Das HYPO NOE Online Festgeld (inkl. HYPO NOE Onlinekonto Plus)

Das HYPO NOE Online Festgeld (inkl. HYPO NOE Onlinekonto – Plus) 1. Allgemeine Voraussetzungen 2. Konditionen a. HYPO NOE Online Festgeld b. HYPO NOE...
Author: Ralf Waltz
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Das HYPO NOE Online Festgeld (inkl. HYPO NOE Onlinekonto – Plus)

1. Allgemeine Voraussetzungen 2. Konditionen a. HYPO NOE Online Festgeld b. HYPO NOE Onlinekonto – Plus 3. Mustervertrag a. HYPO NOE Online Festgeld b. HYPO NOE Onlinekonto – Plus c. Einziehungsauftrag 4. AGB 5. Informationen über Einlagensicherung und Anlegerentschädigung 6. Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen 7. Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz 8. Information zur Datenverarbeitung nach dem FinanzmarktGeldwäschegesetz (FM-GWG) sowie zum automatischen Informationsaustausch (GMSG)

www.hyponoe.at

Voraussetzungen zur Eröffnung eines HYPO NOE Online Festgeld Kontos (inkl. HYPO NOE Onlinekonto Plus) Es gelten folgende Voraussetzungen: ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ

Sie sind volljährig. Sie haben ein gemäß § 40 BWG persönlich legitimiertes Girokonto (Referenzkonto) in Österreich, welches auf Ihren Namen lautet. Sie handeln auf eigene Rechnung (beim HYPO NOE Online Festgeld dürfen Sie nicht auf fremde Rechnung handeln). Sie haben den Hauptwohnsitz in Österreich (Deviseninländer). Der Vertragsabschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Der Mindesteinzahlung bei Eröffnung des HYPO NOE Online Festgeld beträgt EUR 1.000,-

www.hyponoe.at

Konditionenblatt zum Kontovertrag: HYPO NOE Onlinefestgeld Konto Nr.:

Name:

HYPO NOE Onlinefestgeld Verzinsung: Laufzeit

Fixer Zinssatz für Einlagen bis € 10.000,-

Fixer Zinssatz für Einlagen ab € 10.000,-

10 Monate

0,250 % p.a. vor Kest

0,300 % p.a. vor Kest

15 Monate

0,375 % p.a. vor Kest

0,425 % p.a. vor Kest

25 Monate

0,375 % p.a. vor Kest

0,500 % p.a. vor Kest

40 Monate

0,625 % p.a. vor Kest

0,750 % p.a. vor Kest

Kontoführung Buchungsposten elektronischer Kontoauszug1) Kontoabschluss Kontoschließung

kostenlos kostenlos kostenlos nach Laufzeitende2) kostenlos

Mindesteinlage Maximaleinlage

€ 1.000,€ 300.000,-

Mögliche Transaktionen Einzahlungen: Auszahlungen:

Per Einzug vom Verrechnungskonto Kündigung schriftlich per Post3)

Kartenbestellungen bzw. -transaktionen, Scheckgutschriften, Überweisungen sowie Lastschriften sind nicht möglich! 1)

Kontoauszüge werden ausschließlich im e-banking-Postfach elektronisch zur Verfügung gestellt

2)

Das Guthaben auf dem Online-Festgeldkonto wird für die Dauer der Festgeldlaufzeit mit dem vereinbarten garantierten Zinssatz verzinst, wobei die Verzinsung mit der Gutschrift des Anlagebetrages beginnt und mit dem Ende der vereinbarten Festgeldlaufzeit endet. Die Zinsen werden dem Online-Festgeldkonto am Ende der vereinbarten Laufzeit gutgeschrieben. Bei einer Laufzeit von über 12 Monaten werden die Zinsen jährlich, jeweils nach 12 Monaten ab Anlagedatum, kapitalisiert (Zinseszinseffekt). 3)

Im Fall einer vorzeitigen Kündigung wird die Einlage mit einer Verzinsung von 0,0100% p.a. vor KESt verzinst

Datum: 27.03.2017

Konditionenblatt zum Kontovertrag: HYPO NOE Onlinekonto - Plus HYPO NOE Onlinekonto - Plus Verzinsung für täglich fälliges Guthaben indikatorgebunden gemäß Anpassungsklausel (S04) 2) in % p.a. vor KESt inkl. Zinsbonus1) für Neukunden bis 30.06.2017 für Bestandskunden Kontoführung Buchungsposten Kontoschließung

kostenlos kostenlos kostenlos

Mögliche Transaktionen Einzahlungen: Bareinzahlung Dotierung mit Überweisung

0,350% 0,050% Kontoabschluss jährlich zum 31.12. elektronischer Kontoauszug3):kostenlos

Auszahlungen: Eigenüberträge via e-banking auf definiertes Partnerkonto

Kartenbestellungen bzw. -transaktionen, Scheckgutschriften, Überweisungen sowie Lastschriften sind nicht möglich! 1)

Zinsbonus: Die HYPO NOE Landesbank gewährt Neukunden zum jeweils aktuellen Zinssatz gemäß Indikatorbindung einmalig einen Zinsbonus für einen bestimmten Zeitraum. Die Höhe des Zinsbonus wird für den vereinbarten Zeitraum aus der Differenz des oben genannten Gesamtzinssatzes und des Zinssatzes gemäß Indikatorbindung errechnet. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums wird das HYPO NOE Onlinekonto – Plus zum jeweils aktuellen Zinssatz gemäß Indikatorbindung exkl. Bonus verzinst.

Zinssatz gemäß Indikator für das 2. Quartal 2017 0,050 % Zinsbonus bis 30.6.2017 0,300 % Gesamtzinssatz bis 30.06.2017 0,350 % 2)

Beschreibung zur Anpassungsklausel S04 (Basisverzinsung): Der Zinssatz wird an den Schwankungen des Geld- Kapitalmarktes angepasst. Als Maßstab dafür dient der Wert des "3-Monats European Interbank Offered Rate" (EURIBOR). Die Anpassung des Zinssatzes erfolgt zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres. Der Zinssatz errechnet sich aus dem Durchschnittswert des EURIBOR des Monats November (für den Anpassungstermin 01.01.), Feber (für den Anpassungstermin 01.04.), Mai (für den Anpassungstermin 01.07.) und August (für den Anpassungstermin 01.10.), wobei eine kaufmännische Rundung auf volle 1/8 % erfolgt. Der Mindestzinssatz beträgt jedenfalls 0,050 %, der Höchstzinssatz ist immer die umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen – „UDRB“ (Durchschnitt mittleres Monat Vorquartal), welcher ebenso wie der EURIBOR von der OeNB veröffentlicht wird. Sollte der genannte Indikator für die Zinsanpassung nicht mehr veröffentlicht oder seine Berechnungsmethode geändert werden, so wird die Bank einen Indikator wählen, der dem derzeitigen wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt und diesen im Schalteraushang bekanntgeben. 3)

Kontoauszüge werden ausschließlich im e-banking-Postfach elektronisch zur Verfügung gestellt

______________________________________ Unterschrift Kunde

Datum: 19.04.2017

V: 06/2014

Auftrag HYPO NOE Online Festgeld Die diesen Vertrag unterzeichnende Bank und der Kontoinhaber (im folgenden Kunde genannt) vereinbaren nachstehende Bedingungen über die Führung eines HYPO NOE Online Festgeld Konto: Kontonummer:

Geburtsdatum:

Kontowortlaut:

Geburtsland:

Devisendomizil:

Staatsbürgerschaft:

Adresse (PLZ, Straße, Hausnummer):

Mobiltelefon:

E-Mail:

Laufzeit in Monaten:

Zinssatz:

Anlagebetrag in EUR:

Voraussetzung für die Festgeld-Kontoeröffnung ist die entsprechende Deckung innerhalb von 21 Tagen auf meinem Verrechnungskonto. Ist obige Voraussetzung nicht fristgerecht erfüllt, kommt der Vertrag nicht zustande. Kontonummer Verrechnungskonto: Die Umbuchung des Kapitals auf das HYPO NOE Online Festgeldkonto erfolgt von meinem hier angegebenen Verrechnungskonto.

Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit in den USA bei natürlichen Personen: Liegt eine steuerliche Ansässigkeit in den USA (z.B. Greencard, US-Staatsbürgerschaft, Wohnsitz in den USA) vor? ja

nein

Bei einer Änderung der steuerlichen Ansässigkeit meldet der Kunde diese umgehend der Bank. Ich erkläre ausdrücklich, meinen Hauptwohnsitz in Österreich zu haben und auf eigene Rechnung zu handeln. Ist der Kunde eine politisch exponierte Person, kommt der Vertrag erst mit Genehmigung der von der Geschäftsleitung der Bank betrauten Stelle zustande.

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Bedingungen für das HYPO NOE Online Festgeld Allgemeines Voraussetzung für die Verrechnungskonto-Kontoeröffnung ist die entsprechende Deckung innerhalb von 21 Tagen auf Ihrem Verrechnungskonto. Ist obige Voraussetzung nicht fristgerecht erfüllt, kommt der Vertrag nicht zustande. Das HYPO NOE Online Festgeld ist eine befristete Einlage mit einer einmaligen Einzahlung von mindestens EUR 1.000,--, maximal EUR 300.000,-- am Anfang der Laufzeit mit einem festen Zinssatz für die vereinbarte Laufzeit. Für die Eröffnung eines HYPO NOE Online Festgeldkontos ist das Bestehen oder die gleichzeitige Eröffnung eines Verrechnungskonto bei der Bank zwingend erforderlich. Kontoinhaber eines HYPO NOE Online Festgeldes kann nur der Kontoinhaber des zugeordneten Verrechnungskontos sein. Kontoeröffnung und Kontodisposition durch Bevollmächtige und die Erteilung von Zeichnungsberechtigungen sind nicht zulässig. Der Kontoinhaber bestätigt, dass er für eigene Rechnung handelt.

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Verzinsung Das Guthaben auf einem HYPO NOE Online Festgeld wird für die Dauer der festen Laufzeit mit dem vereinbarten Festzinssatz verzinst. Die Verzinsung beginnt mit der Gutschrift des Anlagebetrages und endet mit dem Ende der vereinbarten Laufzeit. Die Zinsen werden dem Verrechnungskonto am Ende der vereinbarten Laufzeit gutgeschrieben. Kontoführung Das HYPO NOE Online Festgeldkonto dient nicht Zwecken des allgemeinen Zahlungsverkehrs. Die Dotation des Kontos ist ausschließlich unbar durch Umbuchung vom zugeordneten Verrechnungskonto möglich. Teilverfügungen und Aufstockungen während der Festgeldlaufzeit sind nicht möglich. Über das Guthaben kann ausschließlich zum Ablauf der Festgeldlaufzeit und ausschließlich zu Gunsten des Verrechnungskontos des Kontoinhabers verfügt werden.

Kündigung/Abtretung/Verpfändung Das HYPO NOE Online Festgeldkonto ist innerhalb der vereinbarten Laufzeit grundsätzlich durch den Kontoinhaber kündbar. Erfolgt eine vorzeitige Kündigung, so wird der Veranlagungsbetrag für die tatsächlich eingehaltene Laufzeit mit 0,0100 % p.a. verzinst. Ablauf der Festgeldlaufzeit Nach dem Ende der vereinbarten Laufzeit bucht die Bank das Guthaben samt Zinsen ausschließlich zu Gunsten des Verrechnungskontos des Kunden um. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB) Geltung haben und einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden. Er bestätigt ferner die Kenntnisnahme der am Ende dieses Auftrages abgedruckte Informationen über Einlagensicherung und Anlegerentschädigung. Der Kunde hat die Information zum Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) zu Kenntnis genommen und erteilt weiters gemäß § 8 Abs 5 FernFinG ausdrücklich vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist seine Zustimmung zur Erfüllung des Vertrages. Datenschutz Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass seine angegebenen und übermittelten Daten durch die Bank zum Zweck der Abwicklung des gegenständlichen Vertrages gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden nur zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen zwischen der Bank und dem Kunden bzw. zur Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen verarbeitet. Der Kunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Bank gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) berechtigt ist, bei ihren Datenanwendungen und Datenverarbeitungen vertragspflichtige Dienstleister in Anspruch zu nehmen. Der Kunde erhält auf Anfragen jederzeit konkrete Auskünfte, um welche Dienstleister es sich handelt, welche Daten betroffen sind und zu welchem Zweck sie überlassen werden. Im Umfang dieser Ermächtigung zur Datenweitergabe entbindet der Kunde die Bank gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG auch ausdrücklich vom Bankgeheimnis. Der Kunde erklärt sich ferner bis auf Widerruf damit einverstanden, dass ihm die HYPO NOE Landesbank AG, die HYPO NOE Gruppe Bank AG und jede Gesellschaft aus der HYPO NOE Gruppe zu Werbezwecken Produktinformationen, Veranstaltungshinweise usw. auch mittels Telefon, Telefax oder elektronischer Post übermitteln darf. Ich akzeptiere durch meine Unterschrift folgende Bedingungen, die auf der Website der Bank veröffentlicht sind:

• • • •

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Datum

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB) Konditionenblatt Informationen zum Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) Bedingungen für HYPO NOE Electronic-Banking

Unterschrift des Kontoinhabers (Unterschriftsprobe)

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V: 06/2014

Onlinekonto - Plus Kontovertrag Die diesen Vertrag unterzeichnende Bank und der (die) Kontoinhaber (im folgenden Kunde genannt) vereinbaren nachstehende Bedingungen über die Führung eines HYPO NOE Onlinekonto - Plus: Einzelkonto Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung ( " Oder " - Konto) Kontowortlaut:

Kontonummer/Währung:

EUR Referenzkonto/IBAN:

BLZ/BIC Referenzkonto:

Referenzkonto lautend auf:

Devisendomizil:

Steuerdomizil:

Versandart:

Staatsbürgerschaft:

Treuhandkonto:

via Electronic Banking

ja

Geburtsland:

Wohnsitzerklärung abgegeben:

nein

ja

nein

Adresse (Land, PLZ, Ort, Straße, Hausnummer):

Branche:

Kundennummer:

Telefon:

e-mail:

Fax:

Kontowortlaut:

Kontonummer/Währung:

EUR Referenzkonto/IBAN:

Devisendomizil:

BLZ/BIC Referenzkonto:

Referenzkonto lautend auf:

Steuerdomizil:

Versandart:

Staatsbürgerschaft:

Treuhandkonto:

via Electronic Banking

ja

Geburtsland:

Wohnsitzerklärung abgegeben:

nein

ja

nein

Adresse (Land, PLZ, Ort, Straße, Hausnummer):

Branche:

Kundennummer:

Gehaltsanweisende Stelle:

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Telefon:

Fax:

e-mail:

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Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Bankwesengesetz bei juristischen Personen: Gibt es andere als die im Firmenbuch/Vereinsregister ersichtlichen natürlichen Personen, die das Unternehmen - durch mehr als 25%ige Beteiligung oder - mehr als 25% der Stimmrechte oder - auf andere Weise kontrollieren? ja

nein

Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit in den USA bei natürlichen Personen: Liegt eine steuerliche Ansässigkeit in den USA (z.B. Greencard, US-Staatsbürgerschaft, Wohnsitz in den USA) vor? ja

nein

Bei einer Änderung der steuerlichen Ansässigkeit meldet der Kunde diese umgehend der Bank. Im Falle eines Gemeinschaftskontos werden die Kunden über dieses Konto allein unbeschränkt in jeder Weise (einschließlich Änderung des Kontowortlautes, Saldoanerkenntnis und Kontoschließung) verfügen. Das Pfand-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht der Bank gemäß den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)“ sichert die Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung auch mit nur einem der Kontoinhaber. Für diesen Vertrag wird die Geltung der auch im Schalterraum aufgelegten AGB und der im Rahmen der Beantragung einer „Powerkonto-Card“ vereinbarten "Kundenrichtlinien für das Maestro-Service und für das Quick-Service" vereinbart, letztere jedoch nur, soweit im Rahmen dieser Kontoführung entsprechende Funktionen vorgesehen sind. Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen des wirtschaftlichen Eigentümers der Bank unaufgefordert mitzuteilen. Ist der Kunde eine politisch exponierte Person, kommt dieser Vertrag erst mit Genehmigung der von der Geschäftsleitung der Bank betrauten Stelle zustande. Der aktuelle Jahreszinssatz für Guthaben auf diesem Konto, die Abschlussperiode und die für diese Kontoführung und die im Zusammenhang mit ihr stehenden Dienstleistungen derzeit gültigen Entgelte sind dem einen Bestandteil dieses Vertrages bildenden Konditionenblatt zu entnehmen. Künftige Entgeltänderungen oder Änderungen der Guthabensverzinsung, die über das Ausmaß der automatischen Anpassung gemäß einer im Konditionenblatt vereinbarten oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Schalteraushang ersichtlichen Anpassungsklausel hinausgehen, erfolgen gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (Abschnitt V der AGB). Der Kunde erklärt sich ferner bis auf Widerruf damit einverstanden, dass ihm die HYPO NOE Landesbank AG, die HYPO NOE Gruppe Bank AG und jede Gesellschaft aus der HYPO NOE Gruppe zu Werbezwecken Produktinformationen, Veranstaltungshinweise usw. auch mittels Telefon, Telefax oder elektronischer Post übermitteln darf.

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Dieses Konto dient der Veranlagung und somit nicht Zwecken des allgemeinen Zahlungsverkehrs. Sofern zu diesem Konto eine Karte ausgegeben wird, sind mit dieser Barbehebungen nur bei Geldausgabeautomaten zulässig. Mittels HYPO Electronic Banking sind unabhängig davon, ob eine Karte ausgegeben wird, Dispositionen nur zugunsten anderer Konten des Kontoinhabers (Eigenüberträge) zulässig. Vorbehaltlich sonstiger Vereinbarungen sind die Buchungsanzeigen sowie Mitteilungen jeder Art nach den folgenden Bestimmungen, die auch den Zustellzeitpunkt regeln, für den Kunden zur Abholung am Schalter, über Kontoauszugsdrucker bzw in elektronischer Form (HYPO Electronic Banking) bereitzuhalten (Abholpost). Die Zurverfügungstellung in elektronischer Form bedarf des Abschlusses einer Electronic Banking Vereinbarung, wobei auch in diesem Fall die folgenden Bestimmungen gelten.

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Bestimmungen zur Abholung am Schalter, zur Abholung über Kontoauszugsdrucker bzw. in elektronischer Form: Alle für den Kunden bestimmte Mitteilungen oder sonstige Sendungen jeder Art mit Ausnahme von Wertsendungen sind dem Kunden nicht durch die Post zuzusenden, sondern zur Abholung durch den Kunden bzw. seinen Boten bei der Bank zu belassen. Der Kunde erklärt sich mit dem Zugang an ihn und allen daran geknüpften gesetzlichen und vertraglich vereinbarten, für ihn allenfalls auch nachteiligen Folgen, zwei Wochen nach der Bereitstellung zur Abholung oder - z.B. bei Verwendung von Kontoauszugsdruckern oder Zurverfügungstellung in elektronischer Form - nach der Einräumung der Abfragemöglichkeit einverstanden, soferne der tatsächliche Zugang nicht ohnehin früher erfolgt. Mit dem Zugang beginnen allfällige Widerspruchs- und Reklamationsfristen zu laufen. Die Bank ist bis auf schriftlichen Widerruf berechtigt, jedem einzeln oder gemeinsam Zeichnungsberechtigten und den ihr gesondert namhaft gemachten Personen Poststücke auszuhändigen. Dessen ungeachtet darf die Bank ihre Mitteilungen auf Kosten des Kunden mit der Post zusenden, wenn es nach ihrem Ermessen zweckmäßig erscheint. Die Bank darf auch jederzeit erklären, dass sie mit der Abholung der Postsachen nicht mehr einverstanden ist. Für Schäden und Nachteile, die durch das Nichtabholen der dem Kunden bereitgestellten Informationen oder durch eine Abholung seitens Unbefugter entstehen sollten, haftet die Bank nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. HYPO NOE Electronic Banking ja nein Der Kontoinhaber Jeder Kontoinhaber ist berechtigt, als Verfüger mittels Konto Banking dieses Konto abzufragen und darüber zu disponieren; es gelten die auch im Schalterraum aufgelegten und einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden „Bedingungen für HYPO NOE Electronic Banking“. Wohn-/Firmensitzerklärung

ja

nein

Ich(Wir) nehme(n) zur Kenntnis, dass meine (unsere) im Ausland erzielten Kapitaleinkünfte in Form von Zinsen oder Dividenden im Wohnsitzstaat grundsätzlich steuerpflichtig sind. Eine in Österreich einbehaltene Quellensteuer (EU-Quellensteuer oder österreichische Kapitalertragsteuer) auf derartige Erträge ersetzt nicht die Besteuerung im Wohnsitzstaat und entbindet mich (uns) auch nicht von allfälligen Meldepflichten gegenüber der Finanzverwaltung meines (unseres) Wohnsitzstaates. Die steuerlichen Verpflichtungen (Meldung, Aufnahme in die Einkommensteuererklärung) gegenüber der Finanzverwaltung des Wohnsitzstaates sind von mir (uns) selbst und eigenverantwortlich wahrzunehmen. Die in Österreich einbehaltene EU-Quellensteuer auf Zinserträge wird im Wohnsitzstaat auf die allenfalls zu entrichtende Einkommensteuer angerechnet. Ebenso wird die österreichische Kapitalertragsteuer, welche vom Dividenden ausschüttenden Unternehmen bei der Ausschüttung einbehalten werden muss, auf die Einkommensteuer des Kunden gemäß dem gültigen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Wohnsitzstaat angerechnet. Die Bank empfiehlt, im Zweifel für die korrekte Besteuerung bzw. Meldung der Kapitalerträge in meinem (unseren) Wohnsitzstaat einen kundigen Steuerberater beizuziehen.

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Der Erhalt folgender Beilagen und einer Kopie dieses Vertrages wird durch die nachfolgende(n) Unterschrift(en) bestätigt: • Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB) • Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher einschließlich Informationen zur Bank • Konditionenblatt • Bedingungen für HYPO NOE Electronic Banking (nur bei der Ankreuzvariante „HYPO NOE Electronic Banking“) • Information zur Datenverarbeitung nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GWG) sowie zum automatischen Informationsaustausch (GMSG)

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Datum

Unterschrift(en) des (der) Kunden

HYPO NOE Landesbank AG

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Datum

Unterschrift der Bank

DVR Nr.: 3002088

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Ermächtigung zum Einzug von Forderungen durch Einzüge An (Zahlungsempfänger): HYPO NOE Landesbank AG Hypogasse 1 A-3100 St. Pölten

Hiermit ermächtige(n) ich/wir Sie widerruflich, die von mir/uns zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres Kontos mittels Einzug einzuziehen. Damit ist auch meine/unsere kontoführende Bank ermächtigt, die Einzüge einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann, wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Ich/Wir habe(n) das Recht, innerhalb von 8 Wochen ab Abbuchungstag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei meiner/unserer Bank zu veranlassen.

Kontowortlaut (Vor- und Zuname)

Adresse (Land, PLZ, Ort, Straße, Hausnummer):

Konto-Nr. des Zahlungspflichtigen:

bei (genaue Bezeichnung der Kreditunternehmung):

IBAN des Zahlungspflichtigen:

BIC:

Zahlung wegen (Verpflichtungsgrund, ev. Betragsabgrenzung - gilt nicht gegenüber den durchführenden Banken)

Datum

Bankleitzahl:

Unterschrift(en) des (der) Kontozeichnungsberechtigten

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte FASSUNG NOVEMBER 2015

Allgemeiner Teil I. GRUNDREGELN FÜR DIE BEZIEHUNG ZWISCHEN KUNDE UND KREDITINSTITUT A. Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

VB0GI4093D (c) ÖGV-Nur zur Verwendung für Mitglieder des ÖGV.

