Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 16. August 2016

Nr. 675

Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen

I. Allgemeines Die Änderungsvorschläge zur Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen vom 25. Januar 2005 (RSV VS; RB 411.114) betreffen die Einreihung von Lehrpersonen, die neben den Lehrpersonen mit ordentlichem Stufendiplom an der Volksschule unterrichten, wie namentlich Lehrpersonen Textilarbeit/Werken, Hauswirtschaft (TW/HW) oder Fachlehrpersonen (z.B. Sport und Schulmusik). Bei der Regelung der Einreihung sind zudem diverse redaktionelle Anpassungen vorzunehmen. Zu den Änderungsvorschlägen wurden bei den Bildungsverbänden (Verband Thurgauer Schulgemeinden, Bildung Thurgau, Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Thurgau), der Pädagogischen Hochschule Thurgau (PHTG) und den betroffenen Ämtern (Amt für Volksschule, Amt für Mittel- und Hochschulen, Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Sportamt) in der Zeit vom 19. April bis zum 31. Mai 2016 schriftliche Stellungnahmen eingeholt. Alle einbezogenen Verbände und Ämter nahmen die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr. Es gab dabei einige neue Anregungen, die bei der Überarbeitung aufgenommen wurden (Präzisierung Definition Stufenlehrdiplom, Abgrenzung Diplom Schulische Heilpädagogik von den Lehrdiplomen im Anhang, Verallgemeinerung der Fachlehrdiplome, Erhöhung der Einreihung der Lehrpersonen HWTTIN um ein Lohnband auf allen Stufen).

II. Kommentar zu den geänderten Bestimmungen § 42 Abs. 1 Die Anpassungen von § 42 Abs. 1 RSV VS bewirken keine materiellen Änderungen. Nach dieser Bestimmung werden in Bezug auf die Einreihung gemäss Anhang heute Stufenlehrpersonen und Fachlehrpersonen unterschieden. Neu ist das Diplom in Schu-

Thurgau\ 2/7 lischer Heilpädagogik zusätzlich davon abzugrenzen, um zu verdeutlichen, dass es sich dabei nicht um ein Lehrdiplom handelt. Auf die Aufführung der akademischen Grade „Bachelor" und „Master" ist im Zusammenhang mit der Besoldung der Lehrpersonen in § 42 Abs. 1 sowie im Anhang zu verzichten, da für die Einreihung nicht der akademische Abschluss, sondern die Diplomanerkennung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) massgebend ist. Die EDK anerkennt altrechtliche Lehrdiplome ohne Hochschulabschluss ebenfalls, so dass die Formulierung mit der Streichung von „Bachelor" und „Master" eine Präzisierung erfährt. Neu soll § 42 Abs. 1 zudem nicht nur festhalten, was als Stufendiplom gilt, sondern mit einer Definition des Fachlehrdiploms ergänzt werden. Die Besoldung von Studierenden in Ausbildung zu einem von der EDK anerkannten Stufendiplom wird in einer Richtlinie des Departementes für Erziehung und Kultur (DEK) geregelt (vgl. Richtlinie Besoldung Lehrpersonen der Volksschule in Ausbildung oder mit Facherweiterung [Besoldungsrichtlinie Volksschule] vom 31. März 2014). Eine entsprechende Delegation ist in § 42 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung ergänzend aufzunehmen. § 42 Abs. 2bis Auch die Einreihung von Lehrpersonen, die zusätzlich eine anerkannte Facherweiterung mit EDK-Zulassung erwerben, ist heute in der Besoldungsrichtlinie Volksschule (Ziff. 2) geregelt. Die entsprechenden Regelungen sollen neu auf Verordnungsstufe überführt und materiell angepasst werden. § 42 Abs. 2bis RSV VS definiert, unter welchen Voraussetzungen eine Facherweiterung als anerkannt gilt (bisher Ziff. 2 Besoldungsrichtlinie Volksschule). Verlangt wird, dass als ursprüngliches Lehrdiplom ein EDK-anerkanntes Diplom für die entsprechende Stufe vorliegt sowie die Facherweiterung gemäss EDK-Vorgaben erworben wurde (vgl. Richtlinien der EDK für die Anerkennung von Lehrbefähigungen für zusätzliche Fächer und zusätzliche Klassenstufen der Vorschul- und Primarstufe sowie für zusätzliche Fächer der Sekundarstufe I vom 28. Oktober 2010; EDK-Nr.: 4.2.2.3.1). Anhang a) Redaktionelles Der Anhang der RSV VS ist redaktionell anzupassen. Es ist neu zwischen Stufenlehrdiplom, Fachlehrdiplom und Diplom in Schulischer Heilpädagogik zu unterscheiden. Auf die Nennung der akademischen Grade wird verzichtet (vgl. für die entsprechende Begründung den Kommentar oben zu § 42 Abs. 1). Die Fachlehrdiplome werden zusam-

