30.08.2013
Das neue Energiegesetz und das Energiekonzept 2013-16 Energie Apéro Luzern, 2. September 2013 Thomas Joller, Leiter Umwelt und Energie
Vision und Ziele der Luzerner Energiepolitik
Ziele der schweizerischen Klimapolitik 2000-Watt-Gesellschaft Ausstieg aus Kernenergie (ETH-geprüft) Energieszenarien 2050 des Bundes (Energiewende) Verdoppelung der eEnergie bis 2030 Alle LU-Gemeinden sind Energiestädte
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Energiekonzept 2007-2011 Wirkungsanalyse
17 Massnahmen in 5 Bereichen: Gebäudebereich: (4, 2, 0, 95%) Erneuerbare Energien: (3, 0, 1, 24%) Energieversorgung, Infrastrukturen, Energieplanung: (1, 1, 0, -) Mobilität: (0, 0, 1, 0) Querschnittsaufgaben: (2, 2, 0, ?) Legende: (x;y;z;w) = (☺, -☺ =umgesetzt, mehrheitlich umgesetzt; , - =teilweise umgesetzt, umgesetzt; = nicht umgesetzt; Energiebedarfsreduktion gemäss Zielsetzung per 2015)
Massnahmen Gebäude I
Fördermassnahmen Gebäude K - ☺
Wärmedämmvorschriften K - ☺
Fördermittel stark erhöht Wirkungsfaktor (kWh/Rp.) tiefer als angestrebt
Energieverordnung angepasst Energiegesetz noch nicht angepasst Grosse energetische Wirkung erreicht
Information und Beratung Gebäude ☺
Jährlich zahlreiche Veranstaltungen und Kurse
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Massnahmen Gebäude II
Kantonale Bauten und Anlagen - K
Baurechtliche Anreize K
Erste Vorarbeiten zur Einführung einer Energiebuchhaltung für kantonale Bauten erfolgt
Einige raumplanerische Instrumente eingeführt Weiterhin grosses Potenzial vorhanden
Vollzug optimieren ☺
Basismodul MuKEn 2008 in Kraft getreten Vollzug in den Gemeinden professionalisiert
Massnahmen Erneuerbare Energien
Fördermassnahmen -
Kompetenzzentrum Erneuerbare ☺
Leistungsauftrag erfüllt
Energieholz
Fördermittel stark erhöht Wirkungsfaktor (kWh/Rp.) tiefer als angestrebt
Energieholzabsatz erst leicht erhöht
Biomasse ohne Holz ☺
Inbetriebnahme dreier grosser Biogasanlagen
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Energiekonzept* 2013-2016 (beschlossen Juli 2013)
19 Massnahmen in 7 Bereichen: Energiepolitik (3) Energieplanung (2) Energieeffizienz (3) Erneuerbare Energien (2) Gebäudebereich (2) Mobilität (1) Querschnittsaufgaben (6) *= www.uwe.lu.ch/energie
Kantonales Energiegesetz (KEnG) Revision
Grosse energiepolitische Herausforderungen: Versorgung, Treibhausgase, Atomausstieg, Energiestrategie 2050 etc.
Kanton Luzern will und muss Beitrag leisten
Neue Bundesvorschriften im EnG 2007 (!)
