Die Gartenordnung. Stadt Karlsruhe

Stadt Karlsruhe Die Gartenordnung Die Gartenordnung ist ein zentraler Bestandteil des Kleingartenwesens – was die Satzung für den Verein, das ist die...
Author: Frauke Linden
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Stadt Karlsruhe

Die Gartenordnung Die Gartenordnung ist ein zentraler Bestandteil des Kleingartenwesens – was die Satzung für den Verein, das ist die Gartenordnung für die Anlage und den Pachtgarten – Handlungsanleitung, Verhaltenskodex, Gestaltungsordnung, kurz - das Herz des Zusammenlebens. Rechtlich gesehen ist eine Gartenordnung Bestandteil des Pachtvertrages. Sie behandelt alle Belange, die für die Nutzung des Gartens und ein geregeltes Zusammenleben in der Anlage relevant sind, insbesondere natürlich die Rechte und Pflichten, die ein Unterpächter in seinem Garten und in seiner Kleingartenanlage zu beachten hat - angefangen von der Art der Bewirtschaftung über die erlaubten und unerlaubten baulichen Anlagen, die Einfriedung der Parzelle, den Einsatz von Dünge- und Spritzmitteln bis hin zum Hausrecht des Verpächters in der Anlage. Die Gartenordnung ist ein beliebtes Ziel der Kritik: Sie legt zu viel fest, sagen die einen - ich darf dies nicht und ich darf jenes nicht, ich fühle mich in meiner persönlichen Freiheit eingeschränkt. Die Gartenordnung legt zu wenig fest, sagen die anderen. Mein Nachbar kann machen, was er will: Er darf eine Sichtschutzwand an meine Gartengrenze bauen, die mir den Schatten auf meine Gemüsebeete wirft, er darf jeden Abend grillen und mich mit dem stinkenden Rauch belästigen, sein Rasenmäher dröhnt mir Tag und Nacht in den Ohren. Natürlich gibt es überladene Gartenordnungen mit unsinnigen oder nicht mehr zeitgemäßen Festsetzungen, die eine Entschlackung nötig hätten. Man sollte aber bedenken, dass ein Grundgerüst an Festsetzungen, ein Minimal-Konsens für das gesellschaftliche Miteinander notwendig ist, will man Willkür und Anarchie verhindern. Eine gute Gartenordnung ist eine Gratwanderung: Sie muss das eine zulassen und das andere unterbinden, so dass im Grossen und Ganzen jeder einigermaßen gerecht behandelt wird. Weil die Gartenordnung so eine große Bedeutung für das auskömmliche Miteinander in einer Anlage hat, hat sich der Bezirksverband und die Stadt Karlsruhe entschlossen, die Gartenordnung vollständig zu überarbeiten. Die neue Gartenordnung beinhaltet einige wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen. Insgesamt, so hoffen wir, können wir den Pächtern und Vereinen mit unserer GO eine moderne, gerechte, an die eigenen Bedürfnisse angepasste Gartenordnung bereitstellen. Zum Schluss eine Anregung: Viele Probleme im täglichen Miteinander der Gartenfreunde können nicht über die Paragrafen der Gartenordnung und auch über kein Gesetz der Welt geregelt werden: Sie gehören in den Bereich des menschlichen Miteinanders und sind eine Frage der persönlichen Diskussions- und Streitkultur. Vielleicht sollte man, bevor man sich wegen eines Konfliktes beim Vorstand beschwert oder gleich vor Gericht zieht, erst einmal mit dem Anderen reden und eine friedliche Lösung des Problems suchen – ganz im Sinne des Daseins-Mottos: Leben und leben lassen. Das wäre in der Tat ein Fortschritt.