1. Geltungsbereich Z 1. (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und allen in- und ausländischen Geschäftsstellen des Kreditinstituts und damit auch für alle Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen, wie zum Beispiel den Girokontovertrag oder den Kreditkartenvertrag. Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen oder in Sonderbedingungen. (2) Die Begriffe "Verbraucher" und "Unternehmer" werden im Folgenden im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes verstanden. 2. Änderungen Z 2. (1) Änderungen dieser zwischen Kunden und Kreditinstitut vereinbarten AGB gelten nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung der angebotenen Änderungen an den Kunden als vereinbart, sofern bis dahin kein Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Änderungsangebot ist einem Kunden, der Verbraucher ist, mitzuteilen. Gegenüber einem Unternehmer ist es ausreichend, das Anbot über die Änderung auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit zu halten. (2) Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die Änderung der AGB hinweisen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung als Zustimmung zur Änderung gilt. Außerdem wird das Kreditinstitut eine Gegenüberstellung über die von der Änderung der AGB betroffenen Bestimmungen sowie die vollständige Fassung der neuen AGB auf seiner Homepage veröffentlichen und diese in Schriftform dem Kunden auf dessen Verlangen in ihren Geschäftsstellen aushändigen oder postalisch übermitteln. Das Kreditinstitut wird den Kunden mit der Mitteilung über die angebotene Änderung auf diese Möglichkeiten hinweisen. (3) Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung der AGB hat der Kunde, der Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienstleistungen, insbesondere den Girokontovertrag, vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. (4) Die Abs 1, 2 und 3 gelten auch für Änderungen der Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere des Girokontovertrags). Die Änderung der in solchen Rahmenverträgen vereinbarten Leistungen des Kreditinstituts und Entgelte des Kunden ist gesondert in den Z 43 (für das Geschäft mit Unternehmern) und Z 44 - 45a (für das Geschäft mit Verbrauchern) geregelt. B. Abgabe von Erklärungen 1. Aufträge des Kunden Z 3. (1) Aufträge sind schriftlich zu erteilen. Der Kunde kann den Auftrag auch auf einer für diesen Zweck vom Kreditinstitut allenfalls bereitgehaltenen Vorrichtung zur elektronischen Erfassung der Unterschrift erteilen. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch auch berechtigt, die ihm mittels Telekommunikation (insbesondere telefonisch, telegrafisch, fernschriftlich, mittels Telefax oder Datenfernübertragung) erteilten Aufträge durchzuführen. Zur Durchführung solcher Aufträge ist das Kreditinstitut bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur

dann verpflichtet, wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Aufträge in jeglicher Form, die ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung mit einem Unternehmer erteilt werden, auf dessen Rechnung durchzuführen, wenn es ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie von diesem stammen und der unwirksame Auftrag nicht dem Kreditinstitut zurechenbar ist. 2. Einholung von Bestätigungen durch das Kreditinstitut Z 4. Aus Gründen der Sicherheit ist das Kreditinstitut berechtigt, insbesondere bei mittels Telekommunikation erteilten Aufträgen vor deren Ausführung je nach Lage des Falles auf dem gleichen oder auch einem anderen Kommunikationsweg eine Auftragsbestätigung einzuholen. 3. Erklärungen des Kreditinstituts Z 5. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug). C. Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt. (2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten. D. Pflichten und Haftung des Kreditinstituts 1. Informationspflichten Z 7. (1) Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen. (2) Gegenüber Unternehmern bestehen die in §§ 26 Abs 1 bis 4, 28 Abs 1, 31 und 32 Zahlungsdienste-Gesetz vorgesehenen Informationsverpflichtungen nicht. 2. Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

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(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Kunden über dessen Aufforderung die etwa bestehenden Ansprüche gegen den Dritten abzutreten. (3) Darüber hinaus haftet das Kreditinstitut für Zahlungsdienste innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder einer anderen Währung eines EWR-Vertragsstaates gegenüber Verbrauchern (nicht aber gegenüber Unternehmern) für die ordnungsgemäße Ausführung der Überweisung bis zum Eingang beim Zahlungsdienstleister des Empfängers (Z 39a dieser Bedingungen). Z 9. entfällt. E. Mitwirkungspflichten und Haftung des Kunden 1. Einleitung Z 10. Der Kunde hat im Verkehr mit dem Kreditinstitut insbesondere die im folgenden angeführten Mitwirkungspflichten zu beachten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Kunden oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegen das Kreditinstitut. 2. Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name oder Anschrift Z 11. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden.

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b) Vertretungsberechtigung Z 12. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekannt gegebenen Vertretungsberechtigung – einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Z 31 und 32) – unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. c) Geschäftsfähigkeit; Auflösung der Gesellschaft Z 13. Jeder Verlust und jede Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Kunden sind dem Kreditinstitut unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde eine Gesellschaft oder eine juristische Person, so ist auch deren Auflösung dem Kreditinstitut unverzüglich bekannt zu geben. 3. Klarheit von Aufträgen Z 14. (1) Der Kunde hat für eine klare und eindeutige Formulierung seiner Aufträge an das Kreditinstitut zu sorgen. Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. (2) Will der Kunde dem Kreditinstitut besondere Weisungen für die Ausführung von Aufträgen geben, so hat er dies dem Kreditinstitut gesondert und ausdrücklich, bei formularmäßig erteilten Aufträgen außerhalb des Formulars, mitzuteilen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Ausführung des Auftrags besonders eilbedürftig oder an bestimmte Fristen und Termine gebunden ist.

Sicherheitsmerkmale vor unbefugten Zugriffen zu schützen, sowie den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes unverzüglich dem Kreditinstitut oder der von diesem benannten Stelle anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis hat. Unternehmer haften für Schäden, die dem Kreditinstitut aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten entstehen, bei jeder Art des Verschuldens des Unternehmers betraglich unbegrenzt. (2) Das Kreditinstitut ist berechtigt, Zahlungsinstrumente, die es an den Kunden ausgegeben hat, zu sperren, wenn a) objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, oder b) der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht, oder c) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Kreditlinie (Überschreitung oder Überziehung) nicht nachgekommen ist und i) entweder die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage des Kunden oder eines Mitverpflichteten gefährdet ist oder ii) beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist oder dies unmittelbar droht. Das Kreditinstitut wird den Kunden – soweit eine Bekanntgabe der Sperre oder der Gründe für die Sperre nicht eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung verletzen bzw. österreichischen oder gemeinschaftsrechtlichen Rechtsnormen oder objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen würde – von einer solchen Sperre und deren Gründe möglichst vor, spätestens aber unverzüglich nach der Sperre informieren. 5. Erhebung von Einwendungen Z 16. (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen (wie z.B. Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen; Auszüge, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen im Kredit- und Fremdwährungsgeschäft; Depotauszüge bzw. -aufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten zu erheben. (2) Gehen dem Kreditinstitut gegen einen Kontoabschluss, der kein Zahlungskonto betrifft, innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gilt dieser Abschluss als genehmigt. Der Kunde kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung des Kontoabschlusses verlangen, muss dann aber beweisen, dass zu Unrecht sein Konto belastet oder eine ihm zustehende Gutschrift nicht erteilt wurde. Das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf die Folgen des Unterbleibens einer zeitgerechten Einwendung hinweisen. (3) Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung seines Girokontos kann der Kunde jedenfalls dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hiervon unterrichtet hat. Die Befristungen gelten nicht, wenn das Kreditinstitut dem Kunden die in Z 39 Abs 9 dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht hat. Durch diese Bestimmung werden andere Ansprüche des Kunden auf Berichtigung nicht ausgeschlossen. (4) Gegenüber Unternehmern verkürzt sich die Frist gem Abs 3 von 13 Monaten auf drei Monate. Z 17. entfällt.

4. Sorgfalt bei Verwendung von Telekommunikationsmitteln, Sperre Z 15. (1) Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, das vereinbarungsgemäß zur Erteilung eines Auftrags an das Kreditinstitut verwendet werden kann, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten

6. Übersetzungen Z 18. Fremdsprachige Urkunden aller Art sind dem Kreditinstitut auf Verlangen auch in deutschsprachiger Übersetzung, die von einem gerichtlich beeideten Übersetzer beglaubigt ist, vorzulegen.

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F. Erfüllungsort; Rechtswahl; Gerichtsstand 1. Erfüllungsort Z 19. Erfüllungsort für beide Teile sind die Geschäftsräume jener Stelle des Kreditinstituts, mit der das Geschäft abgeschlossen wurde. Für die Erfüllung von Geldschulden eines Verbrauchers gilt § 6a Konsumentenschutzgesetz. 2. Rechtswahl Z 20. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut gilt österreichisches Recht. 3. Gerichtsstand Z 21. (1) Klagen eines Unternehmers gegen das Kreditinstitut können nur beim sachlich zuständigen Gericht am Sitz der Hauptniederlassung des Kreditinstituts erhoben werden. Dieser Gerichtsstand ist auch für Klagen des Kreditinstituts gegen einen Unternehmer maßgeblich, wobei das Kreditinstitut berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen. (2) Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit dem Kreditinstitut gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und österreichische gerichtliche Entscheidungen in diesem Land vollstreckbar sind. G. Beendigung der Geschäftsverbindung

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1. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Unternehmern Z 22. Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Zeit vorliegt, können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon (auch Kreditverträge und Rahmenverträge für Zahlungsdienste wie insbesondere Girokontoverträge) jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen. Im Voraus bezahlte Entgelte werden nicht rückerstattet. 2. Ordentliche Kündigung in der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern Z 23. (1) Der Kunde kann einen Rahmenvertrag für Zahlungsdienste, insbesondere den Girokontovertrag, jederzeit kostenlos ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Das Recht zur kostenlosen und fristlosen Kündigung eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste, insbesondere des Girokontovertrags, anlässlich einer vom Kreditinstitut vorgeschlagenen Änderung der AGB oder eines Rahmenvertrags für Zahlungsdienste, insbesondere des Girokontovertrags (Z 2), bleibt unberührt. (2) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge mit dem Kreditinstitut kann der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. (3) Das Kreditinstitut kann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere Girokontoverträge) und Kreditverträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten kündigen. (4) Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge kann das Kreditinstitut jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. 3. Kündigung aus wichtigem Grund Z 24. (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet einer Vereinbarung auf bestimmte Dauer die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. (2) Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn dadurch die Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist. Eine solche Gefährdung kann insbesondere eintreten, wenn: - sich in der (den) Erfüllungssicherheit(en) wesentliche Änderungen ergeben, insbesondere wenn im Wert der bestellten Sicherheiten gegenüber dem Zeitpunkt der Krediteinräumung wesentliche Änderungen eintreten und dem

Kreditinstitut keine entsprechenden Sicherheiten angeboten werden, welche die erhöhte Risikosituation berücksichtigen, - eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt, - der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse macht oder sonstige wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt. 4. Rechtsfolgen Z 25. (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, das Kreditinstitut von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien. (2) Weiters ist das Kreditinstitut berechtigt, alle für den Kunden übernommenen Verpflichtungen zu kündigen und mit Wirkung für den Kunden auszugleichen sowie unter Vorbehalt des Eingangs erfolgte Gutschriften sofort rückzubelasten. Ansprüche aus Wertpapieren, insbesondere Wechsel und Scheck, können vom Kreditinstitut bis zur Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos geltend gemacht werden. (3) Im Falle der Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Geschäftsbeziehungen wird das Kreditinstitut dem Kunden, der Verbraucher ist, die für einen bestimmten Zeitraum im Voraus bezahlten Entgelte für Zahlungsdienste anteilig erstatten. (4) Die AGB gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung bis zur völligen Abwicklung weiter. H. Auszahlungsverweigerungsrecht Z 26. (1) Das Kreditinstitut darf die Auszahlung des Kreditbetrags aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. (2) Sachlich gerechtfertigte Gründe im Sinne des Abs 1 liegen dann vor, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredites oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind, oder beim Kreditinstitut der objektiv begründete Verdacht ergibt, dass der Kreditbetrag durch den Kreditnehmer auf eine vertrags- oder gesetzeswidrige Art verwendet wird. (3) Verbrauchern hat das Kreditinstitut diese Absicht unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Angabe der Gründe hat zu unterbleiben, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. II.Bankauskunft Z 27. Allgemein gehaltene bankübliche Auskünfte über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens werden, soweit keine Verpflichtung hiezu besteht, nur unverbindlich und gegenüber Unternehmern nur schriftlich erteilt. III. ERÖFFNUNG UND FÜHRUNG VON KONTEN UND DEPOTS A. Anwendungsbereich Z 28. Soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten die im folgenden für Konten getroffenen Regelungen auch für Depots. B. Eröffnung von Konten Z 29. Bei Eröffnung eines Kontos hat der künftige Kontoinhaber seine Identität nachzuweisen. Konten werden unter dem Namen oder der Firma des Kontoinhabers und einer Nummer geführt. C. Unterschriftsproben Z 30. Diejenigen Personen, die über Konto und Depot verfügungsberechtigt bzw. zeichnungsberechtigt sein sollen, haben beim Kreditinstitut ihre Unterschrift zu hinterlegen. Das Kreditinstitut wird schriftliche Dispositionen im Rahmen der Kontoverbindung mit dem Kunden aufgrund der hinterlegten Unterschriften zulassen.

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D. Verfügungsberechtigung und Zeichnungsberechtigung 1. Verfügungsberechtigung Z 31. Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst. 2. Zeichnungsberechtigung Z 32. (1) Der Kontoinhaber kann anderen Personen ausdrücklich und schriftlich eine Zeichnungsberechtigung erteilen. Der Zeichnungsberechtigte hat dem Kreditinstitut seine Identität nachzuweisen. Der Zeichnungsberechtigte ist ausschließlich zur Vornahme und zum Widerruf von Dispositionen über die Kontoforderung befugt. (2) Die Zeichnungsberechtigung über ein Depot umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen Anlageziels des Depotinhabers zu kaufen und verkaufen. E. Besondere Kontoarten 1. Subkonto Z 33. Zu einem Konto können Subkonten geführt werden. Selbst wenn diese mit einer Subbezeichnung versehen werden, ist dem Kreditinstitut gegenüber ausschließlich der Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet.

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2. Treuhandkonto Z 34. Bei Treuhandkonten ist dem Kreditinstitut gegenüber ausschließlich der Treuhänder als Kontoinhaber berechtigt und verpflichtet. 3. Gemeinschaftskonto Z 35. (1) Ein Konto kann auch für mehrere Inhaber eröffnet werden (Gemeinschaftskonto). Verfügungen über das Konto, insbesondere dessen Schließung sowie die Erteilung und der Widerruf von Zeichnungsberechtigungen, können nur von allen Inhabern gemeinsam vorgenommen werden. Jeder Kontoinhaber kann sich im Einzelfall durch einen eigens dazu Bevollmächtigten vertreten lassen. (2) Für Verpflichtungen aus dem Konto haften alle Inhaber zur ungeteilten Hand. (3) Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, so ist jeder Kontomitinhaber allein berechtigt, über die Kontoforderung zu disponieren. Diese Berechtigung umfasst auch die Befugnis, Wertpapiere im Rahmen der vorhandenen Deckung und des gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz erhobenen gemeinsamen Anlageziels aller Depotinhaber zu kaufen und verkaufen. Sie wird jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch eines anderen Kontoinhabers beendet; in diesem Fall sind nur alle Mitinhaber gemeinsam berechtigt. Z 36. entfällt. 4. Fremdwährungskonto Z 37. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines Fremdwährungsguthabens oder zur Erfüllung einer Fremdwährungsverbindlichkeit ist in dem Umfang und solange ausgesetzt, wie das Kreditinstitut in der Währung, auf die das Fremdwährungsguthaben oder die Verbindlichkeit lautet, wegen politisch bedingter Maßnahmen oder Ereignisse im Lande dieser Währung nicht oder nur eingeschränkt verfügen kann. In dem Umfang und solange diese Maßnahmen oder Ereignisse andauern, ist das Kreditinstitut auch nicht zu einer Erfüllung an einem anderen Ort außerhalb des Landes der Währung, in einer anderen Währung (auch nicht in Euro) oder durch Anschaffung von Bargeld verpflichtet. Die Verpflichtung des Kreditinstituts zur Ausführung einer Verfügung zu Lasten eines

Fremdwährungsguthabens ist dagegen nicht ausgesetzt, wenn sie das Kreditinstitut vollständig im eigenen Haus ausführen kann. Das Recht des Kunden und des Kreditinstituts, fällige gegenseitige Forderungen in derselben Währung miteinander zu verrechnen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. F. Kontoabschlüsse und Depotaufstellungen Z 38. (1) Mangels anderer Vereinbarung schließt das Kreditinstitut Konten vierteljährlich ab. Die im Vierteljahr jeweils angefallenen Zinsen und Entgelte sind Teil des Abschlusssaldos, der in der Folge weiter verzinst wird ("Zinseszinsen"). Depotaufstellungen werden einmal jährlich erteilt. (2) Das Kreditinstitut hält dem Kunden den Kontoauszug mit dem Rechnungsabschluss/die Depotaufstellung bei der konto-/ depotführenden Stelle bereit. IV. GIROVERKEHR A. Überweisungsaufträge Z 39. (1) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister innerhalb Österreichs, anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger mit dessen International Bank Account Number (IBAN) zu bezeichnen. Hat der Zahlungsdienstleister des Empfängers seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR als Österreich oder in der Schweiz, so ist bis zum 31. Jänner 2016 neben der IBAN auch der Bank Identifier Code (BIC) des Zahlungsdienstleisters des Empfängers anzugeben. (2) Bei Überweisungsaufträgen zugunsten eines Empfängers, dessen Konto bei einem Zahlungsdienstleister außerhalb des EWR und der Schweiz geführt wird, hat der Kunde den Empfänger zu bezeichnen: - mit Kontonummer des Empfängers und entweder Name, Bankleitzahl oder BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers oder - mit der IBAN des Empfängers und dem BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers. (3) Die Angaben zu IBAN und BIC bzw. Kontonummer und Name/ Bankleitzahl/BIC des Zahlungsdienstleisters des Empfängers, die vom Kunden im Rahmen der Abs 1 und 2 zu machen sind, stellen den Kundenidentifikator des Empfängers dar, an Hand dessen der Überweisungsauftrag ausgeführt wird. Darüber hinausgehende Angaben zum Empfänger wie insbesondere der Name des Empfängers sind nicht Teil dieses Kundenidentifikators und bleiben bei Ausführung der Überweisung unbeachtet. (4) Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für das Kreditinstitut in jedem Fall unbeachtlich. (5) Die Übernahme eines Überweisungsauftrags durch das Kreditinstitut begründet allein noch keinerlei Rechte eines Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. (6) Das Kreditinstitut ist zur Durchführung eines Überweisungsauftrags nur dann verpflichtet, wenn dafür auf dem angegebenen Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumter Rahmen) vorhanden ist. (7) Beim Kreditinstitut eingegangene Überweisungsaufträge (Z 39a) können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangehenden Geschäftstages ein. (8) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form so rasch wie möglich, jedenfalls aber innerhalb der in Z 39a Abs 3 genannten Fristen, über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen. Die Angabe eines Grundes für die Ablehnung wird nur erfolgen, sofern dies nicht einen Verstoß gegen österreichische oder gemeinschaftsrechtliche Rechtsvorschriften bzw. eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Anordnung darstellen würde. Überweisungsaufträge, die das Kreditinstitut berechtigterweise ablehnt, lösen die in Z 39a dieser Bedingungen vereinbarten Ausführungsfristen nicht aus.

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(9) Informationen über ausgeführte Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Kontos ausgeführte Zahlungen, insbesondere im Rahmen des Lastschriftund Einzugsermächtigungsverfahrens, werden dem Kunden, der Verbraucher ist, - sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen - auf Anfrage einmal monatlich vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellt.

Fällen wird das Kreditinstitut die Gutschrift nur dann stornieren, wenn ihm die Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags eindeutig nachgewiesen wurde. Durch einen zwischenzeitlichen Rechnungsabschluss wird das Recht zum Storno nicht beseitigt. Besteht das Recht zum Storno, kann das Kreditinstitut die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge verweigern.

Ausführungsfristen Z 39a. (1) Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart vom Kreditinstitut festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Zeitpunkten nahe am Ende des Geschäftstages oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Zusätzlich veröffentlicht das Kreditinstitut diese Zeitpunkte in den „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher“, die es elektronisch auf seiner Homepage bereit hält. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem das Kreditinstitut geöffnet hat und den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags) beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR in Euro Anwendung. (4) Für Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR, die nicht auf Euro, sondern auf eine andere Währung eines EWR-Vertragsstaates lauten, beträgt die in Abs 3 angesprochene Ausführungsfrist höchstens vier Geschäftstage.

Z 41. (1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte. (2) Auf Grund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird. (3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder auf Grund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird. (4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berechtigt, dem Kunden die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt.

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B. Gutschriften und Stornorecht Z 40. (1) Bei aufrechtem Girokontovertrag ist das Kreditinstitut verpflichtet und unwiderruflich befugt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und seinem Konto gutzubringen. Wenn und soweit aus dem Konto Forderungen des Kreditinstituts gegen den Kunden bestehen, ist das Kreditinstitut auch nach Auflösung des Girokontovertrages berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen und mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Kunden auf Auszahlung des entgegengenommenen Betrags aufzurechnen. Den Auftrag, einem Kunden einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, wird das Kreditinstitut durch Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Zahlungsempfängers ausführen, wenn sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt. Wird das im Auftrag angegebene Konto des Kunden nicht in jener Währung geführt, auf die der Auftrag lautet, erfolgt die Gutschrift nach Umrechnung in die Währung des Kontos zum Kurs des Tages, an dem der im Auftrag genannte Geldbetrag zur Verfügung des Kreditinstituts steht und von diesem verwertet werden kann. (2) Informationen über seinem Konto gutgeschriebene Überweisungen (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Gutschrift) werden dem Kunden, der Verbraucher ist, – sofern nicht ohnehin anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen – auf Anfrage einmal monatlich im Kreditinstitut zur Verfügung gestellt. (3) Das Kreditinstitut ist berechtigt, eigene Entgelte für die Überweisung vom gutzuschreibenden Betrag abzuziehen. Das Kreditinstitut wird den Überweisungsbetrag und abgezogene Entgelte gesondert ausweisen. (4) Das Kreditinstitut kann Gutschriften, die es aufgrund eines eigenen Irrtums vorgenommen hat, jederzeit stornieren. In anderen

C. Gutschrift Eingang vorbehalten

D. Belastungsbuchungen Z 42. (1) Bei Überweisungsaufträgen sind Belastungsbuchungen erst dann als Mitteilung über die Durchführung zu verstehen, wenn die Belastungsbuchung nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen (siehe Z 39a Abs 1 dieser Bedingungen) rückgängig gemacht wird. (2) Schecks und sonstige Zahlungsanweisungen sowie SEPA Firmenlastschriften sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden nicht innerhalb von zwei Geschäftstagen rückgängig gemacht wird, es sei denn, das Kreditinstitut hat schon zuvor den Einreicher von der Einlösung verständigt oder an ihn Barzahlung geleistet. SEPA-Lastschriften (Z 42a Abs 3) sind mit Ablauf von fünf Geschäftstagen eingelöst. E. Einzüge und SEPA-Lastschriften Z 42a. (1) Der Kunde stimmt der Belastung seines Kontos mit Beträgen, die von ihm ermächtigte Dritte zu Lasten seines Kontos beim Kreditinstitut einziehen, zu. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem Eingang beim Kreditinstitut folgenden Geschäftstag. In gleicher Weise kann gegenüber dem Kreditinstitut die Zustimmung für Einzüge eines ermächtigten Dritten auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzt werden. (2) Das Kreditinstitut führt Einzüge und SEPA-Lastschriften, mit welchen das Konto des Kunden belastet werden soll, aufgrund der vom einziehenden Kreditinstitut übermittelten International Bank Account Number (IBAN) durch. Die Angaben zum IBAN stellen den Kundenidentifikator dar, an Hand dessen der Einzug bzw. die SEPA-Lastschrift durchgeführt wird. Werden von der einziehenden Bank darüber hinausgehende Angaben zum Kunden, wie insbesondere der Name des Kontoinhabers des Kontos, von dem eingezogen werden soll, gemacht, dienen diese daher lediglich zu Dokumentationszwecken und bleiben bei der Ausführung des Einzuges bzw. der SEPA-Lastschrift unbeachtet. (3) Lag dem Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Kontobelastung kein Lastschriftauftrag des Kunden vor (SEPA-Lastschrift), hat das

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Kreditinstitut dem ihm binnen acht Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kontobelastung, zugegangenen Verlangen des Kunden (auch wenn dieser Unternehmer ist), die Kontobelastung rückgängig zu machen, ohne weiteres zu entsprechen. Lag dem Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Kontobelastung der Auftrag eines Kunden, der Unternehmer ist, vor, von einem im Auftrag bestimmten Dritten eingezogene Beträge zu Lasten des Kontos des Kunden zu bezahlen (SEPA-Firmenlastschriftauftrag), besteht kein Recht des Kunden, die Rückgängigmachung der Kontobelastung zu verlangen. (4) Einem berechtigten Verlangen des Kunden auf Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung wird innerhalb von zehn Geschäftstagen entsprochen.

V. ENTGELTE FÜR LEISTUNGEN UND AUFWANDERSATZ

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A. Entgelt- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern Z 43. (1) Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut für bestimmte typische Leistungen in einem Preisaushang festlegen wird. (2) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personalund Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen ändern. Das Kreditinstitut ist ferner nach billigem Ermessen zu Leistungsänderungen berechtigt, die aufgrund der Änderung gesetzlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrad einer Leistung notwendig werden. (3) Über Abs 2 hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer zusätzlich zu entgeltender Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich, wobei solche Änderungen, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Die Verständigung über die angebotene Änderung kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereit halten. B. Entgeltänderungen gegenüber Verbrauchern außerhalb der Zahlungsdienste (ausgenommen Sollzinssätze) Z 44. (1) Die mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für die vom Kreditinstitut außerhalb der Zahlungsdienste erbrachten Dauerleistungen (wie z.B. Depotgebühren, Safemiete, Kontoführungsentgelte für Konten, über die keine Zahlungsdienste abgewickelt werden, ausgenommen jedoch Sollzinsen) werden jährlich am 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung (Auf- oder Abrundung) auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte November des vergangenen Jahres mit November des vorvergangenen Jahres. Erfolgt bei Erhöhung des Index eine Verrechnung der erhöhten Entgelte aus welchen Gründen auch immer nicht, so ist dadurch das Recht auf diese Verrechnung mit Wirkung für die Zukunft nicht verloren gegangen. Senkungen werden jedenfalls durchgeführt.

