Das Wichtigste aus Wirtschaft, Recht und Steuern

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Das Wichtigste aus Wirtschaft, Recht und Steuern April 2009

Schwerpunktthema Das schweizerische Bankkundengeheimnis

Inhaltsverzeichnis Das schweizerische Bankkundengeheimnis

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Opting Out

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Abschaffung der Dumont-Praxis

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Das schweizerische Bankkundengeheimnis Rechtsgrundlagen Das Bankkundengeheimnis hat seine Rechtsgrundlage in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934. Dort heisst es, dass, wer als Organ, Angestellter, Beauftragter, Liquidator einer Bank, Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft vertrauliche Informationen erhält, diese nicht weitergeben ("offenbaren") darf. Gleiches gilt nach Artikel 43 des Bundesgesetzes über die Börse und den Effektenhandel vom 24. März 1995 auch für Börsen- und Effektenhändler . Obschon man herkömmlicherweise vom "Bankgeheimnis" spricht, empfiehlt sich die treffendere Bezeichnung "Bankkundengeheimnis", geht es doch hier nicht um den Schutz der Bank, sondern um den ihrer Kundinnen und Kunden. Das schweizerische Recht gewährleistet auch andere Berufsgeheimnisse wie jenes der Ärzte oder Anwälte. Dabei geht es stets um den Schutz der Privatsphäre des Kunden, der in Artikel 13 der Bundesverfassung seine Grundlage findet. Grenzen Das Bankkundengeheimnis gilt nicht absolut und gewährt insbesondere Kriminellen keinen Schutz. Die Banken sind zur Offenlegung von Informationen über Kundinnen und Kunden verpflichtet z.B.:   

in Zivilprozessen (etwa bei Erbgängen oder Ehescheidungen), in Schuldbetreibungs- und Zwangsverwertungsverfahren, in Strafprozessen (etwa bei Geldwäscherei, Beteiligung an einer kriminellen Organisation, Diebstahl, Steuerbetrug, Erpressung etc.). Macht eine Bank Wahrnehmungen, die darauf schliessen lassen, dass involvierte Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen könnten, darf sie den zuständigen Behörden dies melden, ohne dadurch das Bankkundengeheimnis zu verletzen. Bei begründetem Verdacht muss sie der Meldestelle für Geldwäscherei unverzüglich eine Meldung erstatten.



in Verfahren der internationalen Amts- und Rechtshilfe.

Das Bankkundengeheimnis kann ferner aufgehoben werden, wenn der Kunde den Bankier durch eine willensmängelfreie, gültige Vereinbarung von seiner Geheimnispflicht enthebt. Nicht aufgehoben wird es bei Steuerhinterziehung. Diese wird durch eine Quellensteuer von 35% und weitere Massnahmen bekämpft. Eine Lücke schliesst das Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU: Es erhebt einen Steuerrückbehalt auf alle Zinserträge aus ausländischer Quelle, die an natürliche Personen mit steuerlichem Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat fliessen. Steuerbetrug und Steuerhinterziehung Ein Merkmal des schweizerischen Rechts ist die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug.

