DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

Vf. 2-IV-16 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des He...
Author: Ernst Adenauer
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Vf. 2-IV-16

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn A.,

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz sowie die Richter Jürgen Rühmann, Uwe Berlit, Christoph Degenhart, Matthias Grünberg, Ulrich Hagenloch, Klaus Schurig, Stephan Thuge und HansHeinrich Trute

am 3. März 2016

beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

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Gründe: I. Mit seiner am 7. Januar 2016 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Dezember 2015 (1 Reha Ws 20/11), durch den eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. März 2011 zurückgewiesen worden ist, der seinerseits eine Beschwerde gegen einen die Rehabilitierung des Beschwerdeführers ablehnenden Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 19. Oktober 2010 als unbegründet verworfen hatte. Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit ein Rehabilitierungsverfahren betrieben, bei dem es um seine Unterbringung im geschlossenen Bereich des Jugendwerkhofes T. gegangen ist. Das Landgericht Leipzig lehnte mit Beschluss vom 19. Oktober 2010 den auf Rehabilitierung gerichteten Antrag ab. Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2011 als unbegründet. Mit Schreiben vom 17. November 2015 erhob der Beschwerdeführer hiergegen eine Anhörungsrüge und machte geltend, der Beschluss des Oberlandesgerichts verstoße in eklatanter Weise gegen seine grundgesetzlich garantierten Rechte; ihm sei das rechtliche Gehör vorenthalten, kein effektiver Rechtsschutz oder ein faires Verfahren gewährt und eine persönliche Einvernahme zur Sache verweigert worden. Insbesondere sei eine seit dem Jahre 2012 vorliegende wissenschaftliche Studie anerkannter Experten zu dem Strafcharakter von Einrichtungen des ehemaligen „Referates für Jugendhilfe und Heimerziehung der DDR“ missachtet sowie kritiklos und ohne hinreichende eigene Ermittlungen und Prüfung dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt worden. Das Oberlandesgericht wies diese Anhörungsrüge zurück, weil bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen den die Rehabilitierung ablehnenden Beschluss des Landgerichts Leipzig das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden sei. Es seien weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet worden, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden sei. Eine mündliche Anhörung sei im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht zwingend vorgesehen und habe nach den konkreten Gegebenheiten des Falles keine weiterführenden Erkenntnisse erwarten lassen; der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Heimeinweisung zwei Jahre alt gewesen, so dass er über eigene Erinnerung an die damaligen hierfür maßgeblichen Gründe nicht verfügen dürfte. Akten und sonstige Unterlagen hätten nicht mehr aufgefunden werden können, auch habe eine ältere Schwester als einzige noch lebende Angehörige keine Angaben machen können, die eine Rehabilitierung ermöglicht hätten. Die von dem Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2014 habe entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers ausdrücklich klargestellt, dass die Rehabilitierungsgerichte von Verfassung wegen nicht gehalten sein, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine eklatante Verletzung verschiedener ihm im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierter Rechte, insbesondere des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), des Gleichheitssatzes

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(Art. 3 Abs. 1 GG) sowie der Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 3 GG), einen Verstoß gegen eine Reihe in der Verfassungsbeschwerde bezeichneter Vorschriften des einfachgesetzlichen Prozessrechts sowie eine Missachtung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Der angegriffene Beschluss unterlasse es ebenso wie die Ausgangsbeschlüsse, alle zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, nehme zu Lasten des Beschwerdeführers wissenschaftlich nicht haltbare Einschätzungen vor, verletze den Grundsatz „in dubio pro reo“, lege das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz offensichtlich fehlerhaft aus und nehme keine Kenntnis von Studien wissenschaftlich anerkannter Experten. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierten Grundrechten, eine Verletzung einfachen Gesetzesrechts oder Verstöße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geltend macht, ist bereits der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof nicht eröffnet. Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 – Vf. 49-IV-11; st. Rspr.). Der Beschwerdeführer erhebt mit der Behauptung, einfach-rechtliche Vorschriften sowie im Grundgesetz normierte Rechte seien verletzt oder die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde missachtet, keine auf sächsische Grundrechte bezogene Rüge. 2. Soweit Vorbringen des Beschwerdeführers bezogen wird auf inhaltsgleich im Grundgesetz und der Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Grundrechte, ist die Verfassungsbeschwerde schon deswegen unzulässig, weil sie offensichtlich den gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen nicht genügt. a) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – Vf. 48-IV-14; st. Rspr.).

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b) Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.Das Beschwerdevorbringen lässt keine Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs und seines Recht auf Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, durch den angegriffenen Beschluss erkennen. Ausweislich des angefochtenen Beschlusses hat das Oberlandesgericht Dresden die gegen seinen Beschluss vom 2. März 2011 gerichteten Einwendungen zur Kenntnis genommen und erwogen, ihnen aber – wie bereits in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss – aus Gründen des materiellen Rechts nicht die vom Beschwerdeführer angenommene rechtliche Bedeutung beigemessen. Die Gründe, die vom Oberlandesgericht für ein Absehen von einer persönlichen, mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers angegeben worden sind, schließen einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, der auch in einem schriftlichen Verfahren verwirklicht werden kann, oder gegen sonstige Verfahrens(grund)rechte des Beschwerdeführers aus. Das Beschwerdevorbringen lässt auch die Möglichkeit eines Verstoßes gegen materielle Grundrechte nicht erkennen. Willkürfrei und auch sonst verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind namentlich die Erwägungen des Oberlandesgerichts, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Kinderheim oder einem Jugendwerkhof nicht als solche eine nach § 2 StrRehaG rehabilitationsfähige Entscheidung über die Anordnung von Freiheitsentziehung bewirkt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 StR 525/13 – BGHSt 60, 218) und die Rehabilitationsgerichte von Verfassungs wegen nicht gehalten sind, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden, so dass die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen zu dessen Lasten geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2014 – 2 BvR 2782/10; Beschluss vom 16. Februar 2000 – 2 BvR 1601/94).

III. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG.

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IV. Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG).

gez. Munz

gez. Rühmann

gez. Berlit

gez. Degenhart

gez. Grünberg

gez. Hagenloch

gez. Schurig

gez. Thuge

gez. Trute

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