Entgeltanpassungen nach der vorstehenden Anpassungsklausel erfolgen frühestens nach Ablauf zweier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. (2) Über Abs 1 hinausgehende Änderungen der Entgelte (Erhöhungen und Senkungen) für die vom Kreditinstitut außerhalb der Zahlungsdienste erbrachten Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut so rechtzeitig vorgeschlagen, dass ihm das Änderungsangebot spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens zugeht. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens kein schriftlicher Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderungen darzustellen ist, hinweisen. (3) Auf dem in Abs 2 vorgesehenen Weg wird das Kreditinstitut nur dann eine Entgeltanpassung (Erhöhung oder Senkung) der mit dem Kunden vereinbarten Entgelte für Dauerleistungen vorschlagen, wenn alle nachstehenden Vor- aussetzungen erfüllt sind: - Die im Zeitraum, der nach Abs 1 für die Entgeltanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht wegen der Veränderungen der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung. - Eine Entgelterhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Entgeltänderung ergeben würde. Für Entgeltsenkungen gilt keine Untergrenze. - Im Änderungsangebot wird unter Darstellung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Entgeltänderung darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltänderung höher ist als jene, die sich aus der VerbraucherpreisindexEntwicklung ergäbe. Eine Änderung der Entgelte (Erhöhung oder Senkung) gemäß Abs 2 iVm Abs 3 erfolgt nur einmal pro Kalenderjahr.

C.Änderungen von Entgelten für Zahlungsdienste gegenüber Verbrauchern (ausgenommen Sollzinssätze) Z 45. (1) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (insbesondere des Girovertrags) mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für Dauerleistungen (ausgenommen Sollzinsen) werden dem Kunden vom Kreditinstitut so rechtzeitig vorgeschlagen, dass ihm die Änderungsmitteilung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkte ihres Wirksamwerdens zugeht. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Der Kunde hat das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderungen darzustellen ist, hinweisen. Das Änderungsangebot ist dem Kunden vom Kreditinstitut auf Papier oder, wenn der Kunde damit einverstanden ist, auf sonstigen dauerhaften Datenträger, mitzuteilen. (2) Auf dem in diesem Abs 1 vorgesehenen Weg werden die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte jährlich mit 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2010 angepasst (erhöht oder gesenkt), wobei jeweils eine kaufmännische Rundung (Auf- oder Abrundung) auf ganze Cent erfolgt. Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte November des vergangenen Jahres mit November des vorvergangenen Jahres. Erfolgt bei Erhöhung des Index eine Anhebung der Entgelte aus welchen Gründen auch immer nicht, so ist dadurch das Recht auf diese Anpassung mit Wirkung für die Zukunft nicht verloren gegangen. Senkungen werden jedenfalls durchgeführt.

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In der Änderungsmitteilung wird das Kreditinstitut dem Kunden neben Ausmaß und Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen Änderung des Entgelts den Zeitpunkt der letzten davor vorgenommenen Änderung des Entgelts und die Veränderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Entgeltänderung bekannt geben. (3) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltanpassung (Erhöhung oder Senkung) wird das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in Abs 1 vorgesehenen Weg vorschlagen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Die im Zeitraum, der nach Abs 1 für die Entgeltanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht wegen der Veränderungen der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung. - Eine Entgelterhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgelterhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Entgeltänderung ergeben würde. Für Entgeltsenkungen gilt keine Untergrenze. - Im Änderungsangebot wird unter Darstellung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Entgeltänderung darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltänderung höher ist als jene, die sich aus der VerbraucherpreisindexEntwicklung ergäbe. Eine Änderung der Entgelte (Erhöhung oder Senkung) gemäß Abs 3 erfolgt nur einmal pro Kalenderjahr.

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D. Änderung der Zinssätze gegenüber Verbrauchern (ausgenommen Kreditverträge) Z 45a. (1) Wurde mit dem Verbraucher keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut - außer bei Kreditverträgen - eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Zinssatzes, so bietet das Kreditinstitut diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens an. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Sollte das Änderungsangebot ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so hat der Kunde das Recht, den Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch darauf wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot, in dem stets das Ausmaß der Änderungen darzustellen ist, hinweisen. Sollte das Änderungsangebot ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist das Änderungsangebot dem Kunden vom Kreditinstitut auf Papier oder, wenn der Kunde damit einverstanden ist, auf sonstigen dauerhaften Datenträger mitzuteilen. (2) Auf dem in Abs 1 vorgesehenen Weg wird das Kreditinstitut dem Kunden eine Zinsanpassung (Erhöhungen oder Senkungen) nur vorschlagen, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: - Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Konto seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderungen der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, insbesondere des EZB-Leitzinses und des 3-Monats-Euribor) zu berücksichtigen sind. - Eine Zinssatzanhebung von Sollzinsen bzw. eine Zinssatzsenkung bei Habenzinsen nach Abs 1 darf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr nicht übersteigen. Für Zinssatzänderungen zugunsten des Kunden gelten keine Grenzen.

- Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht. (3) Außerdem kann auf dem in Abs 1 vorgesehenen Weg die Vereinbarung einer Zinsanpassungsklausel angeboten werden. E. Änderungen der mit Verbrauchern vereinbarten Dauerleistungen (ausgenommen Zinsen) Z 46. (1) Änderungen der vom Kreditinstitut dem Kunden zu erbringenden Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch Zahlungsdienste betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. (2) Auf dem in Abs 1 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Leistungsänderung jedoch nur vereinbaren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände (Änderung der vorherrschenden Kundenbedürfnisse, gesetzlicher und aufsichtsbehördlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigender sinkender Nutzungsgrad der Leistung) sachlich gerechtfertigt ist. Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt nur dann vor, wenn sich aus der angebotenen Leistungsänderung - eine Ausweitung der Leistungen des Kreditinstituts oder eine für den Kunden zumutbare Einschränkung der Leistungen des Kreditinstituts - und keine unverhältnismäßigen Änderungen wesentlicher Rechte und Pflichten zu Gunsten des Kreditinstitutes ergeben. F. Aufwandersatz durch Unternehmer Z 47. (1) Der Kunde, der Unternehmer ist, trägt alle aufgrund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. (2) Das Kreditinstitut darf diese Aufwendungen ohne Einzelaufstellung in einem Gesamtbetrag in Rechnung stellen, soweit der Kunde nicht ausdrücklich eine Einzelaufstellung verlangt. VI. SICHERHEITEN A. Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten Veränderung des Risikos Z 48. (1) Wenn nach Abschluss eines Vertrages Umstände eintreten oder bekannt werden, aufgrund derer die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Vertrag gefährdet ist („Risikoerhöhung“), ist das Kreditinstitut berechtigt, schriftlich die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten für diese Verpflichtungen innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten zu verlangen. Eine Risikoerhöhung kann sich insbesondere ergeben aus einer wesentlichen Verschlechterung des Vermögens oder Einkommens des Kunden oder eines

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Mitverpflichteten oder der nachteiligen Entwicklung des Werts von Sicherheiten. Das Ausmaß der Sicherheitenbestellung hat dem Ausmaß der Risikoerhöhung zu entsprechen. (2) Das in Abs 1 vorgesehene Recht des Kreditinstituts auf Verstärkung der Sicherheiten besteht auch dann, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. Für die allfällige spätere Freigabe der Sicherheiten gilt Z 52. (3) Abweichend von den vorstehenden Abs 1 und 2 gilt gegenüber Unternehmern: Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen. Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde. Für eine Risikoerhöhung aus einer im Hinblick auf die Rückzahlung eines Kredits wesentlich nachteiligen Entwicklung des Kurses der Fremdwährung, in der der Kredit gewährt wurde, gilt Z 75. B. Pfandrecht des Kreditinstituts 1. Umfang und Entstehen Z 49. (1) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die mit Willen des Kunden im Zusammenhang mit irgendeinem mit dem Kreditinstitut getätigten Bankgeschäft in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen. (2) Das Pfandrecht besteht insbesondere auch an allen pfändbaren Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut, z.B. aus Guthaben. Unterliegen dem Pfandrecht des Kreditinstituts Wertpapiere, so erstreckt sich das Pfandrecht auch auf die zu diesen Wertpapieren gehörenden Zins- und Gewinnanteilscheine.

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Z 50. (1) Das Pfandrecht sichert die Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Gemeinschaftskonten, auch wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind. (2) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche. 2. Ausnahmen vom Pfandrecht Z 51. (1) Nicht vom Pfandrecht umfasst sind Sachen und Rechte, die vom Kunden vor Entstehen des Pfandrechtes für die Durchführung eines bestimmten Auftrags gewidmet wurden, wie z.B. Beträge für die Einlösung eines bestimmten Schecks oder Wechsels, sowie zur Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies gilt jedoch nur so lange, als die Widmung aufrecht ist. (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Pfandrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben auf Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Mitteilung des Kreditinstituts über die Geltendmachung des Pfandrechtes zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden. (3) Das Pfandrecht erstreckt sich weiters nicht auf Vermögenswerte, die der Kunde vor Entstehen des Pfandrechtes dem Kreditinstitut als Treugut schriftlich offen gelegt hat oder die ohne den Willen des Kunden in die Innehabung des Kreditinstituts gelangt sind.

Kreditinstitut bei Verwertung von Sicherheiten vorgehen darf. Voraussetzung dafür ist (ausgenommen den in Z 56 geregelten Fall des Eintritts der Fälligkeit einer als Sicherheit bestellten Forderung vor Fälligkeit der besicherten Forderung) in jedem Fall, dass die besicherte Forderung fällig und die Verwertungsberechtigung nach den anwendbaren vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen eingetreten ist. Dies setzt voraus, dass dem Kunden die Verwertung der Sicherheit unter Bekanntgabe der Höhe der besicherten Forderung angedroht wurde und seit dieser Androhung zumindest ein Monat vergangen ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt diese Frist eine Woche. Die Androhung darf unterbleiben, wenn sie etwa wegen unbekannten Aufenthalts des Kunden untunlich ist. In diesem Fall läuft die angesprochene Frist ab Fälligkeit der besicherten Forderung. Eine Verwertung vor Ablauf der Frist ist zulässig, wenn bei Zuwarten ein erheblicher und dauernder Wertverlust droht. Z 53. Sicherheiten, die einen Markt- oder Börsepreis haben, wird das Kreditinstitut durch Freihandverkauf zu diesem Preis verwerten. Z 54. Sicherheiten, die keinen Markt- oder Börsepreis haben, wird das Kreditinstitut von einem dazu befugten unabhängigen Sachverständigen schätzen lassen. Das Ergebnis der Schätzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener, zwei Wochen nicht unterschreitender Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein Kaufinteressent namhaft gemacht bzw. der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allfälliger Überhang steht dem Kunden zu. 2. Exekution und außergerichtliche Versteigerung Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis hat außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen. 3. Einziehung Z 56. (1) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig. Bei drohendem erheblichem und dauerndem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren. Vor Fälligkeit der besicherten Forderung eingezogene Beträge treten als Pfand an die Stelle der eingezogenen Forderung. (2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten nicht für Lohn- und Gehaltsforderungen von Verbrauchern, die als Sicherheit für noch nicht fällige Forderungen bestellt wurden. Z 57. entfällt E. Zurückbehaltungsrecht

C. Freigabe von Sicherheiten Z 52. Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut Sicherheiten freigeben, soweit es an diesen kein berechtigtes Sicherungsinteresse hat. D. Verwertung von Sicherheiten

Z 58. Das Kreditinstitut kann ihm obliegende Leistungen an den Kunden wegen aus der Geschäftsverbindung entstandener Ansprüche zurückbehalten, auch wenn sie nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Die Z 50 und 51 gelten entsprechend.

1.Verkauf Z 52a. Die nachfolgenden Ziffern 53 bis 57 regeln, wie das

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VII. AUFRECHNUNG UND VERRECHNUNG A. Aufrechnung 1. Durch das Kreditinstitut Z 59. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, zwischen sämtlichen Ansprüchen des Kunden, soweit sie pfändbar sind, und sämtlichen Verbindlichkeiten des Kunden ihm gegenüber aufzurechnen. (2) Das Kreditinstitut wird unbeschadet des bestehenden Aufrechnungsrechtes Dispositionen des Kunden zugunsten Dritter über Guthaben aus Girokonten durchführen, solange dem Kunden keine Aufrechnungserklärung zugegangen ist. Eine Pfändung des Guthabens gilt nicht als Disposition des Kunden.

Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keineentsprechende Deckung vorhanden ist. (2) Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrages nur bei Deckung wünscht. (3) Schafft der Kunde trotz Aufforderung keine Deckung an, so ist das Kreditinstitut berechtigt, auf Rechnung des Kunden zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. F. Auslandsgeschäfte

2. Durch den Kunden Z 60. Der Kunde ist nur dann berechtigt, seine Verbindlichkeiten durch Aufrechnung aufzuheben, wenn das Kreditinstitut zahlungsunfähig ist, oder die Forderung des Kunden in Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder gerichtlich festgestellt oder vom Kreditinstitut anerkannt worden ist.

Z 67. Wird dem Kunden ein Anspruch auf Lieferung von Wertpapieren gutgeschrieben (Wertpapierrechnung), so entspricht der Anspruch des Kunden gegen das Kreditinstitut dem Anteil, den das Kreditinstitut auf Rechnung des Kunden am gesamten vom Kreditinstitut für seine Kunden gehaltenen Bestand an Wertpapieren der selben Art im Ausland entsprechend den jeweiligen Rechtsvorschriften und Usancen hält.

B. Verrechnung

G. Geschäfte in Aktien

Z 61. Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses. Im Geschäft mit Verbrauchern kann das Kreditinstitut zur Tilgung einer bestimmten Forderung gewidmete Zahlungen zunächst auf die unbesicherten Teile dieser Forderung anrechnen, auch wenn insofern von der Widmung durch den Kunden abgewichen wird.

Z 68. Bei Geschäften in Aktien, deren endgültige Stücke noch nicht im Verkehr sind, haftet das Kreditinstitut weder für die Ausgabe der Stücke seitens der Aktiengesellschaft noch für die Möglichkeit einer Ausübung der Aktionärsrechte vor Ausgabe der Aktien.

B. Art der Durchführung

B. Einlösung von Wertpapieren, Bogenerneuerung, Verlosung, Kündigung

II. VERWAHRUNG VON WERTPAPIEREN UND ANDEREN WERTEN A. Depotverwahrung

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Z 69. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen. (2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland BESONDERE GESCHÄFTSARTEN ausgestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte I. HANDEL IN WERTPAPIEREN UND ANDEREN WERTEN Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers A. Anwendungsbereich (”nominee”) eintragen zu lassen. Z 62. Die Bedingungen der Z 63 bis 67 gelten für Wertpapiere und (3) Das Kreditinstitut haftet gegenüber einem Unternehmer nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers. andere Werte, selbst wenn sie nicht verbrieft sind.

Z 63. (1) Das Kreditinstitut führt Aufträge seines Kunden zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren in der Regel als Kommissionär aus. (2) Vereinbart das Kreditinstitut mit dem Kunden hingegen einen Festpreis, so schließt es einen Kaufvertrag ab. (3) Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis zu den Grundsätzen der Auftragsausführung (Durchführungspolitik) des Kreditinstitutes, auf deren Grundlage das Kreditinstitut - mangels anderer Weisung - die Aufträge des Kunden durchführen wird. Über wesentliche Änderungen der Grundsätze der Auftragsausführung wird das Kreditinstitut den Kunden informieren. (4) Das Kreditinstitut kann ihm zugekommene Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren auch teilweise ausführen, wenn die Marktlage eine vollständige Durchführung nicht zulässt. C. Ausführungsort Z 64. Für die Ausführung sind die am Ausführungsort geltenden Rechtsvorschriften und Usancen maßgebend. D. Zeitliche Durchführung Z 65. Ist der Auftrag für eine taggleiche Ausführung nicht so rechtzeitig eingegangen, dass seine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich ist, so wird er für den nächsten Börsetag vorgemerkt. E. Fehlende Deckung Z 66. (1)

Das

Kreditinstitut

darf

die

Ausführung

Z 70. (1) Das Kreditinstitut sorgt für Abtrennung der fälligen Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein. Neue Zins-, Gewinn- und Erträgnisanteilscheinbogen besorgt das Kreditinstitut ohne besonderen Auftrag. (2) Verlosungen, Kündigungen und sonstige derartige Maßnahmen hinsichtlich der verwahrten Wertpapiere überwacht das Kreditinstitut, soweit Bekanntmachungen hierüber im ”Amtsblatt zur Wiener Zeitung” oder im ”Mercur” Authentischer Verlosungsanzeiger erscheinen. Das Kreditinstitut löst verloste und gekündigte Wertpapiere sowie Zins-, Gewinnund Erträgnisanteilscheine ein. (3) Die Pflichten gemäß den Abs 1 und 2 obliegen bei drittverwahrten Wertpapieren dem Drittverwahrer. Bei auslandsverwahrten Wertpapieren ist das Kreditinstitut nicht verpflichtet, die Nummern in Wertpapierrechnung gutgebrachter, insbesondere auch verlosbarer Wertpapiere, dem Kunden mitzuteilen; das Kreditinstitut bestimmt dann durch Verlosung, welchen Kunden die verlosten Wertpapiere zuzuteilen sind. Werden hingegen Nummern verlosbarer Wertpapiere mitgeteilt, so haben sie nur für die Verlosung und Tilgung Bedeutung, jedoch nur so lange, als dies nach der ausländischen Übung der Fall ist. Wäre nach der ausländischen Übung mit anteilsmäßiger Verteilung der Einlösungsbeträge verloster Wertpapiere vorzugehen und wären hierbei die einzelnen Kunden verbleibenden Anteile in Stücken nicht darstellbar, dann sind die Kunden, deren Anteile eingelöst werden, durch Verlosung zu ermitteln.

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C. Prüfungspflicht des Kreditinstituts Z 71. Ob inländische Wertpapiere von Aufgeboten, Zahlungssperren und dergleichen betroffen sind, wird einmalig aus Anlass der Einlieferung beim Kreditinstitut von diesem an Hand der ihm zur Verfügung stehenden inländischen Unterlagen geprüft. Die Überprüfung auf Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Wertpapieren erfolgt auch nach Einlieferung. D. Benachrichtigung vom Umtausch und von sonstigen Maßnahmen

Kunden in inländische Währung umzuwandeln, - wenn aufgrund gesetzlicher oder anderer vom Kreditinstitut nicht zu vertretender Umstände eine Refinanzierung in der fremden Währung nicht mehr möglich ist oder - wenn der Kredit zur Gänze zur Rückzahlung fällig ist und trotz Mahnung nicht zurückgeführt wird oder - wenn sich in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen durch die Kursentwicklung der fremden Währung das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut innerhalb angemessener Frist keine ausreichende Sicherstellung erlangt. V. INKASSO UND DISKONTGESCHÄFT, WECHSEL- UND SCHECKVERKEHR

Z 72. Bei Konvertierung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Verschmelzung, Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten, Aufforderung zur Einzahlung, Zusammenlegung, Umstellung, Umtauschangebot, Arrosion und sonstige wichtige die Wertpapiere betreffenden Maßnahmen wird das Kreditinstitut, wenn hierüber eine Bekanntmachung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ erschienen ist oder dem Kreditinstitut namens der Emissionsstelle oder vom ausländischen Verwahrer rechtzeitig zukommt, den Kunden zu benachrichtigen versuchen. Erteilt der Kunde keine rechtzeitigen Weisungen, so wird das Kreditinstitut nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung des Kundeninteresses handeln, insbesondere sonst verfallende Rechte zum letztmöglichen Zeitpunkt verwerten.

Z 77. Derartige Papiere werden vom Kreditinstitut grundsätzlich zum Inkasso hereingenommen, außer es wurde deren Ankauf (Diskontierung) vereinbart.

III. HANDEL IN DEVISEN UND VALUTEN

C. Rechtzeitigkeit der Aufträge

A. Anwendungsbereich Z 76. Diese Bedingungen gelten für Wechsel, Schecks und sonstige Einzugspapiere (wie kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine). B. Inkasso oder Ankauf

Z 78. Aufträge zum Inkasso müssen so rechtzeitig eingehen, dass sie im regelmäßigen Geschäftsgang ohne Zuhilfenahme von Z 73. Über Devisen und Valuten schließt das Kreditinstitut mit dem besonderen Eilmitteln ausgeführt werden können. Kunden einen Kaufvertrag ab. Wird vereinbart, dass das D. Rechte und Pflichten des Kreditinstituts Kreditinstitut als Kommissionär für den Kunden tätig wird, gelten die für das Kommissionsgeschäft im Abschnitt über den Handel in Wertpapieren getroffenen Regelungen sinngemäß. Ein allfälliger Z 79. Im Falle der Diskontierung kann das Kreditinstitut in den in Selbsteintritt bedarf keiner ausdrücklichen Anzeige gemäß § 405 Z 41 Abs 2 und 3 genannten Fällen den Verkäufer mit dem vollen Nominalbetrag zuzüglich aller dem Kreditinstitut angefallenen UGB. Spesen belasten; bei auf fremde Währung lautenden Papieren B. Termingeschäfte trägt der Kunde auch das Kursrisiko.

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A. Art der Durchführung

Z 74. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 oder 2 ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

Z 80. In diesen Fällen sowie bei Rückbelastungen von ”Eingang vorbehalten”-Gutschriften (Z 41) verbleiben dem Kreditinstitut die wertpapierrechtlichen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages mit Nebenforderungen gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Abdeckung eines aus einer solchen Rückbelastung entstandenen Schuldsaldos. Z 81. Das Kreditinstitut kann vom Kunden die Übertragung der dem Papier oder seinem Erwerb durch den Kunden zugrunde liegenden Forderung sowie aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus den zugrunde liegenden Geschäften einschließlich der damit zusammenhängenden Sicherheiten verlangen. Z 82. Das Kreditinstitut braucht bei ihm zahlbar gestellte Papiere nur einzulösen, wenn ein Auftrag des Kunden rechtzeitig eingegangen und hinreichende Deckung vorhanden ist.

IV. FREMDWÄHRUNGSKREDITE Z 75. Fremdwährungskredite sind effektiv, das heißt in der Währung zurückzuzahlen, in der sie das Kreditinstitut gegeben hat. Zahlungen in anderer Währung gelten als Sicherheitsleistung, außer das Kreditinstitut teilt dem Kunden mit, dass sie zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten herangezogen werden. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den

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V: 11/2015

BEDINGUNGEN FÜR HYPO NOE ELECTRONIC BANKING Fassung November 2015

A. Allgemeine Bestimmungen 1. Zweck Electronic-Banking ermöglicht für entsprechend definierte Konten die Durchführung von Bankgeschäften, insbesondere von Zahlungsund Wertpapieraufträgen und Konto-/Depotabfragen und dient ferner der Übermittlung von Informationen und Willenserklärungen.

2. Leistungsumfang Im Electronic-Banking hat der Kunde je nach Vereinbarung die Möglichkeit, Abfragen zu tätigen (z.B. Kontostände, Kontoumsätze, etc.), Aufträge zu erteilen (z.B. Zahlungsaufträge, Wertpapierorders, etc.) und rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben (z.B. Produkteröffnungen, etc.). Die Verwendung von Electronic-Banking ist nur in Verbindung mit Betriebssystemen und Browsern möglich, die durch den jeweiligen Hersteller mit Sicherheitspatches versorgt werden und die die für einen einwandfreien und sicheren Betrieb benötigten Technologien unterstützen.

3. Abwicklung Die Berechtigung zur Disposition über Electronic-Banking kann nur Kontoinhabern oder Zeichnungsberechtigten erteilt werden. Diese Personen werden im Folgenden als „Verfüger“ bezeichnet. Darüber hinaus kann der Kontoinhaber weitere Personen als lediglich ansichtsberechtigt, also ohne Dispositionsmöglichkeit, bestimmen („Ansichtsberechtigte“). Im Rahmen von Electronic-Banking übermittelt der Verfüger der Bank Aufträge über ein Datenübertragungsnetz. Für Office Banking benutzt er dazu eine von der Bank zur Verfügung gestellte Software, deren Weitergabe oder Vervielfältigung verboten ist.

