Das neue Energiegesetz und das Energiekonzept

30.08.2013 Das neue Energiegesetz und das Energiekonzept 2013-16 Energie Apéro Luzern, 2. September 2013 Thomas Joller, Leiter Umwelt und Energie Vi...
Author: Calvin Fuchs
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30.08.2013

Das neue Energiegesetz und das Energiekonzept 2013-16 Energie Apéro Luzern, 2. September 2013 Thomas Joller, Leiter Umwelt und Energie

Vision und Ziele der Luzerner Energiepolitik

Ziele der schweizerischen Klimapolitik 2000-Watt-Gesellschaft Ausstieg aus Kernenergie (ETH-geprüft) Energieszenarien 2050 des Bundes (Energiewende)  Verdoppelung der eEnergie bis 2030  Alle LU-Gemeinden sind Energiestädte    

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30.08.2013

Energiekonzept 2007-2011 Wirkungsanalyse

17 Massnahmen in 5 Bereichen:  Gebäudebereich: (4, 2, 0, 95%)  Erneuerbare Energien: (3, 0, 1, 24%)  Energieversorgung, Infrastrukturen, Energieplanung: (1, 1, 0, -)  Mobilität: (0, 0, 1, 0)  Querschnittsaufgaben: (2, 2, 0, ?) Legende: (x;y;z;w) = (☺, -☺ =umgesetzt, mehrheitlich umgesetzt; , - =teilweise umgesetzt, umgesetzt; = nicht umgesetzt; Energiebedarfsreduktion gemäss Zielsetzung per 2015)

Massnahmen Gebäude I 

Fördermassnahmen Gebäude K - ☺  



Wärmedämmvorschriften K - ☺   



Fördermittel stark erhöht Wirkungsfaktor (kWh/Rp.) tiefer als angestrebt

Energieverordnung angepasst Energiegesetz noch nicht angepasst Grosse energetische Wirkung erreicht

Information und Beratung Gebäude ☺ 

Jährlich zahlreiche Veranstaltungen und Kurse

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Massnahmen Gebäude II 

Kantonale Bauten und Anlagen  - K 



Baurechtliche Anreize K  



Erste Vorarbeiten zur Einführung einer Energiebuchhaltung für kantonale Bauten erfolgt

Einige raumplanerische Instrumente eingeführt Weiterhin grosses Potenzial vorhanden

Vollzug optimieren ☺  

Basismodul MuKEn 2008 in Kraft getreten Vollzug in den Gemeinden professionalisiert

Massnahmen Erneuerbare Energien 

Fördermassnahmen  -   



Kompetenzzentrum Erneuerbare ☺ 



Leistungsauftrag erfüllt

Energieholz  



Fördermittel stark erhöht Wirkungsfaktor (kWh/Rp.) tiefer als angestrebt

Energieholzabsatz erst leicht erhöht

Biomasse ohne Holz ☺ 

Inbetriebnahme dreier grosser Biogasanlagen

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Energiekonzept* 2013-2016 (beschlossen Juli 2013)

19 Massnahmen in 7 Bereichen:  Energiepolitik (3)  Energieplanung (2)  Energieeffizienz (3)  Erneuerbare Energien (2)  Gebäudebereich (2)  Mobilität (1)  Querschnittsaufgaben (6) *= www.uwe.lu.ch/energie

Kantonales Energiegesetz (KEnG) Revision 

Grosse energiepolitische Herausforderungen: Versorgung, Treibhausgase, Atomausstieg, Energiestrategie 2050 etc.



Kanton Luzern will und muss Beitrag leisten



Neue Bundesvorschriften im EnG 2007 (!)



Umsetzung der Mustervorschriften der EnDK (MuKEn 2008 und folgende)



Klärung der Instrumente und Zuständigkeiten



Energievorschriften im KEnG zusammenführen

_____________________ EnDK: Konferenz der Energiedirektoren

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Kantonales Energiegesetz (KEnG) Ein Rahmengesetz 

Grosse Dynamik im energiepolitischen Umfeld braucht Flexibilität



Rascher Technologiewandel (Bautechnik, haustechnische Anlagen, Normen)



Neue Rahmenbedingungen und Aufgaben müssen umgesetzt werden können (z.B. Energiestrategie 2050, MuKEn 2014)

_____________________ MuKEn: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich

Kantonales Energiegesetz (KEnG) Aufbau 



Kantonales Energiegesetz: 31 Paragraphen Kantonale Energieverordung: 29 Paragraphen und 1 Anhang Bestehende Regelungen: LU (18): §1,§2, §5, §6, §7,§9 - 13, §20 -24, §27, §28, §29 MuKEn (7): §3, §8, §17, §18, §19, §25, §26, Anhang Neue eigene Regelungen LU (4): §4, §8, §15, §16