Gartenordnung für die Stadt Karlsruhe (§§ 1-18) § 1 Allgemeines 1) Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung auf dem durch einen Unterpachtvertrag überlassenen Kleingartengrundstück. 2) Mit der Gartenordnung werden Verpflichtungen, die der Bezirksverband (nachfolgend als Generalpächter benannt) bzw. der Kleingartenverein (nachfolgend als Zwischenpächter benannt) übernommen haben, an den Parzellenpächter (nachfolgend als Unterpächter benannt) weitergegeben. 3) Die Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil sämtlicher Pachtverhältnisse (Grundstückseigentümer - Bezirksverband - Verein - Parzellenpächter). 4) Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns, dem sich die Gestaltung der Gesamtanlage, wie der des Einzelgartens einzufügen hat. Kleingartenanlagen sind als öffentliches Grün auch Erholungsflächen für die Allgemeinheit; ihre Wege sollen zum spazieren gehen genutzt werden. Die Anlagentore und –türen sind deshalb in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Oktober täglich von 10 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit offen zu halten. Die Tore der Durchgangswege dürfen während dieser Zeit nicht abgeschlossen sein. Zum Einbruch der Dunkelheit sind die Tore von den Gartenfreunden wieder zu schließen. 5) Der Unterpächter ist verpflichtet, seine Familienangehörigen und Gäste zur Einhaltung dieser Gartenordnung anzuhalten. 6) Die Pflege eines gutnachbarschaftlichen Verhältnisses, die Rücksichtnahme zum Nachbar, die gegenseitige Hilfe und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Gartens sind Fundamente des Zusammenlebens. Es ist daher die Pflicht eines jeden Pächters, diese Grundsätze zu beachten. Kleingärten dienen der nicht gewerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und der Erholung im Freien mit Kontakt zur Natur. 7) Verstöße gegen die Gartenordnung werden als Pächterpflichtverletzung entsprechend §§ 8, 9 und 10 Bundeskleingartengesetz geahndet. § 2 Kleingärtnerische Nutzung 1) Die durch den Unterpachtvertrag den Unterpächtern überlassene Gartenparzelle dient ausschließlich der in § 1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelten kleingärtnerischen Nutzung. Die Bewirtschaftung ist so durchzuführen, dass Boden, Wasser, Luft sowie Tier- und Pflanzenwelt geschützt bzw. positiv beeinflusst werden. 2) Gemäß §1 BKleingG ist ein Kleingarten (Gartenparzelle) ein Garten, der dem Kleingärtner zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. 3) Die Gestaltung des Kleingartens muss diese beiden Begriffsmerkmale erfüllen. 4) Zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung zählen: Die Erzeugung von Obst und Gemüse, das Ziehen von Zierpflanzen (Stauden, Sommerblumen, Ziergehölzen ohne Nadelhölzer) sowie Heil- und Gewürzpflanzen (Kräutern), das Anlegen von Feucht- und Trockenbiotopen sowie Kräuterwiesen unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. 5) Sofern die Nutzung der Gartenparzelle nicht durch einen gültigen Bebauungsplan festgelegt ist, ist die Gartenfläche wie folgt aufzuteilen: 1/3 versiegelte Fläche (Laube, Terrasse, Weg, Wasserbecken, Gewächshaus) 1/3 Nutzfläche (Obst- und Gemüseanbau), 1/3 Erholungsfläche (Rasen, Zierpflanzen,Teich), wobei der Anteil der Nutzfläche auch höher sein darf.

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6) Einseitige Bepflanzung mit landwirtschaftlichen Produkten wie Kartoffeln, Mais, Ta-