4. Zugriffsberechtigung Zugang zu einem Konto im Rahmen von Electronic-Banking erhalten nur Kunden, die sich durch Eingabe ihrer persönlichen Identifikationsmerkmale (Verfügernummer, Verfügername, persönliche Identifikationsnummer = PIN, EB-PIN für das cardTAN-Verfahren) legitimiert haben. Auf mobilen Endgeräten ist auch ein Zugriff mittels vereinfachter Authentifizierung (Gerätebindung in Kombination mit Verfüger spezifischen vierstelligen PIN-Code) möglich. Dabei kann der Funktionsumfang auf eine reine Ansichtsberechtigung (keine Dispositionsmöglichkeit) eingeschränkt sein. Für Dispositionen und rechtsverbindliche Willenserklärungen hat sich der Verfüger durch Eingabe seiner persönlichen Identifikationsmerkmale zu legitimieren und zusätzlich durch Eingabe einer geheimen, einmal verwendbaren Transaktionsnummer (TAN) oder mittels Digitaler Signatur als berechtigt auszuweisen. Die Berechtigung zur Vornahme von Dispositionen wird von der Bank nur aufgrund der persönlichen Identifikationsmerkmale und TANs bzw. Digitaler Signatur überprüft, die Ansichtsberechtigung nur aufgrund der persönlichen Identifikationsmerkmale. Erfordert das Electronic-Banking das Zusammenwirken mehrerer Verfüger, muss die Autorisierung jeweils von den gemeinsam berechtigten Verfügern gesondert, jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 28 Tagen veranlasst werden. Bei gemeinsamer (kollektiver) Zeichnung ist die Nutzung von Teilbereichen des Electronic-Banking (z.B. eps OnlineÜberweisung) nicht möglich.

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Die Bank ist berechtigt, das Verfahren der Zugriffsberechtigung nach vorheriger Mitteilung an den Verfüger oder Ansichtsberechtigten abzuändern. Die Zustellung persönlicher Identifikationsmerkmale erfolgt entweder durch Übergabe am Schalter oder durch Postversand. Bei Office Banking sind Zugangsdaten für Konten bei anderen Banken bei diesen Banken gesondert zu beantragen.

4.1.mobileTAN Beim mobileTAN-Verfahren hat der Verfüger eine Mobiltelefonnummer bekannt zu geben. Die für die Autorisierung von Aufträgen erforderlichen Transaktionsnummern werden dem Verfüger mittels SMS an die der Bank bekannt gegebene Mobiltelefonnummer gesendet. Zu Kontrollzwecken werden in der TAN-SMS auch Angaben über die durchzuführenden Aufträge, insbesondere Empfänger-IBAN und Betrag oder ein Referenzcode (Elektronischer Begleitzettel) und Kontrollwert (Summe aller Aufträge), mitgeliefert. Der Verfüger ist verpflichtet, diese auf Übereinstimmung mit den im Electronic-Banking eingegebenen Aufträgen zu prüfen. Die mobileTAN darf nur bei Übereinstimmung eingegeben werden. Eine mobileTAN ist nur für die Durchführung jenes Auftrages gültig, für den sie angefordert wurde und verliert nach Eingabe ihre Gültigkeit. Der Verfüger kann die Mobiltelefonnummer direkt im Electronic-Banking ändern. Eine Änderung der Mobiltelefonnummer kann auch durch den Verfüger persönlich in der Bank vorgenommen werden. Es liegt in der Verantwortung des Verfügers, dafür zu sorgen, dass alle vertraglichen Grundlagen mit einem Mobilfunkanbieter und bei seinem Mobiltelefon alle technischen Voraussetzungen für den Empfang von SMS vorhanden sind. Der Verfüger hat weiters zu beachten, dass ein SMS-Empfang nur bei ausreichender Netzabdeckung des Aufenthaltsorts möglich ist.

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4.2. TAN-App Die Übermittlung der für die Autorisierung von Aufträgen erforderlichen Transaktionsnummern erfolgt an eine App, die von der Bank zur Verfügung gestellt wird. Die App muss zuvor auf einem registrierten mobilen Endgerät des Verfügers (= Herstellung der Gerätebindung) installiert sein. Die Authentifizierung erfolgt mittels Gerätebindung und persönlicher Identifikationsnummer = shortPIN. Der Verfüger kann die Gerätebindung und seine persönliche shortPIN direkt im Electronic-Banking ändern. Zu Kontrollzwecken werden in der Nachricht mit der TAN auch Angaben über die durchzuführenden Aufträge, insbesondere EmpfängerIBAN und Betrag oder ein Referenzcode (Elektronischer Begleitzettel) und Kontrollwert (Summe aller Aufträge), mitgeliefert. Der Verfüger ist verpflichtet, diese auf Übereinstimmung mit den im Electronic-Banking eingegebenen Aufträgen zu prüfen. Die TAN darf nur bei Übereinstimmung eingegeben werden.

4.3. cardTAN Zur Verwendung der cardTAN sind eine cardTAN-fähige Karte und ein von der Bank zur Verfügung gestelltes cardTAN-Lesegerät erforderlich. Der Kunde wird Eigentümer des cardTAN-Lesegeräts. Die Ermittlung von TANs am cardTAN-Lesegerät wird durch Einstecken einer cardTAN-fähigen Karte (Maestro oder cardTAN SecurityCard) in das cardTAN-Lesegerät und Eingabe eines eigens für dieses Verfahren erstellten EB-PIN gestartet. Den EB-PIN erhält der Verfüger im Rahmen der Freischaltung für das cardTAN-Verfahren von der Bank. Der Verfüger kann den EB-PIN direkt im ElectronicBanking ändern. Den Verfüger trifft die Obliegenheit, die am cardTAN-Lesegerät generierten Auftragsdaten mit den im Electronic-Banking eingegebenen Aufträgen abzugleichen. Die cardTAN darf nur bei Übereinstimmung eingegeben werden.

4.4. Digitale Signatur Anstelle der persönlichen Identifikationsmerkale und TANs kann zur Legitimierung und zur Erteilung von Aufträgen und rechtsverbindlichen Willenserklärungen gegenüber der Bank ein digitales Zertifikat verwendet werden.

5. Sorgfaltspflichten Persönliche Identifikationsmerkmale, TANs und cardTAN-fähige Karten dürfen nicht an Dritte, insbesondere auch nicht an andere Zahlungsdienstleister, weitergegeben werden. Jeder Verfüger ist verpflichtet, eine besondere Sorgfalt bei der Aufbewahrung walten zu lassen, um missbräuchliche Zugriffe zu vermeiden. Die persönlichen Identifikationsmerkmale dürfen nur an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Bei Verlust oder wenn diese von einem unbefugten Dritten missbräuchlich verwendet werden, hat der Verfüger seine PIN selbstständig zu ändern oder durch viermalige Falscheingabe der PIN eine Sperre vorzunehmen. Ist dem Verfüger eine selbstständige Sperre nicht möglich, so hat er unverzüglich die Bank zu benachrichtigen.

6. Sperre Die Bank wird die Nutzung des Electronic-Banking über ausdrücklichen Wunsch des Kontoinhabers zur Gänze oder über Wunsch eines Verfügers oder Ansichtsberechtigten diesen betreffend sperren. Sperrt die Bank den Zugang zu Electronic-Banking gemäß Z 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so erfolgt die Benachrichtigung des Kunden telefonisch, ist eine telefonische Benachrichtigung nicht möglich, erfolgt die Verständigung schriftlich an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Adresse. Der Zugang wird automatisch gesperrt, wenn viermal in ununterbrochener Reihenfolge eine falsche PIN oder TAN eingegeben wird. Eine Sperre kann persönlich am Schalter oder über schriftlichen Auftrag bzw. telefonisch mit einer gültigen TAN wieder aufgehoben werden. Die Bank kann ein telefonisches Entsperren auch bei Nennung einer gültigen TAN aus Sicherheitsgründen ablehnen.

7. Beendigung

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Eine Weiterverwendung von der Bank zur Verfügung gestellter Software nach Beendigung der Kontoverbindung ist unzulässig.

8. Aktualisierungen und technische Anpassungen Die Bank ist jederzeit berechtigt, entsprechend dem technischen Fortschritt und allenfalls zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, Updates und Abänderungen im Datenübertragungsbereich oder an der Programmoberfläche durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Installation von Programmupdates zu sorgen. Darüber hinaus ist die Bank auch zur Erweiterung des Funktionsumfanges des Electronic-Banking insoweit berechtigt, als hierdurch dem Kunden keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen erwachsen.

9. Haftung Ist der Kunde Unternehmer, trifft die Bank für Schäden, die in Zusammenhang mit Störungen bei Hard- oder Software des Verfügers oder Ansichtsberechtigten – einschließlich Computerviren und Eingriffen Dritter – oder durch nicht in der Sphäre der Bank gelegene Störungen im Verbindungsaufbau, keine Haftung. Die Bank übernimmt keine Garantie für die fehlerfreie Funktion der Programme; die entsprechenden Systemvoraussetzungen sind zu beachten. Installation und Gebrauch erfolgt immer auf eigenes Risiko.

10. Vermögensübersicht Soweit im Electronic-Banking eine Vermögensübersicht dargestellt wird und dort auch Sparbücher angezeigt werden, gibt diese nur die zum Erfassungszeitpunkt gültige Zuordnung des Sparbuches wieder und berücksichtigt eine allfällige Weitergabe nicht automatisch. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Berichtigung der Vermögensübersicht zu veranlassen.

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B. Besondere Bedingungen für Internet-Banking, Office Banking und MBS 1. Auftragsdurchführung Unternehmer verpflichten sich nur für den Zahlungsverkehr relevante Daten weiterzugeben. Sie unterlassen insbesondere die Weitergabe von Mitteilungen mit werbeähnlichem Charakter. Bei Missbrauch behält sich die Bank etwaige rechtliche Schritte vor. Bei Vereinbarung eines Referenzkontos können Dispositionen nur zu Gunsten dieses Referenzkontos getroffen werden.

2. Kontoauszüge Wurde ein Kontoauszug bereits über eine Electronic Banking-Applikation angefordert, steht dieser in einer anderen Electronic BankingApplikation bzw. über Kontoauszugsdrucker nicht mehr zur Verfügung; dasselbe gilt auch umgekehrt.

3. Datentransfer zum Kunden Ist der Kunde Unternehmer, ist die Bank beim Datentransfer Bank-Kunde (insbesondere Retourdatenträger) für die Richtigkeit der ihr von Dritten zur Verfügung gestellten und dem Kunden übermittelten Daten nicht verantwortlich. Die Übermittlung von Daten, bei denen das Kunden-Mehrzweckfeld laut Datenträgerabkommen nicht auswertbar ist, ist ausgeschlossen.

4. Nutzung über fremde MBS Software-Produkte Der Kunde kann MBS auch über andere Softwareprodukte, mit denen er Verbindung zur Datenverarbeitungsanlage der Bank herstellen kann, in Anspruch nehmen. Abhängig von der Berechtigungsverwaltung dieser Softwareprodukte kann der Verfüger, sowie ermächtigte Ansichtsberechtigte Zugriff auf Informationen und Daten der teilnehmenden Konten nehmen. Für Kundenanfragen, die diese Anwendung betreffen, ist die Hotline der Bank zuständig, welche die Hauptlizenz für MBS zur Verfügung stellt.

C. Besondere Bedingungen für Wertpapier-Banking 1. Allgemeines Das Wertpapier-Banking ist eine Serviceleistung der Bank. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung von Wertpapieraufträgen mittels Wertpapier-Banking. Für das nicht zur Verfügung stehen des Wertpapier-Banking bzw. daraus resultierende Schäden kann die Bank daher keine Haftung übernehmen.

2. Auftragserteilung Bei Auftragserteilung im Wertpapier-Banking erfolgt keine Anlageberatung des Kunden, insbesondere keine Überprüfung der Eignung der gewählten Produkte. Der Kunde trägt daher alle mit dem konkreten Auftrag verbundenen Risiken und daraus allenfalls folgende Nachteile. Der Kunde kann der Bank Kauf-, Verkaufs- und Stornoaufträge für jene Wertpapiere, die von der Bank für eine Ordererteilung im Wertpapier-Banking freigegeben werden, erteilen. Die Bank behält sich ausdrücklich vor, den Kreis der Wertpapiere im WertpapierBanking zu ändern. Des Weiteren behält sich die Bank ausdrücklich vor, den Kreis der Wertpapiere, für die der Kunde laut Risikoklasse frei geschaltet ist, abzuändern. Sollte der Kunde eine Auftragserteilung außerhalb seiner Risikoklasse beabsichtigen, muss zuvor eine entsprechende Vereinbarung erfolgen.

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Für die Auftragserteilung gelten die im System ersichtlichen Börsenusancen. Sollten Geschäftsbedingungen der von der Bank zur Auftragsdurchführung herangezogenen Gehilfen abweichende Regelungen vorsehen, gelten diese im Produktkatalog ersichtlichen Bedingungen vorrangig. Der Bank steht es ohne Angabe von Gründen frei, die Durchführung von Aufträgen, insbesondere bei fehlerhaften, unvollständigen oder diesen Usancen oder Bedingungen widersprechenden Aufträgen im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes ohne gesonderte Verständigung des Kunden abzulehnen. Zu welchen Wertpapieren, Handels- und Börseplätzen Aufträge über das Wertpapier-Banking erteilt werden können, ist jeweils im Wertpapier-Banking ersichtlich. Die Bank behält sich vor, den Kreis der dort angeführten Börseplätze jederzeit abzuändern und auch Aufträge, die sich auf in der Internetseite angeführte Wertpapiere oder Börseplätze beziehen, abzulehnen. Eine solche Ablehnung wird insbesondere dann erfolgen, wenn die Aufträge nicht in einer technisch einwandfreien, den jeweils geltenden Bedingungen entsprechenden Form erteilt werden. Der Verkauf der am Depot befindlichen Wertpapiere kann nur über die im Wertpapier-Banking vorgeschlagenen Börsen erfolgen. Die Bank übernimmt aufgrund der bei der Bearbeitung der Aufträge zwangsläufig auftretenden Zeitverzögerung keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden erteilten Aufträge zu jenen Kursen durchgeführt werden können, die in den Informationen des Wertpapier-Banking enthalten sind. Alle Kurse werden mindestens 15 Minuten zeitverzögert dargestellt. Weitere Informationen enthalten die Nutzungsbedingungen des Wertpapier-Banking. Aufträge ohne Kurslimit gelten als „Bestensorder“, wodurch die Ausführung ohne Limit zu jedem möglichen Kurs erfolgen kann; dadurch bleibt ein erforderlicher Kapitaleinsatz oder Verkaufserlös ungewiss. Aufträge, die für eine taggleiche Bearbeitung nicht so rechtzeitig eingegangen sind, dass ihre Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich sind, werden, sofern sie eine entsprechende Ordergültigkeit aufweisen, für den nächsten Geschäftstag vorgemerkt. Aufträge werden in das Basissystem der Bank überspielt und automatisiert oder halbautomatisiert übertragen. Die jeweils angeschlossenen Börsen sind im Produktkatalog des Wertpapier-Banking ersichtlich. Stornierungen sind nur möglich, soweit nicht zwischenzeitlich Voll- oder Teilausführungen erfolgt sind. Auch bei vom System akzeptierten Stornierungen kann deren Wirksamkeit im Hinblick auf zwischenzeitig erfolgte Auftragsdurchführungen aufgrund verzögerter Durchführungszeiten nicht in allen Fällen gewährleistet werden Voraussetzung für die Durchführung ist eine entsprechende Deckung am Depot bzw. Verrechnungskonto. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aufträge durchzuführen, die auf den Verrechnungskonten keine Deckung finden. Verkaufsaufträge können nur durchgeführt werden, wenn entsprechende Wertpapiere am Depot vorhanden sind. Die durchgeführten Aufträge werden dem im

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Datenbestand angegebenen Depot bzw. Konto des Kontoinhabers in der Kontowährung angelastet oder gutgeschrieben. Systembedingt werden Orders erst bis zu 3 Bankwerktage nach Gültigkeitsende als abgelaufen gekennzeichnet und die entsprechenden Vormerkungen aufgehoben. Für das Einlangen aller Aufträge sind Datum und Uhrzeit der in der Bank installierten EDV-Ausstattung maßgeblich. Elektronische Berechnungen, die Online-Depotansicht und Auftragsbestätigungen dienen nur als Vorinformation und gelten daher weder als Ausführungsbestätigung noch als Abrechnung noch ersetzen sie diese. Die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Bank übermittelten Aufträge gilt als erteilt, wenn der Kontoinhaber den ihm entsprechend der Zustellvereinbarung zur Verfügung gestellten Wertpapierabrechnungen oder sonstigen Belegen nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht.

3. Haftung Für die über Wertpapier-Banking zur Verfügung gestellten Informationen sowie für die Serviceleistungen der Bank kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit übernommen werden. Informationen wie Stammdaten, Kennzahlen, Marktkurse, Einschätzungen und sonstige Research-Materialien, die über das Wertpapier-Banking zugänglich sind, dienen ausschließlich dem Zweck, die eigenständige Anlageentscheidung des Kunden zu erleichtern. Der Kunde muss sich selbständig über die jeweiligen Wertpapiere, deren steuerliche Behandlung und die jeweilige Marktlage informieren. Keine der Angaben im Wertpapier-Banking ist als Empfehlung bzw. Beratung der Bank zu verstehen, bestimmte Wertpapiergeschäfte zu tätigen oder zu unterlassen. Da im Rahmen des Wertpapier-Banking keine Anlageberatung, insbesondere keine Überprüfung der Eignung der gewählten Produkte erfolgt, kann der Kunde, wenn er eine solche Anlageberatung oder zusätzliche Produktinformationen wünscht, den Auftrag nur persönlich oder telefonisch zu den für diese Art der Auftragserteilung geltenden Konditionen, jedoch nicht über Internet erteilen.

4. Entgelte Die für Wertpapier-Banking derzeit gültigen Entgelte und sonstigen Konditionen sind dem einen Bestandteil des Depotkontovertrages bildenden Beiblatt zu entnehmen. Die aktuellen Entgelte und Konditionen sind dem Produktkatalog im Wertpapier-Banking oder dem Schalteraushang zu entnehmen.

5. Datenweitergabe

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Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass bei Anforderung seine Legitimationsdaten, Adresse und Beruf der Wertpapieraufsicht des jeweiligen Börseplatzes zur Überprüfung der Einhaltung der örtlichen Gesetze übermittelt werden können.

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V: 11/2015

BEDINGUNGEN FÜR HYPO NOE ELECTRONIC BANKING Fassung November 2015

A. Allgemeine Bestimmungen 1. Zweck Electronic-Banking ermöglicht für entsprechend definierte Konten die Durchführung von Bankgeschäften, insbesondere von Zahlungsund Wertpapieraufträgen und Konto-/Depotabfragen und dient ferner der Übermittlung von Informationen und Willenserklärungen.

2. Leistungsumfang Im Electronic-Banking hat der Kunde je nach Vereinbarung die Möglichkeit, Abfragen zu tätigen (z.B. Kontostände, Kontoumsätze, etc.), Aufträge zu erteilen (z.B. Zahlungsaufträge, Wertpapierorders, etc.) und rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben (z.B. Produkteröffnungen, etc.). Die Verwendung von Electronic-Banking ist nur in Verbindung mit Betriebssystemen und Browsern möglich, die durch den jeweiligen Hersteller mit Sicherheitspatches versorgt werden und die die für einen einwandfreien und sicheren Betrieb benötigten Technologien unterstützen.

3. Abwicklung Die Berechtigung zur Disposition über Electronic-Banking kann nur Kontoinhabern oder Zeichnungsberechtigten erteilt werden. Diese Personen werden im Folgenden als „Verfüger“ bezeichnet. Darüber hinaus kann der Kontoinhaber weitere Personen als lediglich ansichtsberechtigt, also ohne Dispositionsmöglichkeit, bestimmen („Ansichtsberechtigte“). Im Rahmen von Electronic-Banking übermittelt der Verfüger der Bank Aufträge über ein Datenübertragungsnetz. Für Office Banking benutzt er dazu eine von der Bank zur Verfügung gestellte Software, deren Weitergabe oder Vervielfältigung verboten ist.

4. Zugriffsberechtigung Zugang zu einem Konto im Rahmen von Electronic-Banking erhalten nur Kunden, die sich durch Eingabe ihrer persönlichen Identifikationsmerkmale (Verfügernummer, Verfügername, persönliche Identifikationsnummer = PIN, EB-PIN für das cardTAN-Verfahren) legitimiert haben. Auf mobilen Endgeräten ist auch ein Zugriff mittels vereinfachter Authentifizierung (Gerätebindung in Kombination mit Verfüger spezifischen vierstelligen PIN-Code) möglich. Dabei kann der Funktionsumfang auf eine reine Ansichtsberechtigung (keine Dispositionsmöglichkeit) eingeschränkt sein. Für Dispositionen und rechtsverbindliche Willenserklärungen hat sich der Verfüger durch Eingabe seiner persönlichen Identifikationsmerkmale zu legitimieren und zusätzlich durch Eingabe einer geheimen, einmal verwendbaren Transaktionsnummer (TAN) oder mittels Digitaler Signatur als berechtigt auszuweisen. Die Berechtigung zur Vornahme von Dispositionen wird von der Bank nur aufgrund der persönlichen Identifikationsmerkmale und TANs bzw. Digitaler Signatur überprüft, die Ansichtsberechtigung nur aufgrund der persönlichen Identifikationsmerkmale. Erfordert das Electronic-Banking das Zusammenwirken mehrerer Verfüger, muss die Autorisierung jeweils von den gemeinsam berechtigten Verfügern gesondert, jedoch innerhalb eines Zeitraumes von 28 Tagen veranlasst werden. Bei gemeinsamer (kollektiver) Zeichnung ist die Nutzung von Teilbereichen des Electronic-Banking (z.B. eps OnlineÜberweisung) nicht möglich.

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Die Bank ist berechtigt, das Verfahren der Zugriffsberechtigung nach vorheriger Mitteilung an den Verfüger oder Ansichtsberechtigten abzuändern. Die Zustellung persönlicher Identifikationsmerkmale erfolgt entweder durch Übergabe am Schalter oder durch Postversand. Bei Office Banking sind Zugangsdaten für Konten bei anderen Banken bei diesen Banken gesondert zu beantragen.

4.1.mobileTAN Beim mobileTAN-Verfahren hat der Verfüger eine Mobiltelefonnummer bekannt zu geben. Die für die Autorisierung von Aufträgen erforderlichen Transaktionsnummern werden dem Verfüger mittels SMS an die der Bank bekannt gegebene Mobiltelefonnummer gesendet. Zu Kontrollzwecken werden in der TAN-SMS auch Angaben über die durchzuführenden Aufträge, insbesondere Empfänger-IBAN und Betrag oder ein Referenzcode (Elektronischer Begleitzettel) und Kontrollwert (Summe aller Aufträge), mitgeliefert. Der Verfüger ist verpflichtet, diese auf Übereinstimmung mit den im Electronic-Banking eingegebenen Aufträgen zu prüfen. Die mobileTAN darf nur bei Übereinstimmung eingegeben werden. Eine mobileTAN ist nur für die Durchführung jenes Auftrages gültig, für den sie angefordert wurde und verliert nach Eingabe ihre Gültigkeit. Der Verfüger kann die Mobiltelefonnummer direkt im Electronic-Banking ändern. Eine Änderung der Mobiltelefonnummer kann auch durch den Verfüger persönlich in der Bank vorgenommen werden. Es liegt in der Verantwortung des Verfügers, dafür zu sorgen, dass alle vertraglichen Grundlagen mit einem Mobilfunkanbieter und bei seinem Mobiltelefon alle technischen Voraussetzungen für den Empfang von SMS vorhanden sind. Der Verfüger hat weiters zu beachten, dass ein SMS-Empfang nur bei ausreichender Netzabdeckung des Aufenthaltsorts möglich ist.

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4.2. TAN-App Die Übermittlung der für die Autorisierung von Aufträgen erforderlichen Transaktionsnummern erfolgt an eine App, die von der Bank zur Verfügung gestellt wird. Die App muss zuvor auf einem registrierten mobilen Endgerät des Verfügers (= Herstellung der Gerätebindung) installiert sein. Die Authentifizierung erfolgt mittels Gerätebindung und persönlicher Identifikationsnummer = shortPIN. Der Verfüger kann die Gerätebindung und seine persönliche shortPIN direkt im Electronic-Banking ändern. Zu Kontrollzwecken werden in der Nachricht mit der TAN auch Angaben über die durchzuführenden Aufträge, insbesondere EmpfängerIBAN und Betrag oder ein Referenzcode (Elektronischer Begleitzettel) und Kontrollwert (Summe aller Aufträge), mitgeliefert. Der Verfüger ist verpflichtet, diese auf Übereinstimmung mit den im Electronic-Banking eingegebenen Aufträgen zu prüfen. Die TAN darf nur bei Übereinstimmung eingegeben werden.

