schwierig. Bei wirtschaftlich genutzten Immobilien gibt es klare Bewertungsregeln. Wie aber bewertet man Kirchen, Kapellen, Pfarrheime, Kindergärten, Schulen, Bildungshäuser, Krankenhäuser? Alle Immobilien, die liturgischen, pastoralen, sozialen Zwecken und Bildungsaufgaben dienen, werfen keine Erträge ab oder zumindest keine ausreichenden Erträge. Sie müssen vielmehr mit hohem Aufwand unterhalten werden. Es ist schwierig, zu einer allgemein akzeptierten Bewertung kirchlicher, nicht wirtschaftlich genutzter Immobilien zu kommen. Kritik wird es immer geben. Die Bewertungskriterien müssen auf jeden Fall offengelegt werden, und es wäre sehr zu wünschen, dass alle Bistümer in Deutschland nach denselben Bewertungsregeln vorgingen, um dann unter den Bistümern auch Vergleiche ziehen zu können. Auf keinen Fall darf es sogenannte „Schwarze Kassen“ geben, und das Vermögen darf nur zur Erfüllung der Kirchenaufgaben eingesetzt werden. Es darf nicht zum Selbstzweck werden und nicht zu einer von der Aufgabenerfüllung losgelösten Anhäufung von Reichtümern kommen. Das hat schon die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (Würzburg 1971–1975) gefordert.26 Ob man dieser Forderung heute überall entspricht, ist die Frage.

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Am 18.02.2015 legte das Erzbistum Köln in Verbindung mit dem Erzbischöflichen Stuhl seinen Jahresabschlussbericht für das Jahr 2013 vor, deren Vermögen sich insgesamt auf 3,35 Milliarden Euro belaufen. Vgl. https://www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/finanzen/finanzbericht2013/bilanz/ (16.04.2015). Vgl. Arbeitspapier: Aufgaben der Kirche in Staat und Kirche (Kirche – Staat – Gesellschaft), in: Ludwig Bertsch / Philipp Boonen / Rudolf Hammerschmidt u. a. (Hg.), Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzungsband: Arbeitspapiere der Sachkommissionen. Offizielle Gesamtausgabe II, Freiburg/Br. u. a. 1977, 187–214, hier 208.

Die Kirche und ihre Finanzen

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4.2 Kommunikation Ganz entscheidend für die Transparenz der kirchlichen Finanzverwaltung ist eine gute interne und externe Kommunikation. Viele Bistümer haben erhebliche Rückstellungen gebildet, um die hohen Pensionslasten abzudecken. Dies soll man positiv veröffentlichen, und man kann es verständlich machen, dass dies nicht Anhäufung von Reichtum ist. Es ist vielmehr Ausdruck sozialer Verantwortung, die die Kirche wahrnimmt im Unterschied zur öffentlichen Hand, die diese Lasten im Wesentlichen auf die nächsten Generationen verschiebt. Auch die Förderung der Kultur gehört zum christlichen Weltauftrag, den man niemals dem Grunde nach in Frage stellen darf. Wenn ein Bistum aber ein Museum baut und gleichzeitig einer Kirchengemeinde den Neubau eines Kindergartens ablehnt, hat man ein Problem. Davor darf man nicht die Augen verschließen. Man muss argumentieren und überzeugen, und nur wenn das gelingt, darf man auch entsprechend handeln. So konnte das Erzbistum Köln wegen rechtzeitiger und umfassender Beteiligung verschiedener diözesaner Gremien – über die rechtlichen Erfordernisse hinaus – und bei entsprechender Öffentlichkeitsarbeit auch Verständnis für den Neubau des Diözesanmuseums Kolumba gewinnen. Die glaubwürdige Verwendung der kirchlichen Finanzmittel ist nicht mit einer einmaligen Veröffentlichung im Hochglanzformat oder im Internet belegt. Papst Franziskus fordert mit seinem Wunsch einer armen Kirche für die Armen eine dauerhafte institutionelle Gewissenserforschung, allerdings nicht den Auszug aus den Kathedralen oder eine Beseitigung des Schönen aus der Kirche.27 Vielleicht könnte ein Wort des heiligen Bischofs und Kirchenlehrers Johannes Chrysostomus († 407) ein bedenkenswerter Impuls für die Kirche in Deutschland sein: „Armut fürchte ich nicht und Reichtum begehre ich nicht.“28

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Hans Winkler / Egon Kapellari, Was kommt, was bleibt? Gespräche an einer Lebenswende, Wien 2013, 17f. Zitiert nach: Die Feier des Stundengebetes für die katholischen Bistümer des deutschen Sprachgebietes. Lektionar II/7 (s. Anm. 4), 245.