Datenschutz an Schulen im digitalen Zeitalter

Datenschutz an Schulen im digitalen Zeitalter Kantonale Lehrerweiterbildung PHSG Rorschach, 2. März 2016 zum Aufwärmen Habe ich mit diesem Email de...
Author: Juliane Messner
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Datenschutz an Schulen im digitalen Zeitalter Kantonale Lehrerweiterbildung PHSG Rorschach, 2. März 2016

zum Aufwärmen

Habe ich mit diesem Email den Datenschutz verletzt?

zum Aufwärmen Reaktionen: Denke ja, die Adressen im Mailversand sind sichtbar, das könnte man ja anders versenden… Streng genommen hättest du die Kursteilnehmenden fragen müssen, ob sie einverstanden sind, dass andere ihre Mailadresse sehen können. Gefreut hätte ich mich über eine „ordentliche“ Adressliste im Anhang. Obwohl... auch das wäre natürlich fragwürdig.

zum Aufwärmen Rechtslage Art. 3 Verantwortlichkeit DSG St.Gallen Wer Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt, ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich. 1

Art. 40 Strafbestimmung DSG St.Gallen 1 Auf Antrag wird mit Busse bestraft: a) wer Personendaten im Auftrag des öffentlichen Organs bearbeitet und sich dabei vorsätzlich auftragswidrig verhält;

Strafrecht & Datenschutz Art. 143 StGB unbefugte Datenbeschaffung

Art. 143bis StGB unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem Art. 144bis StGB Datenbeschädigung

Art. 179bis StGB Abhören und Aufnehmen fremder Gespräche Art. 179ter StGB unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen

Art. 179quater StGB Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Art. 179novies unbefugtes Beschaffen von Personendaten

Unterlagen

Themenübersicht  Daten- und Persönlichkeitsschutz von Lehrpersonen und Lernenden  Whats-App & Co im Unterricht; was zu beachten ist

 Der digitale Pranger – Cybermobbing, Sexting und andere Formen von Persönlichkeitsverletzungen  Erlaubte und unerlaubte Bild- und Tonaufnahmen in der

Schule – Datenschutzverletzungen und ihre Rechtsfolgen  Amtsgeheimnis – mit einem Fuss im Gefängnis?  Datenbearbeitung und -bekanntgabe im schulischen

Bereich  Einsichts- und Auskunftsrechte der betroffenen Personen  Datenschutz und dessen Umsetzung in der Schulführung

Ziele Die Teilnehmenden erreichen folgende Ziele:  Sie kennen die relevanten Rechtsquellen im Bereich Datenschutz  Sie sind sensibilisiert für juristisch heikle Sachverhalte  Sie wissen in welcher Form und in welchem Umfang die Weitergabe von Daten erlaubt sind  Sie sind fähig das erworbene Wissen im Schulalltag realitätsbezogen und praktisch umzusetzen  Sie sind sich ihrer juristischen Verantwortung bewusst

Der aktuelle Fall «Die Abstimmungsparole»

Am Donnerstag, 4. Februar 2016, versandte eine Lehrperson eine EmailNachricht an die gesamte Lehrerschaft der Schule. Inhalt dieser Nachricht war eine politische Wahlpropaganda zum Abstimmungswochenende. Für den Versand nutzte die Lehrperson die schulische Infrastruktur (Email-Account, Verteilerlisten der Schulanlagen).

Grundrechte mit Einfluss auf die Schule & Datenschutz Recht auf Leben und persönliche Freiheit Art. 10 BV Schutz Kinder & Jugendlicher Art. 11 BV

Eigentumsgarantie Art. 26 BV

Anspruch auf Grundschulunterricht Art. 19 BV

Medienfreiheit Art. 17 BV

Schule

Schutz der Privatsphäre Art. 13 BV

Meinungs- und Informationsfreiheit Art. 16 BV

Gesetze im Bereich Schule & Datenschutz Bildungsgesetze

ZGB & OR

Datenschutzgesetze

Strafgesetz

Schule

Urheberrechtsgesetz

Personalgesetze Öffentlichkeitsgesetze

Öffentliches Recht / Privatrecht Öffentliches Recht

Privates Recht

Es umfasst jene Rechtsnormen, die mit Staat und einer Tätigkeit zu tun haben:

Es regelt die Rechtsbeziehung von Privatperson (natürliche und juristische) unter sich:

 Beziehung Staat – Einzelperson  Beziehung Staat – Staat  Organisation des Staates und seiner Einrichtung

Gleichstellungsverhältnis

Unterordnungsverhältnis

Staat

 Verwaltungsrecht  Strafrecht  Prozessrecht etc.