Umsetzung der Mustervorschriften der EnDK (MuKEn 2008 und folgende)
Klärung der Instrumente und Zuständigkeiten
Energievorschriften im KEnG zusammenführen
_____________________ EnDK: Konferenz der Energiedirektoren
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Kantonales Energiegesetz (KEnG) Ein Rahmengesetz
Grosse Dynamik im energiepolitischen Umfeld braucht Flexibilität
Rascher Technologiewandel (Bautechnik, haustechnische Anlagen, Normen)
Neue Rahmenbedingungen und Aufgaben müssen umgesetzt werden können (z.B. Energiestrategie 2050, MuKEn 2014)
_____________________ MuKEn: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich
Kantonales Energiegesetz (KEnG) Aufbau
Kantonales Energiegesetz: 31 Paragraphen Kantonale Energieverordung: 29 Paragraphen und 1 Anhang Bestehende Regelungen: LU (18): §1,§2, §5, §6, §7,§9 - 13, §20 -24, §27, §28, §29 MuKEn (7): §3, §8, §17, §18, §19, §25, §26, Anhang Neue eigene Regelungen LU (4): §4, §8, §15, §16
Parlamentarische Beratung läuft MuKEn 2008: Module = fachlich thematische Einheiten www.endk.ch
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Kantonales Energiegesetz (KEnG) Wichtigste Neuerungen (1)
Langfristiges Ziel 2000-Watt-Gesellschaft gesetzlich verankert Kt. Energieplanung als rollende Planung für die mittel- und langfristigen Ziele (Energiekonzept 2013-2017) (Über-) kommunale Energieplanung Energieversorgung: Fernheizwerke, Verbünde Fördergelder: gesetzliche Verankerung, Möglichkeit für Koppelung an
_____________________ GEAK: Gebäude-Energie-Ausweis der Kantone
Kantonales Energiegesetz Wichtigste Neuerungen (2)
Wärmedämmung, Haustechnik: Laufende Anpassung an Stand der Technik, Harmonisierung VHKA
obligatorisch
Verbot elektrischer Widerstandsheizungen
Verbot von Heizungen im Freien
Vollzug: Kontrollpflicht, System der privaten Kontrolle ermöglichen
_____________________ VHKA: verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung
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§ 4 Kantonale Energieplanung
Regierungsrat erstellt Energiekonzept: kurz-, mittel- und langfristige Strategie, Massnahmen, Kosten, Erfolgskontrolle
Verdoppelungsziel „Erneuerbare“ bis 2030 Verpflichtende kantonale Energieplanung i.S. einer „rollenden Planung“ Pfad zum Ziel der 2000-Watt-Gesellschaft Verzicht auf weitere (langfristige) gesetzliche Etappenziele → Rahmengesetz, Flexibilität
§ 5 Kommunale E-planung
Energieplanungspflicht für alle Gemeinden RR kann Gemeinden zu Energierichtplan oder überkommunaler Planung verpflichten Energieplanung abstimmbar auf Verhältnisse der Gemeinde, keine engen Vorgaben Energiekonzept („Energiestadt“) → (teil-)räumliche E-planung → E-Richtplan Keine neuen Rechtsinstrumente → PBG
_____________________ PBG: Kantonales Planungs- und Baugesetz
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§ 6 Wärme- und Kältenetze
Gemeinde kann Gebäude zum Anschluss verpflichten Voraussetzung: zweckmässig und zumutbar Durchleitungsrechte sind zu gewähren Neu: Anschlusspflicht auch für bestehende Bauten möglich (wichtig für Erhöhung der Anschlussdichte!) bei Ersatz der Heizanlage Zumutbarkeit orientiert sich v.a. an der wirtschaftlichen Tragbarkeit
§ 10 Gebäudeenergieausweis
Pflicht sofort für Neubauten und bei amtl. Schatzungen, innert 10 Jahren für alle Bauten RR kann und wird Ausnahmen vorsehen (für bestehende Wohngebäude mit < 3 Wohneinheiten)
Förderung kann daran geknüpft werden Umsetzung des GEAK im Kanton Luzern Für Neubauten keine wesentliche Änderung, entspricht inhaltlich ± dem Energienachweis
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§ 11 Minimalanforderungen an die Energienutzung
Gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der MuKEn für Gebäude und Haustechnik Geltungsbereich: Neubauten, Änderungen, umgebaute Bauteile; Neuinstallation und Änderung von haustechnischen Anlagen
Bei Änderungen: Heutige (in der Praxis nicht umgesetzte) Schwelle von 200‘000 CHF Baukosten wird durch relativen Wert (30% des GV-Werts) ersetzt _____________________ MuKEn: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich GV: Gebäudeversicherung
§ 13 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen
Verboten: Neu- und Ersatzinstallationen von direktelektrischen Heizungen und Warmwassererwärmern („Boiler“) RR kann bei bestehenden Anlagen den Ersatz verlangen Schafft Gesetzesgrundlage zur Umsetzung der MuKEn 2008 und zum schweizweit diskutierten Elektroheizungsverbot
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§ 17 Heizungen im Freien
Nicht erlaubt Regierungsrat regelt die Ausnahmen Ist die einfachste gesetzliche Regelung Setzt überwiesene Motion Greter um (Verbot von Terrassenstrahlern)
Besten Dank für die Aufmerksamkeit Energie Apéro Luzern, 2. September 2013 Thomas Joller, Leiter Umwelt und Energie
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