der 106. Sitzung vom 6. Juni 1996

della seduta n. 106 del 6 giugno 1996

SÜDTIROLER LANDTAG CONSIGLIO DELLA PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO

SITZUNG 106. SEDUTA

6.6.1996

INHALTSVERZEICHNIS

INDICE

“Landesgesetzentwurf Nr. 91/96: Volksanwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol.” (Fortsetzung).6

“Disegno di legge provinciale n. 91/96: “Difensore civico/difensora civica della Provincia autonoma di Bolzano.” (Continuazione)..................................... 6

“Landesgesetzentwurf Nr. 87/95: "Handelsfachwirteprüfung und Förderung von Ausbildungsaufenthalten außerhalb des Landes.” (Fortsetzung). 38

“Disegno di legge provinciale n. 87/95: “Esame di tecnico del commercio e sostegni a favore di soggiorni formativi fuori provincia.” (Continuazione) ....... 38

-3-

Nr. 106 - 6.6.1996

VORSITZ DER PRÄSIDENTIN: Dr. SABINA KASSLATTER-MUR PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE: ORE 10.07 UHR (Namensaufruf - Appello nominale) PRÄSIDENTIN: Die Sitzung ist eröffnet. Ich ersuche um die Verlesung des Sitzungsprotokolls der letzten Sitzung. ATZ (Sekretär - SVP): (Verliest das Sitzungsprotokoll - legge il processo verbale) PRÄSIDENTIN: Wenn keine Einwände erhoben werden, so gilt das Protokoll als genehmigt. PRESIDENZA DELLA VICEPRESIDENTE: Dott.ssa ALESSANDRA ZENDRON VORSITZ DER VIZEPRÄSIDENTIN: PRESIDENTE: Comunicazioni della Presidenza: Folgende Anfragen wurden eingebracht:/Sono state presentate le seguenti interrogazioni: Nr. 2912/96 (Leitner), betreffend die Übernahme der Jagdaufseher in den Jagdverband. - riguardante il passaggio dei guardiacaccia all´associazione cacciatori Alto Adige; Nr. 2913/96 (Leitner), betreffend die Errichtung eines Bahnüberganges in Brixen, welcher die langen Wartezeiten verhindert - riguardante la realizzazione di un passaggio a livello a Bressanone per evitare i lunghi tempi di attesa. Nr. 2914/96 (Willeit), betreffend den Gesundheitsdienst in Gröden - Basisärzte. - riguardante il servizio sanitario in Val Gardena - medici di base. Nr. 2915/96 (Bolzonello), betreffend den Fahrradweg im Überetsch. - riguardante la pista ciclabile dell’Oltradige. Nr. 2916/96 (Bolzonello), betreffend das zwischen der Autonomen Provinz und der SNAM geschlossene Abkommen in bezug auf den Bau der zweiten Methangasleitung. riguardante l’accordo stipulato tra la Provincia Autonoma e la SNAM circa la costruzione del secondo metanodotto. Nr. 2917/96 (Holzmann), betreffend die Lärmschutzwand an der A22 in der Nähe der Raststätte Eiack West. riguardante la barriera antirumore installata sulla A22 vicino alla stazione di servizio Isarco ovest. Nr. 2918/96 (Holzmann), betreffend die schriftliche Be-

-4-

antwortung der Anfrage Nr. 2290/96 über die Subventionen für Speditionsfirmen. - riguardante la risposta scritta all’interrogazione n. 2290/96 in merito alle incentivazioni alle ditte di autotrasporti. Nr. 2919/96 (Holzmann), betreffend den Personalabbau bei den Staatsbahnen in der Provinz Bozen (Bahnhof Franzensfeste). - riguardante il calo del personale presso le FS in provincia di Bolzano (stazione di Fortezza). Nr. 2920/96 (Minniti), betreffend die Beiträge für die Errichtung des neuen Schwimmbades in Meran. - riguardante i contributi per la realizzazione della nuova piscina di Merano. Nr. 2921/96 (Minniti), betreffend die Errichtung einer Oberschule in Leifers. - riguardante la realizzazione di una scuole superiore a Laives. Nr. 2922/96 (Minniti), betreffend die Erweiterung der Gewerbezone in Sinich. - riguardante l’ampliamento della zona produttiva a Sinigo. Nr. 2923/96 (Bolzonello), betreffend die Notstromversorgung im Falle eines Black-out im Regionalkrankenhaus Bozen. - riguardante l’alimentazione elettrica di sicurezza in caso di black out all’ospedale regionale di Bolzano. Nr. 2924/96 (Holzmann), betreffend die Zuweisungen von geförderten Grundstücken an Betriebe für die Errichtung der Infrastrukturen, die sie für ihre Tätigkeit und den Verkauf an Dritte benötigen. -riguardante le assegnazioni di terreni agevolati a ditte per la realizzazione delle infrastrutture necessarie per la propria attività e la rivendita a terzi. Nr. 2925/96 (Holzmann), betreffend das asbesthaltige Isolationsmaterial in der Landwirtschaftsschule in Auer. - riguardante la presenza di amianto contenuta nella coibentazione della scuola agraria di Ora. Nr. 2926/96 (Ianieri), betreffend die Möglichkeit, in die Veröffentlichung über die Bestandaufnahme der Grenzgebiete Einsicht zu nehmen und eine offizielle Kopie derselben zu erhalten. -riguardante la possibilità di prendere visione ed avere ufficialmente copia della pubblicazione concernente il “Monitoraggio sulle zone di confine”. Von Landeshauptmann Durnwalder beantwortete Anfragen: Interrogazioni con risposta scritta da parte del Presidente Durnwalder: Nr. 2340/96 (Montefiori), betreffend die Gewährung von Beiträgen an verschiedene Körperschaften und Vereine seitens einiger Gemeindeverwaltungen - rigurdante la concessione di contributi da parte di alcune Amministrazioni Comunali a favore di Enti ed Associazioni di vario tipo; Nr. 2550/96 (Ianieri), betreffend die Führung der Protokollbücher in den Ämtern der Landesverwaltung - riguardante la tenuta dei registri di protocollo presso gli uffici della Provincia. Nr. 2561/96 (Klotz), betreffend die Sonderbewilligung zum Abschuß eines Hirsches der Klasse "C" für Herrn Ferdinand Kofler aus Sexten - riguardante l'autorizzazione speciale per l'abbattimento di un cervo della classe "C" rilasciata al signor Ferdinand Kofler di Sesto; Nr. 2570/96 (Bolzonello), betreffend die Zuweisung von Arealen an die Fuhrunternehmer - riguardante l'assegnazione di aree agli autotrasportatori; Nr. 2577/96 (Holzmann), betreffend den Direktor des Versandamtes der Post in Bozen, Herrn Boz - Verteilung von Wahlwerbung des Ulivo - riguardante il Capo ufficio spedizioni delle Poste di Bolzano, sig. Boz - distribuzione propaganda elettorale dell'Ulivo; Nr. 2580/96 (Klotz), betreffend die vom Gemeindenverband an alle Gemeinden Südtirols gelieferten Computerprogramme - riguardante i programmi per computer, forniti dal Consorzio dei comuni a tutti i comuni

-5-

dell'Alto Adige; Nr. 2599/96 (Minniti), betreffend die Telefonzelle in Sinich riguardante la cabina telefonica a Sinigo Nr. 2600/96 (Minniti), betreffend die Sicherheit in Sinich - riguardante la sicurezza a Sinigo; Nr. 2761/96 (Holzmann), betreffend die Landwirtschaftsschule Laimburg -riguardante l'Istituto Agrario di Castel Varco; Nr. 2756/96 (Bolzonello), betreffend die Beantwortung der Anfrage Nr. 2242/96 - riguardante la risposta all'interrogazione Nr. 2242/96; Nr. 2782/96 (Holzmann), betreffend die Aufteilung der Assessorate der Bezirksgemeinschaften nach ethnischen Kriterien - riguardante la ripartizione degli assessorati delle comunità comprensoriali dal punto di vista etnico; Nr. 2859/96 (Leitner), betreffend den Artikel im “Mindener Tagblatt” über die Gründung einer autonomen Republik TrentinoSüdtirol - riguardante l’articolo pubblicato sul “Mindener Tagblatt” riguardante la costituzione di una Repubblica autonoma del Trentino-Sudtirolo. Von Landesrat Saurer beantwortete Anfragen: Interrogazioni con risposta scritta da parte dell’assessore Saurer: Nr. 2741/96 (Holzmann), betreffend die hohe Selbstmordrate in der Provinz Bozen - riguardante l'alto numero di suicidi in provincia di Bolzano. Von Landesrat Frick beantwortete Anfragen: Interrogazioni con risposta scritta da parte dell’assessore Frick: Nr. 2687/96 (Holzmann), betreffend die Beiträge für die Landeshandwerkskommission - riguardante i contributi per la Commissione provinciale dell'Artigianato; Nr. 2688/96 (Holzmann), betreffend die Beiträge an die Handelskammer in Bozen - riguardante i contributi erogati alla Camera di Commercio di Bolzano; Nr. 2719/96 (Holzmann), betreffend die Berufsbilder der Kaminkehrer -riguardante i profili professionali degli spazzacamini; Nr. 2807/96 (Bolzonello), betreffend die Werbung für Südtirol im Ausland - riguardante la pubblicità dell'Alto Adige in altri Paesi. Von Landesrat Achmüller beantwortete Anfragen: Interrogazioni con risposta scritta da parte dell’assessore Achmüller: Nr. 2710/96 (Holzmann), betreffend den Beitrag von fast 50 Millionen an die Gewerkschaft CGIL riguardante il contributo di quasi 50 milioni erogato al Sindacato CGIL. Von Landesrat Hosp beantwortete Anfragen: Interrogazioni con risposta scritta da parte dell’assessore Hosp: Nr. 2625/96 (Holzmann), betreffend die Finanzierung der Schützen durch das Land - riguardante il finanziamento della Provincia al Corpo degli Schützen. Von Landesrat Kofler beantwortete Anfragen: Interrogazioni con risposta scritta da parte dell’assessore Kofler: Nr. 2772/96 (Holzmann), betreffend den Beitrag für die Erhaltung der traditionellen Kulturlandschaft riguardante il contributo per la conservazione del paesaggio agrario tradizionale; Nr. 2802/96 (Bolzonello), betreffend die geplante Umfahrung von Staben und Naturns - riguardante il progetto di circonvallazione degli abitati di Stava e Naturno. Von Landesrat Laimer beantwortete Anfragen: Interrogazioni con risposta scritta da parte dell’assessore Laimer: Nr. 2713/96 (Holzmann), betreffend die Teilnahme des hydrographischen Landesamtes an der Freizeitmesse -

-6-

riguardante la partecipazione dell'ufficio idrografico alla Fiera del Tempo Libero. Von Landesrat Viola beantwortete Anfragen: Interrogazioni con risposta scritta da parte dell’assessore Viola: Nr. 2611/96 (Holzmann), betreffend die Ernennung von Herrn Morandi zum Amtsdirektor - riguardante la nomina del sig. Morandi a direttore d'ufficio. Von Landesrat Mayr beantwortete Anfragen: Interrogazioni con risposta scritta da parte dell’assesore Mayr: Nr. 2259/96 (Holzmann), betreffend die Beantwortung der Anfrage Nr. 1849/95 über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates des Musikinstituts in italienischer Sprache - riguardante la risposta all'interrogazione Nr. 1849/95 circa la scelta dei membri del Consiglio di Amministrazione presso l'Istituto Musicale; Nr. 2520/96 (Leitner), betreffend die Vermarktung leukämiekranker Rinder in Südtirol - riguardante la commercializzazione in Alto Adige di bovini affetti da leucemia; Nr. 2521/96 (Peterlini), betreffend die Rindereuche BSE - riguardante la sindrome della mucca pazza (encefalopatia spongiforme bovina), Von Landesräte Achmüller und Saurer beantwortete Anfragen: Interrogazioni con risposta scritta da parte degli assessori Achmüller e Saurer: Nr. 2783/96 (Holzmann), betreffend die Standorte der Ämter für Arbeitsmarkt und die Berufsausbildung in deutscher, ladinischer und italienischer Sprache sowie des Amtes für Berufsberatung -riguardante la collocazione degli uffici del Mercato del Lavoro e la formazione professionale tedesca, ladina, italiana ed il centro per l'orientamento professionale. Per la seduta odierna si sono giustificati i coniglieri Berger (mattina) E Montefiori (pomeriggio) E l’assessore Mayr (pomeriggio). Punto 20) dell’ordine del giorno: “Disegno di legge provinciale n. 91/96: “Difensore civico/difensora civica della Provincia autonoma di Bolzano.” (Continuazione). Punkt 20 der Tagesordnung: “Landesgesetzentwurf Nr. 91/96: Volksanwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol.” (Fortsetzung). Eravamo rimasti alla discussione dell’articolo 6. Ha chiesto la parola il consigliere Minniti, ne ha facoltà. MINNITI (AN): Mi permetto di reintervenire in questa discussione, anche dopo che il collega Holzmann lo ha fatto preannunciando il nostro appoggio agli emendamenti del collega Ianieri, perché è arrivato il momento di tirare le somme di quello che è avvenuto. Ieri Frasnelli parlava di flessibilità e ieri l’ha negata. Lui ha inteso, assieme alla SVP, usare non la forza della ragione per migliorare questa legge, accettando magari quelli che erano suggerimenti per migliorare la legge, ma ha preferito usare la ragione della forza, ammesso che la forza abbia una ragione e vi sia una motivazione affinché essa possa esistere. Qualcuno dirà che è la

-7-

democrazia dei numeri, ma noi aggiungiamo che è anche la democrazia che dà i numeri, questo atteggiamento che è stato sostenuto. E’ un tipico esempio di democrazia che non tiene conto delle proposte migliorative, interessanti, che di volta in volta provengono da quest’aula, e da queste opposizioni. Ma è una democrazia che dà i numeri perché ha la presunzione di credersi infallibile, di ritenersi non perfezionabile perché già perfetta. La discussione su questo articolo 6, che in fondo era il cuore del disegno di legge stesso, e il fermo, inflessibile, pregiudiziale e pregiudizievole atteggiamento usato dalla SVP dimostrano questa presunzione e prepotenza da parte di Frasnelli, come primo firmatario del disegno di legge, e da parte della SVP stessa. Ma è anche una democrazia negata quella che si sta usando in quest’aula, perché contrariamente a quanto accade in molti altri paesi d’Europa, non vi è un partito di maggioranza che si arroga il diritto, senza avere nemmeno consultato le opposizioni, di mutare doveri e diritti, di gestire figure anche istituzionali quale quella del difensore civico, in maniera che ci sia un tornaconto politico, personale o personalmente politico affinché questo soggetto possa operare come piace ad un partito e sia gradito a quel partito, e sia una garanzia per quel partito e non per l’intera aula, e non sia, ancor peggio, la garanzia per i cittadini dell’Alto Adige. Procedere all’elezione del difensore civico attraverso i 2/3 e non i 3/4 come era ora, significa eleggere un uomo di propria esclusiva fiducia e non di fiducia della gente altoatesina. Noi pensiamo che prima o poi la SVP e Frasnelli pagheranno questo atteggiamento, sia sotto un punto di vista politico che elettorale. Noi staremo lì, sulle rive del fiume a guardare. E accadrà, perché sicuramente non è questo l’atteggiamento che deve essere usato in rispetto dell’aula e delle genti altoatesine di lingua italiana e tedesca. Ma vorrei sapere anche con quale spirito d’animo, con quale fermezza ,i partner italiani di Giunta della SVP accetteranno di votare questo articolo e il disegno di legge, ossia con quale spirito i popolari e il PDS potranno dare questa concessione gratuita alla SVP perché di null’altro si tratta, una concessione non necessaria, non prevista da nessun accordo, ma che viene data, perché con questo articolo non sarà la Giunta intera a votare il difensore civico ma la SVP. Questa è una limitazione della democrazia, è un fatto gravissimo che avvenga in una provincia quale quella di Bolzano che ha sempre voluto e preteso far vanto della propria autonomia e democrazia. KURY (GAF-GVA): Ich möchte Sie um die geheime Abstimmung zu diesem Artikel ersuchen. PRESIDENTE: E’ stata chiesta la votazione per scrutinio segreto dalla consigliera Kury e altri quattro consiglieri. Prego distribuire le schede. (Votazione per scrutinio segreto - Geheime Abstimmung)

-8-

Comunico il risultato della votazione: schede consegnate 30, sì 18, no 12. L’articolo 6 è approvato. Art. 7 Incompatibilità 1. L'ufficio del difensore civico/della difensora civica non è compatibile con quello di: a) membro del Parlamento europeo, membro del Parlamento, membro del Consiglio regionale, membro del Consiglio provinciale, sindaco, membro della Giunta comunale nonché membro del Consiglio comunale; b) magistrato della Corte dei conti assegnato al controllo degli atti dell'Amministrazione provinciale, amministratore di enti, istituti ed aziende pubbliche; c) amministratore di enti o imprese a partecipazione pubblica ovvero titolare, amministratore o dirigente di enti, istituti o imprese vincolati con le amministrazioni di cui all'articolo 2 da contratti di opere, di fornitura o di prestazione di servizi ovvero che ricevano a qualsiasi titolo sovvenzioni dalle predette amministrazioni. 2. L'ufficio del difensore civico/della difensora civica è incompatibile con l'esercizio di qualsiasi attività di lavoro autonomo o dipendente e di qualsiasi commercio o professione. 3. Qualora intenda candidarsi alle elezioni comunali, provinciali, regionali, nazionali o europee il difensore civico/la difensora civica è tenuto/a a rassegnare le proprie dimissioni almeno 6 mesi prima della rispettiva scadenza elettorale; in caso di scioglimento anticipato del Consiglio provinciale, del Consiglio regionale, delle Camere o del Parlamento europeo, il difensore civico/la difensora civica che intenda candidarsi è tenuto/a a rassegnare le dimissioni entro i 7 giorni successivi alla data del rispettivo decreto di scioglimento. Qualora si candidi, non può sfruttare a scopo pubblicitario i fatti coperti da segreto d'ufficio. Nel periodo in cui è in carica, il difensore civico/la difensora civica non può ricoprire nessuna altra carica o funzione all'interno di partiti, associazioni o enti. ---------Unvereinbarkeit 1. Das Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin ist nicht vereinbar mit denen a) eines Mitgliedes des Europaparlamentes, eines Parlamentsmitgliedes, eines Regionalratsmitgliedes, eines Landtagsabgeordneten, eines Bürgermeisters, eines Mitgliedes des Gemeindeausschusses sowie eines Gemeinderatsmitgliedes; b) eines Richters beim Rechnungshof, der für die Überprüfung der Akte der Landesverwaltung zuständig ist, oder eines Verwalters einer öffentlichen Körperschaft oder Anstalt oder eines öffentlichen Betriebes; c) eines Verwalters einer Körperschaft oder eines Unternehmens mit Beteiligung der öffentlichen Hand oder eines Inhabers, Verwalters oder Leiters eines Unternehmens, einer Körperschaft oder einer Anstalt, die mit den Verwaltungen gemäß Artikel 2

-9-

Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsverträge abgeschlossen haben oder die aus irgendeinem Grund von denselben Beihilfen erhalten. 2. Das Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin ist mit einer selbständigen oder unselbständigen Arbeit, mit einer Handelstätigkeit oder mit der Ausübung eines anderen Berufes unvereinbar. 3. Beabsichtigt der Volksanwalt/die Volksanwältin, bei den Gemeinderats- Landtags-, Regionalrats-, Parlaments- oder Europaparlamentswahlen zu kandidieren, so hat er/sie mindestens sechs Monate vor dem entsprechenden Wahltermin sein/ihr Amt niederzulegen; bei vorzeitiger Auflösung des Landtages oder Regionalrates, des Parlamentes oder des Europaparlamentes hat der Volksanwalt/die Volksanwältin, falls er/sie zu kandidieren beabsichtigt, innerhalb von sieben Tagen ab Erlaß des Dekretes über die Auflösung sein/ihr Amt niederzulegen. Im Falle einer Kandidatur darf er/sie Fakten, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, nicht für Werbezwecke verwenden. Der zum Volksanwalt/die zur Volksanwältin Berufene darf während der Amtszeit keine anderen Ämter oder Funktionen bei Parteien, Verbänden oder Körperschaften ausüben.