  ZGB + OR



Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts

Bund

Bundesverfassung Art. 7-36 BV Grundrechte Art. 62 Schulwesen Bundesgesetze OR / ZGB / DSG / URG etc.

Kanton

Kantonsverfassung

kant. Gemeindegesetz

kant. Schulgesetz kant. Datenschutzgesetz

Rechtsquellen und Stufenbau des Schulrechts

Gemeinde

Gemeinde / Schulordnung

Personalreglement

Verordnungen (z.B. Personalverordnung, Datenschutzverordnung)

Weisungen/ Reglemente

Richtlinien

weitere Rechtsquellen Hausordnungen Gerichtsurteile Empfehlungen EDK Standesregeln

Welches Datenschutzgesetz wird angewandt? Bearbeitender

Anzuwendendes Gesetz

Natürliche und juristische Privatpersonen

Bundesgesetz über den Datenschutz, Verordnungen

Bundesorgane

Bundesgesetz über den Datenschutz, Verordnungen

Kantonale Organe (z.B. Spitäler, Schulen, Ämter,…)

DSG Kanton

Gemeinden

Kantonales Gesetz, GemeindeReglemente

Klassen von Daten

Personendaten (Daten) Art. 1 lit.ba KDSG Alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.

Klassen von Daten

Besonders schützenswerte Personendaten Art. 1 lit.bb KDSG Daten über  die religiösen, weltanschaulichen, politischen Ansichten oder Tätigkeiten  die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit  Massnahmen der sozialen Hilfe  administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen

Klassen von Daten

Persönlichkeitsprofil Art. 1 lit. d KDSG Eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt.

Datenbearbeitung

Jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten.

d.h. alles was man mit Daten macht, gilt als Bearbeiten

Datenschutz Grundsätze Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz Ich bin das, was die anderen über mich wissen.

Informationelle Selbstbestimmung

Grundsätze bei der Bearbeitung von Personendaten Rechtmässigkeit

Verhältnismässigkeit wichtige Grundsätze

Zweckbindung

Einwilligung Transparenz

Grundsätze bei der Bearbeitung von Personendaten Verhältnismässigkeit Wer macht was? Zweck Nur so viel wie notwendig ist, um Zweck zu erreichen Achtung! Problem bei Vereinigung oder Verkettung von Datensammlungen

Grundsätze bei der Bearbeitung von Personendaten Art. 4 KDSG Zweckmässigkeit

Gesetzliche Grundlagen

Einwilligung

Ja Legalitätsprinzip

Der klassische Schulpranger

Der digitale Pranger

Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» Teil 1 In einem unserer Kindergärten unterrichtet seit August 2015 eine junge Kindergärtnerin welche zur Bewertung von Verhalten und Leistungen der Kinder als Anreizsystem und nicht als „Schulpranger“ das Ampelsystem einsetzt (ob dieses System von weiteren Lehrpersonen eingesetzt wird entzieht sich meiner Kenntnis). Dieses Ampelsystem wird den Studentinnen der PHSG während des Studiums als mögliches Instrument vermittelt. Auf der Ampel werden anstelle der Namen der Kinder deren Tiersymbole dargestellt, die während des Schuljahres im Sinne eines persönlichen Pseudonyms in unterschiedlichen Schulsituationen zur Anwendung kommen. (Anfrage einer Schule im November 2015)

Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem»

1. Was bedeutet Datenschutz konkret für ein Kind? 2. Hat der Sachverhalt auch einen rechtlichen Aspekt?

Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» Teil 2 Die Eltern eines Kindergartenkindes ersuchen die Kindergärtnerin nun aus Datenschutzgründen auf dieses Ampelsystem zu verzichten. Begründet wird die Forderung insbesondere damit: Bei der Pseudonymisierung werden identifizierende Personendaten kodiert. Dieser Vorgang ist reversibel; die Zuordnung der Personendaten zu einer konkreten Person wird nicht verhindert und ist mit geringem Aufwand möglich. Zum anderen wird die Wochenbilanz positiven Verhaltens und positiver Leistungen jedes Kindes unter Nennung seines Vornamens neben der Ampel auf einem Bewertungspapier dargestellt. Befestigt die Lehrperson eine Bewertungsampel innerhalb des Klassenzimmers und ermöglicht sämtlichen Kindern sowie allen Besuchern und anderen Personen (Lehrpersonen anderer Klassen, Reinigungspersonal, etc.) die Kenntnisnahme der Verhaltensbewertungen der Kinder, handelt es sich um eine Datenbekanntgabe gemäss DSG. Neben den personenbezogenen Ampelbewertungen der Kinder erhalten z.B. die Eltern auch relativ einfach Kenntnis von den pseudonymisierten Ampelbewertungen, da die Kinder erfahrungsgemäss sämtliche Tiersymbole ihrer Klassenkameraden kennen.