4.3. cardTAN Zur Verwendung der cardTAN sind eine cardTAN-fähige Karte und ein von der Bank zur Verfügung gestelltes cardTAN-Lesegerät erforderlich. Der Kunde wird Eigentümer des cardTAN-Lesegeräts. Die Ermittlung von TANs am cardTAN-Lesegerät wird durch Einstecken einer cardTAN-fähigen Karte (Maestro oder cardTAN SecurityCard) in das cardTAN-Lesegerät und Eingabe eines eigens für dieses Verfahren erstellten EB-PIN gestartet. Den EB-PIN erhält der Verfüger im Rahmen der Freischaltung für das cardTAN-Verfahren von der Bank. Der Verfüger kann den EB-PIN direkt im ElectronicBanking ändern. Den Verfüger trifft die Obliegenheit, die am cardTAN-Lesegerät generierten Auftragsdaten mit den im Electronic-Banking eingegebenen Aufträgen abzugleichen. Die cardTAN darf nur bei Übereinstimmung eingegeben werden.

4.4. Digitale Signatur Anstelle der persönlichen Identifikationsmerkale und TANs kann zur Legitimierung und zur Erteilung von Aufträgen und rechtsverbindlichen Willenserklärungen gegenüber der Bank ein digitales Zertifikat verwendet werden.

5. Sorgfaltspflichten Persönliche Identifikationsmerkmale, TANs und cardTAN-fähige Karten dürfen nicht an Dritte, insbesondere auch nicht an andere Zahlungsdienstleister, weitergegeben werden. Jeder Verfüger ist verpflichtet, eine besondere Sorgfalt bei der Aufbewahrung walten zu lassen, um missbräuchliche Zugriffe zu vermeiden. Die persönlichen Identifikationsmerkmale dürfen nur an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Bei Verlust oder wenn diese von einem unbefugten Dritten missbräuchlich verwendet werden, hat der Verfüger seine PIN selbstständig zu ändern oder durch viermalige Falscheingabe der PIN eine Sperre vorzunehmen. Ist dem Verfüger eine selbstständige Sperre nicht möglich, so hat er unverzüglich die Bank zu benachrichtigen.

6. Sperre Die Bank wird die Nutzung des Electronic-Banking über ausdrücklichen Wunsch des Kontoinhabers zur Gänze oder über Wunsch eines Verfügers oder Ansichtsberechtigten diesen betreffend sperren. Sperrt die Bank den Zugang zu Electronic-Banking gemäß Z 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so erfolgt die Benachrichtigung des Kunden telefonisch, ist eine telefonische Benachrichtigung nicht möglich, erfolgt die Verständigung schriftlich an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene Adresse. Der Zugang wird automatisch gesperrt, wenn viermal in ununterbrochener Reihenfolge eine falsche PIN oder TAN eingegeben wird. Eine Sperre kann persönlich am Schalter oder über schriftlichen Auftrag bzw. telefonisch mit einer gültigen TAN wieder aufgehoben werden. Die Bank kann ein telefonisches Entsperren auch bei Nennung einer gültigen TAN aus Sicherheitsgründen ablehnen.

7. Beendigung

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Eine Weiterverwendung von der Bank zur Verfügung gestellter Software nach Beendigung der Kontoverbindung ist unzulässig.

8. Aktualisierungen und technische Anpassungen Die Bank ist jederzeit berechtigt, entsprechend dem technischen Fortschritt und allenfalls zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen, Updates und Abänderungen im Datenübertragungsbereich oder an der Programmoberfläche durchzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Installation von Programmupdates zu sorgen. Darüber hinaus ist die Bank auch zur Erweiterung des Funktionsumfanges des Electronic-Banking insoweit berechtigt, als hierdurch dem Kunden keine zusätzlichen Kosten oder Verpflichtungen erwachsen.

9. Haftung Ist der Kunde Unternehmer, trifft die Bank für Schäden, die in Zusammenhang mit Störungen bei Hard- oder Software des Verfügers oder Ansichtsberechtigten – einschließlich Computerviren und Eingriffen Dritter – oder durch nicht in der Sphäre der Bank gelegene Störungen im Verbindungsaufbau, keine Haftung. Die Bank übernimmt keine Garantie für die fehlerfreie Funktion der Programme; die entsprechenden Systemvoraussetzungen sind zu beachten. Installation und Gebrauch erfolgt immer auf eigenes Risiko.

10. Vermögensübersicht Soweit im Electronic-Banking eine Vermögensübersicht dargestellt wird und dort auch Sparbücher angezeigt werden, gibt diese nur die zum Erfassungszeitpunkt gültige Zuordnung des Sparbuches wieder und berücksichtigt eine allfällige Weitergabe nicht automatisch. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, die Berichtigung der Vermögensübersicht zu veranlassen.

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B. Besondere Bedingungen für Internet-Banking, Office Banking und MBS 1. Auftragsdurchführung Unternehmer verpflichten sich nur für den Zahlungsverkehr relevante Daten weiterzugeben. Sie unterlassen insbesondere die Weitergabe von Mitteilungen mit werbeähnlichem Charakter. Bei Missbrauch behält sich die Bank etwaige rechtliche Schritte vor. Bei Vereinbarung eines Referenzkontos können Dispositionen nur zu Gunsten dieses Referenzkontos getroffen werden.

2. Kontoauszüge Wurde ein Kontoauszug bereits über eine Electronic Banking-Applikation angefordert, steht dieser in einer anderen Electronic BankingApplikation bzw. über Kontoauszugsdrucker nicht mehr zur Verfügung; dasselbe gilt auch umgekehrt.

3. Datentransfer zum Kunden Ist der Kunde Unternehmer, ist die Bank beim Datentransfer Bank-Kunde (insbesondere Retourdatenträger) für die Richtigkeit der ihr von Dritten zur Verfügung gestellten und dem Kunden übermittelten Daten nicht verantwortlich. Die Übermittlung von Daten, bei denen das Kunden-Mehrzweckfeld laut Datenträgerabkommen nicht auswertbar ist, ist ausgeschlossen.

4. Nutzung über fremde MBS Software-Produkte Der Kunde kann MBS auch über andere Softwareprodukte, mit denen er Verbindung zur Datenverarbeitungsanlage der Bank herstellen kann, in Anspruch nehmen. Abhängig von der Berechtigungsverwaltung dieser Softwareprodukte kann der Verfüger, sowie ermächtigte Ansichtsberechtigte Zugriff auf Informationen und Daten der teilnehmenden Konten nehmen. Für Kundenanfragen, die diese Anwendung betreffen, ist die Hotline der Bank zuständig, welche die Hauptlizenz für MBS zur Verfügung stellt.

C. Besondere Bedingungen für Wertpapier-Banking 1. Allgemeines Das Wertpapier-Banking ist eine Serviceleistung der Bank. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung von Wertpapieraufträgen mittels Wertpapier-Banking. Für das nicht zur Verfügung stehen des Wertpapier-Banking bzw. daraus resultierende Schäden kann die Bank daher keine Haftung übernehmen.

2. Auftragserteilung Bei Auftragserteilung im Wertpapier-Banking erfolgt keine Anlageberatung des Kunden, insbesondere keine Überprüfung der Eignung der gewählten Produkte. Der Kunde trägt daher alle mit dem konkreten Auftrag verbundenen Risiken und daraus allenfalls folgende Nachteile. Der Kunde kann der Bank Kauf-, Verkaufs- und Stornoaufträge für jene Wertpapiere, die von der Bank für eine Ordererteilung im Wertpapier-Banking freigegeben werden, erteilen. Die Bank behält sich ausdrücklich vor, den Kreis der Wertpapiere im WertpapierBanking zu ändern. Des Weiteren behält sich die Bank ausdrücklich vor, den Kreis der Wertpapiere, für die der Kunde laut Risikoklasse frei geschaltet ist, abzuändern. Sollte der Kunde eine Auftragserteilung außerhalb seiner Risikoklasse beabsichtigen, muss zuvor eine entsprechende Vereinbarung erfolgen.

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Für die Auftragserteilung gelten die im System ersichtlichen Börsenusancen. Sollten Geschäftsbedingungen der von der Bank zur Auftragsdurchführung herangezogenen Gehilfen abweichende Regelungen vorsehen, gelten diese im Produktkatalog ersichtlichen Bedingungen vorrangig. Der Bank steht es ohne Angabe von Gründen frei, die Durchführung von Aufträgen, insbesondere bei fehlerhaften, unvollständigen oder diesen Usancen oder Bedingungen widersprechenden Aufträgen im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes ohne gesonderte Verständigung des Kunden abzulehnen. Zu welchen Wertpapieren, Handels- und Börseplätzen Aufträge über das Wertpapier-Banking erteilt werden können, ist jeweils im Wertpapier-Banking ersichtlich. Die Bank behält sich vor, den Kreis der dort angeführten Börseplätze jederzeit abzuändern und auch Aufträge, die sich auf in der Internetseite angeführte Wertpapiere oder Börseplätze beziehen, abzulehnen. Eine solche Ablehnung wird insbesondere dann erfolgen, wenn die Aufträge nicht in einer technisch einwandfreien, den jeweils geltenden Bedingungen entsprechenden Form erteilt werden. Der Verkauf der am Depot befindlichen Wertpapiere kann nur über die im Wertpapier-Banking vorgeschlagenen Börsen erfolgen. Die Bank übernimmt aufgrund der bei der Bearbeitung der Aufträge zwangsläufig auftretenden Zeitverzögerung keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden erteilten Aufträge zu jenen Kursen durchgeführt werden können, die in den Informationen des Wertpapier-Banking enthalten sind. Alle Kurse werden mindestens 15 Minuten zeitverzögert dargestellt. Weitere Informationen enthalten die Nutzungsbedingungen des Wertpapier-Banking. Aufträge ohne Kurslimit gelten als „Bestensorder“, wodurch die Ausführung ohne Limit zu jedem möglichen Kurs erfolgen kann; dadurch bleibt ein erforderlicher Kapitaleinsatz oder Verkaufserlös ungewiss. Aufträge, die für eine taggleiche Bearbeitung nicht so rechtzeitig eingegangen sind, dass ihre Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes möglich sind, werden, sofern sie eine entsprechende Ordergültigkeit aufweisen, für den nächsten Geschäftstag vorgemerkt. Aufträge werden in das Basissystem der Bank überspielt und automatisiert oder halbautomatisiert übertragen. Die jeweils angeschlossenen Börsen sind im Produktkatalog des Wertpapier-Banking ersichtlich. Stornierungen sind nur möglich, soweit nicht zwischenzeitlich Voll- oder Teilausführungen erfolgt sind. Auch bei vom System akzeptierten Stornierungen kann deren Wirksamkeit im Hinblick auf zwischenzeitig erfolgte Auftragsdurchführungen aufgrund verzögerter Durchführungszeiten nicht in allen Fällen gewährleistet werden Voraussetzung für die Durchführung ist eine entsprechende Deckung am Depot bzw. Verrechnungskonto. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aufträge durchzuführen, die auf den Verrechnungskonten keine Deckung finden. Verkaufsaufträge können nur durchgeführt werden, wenn entsprechende Wertpapiere am Depot vorhanden sind. Die durchgeführten Aufträge werden dem im

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Datenbestand angegebenen Depot bzw. Konto des Kontoinhabers in der Kontowährung angelastet oder gutgeschrieben. Systembedingt werden Orders erst bis zu 3 Bankwerktage nach Gültigkeitsende als abgelaufen gekennzeichnet und die entsprechenden Vormerkungen aufgehoben. Für das Einlangen aller Aufträge sind Datum und Uhrzeit der in der Bank installierten EDV-Ausstattung maßgeblich. Elektronische Berechnungen, die Online-Depotansicht und Auftragsbestätigungen dienen nur als Vorinformation und gelten daher weder als Ausführungsbestätigung noch als Abrechnung noch ersetzen sie diese. Die Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Bank übermittelten Aufträge gilt als erteilt, wenn der Kontoinhaber den ihm entsprechend der Zustellvereinbarung zur Verfügung gestellten Wertpapierabrechnungen oder sonstigen Belegen nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht.

3. Haftung Für die über Wertpapier-Banking zur Verfügung gestellten Informationen sowie für die Serviceleistungen der Bank kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit übernommen werden. Informationen wie Stammdaten, Kennzahlen, Marktkurse, Einschätzungen und sonstige Research-Materialien, die über das Wertpapier-Banking zugänglich sind, dienen ausschließlich dem Zweck, die eigenständige Anlageentscheidung des Kunden zu erleichtern. Der Kunde muss sich selbständig über die jeweiligen Wertpapiere, deren steuerliche Behandlung und die jeweilige Marktlage informieren. Keine der Angaben im Wertpapier-Banking ist als Empfehlung bzw. Beratung der Bank zu verstehen, bestimmte Wertpapiergeschäfte zu tätigen oder zu unterlassen. Da im Rahmen des Wertpapier-Banking keine Anlageberatung, insbesondere keine Überprüfung der Eignung der gewählten Produkte erfolgt, kann der Kunde, wenn er eine solche Anlageberatung oder zusätzliche Produktinformationen wünscht, den Auftrag nur persönlich oder telefonisch zu den für diese Art der Auftragserteilung geltenden Konditionen, jedoch nicht über Internet erteilen.

4. Entgelte Die für Wertpapier-Banking derzeit gültigen Entgelte und sonstigen Konditionen sind dem einen Bestandteil des Depotkontovertrages bildenden Beiblatt zu entnehmen. Die aktuellen Entgelte und Konditionen sind dem Produktkatalog im Wertpapier-Banking oder dem Schalteraushang zu entnehmen.

5. Datenweitergabe

VB0GI9302D (c) ÖGV-Nur zur Verwendung für Mitglieder des ÖGV.

Der Kunde stimmt ausdrücklich zu, dass bei Anforderung seine Legitimationsdaten, Adresse und Beruf der Wertpapieraufsicht des jeweiligen Börseplatzes zur Überprüfung der Einhaltung der örtlichen Gesetze übermittelt werden können.

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HYPO NOE LANDESBANK

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Niederösterreich und Wien

Einlagensicherung

Einlagensicherung und Anlegerentschädigung Die Einlagensicherung und die Anlegerentschädigung sind in Österreich im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG) geregelt. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die Umsetzung von entsprechenden Richtlinien der EU in innerstaatliches Recht. Jeder der fünf bei der Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Bank und Versicherung geführten Fachverbände unterhält eine Sicherungseinrichtung im Sinne des ESAEG. Dies sind: ·

Fachverband der Banken und Bankiers

Einlagensicherung der Banken & Bankiers GesmbH Börsegasse 11 1010 Wien

·

Fachverband der Landes-Hypothekenbanken

Hypo-Haftungs-GesmbH Brucknerstraße 8 1040 Wien

·

Fachverband der Raiffeisenbanken

Österreichische Raiffeisen Einlagensicherung eGen Am Stadtpark 9 1030 Wien

·

Fachverband der Sparkassen

Sparkassen-Haftungs AG Grimmelshausengasse 1 1030 Wien

·

Fachverband der Volksbanken

Volksbank Einlagensicherung eG Kolingasse 14-16 1090 Wien

Jedes Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, das Kundeneinlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen möchte, muss einer dieser 5 Sicherungseinrichtungen angehören, andernfalls erlischt seine Konzession zur Entgegennahme von Einlagen und Erbringung sicherungspflichtiger Wertpapierdienstleistungen. Ob und welche Konzession ein Kreditinstitut in Österreich hat, lässt sich auf der Website der FMA (http://www.fma.gv.at/de/unternehmen/banken.html) einsehen. Die Eigentümerstruktur eines Kreditinstituts ist sowohl für die Einlagensicherung als auch für die Anlegerentschädigung unerheblich; wesentlich ist das Vorliegen einer österreichischen Konzession. Rechtlich unselbständige Filialen ausländischer Kreditinstitute, die im Rahmen der Niederlassungsund Dienstleistungsfreiheit in Österreich Einlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen und daher keine österreichische Bankkonzession haben, unterliegen der Einlagensicherung bzw. der Anlegerentschädigung im Sitzstaat des Kreditinstitutes. Daher sind allfällige Ansprüche grundsätzlich nach den Rechtsvorschriften des Sitzstaates geltend zu machen. Diese ausländischen Kreditinstitute können hinsichtlich der in ihren Filialen in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen zusätzlich bei einer österreichischen Gültig ab 04.09.2015

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HYPO NOE LANDESBANK Niederösterreich und Wien

Einlagensicherung

Sicherungseinrichtung Mitglied werden (freiwillige Mitgliedschaft), sind dort aber nur so weit gesichert, als der Sitzstaat des Kreditinstituts mit der dortigen Pflichtsicherung nach Art und Umfang weniger sichert als Österreich.

Die wesentlichen Unterschiede:

Einlagensicherung Auszahlungshöchstbetrag: Selbstbehalt:

EUR 100.000,-in bestimmten Fällen EUR 500.000,-- (§ 12 ESAEG) Nein

Anlegerentschädigung EUR 20.000,-bei nicht-natürlichen Personen 10%

Bis 31.12.2018: 20 Arbeitstage Auszahlungsfristen:

Vom 01.01.2019 bis 31.12.2020: 15 Arbeitstage Vom 01.01.2021 bis 31.12.2023: 10 Arbeitstage

3 Monate

Ab 01.01.2024: 7 Arbeitstage Kundenantrag erforderlich:

Gültig ab 04.09.2015

Nein Ausnahme: Zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen (§ 12 ESAEG)

Ja

Version 14.08.2015, Seite49 2/17 Seite v

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HYPO NOE LANDESBANK Niederösterreich und Wien

Einlagensicherung

Inhalt Einlagensicherung ........................................................................................................................ 4 Was ist gesichert? ......................................................................................................................................................................... 4 · Welche Einlagen sind von der Einlagensicherung erfasst? ............................................................................................................ 4 · Ist mein Guthaben aus einem Bausparvertrag gesichert? ............................................................................................................. 4 · Ist mein Guthaben auf einem noch nicht legitimierten Sparbuch gesichert? ............................................................................... 4 · Ist mein Guthaben auf einem Fremdwährungs-Konto gesichert? ................................................................................................. 4 · Bis zu welchem Betrag ist mein Guthaben gesichert? ................................................................................................................... 4 · Was sind zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen? ............................................................................................................................. 4 · Gibt es einen Selbstbehalt? ........................................................................................................................................................... 5 · Sind auch meine Zinsansprüche gesichert?................................................................................................................................... 5 · Kann mein Guthaben sowohl als gedeckte Einlage im Rahmen der Einlagensicherung als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften im Rahmen der Anlegerentschädigung entschädigt werden? .......................................... 5 Was ist NICHT gesichert? ............................................................................................................................................................... 6 · Ich habe bei meinem Kreditinstitut Schuldverschreibungen gekauft und auf ein Depot gelegt. Sind diese Schuldverschreibungen von der Einlagensicherung umfasst?....................................................................................................... 6 Wer ist gesichert ........................................................................................................................................................................... 7 · Sind nur Guthaben österreichischer Staatsbürger gesichert? ....................................................................................................... 7 · Welcher Einleger ist gesichert? ..................................................................................................................................................... 7 · Sind Guthaben auf Treuhandkonten gesichert?............................................................................................................................ 7 · Sind Guthaben einer Eigentümergemeinschaft gesichert? ........................................................................................................... 7 · Sind Guthaben Minderjähriger gesichert? .................................................................................................................................... 7 · Sind Guthaben in einem Verlassenschaftsverfahren gesichert? ................................................................................................... 7 · Sind Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto gesichert? .......................................................................................................... 8 · Sind Guthaben auf einem Konto einer Personengesellschaft gesichert? ...................................................................................... 8 Procedere ..................................................................................................................................................................................... 9 · Wann bekomme ich im Sicherungsfall mein Geld? ....................................................................................................................... 9 · In welcher Form bekomme ich im Sicherungsfall mein Geld? ....................................................................................................... 9 · In welcher Währung bekomme ich im Sicherungsfall mein Geld? ................................................................................................ 9 · Was geschieht mit meinem restlichen Guthaben, das den gedeckten, an mich ausbezahlten Teil übersteigt? ........................... 9 · Was geschieht mit meinen Einlagen und Krediten im Falle der Insolvenz meines Kreditinstituts? ............................................. 10 · Was kann ich unternehmen, wenn ich mit dem errechneten Entschädigungsbetrag nicht einverstanden bin?......................... 10 · Wer kann bei einem Losungswortsparbuch den gedeckten Betrag geltend machen? ................................................................ 10 · Wer kann bei einem Namenssparbuch den gedeckten Betrag geltend machen? ....................................................................... 10 · Gibt es eine Frist zur Antragstellung? ......................................................................................................................................... 10 · Was kann ich tun, wenn ich diese Frist versäumt habe? ............................................................................................................. 10 · Ich habe Einlagen in einer ausländischen Filiale eines österreichischen Kreditinstituts. Wie komme ich im Sicherungsfall zu meinem Geld? ............................................................................................................................................................................. 11 Mittelbereitstellung .................................................................................................................................................................... 12 · Woher kommt das Geld für die Auszahlung gedeckter Einlagen? ............................................................................................... 12 Organisation ............................................................................................................................................................................... 13 · Kann mein Kreditinstitut aus der Sicherungseinrichtung austreten oder diese wechseln?......................................................... 13 · Wo kann ich mich über die Einlagensicherung informieren? ...................................................................................................... 13

Anlegerentschädigung ................................................................................................................ 14 Was ist gesichert? ....................................................................................................................................................................... 14 · Welche Forderungen sind von der Anlegerentschädigung erfasst? ............................................................................................ 14 · Wann kommt die Anlegerentschädigung zum Tragen?............................................................................................................... 14 · Wie wird die Höhe der Forderung berechnet?............................................................................................................................ 15 · Gibt es einen Selbstbehalt? ......................................................................................................................................................... 15 Procedere ................................................................................................................................................................................... 16 · Wann bekomme ich im Sicherungsfall mein Geld? ..................................................................................................................... 16 · Muss ich einen Antrag auf Entschädigung stellen? ..................................................................................................................... 16 · Gibt es eine Frist für die Antragstellung? .................................................................................................................................... 16 · Was kann ich tun, wenn ich diese Frist versäumt habe? ............................................................................................................. 16 Mittelbereitstellung .................................................................................................................................................................... 17 · Woher kommt das Geld für die Auszahlung? .............................................................................................................................. 17

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Einlagensicherung

Einlagensicherung WAS IST GESICHERT? ·

Welche Einlagen sind von der Einlagensicherung erfasst? Grundsätzlich sind sämtliche Guthaben auf allen verzinsten oder unverzinsten Konten oder Sparbüchern, wie z.B. Gehalts- und Pensionskonten, sonstige Girokonten, Festgelder, Kapitalsparbücher oder täglich fällige Sparbücher, erstattungsfähig.

·

Ist mein Guthaben aus einem Bausparvertrag gesichert? Auch die Bausparkassen sind (Spezial-)Kreditinstitute und somit Mitglieder bei gesetzlichen Sicherungseinrichtungen. Sie schließen den Bausparvertrag direkt mit der jeweiligen Bausparkasse ab, sodass dieses Guthaben bei der Bausparkasse gesondert von Ihrem Guthaben bei einem anderen Kreditinstitut, über das z.B. die kontomäßige Einzahlung auf den Bausparvertrag erfolgt, zu betrachten ist.

·

Ist mein Guthaben auf einem noch nicht legitimierten Sparbuch gesichert? Es sind nur Guthaben von der Einlagensicherung umfasst, die auf legitimierten Konten oder legitimierten Sparbüchern liegen. Damit das Guthaben auf dem noch nicht legitimierten Sparbuch daher erstattungsfähig ist, müssen Sie die Legitimierung innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachholen. Vor Auszahlung ist das Sparbuch der Sicherungseinrichtung zwingend vorzulegen.

·

Ist mein Guthaben auf einem Fremdwährungs-Konto gesichert? Ja, auch Guthaben in Fremdwährung sind erstattungsfähig. Im Sicherungsfall erfolgt die Auszahlung allerdings in Euro. Als Umrechnungskurs gilt der Devisenmittelkurs am Tag des Eintritts des Sicherungsfalls.

·

Bis zu welchem Betrag ist mein Guthaben gesichert? Ihr Guthaben (samt Zinsen) ist bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,-pro Kreditinstitut und pro Person gesichert. Dieser Schutz besteht unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher bei dem betroffenen Institut. Die Einlagensicherung gilt daher pro Einleger und pro Kreditinstitut. Da die Einlagensicherung auf jedes Kreditinstitut mit eigener Bankkonzession abstellt ist es unerheblich, ob Kreditinstitute derselben Kreditinstitutsgruppe angehören (ein übergeordnetes Kreditinstitut mit Sitz in Österreich ist mehrheitlich an einem anderen Kreditinstitut beteiligt): Guthaben bei jeder dieser Banken sind unabhängig voneinander pro Einleger bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,-- gesichert.

·

Was sind zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen? In bestimmten Fällen können Sie bei der Sicherungseinrichtung innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls den Antrag stellen, dass Ihr Guthaben über den generellen

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Einlagensicherung

Höchstbetrag von EUR 100.000,-- hinaus bis insgesamt EUR 500.000,-- zu erstatten ist. Dazu müssen Sie der Sicherungseinrichtung nachweisen, dass Ihre Einlage entweder -

-

aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien stammt, oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllt und an bestimmte Lebensereignisse von Ihnen anknüpft, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod, oder auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruht.