A questo articolo è stato presentato un emendamento dai consiglieri Willeit e Ianieri che dice: "Art. 7, il comma 2 viene così sostituito: "2. L'ufficio del difensore civico/della difensora civica è incompatibile con un rapporto di lavoro dipendente e con l'esercizio di una libera professione." Art. 7, Absatz 2 wird durch folgenden ersetzt: "2. Das Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin ist mit einem untergeordneten Arbeitsverhältnis und mit der Ausübung eines Freiberufes unvereinbar." Ha chiesto la parola il consigliere Willeit, ne ha facoltà. WILLEIT (Ladins): Danke, Frau Präsidentin! Der Abänderungsantrag ist klar. Die Unvereinbarkeit soll auf jene Arbeiten beschränkt werden, die wirklich viel Zeit und Mühe verlangen, wodurch sie mit der Ausübung der Tätigkeit des Volksanwaltes nicht mehr vereinbar sind. Ich glaube nicht, daß die Tatsache, daß jemand Inhaber eines Betriebes ist, oder irgend eine andere selbständige Arbeit ausübt, nicht den persönlichen Einsatz verlangt. Es ist so, wie beim Kleinbauern, der einen bestimmten Anteil an der Arbeit unbedingt selber leisten muß. Also, bei der Tätigkeit, die nicht unbedingt den persönlichen Einsatz, in diesem Falle des Volksanwaltes, verlangt, besteht für mich logischerweise keine Unvereinbarkeit. DI PUPPO (Assessore alla ragioneria, traffico e trasporti - PPI): Vorrei chiedere una sospensione della seduta per avere un incontro con i capigruppo delle opposizioni. PRESIDENTE: Accolgo la richiesta e sospendo la seduta per mezz'ora. ORE 10.42 UHR

- 10 -

---------ORE 11.27 UHR VORSITZ DER PRÄSIDENTIN: Dr. SABINA KASSLATTER-MUR PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE: PRÄSIDENTIN: Die Sitzung ist wieder aufgenommen. Wer wünscht das Wort zum Abänderungsantrag des Abgeordneten Willeit? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab: mit 5 Ja-Stimmen, 1 Stimmenthaltung und dem Rest Nein-Stimmen abgelehnt. Wer wünscht das Wort zum Artikel 7? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab. BENEDIKTER (UFS): Ich ersuche um Feststellung der Beschußfähigkeit. PRÄSIDENTIN: In Ordnung. Ich bitte einen der Präsidialsekretäre zu zählen. Mit 11 Ja-Stimmen, 9 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen genehmigt. Art. 8 Amtsdauer - Widerruf und Bestimmung über die Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin 1. Die Amtszeit des Volksanwaltes/der Volksanwältin entspricht der des Landtages, der ihn/sie gewählt hat; der Volksanwalt/die Volksanwältin nimmt seine/ihre Aufgaben provisorisch bis zur Ernennung seines/ihres Nachfolgers wahr. 2. Die Ernennung des Volksanwaltes/der Volksanwältin kann vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtages auf Beschluß des Landtages hin widerrufen werden, wenn schwerwiegende Gründe im Zusammenhang mit der Ausübung der Aufgaben des Volksanwaltes/der Volksanwältin vorliegen; der erwähnte Beschluß muß in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Abgeordneten gefaßt werden. 3. Wird das Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin aus irgendeinem anderen Grund als dem des Ablaufs der Amtszeit frei, hat der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin die Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung zu setzen. 4. Der Präsident/die Präsidentin des Landtages hat den Nachfolger/die Nachfolgerin innerhalb von 30 Tagen nach der Wahl zu ernennen. ---------Durata in carica - revoca e disposizioni per la nuova designazione 1. La durata in carica del difensore civico/della difensora civica coincide con la durata in carica del Consiglio provinciale dal quale è stato/a eletto/a; il difensore civico/la difensora civica continua ad esercitare provvisoriamente le sue funzioni fino alla nomina del successore.

- 11 -

2. Previa deliberazione del Consiglio provinciale, assunta a maggioranza dei due terzi dei suoi componenti ed a scrutinio segreto, il Presidente/la Presidente del Consiglio provinciale può revocare la nomina del difensore civico/della difensora civica per gravi motivi connessi all'esercizio delle funzioni dello stesso/della stessa. 3. Qualora il mandato del difensore civico/della difensora civica venga a cessare per qualunque motivo diverso dalla scadenza, il Presidente/la Presidente del Consiglio provinciale provvede a iscrivere all'ordine del giorno della prima seduta del Consiglio immediatamente successiva l'elezione del successore. 4. Entro 30 giorni dall'elezione, il Presidente/la Presidente del Consiglio provinciale provvede alla nomina del difensore civico/della difensora civica.

Es ist ein Abänderungsantrag vom Abgeordneten Ianieri eingebracht worden, der wie folgt lautet: Absatz 1 ist folgendermaßen zu ersetzen: "Der Volksanwalt/die Volksanwältin bleibt für 5 Jahre im Amt; er/sie kann nur ein einziges Mal wiedergewählt werden. Bei Ablauf des Mandats übt der Volksanwalt/die Volksanwältin seine/ihre Aufgaben bis zur Amtsübernahme durch seinen/ihren Nachfolger aus. Die Verlängerung darf 6 Monate ab Ablauf des Mandats nicht überschreiten." Il comma 1 dell'art. 8 deve intendersi così sostituito: "La durata in carica del difensore civico/della difensora civica è fissata in anni 5; il difensore civico/la difensora civica può essere rieletto/a una sola volta. Nel caso di scadenza del mandato i poteri del difensore civico/della difensora civica sono prorogati fino all'entrata in carica del successore. La proroga non può essere superiore a mesi sei dalla scadenza del mandato." Abgeordneter Iainieri hat das Wort zur Erläuterung.

IANIERI (UdC): L'emendamento è di una chiarezza estrema. Il risultato che vuole ottenere è quello che il difensore civico non sia legato all'inizio e alla scadenza di una legislatura. Per fare un esempio, eleggendo noi oggi il difensore civico lo eleggiamo per 5 anni, anche se fra due anni e mezzo finisce questa legislatura. Questa richiesta la caldeggio fortemente alla SVP pregandola di pensarci bene. E' l'ultima offerta che viene data a loro di poter dare una dimostrazione di disponibilità, per non voler proprio dare l'impressione che questo difensore civico è alle dipendenze solo ed esclusivamente di un partito. Eleggerlo adesso e lasciarlo in carica per cinque anni senza che sia legato alle nuove maggioranze politiche che verranno a costituirsi con l'inizio della nuova legislatura potrebbe già essere un segnale. La fine che purtroppo ha fatto l'articolo 6 con tutti gi emendamenti che sono stati bocciati è la dimostrazione che vi è molta miopia politica. Noi questo non lo possiamo accettare senza avere delle giuste reazioni. Avevamo dato tutta la nostra disponibilità per cercare di migliorare questa legge. Il mio

- 12 -

emendamento che avevo ritirato per un malinteso intervenuto con la Presidenza - perché se avessi saputo che non potevo ripresentarlo avrei preferito farmelo bocciare - voleva far sì che il difensore civico potesse essere eletto con i 2/3 fin dalla prima votazione, era un modo per dire alla SVP che il difensore civico non può essere eletto solo con i loro voti. Non bisogna legarlo solo al loro carro, devono aver almeno il coraggio di chiedere ai partner di Giunta di essere d'accordo. Chiedo alla SVP di essere disponibile almeno in questa occasione, quando chiedo che possa essere svincolata la durata in carica dalla fine e dall'inizio di una legislatura. Se nemmeno questo avverrà, vorrà dire che questa legge dovrete votarvela da soli, perché non potete chiedere il contributo delle minoranze quando avete umiliato le minoranze in tutti i modi non accettando nessuna modifica migliorativa. Noi abbiamo dato la nostra disponibilità in mille modi, anche in merito alla presenza in quest'aula, perché nei momenti più salienti della discussione di questo disegno di legge in quest'aula, oltre i presentatori, c'erano solo ed esclusivamente i consiglieri delle minoranze. Chiedo ai colleghi Denicolò, Frasnelli e alla dottoressa Mayr di farsi almeno promotori presso i loro colleghi di partito per sostenere questo emendamento. FRASNELLI (SVP): Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, wir sind der Auffassung, daß das Landesparlament entscheiden soll, wer zu Beginn der Legislatur zum Volksanwalt gewählt werden soll. Es ist eine souveräne Entscheidung des Landtages, und wir sind nicht der Auffassung, daß wir für diese Entscheidung Begrenzungen einführen sollten. Danke, Frau Präsidentin! PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab. IANIERI (UdC): Chiedo la verifica del numero legale. FRASNELLI (SVP): Ich beantrage die namentliche Abstimmung. PRÄSIDENTIN: Es ist die namentliche Abstimmung beantragt worden. Ich stelle fest, daß zwei weitere Abgeordnete diesem Antrag zustimmen. Es ist die Nummer 1 gezogen. ACHMÜLLER (SVP): (Abwesend) ATZ (SVP): Nein. BENEDIKTER (UFS): Ja. BENUSSI (AN): Sì. BERGER (SVP): (Abwesend)

- 13 -

BOLZONELLO (AN): Sì. CIGOLLA (PPI): No. DENICOLO' (SVP): Nein. DI PUPPO (PPI): No. DURNWALDER (SVP): (Abwesend) FEICHTER (SVP): Nein. FRASNELLI (SVP): Nein. FRICK (SVP): (Abwesend) HOLZMANN (AN): Sì. HOSP (SVP): Nein. IANIERI (UdC): Sì. KASSLATTER-MUR (SVP): Nein. KLOTZ (UFS): Ja. KOFLER (SVP): Nein. KURY (GAF-GVA): Ja. LAIMER (SVP): Nein. LEITNER (Die Freiheitlichen): (Abwesend) MAYR C. (SVP): Nein. MAYR S. (SVP): (Abwesend) MESSNER (SVP): Nein. MINNITI (AN): Sì. MONTEFIORI (Lega Nord): No. MUNTER (SVP): (Abwesend)

- 14 -

PAHL (SVP): (Abwesend) PETERLINI (SVP): Nein. SAURER (SVP): Nein. VIOLA (PDS): (Assente) WALDNER (Die Liberalen - Freie demokratische Bewegung): Ja. WILLEIT (Ladins): Ja. ZENDRON (GAF-GVA): (Assente) PRÄSIDENTIN: Ich gebe das Abstimmungsergebnis bekannt: mit 10 Ja-Stimmen und 15 Nein-Stimmen abgelehnt. Wer wünscht das Wort zum Artikel 8? Niemand. Dann stimmen wir ab. BENEDIKTER (UFS): Ich ersuche um Feststellung der Beschußfähigkeit. PRÄSIDENTIN: In Ordnung. Ich bitte einen der Präsidialsekrätere zu zählen. Mit 15 Ja-Stimmen und 10 Nein-Stimmen genehmigt. Art. 9 Pflichten des Volksanwaltes/der Volksanwältin 1. Der Volksanwalt/die Volksanwältin ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab seiner/ihrer Ernennung dem Präsidenten/der Präsidentin des Südtiroler Landtages gegenüber zu erklären, a) daß keine Gründe der Unvereinbarkeit gemäß Artikel 7 vorliegen bzw. solche nicht mehr gegeben sind, b) daß er/sie die Steuererklärung über alle seine/ihre Einkünfte abgegeben hat. 2. Wird festgestellt, daß die Erklärungen gemäß Absatz 1 nicht oder nicht wahrheitsgetreu abgegeben worden sind, so widerruft der Präsident/die Präsidentin des Südtiroler Landtages die Ernennung des Volksanwaltes/der Volksanwältin und setzt den Landtag davon in Kenntnis. ----------Doveri del difensore civico/difensora civica 1. Entro 30 giorni dalla nomina, il difensore civico/la difensora civica è tenuto/a a dichiarare al Presidente/alla Presidente del Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano: a) che non sussistono o sono cessati i motivi di incompatibilità di cui all'articolo 7; b) di avere provveduto a dichiarare, ai fini fiscali, tutti i propri redditi.

- 15 -

2. Qualora si accerti che le dichiarazioni di cui al comma 1 non sono state effettuate o non sono veritiere, il/la Presidente del Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano revoca la nomina del difensore civico/della difensora civica e ne dà comunicazione al Consiglio stesso.

Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir ab. FRASNELLI (SVP): Ich beantrage die namentliche Abstimmung. PRÄSIDENTIN: Es ist die namentliche Absstimmung beantragt worden. Ich stelle fest, daß zwei weitere Abgeordnete diesem Antrag zustimmen. Es ist die Nummer 1 gezogen.

ACHMÜLLER (SVP): (Abwesend) ATZ (SVP): Ja. BENEDIKTER (UFS): Nein. BENUSSI (AN): No. BERGER (SVP): (Abwesend) BOLZONELLO (AN): No. CIGOLLA (PPI): Sì. DENICOLO' (SVP): Ja. DI PUPPO (PPI): Sì. DURNWALDER (SVP): (Abwesend) FEICHTER (SVP): Ja. FRASNELLI (SVP): Ja. FRICK (SVP): Ja. HOLZMANN (AN): No. HOSP (SVP): Ja. IANIERI (UdC): No.

- 16 -

KASSLATTER-MUR (SVP): Ja. KLOTZ (UFS): Nein. KOFLER (SVP): Ja. KURY (GAF-GVA): Enthalten. LAIMER (SVP): Ja. LEITNER (Die Freiheitlichen): Nein. MAYR C. (SVP): Ja. MAYR S. (SVP): (Abwesend) MESSNER (SVP): Ja. MINNITI (AN): No. MONTEFIORI (Lega Nord): No. MUNTER (SVP): (Abwesend) PAHL (SVP): (Abwesend) PETERLINI (SVP): Ja. SAURER (SVP): Ja. VIOLA (PDS): (Assente) WALDNER (Die Liberalen - Freie demokratische Bewegung): Nein. WILLEIT (Ladins): Enthalten. ZENDRON (GAF-GVA): (Assente) PRÄSIDENTIN: Ich gebe das Abstimmungsergebnis bekannt: mit 15 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen genehmigt. Art. 10 Amtsentschädigung und Spesenvergütung 1. Dem Volksanwalt/der Volksanwältin steht für die Dauer seiner/ihrer Amtszeit die Amtsentschädigung zu, wie sie für die Regionalratsabgeordneten der Region Trentino-Südtirol vorgesehen ist;

- 17 -

die Außendienstvergütung und die Vergütung der Reisekosten richtet sich nach den Bestimmungen, wie sie für die Abgeordneten des Südtiroler Landtages gelten. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages. 1-bis. Der Südtiroler Landtag kann zugunsten des Volksanwalts/der Volksanwältin eine auf die Dauer seines/ihres Mandats beschränkte Haftpflichtversicherungspolizze abschließen. ---------Indennità e rimborso spese 1. Per la durata dell'incarico al difensore civico/alla difensora civica spetta l'indennità di funzione prevista per i consiglieri regionali della Regione Trentino-Alto Adige; per l'indennità di missione e il rimborso delle spese di viaggio viene fatto riferimento alle disposizioni vigenti per i consiglieri del Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano. Le relative spese sono a carico del bilancio del Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano. 1-bis. Il Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano può stipulare a favore del difensore civico/della difensora civica, limitatamente alla durata dell'incarico, una polizza assicurativa di responsabilità civile.

Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir ab. MAYR C. (SVP): Ich beantrage die namentliche Abstimmung. PRÄSIDENTIN: Es ist die namentliche Absstimmung beantragt worden. Ich stelle fest, daß zwei weitere Abgeordnete diesem Antrag zustimmen. Es ist die Nummer 32 gezogen. VIOLA (PDS): (Assente) WALDNER (Die Liberalen - Freie demokratische Bewegung): Nein. WILLEIT (Ladins): Enthalten. ZENDRON (GAF-GVA): (Assente) ACHMÜLLER (SVP): (Abwesend) ATZ (SVP): Ja. BENEDIKTER (UFS): Nein. BENUSSI (AN): No. BERGER (SVP): (Abwesend) BOLZONELLO (AN): No.

- 18 -

CIGOLLA (PPI): Sì. DENICOLO' (SVP): Ja. DI PUPPO (PPI): Sì. DURNWALDER (SVP): (Abwesend) FEICHTER (SVP): Ja. FRASNELLI (SVP): Ja. FRICK (SVP): Ja. HOLZMANN (AN): No. HOSP (SVP): Ja. IANIERI (UdC): Astenuto. KASSLATTER-MUR (SVP): Ja. KLOTZ (UFS): Nein. KOFLER (SVP): Ja. KURY (GAF-GVA): Enthalten. LAIMER (SVP): Ja. LEITNER (Die Freiheitlichen): Nein. MAYR C. (SVP): Ja. MAYR S. (SVP): (Abwesend) MESSNER (SVP): Ja. MINNITI (AN): No. MONTEFIORI (Lega Nord): (Assente) MUNTER (SVP): (Abwesend) PAHL (SVP): (Abwesend)

- 19 -

PETERLINI (SVP): Ja. SAURER (SVP): Ja. PRÄSIDENTIN: Ich gebe das Abstimmungsergebnis bekannt: mit 15 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen und 3 Stimmenthaltungen genehmigt. Art. 11 Personal 1. Zur Bewältigung seiner/ihrer Aufgaben nimmt der Volksanwalt/die Volksanwältin die Mitarbeit des Personals in Anspruch, das ihm vom Südtiroler Landtag zugewiesen wird. Er/sie hat diesem gegenüber Leitungs- und Weisungsrecht. Die Organe der Landesverwaltung sowie jene der Bezirksgemeinschaften und der Gemeinden stellen ihm/ihr die notwendigen Räumlichkeiten für Sprechtage, für Informations- und Beratungsveranstaltungen zur Verfügung. ---------Personale 1. Per l'espletamento dei propri compiti il difensore civico/la difensora civica si avvale del personale messogli/le a disposizione dal Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano. Detto personale opera alle dipendenze funzionali del difensore civico/della difensora civica. Gli organi dell'amministrazione provinciale nonché quelli delle comunità comprensoriali e dei comuni mettono a disposizione del difensore civico/della difensora civica i necessari locali per gli incontri con il pubblico e le iniziative di informazione e di consulenza.

Zu diesem Artikel ist ein Abänderungsantrag von den Abgeordneten Denicolò, Frasnelli e Mayr C., eingebracht worden, der wie folgt lautet: Art. 11, Absatz 1 zwischen dem ersten und dem zweiten Satz wird folgender eingefügt: "Das Recht auf Gebrauch der Muttersprache seitens der Bürgerinnen und Bürger aller drei Sprachgruppen ist zu gewährleisten." Art. 11, comma 1 tra la prima e la seconda proposizione viene inserita la seguente proposizione: "Deve essere garantito alle cittadine e ai cittadini di tutti e tre i gruppi linguistici il diritto all'uso della propria madrelingua." Wer wünscht das Wort? Abgeordneter Frasnelli, bitte. FRASNELLI (SVP): Ich wollte lediglich feststellen, daß sich dieser Änderungsantrag von selbst erläutert. Danke! PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit 7 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Ich verlese ein Abänderungsantrag, den die Abgeordneten Willeit und Ianieri eingebracht haben und der wie folgt lautet: Dem Art. 11 wird folgender Absatz hinzugefügt: “2. Durch eigene Stellvertreter und mit entsprechend aus-

- 20 -

gebildetem Personal gewährleistet der Volksanwalt/die Volksanwältin das Recht auf Gebrauch der Muttersprache seitens der Bürger aller drei Sprachgruppen und wendet gegenüber den öffentlichen Verwaltungen die Bestimmungen des D.P.R. 15.7.1988, Nr. 574." All’articolo 11 viene aggiunto il seguente comma: “2. Avvalendosi di propri sostituti e di personale adeguatamente preparato, il difensore civico/la difensora civica garantisce ai cittadini di tutti e tre i gruppi linguistici il diritto all’uso della propria madrelingua e applica, nei confronti delle pubbliche amministrazioni, le disposizioni di cui al D.P.R. 15 luglio 1988, n. 574.” Abgeordneter Willeit hat das Wort für die Erläuterung. WILLEIT (Ladins): Ich bin den Einbringern dankbar, daß sie den soeben genehmigten Änderungsantrag eingebracht haben. Ich beanstande aber trotzdem die Vorgangsweise und die schlechte parlamentarische Praxis, wonach die Änderungsanträge der Minderheitsparteien teilweise oder zur Gänze kopiert werden, und dann als Abänderungsanträge der Mehrheit vorgelegt, und genehmigt werden. Es ist klar, daß der Sinn der von mir eingebrachten Änderung derselbe ist, nur geht die Beschreibung und die Auflage ein klein wenig weiter und tiefer ins Detail. Es wird auch gesagt wie man den Gebrauch der drei Sprachen gewährleisten soll, und zwar in erster Linie durch einen Stellvertreter und geschultes Personal. Weiters wird auch gesagt, daß gegenüber der Verwaltung, wobei hier auch die Gemeinden gemeint sind, die bestehende Norm für den Sprachgebrauch einzuhalten ist. Diese Bestimmung zielt vor allem auf jene Fälle ab, bei denen der Volksanwalt die ladinischen Gemeinden betreuen möchte. Er ist in diesem Falle auch gezwungen die ladinische Sprache zu verwenden. Wenn der Änderungsantrag genehmigt wird, ist es mir recht, ansonsten ist es auch gleich. Er würde auf jeden Fall eine Verbesserung darstellen.