bak usw. ist nicht gestattet. 7) Die Weiterverpachtung der Parzelle durch den Unterpächter ist nicht gestattet und führt zum Entzug des Kleingartens. Der Unterpächter bzw. seine Familienangehörigen müssen den Garten selbst bewirtschaften. 8) Geräuschvolle Gartenarbeiten, die die Ruhe anderer stören, dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht ausgeführt werden. An Werktagen dürfen solche Arbeiten nicht von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr vorgenommen werden. Hierzu zählen z. B. Hämmern, Sägen, Bohren sowie der Einsatz von motorbetriebenen Geräten wie Bodenbearbeitungsmaschinen, Motorpumpen und Motorrasenmähern. Die Lautstärke von Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten. 9) Intern beschlossene Ruhezeiten (im Rahmen der Zeit § 2 Abs. 8) sind für die Pächter bindend. § 3 Pflege und Instandhaltung der Gemeinschaftsanlagen 1) Der Verein und der Unterpächter sind für den ordnungsgemäßen Zustand der Kleingartenanlage nach Maßgabe des Zwischenpachtvertrages und dieser Gartenordnung verantwortlich. Beide haben vor allem dafür zu sorgen, dass die im Bereich der Kleingartenanlage gelegenen Wege, Plätze, Grünflächen, Hecken, Kinderspielplätze, Umzäunungen, Biotope etc. in sauberem und verkehrssicherem Zustand gehalten und gepflegt werden. 2) Dem Verpächter gehörende gemeinschaftliche Einrichtungen im Gesamtbereich der Kleingartenanlage sind schonend und pfleglich zu behandeln. Eingriffe sind nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig. 3) Der an die Parzelle angrenzende Weg bis zur Wegmitte und das an die Parzelle angrenzende Gemeinschaftsgrün ist von jedem Unterpächter nach den Vorgaben des Verpächters selbst zu pflegen und instand zu halten. § 4 Gemeinschaftsarbeit 1) Gemeinschaftsarbeit ist Pflicht. Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen im Bereich der Kleingartenanlage. 2) Die Gemeinschaftsarbeit wird in Art und Umfang vom Verein (durch Beschluss der Mitgliederversammlung) festgesetzt. 3) Jeder Unterpächter verpflichtet sich, den Weisungen des Vorstandes zur gemeinsamen Arbeit an Gemeinschaftseinrichtungen im Bereich der Kleingartenanlage Folge zu leisten. Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen kann Ersatz gestellt werden. 4) Wird Gemeinschaftsarbeit nicht geleistet, muss ein entsprechender finanzieller Ausgleich geleistet werden. Die Höhe des Stundensatzes für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. Die Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit wird dadurch nicht ersetzt. § 5 Bewirtschaftung und Pflege der Gartenparzelle 1) Die Kleingartenparzelle ist vom Unterpächter nach den Auflagen und Anweisungen des Verpächters und der Gartenordnung selbst anzulegen, zu unterhalten, zu pflegen und in sauberem sowie ordnungsgemäßem Zustand zu halten. 2) Die Nutzung des Gartens zu Wohnzwecken ist nicht zulässig. 3) Eine gewerbliche, berufliche oder die über kleingärtnerische Nutzung hinausgehende Tätigkeit darf im Garten- und Anlagenbereich nicht ausgeübt werden.

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4) Das Anbringen von Vorrichtungen und Aufschriften zu Werbezwecken und der gewerbsmäßige Handel mit Getränken, Nahrungs- und Genussmitteln, Zeitschriften, Sämereien, Pflanzen, Düngemitteln etc. ist nicht gestattet. 5) Kann ein Unterpächter aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen vorübergehend seinen Garten nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Verpächters vorübergehend einen Dritten beauftragen. § 6 Gartenlaube 1) Für das Errichten von Gartenlauben gelten die maßgebenden Bestimmungen im BKleingG, des jeweils geltenden Bebauungsplanes sowie des Bauplanungs- und Bauordnungsrechtes und der Gartenordnung. 2) Der Unterpächter ist zum Einholen einer erforderlichen baurechtlichen Genehmigung auf eigene Kosten verpflichtet. Baupläne müssen über den Verein und über den Bezirksverband der Gartenfreunde dem Gartenbauamt zur Genehmigung weitergeleitet werden. 3) Soweit nicht durch einen Bebauungsplan die Laube in Größe und Art vorgeschrieben ist, wird vom Gartenbauamt im Einvernehmen mit dem Generalpächter Standort, Ausmaß und Material festgelegt. 4) Um- oder Anbauten an der Gartenlaube dürfen nur im Rahmen der geltenden Bestimmungen und mit Zustimmung des Generalpächters und des Gartenbauamtes vorgenommen werden. 5) Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist der Verpächter berechtigt, die Beseitigung oder Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb 4 Wochen zu verlangen. Kommt der Unterpächter dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist der Verpächter berechtigt, die baulichen Anlagen und Einrichtungen auf Kosten des Unterpächters beseitigen zu lassen. § 7 Ver- und Entsorgung der Laube 1) Der Anschluss der Laube an das Fernmelde- und Gasnetz, an die Fernheizung und das öffentliche Entwässerungssystem ist nicht gestattet. 2) Als Toilette kann in der Gartenlaube eine Trocken- oder Campingtoilette aufgestellt werden. Spültoiletten oder ähnliches sind nicht statthaft. 3) Sichtbare Funk- und Fernseh- sowie Parabolantennen dürfen in der Gartenparzelle nicht errichtet werden. 4) Feuerstellen und Kamine jeglicher Art sind in der Laube verboten. § 8 Sonstige baulichen Anlagen 1) Im Anschluss an die Laube darf eine maximal 16 m² große Pergola erstellt werden, die berankt werden muss. Die Größe der Pergola darf die zulässige Größe der Laube nicht überschreiten. Die Höhe sowie der Grundriss und das Material der Pergola ist der Laube in gefälliger Form anzupassen. Ein Wetterschutz bis zu 6 m² auf der Pergola wird geduldet, der Wetterschutz muss aus farblosem und transparentem Material bestehen. 2) Das seitliche Verkleiden der Pergola ist keinesfalls gestattet und kann zur Kündigung des Pachtvertrages führen. 3) Eine unabhängig von der Pergola an die Laube angebrachte Markise, die nur zeitweise ausgefahren wird, ist erlaubt. Wetterschutz und Markise dürfen die Berankung der Pergola nicht beeinträchtigen. 4) Der Bau oder das Aufstellen eines Gewächshauses ist bis zu einer Grundfläche von 8 m² und einer Firsthöhe von max. 2,00 m erlaubt. Als Auflager dürfen ausschließlich im Kiesbett verlegte Betonkantensteine 8 cm x 20/25 cm oder Kanthölzer ver-