Der aktuelle Fall «Das Ampelsystem» 1. Wie beurteilen Sie das Ampelsystem aus pädagogischer Sicht? 2. Erkennen Sie mögliche Fallstricke? 3. Dürfen die Eltern die Abschaffung des Ampelsystems verlangen? 4. Welche pädagogischen Alternativen gibt es zu einem visualisierten «Anreizsystem»?

Standesregel Nr. 9 «Respektieren der Menschenwürde»

Die Lehrperson wahrt bei ihren beruflichen Handlungen die Menschenwürde, achtet die Persönlichkeit der Beteiligten, behandelt alle mit gleicher Sorgfalt und vermeidet Diskriminierungen…

1. Sind nachfolgende Personendaten besonders geschützt: a) Angaben über den persönlichen Geheimbereich, insbesondere über den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand? b) Bild- und Tonaufnahmen? c) Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung?

Lösung:

1. Sind nachfolgende Personendaten besonders geschützt: a) Angaben über den persönlichen Geheimbereich, insbesondere über den seelischen, geistigen oder körperlichen Zustand? Ja, da Teil der Intimsphäre, Art. 1 lit. b Abs. 2 KDSG b) Bild- und Tonaufnahmen? Grundsätzlich nein, da keine besonders geschützten Personendaten, Art. 1 lit. a Abs. 1 KDSG a) Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung? Ja, da Massnahmen der sozialen Hilfe, Art. 1. lit. b Abs. 2 KDSG

2. Dürfen nachfolgende Personendaten für das Erstellen einer Klassenliste verwendet werden: a) Name, Vorname, Adresse, Geschlecht? b) Nationalität, Name sorgeberechtigter Elternteil? c) Beruf des Sorgeberechtigten, Krankenkasse, aufenthaltsrechtlicher Status, Einfamilienhausbesitzer?

Lösung: 2. Dürfen nachfolgende Personendaten für das Erstellen einer Klassenliste verwendet werden: a) Name, Vorname, Adresse, Geschlecht? Ja, da notwendig für Erfüllung des Berufsauftrages, Art. 3 und Art. 5 KDSG a) Nationalität und Name des sorgeberechtigten Elternteils? b) Beruf des Sorgeberechtigten, Krankenkasse, aufenthaltsrechtlicher Status, Einfamilienhausbesitzer? Nein, da nicht notwendig für die Erfüllung des Berufsauftrages. Für Klassenlisten dürfen nur die für den jeweiligen Zweck notwendigen Informationen erhoben werden. Begründung: Klassenlisten werden oft auch an weitere Lehrpersonen oder Institutionen wie Bibliotheken weitergegeben.

3. Dürfen für ein Lager/Projektwoche nachfolgende Daten erhoben werden? a) Informationen zu Allergien oder Krankheiten b) Liste, ob die Mädchen bereits regelmässig die Pille nehmen? c) Handynummer der Sorgeberechtigten?

Lösung: 3. Dürfen für ein Lager/Projektwoche nachfolgende Daten erhoben werden? a) Informationen zu Allergien oder Krankheiten Ja, Lehrpersonen dürfen alle zusätzlichen Personendaten erheben, welche aufgrund der speziellen Situation eines Aufenthaltes im Lager von Bedeutung sind, Art. 3 und Art. 5 KDSG.

b) Liste, ob die Mädchen bereits regelmässig die Pille nehmen? Nein, da nicht wichtig für Erfüllung des Auftrages. c) Handynummer der Sorgeberechtigten? Ja, siehe lit. a.

4. Dürfen Fotos, Video- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? c) Fotos für Schulhausbroschüre?

Lösung: 4. Dürfen Fotos, Video- und Tonbandaufnahmen in der Schule für folgende Zwecke verwendet werden? a) Aufnahme eines Vortrages zur Analyse während des Unterrichts Grundsätzlich ja, da stillschweigende Einwilligung des Lernenden und dessen Eltern vorausgesetzt werden kann und dies zur Erfüllung des Berufsauftrages wichtig ist, Art. 3 und Art. 5 KDSG. b) Film über die Klasse in einer Landschulwoche? Eltern und Lernende sind vorgängig zu informieren und deren Zustimmung ist einzuholen, c) Fotos für Schulhausbroschüre? Mit Namen und Adressen der Lernenden ist vorgängig die Zustimmung der Lernenden und der Eltern einzuholen, Art. 5 lit. c 1 KDSG. Grundsätzlich sollten keine Einzelfotos veröffentlicht werden. Gruppenbilder können veröffentlicht werden, allerdings ohne die Namen der Abgebildeten zu nennen.

5. Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? b) Gang? c) Pausenareal?

Videoüberwachung an Schulen

Lösung: 5. Dürfen Schülerinnen und Schüler an folgenden Örtlichkeiten mit Kameras überwacht werden? a) Schulzimmer? b) Gang? Nein, da der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt wäre. c) Pausenareal? Die präventive Videoüberwachung auf dem Schulareal und zum Schutz der Gebäude stellt einen schweren Eingriff in das von der Verfassung geschützte Grundrecht der Privatsphäre dar. Die Videoüberwachung muss verhältnismässig und zweckgebunden sein, Art. 3 und Art. 5 KDSG sowie bedarf es einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, z.B. in einer Gemeindeordnung oder einem separatem Polizeireglement. Der Geheimbereich von Personen darf nicht überwacht werden.

6. Dürfen nachfolgende Daten bei der Anstellung von Lehrpersonen erhoben werden? a) Pädagogische Ausbildung und Abschlüsse? b) Sexuelle Orientierung (schwul/hetero) c) Krankheiten oder Gebrechen, welche Einfluss auf den Unterricht haben?

Personalgesetz St.Gallen Art. 57b von Bewerberinnen und Bewerbern 1

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber beschafft Personendaten im

Hinblick auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, soweit diese für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind.

2

Die Personendaten werden nach Möglichkeit bei der betroffenen

Person beschafft. Sie werden bei Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben oder vernichtet, wenn die

betroffene Person der Aufbewahrung nicht zustimmt.

Lösung: 6. Dürfen nachfolgende Daten bei der Anstellung von Lehrpersonen erhoben werden? a) Pädagogische Ausbildung und Abschlüsse? Es ist für die Anstellung bedeutend, ob jemand den entsprechenden Abschluss hat, Art. 56 VSG i.V.m. Art. 5 lit. b. KDSG. b) Sexuelle Orientierung (schwul/hetero) Nein ist für eine Anstellung grundsätzlich nicht relevant. c) Krankheiten oder Gebrechen, welche Einfluss auf den Unterricht haben? Nur wenn dies für die Anstellung von Bedeutung ist, z.B. ein Klassenlehrer kann aufgrund seines Gebrechens keinen Turnunterricht erteilen.

7. Darf ich Personendaten zur Leistung und dem Verhalten eines Schülers bekannt gegeben?

a) b) c) d)

nicht sorgeberechtigtem Elternteil? der zuständigen Schulpsychologin der Lehrperson, die auf derselben Stufe unterrichtet? der Lehrperson, die das Kind in einer anderen Gemeinde und anderem Kanton übernimmt?

Standesregel Nr. 7 LCH Vertraulichkeit Die Lehrperson behandelt sensible Informationen über Lernende vertraulich. Die Lehrperson respektiert die geltenden Datenschutzvorschriften und gesetzlichen Meldepflichten. Im Zweifelsfall gibt sie Informationen, welche die Persönlichkeit, das Umfeld oder die Lernsituation der Lernenden betreffen, nur dann weiter, wenn diese der Klärung einer Situation dienen, zum Nutzen und nicht zum Schaden der Lernenden.

Lösung: 7. Darf ich Personendaten zur Leistung und dem Verhalten eines Schülers bekanntgegeben? a) nicht sorgeberechtigtem Elternteil? Ja, es besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage, Art. 275a ZGB. b) der zuständigen Schulpsychologin Ja, es besteht eine ausreichende gesetzliche Grundlage, Art. 34 ff VSG. c) der Lehrperson, die auf derselben Stufe unterrichtet? Nein, da die Lehrperson nicht mit dem betroffenen Kind arbeitet. d) der Lehrperson, die das Kind in einer anderen Gemeinde und anderem Kanton übernimmt?

Personendaten dürfen weitergegeben werden, wenn sie für die jeweilig andere Lehrperson notwendig sind, Art. 11 Abs. 2 KDSG. Dazu gehören: Personalien Kind, inkl. Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Telefon; Personalien Eltern, inkl. Nationalität, Sorgeberechtigte, Adresse, Telefonnummer; Muttersprache/Fremdsprachigkeit; abgebende Lehrperson, Name, Vorname, Adresse, Telefonnummer; Beurteilungsberichte; aktuelle Tagesbetreuung; aktuelle Fördermassnahmen. Im Einzelfall erlaubt: schwerwiegende Disziplinarfälle.