FRASNELLI (SVP): Frau, Präsidentin! Die Aussage des Abgeordneten Willeit hätte Sie eigentlich hellhörig machen sollen. Er hat gesagt, daß sein Abänderungsantrag derselbe wäre, wie der gerade vorhin genehmigte. Wenn dem so wäre, dann hätte er ja nicht mehr behandelt werden dürfen. PRÄSIDENTIN: Abgeordneter Frasnelli, dieser Antrag steht nicht im Kontrast zu Ihrem eigenen Abänderungsantrag. FRASNELLI (SVP): Frau, Präsidentin, ich bin auch Ihrer Meinung, daß es nicht dasselbe ist, aber die Aussage des Abgeordneten Willeit hätte Sie hellhörig machen müssen. Wir sind in der Tat auch der Auffassung, daß der Antrag nicht derselbe ist. Der Abgeordnete Willeit will mit seinem Antrag institutionell zu bestimmten Zwecken stellvertretende Volksanwälte einführen. Das ist die institutionelle Neuerung, die diesem Abänderungsantrag drinnen ist. Wir sind aber erstens der Auffassung, daß wir nicht stellvertretende Volksanwälte

- 21 -

einführen sollen, und was das Recht für die Gewährleistung der Bürger auf die Anwendung aller drei Sprachgruppen anbelangt, sind wir der Auffassung, daß die Entscheidung, wie das organisiert werden soll, dem Volksanwalt oder der Volksanwaltschaft selbst überlassen werden soll. Wenn wir jetzt hergehen und im Südtiroler Landtag sagen, daß das so und so organisiert werden muß, dann ist das nicht der Weg, den wir gehen wollen. Wir wollen hier dem Volksanwalt/der Volksanwältin eine möglichst große Entscheidungsfreiheit überlassen. Aus diesem Grund werden wir gegen diesen Abänderungsantrag stimmen. Danke, Frau Präsidentin! PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit 10 Ja-Stimmen und 13 Nein-Stimmen abgelehnt. Wer wünscht das Wort zum Artikel 11 ab? Niemand. Dann stimmen wir ab. FRASNELLI (SVP): Ich beantrage die namentliche Abstimmung. PRÄSIDENTIN: Es ist die namentliche Absstimmung beantragt worden. Ich stelle fest, daß zwei weitere Abgeordnete diesem Antrag zustimmen. Es ist die Nummer 5 gezogen. BERGER (SVP): (Abwesend) BOLZONELLO (AN): No. CIGOLLA (PPI): Sì. DENICOLO' (SVP): Ja. DI PUPPO (PPI): Sì. DURNWALDER (SVP): (Abwesend) FEICHTER (SVP): Ja. FRASNELLI (SVP): Ja. FRICK (SVP): Ja. HOLZMANN (AN): No. HOSP (SVP): (Abwesend) IANIERI (UdC): No. KASSLATTER-MUR (SVP): Ja.

- 22 -

KLOTZ (UFS): Nein. KOFLER (SVP): (Abwesend) KURY (GAF-GVA): Nein. LAIMER (SVP): Ja. LEITNER (Die Freiheitlichen): Nein. MAYR C. (SVP): Ja. MAYR S. (SVP): (Abwesend) MESSNER (SVP): Ja. MINNITI (AN): No. MONTEFIORI (Lega Nord): (Assente) MUNTER (SVP): (Abwesend) PAHL (SVP): Ja. PETERLINI (SVP): Ja. SAURER (SVP): Ja. VIOLA (PDS): (Assente) WALDNER (Die Liberalen - Freie demokratische Bewegung): Nein. WILLEIT (Ladins): Ja. ZENDRON (GAF-GVA): (Assente) ACHMÜLLER (SVP): (Abwesend) ATZ (SVP): Ja. BENEDIKTER (UFS): Nein. BENUSSI (AN): No.

- 23 -

PRÄSIDENTIN: Ich gebe das Abstimmungsergebnis bekannt: mit 15 Ja-Stimmen und 10 Nein-Stimmen genehmigt. Art. 12 Personal - Übergangsbestimmung 1. Das im Stellenplan eingestufte Personal der Südtiroler Landesverwaltung, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin zugewiesen ist, wird mit seiner Zustimmung in den allgemeinen Stellenplan des Südtiroler Landtages überführt. Es wird mit Wirkung ab Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Beachtung der Bestimmungen der Personalordnung des Südtiroler Landtages in das Berufsbild eingestuft, das aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten dem Berufsbild entspricht oder ähnlich ist, in welches es bei der Landesverwaltung eingestuft ist. Im Zuge der Überführung wird der vorher bei der Landesverwaltung geleistete oder von dieser anerkannte Dienst in jeder Hinsicht anerkannt. 2. Dem in den allgemeinen Stellenplan des Südtiroler Landtages überführten Personal wird bei der Einstufung mittels Zuerkennung von Klassen und Vorrückungen auf jeden Fall eine Besoldung gewährleistet, die dem bezogenen Gehalt entspricht oder unmittelbar höher ist als dieses. 3. Der allgemeine Stellenplan des Südtiroler Landtages ist in den einzelnen Funktionsebenen um soviel Stellen erweitert, als Personal im Sinne der Bestimmungen von Absatz 1 und 2 überführt und eingestuft wird. Die damit verbundene Neufestlegung des allgemeinen Stellenplanes des Landtages erfolgt mit Dekret des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin. 4. Der allgemeine Stellenplan des Personals des Landes wird um drei Stellen von 3.239 auf 3.236 Stellen reduziert. ---------Personale - norma transitoria 1. Il personale di ruolo dell'amministrazione provinciale che alla data di entrata in vigore della presente legge risulta assegnato all'ufficio del difensore civico/della difensora civica è trasferito, con il suo consenso, nella pianta organica generale del Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano. Esso viene inquadrato con effetto dalla data di entrata in vigore della presente legge, nel rispetto delle disposizioni del Regolamento organico del personale del Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano, nel profilo professionale corrispondente o simile, in base alle mansioni effettivamente svolte, a quello in cui risulta inquadrato presso l'amministrazione provinciale. In sede di trasferimento è riconosciuto, a tutti gli effetti, il servizio precedentemente prestato presso l'amministrazione provinciale o da questa riconosciuto. 2. Al personale trasferito nella pianta organica generale del Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano è comunque assicurato, in sede di inquadramento, un trattamento economico, tra quelli conseguibili per classi e scatti, di importo pari o immediatamente superiore a quello in godimento.

- 24 -

3. La pianta organica generale del Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano è aumentata nelle singole qualifiche funzionali di un numero di posti pari a quello del personale che viene trasferito e inquadrato ai sensi delle disposizioni di cui ai commi 1 e 2. La conseguente rideterminazione della pianta organica generale del Consiglio provinciale avviene con decreto del/della Presidente del Consiglio provinciale. 4. Il ruolo generale del personale dell'amministrazione provinciale viene ridotto di tre posti, da 3.239 a 3.236 posti.

Es ist ein Abänderungsantrag durch die Abgeordneten Willeit und Ianieri eingebracht worden, der wie folgt lautet: Dem Art. 12 wird folgender Absatz hizugefügt: "Dem ladinischen Personal steht die vom Art. 8, Absatz 4 das D.LH. vom 28.6.1994, Nr. 23, vorgesehene Zulage zu." All'art. 12 viene aggiunto il seguente comma: "Al personale ladino spetta l'indennità prevista dall'art. 8 comma 4 del D.P.G.P. 28-6-1994, n. 23." Abgeordneter Frasnelli hat das Wort, bitte.

FRASNELLI (SVP): Ich möchte das Wort zum Fortgang der Arbeiten, weil Sie bitte klären möchten, ob dieser Abänderungsantrag zulässig ist. Bitte klären sie das vor seiner Erläuterung, da er aus unserer Sicht contra legem ist. Ich brauche das dem Kollegen Willeit nicht näher zu erklären, denn er kennt das Reformgesetz und diesbezüglich auch die Dekrete des Landeshauptmannes über die Personalordnung des Landes selbst sehr genau kennt. Wir erachten den Inhalt seines Abänderungsantrages als contra legem; deshalb mögen Sie bitte entscheiden, ob er zulässig ist oder nicht! Danke, Frau Präsidentin! PRÄSIDENTIN: Abgeordneter Frasnelli, es gibt öfters Anträge die contra legem sind. Ich werde dem Abgeordneten Willeit jetzt das Wort zur Erläuterung geben, und danach dazu Stellung nehmen. WILLEIT (Ladins): Ich danke Ihnen, Frau Präsidentin! Dem Abgeordneten Frasnelli darf ich sagen, daß ein anderes Gesetz nicht contra legem sein kann, sondern eventuell eine niedrigere Rechtsquelle. Es kann deshalb sicherlich in dieses Gesetz aufgenommen werden, auch wenn die allgemeine Bestimmung vorsieht, daß die Zulagen und ähnliches durch den Kollektivvertrag zu regeln sind. Warum bringe ich diesen Vorschlag hier ein? Ich verlasse mich nicht auf die Kollektivverträge und die konkrete Organisation der Volksanwaltschaft, denn wenn die konkrete Organisation des Amtes des Volksanwaltes entsprechend gestaltet würde, dann wäre diese Bestimmung bereits eingehalten, dann wäre sie nutzlos. In diesem Sinne habe ich auch vorher mit dem Generalsekretär gesprochen. Der Grund, weshalb ich diese Bestimmung anführe ist der, daß ich vermeiden möchte, daß diese Zulage später wieder ausgeschaltet werden kann.

- 25 -

BENEDIKTER (UFS): Ich möchte zur Stellungnahme des Abgeordnete Frasnelli sagen, daß wir hier im Landtag dabei sind, Gesetze zu machen, weshalb ein Antrag auch dahin gehen kann, daß man ein früheres Gesetz abändert oder es so auslegt, daß das, was man beabsichtigt, anwendbar wird. Die Begründung, etwas contra legem sei, ist mit dem Rechtsverständnis eines Landtages nicht vereinbar. So als ob die alten Gesetze nicht abgeändert werden können! Diese Begründung ist vollkommen sinnlos. WILLEIT (Ladins): Ich habe vorhin vergessen zu sagen, daß der Abgeordnete Frasnelli richtig bemerkt hat, daß ich in die Richtung einer Sondervertretung des Volksanwaltes für die Ladiner handeln möchte, was aber nicht bedeutet, daß man dem Landesvolksanwalt generell irgend etwas nehmen will, wohl aber dann, wenn der Landesvolksanwalt die ladinischen Gemeinden betreut. In diesem Fall halte ich es für notwendig, daß eine eigene Person die Belange der öffentlichen ladinischen Verwaltung wahrt. Dieser Person sollen auch die Rechte zustehen, die andere haben. PRÄSIDENTIN: Ich möchte hinzufügen, daß es nach Ansicht des Generalsekretariates an und für sich, unter Berufung auf das Landesgesetz zur Personalordnung, nicht richtig ist, mit Gesetz retributive Elemente einzuführen. Demzufolge könnte die Genehmigung dieses Antrages ein Rückverweisungsgrund für den Text sein könnte. Weiters, Abgeordneter Willeit, das von Ihnen zitierte Dekret des Landeshauptmannes betrifft das bereichsübergreifende Abkommen, das jetzt schon für das Landtagspersonal Gültigkeit hat, also auch für jenes Personal, das nach der Genehmigung dieses Gesetzes in den Landtagsstellenplan übergeführt wird und für den Volksanwalt arbeitet. Es ist jetzt schon vorgesehen, daß das ladinische Personal, wenn es die Voraussetzungen erfüllt, automatisch auch die Zulage erhält. Unter dem Begriff “Voraussetzungen” ist diesbezüglich zu verstehen, daß es einer Erklärung des Volksanwaltes bedarf, daß das ladinische Personal überwiegend im Interesse der ladinischen Bevölkerung Dienst leistet. Damit ist die Ladiner-Zulage gesichert. Ich habe das hier nur ergänzt. Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab, wobei die Beschlußfähigkeit verlangt wird: mit 5 Ja-Stimmen, 5 Stimmenthaltungen und 13 NeinStimmen abgelehnt. Wer wünscht das Wort zum Artikel? Abgeordneter Bolzonello, Sie haben das Wort. BOLZONELLO (AN): Devo porre un quesito ai presentatori. Al comma 2 si dice che il personale trasferito nella pianta organica avrà un trattamento economico, in base all'inquadramento che gli spetta, di importo pari o immediatamente superiore a quello il godimento. Mi piacerebbe capire perché, se si tratta di un trasferimento allo stesso livello oppure comunque mantenendo stesse mansioni e stesso inquadramento rispetto ai livelli di provenienza dalla

- 26 -

pianta organica della Giunta, si può prevedere una retribuzione immediatamente superiore a quella in godimento. Dare un riconoscimento ulteriore in termini di trattamento economico per un semplice passaggio di pianta organica non mi pare giustificato nei confronti di tutti coloro che continueranno a rimanere nella pianta organica della Provincia svolgendo le stesse mansioni. Tre persone saranno inquadrate in Consiglio e potranno anche avere una retribuzione superiore pur non cambiando null'altro che non l'inquadramento in ruolo dalla Giunta al Consiglio. FRASNELLI (SVP): Die Formulierung des zweiten Absatzes hängt mit der unterschiedlichen Definition der Berufsbilder im Rahmen der Landesverwaltung und des Landtages zusammen. Um hier mögliche Ungleichheiten aufzufangen wurde von seiten des Generalsekretariates des Landtages diese Formulierung vorgeschlagen. Danke! PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Artikel 12 ab: mit 14 JaStimmen, 9 Nein-Stimmen und 3 Stimmenthaltungen genehmigt. ORE 12.25 UHR ---------ORE 15.07 UHR (Namensaufruf - Appello nominale) PRÄSIDENTIN: Die Sitzung ist wieder aufgenommen. Wir fahren in den Behandlung des Landesgesetzentwurf nr. 91/96 fort. Art. 13 Finanzbestimmung 1. Die Ausgaben für das Amt des Volksanwaltes/der Volksanwältin gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages. Die Abdeckung dieser Ausgaben erfolgt entsprechend der Modalität des Artikels 34 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8. ---------Norma finanziaria 1. Le spese per l'Ufficio del difensore civico/della difensora civica sono a carico del bilancio del Consiglio della Provincia autonoma di Bolzano ed al loro finanziamento si provvede con le modalità stabilite dall'articolo 34 della legge provinciale 26 aprile 1980, n. 8.

Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab: mit 6 Nein-Stimmen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Art. 13-bis Änderungen des Haushaltes 1996 1. Im Ausgabenvoranschlag für das Finanzjahr 1996 sind sowohl im Kompetenz- als auch im Kassenteil folgende Änderungen eingeführt:

- 27 -

in Erhöhung Kap. 11000 - Ausgaben für die Führung und den Betrieb des Landtages (Art. 34 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8) COD/01.1-1.1/1.1.110.1.01.01/ 130.000.000 Lire in Verminderung Kap. 12133 - Amtsentschädigungen, Außendienstvergütung und Vergütung der Reisekosten zugunsten des Volksanwaltes/der Volksanwältin (Art. 10 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1983, Nr. 15) COD/01.2-1.4/1.1.110.1.01.01/ 130.000.000 Lire ----------

Variazioni al bilancio 1996 1. Nello stato di previsione della spesa per l'anno finanziario 1996 sono introdotte le seguenti variazioni, sia in termini di competenza che di cassa: in aumento cap. 11000 - Spese per l'organizzazione e il funzionamento del Consiglio provinciale (art. 34 della legge provinciale 26 aprile 1980, n. 8) COD/01.1-1.1/1.1.110.1.01.01/ lire 130.000.000 in diminuzione cap. 12133 - Indennità di cassa, indennità di missione e rimborso spese di viaggio al difensore civico/alla difensora civica (art. 10 della legge provinciale 9 giugno 1983, n. 15) COD/01.2-1.4/1.1.110.1.01.01/ lire 130.000.000

Es ist ein Abänderungsantrag eingebracht worden, durch den Landesrat Di Puppo, der wie folgt lautet: Den Artikel wird so ersetzt: Art. 13/bis 1. Im Ausgabenvoranschlag für das Finanzjahr 1996 sind sowohl im Kompetenz- als auch im Kassenteil folgende Änderungen eingeführt: in Erhöhung Kap. 11000 - Ausgaben für die Führung und den Betrieb des Landtages (Art. 34 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8) COD/01.1-1.1/1.1.110.1.01.01/ 230.000.000 Lire in Verminderung Kap. 12100 - Gehälter und Sonderbezüge an die Bediensteten, einschließlich der Sozialversicherungs- und Fürsorgebeiträge COD/01.2-1.2/1.1.121.01.01 100.000.000 Lire

- 28 -

Kap. 12133 - Amtsentschädigungen, Außendienstvergütung und Vergütung der Reisekosten zugunsten des Volksanwaltes (Art. 10 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1983, Nr. 15) COD/01.2-1.4/1.1.110.1.01.01/ 130.000.000 Lire ---------1. Nello stato di previsione della spesa per l'anno finanziario 1996 sono introdotte le seguenti variazioni, sia in termini di competenza che di cassa: in aumento cap. 11000 - Spese per l'organizzazione e il funzionamento del Consiglio provinciale (art. 34 della legge provinciale 26 aprile 1980, n. 8) COD/01.1-1.1/1.1.110.1.01.01/ lire 230.000.000 in diminuzione cap. 12100 - Assegni fissi e competenze accessorie al personale, compresi oneri previdenziali ed assistenziali COD/01.2-1.2/1.1.121.01.01 lire 100.000.000 cap. 12133 - Indennità di cassa, indennità di missione e rimborso spese di viaggio al difensore civico (art. 10 della legge provinciale 9 giugno 1983, n. 15) COD/01.2-1.4/1.1.110.1.01.01/ lire 130.000.000

Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab: mit 5 Nein-stimmen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Art. 14 Schlußbestimmung 1. Das Landesgesetz vom 9. Juni 1983, Nr. 15 ist aufgehoben. ---------Disposizione finale 1. E' abrogata la legge provinciale 9 giugno 1983, n. 15.

Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab: mit 8 Nein-Stimmen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Wer wünscht das Wort zum Stimmabgabeerklärung? Abgeordneter Leitner, Sie haben das Wort. LEITNER (Die Freiheitlichen): Danke, Frau Präsidentin! Ich möchte nur noch ganz kurz wiederholen, was ich schon im Zuge der Artikeldebatte beim Artikel 6 gesagt habe. Es ist enttäuschend, daß trotz des Versuches einen Kompromiß zu erzielen, die Südtiroler Volkspartei auf Sturheit geschaltet hat und den Volksanwalt im Alleingang wählt. Das zeugt, gelinde ausgedrückt, von sehr geringem Demokratieverständnis. Vor allen Dingen macht die SVP die Arbeit, die man in den vergangenen Monaten hier verrichtet hat, zunichte. Ich erinnere noch einmal daran, daß es die Opposition war, die dafür gesorgt hat,

- 29 -

daß die Diskussion weitergegangen ist. Jeder, der versucht, die Schuld, daß der Volksanwalt nicht gewählt werden konnte, der Opposition zuzuschieben, der betreibt ein übles Spiel. Niemand kann erwarten, daß man von einer Basis ausgeht, bei der eindeutig eine parteipolitische Ausrichtung gegeben ist, und wo kein Versuch durchgeführt worden ist, auf die Grundlage der Überparteilichkeit zurückzufinden. Der amtierende Volksanwalt hat hier in diesem Hause am 28. März gesagt, daß die erste Voraussetzung für den Volksanwalt die absolute Unabhängigkeit ist. Inhaltliche Verbesserungen sind durch die Opposition eingeführt worden, da hier die verschiedenen Gruppierungen Vorschläge in den einzelnen Gruppensprechersitzungen, aber auch in der Gesetzgebungskommission und hier im Plenum eingebracht haben. Einige dieser Verbesserungen sind in das Gesetz aufgenommen worden, das aber, was die Bedingung für meine Zustimmung war, wurde nicht abgeändert, nämlich das Quorum. Dieser Artikel wurde zu Gunsten einer einzigen Partei abgeändert. Es gibt wahrscheinlich auf der ganzen Welt kein Land, in dem sich eine einzige Partei den Volksanwalt selber wählen kann. So ein Gesetz ist nicht tauglich, da es das Vertrauen der Bevölkerung in eine so wichtige Institution nicht schafft und schon gar nicht stärken kann. Aus diesem Grund mein ganz entschiedenes Nein zu diesem Gesetz. KLOTZ (UFS): Ich habe bereits in der Gesetzgebungskommission gegen diesen Entwurf gestimmt. Ich habe den Minderheitenbericht vorgelegt und darin eigentlich alles gesagt, was es im Zusammenhang mit dem Wahlmodus zu sagen gibt. Diese Diskussion hat deutlich gezeigt, daß eine einzige Partei, und in diesem Fall die große Mehrheitspartei, vom Machtdenken einfach nicht mehr wegkommt und sagt: Es steht uns auch zu, den Volksanwalt zu wählen. Damit degradiert sie im Grunde genommen die Volksanwaltschaft zu einem weiteren bequemen Versorgungsposten der Südtiroler Volkspartei. Wir haben gesehen, daß dieser Posten gut dotiert ist, und damit stellt die Volksanwaltschaft eine zusätzlichen Versorgungsposten dar, den die SVP zu vergeben hat. Das ist aber das Tragische daran. Es ist nicht nur eine demokratische Geringschätzung, sondern vor allen Dingen die Geringschätzung der Volksanwaltschaft an sich. Damit hat man bereits die Sperre eingebaut, daß es nicht vorkommen kann, daß dieser Volksanwalt tatsächlich zu einem Anwalt der Schwachen wird, der mit der entsprechenden Autorität und Legitimität ausgestattet ist, nicht nur als der Volksanwalt einer Partei angesehen zu werden, sondern der Volksanwalt aller zu sein. Die Voraussetzung dafür wäre gewesen, daß er einen möglichst breiten Konsens gefunden hätte. Damit tut die Südtiroler Volkspartei nichts anderes als diese Volksanwaltschaft zu relativieren und im Grunde genommen die Rolle untergraben. Ich kann nichts anderes tun als noch einmal dagegen zu stimmen, so wie ich es in der Gesetzgebungskommission und im Zusammenhang mit dem Artikel 6 getan habe, denn wenn nun auch einige Kompetenzen erweitert worden sind, wenn der Volksanwalt auch beim Landtag angesiedelt ist, so werden all diese Verbesserungen relativiert, wenn sich hier