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wendet werden. Betonierte Fundamente sind ausdrücklich untersagt. Bei Zweckentfremdung (Gerätelager oder ähnlichem) wird die sofortige Entfernung angeordnet. Für das Aufstellen ist eine schrifliche Genehmigung des Generalpächters und des Gartenbauamtes erforderlich (siehe auch Antrag Laube). Zum Schutz von Tomaten können Folienüberdachungen errichtet werden. Die Größe von 4 m² (Breite1,50 m, Länge 2,50 m, Höhe 1,80 m) ist einzuhalten. Befindet sich ein Gewächshaus auf der Gartenparzelle, darf kein Folienschutz gebaut werden. Wasserbecken sind bis zu 3 m³ zulässig. Aufblasbare und mobile Planschbecken mit einer Gesamtgröße von nicht mehr als 5,00 m² und einer Seitenhöhe von max. 0,60 m können zeitweise aufgestellt werden. Teiche müssen aus ökologischen Gründen wenigstens an einer Seite ein flaches Ufer aufweisen und dürfen nur mit einer entsprechenden Folie oder Tondichtung gebaut werden. Beim Pächterwechsel erfolgt für Teiche keine Entschädigung. Die Größe eines Teiches darf die Gesamtfläche von 15 m² nicht überschreiten. Die Verkehrssicherungspflicht für Wasser-, Planschbecken, Teiche und sonstige Wasserbehälter obliegt dem Unterpächter. Betonkanten und in Beton versetzte Kantensteine als Beet- oder Parzellenabgrenzung sowie Terrassen, Wegeflächen und Teiche aus geschüttetem Beton oder mit Betonfundamenten sind verboten. Bestehende Baulichkeiten dieser Art sind bei der Gartenvergabe an Neupächter zu entfernen. Grilleinrichtungen sind nur bis zu einer Höhe von 1 m, einer Breite von 1 m und einer Tiefe von 60 cm erlaubt; mit aufgesetztem Rauchabzug darf der Grill eine maximale Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. (Handelsübliche Grilleinrichtungen, wie sie in Baumärkten erhältlich sind, dürfen diese Maße nicht überschreiten, gegebenenfalls sind diese auf das vorgeschriebene Maß zu verkleinern.) Das Aufstellen der Grilleinrichtungen obliegt der schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand. Grenzabstand von 1 m ist einzuhalten. Die versiegelten Flächen (Laube, Terrasse, Wege, Wasserbecken, Gewächshäuser usw.) dürfen 20 % der Gartenparzelle nicht übersteigen. Das Aufstellen von Zelten und gleichgestellten Sonnenschutzanlagen (Partyzelte usw.), auch für kurze Zeit, ist verboten. Sind Zäune an Einzelgärten in Altanlagen beschlossen, so hat der Unterpächter seinen Kleingarten mit einer ordentlichen Einfriedung zu versehen, die mit dem Verpächter abzusprechen ist. Einheitliche Umzäunungen sind anzustreben. An Einzelgärten in Neuanlagen sind Zäune und Tore grundsätzlich nicht gestattet. Die Verwendung von Stacheldraht ist verboten. Das Anpflanzen von Brombeeren und Heckenrosen an den Durchgangswegen ist untersagt. Das Abstellen von Wohn- bzw. Campingwagen sowie Kraftfahrzeugen aller Art ist nicht gestattet.