  

Parlamentarische Beratung läuft MuKEn 2008: Module = fachlich thematische Einheiten www.endk.ch

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Kantonales Energiegesetz (KEnG) Wichtigste Neuerungen (1) 



  

Langfristiges Ziel 2000-Watt-Gesellschaft gesetzlich verankert Kt. Energieplanung als rollende Planung für die mittel- und langfristigen Ziele (Energiekonzept 2013-2017) (Über-) kommunale Energieplanung Energieversorgung: Fernheizwerke, Verbünde Fördergelder: gesetzliche Verankerung, Möglichkeit für Koppelung an

_____________________ GEAK: Gebäude-Energie-Ausweis der Kantone

Kantonales Energiegesetz Wichtigste Neuerungen (2) 

Wärmedämmung, Haustechnik: Laufende Anpassung an Stand der Technik, Harmonisierung VHKA



obligatorisch



Verbot elektrischer Widerstandsheizungen



Verbot von Heizungen im Freien



Vollzug: Kontrollpflicht, System der privaten Kontrolle ermöglichen

_____________________ VHKA: verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung

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§ 4 Kantonale Energieplanung 

Regierungsrat erstellt Energiekonzept: kurz-, mittel- und langfristige Strategie, Massnahmen, Kosten, Erfolgskontrolle



Verdoppelungsziel „Erneuerbare“ bis 2030 Verpflichtende kantonale Energieplanung i.S. einer „rollenden Planung“ Pfad zum Ziel der 2000-Watt-Gesellschaft Verzicht auf weitere (langfristige) gesetzliche Etappenziele → Rahmengesetz, Flexibilität

§ 5 Kommunale E-planung  

Energieplanungspflicht für alle Gemeinden RR kann Gemeinden zu Energierichtplan oder überkommunaler Planung verpflichten Energieplanung abstimmbar auf Verhältnisse der Gemeinde, keine engen Vorgaben Energiekonzept („Energiestadt“) → (teil-)räumliche E-planung → E-Richtplan Keine neuen Rechtsinstrumente → PBG

_____________________ PBG: Kantonales Planungs- und Baugesetz

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§ 6 Wärme- und Kältenetze 

 

Gemeinde kann Gebäude zum Anschluss verpflichten Voraussetzung: zweckmässig und zumutbar Durchleitungsrechte sind zu gewähren Neu: Anschlusspflicht auch für bestehende Bauten möglich (wichtig für Erhöhung der Anschlussdichte!) bei Ersatz der Heizanlage Zumutbarkeit orientiert sich v.a. an der wirtschaftlichen Tragbarkeit

§ 10 Gebäudeenergieausweis 



Pflicht sofort für Neubauten und bei amtl. Schatzungen, innert 10 Jahren für alle Bauten RR kann und wird Ausnahmen vorsehen (für bestehende Wohngebäude mit < 3 Wohneinheiten)



Förderung kann daran geknüpft werden Umsetzung des GEAK im Kanton Luzern Für Neubauten keine wesentliche Änderung, entspricht inhaltlich ± dem Energienachweis

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§ 11 Minimalanforderungen an die Energienutzung 



Gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der MuKEn für Gebäude und Haustechnik Geltungsbereich: Neubauten, Änderungen, umgebaute Bauteile; Neuinstallation und Änderung von haustechnischen Anlagen

Bei Änderungen: Heutige (in der Praxis nicht umgesetzte) Schwelle von 200‘000 CHF Baukosten wird durch relativen Wert (30% des GV-Werts) ersetzt _____________________ MuKEn: Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich GV: Gebäudeversicherung

§ 13 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen 



Verboten: Neu- und Ersatzinstallationen von direktelektrischen Heizungen und Warmwassererwärmern („Boiler“) RR kann bei bestehenden Anlagen den Ersatz verlangen Schafft Gesetzesgrundlage zur Umsetzung der MuKEn 2008 und zum schweizweit diskutierten Elektroheizungsverbot

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§ 17 Heizungen im Freien  

Nicht erlaubt Regierungsrat regelt die Ausnahmen Ist die einfachste gesetzliche Regelung Setzt überwiesene Motion Greter um (Verbot von Terrassenstrahlern)

Besten Dank für die Aufmerksamkeit Energie Apéro Luzern, 2. September 2013 Thomas Joller, Leiter Umwelt und Energie

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