- 30 -

eine einzige Partei ihren Volksanwalt wählt, und damit notfalls den Hörigeren wählen kann. Von meiner Seite also ein klares Nein. WALDNER (Die Liberalen - Freie demokratische Bewegung): Absolute Mehrheiten haben es so an sich, daß sie sich die Gesetze schaffen, wie sie sie brauchen. Das ist verständlich. Wir als Opposition haben die Aufgabe, der Bevölkerung klar und deutlich aufzuzeigen, daß dieses Make-up, das sie hier verwenden, nicht sehr gut abdeckt. Die sogenannten demokratischen Akteure der Volkspartei im besonderen auch der Flügel um den Abgeordneten Frasnelli, zeichnen sich ansonsten mit großzügigem Demokratieverständis im sozialdemokratischen Spektrum und mit der Auffassung aus, daß aus dem Volk alle vertreten sein müßten. Gerade beim Volksanwalt könnten sie zeigen, was für große Demokraten Sie sind. Abgeordneter Frasnelli, Sie zeigen hier genau das Gegenteil, Sie kommen auch nicht umhin, mit einer bestimmten Art und Weise und Arroganz hier zur Sache zu gehen. Man hat jetzt schon zweieinhalb Jahre Zeit verloren, aber es wäre viel intelligenter gewesen, wenn sie die absolute Mehrheit gefordert hätten, dann könnten Sie den Volksanwalt ja sofort direkt bestellen, und wir könnten uns damit viel Zeit ersparen. Die wichtigen Assessoren könnten anderen Dingen nachgehen, und wir würden uns im nachhinein nicht hintergangen fühlen. Das Wichtigste ist - aus den Reihen der Opposition bereits erwähnt worden -, das gestörte Verhältnis zur Demokratie, der gutbezahlte Posten; denn am liebsten kontrolliert man sich ja selber und macht sich auch die effektive Kontrolle selber. Ich glaube, daß wir die Aufgabe haben, der Bevölkerung zu zeigen, daß der Volksanwalt nur ein Anhängsel einer Partei ist, die zur Zeit eben die absolute Mehrheit und die Regierung innehat. Ich kann nur die Opposition fragen, ob wir als gesammelte Opposition eine Rolle der alternativen Volksanwaltschaft anstreben, da der Volksanwalt Palla ob gut oder schlecht, lassen wir dahingestellt - der Volksanwalt einer Partei ist. Wir können aufzeigen, daß wir die alternative Volksanwaltschaft über die Sprachgruppen hinweg angehen, indem wir das bei diesbezüglichen Erklärungen immer wieder betonen. Dem Volksanwalt Palla würde ich empfehlen, wenn er sich über den Parteien darstellen will, um von allen gewählt werden zu sollen, sein Amt sofort zur Verfügung zu stellen, denn sonst müßte er sagen, daß dieses Gesetz für ihn irgendwie zu geschneidert ist. Es wäre ganz vernünftig, wenn er sein Amt zur Verfügung stellen würde, und wenn ein neuer Kandidat, der wirklich von der Mehrheit bestimmt wird, kommen würde. Ich wünsche ihnen bei dieser Abstimmung sehr viel Erfolg. Dieses Gesetz ist sicherlich meisterhaft gemacht, weil darin vorgesehen ist, daß es nicht einmal die ganzen Regierungsparteien zur Wahl des Volksanwaltes braucht, aber auch dies ist nicht ein besonders großartiges Etikett. Ich werde ganz entschieden gegen dieses Gesetz stimmen. PRÄSIDENTIN: Bevor ich dem Abgeordneten Ianieri das Wort erteile, möchte ich unsere Gäste auf der Zuschauerbühne begrüßen. Ich heiße die Ver-

- 31 -

treter des internationalen Verbandes der deutschen Kultur aus Moskau, und des Ensembles des “Astrachaner Lied”. In Südtirol herzlich willkommen. Abgeordneter Ianieri, Sie haben das Wort. IANIERI (UdC): Con dispiacere mi accingo a fare questa dichiarazione di voto, perché già in discussione generale avevo riconosciuto ai presentatori sicuramente un merito, quello di essere riusciti in qualche modo a sbloccare una situazione che stava andando in cancrena. La presentazione di questo disegno di legge ha consentito per lo meno di arrivare ad un iter parlamentare che si avvia alla fine e che porterà all’elezione di un difensore civico, ma non è il metodo di elezione che noi avevamo auspicato. Avevo riconosciuto che certamente questo disegno di legge va a migliorare la legge che già esiste, che le competenze del difensore civico sono certamente più ampie. Va preso atto che il difensore civico dipenderà dal Consiglio e non più dalla Giunta, ma è rimasto fermo il punto focale, quello del quorum. In tutti i modi ho cercato di dare un contributo affinché questo disegno di legge potesse essere migliorato strada facendo, in Commissione e anche in aula con la presentazione di diversi emendamenti. Mi dispiace che questi emendamenti abbiano fatto la fine che hanno fatto, ma quello che ancora di più mi dispiace è che comunque non si sia cercata nemmeno una soluzione che potesse portare ad un accordo con quei rappresentanti che con la SVP sono in Giunta. In questo momento i soli voti del partito di maggioranza assoluta possono consentire l’elezione del difensore civico. Questa è una situazione anomala che si verifica solo nella nostra provincia, ed è un peccato perché dà l’impressione all’esterno, ai cittadini, a chi ci segue, che purtroppo si è andati oltre la democrazia. Qui non c’è un atto di democrazia, ma di imposizione, perché solo con i vostri voti scegliete chi volete. La gente potrebbe avere questa impressione. Io non ho detto che il difensore civico è alle vostre dipendenze, non lo penso, ma sono voci che purtroppo mi vengono riportate, perché la gente che si interessava della cosa mi ha sempre raccomandato che non venisse eletto solo da un partito questo difensore civico, che possa rappresentare tutti e quindi con un consenso molto più ampio. Questa parvenza purtroppo non c’è, nemmeno con il fatto di aver cercato con i collaboratori di Giunta una soluzione. Io avevo proposto una soluzione che doveva essere proprio l’ultima possibilità cioè, di arrivare ai 2/3 dei rappresentanti del Consiglio, ossia 24 consiglieri 19 sono della SVP, tre sono i partner di Giunta; non sarebbe stato difficile cercare sui banchi del Consiglio un appoggio di altri due consiglieri. Oggi dover eleggere questo difensore civico solo con i vostri voti è negativo. Voglio solo sperare che nel futuro non vi debba lasciare delle conseguenze negative. C’erano tutte le premesse per poter essere una buona legge, purtroppo manca questo particolare che è il più importante. Volevo dare il mio assenso alla stessa, ed è per questo che ho contribuito con serietà e coscienza. Oggi purtroppo non posso votarla proprio per l’articolo 6. E non è stato nemmeno recepito l’ultimo messaggio che ho inviato in occassione della tratazione dell’articolo 8 dove chiedevo che la durata in

- 32 -

carica del difensore civico non fosse legata strettamente alla legislatura un fatto, che dà proprio l’impressione del: io lo eleggo, quando decado io, decade anche il difensore civico. Se almeno fosse stato approvato quell’emendamento ci sarebbe stata una parvenza di più democrazia nell’aver fatto questo tipo di legge. Con dispiacere devo dire che voto contro, perché comunque ho riconosciuto qualcosa di buono in questo disegno di legge nella fase iniziale, almeno per quelle che erano le competenze e l’istituzione dell’ufficio del difensore civico presso il Consiglio. Voglio sperare che nel futuro gli interventi che vengono fatti dai banchi dell’opposizione, la disponibilità dei consiglieri di opposizione, siano maggiormente presi in considerazione e non essere bocciati solo perché vengono dall’opposizione, perché è un grave errore questo. KURY (GAF-GVA): Verehrte Anwesende, natürlich stimmen wir gegen dieses Gesetz. Ich erkläre die Gründe nicht noch einmal, weil es einfach keinen Sinn hat, zu tauben Ohren zu reden. Den tauben Ohren in diesem Saal möchte ich aber dennoch etwas sagen, vielleicht gelingt es mir durch Gestick und Mimik, wenn die Hörgänge schon verstopft sind. In der Generaldebatte von gestern hat der Fraktionsprecher Frasnelli sehr lange darüber gesprochen, wie konsensbereit und -bedürftig man bei den Arbeiten in der Kommission war. Ich wußte schon, daß das nicht ganz ernst zu nehmen ist, aber er zitiert die Abgeordnete Klotz als lebenden Beweis. Abschließend sagte der Abgeordnete Frasnelli auch, wie sehr man bereit sei, in diesem Saal, in dem eigentlich die Gesetze entstehen sollten, noch auf die Argumente der anderen einzugehen, und wie sehr man tatsächlich um diesen sehr wichtigen Konsens bemüht sei. Nicht nur ich, sondern offensichtlich auch die Presse haben dies wohl schlecht verstanden, denn in den Mittagsnachrichten wurde gemeldet, daß die SVP offensichtlich zum Einlenken bereit sei. Tatsächlich hat man mich auch sehr neugierig gefragt, ob wir etwas erreicht hätten. Nach dieser Ankündigung ist man in diesen Saal zurückgekehrt und hat von diesem Augenblick an jeden Abänderungsantrag der von den Minderheiten eingebracht worden ist, abgelehnt, auch jene, die den Test nur ein klein wenig verändert hätten. Ich rede nicht vom Quorum, ich rede von ganz kleinen bescheidenen Anträgen, wie es zum Beispiel auch meiner war. Sie wurden alle von vornherein abgelehnt. Ich danke den Herren, daß sie mit ihren Taten bewiesen haben, was von ihren Ankündigungen allgemein zu halten ist; sie sind nichts anderes als leeres Geschwätz. Ich danke auch dafür, daß man so deutlich verstanden hat, was die SVP unter Dialogbereitschaft versteht. Ich glaube sogar, daß hier der Dümmste verstanden hat, was Dialogbereitschaft für die SVP heißt. Es heißt nämlich, daß sie bestimmt, wo es lang geht, und wer will und sich gefügig zeigt, kann sich deren Meinung natürlich anschließen; der wird sicherlich auch irgend einmal für das brav sein belohnt. Das ist deutlich geworden. Es gibt aber auch Leute, die unter Dialogbereitschaft verstehen, daß mindestens zwei sich trauen, einander etwas zu sagen, miteinander zu reden, und daß man gemeinsam, unter Abwägung des Kräfteverhältnisses, zu einem Konsens kommt. Jene Leute, die unter Dialog

- 33 -

dies verstehen, werden von vornherein ausgeschaltet, und man wartet nur auf die Gelegenheit, die anderen spüren zu lassen, wer hier am längeren Hebel sitzt. Das ist in diesem Volksanwaltgesetz nicht nur inhaltlich, sondern auch in der Methode zum Ausdruck gekommen. Ich kann nur damit abschließen, daß es wirklich deutlich geworden ist, was die SVP eigentlich will. Sie will nichts anderes als ihre Machterhaltung, sie interessiert weder das Schicksal der Südtiroler Bürgerinnen und Bürger, noch die Hilfe, die sie ihnen schuldig ist. Im Grunde geht es darum, die Macht eines Kartells zu erhalten, denn Verein kann man ja gar nicht sagen, weil ein Verein gemeinsame Ziele voraussetzt. Das ist das Ziel der SVP! Das ist hier mehr als nötig zum Ausdruck gekommen. MINNITI (AN): Dagli interventi che abbiamo fatto in questi due giorni in cui si è discusso questo disegno di legge certamente avrete capito come intenderà votare Alleanza Nazionale. Abbiamo sottolineato più volte non solo le distorsioni di questa legge, ma anche come essa vada in una direzione ben precisa, nella quale ancora una volta si vuole creare un clima da muro contro muro, attraverso il quale si respingono al mittente le proposte, anche migliorative, una direzione nella quale questa Giunta mostra ancora una volta la presunzione di ritenersi infallibile, una direzione che la SVP pagherà prima o poi a caro prezzo. Ma non solo la SVP. Questo atteggiamento avrà degli effetti negativi anche per quanto riguarda i partners di Giunta. Sarebbe opportuno che per prevedere delle innovazioni in leggi che riguardano delle figure istituzionali fosse prevista all’interno di quest’aula una certa maggioranza, perché non è possibile che una legge di un peso come quella che abbiamo discusso fino adesso, che riguarda la figura istituzionale di un difensore civico, venga praticamente modificata solo attraverso il potere politico di un partito che in quest’aula è maggioranza e pone e dispone. Siamo quindi contrari alla legge non solo per il famoso articolo 6, che è una limitazione alla legge stessa, ma perché questa legge non concede la rappresentatività necessaria e dovuta e la spoliticizzazione necessaria e dovuta al difensore civico che, come abbiamo detto, sarà espressione di un partito, della SVP, e non sarà espressione né dell’aula né di tutte le forze politiche presenti. E’ gravissimo il fatto che si è verificato in questi giorni, noi lo condanniamo, e dovrà essere denunciato all’esterno, perché in questa maniera i partners di Giunta si piegano ancora una volta a concessioni gratuite che non dovrebbero essere previste ed essere concesse. Voteremo contro questa legge perché la riteniamo non capace di risolvere il problema, strumentale e che toglie la voce a quest’aula. E’ certamente una sconfitta di quest’aula, ma secondo noi in futuro sarà una sconfitta d’immagine della SVP. WILLEIT (Ladins): Danke, Frau Präsidentin! Ich möchte nichts wiederholen, aber ich bin gezwungen, darauf hinzuweisen, daß viele begründete Änderungsanträge zu diesem Gesetzesentwurf vorgebracht wurden, wobei man sich nicht einmal die Mühe gemacht hat, diese Anträge überhaupt zu prüfen.

- 34 -

Man war nur um die einseitige Wahlmöglichkeit besorgt. Leider sieht der Meinungsvergleich im Land und Landtag so aus. Ich verstehe unter Demokratie Meinungs- und nicht Zahlenvergleich. Unter diesen Voraussetzungen müssen die zukünftigen Volksanwälte als Volksanwälte der Mehrheit, und nicht des Volkes, bestellt werden. Ich teile nicht jene Meinung, daß dieses Gesetz so viele neue Kompetenzen, Neuerungen und so viele Verbesserungen im Dienste der Bürger mit sich bringt. Ich glaube, wer sich im Volksanwalt ein neues Wunschamt oder eine Wunschsozialstelle vorstellt, muß noch etwas warten. DENICOLO’ (SVP): Frau, Präsidentin! Was gut ist, kann nicht schlecht gemacht werden, wenn man sich noch so sehr darum bemüht. Die Ansiedlung des Volksanwaltes beim Südtiroler Landtag, und damit die direkte Möglichkeit für sämtliche Abgeordnete, mit der Volksanwaltschaft in Kontakt zu bleiben, damit diese Volksanwaltschaft ausschließlich dem Landtag gegenüber verantwortlich ist, nicht nur indem sie den Tätigkeitsbericht schreibt und vorlegt, sondern eben zur Diskussion stellt, kann nicht abgestritten werden. Die Freiheit und Unabhängigkeit der Volksanwaltschaft wird sich im Rahmen des Landtages erweisen. Es wird sich erweisen, daß die Formlosigkeit, mit der die Volksanwaltschaft im Sinne der Bürgerinteressen beauftragt werden kann, das Initiativrecht, das ihr viele Möglichkeiten, Freiraum und Gestaltungsraum gibt, genauso wenig unter den Teppich gekehrt werden kann, wie die Tatsache abgestritten werden kann, daß die Volksanwaltschaft die Möglichkeit und damit auch den Auftrag hat, sich schwerpunkmäßig, vor allem auch in Richtung der Patienten, der Natur, der Umwelt, der Kinder und jungen Leute, und bezogen auf den Artikel, in dem die Volksanwaltschaft dezidiert Beratungs- und Informationsveranstaltungen durchführen kann, zu richten hat. Ich verweise noch auf den Artikel 3, der ganz speziell Rechte und Zugänge der Volksanwaltschaft eröffnet, die bisher in der Gesetzgebung nicht drinnen waren. Das Quorum, so wie es im Gesetzentwurf der SVP vorgelegt worden ist, ist eine schwere politische Verantwortung. Noch schwerwiegender ist die Verantwortung, wie in Zukunft damit umgegangen wird. Dort wird sich erweisen, wieviel Verantwortung für die Ernennung und den Umgang auch von diesem Gesetz ausgehen kann, und wie die Regierungskoalition damit umgehen wird. Ich vertraue darauf, deshalb stimme ich auch zu. Denn erst der Umgang mit dem Gesetz wird alles erweisen, wobei die Befürchtungen, die hier genannt worden sind, wirklich zutreffen. Ich empfinde und spüre die absolute Mehrheit am Ende eines langen Versuches der Konsensfindung als Notbremse, wer auch immer im Landtag Regierungsverantwortung tragen wird. Eine Verantwortung darf dem Landtag nicht abgenommen werden, und zwar, daß er die Pflicht hat, den Volksanwalt im Dienste der Bürger, die den Landtag dazu beauftragt haben, zu ernennen. Abschließend möchte ich noch sagen, daß ich mit der Erarbeitung und allem drum und dran dieses Gesetzes durchaus zufrieden bin. Es wird ein Gesetz verabschiedet, an dem geprüft werden kann, was daraus gemacht wird. Es wir natürlich sehr vieles von der zukünftigen Volksanwaltschaft abhängen. Ich denke, daß es in dieser Konzeption möglich sein wird, das Vertrauen und den An-

- 35 -

spruch der schwächeren Menschen - wie hier immer wieder gesagt worden ist in unserem Lande leichter zu erwerben als es bisher der Fall war. FRASNELLI (SVP): Ich versuche gerade auf den Knopf zu drücken, um mich vorerst von der Rednerliste zu streichen. BENEDIKTER (UFS): Ich ergänze das, was meine Kollegin Klotz gesagt hat, nämlich den Tatbestand, daß die Südtiroler Volkspartei sich 1983 bewußt war - ich war mit dabei - daß, damit die Unabhängigkeit dieses Volksanwaltes gewährleistet werden kann, ganz gleich wo er angesiedelt ist, das Quorum von dreiviertel eingeräumt werden muß. Das hat sich bis heute bewährt, denn es ist richtig, was der Abgeordnete Denicolò gesagt hat, nämlich, daß der Landtag die Pflicht hat, den Volksanwalt zu ernennen; dieser Ansicht bin ich auch. Aber jetzt geht man von einer Dreiviertelmehrheit auf die absolute Mehrheit zurück. Man kann sagen, und das ist in Südtirol augenscheinlich, daß die Unabhängigkeit preisgegeben wird - wobei die ganzen Verbesserungen, die hier geschildert worden sind, nichts aufwiegen -, die Unabhängigkeit, die das Europäische Parlament am 9. März 1994 in einem Beschluß ausgedrückt hat: “Der Bürgerbeauftragte wird unter Persönlichkeiten ausgewählt, die Unionsbürger sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen und jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.” Wenn es in Italien auch Regionen gibt, die in ihren Gesetzen auch die einfache Mehrheit vorgesehen haben, aber bei uns geht man von der Dreiviertelmehrheit auf die einfache Mehrheit zurück, und zwar trotz der Zusammensetzung des Landtages und obwohl man 1983 zugegeben hat, daß die Unabhängigkeit mit der einfachen Mehrheit nicht gewährleistet ist. Ich habe noch eine weitere Bemerkung anzuführen. Ich habe eine Untersuchung des ehemaligen Verfassungsrichters, Professor Antonio Lappergola, in der er untersucht, unter welchen Bedingungen die in der italienischen Verfassung nicht vorgesehene Ombudsmanschaft in Italien, ohne die Verfassung abzuändern, mit einfachem Gesetz eingeführt werden könnte. Er sagt: “L’articolo due dispone inoltre che le indagini non possono riferirsi alla materia giudiziaria o ad atti verso i quali è ancora possibile il ricorso amministrativo o giurisdizionale. È chiaro l’intento di evitare ogni possibile confusione tra il nostro istituto ed i mezzi di tutela già esistenti. Fin qui la leggittimità del progetto è ineccepibile.” Hier ist zum Unterschied vom Trienter Gesetz eingeführt worden, daß eingeleitete Rekurse und Einsprüche auf gerichtlichem Wege eine Befassung des Volksanwaltes oder der Volksanwältin in der selben Sache nicht ausschließen, also genau das, was nach dem Urteil dieses Verfassungsrichters nicht mit der italienischen Verfassung vereinbar ist. Danke fürs Läuten, ich habe damit alles gesagt und schließe nun ab. FRASNELLI (SVP): Frau, Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Konsens war bald quer durch die politischen Lager festzustellen, daß man an die Novellierung des Volksanwaltes schreiten möge. Dennoch war ebenfalls