§ 9 Gehölze 1) Das Anpflanzen von Waldbäumen und anderen stark wachsenden Arten (Obstbäume, groß- und mittelkronige Parkbäume, Walnussbäume) ist nicht gestattet. 2) Obstbäume dürfen nur mit schwach wachsender Unterlage gepflanzt werden. 3) Ausgenommen von diesem Verbot ist ein mittelkroniger Obstbaum - nicht aber Walnuss -, der in direkter Zuordnung zur Gartenlaube zur Beschattung der Terrasse angepflanzt werden darf. 4) Ferner sind großwüchsige, auch geschnittene Hecken, z. B. Thuja, Scheinzypresse, Eiben, Liguster, Feldahorn, Kirschlorbeer, Forsythia, Flieder u. a. nicht erlaubt.

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5) Heckenpflanzen zur allgemeinen Abgrenzung des Geländes bedürfen der Genehmigung des Gartenbauamtes, sofern nichts anderes im Bebauungsplan festgelegt ist. 6) Das Anpflanzen von hochwachsenden Pflanzen, z. B. Bohnen, Bambus usw. an der Südseite des Nachbarn, wenn diesem das Sonnenlicht dadurch entzogen wird, ist zu unterlassen. Das Pflanzen von Bambus ist nur mit ausbreitungsverhindernden Maßnahmen (Wurzelsperre) statthaft. § 10 Einfriedungen und Grenzeinrichtungen 1) Sind an den Gartengrenzen gemeinschaftliche Grenzeinrichtungen (Einfriedungen) in Form von Pflanzungen, Mauern, Zäunen, Gartentüren etc. vorhanden, so dürfen diese ohne Zustimmung des Verpächters nicht verändert werden. 2) Die Verwendung von sichtbehindernden Einfriedungen (Holzlamellenzaun, Sichtfolien usw.) ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Generalpächters und des Gartenbauamtes möglich. § 11 Pflanzenschutz und Düngung 1) Der Pflanzenschutz in der Kleingartenanlage und in den Gartenparzellen richtet sich nach den Vorgaben des integrierten Pflanzenschutzes, der eine Kombination von Verfahren ist, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Verwendung chemischer Pflanzenschutzmaßnahmen auf ein Minimum beschränkt wird. 2) Maßgeblich für jede Art von Pflanzenschutzmaßnahmen ist dabei das Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) in der jeweils gültigen Fassung. 3) Es dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die mit dem Vermerk „Anwendung im Hausund Kleingartenbereich zulässig“ versehen sind. 4) Darüber hinaus sind verboten: Chemische Mittel zur Unkrautbekämpfung (Herbizide, auch biologisch abbaubare, Salze usw.). 5) Im Kleingarten dürfen grundsätzlich nur bienenungefährliche Pflanzenschutzmittel verwendet werden. § 12 Bodenpflege, Boden- und Grundwasserschutz 1) Eine natürliche Bewirtschaftung ist Voraussetzung. Der Gartenboden ist durch Kompost und andere organische Dünger, sowie durch Gründüngung, Mulche, Mischkultur usw. gesund zu halten. 2) Die Qualität des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer darf bei der Bewirtschaftung des Gartens nicht beeinträchtigt werden. Mit genehmigt entnommenem Grundwasser ist haushalterisch umzugehen. 3) Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen im Kleingarten nicht verwendet werden. 4) Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammartigen Produkten ist nicht zulässig. 5) In jedem Kleingarten ist eine Kompostierung der Gartenabfälle durchzuführen, um sie in den Naturkreislauf zurück zu führen. Umweltverträgliche Mineralstoffe (Steinmehle, Algenkalk, usw.) haben Vorrang vor synthetischen Mineraldüngern. Die Düngung ist eng an dem tatsächlichen Bedarf der Pflanzen zu orientieren. § 13 Abfallbeseitigung 1) Abfälle, die nicht aus der Gartenparzelle stammen, dürfen dort weder gelagert noch verwertet werden.