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Von Steuerhinterziehung spricht man, wenn ein Steuerzahler keine oder eine unvollständige Steuererklärung abgibt. In der Schweiz wird Steuerhinterziehung gemeinhin mit einer Geldbusse bestraft und gilt daher als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat im Sinne des schweizerischen Strafrechts. Für die Verfolgung von Steuerhinterziehung sind daher auch die Steuerbehörden und nicht etwa die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Steuerbetrug liegt hingegen vor, wenn zum Zwecke der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht werden. Diese Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug hatte direkte Konsequenzen für die internationale Rechtshilfe: Die Schweiz gewährte nur dann Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sich das ausländische Verfahren auf ein Delikt bezog, das in der Schweiz den Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllte (beidseitige Strafbarkeit). Neu wird auch Amtshilfe bei Steuerhinterziehung gewährt. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 gewährt die Schweiz andern Staaten Rechtshilfe. Das schliesst die Blockierung von Guthaben und gegebenenfalls deren Überweisung an die zuständigen Behörden im Ausland ein. Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beruht auf den Grundsätzen der beidseitigen Strafbarkeit, der Spezialität und der Verhältnismässigkeit. (1) Nach dem Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit bewilligen schweizerische Gerichte sogenannte Zwangsmassnahmen nur, wenn die verfolgte Tat sowohl im ersuchenden Staat als auch in der Schweiz strafbar ist. Das gilt namentlich für die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses. (2) Der Grundsatz der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die auf dem Rechtshilfeweg erhaltenen Informationen ausschliesslich für das Strafverfahren benützen darf, um dessentwillen sie ihm geliefert wurden. (3) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schliesslich gebietet, eine Zwangsmassnahme wie die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses nicht anzuordnen, wenn es um einen Bagatellfall geht oder das Risiko besteht, die Interessen unbeteiligter Dritter zu gefährden. Internationale Amtshilfe Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden Informationen übermitteln, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, allerdings nur unter folgenden, im Gesetz festgehaltenen Bedingungen: (1) Die von der Schweiz gelieferten Informationen dürfen im Ausland nur zur direkten Beaufsichtigung von Banken oder andern Finanzintermediären Verwendung finden. Ihre Weiterleitung an eine Steuerbehörde ist unzulässig. (2) Die ausländische, um Amtshilfe nachsuchende Behörde muss dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen und selbst Adressatin der zu liefernden Informationen sein. (3) Die ausländische Behörde darf die von der Schweiz erhaltenen Informationen nur mit Zustimmung der FINMA oder Ermächtigung durch einen Staatsvertrag an eine andere Aufsichtbehörde weitergeben. Die Weitergabe solcher Informationen an Strafuntersuchungsbehörden ist unzulässig, wenn die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Diese Einschränkung soll vermeiden, dass die Amtshilfe zur Umgehung der Schranken der Rechtshilfe dient.

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Betreffen die vom Ausland verlangten Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden, so können die Entscheide der FINMA mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. OECD-Standards Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD hat ab 1998 Standards gegen «schädliche Steuerpraktiken» erarbeitet, die sie international durchsetzen will. Laut diesen Standards «zu Transparenz und Auskunftsaustausch» müssen für die Besteuerung relevante Informationen zugänglich sein, und zwar auch dann, wenn noch keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet wurden. Sie müssen ausländischen Finanzbehörden auf Ersuchen hin zur Verfügung gestellt werden. Zu diesen Informationen gehören etwa Bankinformationen und Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften. Es braucht also konkrete Anfragen ausländischer Steuerbehörden, damit Informationen ausgeliefert werden. Ein automatischer Informationsaustausch ist nicht vorgesehen. Die Schweiz akzeptiert diese Standards neuerdings auch, d.h. sie leistet auch bei Steuerhinterziehung Amtshilfe, jedoch nur auf konkrete Anfragen hin. In der Schweiz wird die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug weiterhin beibehalten. Auch der Schutz der Privatsphäre bleibt bestehen. Andreas Marti (Kontakt: [email protected]) Quellen: Cocca T. D., Vorlesung „PRIVATE BANKING - Theorie und Praxis der modernen Vermögens-verwaltung“, Swiss Banking Institute, University of Zurich, Zürich, 2009. http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/finec/bank.html, (06.03.09). www.admin.ch/ch/d/sr/952_0/a47.html, (24.03.09). http://tagesschau.sf.tv/nachrichten/archiv/2009/03/13/schweiz/das_sind_die_oecd_standards, (24.03.09).

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Opting Out – Die Zeit wird knapp Einmal mehr erinnern wir daran, dass ab 1.1.2008 auch die GmbH’s grundsätzlich verpflichtet sind, eine Revisionsstelle (RS) zu wählen und ihre Jahresrechnung prüfen zu lassen. Somit gelten für sie die gleichen Bedingungen wir für Aktiengesellschaften. Der Gesetzgeber gibt den kleinen Gesellschaften aber die Möglichkeit, mittels eines sogenannten opting outs auf die Wahl einer RS zu verzichten. Bedingung ist, dass im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt werden und dass alle Aktionäre, resp. Gesellschafter zustimmen. Welches sind die Folgen, wenn das opting out nicht rechtzeitig gemacht wird? o

AG:

Die Jahresrechnung muss weiterhin von einer RS revidiert werden. Aber: Die Revision darf ab Geschäftsjahr 2008 nur noch von einer durch die Revisionsaufsichtsbehörde zugelassene und im amtlichen Register eingetragene RS (Revisor) durchgeführt werden.