Thurgau 3/7 mengefasst und nicht mehr nach Ausbildungsort unterschieden. Entscheidend ist in diesem Bereich die EDK-Anerkennung. b) Einreihung Lehrpersonen Textilarbeit/Werken oder Hauswirtschaft Die Lehrbefähigung für TW/HW wird heute wie für alle anderen Fächer im Rahmen der Stufendiplome für die Primarstufe oder die Sekundarschulstufe I erworben. Eingereiht werden die heutigen Abgängerinnen und Abgänger entsprechend in Lohnband 3 (Primarstufe) und Lohnband 6 (Sekundarstufe l). Altrechtlich gab es für TW/HW eine seminaristische Monofachausbildung oder eine seminaristische Ausbildung mit Abschluss in mehreren Fächern. Viele Lehrpersonen TVV/HW haben zudem Zusatzqualifikationen mit weiteren Lehrberechtigungen erworben. Heute sind noch 330 Lehrpersonen mit einer solchen altrechtlichen Ausbildung im TW/HW-Bereich im Thurgauer Schuldienst tätig, wobei die meisten von ihnen zwischen 40 und 60 Jahre alt sind, so dass in zehn Jahren etwa die Hälfte pensioniert sein wird. Die Besoldung der Lehrpersonen mit diesen Ausbildungen wird - insbesondere im interkantonalen Vergleich - als tief angesehen. Neu sind in Berücksichtigung des Besoldungsspielraums, welchen der Grosse Rat in seiner Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen (§ 3 Abs. 1 LBV; RB 177.250) im Rahmen von Lohnband 2 bis 4 festgelegt hat, die Löhne zugunsten der Lehrpersonen TW/HW mit Lehrberechtigung in einem Fach bis drei Fächern um ein Lohnband anzuheben. Sämtliche altrechtlich ausgebildeten Lehrpersonen TW/HW sollen somit unabhängig der Anzahl Befähigungen auf Primarstufe ins Lohnband 3 eingereiht werden. Auf der Sekundarstufe I sollen die Lehrpersonen TW/HW mit Lehrberechtigung in einem Fach bis drei Fächern ins Lohnband 4 eingereiht werden. Lehrpersonen TW/HW, die mit Erwerb ihres Diploms oder durch Zusatzqualifikationen heute Lehrberechtigungen in vier und mehr Fächern aufweisen, werden auf der Sekundarstufe I im Vergleich zur heutigen Regelung ebenfalls um ein Lohnband ins Lohnband 5 angehoben. Diese Anhebung der Lehrpersonen TVV/HW mit Lehrbefähigungen in weiteren Fächern über den grossrätlichen Rahmen hinaus lässt sich auf § 3 Abs. 2 LBV abstützen, wonach der Regierungsrat die Einreihung von weiteren Lehrberufen regelt. Die Finanzabteilung des Amtes für Volksschule hat die zu erwartenden Mehrkosten bei der Einstufung der Lehrpersonen TW/HW auf Primarstufe ins Lohnband 3 und auf Sekundarstufe ins Lohnband 4 bzw. 5 neu berechnet. Die höhere Besoldung inkl. Besoldungsnebenkosten quantifiziert sich für die Schulen auf der Primarstufe auf Fr. 550'000.-- pro Jahr. Gegenüber dem Bericht zur Besoldungsrevision aus dem Jahr 20121 (Fr. 410000.--) fallen diese Kosten aufgrund der Besoldungsrevision per Überprüfung und Optimierung der Besoldungsgrundlagen der Lehrpersonen, Schlussbericht der damals eingesetzten internen, departementsübergreifenden Projektgruppe vom 30. März 2012.