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2) Dies gilt auch für die nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Gerätschaften oder Gegenstände und insbesondere für gefährliche oder umweltbelastende Stoffe. 3) Das Verbrennen von Gartenrückständen und sonstigen Materialien (auch in Grilleinrichtungen) ist verboten. Grilleinrichtungen dürfen nur mit handelsüblicher Holzkohle oder Grillbriketts betrieben werden. Offene Feuer (Lagerfeuer) sind verboten. § 14 Tier- und Umweltschutz 1) In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Hecken, Bäume und Sträucher zu roden, abzuschneiden oder auf andere Art und Weise zu zerstören. Der normale Obstbaumschnitt, bzw. Formschnitt einer Hecke - die vor Beginn der Schnittmaßnahme auf nistende Tiere zu untersuchen ist - wird dadurch nicht berührt. 2) Die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futterplätzen und Tränken für Vögel, Säugetiere und Insekten (Trockenmauern, Kräuterwiesen etc.) ist statthaft und wird durch die Fachberatung unterstützt. 3) Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art (auch freie Schreckschusswaffen) ist verboten. § 15 Tierhaltung 1) Tierhaltung und Kleintierzucht im Kleingarten (Kaninchen, Tauben, Hühner etc.) ist nicht gestattet. 2) Werden Haustiere, z. B. Hunde, Katzen usw. mitgebracht, so hat der Pächter des Gartens dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird. Verunreinigungen sind sofort zu entfernen. 3) Hunde sind an der Leine zu führen und von Spielplätzen fernzuhalten. 4) Für das Aufstellen von Bienenständen ist vorher die schriftliche Genehmigung beim Verpächter zu beantragen. § 16 Wasserversorgung 1) Es gibt verschiedene Arten der Wasserversorgung in Kleingärten: Stadtwasser, Brunnenwasser. In Vereinen mit Stadtwasseranschluß ist die Grundwasserentnahme mit Brunnen jeglicher Art verboten. 2) Die Absperrung eventueller Hauptwasserleitungen erfolgt nach Maßgabe des Vereins. Die für die Entleerung und Entlüftung der Wasserleitungen erforderlichen Maßnahmen durch den Unterpächter sind nach Anweisung des Vereins auszuführen. 3) Für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung dieser Anweisung entstehen, haftet der Unterpächter in vollem Umfang. In jedem Kleingarten sind Maßnahmen zu treffen, die die Entwicklung von Stechmücken (Schnaken) verhindern. Wasserund Jauchebehälter sind dicht abgedeckt zu halten. § 17 Verkehr 1) Rad fahren innerhalb der Gartenwege sowie das Befahren und Parken mit Motorfahrzeugen ist für Besucher und Pächter verboten. 2) Für Ausnahmen bedarf es der Genehmigung des Vorstandes, wobei schwere Fahrzeuge die Wege nur in trockenem Zustand benützen dürfen. § 18 Kündigung / Entschädigung 1) Die Höhe der Kündigungsentschädigung wird durch die vom Verein bestellte Wertermittlungskommission oder dem städtischen Sachverständigen festgesetzt.

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2) Nur der Verein als direkter Verpächter zum Unterpächter bestimmt die Pachtnachfolge. 3) Der Verpächter (Verein) ist erst dann verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen, wenn die Person oder Stelle, die dem alten Pächter nachfolgt, die Entschädigung entrichtet hat. 4) Der Verpächter (Verein) ist berechtigt, rückständige Forderungen abzuziehen. 5) Bei Aufgabe des Gartens ist der weichende Pächter oder dessen Vertreter verpflichtet, den Garten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 6) Vor allem sind nicht zulässige, störende oder dem Pachtnachfolger nicht zumutbare Einrichtungen und Gegenstände zu entfernen. Dies bezieht sich sowohl auf Baulichkeiten als auch vorhandenen Aufwuchs jeglicher Art. 7) Hinsichtlich der Bezahlung der Ablösesumme bestehen Rechtsbeziehungen nur zwischen dem weichenden und dem nachfolgenden Unterpächter. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf die Abwicklung der Ablösung. 8) Der Vorstand ist nach schriftlicher Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des weichenden Pächters durchführen zu lassen. 9) Die zu entfernenden Gegenstände und Einrichtungen sind nicht zu entschädigen. 10) Werden dieselben vom Verein oder dessen Beauftragten entfernt, so sind die Kosten von der Entschädigung abzuziehen. Der weichende Pächter hat dies zu dulden. 11) Der Generalpächter und das Gartenbauamt kann zu Rate gezogen werden.

Diese Gartenordnung ist für alle Mitglieder und Pächter im Verwaltungsbereich des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Karlsruhe e. V. bindend und Bestandteil seines Unterpachtvertrages. Über Änderungen oder in allen, in dieser Gartenordnung nicht geregelten Fällen entscheidet der Bezirksverband (Generalpächter) im Einvernehmen mit dem Gartenbauamt als Produktverantwortlichem. Mit Bekanntgabe vom 25. März 2004 tritt die Gartenordnung in Kraft.

Bezirksverband der Gartenfreunde Karlsruhe e. V. Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe Amt für Vermessung, Liegenschaften und Wohnen

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