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GmbH: Sie muss ihre Jahresrechnung 2008 erstmals durch eine RS prüfen lassen. Aus diesem Grund muss sie rechtzeitig eine zugelassene und im amtlichen Register eingetragene RS (Revisor) wählen und diese im Handelsregister (HR) eintragen lassen.

Was geschieht, wenn im HR nicht rechtzeitig eine zugelassene RS eingetragen wird? o

Der HR-Führer wird die AG oder die GmbH im Verlaufe des Jahres 2009 auffordern, den Mangel innerhalb von 30 Tagen zu beheben. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Im Unterlassungsfall wird er das Dossier beim Richter einreichen.

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Der Richter hat dann mehrere Möglichkeiten, wird aber voraussichtlich relativ schnell die fehlerhafte Gesellschaft auflösen und deren Liquidation verfügen.

Bis wann muss das opting out im HR eingetragen werden, damit die Jahresrechnung 2008 nicht (mehr) von einer zugelassenen RS (Revisor) geprüft werden muss? o

Spätestens bis einen Tag vor der Einladung zur ordentlichen Generalversammlung des Geschäftsjahres 2008, also in jedem Fall längstens bis am 9. Juni 2009.

Wie ist das Vorgehen für ein opting out? Welches sind die Kosten? o

AG:

Voraussetzung ist der Beizug eines Notars, weil die Statuten angepasst werden müssen und dazu eine öffentliche Beurkundung notwendig ist. Sämtliche Aktionäre müssen an einer a.o. Generalversammlung dem opting out zustimmen. Alle notwendigen Formalitäten werden vom Notar erledigt. Kosten ca. CHF 1'500 bis 2'000.

o

GmbH: Wenn die aktuellen Statuten keine Artikel über eine Kontrollstelle/Revisionsstelle enthalten, müssen die Statuten nicht angepasst und somit kein Notar beigezogen werden. Sämtliche Formalitäten können selber erledigt oder dem Treuhänder in Auftrag gegeben werden. Kosten für Treuhänder, HR und Publikation im SHAB: CHF 300 bis 500. Sofern die Statuten alt sind und einer Anpassung bedürfen, empfiehlt sich der Beizug eines Notars (vgl. AG). Achtung: Wenn im HR mehr als ein Geschäftsführer eingetragen ist, muss neu einer davon als Vorsitzender der Geschäftsführung gewählt und beim HR angemeldet werden. Dieser Vorgang kann zusammen mit dem opting out erledigt werden. Der Treuhänder oder Notar weiss auch darüber Bescheid.

Max Ryf, dipl. Steuerexperte (Kontakt: [email protected])

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Abschaffung der Dumont-Praxis Die Dumont-Praxis besagt, dass Instandstellungskosten einer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach Erwerb nicht zum Abzug berechtigen. Die eidgenössischen Räte haben am 3. Oktober 2008 die Abschaffung dieser Praxis beschlossen und das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung von Instandstellungskosten bei Liegenschaften verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 22. Januar 2009 unbenutzt abgelaufen. Der Bundesrat hat nun das genannte Bundesgesetz auf 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Ab dann gilt die Dumont-Praxis bei der direkten Bundessteuer als vollständig abgeschafft. Somit entfällt nach dem Erwerb einer vernachlässigten Liegenschaft die bisher geltende 5-JahresKlausel. Damit sind Instand-stellungskosten für alle Liegenschaften ab Erwerb abzugsfähig. Gemäss den Übergangsbestimmungen im Steuerharmonisierungsgesetz ist die Änderung der kantonalen Gesetzgebung zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vorzunehmen, also auf Anfang 2012. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die Abschaffung der Dumont-Praxis bereits auf den 1. Januar 2009 festgesetzt. Im Kanton Solothurn ist vorgesehen, dass der Regierungsrat die Dumont-Praxis auf den 1.1.2010 abschaffen wird. Dies wird voraussichtlich durch eine Anpassung der Steuerverordnung Nr. 16 erfolgen. Hier also nochmals die Termine für die Abschaffung der Dumont-Praxis: Direkte Bundessteuer Kanton Bern Kanton Solothurn

1. Januar 2010 1. Januar 2009 1. Januar 2010

René Lisser, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling (Kontakt: [email protected]) Quelle: http://www.efd.admin.ch/aktuell/medieninformation/00462/index.html?lang=de&msg-id=26066

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