8. Muss ich nachfolgenden Institutionen/Personen Auskünfte über ein Kind erteilen? a) Jugendanwaltschaft? b) Anwalt des Vaters in einer Scheidungssache? c) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde?

Das Kindeswohl

Das Kindeswohl ist gewährleistet, wenn das Kind im Hinblick auf seine Entfaltung, seine Fähigkeiten und Neigungen in folgenden Bereichen hinreichend gefördert und geschützt wird:  körperlich (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Sexualität)  seelisch

 geistig  sittlich

Gefährdung des Kindeswohl Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen, geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Möglichkeit bereits verwirklicht hat.

Die Ursachen der Gefährdung sind unerheblich:  Mangelhafte Betreuung, Aufsicht, Ernährung, Kleidung, Hygiene;  Störungen im emotionalen, sozialen oder sittlichen Bereich  Ungenügende geistige Förderung

Gefährdungsmeldung

Melderechte und -pflichten Art. 443 ZGB 1 Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Person erfährt, ist meldepflichtig. Die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen. 2

www.kszsg.ch

Aufhebung Amtsgeheimnis

Amtsgeheimnis Art. 37 EG StPO Behördenmitglieder sowie Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden bedürfen für die Herausgabe amtlicher Akten und für die Erteilung von Auskünften über Tatsachen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, der Zustimmung der vorgesetzten Behörde, wenn sich die Untersuchung nicht gegen sie selbst richtet. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen.

Amtsgeheimnis Art. 320 StGB Verletzung des Amtsgeheimnisses 1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar. 2. Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde geoffenbart hat.

Lösung:

8. Muss ich nachfolgenden Institutionen/Personen Auskünfte über ein Kind erteilen? a) Jugendanwaltschaft? Ja, da ausreichende gesetzliche Grundlage, Art. 317 StPO i.V. Art. 11 KDSG St.Gallen. b) Anwalt des Vaters in einer Scheidungssache? Nein, da keine gesetzliche Grundlage gegeben. c) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde? Ja, es besteht eine Auskunftspflicht bei Gefährdung des Kindeswohls, Art. 50 EgZGB i.V. Art. 11 Abs. 2 KDSG.

9. Dürfen Personendaten an Private weitergegeben werden: a) örtliche Bank, die alle Schulabgänger der Gemeinde mit einem Konto von Fr. 100.-- belohnen möchte? b) Klassenliste mit Adresse um ein Klassentreffen zu organisieren? c) Schwieriger Schülerfall, der an einem Elternabend besprochen wird? d) Zukünftigem Lehrbetrieb?

Lösung: 9. Dürfen Personendaten an Private weitergegeben werden: a) Örtliche Bank, die alle Schulabgänger der Gemeinde mit einem Konto von Fr. 100.-- belohnen möchte? Nein, es besteht keine ausreichende gesetzliche Grundlage und kein öffentliches Interesse. b) Klassenliste mit Adresse um ein Klassentreffen zu organisieren? Ja, die Bekanntgabe dient einem ideellen Zweck, Art. 13 KDSG.

c) Schwieriger Schülerfall, der an einem Elternabend besprochen wird? Nein dem stehen schutzwürdige private Interessen gegenüber, Art. 12 KDSG. a) Zukünftigem Lehrbetrieb? Nur mit Einwilligung des Schülers, Art. 11 Abs. 1 lit. b KDSG. Bei der Angabe der Lehrperson als Referenzperson darf auf eine stillschweigende Einwilligung geschlossen werden.

10. Dürfen nachfolgende Informationen auf der Schulhomepage veröffentlicht werden:

a) b) c) d) e) f) g)

Leitbild? Schülerarbeiten mit Personenbezug? Privatadressen von Behördenmitgliedern? Theateraufführungen? Private Email-Adressen von Lehrpersonen? Funktionen von Mitarbeitenden der Schule? Links

Lösung: 10. Dürfen nachfolgende Informationen auf der Schulhomepage veröffentlich werden: a) Leitbild? Problemlos, da keine Information mit Personenbezug. b) Schülerarbeiten mit Personenbezug? c) Privatadressen von Behördenmitgliedern? Nur mit vorgängiger, ausdrücklicher Einwilligung, Art. 11 lit. b KDSG d) Theateraufführungen? Problemlos, da keine Information mit Personenbezug. e) Private Email-Adressen von Lehrpersonen? Nur mit ausdrücklicher Einwilligung. Es ist jedoch davon abzuraten. Sinnvoller wäre es, funktionsbezogene Email-Adressen zu verwenden. f) Funktionen von Mitarbeitenden der Schule? Problemlos, da keine Information mit Personenbezug. g) Links Ja, sofern sie nicht auf widerrechtliche Seiten (z.B. mit pornografischen, rassistischen oder ehrverletzenden) Inhalten verweisen. Links sind periodisch zu überprüfen.