In allen Fällen muss der Sicherungsfall innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlage auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden kann, eintreten. ·

Gibt es einen Selbstbehalt? Nein. Bei der Einlagensicherung gibt es weder bei natürlichen Personen noch bei nichtnatürlichen Personen einen Selbstbehalt. Zum Selbstbehalt im Rahmen der Anlegerentschädigung siehe FAQ.

·

Sind auch meine Zinsansprüche gesichert? Ja. Auch die vom Kreditinstitut bis zum Eintritt des Sicherungsfalls für Ihr Guthaben zu zahlenden Zinsen sind von der Einlagensicherung umfasst und werden in den Auszahlungshöchstbetrag eingerechnet.

·

Kann mein Guthaben sowohl als gedeckte Einlage im Rahmen der Einlagensicherung als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften im Rahmen der Anlegerentschädigung entschädigt werden? Nein. Ein Anspruch auf doppelte Entschädigung besteht nicht. Forderungen aus Guthaben von Konten, die sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden könnten, sind im Rahmen der Einlagensicherung zu entschädigen. Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme können Ansprüche aus Einlagensicherung und Anlegerentschädigung unabhängig voneinander geltend gemacht werden, eine Zusammenrechnung findet nicht statt. Näheres zu den Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen ist bei den FAQ zur Anlegerentschädigung ausgeführt.

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Einlagensicherung

WAS IST NICHT GESICHERT? ·

Ich habe bei meinem Kreditinstitut Schuldverschreibungen gekauft und auf ein Depot gelegt. Sind diese Schuldverschreibungen von der Einlagensicherung umfasst? Alle Arten von Schuldverschreibungen (z.B. Wohnbau-Anleihen, Zertifikate, Kassenobligationen) sind keine Einlagen im Sinne der Einlagensicherung und daher nicht erstattungsfähig. Im Insolvenzfall des die Schuldverschreibung ausgebenden Kreditinstituts werden Sie somit nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse, oder mit der Konkursquote, oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger). Im Insolvenzfall Ihres depotführenden Kreditinstituts sind Ihnen die Schuldverschreibungen anderer Emittenten auszuhändigen oder auf ein von Ihnen genanntes Depot bei einem anderen Kreditinstitut zu übertragen. Sollten die Papiere nicht ausgehändigt oder übertragen werden können, wäre dies ein Fall für die Anlegerentschädigung.

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Einlagensicherung

WER IST GESICHERT ·

Sind nur Guthaben österreichischer Staatsbürger gesichert? Nein, die Staatsbürgerschaft des Kunden spielt keine Rolle. Es sind somit auch Guthaben von Kunden, die nicht österreichische Staatsbürger sind, gesichert.

·

Welcher Einleger ist gesichert? Grundsätzlich sind die Guthaben jeder natürlichen Person und jeder nicht-natürlichen Person (also z.B. juristische Person, Personengesellschaft) gesichert, es sei denn, die Person ist von Gesetzes wegen explizit von der Sicherung ausgeschlossen (Details siehe § 10 ESAEG). Nicht gesichert sind beispielsweise o o o o

·

Einlagen von Kreditinstituten, Finanzinstituten und Wertpapierfirmen Einlagen von Pensions- und Rentenfonds Einlagen von Staaten und Zentralverwaltungen Einlagen regionaler und örtlicher Gebietskörperschaften (z.B. Länder und Gemeinden).

Sind Guthaben auf Treuhandkonten gesichert? Ein Treuhandkonto lautet auf einen Treuhänder, der auf dem Konto für Rechnung einer anderen Person über ein Guthaben disponiert. Wirtschaftlicher Eigentümer des auf dem Treuhandkonto liegenden Guthabens ist daher der Treugeber, der auch für dieses Guthaben im Rahmen des Auszahlungshöchstbetrags gesichert ist. Die Auszahlung des gesicherten Betrags erfolgt nach Legitimierung und Nachweis des Anspruchs an den Treugeber. Gleiches gilt für Anderkonten, also Treuhandkonten, die nur von bestimmten Berufsgruppen eröffnet werden können (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler und –verwalter, sowie Ziviltechniker). Für natürliche Personen, die z.B. einem Hausverwalter treuhändig Geld anvertraut haben, sind daher die ihnen zuzurechnenden Guthaben auf den Anderkonten des Hausverwalters im Rahmen des Auszahlungshöchstbetrags - also bis zu EUR 100.000,-- pro Person gesichert.

·

Sind Guthaben einer Eigentümergemeinschaft gesichert? Ist eine Eigentümergemeinschaft (im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes) Kontoinhaberin oder Treugeberin, dann sind nicht die einzelnen Wohnungseigentümer jeweils bis zu einem Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,-- gesichert, sondern nur die Eigentümergemeinschaft als juristische Person mit bis zu EUR 100.000,--.

·

Sind Guthaben Minderjähriger gesichert? Auch die Guthaben minderjähriger Personen unterliegen der Einlagensicherung.

·

Sind Guthaben in einem Verlassenschaftsverfahren gesichert? Konten und Sparbücher, die zu einer Verlassenschaft gehören, unterliegen der Einlagensicherung. Die Verlassenschaft ist dabei als eine (nicht-natürliche) Person zu betrachten.

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Einlagensicherung

Nach Einantwortung erlischt die Verlassenschaft; die vormals ihr zugekommenen Ansprüche gehen im Ausmaß der Erbquoten auf die Erben über. ·

Sind Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto gesichert? Ein Gemeinschaftskonto lautet nicht auf einen, sondern auf mehrere Kunden. Der Grundsatz, dass pro Kreditinstitut und pro Person bis zu EUR 100.000,-- gesichert sind, unabhängig von der Anzahl der Konten bzw. Sparbücher, gilt auch hier. Sofern daher alle Kontoinhaber legitimiert sind, gilt für jeden Kontoinhaber der Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,-- (Mehrfachauszahlung). Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto ist zu gleichen Teilen auf die Kontoinhaber zu verteilen. Wenn also z.B. auf einem Gemeinschaftskonto mit zwei Kontoinhabern ein Guthaben von EUR 200.000,-- besteht, können die beiden Kontoinhaber im Einlagensicherungsfall je einen Betrag von EUR 100.000,-- beanspruchen. Die Kontoinhaber können allerdings vor Eintritt des Sicherungsfalls dem Kreditinstitut eine schriftliche Regelung über die Aufteilung der Einlagen auf dem Gemeinschaftskonto übermitteln, und damit vom Grundsatz der Aufteilung zu gleichen Teilen abgehen. Dieser Aufteilungsschlüssel ist dann auch im Sicherungsfall heranzuziehen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Gemeinschaftssparbücher. Hier ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass Sparbücher vor Auszahlung des gesicherten Betrags jedenfalls vorgelegt werden müssen.

·

Sind Guthaben auf einem Konto einer Personengesellschaft gesichert? Guthaben auf Konten von offenen Gesellschaften (OG), Kommanditgesellschaften (KG) oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR), sowie von diesen Gesellschaftsformen entsprechenden ausländischen Gesellschaften werden immer nur als Guthaben einer Person behandelt, auch wenn mehrere Personen als Gesellschafter darüber verfügen können. Der Auszahlungshöchstbetrag beträgt bei einem solchen Konto daher EUR 100.000,--.

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Einlagensicherung

PROCEDERE ·

Wann bekomme ich im Sicherungsfall mein Geld? a)

Meine gedeckten Einlagen betragen maximal EUR 100.000,-Die Sicherungseinrichtung zahlt die gedeckten Einlagen grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist von 20 Arbeitstagen (ab 1.1.2019: 15 Arbeitstage; ab 1.1.2021: 10 Arbeitstage; ab 1.1.2024: 7 Arbeitstage) aus. Ein Antrag Ihrerseits ist nicht erforderlich. Allerdings ist der Sicherungseinrichtung das Konto bekannt zu geben, auf das ausgezahlt werden soll. Zu einer Überschreitung dieser Frist kann es beispielsweise kommen, wenn -

Ihr Anspruch auf Erstattung strittig ist; die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist; es sich um eine Einlage im Zusammenhang mit einer Treuhandschaft handelt.

Details zu diesen Ausnahmen entnehmen Sie bitte § 14 Abs. 2 ESAEG. b)

Meine gedeckten Einlagen betragen mehr als EUR 100.000,-Falls Ihre Einlage eine zeitlich begrenzt gedeckte Einlage im Sinne des § 12 ESAEG ist (siehe oben „Was sind zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen?“), müssen Sie -

innerhalb von 12 Monaten ab Eintritt des Sicherungsfalls bei der Sicherungseinrichtung einen Antrag auf Erstattung stellen; der Sicherungseinrichtung nachweisen, dass sämtliche Voraussetzungen des § 12 ESAEG erfüllt sind.

Die Auszahlung erfolgt nach Überprüfung Ihres Anspruchs durch die Sicherungseinrichtung. Für die Antragstellung wird im Sicherungsfall auf der Website der Sicherungseinrichtung ein entsprechendes Formular abrufbar sein. ·

In welcher Form bekomme ich im Sicherungsfall mein Geld? Die Sicherungseinrichtung zahlt die gedeckten Einlagen in vollem Umfang (bis maximal EUR 100.000,--) durch Überweisung auf ein vom Einleger bekanntzugebendes Bankkonto aus.

·

In welcher Währung bekomme ich im Sicherungsfall mein Geld? Die Sicherungseinrichtung zahlt die gedeckten Einlagen ausschließlich in Euro aus, ungeachtet dessen, ob das bzw. die gesicherten Konten auf eine andere Währung lauten; als Umrechnungskurs gilt der Wechselkurs am Tag des Eintritts des Sicherungsfalls.

·

Was geschieht mit meinem restlichen Guthaben, das den gedeckten, an mich ausbezahlten Teil übersteigt? Der von der Sicherungseinrichtung an Sie ausbezahlte Betrag wird von Ihrem Gesamtguthaben beim Kreditinstitut abgezogen. Das verbleibende Restguthaben können Sie im Insolvenzverfahren als Forderung anmelden. Gemäß § 131 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG) sind derartige Forderungen im Insolvenzverfahren gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt.

Gültig ab 04.09.2015

Version 14.08.2015, Seite56 9/17 Seite von 117

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·

Einlagensicherung

Was geschieht mit meinen Einlagen und Krediten im Falle der Insolvenz meines Kreditinstituts? Im Falle der Insolvenz Ihres Kreditinstituts kann die Sicherungseinrichtung von Ihrem Guthaben fällige Verbindlichkeiten, die Sie gegenüber dem Kreditinstitut haben (z.B. eine fällige, nicht gezahlte Kreditrate), abziehen und nur den Differenzbetrag auszahlen. Darüber hinaus können Sie gedeckte Guthaben (z.B. Spareinlagen) mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut (z.B. einem Kredit) aufrechnen. Beispiel: Ein Guthaben in der Höhe von EUR 200.000,-- steht einem Kredit in der Höhe von EUR 200.000,--, den Sie beim gleichen Kreditinstitut haben, gegenüber. Guthaben können mit Verbindlichkeiten in voller Höhe aufgerechnet werden. Die Aufrechnung ist in der Insolvenz gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen.

·

Was kann ich unternehmen, wenn ich mit dem errechneten Entschädigungsbetrag nicht einverstanden bin? In diesem Fall müssen Sie der Sicherungseinrichtung Unterlagen, die Ihren Anspruch nachweisen, übermitteln. Die Sicherungseinrichtung wird Ihren Anspruch auf Grundlage der Unterlagen nochmals prüfen und mit Ihnen anschließend Kontakt aufnehmen. Erfolgt keine Einigung, ist eine Klage beim zuständigen österreichischen Gericht einzubringen, das dann mit Urteil über die Höhe eines allfälligen Auszahlungsbetrages entscheidet.

·

Wer kann bei einem Losungswortsparbuch den gedeckten Betrag geltend machen? Diejenige Person, welche das mit einem Losungswort gesicherte Sparbuch der Sicherungseinrichtung vorlegen und das korrekte Losungswort nennen kann, gilt als berechtigt, den gedeckten Betrag geltend zu machen. Vor Auszahlung hat sie sich aber zu legitimieren, damit es zu keiner Überschreitung des Auszahlungshöchstbetrags pro Person kommen kann.

·

Wer kann bei einem Namenssparbuch den gedeckten Betrag geltend machen? Bei Namenssparbüchern ist nur diejenigen Person, die sich bei Eröffnung gegenüber dem Kreditinstitut legitimiert hat und auf deren Namen das Sparbuch lautet, berechtigt, den gedeckten Betrag geltend zu machen. Ein eventuell vereinbartes Losungswort ist zu nennen. Ein anderer Vorleger muss sein Eigentumsrecht am Sparbuch nachweisen.

·

Gibt es eine Frist zur Antragstellung? Für gedeckte Einlagen bis EUR 100.000,-- ist kein Antrag erforderlich. Für gedeckte Einlagen über EUR 100.000,-- (zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen, § 12 ESAEG) ist innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls ein Antrag zu stellen.

·

Was kann ich tun, wenn ich diese Frist versäumt habe? Wenn Sie unverschuldet (z.B. Krankheit, Dienstreise) nicht in der Lage waren, Ihren Antrag rechtzeitig zu stellen, und dies der Sicherungseinrichtung nachweisen können, können Sie diesen auch nach Ablauf der oben genannten Frist stellen.

Gültig ab 04.09.2015

Version 14.08.2015, Seite 10/17 Seite 57 von 117

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·

Einlagensicherung

Ich habe Einlagen in einer ausländischen Filiale eines österreichischen Kreditinstituts. Wie komme ich im Sicherungsfall zu meinem Geld? Die österreichische Sicherungseinrichtung beurteilt auf Basis der österreichischen Rechtslage, in welcher Höhe eine Auszahlung zu erfolgen hat. Wie bei einer Auszahlung in Österreich ist die Bekanntgabe eines Kontos erforderlich, auf das die gedeckten Einlagen zu überweisen sind. Um für Sie den Aufwand möglichst gering zu halten, erfolgt die Abwicklung Ihres Anspruchs über die Sicherungseinrichtung in dem Land, in dem sich die Auslandsfiliale des österreichischen Kreditinstituts befindet. Die österreichische Sicherungseinrichtung wird zu diesem Zweck entsprechende Kooperationsabkommen abschließen. Über die ausländische Sicherungseinrichtung können Sie auch Anfragen und Korrespondenz an die zuständige österreichische Sicherungseinrichtung weiterleiten.

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Version 14.08.2015, Seite 11/17 Seite 58 von 117

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Einlagensicherung

MITTELBEREITSTELLUNG ·

Woher kommt das Geld für die Auszahlung gedeckter Einlagen? Das ESAEG sieht in §§ 18ff vor, dass jede Sicherungseinrichtung einen Einlagensicherungsfonds einzurichten und im Interesse der Einleger zu verwalten hat. Der Einlagensicherungsfonds wird aus regelmäßigen Beiträgen der Mitgliedsinstitute dotiert und dient der Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall. Reichen die Fondsmittel im Sicherungsfall nicht aus, hat die Sicherungseinrichtung bei den Mitgliedsinstituten zusätzliche Beiträge einzufordern. Das ESAEG sieht mehrere Instrumente vor, die es der Sicherungseinrichtung ermöglichen sollen, ihren Auszahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Stehen trotz Ausschöpfung des Einlagensicherungsfonds und Einforderung zusätzlicher Beiträge der Mitgliedsinstitute im Sicherungsfall nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, ist die Sicherungseinrichtung zu folgender Mittelbeschaffungsreihenfolge autorisiert: 1.

Die anderen Sicherungseinrichtungen stellen den fehlenden Betrag anteilsmäßig im Verhältnis ihrer eigenen gedeckten Einlagen zur Verfügung.

2.

Wird die anteilsmäßige Leistungspflicht der anderen Sicherungseinrichtungen überschritten (Fondsmittel und Sonderbeiträge), nimmt die erstbetroffene Sicherungseinrichtung den noch fehlenden Betrag auf dem Geld- oder Kapitalmarkt auf. Für diese Kreditoperationen haben grundsätzlich alle Sicherungseinrichtungen anteilsmäßig beizutragen, zudem kann der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen.

Gültig ab 04.09.2015

Version 14.08.2015, Seite 12/17 Seite 59 von 117

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Einlagensicherung

ORGANISATION ·

Kann mein Kreditinstitut aus der Sicherungseinrichtung austreten oder diese wechseln? Ein Austritt eines Kreditinstituts aus der für ihn zuständigen sektoralen Sicherungseinrichtung ist nur dann zulässig, wenn das betreffende Kreditinstitut gleichzeitig einer anderen österreichischen Sicherungseinrichtung beitritt. Tritt ein Kreditinstitut aus der Sicherungseinrichtung aus, ohne einer anderen österreichischen Sicherungseinrichtung beizutreten, erlischt seine Konzession zur Entgegennahme neuer Einlagen.

·

Wo kann ich mich über die Einlagensicherung informieren? Sie können einerseits direkt im Gesetz nachlesen: In Österreich ist die Einlagensicherung im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz - ESAEG) und in den §§ 37a, 93 und 93a sowie der Anlage zu § 37a Bankwesengesetz (BWG) geregelt. Den aktuellen Gesetzeswortlaut finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS). Sie können sich andererseits auch an Ihr Kreditinstitut wenden: Kreditinstitute, die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, haben gem. § 38 ESAEG das anlagesuchende Publikum durch Aushang im Kassensaal und auf ihrer Homepage über die für die Sicherung der Einlagen geltenden Bestimmungen zu informieren. Sie können sich auch an die für Ihr Kreditinstitut zuständige Sicherungseinrichtung wenden. Welche Sicherungseinrichtung für Ihr Kreditinstitut zuständig ist, erfahren Sie auf der gemeinsamen Webseite der Einlagensicherungseinrichtungen bei der WKO.

Gültig ab 04.09.2015

Version 14.08.2015, Seite 13/17 Seite 60 von 117

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Einlagensicherung

Anlegerentschädigung WAS IST GESICHERT?

·

Welche Forderungen sind von der Anlegerentschädigung erfasst? Grundsätzlich sämtliche Forderungen gegen das Kreditinstitut aus o o

o o o

·

der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft), dem Handel des Kreditinstituts mit Geldmarktinstrumenten, Finanzterminkontrakten, Zinsterminkontrakten, Forward Rate Agreements, Zins-und Devisenswaps sowie Equity Swaps, Wertpapieren und daraus abgeleiteten Instrumenten, der Teilnahme des Kreditinstituts an der Emission Dritter (Loroemissionsgeschäft), der Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) der Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält (Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007).

Wann kommt die Anlegerentschädigung zum Tragen? Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kundendepot liegen, werden von der Bank lediglich verwahrt. Sie stehen im Eigentum des Kunden und sind ihm auf Wunsch jederzeit auszufolgen oder auf ein von ihm benanntes anderes Depot zu übertragen. Sie sind daher grundsätzlich weder ein Fall für die Einlagensicherung noch für die Anlegerentschädigung. Wertpapiere, die vertragskonform auf einem Kundendepot liegen, von der Bank im Sicherungsfall allerdings nicht weisungsgemäß auf ein anderes Depot übertragen oder ausgefolgt werden können, sind im Rahmen der Anlegerentschädigung bis zum Höchstbetrag von EUR 20.000,-- gesichert. Forderungen aus Guthaben von Konten, die sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige Forderung aus Wertpapiergeschäften entschädigt werden könnten, sind als gedeckte Einlage im Rahmen der Einlagensicherung zu entschädigen (§ 51 Abs 1 ESAEG). Beträge, die aus dem Rückfluss aus Wertpapieren des Kunden stammen (zB Dividendenerträge, Kuponauszahlungen, Tilgungen oder Verkaufserlöse), sind als Guthaben auf einem Konto des Kunden im Rahmen der Einlagensicherung bis zum Auszahlungshöchstbetrag von EUR 100.000,-- gesichert. Erträgnisse, die zwischen Eintritt des Sicherungsfalls und der Auszahlung des gesicherten Betrags anfallen, werden im Rahmen der Anlegerentschädigung berücksichtigt (§ 50 Abs 2 ESAEG). Bitte beachten Sie, dass das ESAEG in § 47 Abs 2 bestimmte Forderungen aus Wertpapiergeschäften von der Sicherung im Rahmen der Anlegerentschädigung ausschließt.

Gültig ab 04.09.2015

Version 14.08.2015, Seite 14/17 Seite 61 von 117

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Einlagensicherung

Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme können Ansprüche aus Einlagensicherung und Anlegerentschädigung unabhängig voneinander geltend gemacht werden, eine Zusammenrechnung findet nicht statt. ·

Wie wird die Höhe der Forderung berechnet? Die Höhe der Forderung ist nach dem Marktwert der Wertpapiere im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls zu bestimmen.

·

Gibt es einen Selbstbehalt? Bei Anlegern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Zahlungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90% der Forderung aus Wertpapiergeschäften pro Anleger begrenzt (§ 47 Abs. 1 ESAEG). Hier kommt also, anders als bei der Einlagensicherung, ein Selbstbehalt in Höhe von 10% zum Tragen.

Gültig ab 04.09.2015

Version 14.08.2015, Seite 15/17 Seite 62 von 117

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Einlagensicherung

PROCEDERE

·

Wann bekomme ich im Sicherungsfall mein Geld? Forderungen aus der Anlegerentschädigung sind innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Höhe und Berechtigung durch die Sicherungseinrichtung auszuzahlen. In bestimmten Fällen (z.B. Geldwäscheverdachtsfälle) kann die Auszahlung ausgesetzt werden.

·

Muss ich einen Antrag auf Entschädigung stellen? Ja. Für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Anlegerentschädigung ist ein Antrag an die Sicherungseinrichtung erforderlich. Der Anleger muss sich zudem legitimieren. Im Sicherungsfall wird auf der Website der Sicherungseinrichtung ein entsprechendes Formular abrufbar sein.

·

Gibt es eine Frist für die Antragstellung? Ja. Forderungen aus der Anlegerentschädigung sind innerhalb eines Jahres ab Eintritt des Sicherungsfalls bei der Sicherungseinrichtung anzumelden.

·

Was kann ich tun, wenn ich diese Frist versäumt habe? Wenn Sie unverschuldet (z.B. Krankheit, Dienstreise) nicht in der Lage waren, Ihren Antrag rechtzeitig zu stellen, und dies der Sicherungseinrichtung nachweisen können, können Sie diesen auch nach Ablauf der oben genannten Frist stellen.

Gültig ab 04.09.2015

Version 14.08.2015, Seite 16/17 Seite 63 von 117

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Einlagensicherung

MITTELBEREITSTELLUNG

·

Woher kommt das Geld für die Auszahlung? Die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtung sind verpflichtet, unverzüglich anteilsmäßige Beiträge anhand eines bestimmten Verteilungsschlüssels zu leisten. Im Bedarfsfall müssen die anderen Sicherungseinrichtungen einspringen und ebenfalls Beiträge leisten. Reichen die so aufgebrachten Mittel nicht aus, nimmt die erstbetroffene Sicherungseinrichtung den noch fehlenden Betrag auf dem Geld- oder Kapitalmarkt auf. Für diese Kreditoperationen kann der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Ermächtigung die Bundeshaftung übernehmen.

Gültig ab 04.09.2015

Version 14.08.2015, Seite 17/17 Seite 64 von 117

Anlage zu § 37a BWG INFORMATIONSBOGEN FÜR DEN EINLEGER Kontonummer:_______________________ Grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen Einlagen bei der HYPO NOE Landesbank AG

Hypo-Haftungs-Gesellschaft m.b.H.

(1)

Sicherungsobergrenze:

€ 100.000 pro Einleger pro Kreditinstitut

(2)

Falls Sie mehrere Einlagen bei demselben Kreditinstitut haben:

Alle Ihre Einlagen bei demselben Kreditinstitut werden „aufaddiert“, und die Gesamtsumme unterliegt der Obergrenze von € 100.000 (2)

Falls Sie ein Gemeinschaftskonto mit einer oder mehreren anderen Personen haben:

Die Obergrenze von € 100.000 gilt für jeden einzelnen Einleger (3)

Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts:

20 Arbeitstage

Währung der Erstattung:

Euro

Kontaktdaten:

Hypo-Haftungs-Gesellschaft m.b.H. Sitz: Brucknerstraße 8, 1040 Wien Tel.: +43 (0)1 33 60 333 - 33 mailto: [email protected]

Weitere Informationen:

www. hypohaftung.at

sind geschützt durch:

(4)

Empfangsbestätigung durch den Einleger – gedruckt am: _____________________________ (Datum / Uhrzeit) Name(n): ____________________________________________

____________________________________________________ Unterschrift(en) des (der) Kunden

Geburtsdatum: ______________________________ Adresse: ____________________________________ Zusätzliche Informationen (für alle oder einige der nachstehenden Punkte) (1)

Für die Sicherung Ihrer Einlage zuständiges Einlagensicherungssystem: Ihre Einlage wird von einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem gedeckt. Im Falle einer Insolvenz werden Ihre Einlagen bis zu € 100.000 vom Einlagensicherungssystem erstattet.