- 36 -

bald auszumachen, daß unterschiedliche Philosophien hinter den jeweiligen Vorstellungen bestanden, wie zu novellieren sei. Wir waren der Auffassung, daß das neue Volksanwaltsgesetz eine Stärkung der Position des Volksanwaltes bringen muß. Wir wollen durch die Novellierung klären, daß die Volksanwaltschaft Partner zwischen Bürger und Verwaltung sein muß, daß er keine Paralellverwaltung darstellen sollte, daß er keine Gegenregierung darstellen sollte, daß er kein neues Organ im Rahme der Autonomie und deren Institutionen darstellen sollte, und auch keine Rechtsinstanz. Hingegen hatten wir den Eindruck, daß aus den Reihen der Opposition Vorstellungen laut wurden, die den Volksanwalt gewissermaßen als Gegenmacht aufbauen wollten. Hier war sicherlich ein grundsätzlicher Unterschied in den Positionen zu erkennen. Wir sind für eine klare Rollentrennung in der Demokratie und eine klare Zuordnung der jeweiligen institutionellen Ebenen im demokratischen Geschehen. Es war auch klar, daß, wenn wir novellieren wollen, unsere Partei über die Novellierung aller bestehenden Normen reden und zu allen den Dialog pflegen wollte. Nach monatelangen Diskussionen und Dialogen kommt jetzt ein Ergebnis zustande, von dem der Oppositionpolitiker meint, daß es an sich ein gutes Gesetz wäre, wenn es den Artikel 6 nicht gäbe. Wir sind weitgehend auch dieser Auffassung, daß es ein gutes Gesetz ist. Die Ansiedlung des Volksanwaltes im Südtiroler Landtag, die Ausweitung des Aufgabenbereiches des Volksanwaltes, die neuen Schwerpunktsetzungen, die substanziell verbesserte Zugangsmöglichkeit, die Eröffnung des erweiterten Zugangsrechtes für den Bürger bedeuten in der Tat eine Stärkung des Volksanwaltes gegenüber der Verwaltung in seiner Aufgabe als Partner und Konfliktlösungsvermittler. Es stärkt auch die Rolle der Bürger im Dialog mit der Verwaltung, weiters stärkt es die demokratische Kontrolle über die Arbeit des Volksanwaltes durch uns alle, also die Kontrolle durch den Südtiroler Landtag. Nun bleibt nur noch das Quorum, und in diesem Zusammenhang der Begriff der Verantwortung. Ja, unsere Verpflichtung ist es, dafür Sorge zu tragen, daß zu Beginn einer Legislatur in Südtirol ein Volksanwalt gewählt wird, der voll legitimiert seine Arbeit als Partner zwischen Bürger und Verwaltung einnehmen kann. Seit Beginn der Legislatur ist das Ganze leider blockiert, genauso wie wir heute feststellen mußten, daß sogar ein letzter Versuch, am heutigen Tage auf der Grundlage des bestehenden Gesetzes eine Mehrheit für die Neuwahl des derzeitigen Volksanwaltes zustande zu kriegen, gescheitert ist. Damit wird diese Blockierung letzten Endes aufrecht erhalten. Wir mußten daher in Wahrnehmung unserer Verantwortung einen Beitrag dazu leisten, daß die Blockierung überwunden wird. Aus der Verantwortung heraus, daß die Bevölkerung Südtirols nach Beginn einer Legislatur einen Volksanwalt voll legitimiert - ich sage es bewußt so -, ihr eigen nennen kann, werden wir diesem Gesetzentwurf unsere Zustimmung geben. Im übrigen, Abgeordnete Kury, weil Sie es angesprochen haben, zum Thema Gewährleistung des Rechts des Gebrauches unserer drei Sprachen in unserem Land, zur Frage des schriftlichen und mündlichen Zugangsrechtes, haben wir gestern nachmittag noch Verbesserungen eingeführt, und ich habe mir erlaubt zu sagen, daß wir gute Ratgeber hat-

- 37 -

ten, und es war klar, wo die Ratgeber zu suchen waren. Danke, Frau Präsidentin! ZENDRON (GAF-GVA): E’ importante, alla fine dell’iter lunghissimo di questo disegno di legge, dire due parole perché questa è una questione troppo importante perché rimangano delle incertezze sul pensiero di coloro che qui siedono. All’inizio di questa legislatura si poneva il problema, non ancora oggi risolto, di riconfermare il difensore civico, che non è stato ancora riconfermato. Noi ci chiediamo perché. All’inizio, quando si pose il problema, alcuni rappresentanti delle minoranze, che avevano votato a suo tempo per Werner Palla come difensore civico, hanno legato la disponibilità e votarlo ad un cambiamento della legge, soprattutto per quei punti che pongono la legge esistente, che viene oggi modificata, fuori da quella che è la normalità delle leggi delle altre regioni italiane ed europee, cioè il fatto che sia collocato presso la Presidenza del Consiglio, quindi senza ombra di appartenere ad una maggioranza politica, al di là dell’indipendenza reale, che è una cosa differente, e di alcuni ampliamenti delle competenze e delle possibilità di accesso per avere documenti ed informazioni che ci sembravano importanti perché da molti anni nella stessa relazione annuale del difensore civico, non solo di questo ma anche di quello precedente, c’era la richiesta, articolata in diversi punti, di queste modifiche. Noi oggi arriviamo ad una modifica della legge su cui vorrei far notare, c’è un ampio consenso sul fatto di dotare il difensore civico di maggiori poteri. Questo credo che lo dimostra anche l’andamento della discussione, dove ognuno ha cercato di dare il suo apporto accettando le modifiche che sono anche frutto di proposte fatte nella legislatura precedente, anche dal gruppo dei verdi. Noi però ci troviamo adesso davanti ad una legge che contiene un aspetto che rende estremamente insignificanti le modifiche che noi apportiamo in quanto riduce fortemente la maggioranza necessaria per l’elezione del difensore civico. Io ho sentito adesso il consigliere Denicolò che dice che è un problema - adesso lo riconosce - e dice che vedranno in futuro di mostrare responsabilità nella ricerca del consenso. Però il problema è che non si possono basare i diritti dei cittadini sulla disponibilità della maggioranza per venire incontro alle richieste dei loro rappresentanti. Se noi fossimo in una sede privata, potrei essere d’accordo, conoscendo il collega Denicolò, sapendo che è una persona responsabile e capace di ascoltare gli altri, però questa è una sede parlamentare, e quindi quello che non c’è scritto nella legge non c’è. Non si può quindi basare un concetto sulle proprie buone intenzioni, anche se sono ottime. Bisogna fare una differenza e sapere che è la legge che decide i diritti dei cittadini, quello che non è nella legge non è diritto dei cittadini. Noi abbiamo una legge che fa eleggere il difensore civico con un numero troppo ristretto di consiglieri e in questo senso gli toglie quella legittimazione che avrebbe se fosse eletto da un’ampia maggioranza come a mio parere sarebbe comunque possi-

- 38 -

bile e doveroso, perché su queste tematiche deve essere possibile trovare un consenso nell’organismo politico di rappresentanza. IANIERI (UdC): Per fatto personale. Collega Frasnelli, dopo due giorni che abbiamo cercato di avere un dialogo e un punto di incontro Lei dichiara che oggi c’‘è stato un ultimo tentativo di mediare per arrivare all’elezione di questo benedetto difensore civico. Vorrei sapere quando ha fatto questo tentativo, non mi risulta. Questa è una verità che non è verità, e quindi deve essere chiarito. Non c’è stato nessun tentativo del collega Frasnelli di cercare una mediazione, perché se ci fosse stato certamente avremmo trovato una soluzione al problema. PRÄSIDENTIN: Sind weitere Wortmeldungen? Keine. Ich ersuche um Verteilung der Stimmzettel. (Geheime Abstimmung - Votazione per scrutinio segreto)

PRESIDENZA DELLA VICEPRESIDENTE: Dott.ssa ALESSANDRA ZENDRON VORSITZ DER VIZEPRÄSIDENTIN: PRESIDENTE: Comunico il risultato della votazione: schede consegnate 31, sì 19, no 12. Il disegno di legge è approvato. Punto 18) dell’ordine del giorno: “Disegno di legge provinciale n. 87/95: “Esame di tecnico del commercio e sostegni a favore di soggiorni formativi fuori provincia.” (Continuazione) Punkt 18 der Tagesordnung: “Landesgesetzentwurf Nr. 87/95: "Handelsfachwirteprüfung und Förderung von Ausbildungsaufenthalten außerhalb des Landes.” (Fortsetzung) Eravamo in discussione generale, quando il consigliere Ianieri aveva chiesto un’interruzione per poter esaminare una sentenza della Corte Costituzionale. Do quindi nuovamente la parola al consigliere Ianieri. IANIERI (UdC): Il mio intervento precedente era teso solo a cercare di conoscere la sentenza della Corte Costituzionale, quindi mi sembrava logico interrompere per poterla esaminare. La sentenza l’ho ricevuta, però, siccome ero talmente preso nella discussione del disegno di legge del difensore civico, non ho avuto possibilità di leggerla. Ma questo non vuol dire nulla, perché se gli altri consiglieri hanno avuto la possibilità di esaminarla e non trovano delle contraddizioni, certamente il lavoro può andare avanti.

- 39 -

PRESIDENTE: Grazie. Eventualmente, consigliere Ianieri, si può guardare la sentenza durante gli altri interventi. Noi riprendiamo il dibattito generale. Ha chiesto la parola il consigliere Benedikter. BENEDIKTER (UFS): Wo ist der zuständige Landesrat? PRESIDENTE: Der zuständige Landesrat kommt sofort, er wird vorläufig vom Landeshauptmann ersetzt. BENEDIKTER (UFS): Hier steht, daß im Gesetzentwurf einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rechnung getragen werden mußte, weshalb der Titel des Handelsfachwirtes nicht als rechtliche Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Ich sage nun, daß dieses Urteil, das hier als Begründung dienen soll, den Befähigungsnachweis beim Handwerk betrifft, und daß ein Handwerk nichts mit einem Fachwirt zu tun hat. Wir haben damals bei der Handwerksordnung in den 50iger Jahren darum gerungen, die alte Handwerksordnung, wie sie in Österreich, in Deutschland, in den Niederlanden und den nordischen Ländern besteht, nämlich, daß zum Handwerk nur Personen zugelassen werden, die eine handwerkliche Ausbildung, die sogenannte Lehrzeit, absolviert und nicht nur die Gesellenprüfung, sondern sogar die die Meisterprüfung gemacht haben. Das gibt es noch in mehreren Ländern der Europäischen Union. Unser Gesetzentwurf ist angefochten und zum Verfassungsgerichtshof gebracht worden. Der Verfassungsgerichtshof hat gesagt, daß die Meisterprüfung nicht als Bedingung für die Ausübung des Handwerkes eingeführt werden darf, denn damit würde gegen den Artikel 103 der Verfassung verstoßen, der besagt, daß die Ausübung der Berufe frei ist. Das wesentliche ist aber, daß die Gesellenprüfung weiterbestehen kann, denn diese Prüfung gibt es sonst nirgends in Italien. Das Gesetz, daß es bei uns eine Gesellenprüfung braucht, einen sogenannten kleinen Befähigungsnachweis, ist in Kraft getreten. Das Gesetz hat von 1956 bis 1981 so gegolten. 1981 wurde dann noch einmal versucht, die Meisterprüfung als Bedingung einzuführen. Das Gesetz ist komischerweise durchgegangen, aber ein italienischer Handwerker hat es angefochten, und der Verfassungrichter ist auf sein Urteil von 1956 zurückgekommen und hat bestätigt, daß es keine Meisterprüfung geben darf. Man hätte also den ursprünglichen Zustand, der von 1956 bis 1981 gegolten hat, wiederherstellen können. Ich rede jetzt immer nur vom Handwerk. Wir hätten immerhin bei uns einen kleinen Befähigungsnachweis, aufgrund unserer primären Zuständigkeit für die berufliche Bildung vorsehen können. Wir hätten uns verfassungsmäßig auf den Artikel berufen können, daß es den Schutz des Handwerkes braucht. Man hat aber seit 1981, also seitdem der Verfassungsgerichtshof das zweite Mal gesagt hat, daß die Meisterprüfung für die Ausübung des Handwerkes nicht eingeführt werden darf, in diesem Zusammenhang auch auf den kleinen Befähigungsnachweis verzichtet, obwohl er bei uns vom Verfassungsgerichtshof anerkannt worden ist und im restlichen Italien nicht existiert. Man hat darauf bewußt verzichtet, obwohl man genau gewußt hat, daß der kleine Befähigungs-

- 40 -

nachweis zulässig wäre. Wir wissen, daß in Tirol der Befähigungsnachweis des Handwerks nach Abschaffung des Zunftwesens, nach dem sogenannten “Meraner Artikel” seit 1526 - das hat aber mit dem Handelsfachwirt nichts zu tun hat - gibt. Für den Handelsfachwirt gilt der Artikel der italienischen Verfassung, der die freie Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten betrifft, wobei die Frage besteht, ob nicht irgend eine berufliche Bildung verlangt werden könnte. Aber hinsichtlich des Handelsfachwirtes gibt es den anderen Artikel der Verfassung, der sich mit dem Schutz des Handwerkes befaßt. Daher bin ich der Ansicht, daß man sich auf dieses Urteil nicht berufen kann, da es mit der Sache nichts zu tun hat. Wie geht das in der Europäischen Union, in der ja verschiedene Staaten zusammenleben, die als Bedingung für die Ausübung des Handwerkes sogar die Meisterprüfung voraussetzen, die bei uns auch nicht in Südtirol zulässig gewesen wäre? In der Schweiz und in Frankreich gibt es den kleinen Befähigungsnachweis, in Spanien und in Italien gibt es nichts. Wie ist es dann, wenn ein solcher Handwerker von Italien nach Deutschland auswandert, was ja ziemlich oft der Fall ist, und das Handwerk ausüben will? Das Europäische Parlament, die europäische Kommission und das europäische Gerichtshof haben gesagt, daß der Befähigungsnachweis ersetzt werden kann, denn man muß ja zulassen, daß ein Italiener nach Deutschland umsiedeln kann, wenn er auch nicht die in Deutschland vorgeschriebene Meisterprüfung hat. Es hat gelautet, daß er nachweisen muß, daß er das Handwerk 6 Jahre lang ordnungsgemäß ausgeübt hat. Wenn wir auf den kleinen Befähigungsnachweis bestanden hätten, dann hätten wir auch zulassen müssen, daß Handwerker zuwandern, die die Bedingungen erfüllen, wie sie der europäische Ministerrat bestimmt hat. Hier ist erwiesen, daß, wenn wir den kleinen Befähigungsnachweis für das Handwerk aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofes so wiederhergestellt hätten, wie er von 1956 bis 1981 bestanden hat, man dann darauf bestehen könnte, daß zwar nicht der Titel des Handelsfachwirtes notwendig ist, um diesen Beruf auszuüben, für die berufliche Ausbildung aber ein kleiner Befähigungsnachweis notwendig ist. Also nicht der Titel, sondern eine sogenannter kleiner Befähigungsnachweis. BERGER (SVP): Danke, Frau Präsidentin! Ich ergreife das Wort nur, weil der Abgeordnete Benedikter den Bericht der Kommission angesprochen hat. Im Kommissionsbericht ist es vielleicht nicht so gut verständlich, aber es sollte so sein, daß der Titel dieses Handelsfachwirtes mit einem Meistertitel im Handwerk und einem Meistertitel in irgend einer anderen Berufssparte, wie es auch im Bereich des Gastgewerbes die Meistertitel gibt, gleichgestellt ist. Ich habe hier in meinem Bericht deshalb Bezug auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofes genommen, weil eben die Zulassung zur selbständigen Ausübung eines Berufes nicht mehr im Bereich der Meisterebene liegt. Abgeordneter Benedikter, es ist der Artikel 120 Absatz 3 der Verfassung, der hier anscheinend verletzt worden ist, indem man bestimmte Hürden gesetzt hat, um selbständig tätig werden zu können. Wenn Sie sagen, daß eine kleine Befähigung notwendig ist, dann muß ich sagen, daß es in Südtirol ja bereits schon so ist. Die Vor-

- 41 -

aussetzung für die Ausübung einer selbständige Tätigkeit ist die Eintragung in die Handelskammer. Zu dieser Eintragung muß man bestimmte Kriterien erfüllen, die auch einen bestimmten Ausbildungsstand voraussetzen. Deswegen haben wir auf unsere Rechte in keiner Weise verzichtet, oder werden denen nicht gerecht. Die Zukunft auf Europäischer Ebene wird sicherlich im Rahmen einer sehr liberalen Auslegung stattfinden, bei der die Meisterprüfungsvoraussetzung in anderen Ländern, im Rahmen der EU-Zulassungskriterien keine große Zukunft haben wird. Das wird aber erst zu sehen sein, wenn die notwendigen Gesetzgebungsmaßnahmen erfolgen. Ich glaube, daß diese teilweise Außerkraftsetzung einer Gesetzgebung durch den Verfassungsgerichtshof bei uns immer noch eine Hürde für die Eintragung in die Handelskammer als Voraussetzung übrig gelassen hat, um einen selbständigen Beruf zu ergreifen. Ich hoffe, daß damit Ihre Einwände und Bedenken geklärt sind. BENEDIKTER (UFS): Der große Befähigungsnachweis, das heißt die Meisterprüfung, gilt heute nach wie vor für das Handwerk. In den hochindustrialisierten europäischen Staaten Österreich, Westdeutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Norwegen, gilt der große Befähigungsnachweis, den diese Staaten nicht aufgeben wollen. Sie haben erreicht, daß die Europäische Regierung ... es mußte ja in Einklang gebracht werden, denn, wenn in Deutschland die Meisterprüfung verlangt wird, dann kann ein Italiener oder Spanier, oder wer auch immer aus einem Land zuwandert, in dem es keiner Prüfung bedarf, er in Deutschland seinen Beruf nicht ausüben. Es ist auf europäischer Ebene so geregelt worden, daß derjenige, der den Beruf in Deutschland als Handwerker ausüben will, nachweisen muß, daß er sechs Jahre den Beruf als Handwerker ordnungsgemäß ausgeübt hat. Es stimmt nicht, daß die Staaten Deutschland, Norwegen usw. die Meisterprüfung aufgeben, sondern sie wissen, daß sie eine wesentliche Voraussetzung für die Behauptung des Handwerkes neben der Industrie ist ... Wir haben von 1956 bis 1981 den kleinen Befähigungsnachweis aufrechterhalten, und, um Lehrlinge auszubilden, kann die Meisterprüfung aufrecht bleiben. Das hat mit diesem Gesetzentwurf nichts zu tun, denn hier geht es um den sogenannten Handelsfachwirt, woraus ich schließe, daß auch für den Handelsfachwirt eine berufliche Ausbildung anhand dieser Urteile vorausgesetzt wird. Der Verfassungsgerichtshof hat uns diese kleine Befähigungsprüfung gelassen, weil es eine Voraussetzung für die berufliche Bildung ist, und weil er gesagt hat, daß es neben dem Artikel 120 der Verfassung, der sagt: “Die Region darf das Recht der Staatsbürger in jedem beliebigen Teil des Staatsgebietes ihrem Beruf, Anstellung oder Arbeit nachzugehen, nicht beschränken.”, auch den Artikel 45 über das Handwerk gibt, in dem steht: “Das Gesetz trifft Vorkehrungen zum Schutz und der Entfaltung des Handwerkes.” Damit haben wir im Zusammenhang mit der Verfassung den kleinen Befähigungsnachweis für die Ausübung des Berufes und den großen Befähigungsnachweis für das Halten von Lehrlingen gerettet, und dann wurde darauf verzichtet. Das hat mit diesem Gesetzentwurf nichts unmittelbar zu tun, nur bin ich anderer Ansicht, und habe die Stellungnahme des Abgeordneten

- 42 -

Berger nicht ganz verstanden. Er hat gesagt, daß bei uns die Eintragung in das Register der Handelskammer vorgesehen ist. Jetzt muß ich nachfragen, ob die Eintragung voraussetzt, daß eine berufliche Bildung nachgewiesen wird? Die Eintragung ist keine berufliche Befähigung und hat an sich damit auch nichts zu tun. KURY (GAF-GVA): Dankeschön, Frau Präsidentin! Ich habe nur eine Frage an den Landesrat. Es geht hier um die Voraussetzungen, die man haben muß, um zu den Prüfungen antreten zu können. Ich stelle hier fest, daß beim Handelsfachwirt eine schriftliche und mündliche Prüfung vorgesehen ist, und kein Praktikum, im Unterschied zum Handwerk und Gastgewerbe, denn dort ist auch ein Praktikum vorgesehen. Mir kommt es eigenartig vor, daß beim Handelsfachwirt bei der Prüfung keine praktische Prüfung vorgesehen ist, und daß dabei die Zulassung an die Praxis und die Schulbildung geknüpft ist. Das heißt, daß die Praxis alleine genügt, um zur Prüfung zugelassen zu werden, siehe Punkt Buchstabe e, 6jährige Berufspraxis reicht also aus, während die Oberschule alleine nicht genügt. Ich versteht diese Inkonsequenz nicht ganz, wobei bei der Prüfung selber die Praxis nicht geprüft wird. Das ist meine erste Frage, denn mir scheint es als eine Art Unterbewertung der Schule zu sein. Ich sehe außerdem einen Widerspruch zum Artikel 5, in dem im Rahmen der Arbeiten der Gesetzgebungskommission eine Abänderung angenommen worden ist, denn Kandidaten, die das Doktorat in Wirtschafts- oder Handelswissenschaften, in Volks- oder Rechtswirtschaft nachweisen können, sind zugelassen. Hier genügt offensichtlich wieder die schulische Ausbildung. Also ist hier der Widerspruch Oberschulen nicht, Doktorat schon, und, daß man die Praxis alleine als Zulassungsqualifikation akzeptiert und die Oberschule alleine nicht. Herr Landesrat, mir ist ihre Antwort deshalb sehr wichtig, weil ich ähnliche Tendenzen der Unterbewertung der schulischen Bildung auch in dem umstrittenen Reiseleitergesetz festgestellt habe, denn dort sind ähnliche Kriterien enthalten. Bereits beim Studium dieses anderen Gesetzes ist bei mir die Frage aufgetaucht und hier eben noch einmal. FRICK (Landesrat für Handwerk, Handel, Fremdenverkehr - SVP): Sehr geehrte Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen! Wir sind jetzt bei der Diskussion dieses Gesetzentwurfes zum Handelsfachwirt ziemlich weit in einen anderen Bereich hineingekommen und haben einen Teil der Debatte, die wir in diesem Haus im Zusammenhang mit dem Handwerk und der Handwerksordnung abgeführt haben, in unser Gedächtnis zurückgeholt. In der Tat ist es so, daß wir, was das Handwerk anbelangt, der Meinung - und das ist heutiges Gesetz -, des hier zitierten Urteiles des Verfassungsgerichtshofes waren. Wir, als Gesetzgeber des Landes Südtirol, haben nicht die Möglichkeit, Berufszulassungsvoraussetzungen, festzulegen, die wesentlich anders sind als die Berufszulassungsvoraussetzungen die der Staat selbst festlegt. Dies ist der eigentliche Inhalt des Urteiles des Verfassungsgerichtshofes, wobei wir schon damals in der Diskussion, Abgeordneter Benedikter, festgestellt haben, daß die Diskus-