11. Darf ich als Lehrperson in Bezug auf Handys folgendes anordnen? a) Die Nutzung des Handys ist während des Unterrichts verboten? b) Handys werden bei Verdacht auf unerlaubte Filmaufnahmen durchsucht? c) Handys werden bei Missbrauch vorübergehend eingezogen?

Die Schule als Anstalt

 Sie erfüllt öffentliche Aufgaben  Erziehungs- und Bildungsauftrag Art. 3 VSG  Der Inhaber der Anstaltsgewalt hat gegenüber dem Benützer eine erhöhte Weisungsgewalt. Im Einzelfall ist die Weisungsgewalt nicht an das Gesetzmässigkeitsprinzip gebunden.  die Lehrperson kann als Inhaberin der Anstaltsgewalt im Klassenzimmer die Benutzung des Handys verbieten, ohne dazu speziell durch ein Gesetz ermächtigt zu sein.

Lösung:

11. Darf ich als Lehrperson in Bezug auf Handys folgendes anordnen? a) Die Nutzung des Handys ist während des Unterrichts verboten? Ja, da ansonsten der Bildungsauftrag gefährdet sein könnte, Art. 3 VSG. b) Handys werden bei Verdacht auf unerlaubte Filmaufnahmen durchsucht? Nein, die Lehrperson hat keine Untersuchungskompetenzen. c) Handys werden bei Missbrauch vorübergehend eingezogen? Ja, siehe lit. a

12. Sind Ton- und Bildaufnahmen von Lernenden und Lehrpersonen bei folgenden Situationen erlaubt? a) Bei einem Schulsportanlass durch Eltern? b) Unangekündigter Besuch eines Elternteils in der Klasse? c) Aufnahme eines Elterngespräches mit der Lehrperson?

Lösung:

12. Sind Ton- und Bildaufnahmen von Lernenden und Lehrpersonen bei folgenden Situationen erlaubt? a) Bei einem Schulsportanlass durch Eltern? Es ist grundsätzlich Sache des Gefilmten seine Rechte wahrzunehmen und sich gegen die widerrechtliche Aufnahme zu wehren? Lehrpersonen müssen dann einschreiten, wenn sie gravierende Rechtsverletzungen feststellen, z.B. ein Kind wird stark bedrängt für eine Filmaufnahme. b) Unangekündigter Besuch eines Elternteils in der Klasse? Nein, eine solche Aufnahme verstösst gegen die Persönlichkeitsrechte der Anwesenden.

c) Aufnahme eines Elterngespräches mit der Lehrperson? Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen ohne Einwilligung der daran beteiligten Personen ist eine strafbare Handlung, Art. 179 ter und Art. 179 quater StGB.

13. Darf ich als Vater ohne laufendes Verfahren in folgende Akten Einsicht nehmen? a) Notenspiegel der Klasse? b) Disziplinarische Ordnungskarte des eigenen Kindes? c) Prüfungen des eigenen Kindes während des laufenden Semesters?

Lösung: 13. Darf ich als Vater ohne laufendes Verfahren in folgende Akten Einsicht nehmen? a) Notenspiegel der Klasse? Nein, da kein Anspruch besteht in besonders geschützte Daten anderer Kinder Einsicht zu haben. b) Disziplinarische Ordnungskarte des eigenen Kindes? c) Prüfungen des eigenen Kindes während des laufenden Semesters? Ja, Art. 17 KDSG

14. Habe ich als Elternteil in einem laufenden Verfahren Einsicht in folgende Akten? a) Bericht des Schulpsychologischen Dienstes? b) Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde? c) Untersuchungsakten in einem laufenden Administrativ-Verfahren?

Lösung:

14. Habe ich als Elternteil in einem laufenden Verfahren Einsicht in folgende Akten? a) Bericht des Schulpsychologischen Dienstes? Ja, im Rahmen des rechtlichen Gehörs, Art. 15 und Art. 16 VRP und Art. 29 Abs. 2 BV. b) Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörde? Nein, es können schutzwürdige öffentliche oder private Interesse entgegenstehen, Art. 12 KDSG i.V.m. Art. 16 VSG. c) Untersuchungsakten in einem laufenden Administrativverfahren? Nein, erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen des rechtlichen Gehörs.

15. Müssen nachfolgende Daten aufbewahrt werden? a) Prüfungen und Lernkontrollen des laufenden Schuljahres? b) Prüfungen und Lernkontrollen des abgelaufenen Schuljahres? c) Zeugnisnoten?