Thurgau\ 4/7 1. Januar 2015 mit der Anhebung der Besoldung auf Primarstufe, speziell im Lohnband 3, höher aus. Zusammen mit dem Mehraufwand für die Sekundarstufe I in der Höhe von Fr. 220'000.-- (Lohnband 4) und Fr. 350'000.-- (Lohnband 5; inkl. Besoldungsnebenkosten) quantifiziert sich die angestrebte Besserstellung der Lehrpersonen für TW/HW für die Schulen auf insgesamt 1.12 Mio. Franken pro Jahr (Basis Besoldungsmeldungen 2014, hochgerechnet für das Rechnungsjahr 2016). Im Rahmen des Gesetzes über Beitragsleistungen an die Schulgemeinden (Beitragsgesetz; RB 411.61) werden davon 1.07 Mio. Franken (Basis kantonaler Finanzplan April 2015) durch den Kanton getragen.2 Die Mehrkosten für den Kanton belaufen sich somit auf jährlich 1.07 Mio. Franken (Basis Rechnungsjahr 2016). Dabei gilt es zu beachten, dass für den TW/HW-Bereich unabhängig von dieser Änderung längerfristig Mehrkosten entstehen werden, zumal die altrechtlich ausgebildeten Lehrpersonen bei ihrer Pensionierung oder ihrem Ausscheiden in der Regel von neurechtlich ausgebildeten Lehrpersonen mit einem Stufenlehrdiplom (Lohnband 3 auf Primarstufe, Lohnband 6 auf Sekundarstufe I) ersetzt werden. c) Einreihung von Personen mit zusätzlichen Facherweiterungen Bei der Einreihung von Personen mit zusätzlichen Facherweiterungen (vgl. § 42 Abs. 2bis RSV VS) ändert sich an der Besoldung beim Erwerb einer solchen zusätzlichen Unterrichtsberechtigung mit der Regelung in der Verordnung (bisher in der Besoldungsrichtlinie Volksschule) materiell nichts. Grundsätzlich gilt die gleiche Einreihung wie beim ursprünglichen EDK-anerkannten Lehrdiplom auf der entsprechenden Stufe. Auf Sekundarstufe I werden allerdings gemäss Regelung im Anhang der RSV VS (früher in der Besoldungsrichtlinie) die Lehrpersonen TW/HW mit bis zu drei Lehrberechtigungen für das zusätzliche Fach (und nur dafür3) weiterhin um ein Lohnband höher, d.h. im Lohnband 5 eingereiht. Zudem werden Personen mit einer Nachqualifikation bzw. Lehrberechtigung des Amtes für Volksschule des Kantons Thurgau für das Fach Englisch Sekundarstufe I weiterhin (früher in der Besoldungsrichtlinie) im Lohnband 5 eingereiht. Mit zwei und mehr anerkannten Facherweiterungen werden Lehrpersonen mit einem Stufendiplom TW/HW sowie Fachlehrpersonen mit einem EDK-anerkannten Fachlehrdiplom breiter einsetzbar. Ab Abschluss von zwei anerkannten Facherweiterungen sollen sie deshalb für den Unterricht auf der Sekundarstufe I in allen lehrberechtigten UnDer Umstand, dass in den Beitragsleistungen nicht alle effektiv erteilten Lektionen eingerechnet werden, sowie die Ablieferungsbeschränkung für die finanzstarken Schulgemeinden führen - im Vergleich zu den Gesamtkosten - zu diesen reduzierten kantonalen Mehrkosten. 3 Mit einer Ausnahme: Lehrpersonen TW/HW mit ursprünglich 3 Lehrberechtigungen und einer zusätzlichen Facherweiterung erreichen 4 Lehrberechtigungen und sind entsprechend für alle Fächer im Lohnband 5 einzureihen, vgl. b). 2

Thurgau 5/7 terrichtsfächern neu generell um ein Lohnband höher als gemäss Grundbesoldung eingereiht werden. Die Besoldung des Unterrichts von Fächern ohne Lehrberechtigung wird nicht angehoben. Diese Regelung gilt nur für den Unterricht auf der Sekundarstufe I. Betroffen sind lediglich Lehrpersonen mit einem Lehrdiplom TVV/HW oder einem EDKanerkannten Lehrdiplom Sport oder Schulmusik, da nur diese Fachlehrdiplome von der EDK für die Sekundarstufe I anerkannt werden. Alle übrigen Lehrpersonen verfügen entweder bereits über das Stufendiplom Sek I (Lohnband 6) oder bringen die Voraussetzungen für den Erwerb von anerkannten Facherweiterungen nicht mit. Damit sind auf der Primarstufe gemäss neuer Regelung nur noch Fachlehrpersonen ohne EDK-Anerkennung im Lohnband 2 (Sport, Musik) eingereiht (auf der Sekundarstufe I im Lohnband 3). Aufgrund der fehlenden EDK-Anerkennung sind diese Lehrpersonen nicht zu den Facherweiterungen gemäss EDK-Vorgaben zugelassen, so dass sie die Voraussetzungen für einen lohnmässigen Anstieg nicht erfüllen können. Die finanziellen Auswirkungen dieser Änderungen sind nur schwer quantifizierbar. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird für Lehrpersonen ein Anreiz geschaffen, entsprechende Facherweiterungen für die Sekundarstufe zu erwerben. Übernehmen derart zusatzqualifizierte Lehrpersonen Lektionen von Lehrpersonen mit einem Stufenlehrdiplom für die Sekundarstufe I, bewirkt dies aufgrund der tieferen Einreihung Minderkosten. Erwerben jedoch Lehrpersonen, die bereits heute ohne Lehrberechtigung das entsprechende Fach unterrichteten, die Facherweiterung, hat dies Mehrkosten zur Folge. Da anzunehmen ist, dass auch zukünftig nur wenige Lehrpersonen die Facherweiterung abschliessen werden - der Erwerb dieser Zusatzqualifikationen ist mit viel Aufwand verbunden und organisatorisch anspruchsvoll -, fallen - wenn überhaupt - nur geringe Mehrkosten an. Für den Kanton wird mit maximalen Mehrkosten von Fr. 100'000.-- pro Jahr gerechnet. Besoldungsrichtlinie Materiell erfahren die Regelungen in der Besoldungsrichtlinie Volksschule Anpassungen. Namentlich sind die Studierenden für den Unterricht auf Kindergartenstufe neu im Lohnband 1 einzureihen. Die Besoldungsrichtlinie regelt unter Ziff. 1.5), dass gemäss Vereinbarung mit der Pädagogischen Hochschule St. Gallen (PHSG) Studierende des Bachelor-Master-Studiengangs während ihrer Ausbildung im 9. Semester wie ausgebildete Lehrpersonen bereits ins Lohnband 6 eingereiht werden. In den Stellungnahmen wurde diese Vereinbarung und die entsprechende Regelung in der Richtlinie von den Bildungsverbänden und der PHTG stark kritisiert und eine Ungleichbehandlung mit Studierenden anderer Pädagogischen Hochschulen geltend gemacht. Die entsprechende Vereinbarung basiert auf