- 43 -

sion auf europäischer Ebene zu einer ganz anderen Erfahrung und zu einem ganz anderen Resultat führt. Dort ist es in jedem Fall so, daß unabhängig davon, was der Staat festlegt, allfällig mit der Bindung auch für die Regionen und Autonomen Provinzen, jeden Bürger aus der EU die Möglichkeit besteht, in dem jeweiligen anderen Staat den Beruf auszuüben, und dies ist aufgrund der EU-Richtlinie, also der 6jährigen Berufstätigkeit. Darüber haben wir damals diskutiert. Ich glaube, daß wir, um auf unseren Gesetzentwurf zurückzukommen, doch daran denken sollten, daß es diese Ambition, die es im Handwerk gegeben hat, und auch teilweise noch heute gibt, für den Bereich des Handels nicht gibt. Das heißt, es ist und war - auch nach Absprache mit dem Berufsverband, mit dem ich diesen Entwurf ausgearbeitet habe - nicht die politische Zielsetzung, eine neue, höhere Voraussetzung für die Berufszulassung festzulegen. Wir haben eine gewisse Voraussetzung aufgrund der nationalen Handelsordnung, die im wesentlichen auch von der Handelsordnung des Landes Südtirol übernommen wurde. Wir werden in einer Reform der Handelsordnung dieses Thema der allfälligen Verschärfung der Berufszulassung - was ich eigentlich anstrebe -, sicher im Laufe dieser Legislatur noch einmal ausführlich zu diskutieren haben. Hier geht es darum, einem in einem Zusammenhang stehenden Ausbildungsparcours anzubieten, der auf der Basis der Freiwilligkeit funktionieren soll, und der insbesondere den jungen Menschen, die die Ambition haben, sich in einer systematischeren Form als jener, die heute schon verfügbar ist, auf die Berufsausübung vorzubereiten, Hilfe von entsprechenden Landesämtern anbieten soll. Insofern brauchen wir uns nicht mehr mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes auseinandersetzen, sondern einfach unseren Wunsch ausdrücken, daß diese neue Möglichkeit sich Profil zu geben, am Markt auch stärker zu sein, selbstsicherer zu sein und für sich selbst einen Marktvorteil herauszuarbeiten, und dies durch eine bessere und neuere Ausbildung zu tun, also daß diese Möglichkeit, die wir jetzt anbieten wollen, von möglichst vielen jungen Menschen genützt wird. Es läßt sich schon daraus eine Garantie ablesen, daß dafür ein großes Interesse vorhanden ist, daß sich nicht nur das Land, das sich schon entsprechend über die Berufsausbildunginspektorate vorbereitet hat, sondern insbesondere auch die Berufsverbände schon entsprechende Gedanken über Ausbildungskurse gemacht haben. Sie sind in unmittelbarem Kontakt mit der Betriebsrealität und den Unternehmern, und den sonstigen Tätigen im Handelssektor. Ich bin deshalb sehr zuversichtlich, daß es aufgegriffen wird. Die Abgeordnete Kury hat gefragt, weshalb man im spezifischen Fall ein lange Berufsausbildungszeit als Zulassung für diese Prüfung zugrunde legt. Die Antwort ist einfach die, daß wir aufgrund der grundsätzlichen Ausrichtung meines Ressorts in diesen Fall davon ausgehen, daß der Praxisbezug sehr wichtig ist. Wir werden auch bei den Kursen, die wir anbieten, diesen Praxisbezug besonders unterstreichen, weil die Praxis einfach diese bestimmte Spezialisierung, die über das rein schulische, das jeder haben soll, hinausgeht, bringt. Deshalb wird ein Kurs gemacht, der aber sehr praxisbezogen sein wird. Es ist richtig, und wir werden in der Artikeldebatte auch noch einmal dazu kommen, daß es einen Widerspruch zwischen dieser Aussage und einem Abänderungsantrag

- 44 -

gibt, der aufgrund einer Zufallsmehrheit in der Kommission durchgegangen ist. Ich persönlich bin über diesen Abänderungsantrag nicht glücklich, es ist auch keine riesige questio, aber es ist auf jeden Fall ein Widerspruch, und es würde ein schlechtes Omen für die Diskussion im Bereich der anderen Wirtschaftssektoren sein, insbesondere des Handwerks, wenn man jetzt sagen würde, daß jemand, der die Universität besucht hat, dieses Feeling zum Betrieb sozusagen geschenkt bekommen würde. Ich bin sehr überzeugt davon, und deshalb kämpfe ich auch für alle Formen des dualen Ausbildungssystems als Basis für den Facharbeiter. Es hängt eben damit zusammen, daß man das schulische als eine Säule betrachtet und das Gefühl zum Betrieb und das Denken in Kategorien der Anwendung dessen, was man im Betrieb gelernt hat, als zweite, getrennte, aber eben notwendige Säule sieht. Wir werden bei der Artikeldebatte sehen, ob dieser Punkt drinnen bleibt. Die Landesregierung will natürlich gegenüber der Willensäußerung der Kommission Respekt zeigen. Aber ich habe gesehen, daß es diesbezüglich bereits einen Streichungsantrag gibt. Damit hätte ich die wesentlichen Punkte angesprochen. Ich habe gesehen, daß sich auch der Kollege Benussi positiv über diese höhere Form der Vorbereitung auf den Beruf geäußert hat. Er hat auch deutlich gemacht, daß wir durch diese höhere und bessere Vorbereitung kein Qualifikationskriterium für die Möglichkeit der Berufsausübung als Unternehmer festlegen wollten. PRESIDENTE: Metto in votazione il passaggio alla discussione articolata. KLOTZ (UFS): Ich ersuche um Festsstellung der Beschlußfähigkeit. PRESIDENTE: Prego uno dei segretari questori di contare: approvato con 20 voti favorevoli e 2 astensioni. CAPO I Tecnico del commercio Art. 1 Esame per il conseguimento del titolo professionale 1. Consegue la qualifica professionale di "tecnico del commercio" chi supera un apposito esame indetto dall'assessore competente in materia di commercio e volto ad accertare il possesso di conoscenze professionali e di cultura generale che abilitano a svolgere compiti particolarmente qualificati o funzioni direttive nell'ambito di un esercizio commerciale. 2. Ai candidati che abbiano superato l'esame viene rilasciato un diploma che dà diritto all'iscrizione nel registro degli esercenti il commercio. 3. Le organizzazioni dei datori di lavoro e dei lavoratori, in sede di contrattazione a livello provinciale, determinano l'inquadramento e la retribuzione spettanti al tecnico del commercio. ---------1. ABSCHNITT Handelsfachwirt

- 45 -

Prüfung zur Erlangung des Berufstitels 1. Den Berufstitel "Handelsfachwirt" erlangt, wer die entsprechende, vom Landesrat für Handel anberaumte Prüfung besteht. Die Prüfung hat den Zweck festzustellen, ob der Kandidat jene beruflichen und allgemeinen Kenntnisse besitzt, die ihn befähigen, besonders qualifizierte Aufgaben oder Leitungsfunktionen in einem Handelsbetrieb wahrzunehmen. 2. Kandidaten, die die Prüfung bestanden haben, erhalten eine Urkunde, welche zur Eintragung in das Register der Handelstreibenden berechtigt. 3. Mit Vereinbarung, die auf Landesebene getroffen wird, legen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen fest, welche Einstufung und Besoldung dem Handelsfachwirt zustehen.

Chi chiede la parola? Consigliere Benedikter, ne ha facoltà. BENEDIKTER (UFS): Ich komme noch einmal auf das zurück, was ich in der Generaldebatte angesprochen habe. Ich möchte nur den zuständigen Landesrat daran erinnern, daß wir von 1956 bis 1981 eine Handwerksordnung hatten, in der die Ausübung des handwerklichen Berufes durch den kleinen Befähigungsnachweis, die sogenannte Gesellenprüfung, bedingt war. Weiters war das Halten von Lehrlingen vom Meistertitel abhängig, und dieser Zustand ist so durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 6 - eines der ersten Urteile, da der Verfassungsgerichtshof Anfang 1956 in Funktion getreten ist -, bestätigt worden. Diese sind Mindestbedingungen, die für die Ausübung des Handwerkes aufrecht geblieben sind. Man hat 1981 die Voraussetzung des Meistertitels eingeführt, da man es noch einmal versuchen wollte. Diese Bestimmung ist dann auch in Kraft getreten, aber der Verfassungsgerichtshof hat 1987 mit derselben Begründung wie 1956 als Bedingung für die Ausübung des Handwerkes abgewiesen. Das nur zur Erinnerung. Ich frage Sie noch einmal, denn hier steht, daß der Berufstitel von dem gebraucht werden kann, der die vom Landesamt für Handel anberaumte Prüfung besteht. Braucht es für diese Prüfung eine Lehrzeit oder eine Ausbildung, oder ist es nur eine Prüfung, die eben ad hoc vorgesehen ist, die man auch bestehen könnte, ohne eine Ausbildungszeit durchgemacht zu haben? FRICK (Landesrat für Handwerk, Handel, Fremdenverkehr - SVP): Bezüglich des Vorhandenseins einer Norm, die immer für den Bereich des Handwerks in der jüngeren Geschichte unseres Landes besteht, das heißt verpflichtender Gesellenbrief, ist die Frage mit Ja zu beantworten. Das Gesetz ist abgeändert worden, und deshalb wurde ein Meisterbrief verlangt. Zu diesem Meisterbrief hat es dann ein Verfassungsgerichtshofurteil gegeben, des negativ war. Also, zur Abwicklung der historischen Reihe der Gegebenheiten ein eindeutiges Ja.

- 46 -

PRESIDENTE: Metto in votazione l’articolo 1: approvato a maggioranza con 2 voti contrari e i rimanenti favorevoli. Art. 2 Programma d'esame 1. La Giunta provinciale approva il programma d'esame, sentite le associazioni di categoria del commercio più rappresentative a livello provinciale. 2. Nel programma d'esame sono specificati le materie e i contenuti dell'esame ed è stabilito quali di essi sono oggetto di prova scritta o di prova orale. 3. I contenuti dell'esame sono suddivisi in unità tematiche, che possono essere affrontate dai candidati come prove parziali anche a distanza di tempo le une dalle altre. ----------Prüfungsprogramm 1. Nach Anhören der für das Land repräsentativsten Berufsverbände des Handels beschließt die Landesregierung das Prüfungsprogramm. 2. Das Prüfungsprogramm legt im einzelnen die Prüfungsfächer und -inhalte fest und bestimmt, welche davon Gegenstand schriftlicher und welche Gegenstand mündlicher Prüfung sind. 3. Der gesamte Prüfungsinhalt ist in thematische Einheiten gegliedert, die von den Kandidaten als Teilprüfungen, auch in zeitlichen Abständen, abgelegt werden können.

Chi chiede la parola? Nessuno. Lo pongo in votazione: approvato a maggioranza con 4 astensioni e i rimanenti voti favorevoli. Art. 3 Ammissione all'esame 1. Sono ammesse all'esame le persone che: a) abbiano compiuto un regolare apprendistato in qualità di commessi ed abbiano successivamente lavorato in un esercizio commerciale per almeno quarantadue mesi; b) abbiano conseguito una qualifica professionale del commercio in seguito alla frequenza di un corso a tempo pieno della durata di almeno due anni ed abbiano successivamente lavorato in un esercizio commerciale per non meno di quarantadue mesi; c) abbiano concluso con profitto un corso triennale di scuola media superiore o di formazione professionale ed abbiano successivamente lavorato in un esercizio commerciale per almeno trenta mesi; d) abbiano concluso con profitto un corso quinquennale di scuola media superiore per il commercio ed abbiano successivamente lavorato in un esercizio commerciale per almeno dodici mesi; e) siano in grado di comprovare un'esperienza professionale di almeno sei anni nel settore del commercio. 2. La commissione d'esame di cui all'articolo 4 decide sull'ammissione del candidato all'esame. In caso di mancata ammissione il candidato può presentare ricorso nel termine di trenta giorni alla

- 47 -

Giunta provinciale, la quale decide a sua volta entro i quindici giorni successivi. 3. Nella domanda di ammissione all'esame il candidato deve indicare la lingua in cui intende sostenere l'esame. L'esame può essere sostenuto in italiano o in tedesco. ---------Zulassung zur Prüfung 1. Zur Prüfung zugelassen sind Personen, die: a) eine reguläre Verkäuferlehre absolviert und in der Folge wenigstens zweiundvierzig Monate lang in einem Handelsbetrieb beschäftigt waren, b) eine Berufsqualifizierung im Handel durch den Besuch einer wenigstens zweijährigen Fachschule erlangt und nachher nicht weniger als zweiundvierzig Monate lang in einem Handelsbetrieb gearbeitet haben, c) eine dreijährige Ober- oder Berufsschule erfolgreich abgeschlossen und nachher wenigstens dreißig Monate lang in einem Handelsbetrieb gearbeitet haben, d) eine fünfjährige Oberschule für den Handel erfolgreich abgeschlossen und nachher wenigstens zwölf Monate in einem Handelsbetrieb beschäftigt waren, e) eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung im Handelssektor nachzuweisen haben. 2. Die Prüfungskommission gemäß Artikel 4 entscheidet über die Zulassung der Kandidaten zur Prüfung. Eine allfällige Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist innerhalb von dreißig Tagen bei der Landesregierung einzubringen, welche ihrerseits innerhalb der darauffolgenden fünfzehn Tage zu entscheiden hat. 3. Im Gesuch um die Zulassung zur Prüfung hat der Kandidat die von ihm gewünschte Prüfungssprache anzugeben. Die Prüfung kann in deutscher oder italienischer Sprache abgelegt werden.

Chi chiede la parola? Nessuno. Lo pongo in votazione: approvato a maggioranza con 8 astensioni e i restanti voti favorevoli. Art. 4 Commissione d'esame 1. Ai fini dello svolgimento dell'esame l'assessore competente in materia di commercio nomina con decreto un'apposita commissione d'esame, che resta in carica per la durata di quattro anni. 2. La commissione è composta: a) dall'assessore competente in materia di commercio o un suo delegato, in qualità di presidente; b) da un insegnante di scuola media superiore per il commercio o di scuola professionale per il commercio; c) da uno degli insegnanti del corso di preparazione di cui all'articolo 6; d) da un rappresentante di una delle organizzazioni del commercio più rappresentative a livello provinciale.

- 48 -

3. Possono essere nominate a membri della commissione d'esame solo persone il cui titolo di studio o professionale sia di livello almeno corrispondente a quello del tecnico del commercio. 4. Funge da segretario della commissione un dipendente provinciale appartenente ad una qualifica funzionale non inferiore alla quarta. 5. I membri della commissione d'esame che ritengano di essere impossibilitati ad esprimere un giudizio imparziale o i candidati che intendano ricusare un membro della commissione per possibile parzialità informano il presidente della commissione. Questo sottopone il caso alla commissione, che decide l'eventuale sostituzione del membro in questione. 6. Ai membri della commissione spettano il trattamento economico ed il rimborso spese fissati dalle vigenti norme di legge. ---------Prüfungskommission 1. Für die Abnahme der Prüfung wird mit Dekret des für den Handel zuständigen Landesrates eine Prüfungskommission ernannt. Diese bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt. 2. Die Kommission ist zusammengesetzt: a) aus dem für den Handel zuständigen Landesrat oder einem von ihm Beauftragten als Vorsitzendem; b) aus einem Lehrer einer Oberschule für den Handel oder einer Berufsschule für den Handel; c) aus einem der Lehrer des Vorbereitungskurses gemäß Artikel 6; d) aus einem Vertreter einer der repräsentativsten Handelsorganisationen des Landes. 3. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission können nur Personen ernannt werden, deren Schulabschluß oder Berufstitel wenigstens dem Niveau eines Handelsfachwirtes entspricht. 4. Die Obliegenheiten des Sekretärs der Kommission werden von einem Landesbeamten wahrgenommen, der wenigstens der vierten Funktionsebene angehört. 5. Prüfungskommissionsmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungskandidaten, die die Befangenheit eines Kommissionsmitgliedes geltend machen wollen, haben dies dem Kommissionsvorsitzenden mitzuteilen. Dieser hat die Angelegenheit der Kommission zu unterbreiten, welche über eine allfällige Ersetzung zu entscheiden hat. 6. Den Kommissionsmitgliedern stehen die Vergütungen und der Spesenersatz nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu.

Chi chiede la parola? Nessuno. Lo pongo in votazione: approvato a maggioranza con 6 astensioni e i rimanenti favorevoli. Art. 5 Valutazione della prova ed esonero da prove parziali 1. Nell'ambito della sessione d'esame i candidati possono sostenere l'esame intero o solamente una o più prove parziali di cui

- 49 -

all'articolo 2, comma 3. Le prove parziali già sostenute tuttavia decadono qualora l'intero esame non venga concluso con esito positivo entro cinque anni dalla prima prova. 2. Ciascuna prova parziale viene valutata separatamente con un punteggio da quattro decimi a dieci decimi. A conferma dell'esame sostenuto o di singola prova parziale sostenuta viene rilasciato un attestato che riporti il giudizio conseguito e rechi la firma del presidente della commissione d'esame. 3. L'esame si intende superato quando il candidato ha ottenuto un punteggio non inferiore a sei decimi in tutte le singole prove. 4. La commissione d'esame può esonerare i candidati dall'obbligo di sostenere singole prove parziali quando questi siano in possesso di titoli di studio o professionali il cui conseguimento presupponga, sul piano dei contenuti, delle conoscenze equivalenti a quelle richieste nelle prove parziali. A tale scopo, insieme alla domanda di iscrizione all'esame, deve essere presentata una richiesta di esonero. In ogni caso sono esonerati dall'obbligo dell'esame i candidati in possesso dei seguenti titoli di studio: laurea in Economia e Commercio, laurea in Economia Politica, laurea in Giurisprudenza. ---------Bewertung der Prüfungsleistung und Befreiung von Teilprüfungen 1. Im Rahmen einer Prüfungssession können die Kandidaten die gesamte Prüfung oder auch nur eine oder mehrere Teilprüfungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 ablegen. Abgelegte Teilprüfungen verfallen allerdings, wenn die gesamte Prüfung nicht innerhalb von fünf Jahren erfolgreich abgeschlossen wird. 2. Jede Teilprüfung wird gesondert mit einer Note von vier Zehnteln bis zehn Zehnteln bewertet. Über die abgelegte Prüfung bzw. über jede abgelegte Teilprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, welches die Bewertung der Prüfungsleistung enthält und vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist. 3. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Prüfungskandidat in allen Teilprüfungen wenigstens die Note sechs Zehntel erhalten hat. 4. Die Prüfungskommission kann Kandidaten von Teilprüfungen befreien, wenn sie im Besitz von Schulabschlüssen oder Berufstiteln sind, deren Erlangung Kenntnisse voraussetzen, die inhaltlich mit den entsprechenden Teilprüfungen übereinstimmen. Zu diesem Zweck ist zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung ein entsprechender Antrag vorzulegen. Kandidaten, die im Besitze eines der folgenden Studientitel sind, müssen die Prüfung nicht ablegen: Doktorat in Wirtschafts- und Handelswissenschaften, Doktorat in Volkswirtschaft, Doktorat in Rechtswissenschaften.

E’ stato presentato un emendamento dai consiglieri Munter, Mayr C. E Feichter che dice: “Al comma 4 l’ultima frase (a partire da “in ogni caso”) è soppressa. Absatz 4 der letzte Satz ab “Kandidaten” ist gestrichen. Chi chiede la parola? Consigliere Leitner, ne ha facoltà.