Lösung:

15. Müssen nachfolgende Daten aufbewahrt werden? a) Prüfungen und Lernkontrollen des laufenden Schuljahres? Ja, solange ein Schuljahr dauert müssen sämtliche Informationen (Lernzielkontrollen, Prüfungen, Noten, Beurteilungsberichte etc.) aufbewahrt werden, welche für die aktuelle Aufgabenerfüllung benötigt werden. b) Prüfungen und Lernkontrollen des abgelaufenen Schuljahres? Prüfungen sind nach Ende der Zeugnisperiode und nach Ablauf der unbenutzten Rekursfrist zu vernichten, Art. 10 KDSG i.V.m. Verordnung über die Gemeindearchive, insbesondere ergänzte Fristenliste. c) Zeugnisnoten? Zeugnisnoten sind dauernd aufzubewahren.

16. Darf ich als Informatikverantwortlicher der Schule: a) b) c) d)

Emails von Lehrpersonen lesen? Emails von Schülerinnen und Schülern lesen? Auf die Emails einer langfristig erkrankten Lehrperson zugreifen? Emails lesen, wenn der Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht?

16.Darf ich als Informatikverantwortlicher der Schule: a) Emails von Lehrpersonen lesen? b) Emails von Schülerinnen und Schülern lesen? Informatikfachleute können sich nicht problemlos das Recht herausnehmen, auf private oder persönliche Informationen innerhalb eines Unternehmens zuzugreifen. Informatikverantwortliche sind gegenüber dem Arbeitgeber zur Loyalität und zur Geheimhaltung verpflichtet.

Sie müssen sich an die Anforderungen des Datenschutzgesetzes halten, namentlich an die Grundsätze der Rechtmässigkeit der Beschaffung, von Treu und Glauben und der Zweckbestimmung. Nur in Ausnahmefällen und nur wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, können sie dazu ermächtigt werden, auf solche Informationen zuzugreifen. c) Auf die Emails einer langfristig erkrankten Lehrperson zugreifen? Es liegt ein legitimierter Ausnahmefall vor.

d) Emails lesen, wenn der Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht? Wegen seiner Pflicht, die Persönlichkeit des Angestellten zu schützen und zu achten, steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu, dessen private Datenträger wie Emails, Homedrives, USB-Sticks, CD-ROM, Papierdokumente, usw. zu öffnen. Der Arbeitgeber hat aber häufig das Bedürfnis, zur Überprüfung seines Verdachts auf den Inhalt solcher Datenträger der verdächtigten Person zuzugreifen, um in besserer Kenntnis des Sachverhalts über die Einleitung einer Untersuchung zu entscheiden. Voraussetzungen eines datenschutzkonformen Zugriffs sind einerseits das Bestehen eines Rechtfertigungsgrunds, andererseits das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente einer Straftat. Der Rechtfertigungsgrund kann in der Einwilligung der betroffenen Person oder in einem überwiegenden Interesse des Arbeitgebers bzw. der Schule bestehen. Als konkrete Verdachtsmomente gelten subjektive oder objektive Elemente eines Straftatbestandes, die einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, z.B. Konsum von Kinderpornografie. Vage Gefühle, Eindrücke oder der blosse Mangel an Vertrauen gegenüber einem Angestellten stellen in der Regel keinen konkreten Verdachtsmoment dar. Das Öffnen privater Datenträger zur Verdachtserhärtung soll, wenn möglich aufgrund der Einwilligung der betroffenen Person, oder aber durch die zuständigen Behörden erfolgen. Der eigenmächtige Zugriff des Arbeitgebers auf private Datenträger zwecks Verdachtserhärtung kann zu einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung führen, wenn eine oder beide Voraussetzungen eines rechtskonformen Zugriffs nicht erfüllt sind. Bei begründetem Anfangsverdacht empfiehlt es sich diesen der Polizei (www.cybercrime.admin.ch) mitzuteilen.

Datenschutz im www

«Der Fall Flurina» Facebook-Lehrer spioniert Schüler Ein selbständiger Pädagoge hat auf Facebook unter anderem unter dem Pseudonym Flurina rund 200 Oberstufenschüler aus Amden und Eschenbach (Kt. St.Gallen) kontaktiert. Er gab sich als 16-jähriges Mädchen aus, das bald in die Region ziehe. So befragte er die Jugendlichen zum Unterricht sowie ihrem Drogenkonsum und schaute ihre offenherzigen Bilder an. Anschliessend wurden seine Recherchen – gesammelten Postings und Bilder auf Facebook – in der Klasse gezeigt und diskutiert. Die Schulleitung wusste Bescheid, der Schulrat von Eschenbach jedoch nicht. (Südostschweiz am Sonntag, 12. Juni 2011)

Der Fall Flurina – Auftrag Diskutieren Sie zu zweit, welche Auswirkungen das Verhalten des Schulsozialarbeiters auf das System Schule haben kann:  Schülerinnen und Schüler  Eltern  Lehrerkollegium Sind aus Ihrer Optik Rechtsverletzungen begangen worden?