(2)

Allgemeine Sicherungsobergrenze: Sollte eine Einlage nicht verfügbar sein, weil ein Kreditinstitut seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, so werden die Einleger von dem Einlagensicherungssystem entschädigt. Die betreffende Deckungssumme beträgt maximal € 100.000 pro Kreditinstitut. Das heißt, dass bei der

HYPO NOE Landesbank AG, 3100 St. Pölten, Hypogasse 1 DVR: 3002088, Sitz: St. Pölten, FN 286087t Firmenbuchgericht: Landesgericht St. Pölten

Stand: März 2017

Ermittlung dieser Summe alle bei demselben Kreditinstitut gehaltenen Einlagen addiert werden. Hält ein Einleger beispielsweise € 90.000 auf einem Sparkonto und € 20.000 auf einem Girokonto, so werden ihm lediglich € 100.000 erstattet. Falls Konten in einer anderen Währung als Euro geführt werden, wird für die Berechnung der zu erstattenden Summe der Devisenmittelkurs des Tages verwendet, an dem der Sicherungsfall eingetreten ist.

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Sicherungsobergrenze für Gemeinschaftskonten: Bei Gemeinschaftskonten gilt die Obergrenze von € 100.000 für jeden Einleger. Einlagen auf einem Konto, über das zwei oder mehrere Personen als Mitglieder einer Personengesellschaft oder Sozietät, einer Vereinigung oder eines ähnlichen Zusammenschlusses ohne Rechtspersönlichkeit verfügen können, werden bei der Berechnung der Obergrenze von € 100.000 allerdings zusammengefasst und als Einlage eines einzigen Einlegers behandelt. In einigen Fällen (wenn die Einlagen aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten resultieren oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod anknüpfen oder auf der Auszahlung von Versicherungsleistungen oder Entschädigungszahlungen für aus Straftaten herrührende Körperschäden oder falscher strafrechtlicher Verurteilung beruhen und der Sicherungsfall jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtliche zulässige Weise übertragen werden können, eintritt) sind Einlagen über € 100.000 hinaus gesichert. Weitere Informationen sind erhältlich über www.hypohaftung.at.

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Erstattung: Das zuständige Einlagensicherungssystem ist die Hypo-Haftungs-Gesellschaft m.b.H, Brucknerstraße 8, 1040 Wien, Tel.: +43 (0)1 33 60 333 – 33, [email protected], www.hypohaftung.at. Es werden Ihnen Ihre Einlagen (bis zu € 100.000) spätestens innerhalb von 20 Arbeitstagen, ab dem 31. Dezember 2023 innerhalbe von 7 Arbeitstagen erstattet. Bis zum 31. Dezember 2023 wird Ihnen die Hypo-Haftungs-Gesellschaft m.b.H., wenn sie den gesamten Betrag der gedeckten Einlagen nicht innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Eintritt des Sicherungsfalls an Sie erstatten kann, auf Ihren Antrag innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Antragstellung einen angemessenen Betrag der gedeckten Einlagen auszahlen, um Ihre Lebenshaltungskosten zu decken. Die Auszahlung des angemessenen Betrags wird die HypoHaftungs-Gesellschaft m.b.H. auf Basis und nach Prüfung Ihres Antrags, der ihr bereits vorliegenden Daten sowie der von der Bank bereitzustellenden Daten vornehmen. Ihr ursprünglicher Anspruch auf Auszahlung eines Betrags in Höhe Ihrer gedeckten Einlagen verringert sich in diesem Fall um den durch die Hypo-Haftungs-Gesellschaft m.b.H. ausgezahlten angemessenen Betrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Haben Sie die Erstattung innerhalb dieser Fristen nicht erhalten, sollten Sie mit dem Einlagensicherungssystem Kontakt aufnehmen, da der Gültigkeitszeitraum für Erstattungsforderungen nach einer bestimmten Frist abgelaufen sein kann. Weitere Informationen sind erhältlich über www.hypohaftung.at

Weitere wichtige Informationen: Einlagen von Privatkunden und Unternehmen sind im Allgemeinen durch Einlagensicherungssysteme gedeckt. Für bestimmte Einlagen geltende Ausnahmen werden auf der Website des zuständigen Einlagensicherungssystems mitgeteilt. Ihr Kreditinstitut wird Sie auf Anfrage auch darüber informieren, ob bestimmte Produkte gedeckt sind oder nicht. Wenn Einlagen erstattungsfähig sind, wird das Kreditinstitut dies auch auf dem Kontoauszug bestätigen. Von der Einlagensicherung ausgenommen sind beispielsweise Einlagen von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, staatlichen Stellen u.a. Eine Aufzählung der von der Sicherung ausgenommenen Einlagen findet sich in § 10 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG). HYPO NOE Landesbank AG, 3100 St. Pölten, Hypogasse 1 DVR: 3002088, Sitz: St. Pölten, FN 286087t Firmenbuchgericht: Landesgericht St. Pölten

Stand: März 2017

In Fällen, in denen Einlagen über € 100.000 hinaus gesichert sind, bedarf es eines gesonderten Antrags der Einleger an das Einlagensicherungssystem, der grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls an die Sicherungseinrichtung zu stellen ist. Soweit der Einleger dem Kreditinstitut aufrechenbare Verbindlichkeiten schuldet, die vor oder spätestens zum Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls fällig wurden, werden diese im Sicherungsfall gegen seine erstattungsfähigen Einlagen aufgerechnet. Bei Gemeinschaftskonten werden die erstattungsfähigen Einlagen im Sicherungsfall zu gleichen Teilen auf die Einleger verteilt, außer die Einleger des Gemeinschaftskontos haben dem Kreditinstitut vor Eintritt des Sicherungsfalls schriftlich besondere Regelungen für die Aufteilung der Einlagen übermittelt. Gedeckte Einlagen werden nicht ausgezahlt, wenn in den letzten 24 Monaten vor Eintritt des Sicherungsfalls keine Transaktion in Verbindung mit einer Einlage stattgefunden hat und der Wert der Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei der Auszahlung entstehen würden. Ergänzende Informationen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung finden Sie online unter des Einlagensicherungs- und www.hypohaftung.at. Dort ist auch der vollständige Gesetzestext Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) ersichtlich.

HYPO NOE Landesbank AG, 3100 St. Pölten, Hypogasse 1 DVR: 3002088, Sitz: St. Pölten, FN 286087t Firmenbuchgericht: Landesgericht St. Pölten

Stand: März 2017

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher.

www.hyponoe.at

Inhalt

Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher I. Girokontovertrag und Kosten

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II. Kommunikation mit der HYPO NOE Landesbank

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III. Dienstleistungen der HYPO NOE Landesbank im Zahlungsverkehr

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IV. Sorgfaltspflichten bei Zahlungsinstrumenten und Sperre von Zahlungsinstrumenten

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V. Autorisierung und Durchführung von Zahlungsaufträgen

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VI. Haftung und Erstattungspflicht im Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen

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VII. Beschwerden

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Vorwort Liebe Geschäftspartnerin, lieber Geschäftspartner! Wir freuen uns, dass Sie sich entschlossen haben, bei uns Ihr Girokonto zu eröffnen. Das Girokonto bildet die Drehscheibe sämtlicher Zahlungsdienstleistungen und ermöglicht Ihnen in weiterer Folge den Einsatz innovativer Instrumente wie Kreditkarten oder Electronic-Banking Anwendungen. Die nachfolgend angeführten „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher“ detaillieren unsere Geschäftsbeziehung im Rahmen des Girokontovertrages und erläutern die damit verbundenen Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Wesentliche Bereiche: nn

Girokontovertrag und Kosten

nn

Kommunikation mit der HYPO NOE Landesbank

nn

Dienstleistungen der HYPO NOE Landesbank im Zahlungsverkehr

nn

Sorgfaltspflichten bei Zahlungsinstrumenten und Sperre von Zahlungsinstrumenten

nn

Autorisierung und Durchführung von Zahlungsaufträgen

nn

Haftung und Erstattungspflicht im Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen

nn

Beschwerden

Wir haben uns bemüht, die komplexe Materie möglichst einfach darzustellen. Sollten sich darüber hinaus noch Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an Ihren Betreuer.

Ihr HYPO NOE Landesbank Team

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Allgemeine Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher

Die vorliegende Informationsbroschüre richtet sich an Verbraucher gemäß Konsumentenschutzgesetz im Zusammenhang mit den von der HYPO NOE Landesbank angebotenen Zahlungsdienstleistungen. Vertragliche Vereinbarungen werden damit nicht ersetzt. Anwendbare Rechtsvorschriften sind insbesondere das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), das Bankwesengesetz (BWG), das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) und das Genossenschaftsgesetz (GenG) in der jeweils geltenden Fassung (siehe www.ris.bka. gv.at). Im Beiblatt befinden sich die Kontaktdaten der HYPO NOE Landesbank, Angaben zu den Eingangszeitpunkten von Zahlungsaufträgen und Sperrnotrufnummern.

I. GIROKONTOVERTRAG UND KOSTEN 1. GIROKONTOVERTRAG, ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN, KARTENBEDINGUNGEN, BEDINGUNGEN FÜR ELECTRONIC BANKING Zusammen mit diesen „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen“ erhält der Kunde vor der Eröffnung eines Girokontos einen Girokontovertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie auf Wunsch die Kartenbedingungen und die Bedingungen für Electronic Banking (alle nachstehend zusammengefasst als die „Bedingungen“), die er mit der HYPO NOE Landesbank bei Interesse an Zahlungsdienstleistungen zu vereinbaren hat. Die Bedingungen sind – sofern zwischen HYPO NOE Landesbank und Kunden vereinbart – Teil des Girokontovertrages und bilden zusammen mit diesem und den Vereinbarungen, die zu einzelnen Zahlungsdienstleistungen geschlossen werden, die Grundlage für die von der HYPO NOE Landesbank zu erbringenden Zahlungsdienstleistungen.

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Der Kunde kann jederzeit während der Vertragslaufzeit des Girokontovertrages die kostenlose Vorlage dieser „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen“ und der Bedingungen verlangen. Mangels anderer Vereinbarung erfolgt diese neuerliche Vorlage in Papierform. 2. ÄNDERUNGEN DES GIROKONTOVERTRAGES UND DER BEDINGUNGEN Die HYPO NOE Landesbank wird dem Kunden wesentliche Änderungen des Girokontovertrages, der Bedingungen oder der zu einzelnen Zahlungsdienstleistungen getroffenen Vereinbarungen spätestens 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung mitteilen. Der Kunde hat die Möglichkeit, der mitgeteilten Änderung innerhalb der genannten Frist von 2 Monaten zu widersprechen. Darauf und auf das Recht des Kunden, den Vertrag vor dem Inkrafttreten der wesentlichen Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen, wird die HYPO NOE Landesbank den Kunden anlässlich der Änderungsmitteilung hinweisen. 3. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG Der Girokontovertrag und die zu einzelnen Zahlungsdienstleistungen erforderlichen Vereinbarungen werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Kunde kann den Girokontovertrag und die Vereinbarungen zu Zahlungsdienstleistungen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kostenlos kündigen. Die HYPO NOE Landesbank muss bei einer Kündigung ihrerseits eine Kündigungsfrist von 2 Monaten beachten.

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4. ENGELTE UND KOSTEN Aus dem Konditionenblatt, das dem Kunden zusammen mit diesen „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen“ ausgehändigt wird und das auch Teil des Girokontovertrages wird, sind die für Kontoführung und Zahlungsdienstleistungen von der HYPO NOE Landesbank in Rechnung gestellten Entgelte ersichtlich. Das Konditionenblatt enthält auch die Entgelte für die Mitteilung über die Ablehnung eines Zahlungsauftrages, für die Beachtung eines Widerrufs und für die Bemühungen um die Wiederbeschaffung eines wegen fehlerhafter Kontoidentifikatoren fehlgeleiteten Überweisungsbetrages. Entgeltänderungen sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Dabei kann für Änderungen in begrenztem Umfang auch die in Pkt 2. beschriebene Vorgangsweise gewählt werden. Neben den im Konditionenblatt ausgewiesenen Entgelten der HYPO NOE Landesbank fallen unter Umständen noch Barauslagen an, die die HYPO NOE Landesbank in Ausführung der Kundenaufträge an Dritte zu bezahlen hat. Auch diese Barauslagen sind vom Kunden zu tragen. 5. ZINSEN Die für Guthaben und Debetsalden des Girokontos vereinbarten Zinssätze sind dem Konditionenblatt zu entnehmen. Eine Änderung der Zinssätze ist, sofern keine Zinsgleitklausel mit dem Kunden vereinbart wurde, nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Dabei kann für Änderungen in begrenztem Umfang auch die in Pkt 2. beschriebene Vorgangsweise gewählt werden.

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6. FREMDWÄHRUNGSTRANSAKTIONEN Ist es im Rahmen einer von der HYPO NOE Landesbank zu erbringenden Zahlungsdienstleistung erforderlich, Beträge in fremder Währung zu kaufen oder verkaufen, erfolgt der Kauf oder Verkauf durch die HYPO NOE Landesbank anhand des im Zeitpunkt der Auftragsdurchführung aktuellen marktkonformen Devisenkurses, den die HYPO NOE Landesbank ihren Kunden allgemein in Rechnung stellt. Diese Kurse stehen spätestens am nächsten Geschäftstag auf der Internetseite der HYPO NOE Landesbank und im Schalteraushang und sind unmittelbar anwendbar. Die mit Fremdwährungstransaktionen anfallenden weiteren Entgelte der HYPO NOE Landesbank sind dem Konditionenblatt zu entnehmen.

II. KOMMUNIKATION MIT DER HYPO NOE LANDESBANK 1. KOMMUNIKATIONSMÖGLICHKEITEN Allgemein stehen dem Kunden neben dem persönlichen Gespräch während der Öffnungszeiten der Filialen bzw. nach vorheriger Vereinbarung auch außerhalb dieser Öffnungszeiten die im Beiblatt unter „Bankdaten“ genannten Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit der HYPO NOE Landesbank offen. 2. RECHTSVERBINDLICHE ERKLÄRUNGEN UND MITTEILUNGEN Rechtlich relevante Korrespondenzen zwischen der HYPO NOE Landesbank und ihren Kunden werden – soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde – schriftlich (insbesondere auch über die Kontoauszüge) abgewickelt. Für die Autorisierung von Zahlungsaufträgen sowie für Anzeigen und Informationen im Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen wird die für die jeweilige Zahlungsdienstleistung vereinbarte Form der Kommunikation verwendet. Dafür kommt neben der schriftlichen Kommunikation insbesondere Electronic Banking unter Verwendung der dazu vereinbarten persönlichen Identifikationsmerkmale (z. B. TAN, mobile TAN, elektronische Signatur) in Betracht.

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III. DIENSTLEISTUNGEN DER HYPO NOE LANDESBANK IM ZAHLUNGSVERKEHR Im Bereich des Zahlungsverkehrs bietet die HYPO NOE Landesbank folgende Dienstleistungen an: 1. FÜHRUNG VON ZAHLUNGSKONTEN („GIROKONTEN“) EINSCHLIESSLICH DER ABWICKLUNG VON EINZAHLUNGEN ZU UND AUSZAHLUNGEN VON DIESEM KONTEN Ein Girokonto ermöglicht die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr. Es ist die Drehscheibe für die meisten Geldangelegenheiten. Das Girokonto dient dem Zahlungsverkehr und nicht der Anlage. Auf ihm werden täglich fällige Gelder verrechnet. Auf dem Girokonto werden alle Eingänge zugunsten und alle Ausgänge zulasten des Kontoinhabers gebucht und regelmäßig saldiert. 2. ÜBERWEISUNGSGESCHÄFT (AUCH IN FORM VON DAUERAUFTRÄGEN) Die SEPA-Überweisung ist das einheitliche europäische Zahlungsverkehrsprodukt für Inlands- sowie grenzüberschreitende Euro-Überweisungen im gesamten SEPA (Single Euro Payments Area)-Raum. Eine Überweisung ist die bargeldlose Übertragung eines bestimmten Betrages von einem Konto auf ein anderes Konto beim gleichen oder bei einem anderen Kreditinstitut. Der Auftrag für die Überweisung kann in den mit dem Kreditinstitut vereinbarten Formen erfolgen. Überweisungsaufträge müssen eine gültige International Bank Account Number (= IBAN) des Empfängers enthalten. Diese Angabe stellt den „Kontoidentifikator“ dar. Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für die HYPO NOE Landesbank in jedem Fall unbeachtlich.

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Überweisungsaufträge können vom Kunden schriftlich (SEPA-Zahlungsanweisung) oder im Electronic Banking durch Eingabe der persönlichen Identifikationsmerkmale (Verfügernummer, Verfügername, PIN [Persönliche Identifizierungsnummer] und TAN bzw. mobile TAN, digitale Signatur) erteilt werden. Der Kunde kann den Auftrag auch mithilfe einer für diesen Zweck vom Kreditinstitut allenfalls bereitgehaltenen Vorrichtung zur elektronischen Erfassung der Unterschrift erteilen. Die HYPO NOE Landesbank ist jedoch auch berechtigt, mittels Telekommunikation (insbesondere telefonisch, mittels Telefax oder Datenfernübertragung) erteilte Überweisungsaufträge durchzuführen. Zur Durchführung solcher Aufträge ist die HYPO NOE Landesbank nur dann verpflichtet, wenn dies der Kunde mit der HYPO NOE Landesbank schriftlich vereinbart hat. Die HYPO NOE Landesbank ist nur dann zur Durchführung eines Überweisungsauftrages verpflichtet, wenn dafür auf dem Konto des Kunden vollständige Deckung (Guthaben, eingeräumter Rahmen) vorhanden ist. Ein Dauerauftrag ist ein einmaliger schriftlicher oder elektronischer Auftrag des Kontoinhabers oder Zeichnungsberechtigten an seine Bank, Zahlungen gleicher Betragshöhe in regelmäßigen Zeitabständen an denselben Empfänger zu leisten. Ein Dauerauftrag kann bis auf Widerruf gültig sein oder vom Kunden zeitlich befristet werden. 3. AUSFÜHRUNG VON ZAHLUNGSVORGÄNGEN – SEPA DIRECT DEBIT SEPA Direct Debit (= SDD) ist das neue europäische Lastschriftverfahren. Es ersetzt die bisherigen nationalen Verfahren (Lastschrift-, Einzugsermächtigungsverfahren). SDD-Aufträge dienen dem Einzug wiederholt anfallender Geldforderungen auch unterschiedlicher Betragshöhe durch den Zahlungsempfänger über ein Konto des Zahlungspflichtigen.

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Der Zahlungspflichtige erteilt seiner Bank automatisch den Auftrag, Einzüge im Auftrag des Zahlungsempfängers durchzuführen, sobald diese Einzüge vom Zahlungsempfänger zur Durchführung eingereicht werden. Der Zahlungsempfänger (Creditor) muss vom Zahlungspflichtigen (Debitor) einen Auftrag (Mandat) einholen und dafür eine eindeutige Mandatsreferenz vergeben. Das Mandat ist die schriftliche Autorisierungsvereinbarung zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger. Für die Nutzung dieses Verfahrens benötigt der Zahlungsempfänger eine eigene Registrierungsnummer (CreditorIdentifikationsnummer). Bei strittigen Einzügen kann der Zahlungspflichtige innerhalb einer Frist von 8 Wochen (56 Kalendertagen) ab Einzugsdatum ohne Angabe von Gründen Einspruch einlegen. 4. AUSFÜHRUNG VON ZAHLUNGSVORGÄNGEN MITTELS EINER ZAHLUNGSKARTE ODER EINES ÄHNLICHEN INSTRUMENTES a) HYPO NOE Landesbank Maestro-Karte Mittels einer HYPO NOE Landesbank Maestro-Karte ist es dem Kunden möglich, nach Eingabe des persönlichen Codes – auch PIN genannt – das Maestro-Service zu nutzen. Das Maestro-Service ist ein weltweit verbreitetes Bargeldbezugssystem und bargeldloses Zahlungssystem, welches mittels Verwendung der HYPO NOE Landesbank Maestro-Karte Bargeldbezüge und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht. Weiters ermöglicht die Benützung des Maestro-Service auch das Laden der elektronischen Geldbörse Quick.

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Der Karteninhaber ist insbesondere berechtigt, nn an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland mit der Bezugskarte und dem

persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten Limit zu beziehen. nn an Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten Symbol gekennzeichnet

sind („POS-Kassen“), mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen im In- und Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Im Ausland kann anstelle der Eingabe des persönlichen Codes die Unterschriftsleistung erforderlich sein. nn die elektronische Geldbörse zu laden und Lieferungen und Leistungen von

Vertragsunternehmen im Inland, an Kassen und Automaten, die mit dem QuickSymbol gekennzeichnet sind, bargeldlos zu bezahlen. nn an gekennzeichneten Akzeptanzstellen mit Bezugskarten mit dem Symbol

„PayPass“ kontaktlos und bargeldlos zu zahlen. b) Kreditkarten Mittels einer Kreditkarte ist der Karteninhaber berechtigt, nach Eingabe des persönlichen Codes – auch PIN genannt – oder gegen Abgabe seiner Unterschrift innerhalb des vereinbarten Einkaufsrahmens nn bei den angeschlossenen Vertragsunternehmen durch Vorlage der Karte ohne

Barzahlung Waren und Dienstleistungen zu beziehen. nn bei den angeschlossenen Vertragsunternehmen ohne Vorlage der Karte

und ohne Barzahlung ihre Leistungen im Rahmen des Fernabsatzes über schriftliche oder telefonische Bestellungen zu beziehen, falls dies das jeweilige Vertragsunternehmen ermöglicht. Dies gilt auch für den Abschluss von Rechtsgeschäften im Internet oder unter Zuhilfenahme eines mobilen Endgerätes. nn bei den dazu ermächtigten Banken Bargeld im vereinbarten Ausmaß zu beheben. nn bei speziell zur Abhebung mit der Karte gekennzeichneten Geldausgabeautomaten

im In- und Ausland mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten Limit zu beziehen.

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Zahlungsvorgänge mittels Kreditkarten werden in einer monatlichen Sammelrechnung mit verlängertem Zahlungsziel abgerechnet und dem vereinbarten Konto angelastet. 5. ELECTRONIC BANKING Mittels Electronic Banking Produkten ist es dem Kunden möglich, nn rechtsgeschäftliche Erklärungen durch Eingabe der persönlichen

Identifikationsmerkmale (Verfügernummer, Verfügername, PIN und TAN bzw. mobile TAN, digitale Signatur) abzugeben, nn Überweisungen von Zahlungskonten, bei denen der Kunde Kontoinhaber

oder Zeichnungsberechtigter ist, durch Eingabe der persönlichen Identifikationsmerkmale zu beauftragen, nn Kontoabfragen zu tätigen bzw. Kontoauszüge zu erstellen.

IV. SORGFALTSPFLICHTEN BEI ZAHLUNGSINSTRUMENTEN UND SPERRE VON ZAHLUNGSINSTRUMENTEN 1. SORGFALTSPFLICHTEN DES KUNDEN BEI ZAHLUNGSINSTRUMENTEN Der Kunde hat bei der Nutzung und nach Erhalt eines Zahlungsinstrumentes alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale (insbesondere persönlicher Code = PIN, TAN, mobile TAN, digitale Signatur usw.) und das Zahlungsinstrument (z. B. HYPO NOE Landesbank Maestro-Karte) vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

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Der Kunde ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, das Zahlungsinstrument sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfältig ist insbesondere die Aufbewahrung des Zahlungsinstrumentes in einem abgestellten Fahrzeug. Eine Weitergabe des Zahlungsinstrumentes an dritte Personen ist nicht zulässig. Die personalisierten Sicherheitsmerkmale sind geheim zu halten. Diese dürfen nicht, insbesondere nicht auf dem Zahlungsinstrument, notiert werden. Die personalisierten Sicherheitsmerkmale dürfen niemandem, insbesondere auch nicht Angehörigen, Mitarbeitern der HYPO NOE Landesbank, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern, bekannt gegeben werden. Bei der Verwendung der personalisierten Sicherheitsmerkmale ist darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgespäht werden. Detaillierte Sicherheitshinweise zur Nutzung des Electronic Banking sind auf der Homepage der HYPO NOE Landesbank bzw. auf www.hyponoe.at ersichtlich.

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2. SPERRE VON ZAHLUNGSINSTRUMENTEN a) Sperre durch die HYPO NOE Landesbank Die HYPO NOE Landesbank kann ein Zahlungsinstrument sperren oder die vereinbarten Limite herabsetzen, wenn nn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstrumentes

dies rechtfertigen, nn der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des

Zahlungsinstrumentes besteht oder nn wenn im Fall eines Zahlungsinstrumentes mit einer Kreditlinie ein beträchtlich

erhöhtes Risiko besteht, dass der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Die HYPO NOE Landesbank wird den Kunden möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre davon unterrichten. Diese Information kann jedoch unterbleiben, wenn sie objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderläuft oder eine gerichtliche oder behördliche Anordnung verletzen würde. Der Kunde hat bei der Nutzung eines Zahlungsinstrumentes die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einzuhalten. b) Sperre durch den Kunden Den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstrumentes hat der Kunde unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erlangt, unter der im Beiblatt genannten Sperrnotrufnummer anzuzeigen. Während der jeweiligen Öffnungszeiten ist diese Anzeige auch bei der HYPO NOE Landesbank möglich. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Sperre von TANs direkt im Internet Banking oder durch bewusste, mehrmalige Falscheingabe der Zugangsdaten.