- 50 -

LEITNER (Die Freiheitlichen): Ich möchte nur eine Frage stellen, da es im Kommissionsbericht heißt, daß dieser Satz in der Kommission geändert worden ist. Ich sehe nun keine Wortmeldungen von seiten der Kommissionsmitglieder, deshalb frage ich sie: Was war der Grund, den Satz hinzuzufügen, und weshalb streicht man ihn jetzt wieder heraus? BERGER (SVP): Wenn der Abgeordnete Leitner den Bericht der Gesetzgebungskommission durchliest, dann sieht er darin, daß ich diesem Änderungsantrag, der vom Abgeordneten Montefiori eingebracht wurde, dahingehend recht gebe, daß der rechtliche Teil mit der Voraussetzung des Besitzers des Doktorates in Rechts- und Wirtschaftswissenschaften abgedeckt ist, daß aber der rechtliche Teil der Prüfungen sicherlich erlassen werden kann, aber nicht der fachliche. Denn der Besitzer des Doktorates der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften setzt natürlich keine fachlichen Kenntnisse voraus, wohl aber rechtliche. Dadurch, daß die Prüfung in zwei Teile gegliedert ist, ist der Erlaß der theoretischen Prüfung sicherlich zu befürworten, in keiner Weise aber der Erlaß der fachlichen. Deshalb ist der Änderungsantrag von den Abgeordneten, die ihn unterzeichnet haben, eingebracht worden. PRESIDENTE: Metto in votazione l’emendamento: approvato a maggioranza con 6 astensioni e i rimanenti favorevoli. Chi chiede la parola sull’articolo 5? Nessuno. Lo pongo in votazione: approvato a maggioranza con 6 astensioni e i rimanenti voti favorevoli. Art. 6 Corsi di preparazione all'esame 1. La Provincia può organizzare appositi corsi di preparazione all'esame. 2. I corsi di cui al comma 1 sono autorizzati con decreto dell'assessore provinciale competente che approva il programma e stabilisce la quota d'iscrizione a carico dei partecipanti. 3. Le spese relative allo svolgimento dei corsi di preparazione possono essere effettuate in economia ai sensi del decreto del Presidente della Giunta provinciale 31 maggio 1995, n. 25. 4. I corsi di preparazione all'esame possono essere svolti anche da terzi, associazioni private o enti pubblici. In tal caso la Provincia può concedere contributi nella misura massima del novanta per cento delle spese di gestione ritenute ammissibili, a condizione che i programmi dei corsi siano informati ai programmi dei corsi organizzati dalla Provincia e che la quota di iscrizione a carico dei partecipanti venga determinata in misura non inferiore alla quota di partecipazione fissata per i corsi organizzati dalla Provincia. 5. I contributi di cui al comma 4 sono liquidati dietro presentazione di documentazione delle spese sostenute previa verifica dei risultati, in un unica soluzione a conclusione dell'iniziativa o in forma rateale durante lo svolgimento della stessa. I criteri per la concessione dei contributi sono deliberati dalla Giunta provinciale. ----------

- 51 -

Vorbereitungskurse auf die Prüfung 1. Zur Vorbereitung auf die Prüfung kann das Land eigene Kurse durchführen. 2. Mit Dekret des zuständigen Landesrates werden die Kurse gemäß Absatz 1 errichtet, das Kursprogramm genehmigt und die Teilnahmegebühr für den Kurs festgelegt. 3. Die Ausgaben für die Durchführung der Vorbereitungskurse können in Eigenregie im Sinne des Dekretes des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25 erfolgen. 4. Vorbereitungskurse auf die Prüfung können auch von Dritten, privaten Vereinigungen oder öffentlichen Körperschaften, durchgeführt werden. In diesem Falle kann das Land Beiträge im Ausmaß von höchstens neunzig Prozent der zugelassenen Kosten gewähren, unter der Bedingung, daß sich die Kursprogramme nach den Programmen der vom Lande organisierten Kurse richten und daß die Einschreibegebühr zu Lasten der Kursteilnehmer nicht unter jener liegt, die für die Kurse des Landes festgelegt ist. 5. Die Beiträge gemäß Absatz 4 werden nach Vorlage der Ausgabenbelege und nach einer Überprüfung der Kursergebnisse in einmaliger Auszahlung am Ende des Kurses oder in Raten während der Durchführung desselben ausbezahlt. Die Kriterien für die Gewährung der Beiträge werden mit Beschluß der Landesregierung genehmigt.

E’ stato presentato un emendamento dal consigliere Ianieri che dice: “Al comma 1 l’espressione “può organizzare” viene sostituita da “organizza”. Absatz 1 wird folgendermaßen ersetzt: “Zur Vorbereitung auf die Prüfung führt das Land eigene Kurse durch”. Il consigliere Ianieri non è qui. Qualcuno chiede la parola? Assessore Frick, ne ha facoltà. FRICK (Landesrat für Handwerk, Handel, Fremdenverkehr - SVP): Ich würde darauf wert legen, daß wir bei der Diktion “può” bleiben können. Es ist denkbar, daß die Vorbereitungskurse in Absprache mit der Landesverwaltung von den berufsständischen Organisationen, wenn dort eine entsprechende Qualität vorhanden ist, organisiert werden. Dann würde es nicht notwendig sein, daß die Verwaltung als solche parallel auch etwas organisiert. PRESIDENTE: Metto in votazione l’emendamento: respinto a maggioranza con 1 voto favorevole, 8 astensioni e i rimanenti contrari. Chi chiede la parola sull’articolo 6? Nessuno. Lo pongo in votazione: approvato a maggioranza con 6 astensioni e i rimanenti voti favorevoli. CAPO II Formazione professionale fuori provincia Art. 7 Finalità ed interventi 1. Al fine di favorire lo sviluppo economico, sociale e culturale della popolazione, la Giunta provinciale agevola, mediante concessione

- 52 -

di contributi, soggiorni di formazione e di studio fuori provincia, qualora analoghe opportunità formative, sia per la specificità del contenuto, sia per il grado di approfondimento, non siano offerte nel territorio provinciale. 2. I contributi possono essere concessi a persone residenti in provincia che, allo scopo di partecipare ad iniziative formative scolastiche od extrascolastiche, dimorino temporaneamente in altra regione o all'estero. 3. I contributi di cui al comma 1 sono concessi con decreto dell'assessore provinciale competente in materia di artigianato, previo parere della commissione di cui all'articolo 9. ---------2. ABSCHNITT Ausbildung ausserhalb des Landes Ziele und Maßnahmen 1. Mit dem Ziel, die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung der Bevölkerung zu fördern, unterstützt die Landesregierung durch die Gewährung finanzieller Beiträge Ausbildungsaufenthalte außerhalb des Landes, sofern es im eigenen Lande keine Bildungsangebote gibt, die hinsichtlich des besonderen Bildungsinhaltes oder des Spezialisierungsgrades gleichwertig sind. 2. Die Beiträge können Personen gewährt werden, die in Südtirol ihren Wohnsitz haben und sich zeitweilig in eine andere Region oder ins Ausland begeben, um dort an schulischen oder außerschulischen Initiativen der Berufsbildung teilzunehmen. 3. Die Beiträge laut Absatz 1 werden mit Dekret des für das Handwerk zuständigen Landesrates nach Anhören der Kommission gemäß Artikel 9 gewährt.

Chi chiede la parola? Consigliera Kury, ne ha facoltà. KURY (GAF-GVA): Herr Landesrat, ist es ein Lapsus oder ist es so gewollt, daß jenen Personen die sich in der Nachbarprovinz Trient zu Ausbildungszwecken, aufhalten, kein Beitrag gewährt werden kann? So, wie die Formulierung hier lautet, werden sie als einzige ausgeschlossen. Es heißt: “Jenen Leuten kann ein finanzieller Beitrag gewährt werden, die sich außerhalb des Landes aufhalten. ... wenn sie sich in eine andere Region begehen.” Mit Region ist hier außerhalb der Region Trentino-Südtirol gemeint, somit werden sie ausgeschlossen, und ich nehme an, daß man das nicht bezweckt. Oder gibt es einen anderen Grund? Mir scheint es so, daß damit jene, die in der Provinz Trient eine Ausbildung machen, von einem finanziellen Beitrag ausgeschlossen werden. FRICK (Landesrat für Handwerk, Handel, Fremdenverkehr - SVP): Man ist davon ausgegangen, daß Aufenthalt in der Provinz Trient im Normalfall nicht zu erheblichen Spesen führt, weil es dann Fahrstudenten oder Fahrschüler sind. Insofern liegt keine politische Absicht, sondern die Einschätzung der Kostenträgerschaft und des Umfanges der entstehenden Kosten zugrunde.

- 53 -

PRESIDENTE: Metto in votazione l’articolo 7: approvato a maggioranza con 7 astensioni e i rimanenti favorevoli. Art. 8 Criteri 1. Nel regolamento di esecuzione sono stabiliti i criteri per la concessione e le modalità di erogazione dei contributi previsti dall'articolo 7. I criteri, fra l'altro, fanno riferimento al reddito del richiedente e del relativo nucleo familiare e fissano i limiti minimi e massimi di contribuzione alle spese. 2. Sono escluse dall'ambito di applicazione della presente legge: a) le iniziative attinenti al settore della sanità e delle professioni sociali, alle attività artistiche ed allo studio delle lingue, in quanto contemplate da specifiche norme di legge; b) le iniziative aventi una durata superiore a sei mesi. 3. Per la concessione dei contributi relativi alle iniziative formative di cui alla lettera b) del comma 2 si osservano le procedure ed i criteri vigenti in materia di assistenza scolastica, il cui bando annuale può prevedere anche un contributo sulla tassa di iscrizione o di frequenza, nei casi in cui risulti particolarmente onerosa. In ordine alla concessione di tale contributo è richiesto il parere della commissione di cui all'articolo 9. Kriterien 1. Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Gewährung der Beiträge gemäß Artikel 7 sowie Einzelheiten über deren Auszahlung festgelegt. Die Kriterien haben unter anderem auf das Einkommen des Antragstellers und seiner Familie Bezug zu nehmen und die Unter- und Obergrenze des Kostenbeitrages zu bestimmen. 2. Von den Förderungsmaßnahmen ausgeschlossen sind: a) Initiativen im Rahmen des Sanitäts- und Sozialbereiches, der künstlerischen Tätigkeiten und des Sprachstudiums, da diese durch eigene Gesetzesbestimmungen geregelt sind; b) Initiativen, die eine Dauer von mehr als 6 Monaten haben. 3. Hinsichtlich der Beiträge für die Initiativen gemäß Absatz 2 Buchstabe b) werden das Verfahren und die Kriterien angewandt, die für die Schulfürsorge gelten. Die jährliche Wettbewerbsausschreibung der Schulfürsorge kann auch Zuschüsse auf das Schuloder Kursgeld vorsehen, wenn der entsprechende Betrag sehr hoch ist. Für die Gewährung dieser Zuschüsse hat die Kommission gemäß Artikel 9 ein Gutachten abzugeben.

Chi chiede la parola? Nessuno. Lo pongo in votazione: approvato a maggioranza con 6 astensioni e i rimanenti favorevoli. Art. 9 Commissione consultiva 1. Le domande di contributo sono sottoposte all'esame di un'apposita commissione, che si esprime in ordine all'opportunità della concessione di un contributo ed al suo ammontare. La commissione è composta:

- 54 -

a) dall'assessore provinciale competente in materia di artigianato o da un suo delegato, quale presidente; b) da un funzionario della Ripartizione provinciale Formazione professionale italiana ed uno della Formazione professionale tedesca e ladina; c) da un funzionario addetto della Ripartizione provinciale Lavoro; 2. La commissione è nominata dalla Giunta provinciale, su designazione degli assessori provinciali competenti, e rimane in carica per un quadriennio. Svolge le funzioni di segretario un impiegato provinciale di qualifica funzionale non inferiore alla sesta. ---------Beratungskommission 1. Die Beitragsgesuche sind einer Kommission zu unterbreiten, welche in ihrem Gutachten sich dazu äußert, ob und in welcher Höhe ein Beitrag gewährt werden soll. Die Kommission ist zusammengesetzt: a) aus dem für das Handwerk zuständigen Landesrat oder einem von diesem Beauftragten, als Vorsitzendem; b) aus einem Beamten der Abteilung italienische Berufsausbildung und einem weiteren der Abteilung Deutsche und Ladinische Berufsausbildung; c) aus einem Beamten des für Schulfürsorge zuständigen Landesamtes. 2. Die Kommission wird von der Landesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landesräte ernannt; sie bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt. Sekretär der Kommission ist ein Beamter des Landes, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehört.

Chi chiede la parola? Consigliere Leitner, ne ha facoltà. LEITNER (Die Freiheitlichen): Danke, Frau Präsidentin! Ich möchte nur eine Frage stellen. Hier wird wiederum eine Kommission eingesetzt, obwohl wir immer von der Abschaffung der Kommissionen reden. Wäre es nicht möglich, daß man diese Aufgaben einer schon bestehenden Kommission übertragen könnte? Warum vier Jahre? Ich glaube, die meisten Kommissionen fallen doch mit der Legislatur zusammen. Warum ausgerechnet hier vier Jahre? FRICK (Landesrat für Handwerk, Handel, Fremdenverkehr - SVP): Die Kommission gibt es schon seit einigen Jahren. Jetzt bekommt sie eine gesetzliche Grundlage. Ich glaube, das ist absolut notwendig, weil dieses fächerübergreifende Zusammenarbeiten zwischen verschiedenen Wirtschaftssektoren, dem Wirtschaftsressort und der Berufsausbildung und im Bereich der Stipendienwesen auch im Bereich der Kulturabteilung realisiert werden muß. Das ist die Schwierigkeit der Anwendung dieser Norm. Wir kommen hier nicht umher. Was die vier Jahre anbelangt, gibt es zwei Lösungen in der Landesgesetzgebung. In der jüngeren Zeit wird diese Lösung bevorzugt, weil sie tech-

- 55 -

nischer und von der Politik unabhängiger ausschaut. Ob sie es ist, weiß ich nicht. Es ist nicht so, daß alles mit der Legislatur und mit einem Landesrat unmittelbar zusammengebracht werden muß. Das unterstreicht den technischen Charakter der Kommission. Mir scheint es auch vernünftig zu sein. Außerdem hat es zu Beginn der Legislatur oft Funktionsprobleme gegeben, denn bis alles angelaufen ist, bis alle Kommissionen neu ernannt worden sind, ist ein Teil des ersten Arbeitsjahres schon vorbei. Diese Problematik überwindet man auf diese Art und Weise. PRESIDENTE: Metto in votazione l’articolo 9: approvato a maggioranza con 7 astensioni e i rimanenti voti favorevoli. Art. 10 Cooperazione interregionale 1. Per le finalità di cui all'articolo 7 la Giunta provinciale può: a) autorizzare la partecipazione della Provincia ad iniziative interregionali ed in particolare a quelle attuate nell'ambito della cooperazione fra le regioni aderenti alla Comunità di lavoro delle regioni alpine (ARGE-ALP) con assunzione, in proporzione al numero dei propri partecipanti, delle spese connesse con la realizzazione delle iniziative; b) stipulare convenzioni con enti formativi, pubblici o privati, aventi sede in altre regioni o all'estero, al fine di facilitare l'accesso ai corsi proposti a persone residenti in provincia nonché di stabilire eventuali riserve di posti e di fissare le quote di iscrizione e di frequenza. ---------Überregionale Zusammenarbeit 1. Zu dem in Artikel 7 genannten Zweck kann die Landesregierung: a) sich an überregionalen Ausbildungsinitiativen beteiligen und im besonderen an solchen, die im Rahmen der Zusammenarbeit innerhalb der ARGE-ALP-Regionen durchgeführt werden. Dabei kann sie die damit zusammenhängenden Kosten im Verhältnis zur Anzahl der Teilnehmer aus Südtirol übernehmen; b) Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen der Berufsbildung anderer Regionen oder des Auslandes treffen, um auf diese Weise den Personen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben, den Zugang zu den Lehrgängen zu erleichtern. Mit diesen Vereinbarungen können auch Ausbildungsplätze reserviert und die Einschreibe- und Teilnahmegebühren festgelegt werden.

Sospendiamo la trattazione di questo articolo, al quale è stato adesso presentato un emendamento che verrà distribuito. CAPO III Modifiche a leggi provinciali vigenti Art. 11

- 56 -

1. L'articolo 23-bis della legge provinciale 17 novembre 1981, n. 30, concernente "Ordinamento dell'apprendistato e disciplina dell'esame di maestro professionale", inserito dall'articolo 18 della legge provinciale 7 agosto 1987, n. 19, è sostituito dal seguente: "Art. 23-bis (Esame di maestro professionale nel settore alberghiero) - 1. I titoli professionali di maestro di cucina e maestro cameriere si conseguono sostenendo un'esame volto ad accertare il possesso di conoscenze teorico- professionali e pratiche nonché di cognizioni giuridico-economiche e didattico-professionali, che abilitano a svolgere compiti di responsabilità in un'azienda alberghiera oppure a gestirla autonomamente e che qualificano in special modo all'addestramento delle nuove leve. 2. L'esame consta di tre parti di cui una teorico-professionale, una pratica ed un'altra vertente su nozioni economico-aziendali e didattico-professionali. Il programma d'esame può prevedere anche un esame articolato in più di tre parti, se ciò risulta opportuno ai fini dello svolgimento dell'esame o in considerazione dei contenuti specifici. 3. Il programma d'esame è approvato dall'assessore provinciale competente in materia di industria alberghiera, sentite le associazioni di categoria più rappresentative a livello provinciale. Lo stesso assessore nomina anche le commissioni d'esame di cui all'articolo 23-ter. 4. All'esame sono ammesse le persone che hanno assolto una formazione professionale specifica in forma di apprendistato o di scuola professionale con una successiva esperienza professionale di almeno cinque anni o che possono attestare un'esperienza professionale di almeno otto anni. 5. Al fine del computo del periodo di esperienza professionale di cui al comma 4 sono valutati come anni interi gli impieghi stagionali di durata non inferiore a otto mesi all'anno. 6. L'esame di maestro professionale si intende superato se il candidato ha sostenuto con esito positivo tutte le parti dell'esame. 7. Per quanto non espressamente disposto dal presente articolo e dall'articolo 23-ter, si applicano le disposizioni relative all'esame di maestro artigiano." ---------3. ABSCHNITT Änderung bestehender Landesgesetze 1. Artikel 23-bis des Landesgesetzes vom 17. November 1981, Nr. 30, betreffend "Ordnung des Lehrlingswesens und Regelung der Meisterprüfung in anderen Bereichen als im Handwerk", eingefügt durch Artikel 18 des Landesgesetzes vom 7. August 1987, Nr. 19, wird durch den folgenden ersetzt: "Art. 23-bis (Meisterprüfung im Gastgewerbe) - 1. Die Berufstitel Küchenmeister und Restaurantmeister werden durch die Ablegung einer Prüfung erlangt, die festzustellen hat, ob der Kandidat jene berufstheoretischen und praktischen Kenntnisse sowie das wirtschaftlich-rechtliche und berufspädagogische Wissen besitzt, die zur Übernahme verantwortungsvoller Aufgaben in einem Gastbe-

- 57 -

trieb oder zur selbständigen Betriebsführung befähigen und zur Ausbildung junger Mitarbeiter im besonderen Maße qualifizieren. 2. Die Meisterprüfung besteht aus drei Teilen, und zwar aus einem fachtheoretischen, einem praktischen und einem, der betriebswirtschaftliche und berufspädagogische Kenntnisse zum Inhalt hat. Das Prüfungsprogramm kann auch mehr als drei Prüfungsteile vorsehen, wenn dies vom Prüfungsablauf oder von den Prüfungsinhalten her sinnvoll ist. 3. Das Prüfungsprogramm wird mit Dekret des für das Gastgewerbe zuständigen Landesrates nach Anhören der repräsentativsten Berufs- und Fachverbände genehmigt. Derselbe Landesrat ernennt auch die Prüfungskommissionen gemäß Artikel 23-ter. 4. Zur Prüfung sind Personen zugelassen, die eine einschlägige Berufsausbildung in Form einer abgeschlossenen Lehre oder Fachschule mit nachfolgender, wenigstens fünfjähriger Berufserfahrung haben oder solche, die eine Berufserfahrung von wenigstens 8 Jahren nachweisen. 5. Für die Berechnung der im Absatz 4 vorgesehenen Berufspraxis werden Saisonsbeschäftigungen von wenigstens acht Monaten im Jahr als ein Jahr gewertet. 6. Die Meisterprüfung gilt als bestanden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsteilen positive Leistungen erbracht hat. 7. Auf alles, was nicht durch diesen und den Artikel 23-ter geregelt ist, werden die Bestimmungen über die Meisterprüfung im Handwerk angewandt."

Chi chiede la parola? Consigliere Benussi, ne ha facoltà. BENUSSI (AN): Faccio il solito rilievo dell’inserimento in un disegno di legge di cose che non hanno attinenza. Sarebbe stato più opportuno che la parte relativa ai tecnici di cucina entrasse nella legge relativa agli alberghi. Queste leggi un po’ omnibus non mi piacciono. PRESIDENTE: Qualcun altro chiede la parola? Nessuno. Lo pongo in votazione: approvato a maggioranza con 3 voti contrari, 2 astensioni e i rimanenti favorevoli. Art. 12 1. L'articolo 23-ter della legge provinciale n. 30/1981, inserito dall'articolo 19 della legge provinciale n. 19/1987, è sostituito dal seguente: "Art. 23-ter (Commissioni d'esame) - 1. La commissione per l'esame teorico- professionale e pratico è composta: a) dal direttore di una scuola professionale per apprendisti o a tempo pieno, in qualità di presidente; b) da un rappresentante proposto dall'associazione di categoria; c) da un rappresentante proposto da un'associazione di albergatori rappresentativa a livello provinciale; d) da un insegnante di una scuola professionale alberghiera per apprendisti o a tempo pieno.

- 58 -

2. La commissione per l'esame giuridico- economico e didatticoprofessionale è composta: a) dal direttore di una scuola professionale o da un funzionario della Ripartizione provinciale Artigianato, o dal direttore di una scuola professionale per apprendisti o a tempo pieno, in qualità di presidente; b) da due esperti in materia tributaria, di economia aziendale, di normativa sugli esercizi pubblici e di diritto del lavoro. 3. Funge da segretario delle commissioni un dipendente provinciale appartenente ad una qualifica funzionale non inferiore alla quarta." ---------1. Artikel 23-ter des Landesgesetzes Nr. 30/1981, eingefügt durch Artikel 19 des Landesgesetzes Nr. 19/1987, wird durch den folgenden ersetzt: "Art. 23-ter (Meisterprüfungskommissionen) - 1. Die Kommission für die fachtheoretische und praktische Prüfung ist zusammengesetzt: a) aus dem Direktor einer Berufsschule oder Fachschule, als Vorsitzendem; b) aus einem Vertreter des entsprechenden Berufsverbandes; c) aus dem Vertreter eines repräsentativen Verbandes gastgewerblicher Unternehmen; d) aus dem Fachlehrer einer gastgewerblichen Berufsschule oder Fachschule. 2. Die Kommission für die Prüfung über die wirtschaftlich-rechtliche und berufspädagogische Prüfung ist zusammengesetzt: a) aus dem Direktor einer Berufsschule oder einem Beamten der Landesabteilung Handwerk oder dem Direktor einer Fachschule, als Vorsitzendem; b) aus zwei Sachverständigen auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, des Steuerwesens, der Gastgewerbeordnung und des Arbeitsrechtes. 3. Die Obliegenheiten des Sekretärs der Kommissionen werden von einem Landesbeamten wahrgenommen, der wenigstens der vierten Funktionsebene angehört."