Persönliche Freiheit – Art. 10 BV

physische Freiheit

„Freiheit über den eigenen Körper“

psychische Integrität

„Elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung“

physische Freiheit

körperliche Integrität

Bewerbungsfreiheit

 verletzt durch jeden Eingriff in den Körper ohne Einwilligung

 Schutz vor ungerechtfertigtem Freiheitsentzug

Probleme: - Schularztuntersuch / Arztwahl - Filme

Probleme: - obligatorische Schullager

Verboten: - körperliche Züchtigung

Verboten: - einsperren von Schülern als Strafe

psychische Integrität

freie Entfaltung Persönlichkeit

Geheimsphäre

 Schutzobjekt ist die gereifte Persönlichkeit, nicht aber die Persönlichkeitswerdung

Probleme: - Verpflichtung des Schülers, seine persönliche Meinung zu äussern - Aufsatzthemen - Nackt-Duschzwang - Schulpsychologischer Untersuch

Probleme: - Gehorsampflicht - Kleider- und Schminkvorschriften - Haartracht - Rauchen / Alkohol

Verboten: - Verletzung Briefgeheimnis

Grenzen der Freiheitsrechte

„Jedes Freiheitsrecht findet seine Grenzen an der Freiheit des Nächsten“ Der Staat schränkt zum Schutze des Nächsten die Freiheitsrechte ein.

Voraussetzungen: - gesetzliche Grundlage - Einschränkung muss verhältnismässig sein - Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar

Die Freundschaftsanfrage Eine Lehrerin erhält von einem Schüler einer Klasse auf Facebook eine Freundschaftsanfrage. Sie ist nicht sicher, ob sie die Anfrage annehmen oder ablehnen soll.

Darf eine Lehrperson eine solche Anfrage annehmen? Können Social-Media Plattformen überhaupt sinnvoll in der Schule genutzt werden? Welche Grundsätze wären allenfalls zu beachten?

«Schule & Facebook»

Mehrere Lehrpersonen einer Schule haben Kontakt mit Schülern über Facebook. Sie teilen auf diesem Weg Privates mit, übermitteln auch schulische Nachrichten wie Hausaufgaben, Prüfungstermine oder Unterrichtsausfälle. Fragen:  Verletzen die Lehrpersonen den Datenschutz?  Könnte der Schulleiter den Gebrauch dieses Mediums im schulischen Kontext untersagen? Wie wäre Ihre Antwort, wenn die Lehrperson Facebook privat mit den Schülern nutzt?  Können Social-Media Plattformen überhaupt sinnvoll in der Schule genutzt werden?  Welche Grundsätze wären allenfalls zu beachten?

Sexting

«Ich zeig dir meins, dann zeigst du mir deins» Version Web 2.0

Das Pornofilmchen

Achtjähriger zeigte auf Smartphone Pornofilme herum Kinder, die Sexfilme via Handy verbreiten, werden immer jünger: In Winterthur liess ein Zweitklässler Pornos bei Mitschülern kursieren.

Das Pornofilmchen

Auftrag: Achtjähriger zeigte auf Handy Pornofilme herum Wie bewerten Sie den Fall aus rechtlicher Sicht?  Was sollte die Lehrperson unternehmen?  Welche Möglichkeit hat die Schule als Ganzes?  Welche Verantwortung tragen die Eltern?

Pornografie Art. 197 StGB Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1 – 3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.

www.cybercrime.admin.ch

KOBIK

Als strafrechtlich relevant gelten diese Inhalte im Internet (nicht abschliessend):  harte Pornografie (sexuelle Handlungen mit Kindern, Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeit)  legale Pornografie, die auch von Minderjährigen konsumiert werden kann, wenn weder ein Kinderschutz noch eine Alterskontrolle angeboten wird  Gewaltdarstellung  Rassismus, Extremismus  Ehrverletzungen, Drohungen  Betrug, Wirtschaftsverbrechen  unbefugtes Eindringen in Computersysteme, Verbreitung von Computerviren, Datenbeschädigung

Cloud-Lösungen & Datenschutz