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V. AUTORISIERUNG UND DURCHFÜHRUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN Bei Erteilung eines Auftrages sind die für die jeweilige Auftragsart erforderlichen Daten anzugeben. Grundsätzlich ist dies als „Kontoidentifikator“ die gültige International Bank Account Number (= IBAN) für die Daten des Zahlungsempfängers. Diese sind Voraussetzung für die automatisierte Verarbeitung von Aufträgen. Zur Erteilung von Aufträgen sind die von der HYPO NOE Landesbank definierten Auftragsformulare (elektronisch oder schriftlich) zu verwenden. 1. AUTORISIERUNG, WIDERRUF UND ABLEHNUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN Ein Zahlungsauftrag gilt für die HYPO NOE Landesbank nur dann als autorisiert, wenn der Kunde dem jeweiligen Zahlungsvorgang in der mit ihm für diesen Zweck vereinbarten Form und unter Verwendung eines dafür mit ihm vereinbarten Zahlungsinstrumentes zugestimmt hat. Gerichtliche oder behördliche Aufträge können diese Zustimmung ersetzen. Die Zustimmung kann vom Kunden widerrufen werden, nn bis der Zahlungsauftrag des Kunden bei der HYPO NOE Landesbank eingelangt ist

oder nn im Falle einer Vereinbarung eines Ausführungsdatums in der Zukunft vor dem

Ende des Geschäftstages (Ende der Schalteröffnungszeiten), der vor dem vereinbarten Ausführungsdatum liegt. SEPA-Direct-Debit-Aufträge können vom Kunden (Zahler) spätestens zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen werden.

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Die HYPO NOE Landesbank kann die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages nur ablehnen, wenn nn dieser nicht alle im Girokontovertrag und in den Bedingungen festgelegten

Voraussetzungen erfüllt (insbesondere, wenn die erforderlichen Angaben fehlen oder es an der notwendigen Deckung mangelt) oder nn die Ausführung gegen gemeinschaftsrechtliche oder innerstaatliche Regelungen

oder gegen eine richterliche oder behördliche Anordnung verstoßen würde oder nn ein begründeter Verdacht besteht, dass die Ausführung eine strafbare Handlung

darstellen würde. 2. DURCHFÜHRUNG/DAUER VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN Bei Zahlungsvorgängen in Euro stellt die HYPO NOE Landesbank sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, spätestens einen Geschäftstag nach Einlangen des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einlangt. Für in Papierform erteilte Zahlungsaufträge wird diese Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, die nicht auf Euro, sondern auf eine andere Währung eines EWR-Vertragsstaates lauten, beträgt die Ausführungsfrist maximal 4 Geschäftstage. Bei Zahlungsaufträgen zugunsten von Empfängerkonten, die bei Instituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geführt werden, oder bei Zahlungsaufträgen in anderen Währungen als Euro oder einer Währung eines EWR-Vertragsstaates ist die HYPO NOE Landesbank verpflichtet, für die raschestmögliche Bearbeitung des Zahlungsauftrages Sorge zu tragen.

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3. HAFTUNG DER HYPO NOE LANDESBANK FÜR NICHT ERFOLGTE ODER FEHLERHAFTE AUSFÜHRUNG VON ZAHLUNGSAUFTRÄGEN Die HYPO NOE Landesbank haftet ihrem Kunden bei Zahlungsaufträgen in Euro oder der Währung eines EWR-Vertragsstaates zugunsten eines im Europäischen Wirtschaftsraum geführten Empfängerkontos für die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung des Zahlungsvorganges bis zum Eingang des Betrages beim Zahlungsdienstleister des Empfängers. Bei Zahlungsaufträgen zugunsten von Empfängerkonten, die bei Instituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geführt werden, oder bei Zahlungsaufträgen, die nicht in Euro oder der Währung eines EWR-Vertragsstaates durchgeführt werden, ist die HYPO NOE Landesbank verpflichtet, für die raschestmögliche Bearbeitung des Zahlungsauftrages Sorge zu tragen und hierfür – sofern vom Kunden nicht vorgegeben – geeignete weitere Zahlungsdienstleister einzuschalten. Ab dem Eingang des Betrages haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße weitere Ausführung des Zahlungsvorganges. Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, haftet dessen Zahlungsdienstleister gegenüber dem Zahlungsempfänger nn für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrages an den

Zahlungsdienstleister des Zahlers und nn für die Bearbeitung des Zahlungsvorganges entsprechend seinen Pflichten

betreffend Wertstellung und Verfügbarkeit. 4. INFORMATION ZU EINZELNEN ZAHLUNGSVORGÄNGEN Die HYPO NOE Landesbank wird dem Kunden unmittelbar nach Durchführung einer Zahlungstransaktion nachfolgende Informationen in der mit dem Kunden vereinbarten Form zur Verfügung stellen:

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nn eine Referenz, die die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorganges

ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, nn den Betrag in der Währung, in der das Zahlungskonto des Kunden belastet wird,

oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird, nn gegebenenfalls den dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegten Wechselkurs und nn das Wertstellungsdatum der Belastung bei Zahlungsausgängen oder das

Wertstellungsdatum der Gutschrift bei Zahlungseingängen. Des Weiteren wird die HYPO NOE Landesbank auf dem gleichen Weg eine Aufstellung der in der Abschlussperiode für die Abwicklung von Zahlungstransaktionen anfallenden Entgelte oder der vom Kunden zu entrichtenden Zinsen dem Kunden auf Anfrage einmal monatlich zur Verfügung stellen.

VI. HAFTUNG UND ERSTATTUNGSPFLICHT IM ZUSAMMENHANG MIT ZAHLUNGSAUFTRÄGEN 1. VOM KUNDEN NICHT AUTORISIERTE ZAHLUNGSVORGÄNGE a) Berichtigung der Kontobelastung Wurde ein Zahlungsauftrag zulasten eines Kundenkontos ohne Autorisierung durch den Kunden durchgeführt, so wird die HYPO NOE Landesbank unverzüglich das belastete Konto des Kunden wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, d. h. insbesondere die Belastung des Kontos mit dem Betrag des Zahlungsvorganges mit Wertstellung der Belastung rückgängig machen. Der Kunde hat zwecks Richtigstellung die HYPO NOE Landesbank unverzüglich zu informieren, sobald er einen von ihm nicht autorisierten Zahlungsvorgang festgestellt hat. Das Recht des Kunden auf Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung.

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b) Haftung des Kunden Beruhen vom Kunden nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstrumentes, so ist der Kunde der HYPO NOE Landesbank zum Ersatz des gesamten ihr daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Kunde den Eintritt des Schadens nn in betrügerischer Absicht ermöglicht oder nn durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihn im Zusammenhang

mit der sorgfältigen Verwahrung von Zahlungsinstrumenten treffenden Pflichten herbeigeführt hat. Hat der Kunde diese Pflichten nur leicht fahrlässig verletzt (ist ihm also eine Sorgfaltswidrigkeit unterlaufen, die auch bei einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen nicht immer auszuschließen ist), so ist die Haftung des Kunden für den Schaden auf den Betrag von 150 Euro beschränkt. Die Haftung des Kunden entfällt (ausgenommen bei betrügerischer Absicht) für Zahlungsvorgänge, die nach seinem Auftrag an die HYPO NOE Landesbank, das Zahlungsinstrument zu sperren, mittels dieses Zahlungsinstrumentes veranlasst werden. 2. RÜCKBUCHUNG EINES AUTORISIERTEN, DURCH DEN ZAHLUNGSEMPFÄNGER AUSGELÖSTEN ZAHLUNGSVORGANGES Zur Vorgangsweise bei diesen Kontobelastungen siehe Pkt III.3.

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VII. BESCHWERDEN Die HYPO NOE Landesbank ist stets bemüht, die Kunden hinsichtlich ihrer Anliegen, ihrer Wünsche und Bedürfnisse in allen Belangen des Bankgeschäftes bestmöglich zu betreuen. Sollte der Kunde dennoch Grund für eine Beschwerde haben, wird die HYPO NOE Landesbank dieser Beschwerde umgehend nachgehen. Zu diesem Zweck haben Kunden die Möglichkeit, sich entweder an ihren Kundenberater oder – wenn auf diesem Weg keine zufriedenstellende Erledigung erreicht werden kann – an die Geschäftsleitung oder die Beschwerdestelle der HYPO NOE Landesbank zu wenden. Der Kunde kann sich mit seiner Beschwerde auch an die Gemeinsame Schlichtungsstelle der österreichischen Kreditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, oder auch an die Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, wenden. Für die Entscheidung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kontoführung oder den Zahlungsdienstleistungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig, die dabei österreichisches Recht anzuwenden haben. Der allgemeine Gerichtsstand der HYPO NOE Landesbank ist im Beiblatt ersichtlich.

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4. Auflage, Jänner 2014 Herausgeber und Medieninhaber: Copyright © 2012 ÖGV — Österreichischer Genossenschaftsverband (Schulze-Delitzsch), Löwelstraße 14, 1013 Wien, www.oegv.info Produktion: HYPO NOE Landesbank AG, Hypogasse 1, 3100 St.Pölten Blattlinie: Kundeninformation über Zahlungsverkehrsdienstleistungen Hinsichtlich der übrigen Angaben laut § 25 MedienG verweisen wir auf die unter www.diegenossenschaft.info im Impressum enthaltenen Informationen. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Alle Recherchen wurden sorgfältig durchgeführt, sind aber ohne Gewähr. Haftungsansprüche sind ausgeschlossen.

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Informationen gem. §§ 5, 7, 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) 1. Allgemeine Informationen HYPO NOE Landesbank AG Hypogasse 1 3100 St. Pölten, Niederösterreich Telefon: +43(0)5 90 910 - 0 Telefax: +43(0)5 90 910 - 2570 Email: [email protected] Internet: www.hyponoe.at BLZ: 53000 BIC (SWIFT): HYPNATWW EDIFACT-Kennung: ATARZ53000 OeNB-Identnummer: 1831860 UID-Nummer: ATU63080579 Datenverarbeitungs-Nr.: 3002088 Firmenbuch-Nr.: 286087t Firmenbuch-Gericht: Landesgericht St. Pölten Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsichtsbehörde, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5, Telefon: +43/1/249 59-0, Internet: www.fma.gv.at. Hauptgeschäft der HYPO NOE Landesbank AG ist das Bankgeschäft gem. § 1 Abs 1 Z 1-11, 15-18, 20 BWG 2. Informationen über die Finanzdienstleistung Das beiliegende Konditionenblatt bildet einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen Informationen über die Fern-Finanzdienstleistungen. Für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der HYPO NOE Landesbank AG gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte in der Fassung November 2015. a. Wesentliche Leistungsmerkmale / Preise für HYPO NOE Onlinekonto-Plus Beim HYPO NOE Onlinekonto-Plus handelt es sich um eine Sichteinlage mit einer im Konditionenblatt definierten Verzinsung, welches auf unbestimmte Dauer eingerichtet wird. Kontoinhaber kann jede volljährige, natürliche Person mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich sein. Das Guthaben auf diesem Konto ist täglich ohne Kündigungsfrist fällig. Das Konto wird in laufender Rechnung ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Die HYPO NOE Landesbank AG schließt das Konto jährlich ab. Gutschriften sind in jeder Höhe, Verfügungen nur bis zur Höhe des Guthabens möglich. Die Mindestersteinlage bei Eröffnung beträgt Euro 100,-, welche nach der Eröffnung direkt vom anzugebenen Referenzkonto zu überweisen ist. Das Konto kann nur unbar in Form von Überweisung, Dauer- oder Einzugsauftrag dotiert werden. Dispositionen sind nur über HYPO NOE Electronic Banking zu Gunsten eines inländischen Girokontos, das der Kunde bei Kontoeröffnung zu nennen hat (Referenzkonto), möglich.

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Gesamtpreis, den der Verbraucher für die Finanzdienstleistung schuldet: Die Kontoführung ist im Konditionenblatt definiert. Der Gesamtzinssatz besteht aus einen einmal gewährten Bonus für Neukunden und einem Zinsatz gemäß Indikatorbindung. Der Gesamtzinssatz ist im Konditionenblatt ersichtlich. Die Verzinsung erfolgt jährlich im Nachhinein und wird quartalsweise jeweils am 1.1, 1.4, 1.7 und 1.10 angepasst. Die Kapitalertragssteuer (Kest) von derzeit 25 % wird für den Kunden von der Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt. Für den Kunden können weitere Steuern oder sonstige Kosten anfallen, die nicht über die Bank abgeführt oder von ihr verrechnet werden. Die Bank hat für ihre Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe der Kunde für bestimmte typische Leistungen dem jeweils gültigen Konditionenblatt entnehmen kann. Für die am Konditionenblatt nicht angeführten individuellen Leistungen, die im Auftrag oder im Interesse das Kunden erbracht werden, wird die Bank ein angemessenes Entgelt verrechnen.

b. Wesentliche Leistungsmerkmale / Preise für NÖ Landeskonto Beim NÖ Landeskonto handelt es sich um ein Girokonto, welches auf unbestimmte Dauer eingerichtet wird. Kontoinhaber kann jede volljährige, natürliche Person mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich sein, welche zu der definierten Sonderzielgruppe gehört. Das Konto dient dem Zahlungsverkehr und ist mit einer Maestrokarte ausgestattet. Die Ausgabe einer Kreditkarte und ein Überziehungsrahmen kann individuell mit dem Betreuer vereinbart werden. Die HYPO NOE Landesbank

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AG schließt das Konto quartalsweise ab. Gutschriften sind in jeder Höhe, Verfügungen nur bis zur Höhe des verfügbaren Betrags möglich. Der verfügbare Betrag definiert sich durch das am Konto befindliche Guthaben zuzüglich eines eventuell vereinbarten Überziehungsrahmens. Das Konto kann bar in einer Geschäftsstelle oder in Form von Überweisung, Dauer- oder Einzugsauftrag dotiert werden. Dispositionen sind per Maestrokarte, bar in einer Geschäftsstelle, per Überweisung, Dauerauftrag oder Einziehungsauftrag möglich. Gesamtpreis, den der Verbraucher für die Finanzdienstleistung schuldet: In den Kosten für die Kontoführung sind alle elektronischen Buchungen und die Maestrokarte bereits inkludiert. Weitere Gebühren sowie die Höhe der Kontoführung sind dem jeweils aktuellen Konditionenblatt zu entnehmen. Die Kapitalertragssteuer (Kest) von derzeit 25 % wird für den Kunden von der Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt. Für den Kunden können weitere Steuern oder sonstige Kosten anfallen, die nicht über die Bank abgeführt oder von ihr verrechnet werden. Änderungen dieser Entgelte und die Neueinführung von Entgelten erfolgen ausschließlich gemäß den im NÖ Landeskonto-Kontovertrag mit dem Kunden vereinbarten Anpassungsklauseln. Für die am Konditionenblatt nicht angeführten individuellen Leistungen, die im Auftrag oder im Interesse das Kunden erbracht werden, wird die Bank ein angemessenes Entgelt verrechnen.

c. Wesentliche Leistungsmerkmale / Preise für HYPO NOE Online Festgeld Das HYPO NOE Online Festgeld ist eine befristete Einlage mit einer einmaligen Einzahlung am Anfang der Laufzeit mit einem festen Zinssatz für die vereinbarte Laufzeit. Kontoinhaber eines HYPO NOE Online Festgeld kann nur der Kontoinhaber des zugeordneten Verrechnungskonto und muss eine volljährige, natürliche Person mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich sein. Das Guthaben auf dem HYPO NOE Online Festgeld wird für die Dauer der Laufzeit mit dem vereinbarten garantierten Zinssatz verzinst, wobei die Verzinsung mit der Gutschrift des Anlagebetrages beginnt und mit dem Ende der vereinbarten Festgeldlaufzeit endet. Die Zinsen werden dem HYPO NOE OnlineFestgeld am Ende der vereinbarten Laufzeit gutgeschrieben. Veranlagungen sind ab einem Betrag von € 1.000,- Verfügungen nur bis zur Höhe des Guthabens möglich. Die Dotation des Kontos ist ausschließlich unbar durch Umbuchung vom zugeordneten Verrechnungskonto möglich. Teilverfügungen und Aufstockungen während der Festgeldlaufzeit sind nicht möglich. Über das Guthaben kann ausschließlich zum Ablauf der Festgeldlaufzeit und zu Gunsten des Verrechnungskontos des Kontoinhabers verfügt werden. Erfolgt die Kündigung durch den Kunden, so wird der Veranlagungsbetrag für die tatsächlich eingehaltene Laufzeit mit 0,010 % p.a. verzinst. Nach dem Ende der vereinbarten Laufzeit bucht die Bank das Guthaben samt Zinsen ausschließlich zu Gunsten des Verrechnungskonto des Kunden um.

Gesamtpreis, den der Verbraucher für die Finanzdienstleistung schuldet: Die Kontoführung und die Angebotenen Laufzeiten mit den jeweiligen Zinssatz ist im Konditionenblatt definiert. Die Verzinsung erfolgt jährlich bzw. am Laufzeitende im Nachhinein. Die Kapitalertragssteuer (Kest) von derzeit 25 % wird für den Kunden von der Bank an das zuständige Finanzamt abgeführt. Für den Kunden können weitere Steuern oder sonstige Kosten anfallen, die nicht über die Bank abgeführt oder von ihr verrechnet werden. Die Bank hat für ihre Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe der Kunde für bestimmte typische Leistungen dem jeweils gültigen Konditionenblatt entnehmen kann. Für die am Konditionenblatt nicht angeführten individuellen Leistungen, die im Auftrag oder im Interesse das Kunden erbracht werden, wird die Bank ein angemessenes Entgelt verrechnen. 3. Informationen über den Fernabsatzvertrag

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Rücktrittsbelehrung Der Kunde ist berechtigt, von dem geschlossenen Fernabsatzvertrag ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) oder mündlich (persönlich, Telefon) zurückzutreten. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Sollte der Kunde die gegenständlichen Informationen und die Vertragsbedingungen erst nach Vertragsabschluss erhalten, beginnt die Rücktrittsfrist erst mit dem Erhalt der Informationen und Bedingungen. Der Rücktritt ist an die unter 1. genannte Adresse zu richten. Macht der Kunde binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, so gilt der mit dem Kunden geschlossene Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Vertrages erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden begonnen werden. Tritt der Kunde in der Folge wirksam zurück, sind die wechselseitig erbrachten Leistungen, insbesondere Geldbeträge und gegebenenfalls gezogene Nutzen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Der Kunde hat dieser Herausgabepflicht innerhalb von 30 Tagen ab Absendung, die Bank innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung nachzukommen. Die Bank ist gemäß § 12 Abs 1 FernFinG überdies berechtigt, für Leistungen, die von ihr vor dem wirksamen Rücktritt des Kunden erbracht wurden, vereinbarte Entgelte und Aufwandersätze unverzüglich zu verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistung im Verhältnis zum Gesamtumfang der

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vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten bereits vollständig erfüllt wurde und der Kunde dem ausdrücklich zugestimmt hat. Vertragliche Kündigungsrechte Die Bank ist berechtigt, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere Girokontoverträge) gemäß Z 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu kündigen. Der Kunde kann einen Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (insbesondere den Girokontovertrag) jederzeit kostenlos ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Alle übrigen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Verträge können die Bank und der Kunde jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Bank und der Kunde ungeachtet einer Vereinbarung auf bestimmte Dauer den Vertrag gemäß Z 24 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit sofortiger Wirkung kündigen. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand/maßgebliche Sprache Für alle vorvertraglichen und vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen der Bank und dem Kunden gilt österreichisches Recht. Der Gerichtsstand ist in Z 21 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Sämtliche Informationen gemäß §§ 5 und 8 FernFinG sowie die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragsbedingungen werden dem Kunden in deutscher Sprache mitgeteilt. Für das gesamte Vertragsverhältnis und die Kommunikation mit dem Kunden ist die maßgebliche Sprache Deutsch.

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Außergerichtliche Schlichtung Die HYPO NOE Landesbank ist stets bemüht, die Kunden hinsichtlich ihrer Anliegen, ihrer Wünsche und Bedürfnisse in allen Belangen des Bankgeschäfts bestmöglich zu betreuen. Sollte der Kunde dennoch Grund für eine Beschwerde haben, wird die HYPO NOE Landesbank dieser Beschwerde umgehend nachgehen. Zu diesem Zweck haben Kunden die Möglichkeit, sich entweder an ihren Kundenberater oder – wenn auf diesem Weg keine zufriedenstellende Erledigung erreicht werden kann – an die Geschäftsleitung oder die Ombudsstelle der HYPO NOE Landesbank ([email protected]) zu wenden. Der Kunde kann sich mit seiner Beschwerde auch an die Gemeinsame Schlichtungsstelle der österreichischen Kreditwirtschaft, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, wenden, aber auch die Finanzmarktaufsicht, Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien, befassen. Die Schlichtungsstelle ist zuständig für Beschwerden im Zusammenhang mit - grenzüberschreitenden Überweisungen - Geschäften mit elektronischen Zahlungskarten - dem elektronischen Zahlungsverkehr - grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro - dem Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und - Beschwerden über mangelnde Informationen bei der Wohnkreditvergabe

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INFORMATION ZUR DATENVERARBEITUNG NACH DEM FINANZMARKT-GELDWÄSCHEGESETZ (FM-GWG) SOWIE ZUM AUTOMATISCHEN INFORMATIONSAUSTAUSCH (GMSG) Das Kreditinstitut ist durch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dazu verpflichtet, von Personen bei Begründung der Geschäftsbeziehung oder anlässlich einer gelegentlichen Transaktion bestimmte Dokumente und Information einzuholen und aufzubewahren. Das Kreditinstitut hat gemäß FM-GwG u.a. die Identität von Kunden, wirtschaftlichen Eigentümern von Kunden oder allfälligen Treugebern des Kunden festzustellen und zu prüfen, den vom Kunden verfolgten Zweck und die vom Kunden angestrebte Art der Geschäftsbeziehung zu bewerten, Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel einzuholen und zu prüfen, sowie die Geschäftsbeziehung und die in ihrem Rahmen durchgeführten Transaktionen kontinuierlich zu überwachen. Das Kreditinstitut hat insbesondere Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der beschriebenen Sorgfaltspflichten erforderlich sind und die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, aufzubewahren. Das FM-GwG räumt dem Kreditinstitut die gesetzliche Ermächtigung iSd Datenschutzgesetzes (DSG 2000) zur Verwendung der genannten Daten der Kunden im Rahmen der Ausübung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ein, zu denen das Institut gesetzlich verpflichtet ist und die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Datenverarbeitungen im Rahmen der beschriebenen Sorgfaltspflichten beruhen auf einer gesetzlichen Verpflichtung der Bank. Ein Widerspruch des Kunden gegen diese Datenverarbeitungen darf daher von der Bank nicht beachtet werden. Das Kreditinstitut hat alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich auf der Grundlage des FM-GwG für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet bzw. gespeichert hat, nach Ablauf einer Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist oder die Finanzmarktaufsicht hat längere Aufbewahrungsfristen durch Verordnung festgelegt. Personenbezogene Daten, die vom Kreditinstitut ausschließlich auf der Grundlage des FM-GwG für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, verarbeitet werden.

Informationen zum Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) Das GMSG verpflichtet das Kreditinstitut, die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) seiner Kunden festzustellen und dabei die Daten ihrer Kunden (natürliche Personen und juristische Personen) zu prüfen bzw. steuerliche Selbstauskünfte ihrer Kunden einzuholen. Bei Feststellung einer steuerlichen Ansässigkeit in einem anderen Staat, der am automatischen Informationsaustausch zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung teilnimmt, sind vom Kreditinstitut bestimmte Daten an die österreichischen Finanzbehörden zu melden, die diese an die zuständigen ausländischen Finanzbehörden weiterleiten.

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Die Meldung an die Finanzbehörden umfasst Name Adresse Ansässigkeitsstaat(en) Steueridentifikationsnummer(n) Geburtsdatum/ - ort (bei natürlichen Personen) Konto-/Depotnummer(n): Spar-, Einlagen-, Giro- und Depotgeschäft Konto-/Depotsalden/-werte zum Jahresende bzw. die Schließung des Kontos/Depots Kapitalerträge, andere Erträge aus den Vermögenswerten auf dem Konto/Depot und Veräußerungserlöse, sowie bei juristischen Personen zusätzlich der den Kunden allenfalls beherrschenden Personen: Name, Adresse Ansässigkeitsstaat(en) Steueridentifikationsnummer(n) Geburtsdatum/-ort (bei natürlichen Personen)