VORSITZ DER PRÄSIDENTIN: Dr. SABINA KASSLATTER-MUR PRESIDENZA DELLA PRESIDENTE: PRÄSIDENTIN: Es ist ein Abänderungsantrag eingebracht worden, durch den Abgeordneten Berger, Feichter, Atz und Mayr C., der wie folgt lautet: Absatz 2, Buchstabe a) die Wörter “oder einem Beamten der Landesabteilung Handwerk” werden gestrichen. Comma 2, lettera a) le parole “o da un funzionario della ripartizione provinciale Artigianato” sono soppresse. Abgeordneter Berger hat das Wort zur Erläuterung.

- 59 -

BERGER (SVP): Danke, Frau Präsidentin! Es ist so, daß hier der wirtschaftlich-rechtliche und berufspädagogische Teil der Prüfung angesprochen ist. Dadurch, daß ein Direktor der Berufs- oder Fachschule als Vorsitzender fungiert, geht man davon aus, daß er den berufspädagogischen Teil beherrscht und natürlich auch die wirtschaftlich-rechtlichen Aspekte. Bei einem Beamten der Abteilung Handwerk ist es schwer festzustellen, ob er die berufspädagogischen, das heißt die Fähigkeit der Mitarbeiterführung und des Umgehens mit Mitarbeitern, und auch die wirtschaftlich, rechtlichen Aspekte beherrscht. Deshalb wäre mein Anliegen, den Vorsitz dem Direktor einer Berufs- oder Fachschule alleine zu überlassen. PRÄSIDENTIN: Sind weitere Wortmeldungen? Keine. Dann stimmen wir über den Abänderungsantrag ab: mit 8 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Wer wünscht das Wort zum so abgeänderten Artikel? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab: mit 6 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Wir kommen zurück zum Artikel 10. Ich verlese den Abänderungantrag eingebracht durch den Abgeordneten Kury und Zendron, der wie folgt lautet: “in Absatz 1, Buchstabe b, wurden nach den Worten “Berufsausbildung” die Worte “der Autonomen Provinz Trient” eingefügt. Al comma 1 lettera b) dopo le parole “aventi sede” vengono inserite le parole “nella provincia autonoma di Trento”. Abgeordnete Kury, Sie haben das Wort für die Erläuterung. KURY (GAF-GVA): Es ist der ähnliche Fall wie vorher. Man hat hier einfach vergessen, daß mit dem Wort “andere Regionen”, automatisch die Nachbarprovinz Trient ausgeschlossen ist. Ich glaube, daß es schon ein bißchen eigenartig ist. Die Landesregierung kann mit allen anderen Regionen Italiens und dem Ausland Vereinbarungen treffen, und deshalb glaube ich, daß es gut wäre, wenn auch die Nachbarprovinz vorgesehen wäre. Wir haben ja erst kürzlich mit Pauken und Trompeten gegenseitig in Riva geschworen, daß wir auf ewig zusammenarbeiten wollen. Die Vorhergehende Regelung wäre sicherlich bereits ein großer Widerspruch zu diesen prinzipiellen Erklärungen. FRICK (Landesrat für Handwerk, Handel, Fremdenverkehr - SVP): Wir sehen die vorgeschlagene Änderung als willkommene Ergänzung des Textes. PRÄSIDENTIN: Wir stimmen über den Abänderungsantrag ab: mit 3 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Wer wünscht das Wort zum Artikel 10 so abgeändert? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab: mit 6 Stimmenthaltungen und dem rest Ja-Stimmen genehmigt.

- 60 -

Art. 13 1. Artikel 28 des Landesgesetzes vom 16. Februar 1981, Nr. 3, betreffend "Ordnung des Handwerks und der handwerklichen Berufsausbildung", eingefügt durch Artikel 13 des Landesgesetzes vom 16. Dezember 1983, Nr. 51 und abgeändert durch Artikel 9 des Landesgesetzes vom 11. April 1990, Nr. 8, wird durch folgenden ersetzt: "Art. 28 (Inhalt und Ablauf der Meisterprüfung im Handwerk) - 1. Die Meisterprüfung im Handwerk besteht aus einem wirtschaftlichrechtlichen, einem fachtheoretischen und einem praktischen Prüfungsteil. 2. Der wirtschaftlich-rechtliche Teil umfaßt die für die Führung eines Handwerksbetriebes und für die Ausbildung von Lehrlingen notwendigen betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und berufspädagogischen Kenntnisse. Das Programm dieses Prüfungsteiles ist einheitlich für alle Handwerksberufe. 3. Der fachtheoretische Teil umfaßt die für die sachgemäße Ausübung eines Berufes erforderlichen Kenntnisse, wie insbesondere Technologie, Materialkunde, Fachrechnen, Fachzeichnen und ähnliche. 4. Der praktische Prüfungsteil besteht in der Anfertigung eines Meisterstückes oder in der Ausführung einer Arbeitsprobe oder in der Anfertigung eines Meisterstückes und einer Meisterprobe. 5. Das Prüfungsprogramm enthält eine Aufzählung der Prüfungsinhalte und bestimmt, welche davon Gegenstand schriftlicher oder mündlicher Prüfung sind. 6. Der zuständige Landesrat hat auf Vorschlag der Landeshandwerkskommission die Prüfungsprogramme für die einzelnen Handwerksberufe zu erlassen. Die Vorschläge der Landeshandwerkskommission sind innerhalb von neunzig Tagen nach entsprechender Anforderung zu unterbreiten. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Landesrat unabhängig. 7. Die Meisterprüfungskommission kann Kandidaten von einzelnen Prüfungsfächern oder von ganzen Prüfungsteilen befreien, wenn diese den Nachweis erbringen, daß sie bereits Prüfungen abgelegt haben, die inhaltlich dem Prüfungsprogramm entsprechen. Dies gilt insbesondere auch für Prüfungen, die während des Besuches der Vorbereitungskurse gemäß Absatz 9 durch den zuständigen Kursreferenten gemeinsam mit einem Handwerksmeister, der Mitglied der Prüfungskommission ist, abgenommen werden. 8. Nähere Bestimmungen über den Ablauf der Meisterprüfung und über die Befreiung gemäß Absatz 7 werden mit Durchführungsverordnung erlassen. 9. Zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung werden vom Land entsprechende Kurse durchgeführt. Dabei benützt es Werkräume und Einrichtungen der Berufsschulen. Wenn die erforderlichen Einrichtungen in den Berufsschulen nicht vorhanden oder nicht verfügbar sind, können zu diesem Zweck auch private Werkstätten und Einrichtungen angemietet werden. 10.Mit Dekret des zuständigen Landesrates werden die Kurse gemäß vorhergehendem Absatz errichtet, das entsprechende Kurs-

- 61 -

programm genehmigt und die Teilnahmegebühr für den Kurs festgelegt. 11. Die Ausgaben für die Durchführung der Vorbereitungskurse können in Eigenregie im Sinne des Dekretes des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25 erfolgen. 12. Der zuständige Landesrat kann Versicherungsverträge abschließen, um die Prüfungskandidaten, die Mitglieder der Prüfungskommissionen und alle Personen, die an den Prüfungen beteiligt sind, gegen Unfallrisiken zu versichern. 13. Wenn Berufsgemeinschaften oder vergleichbare Organisationen Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfung durchführen, kann das Land Beiträge im Ausmaß von höchstens neunzig Prozent der zugelassenen Kosten gewähren, unter der Bedingung, daß die Einschreibegebühr zu Lasten der Kursteilnehmer nicht unter jener liegt, die für die Kurse des Landes festgelegt ist. 14. Die Beiträge gemäß Absatz 13 werden nach Vorlage der Ausgabenbelege und nach einer Überprüfung der Kursergebnisse in einmaliger Auszahlung am Ende des Kurses oder in Raten während der Durchführung desselben ausbezahlt. Die Kriterien für die Gewährung der Beiträge werden mit Beschluß der Landesregierung genehmigt." ---------1. L'articolo 28 della legge provinciale 16 febbraio 1981, n. 3, concernente "Ordinamento dell'artigianato e della formazione professionale artigiana", sostituito dall'articolo 13 della legge provinciale 16 dicembre 1983, n. 51 e modificato dall'articolo 9 della legge provinciale 11 aprile 1990, n. 8, è sostituito dal seguente: "Art. 28 (Contenuto e modalità dell'esame di maestro artigiano) - 1. L'esame di maestro artigiano consiste in una parte giuridico-economica, in una parte teorico-professionale e in una parte pratica. 2. La parte giuridico-economica comprende le nozioni economicoaziendali, giuridiche e didattico-professionali necessarie per la gestione di un'impresa artigiana e per l'addestramento degli apprendisti. Il programma di questa parte d'esame è identico per tutte le professioni artigiane. 3. La parte teorico-professionale comprende le nozioni di tecnologia, conoscenza dei materiali, calcolo professionale, disegno tecnico e similari, necessarie per un corretto esercizio della professione. 4. La parte pratica consiste nell'esecuzione di un capo d'opera o di una prova di lavoro, oppure nell'esecuzione di un capo d'opera e di una prova di lavoro. 5. Nel programma d'esame sono specificate le materie d'esame ed è indicato per ciascuna di esse se costituisce oggetto di prova scritta o orale. 6. I programmi d'esame sono approvati dall'assessore provinciale competente su proposta della commissione provinciale dell'artigianato, che deve formulare le proprie proposte non oltre il termine di novanta giorni dalla relativa richiesta. Scaduto tale termine l'assessore decide autonomamente. 7. La commissione di esame di maestro artigiano può esonerare dall'obbligo di sostenere le prove in singole materie o intere parti

- 62 -

dell'esame i candidati che dimostrano di avere già superato esami con contenuto corrispondente al programma d'esame. Ciò vale in particolare anche per esami sostenuti in sede di frequenza dei corsi di cui al comma 9 con i relatori dei corsi stessi affiancati da un maestro artigiano, membro della commissione. 8. Con regolamento di esecuzione sono emanate ulteriori disposizioni sullo svolgimento dell'esame e sull'esonero di cui al comma 7. 9. Per la preparazione all'esame di maestro artigiano la Provincia organizza appositi corsi utilizzando a tal fine i laboratori e le strutture delle scuole professionali. Qualora nelle scuole professionali non siano presenti o disponibili le necessarie strutture, possono essere affittate anche officine e strutture private. 10. Con proprio decreto l'assessore provinciale competente istituisce i corsi di cui al comma 9, approva il programma dei corsi e stabilisce la quota d'iscrizione a carico dei partecipanti. 11. Le spese relative allo svolgimento dei corsi possono essere effettuate in economia ai sensi del decreto del Presidente della Giunta provinciale 31 maggio 1995, n. 25. 12. L'assessore competente può stipulare contratti di assicurazione per assicurare i candidati, i membri delle commissioni di esame e tutte le persone comunque coinvolte negli esami contro infortuni. 13. Alle associazioni di categoria o organizzazioni assimilabili che organizzano corsi di preparazione all'esame di maestro artigiano la Provincia può concedere contributi nella misura massima del novanta per cento delle spese di gestione ritenute ammissibili, a condizione che la quota di iscrizione a carico dei partecipanti venga determinata in misura non inferiore alla quota di partecipazione fissata per i corsi organizzati dalla Provincia. 14. I contributi di cui al comma 13 sono liquidati dietro presentazione di documentazione delle spese sostenute previa verifica dei risultati, in un unica soluzione a conclusione dell'iniziativa o in forma rateale durante lo svolgimento della stessa. I criteri per la concessione dei contributi sono deliberati dalla Giunta provinciale."

Wer wünscht das Wort? Abgeordneter Benussi, bitte. BENUSSI (AN): In analogia all’articolo 11 che trattava l’inserimento del settore alberghiero in questa legge, adesso anche il settore dell’artigianato viene inserito, anziché fare un disegno di legge relativo, in modo da avere un disegno di legge che tratti solo un settore produttivo. Per nostra fortuna l’assessore non ha 100 attività, dato che l’inserimento in altre leggi avviene per la maggior parte delle volte da parte sua, una cosa è la formazione, altra cosa è la formazione di un settore particolare. Le leggi omnibus non mi piacciono, lo ripeto anche a questo articolo 13. PRÄSIDENTIN: Sind weitere Wortmeldungen? Keine. Wir stimmen über den Artikel 13 ab: mit 4 Nein-Stimmen, 2 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt.

- 63 -

Art. 14 Finanzbestimmung 1. Die Ausgaben für die finanziellen Maßnahmen, vorgesehen in Abschnitt II dieses Gesetzes, werden für das Haushaltsjahr 1996 mit nachfolgender Gesetzesbestimmung und für die darauffolgenden Jahre mit dem jährlichen Finanzgesetz festgelegt. ---------Norma finanziaria 1. Le spese per gli interventi finanziari di cui al Capo II della presente legge saranno stabilite per l'anno finanziario 1996 con successivo provvedimento legislativo e per gli anni seguenti dalla legge finanziaria annuale.

Wer wünscht das Wort? Niemand. Dann stimmen wir darüber ab: mit 7 Stimmenthaltungen und dem Rest Ja-Stimmen genehmigt. Wer wünscht das Wort zur Stimmabgabeerklärung? Abgeordneter Benedikter, bitte. BENEDIKTER (UFS): Ich fühle mich verpflichtet zu sagen, warum ich nicht für dieses Gesetz stimmen kann. Hier gibt es eine 14-Artikel-Regelung für einen Beruf, der im Südtiroler Alltag unbekannt ist, und der sonst für die Lebensbedingung in Südtirol alles eher als wichtig ist, während man für die Ausübung aller Handwerksberufe auf einen Befähigungsnachweis verzichtet hat, wie er heute noch innerhalb der Europäischen Union, in Deutschland, Österreich, Belgien, Niederland, Luxemburg, Frankreich, der Schweiz und Norwegen besteht. Ich verstehe nicht, warum man darauf verzichtet hat. Im Dezember 1993 ist in Deutschland, im modernsten Industriestaat, den man sich, so glaube ich, denken kann, die Handwerksordnung geändert worden und zwar mit folgender Begründung: “Die Handwerksordnung soll novelliert werden, damit sich das Handwerk dem wirtschaftlichen Handel und den technologischen, institutionellen und technischen Änderungen der Rahmenbedingungen marktgerecht anpassen kann. Kern der Novellierung ist im Interesse der Verbraucher und der Handwerker die Möglichkeit zur Leistung aus einer Hand zu bessern. Der Zugang zur Handwerksausübung soll erleichtert werden. Dabei wird am großen Befähigungsnachweis festgehalten, der zu einem anerkannt hochwertigen Leistungsangebot und qualifizierten Nachwuchs für die gesamte gewerbliche Wirtschaft beiträgt.”. Die Meisterprüfung ist die Bedingung für die Ausübung des Handwerksberufes, und die Einführung des kleinen Befähigungsnachweises, den wir behalten hätten können, muß bleiben. Ich sage, daß es kein Wunder ist, wenn die regelrecht eingetragenen Handwerksbetriebe und Lehrlinge abnehmen, wenn das Handwerk auch ohne Befähigung ausgeübt werden kann, so wie in ganz Italien, obwohl wir das Recht hätten, das zu behalten, was wir von 1956 bis 1981 mit der Genehmigung des Verfassungsgerichtshofes gehabt haben. Was steckt denn da dahinter? Ich habe keine Antwort erhalten. Vielleicht kostet auf diese Weise das sogenannte Personal weniger, aber zum Schaden des Handwerks und der Qualität. Denn seinerzeit, als ich erster

- 64 -

Handwerksassessor, von 1948 bis 1953, war ich habe ja die erste Handwerksordnung durchgebracht, war die Wiederherstellung wenigstens der Gesellenprüfung das innigste Anliegen der Handwerker in Südtirol. Aber nicht nur, weil Südtirol bis 1926 den Befähigungsnachweis als Bedingung hatte, sondern weil man dann trotz der Freizügigkeit der EU die Ausübung des Berufes durch Personen ohne diesen Befähigungsnachweis, gemäß der EG-Richtlinie von 1964, an den Nachweis einer 6jährigen Tätigkeit als Selbständiger binden könnte. Auf das hat man verzichtet. Statt denen wird der Handelsfachwirt, der in Südtirol in keiner Weise bekannt ist, eingehend geregelt, als ob das die Hauptsache für die Lebensbedingungen in Südtirol wären. Aber auf den Befähigungsnachweis für das Handwerk wird verzichtet! Danke! FRASNELLI (SVP): Werte Kolleginnen und Kollegen! Unbeschadet spezifischer Fragen der Zugangsberechtigung zu Berufen stelle ich für unsere Fraktion fest, daß das stete Bemühen um Qualifizierung “spiritus rector” auch in diesem Gesetze ist. Anders als der Abgeordnete Benedikter wollen wir uns mit offenem Visier, das heißt, gut ausgebildet, den Herausforderungen der schäfer werdenden regionalen und interregionalen europäischen Konkurrenz stellen, wir wollen aber auch wirtschaftliche Dynamik durch Bildung, Ausbildung und Qualifizierung bieten können. Das ist unser Weg, der auch mit diesem Gesetz beschritten wird. Unsere Wirtschaft zeigt damit europäische Reife. Danke, Frau Präsidentin!

LEITNER (Die Freiheitlichen): Danke, Frau Präsidentin! Unbeschadet der Ausführungen, wie sie der Abgeordnete Benedikter dargelegt hat, was den Meistertitel usw. anbelangt, finde ich, daß dieser Gesetzentwurf - das steht auch in dem Bericht der Kommission -, junge Leute anregen soll, sich beruflich zu qualifizieren. Das kann niemals schlecht sein, abgesehen davon, ob man hier alles genau berücksichtigt oder nicht. Ich bin der Meinung, daß der Gesetzentwurf ein Versuch ist, eine Spezialisierung und eine bessere Ausbildung im Bereich des Handels zu erreichen. Damit liegt dieser Gesetzentwurf sicherlich im Trend. Ich glaube, er kann eine Voraussetzung dafür sein, daß dieser Sektor in Zukunft noch mehr den wirtschaftlichen Entwicklungen und Fragen durch besser geschultes Personal kann, und daß er für die Zukunft die richtigen Antworten geben kann. Aus diesem Grund stimme ich für diesen Gesetzentwurf. PRÄSIDENTIN: Gibt es weitere Wortmeldungen? Keine. Ich bitte um Verteilung der Stimmzettel. (Geheime Abstimmung - Votazione per scrutinio segreto)

- 65 -

Ich gebe das Abstimmungsergebnis bekannt: abgegebene Stimmzettel 25, Ja 19, Nein 1, weiße Stimmzettel 5. Der Landtag genehmigt den Gesetzentwurf. Wir haben noch einige offene Punkte auf der Tagesordnung, bitte begeben Sie sich auf Ihre Plätze. Der Abgeordnete Benedikter beantragt, die Sitzung zu unterbrechen. Ich frage ob jemand einen Einwand dagegen erhebt. Ich sehe niemanden. Dann ist die Sitzung unterbrochen, wir sehen uns am nächsten Freitag. Die Sitzung ist wiederaufgenommen, Abgeordneter Benussi, Sie haben das Wort. BENUSSI (AN): Volevo ringraziarLa a nome dei miei colleghi per quanto ha fatto in questi due anni e mezzo di lavoro. Siamo stati molto contenti per la Sua imparzialità, per il modo di operare e per la simpatia che ha dimostrato nei confronti di tutti noi. La ringraziamo vivamente di cuore. Altrettanto dico per la vicepresidente che è stata da noi apprezzata. PRÄSIDENTIN: Ich danke Ihnen, Abgeordneter Benussi. Wir werden am nächsten Freitag noch genügend Möglichkeit haben, uns darüber zu unterhalten. Die Sitzung ist geschlossen. ORE 18.06 UHR

- 66 -

SITZUNG 106. SEDUTA

6.6.1996

Sono intervenuti i seguenti consiglieri: Es haben folgende Abgeordnete gesprochen:

BENEDIKTER 10, 12, 14, 15, 17, 23, 25, 35, 39, 41, 45, 63 BENUSSI 12, 15, 18, 23, 57, 63, 65 BERGER 13, 15, 18, 21, 40, 50, 59 BOLZONELLO 13, 15, 18, 21, 26 DENICOLO’ 34 DI PUPPO 9, 13, 15, 18, 21 FRASNELLI 12, 13, 15, 18, 19, 20, 21, 24, 26, 35, 36, 64 FRICK 13, 15, 18, 22, 42, 46, 51, 53, 55, 60 IANIERI 11, 12, 13, 16, 18, 22, 31, 38, 39 KLOTZ 13, 16, 18, 22, 29, 44 KURY 7, 13, 16, 18, 22, 32, 42, 52, 59 LEITNER 13, 16, 18, 22, 29, 50, 54, 64 MINNITI 6, 13, 16, 18, 22, 33 WALDNER 14, 16, 17, 22, 30 WILLEIT 9, 14, 16, 17, 20, 22, 24, 25, 34 ZENDRON 3, 14, 16, 17, 22, 37, 38