Thurgau\ 6/7 dem Ausbildungsmodell der PHSG, das kürzlich überarbeitet wurde und ausläuft. Entsprechend können längstens Studierende, die ihr Studium im Herbst 2016 beginnen, davon noch profitieren. Vor diesem Hintergrund verzichtet das DEK auf eine Anpassung von Ziff. 1.5) der Richtlinie. Im Kanton Thurgau ist die Volksschule weiterhin auf Absolventinnen und Absolventen der PHSG angewiesen. Ziff. 2 und 3 der geltenden Richtlinie regeln die Einreihung von Personen mit Fachlehrdiplomen und insbesondere mit Facherweiterungen. Diese Regelungen sind auf die Verordnungsstufe zu verschieben und erfahren Anpassungen (vgl. die Änderungsvorschläge zur RSV VS und Kommentare, oben zu § 42 Abs. 2bis und zum Anhang). Entsprechend enffallen sie aus der Richtlinie.

Ill. Zeitpunkt der Anpassungen Die Inkraftsetzung der vorgeschlagenen Änderungen bedarf einer gewisser Vorlaufzeit, da namentlich die neue Einreihung der altrechtlichen Lehrpersonen TVV/HW Mehrkosten verursacht, die im Budget zu berücksichtigen sind. Zudem sind die Neueinreihungen umzusetzen. Die Inkraftsetzung ist auf den 1. Januar 2017 vorgesehen. Die Änderung wird einem weiteren Paket zu anderen anstehenden Änderungen in der RSV VS vorgezogen.

IV. Finanzielle Auswirkungen Zu den finanziellem Auswirkungen der Änderungen lässt sich insgesamt zusammenfassen: • Die Finanzabteilung des Amtes für Volksschule berechnete die zu erwartenden Mehrkosten durch die höhere Einstufung der Lehrpersonen TV'/ auf Primarstufe ins Lohnband 3 und der Lehrpersonen TVV/HW auf Sekundarstufe ins Lohnband 4 bzw. 5 auf jährlich 1.07 Mio. Franken (Basis Rechnungsjahr 2016). • Die finanziellen Auswirkungen der Anpassungen der Einreihung von Lehrpersonen mit Facherweiterungen sind schwer quantifizierbar. Es wird jedoch von geringen Mehrkosten ausgegangen. Für den Kanton werden maximale Mehrkosten von Fr. 100'000.-- pro Jahr angenommen. • Für den Bereich TVV/HW und für den Bereich, der heute von Lehrpersonen mit Fachlehrdiplomen unterrichtet wird, werden längerfristig Mehrkosten erwartet, zumal die altrechtlich ausgebildeten Lehrpersonen bei ihrem Ausscheiden in der Regel von neurechtlich ausgebildeten Lehrpersonen mit einem Stufenlehrdiplom mit höherer Einreihung ersetzt werden.

Thurgau 7/7 Auf Antrag des Departementes für Erziehung und Kultur beschliesst der Regierungsrat: 1. Die Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen wird genehmigt. 2. Mitteilung an: Zustellung extern Verband Thurgauer Schulgemeinden (VTGS; durch DEK) Verband Bildung Thurgau (elektronisch; durch DEK) Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Thurgau (VSL TG; durch DEK) Pädagogische Hochschule Thurgau (PHTG; durch DEK) Zustellung intern - Amt für Volksschule - Amt für Mittel- und Hochschulen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung Sportamt Staatskanzlei (zur Publikation im Amtsblatt) Departement für Erziehung und Kultur Finanzverwaltung Finanzkontrolle Für richtige Ausfertigung Der Staa chreiber /

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