Daniela Zimmer. Mai 2017

immer Daniela Z und onieren f Tele usland A m i en f Sur Mai 2017 1. ABSCHAFFUNG DER ROAMINGZUSCHLÄGE FÜR KONSUMENTEN Die Roamingzuschläge werden...
Author: Krista Lorentz
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immer

Daniela Z

und onieren f Tele usland A m i en f Sur Mai 2017

1. ABSCHAFFUNG DER ROAMINGZUSCHLÄGE FÜR KONSUMENTEN

Die Roamingzuschläge werden grundsätzlich mit 15. Juni 2017 in der EU der Vergangenheit angehören. Reisende sollen damit in Zukunft deutlich günstiger im EU-Ausland telefonieren, im Internet surfen und SMS schreiben können. Das völlige Aus der Extragebühren bedeutet das für Konsumenten aber nicht: die Mobilfunkanbieter dürfen bspw Zuschläge verrechnen, wenn Nutzer nicht nur bei gelegentlichen Reisen sondern permanent im EU-Ausland mobil telefonieren, surfen oder SMS schicken.

2. PERMANENTES ROAMING IST NICHT KOSTENLOS

Der Wegfall der Roamingzusatzentgelte soll mit anderen Worten nicht für „permanentes“ Roaming und Daueraufenthalte im Ausland gelten. So soll unter anderem dem Fall vorgebeugt werden, dass Handynutzer sich ihre SIM-Karte für das Handy im günstigeren Ausland kaufen, aber daheim nutzen. Um das zu verhindern, dürfen Anbieter Aufschläge doch unter Umständen verrechnen. Die einzelnen Vorgaben dazu finden sich in der EU-Verordnung für den Telekom-Binnenmarkt aus 2015 und der Durchführungsverordnung der EU-Kommission über die angemessene Nutzung von Roaming aus 2016.

3. WAS BEDEUTET „ROAM LIKE AT HOME“?

Erklärtes Ziel der EU-Roaming-Regulierung ist es, Zuschläge auf die Preise für Roamingdienste abzuschaffen. Roaminganbieter dürfen ihren Kunden deshalb ab dem 15. Juni 2017 über den Inlandspreis hinaus grundsätzlich keine zusätzlichen Entgelte für die Nutzung von Telefonie, SMS und Datenverkehr im Ausland berechnen. Mobilfunkanbieter dürfen mit anderen Worten für Roamingdienste keine Preise vorsehen, die höher sind als jene für dieselbe Dienstnutzung daheim. Einige wenige Tarifmodelle sehen ein günstigeres Entgelt für netzinterne Anrufe (bzw SMS) vor. In diesem Fall kann der höhere Preis für Rufe in andere Netze vom Anbieter für die Nutzung von Roamingdiensten herangezogen werden. Auch indirekte Aufschläge sind unzulässig: etwa wenn sich zwei Tarife nur dadurch unterscheiden, dass beim einen Tarif Roamingdienste gegen eine höhere Grundgebühr enthalten sind und beim anderen nicht. Diese Regeln gelten deshalb nur „grundsätzlich“, weil es – siehe unten – auch einige Ausnahmen vom Grundsatz „roam like at home“ gibt.

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4. WELCHE DIENSTE SIND BETROFFEN?

Wenn Sie außerhalb Österreichs mit ihrem in Österreich angemeldeten Handy telefonieren bzw Anrufe erhalten, SMS versenden oder surfen, „roamen“ Sie. Ihr Heimatnetzanbieter arbeitet dazu mit dem Gastnetzanbieter zusammen und zahlt diesem für die Benutzung seines Netzes ein Entgelt. „Roam like at home“ gilt für Roamingkunden im EU-Raum (inklusive Norwegen, Liechtenstein und Island ab Umsetzung im nationalen Recht). Erfasst ist also, wenn Sie sich als Kunde eines österreichischen Handyanbieters in Spanien aufhalten und von dort bspw nach Österreich oder Deutschland (ins Mobil- oder Festnetz) anrufen.

Nicht erfasst sind internationale Anrufe aus dem Heimatnetz, also Anrufe aus Österreich in ein anderes Land. Die Regeln gelten in der Regel auch nicht für über W-LAN hergestellte Verbindungen.

5. MUSS MIR MEIN MOBILFUNKANBIETER ROAMINGDIENSTE ANBIETEN?

Nein, das muss er nicht. Vor allem Diskontanbieter mit sehr niedrigen Inlandspreisen könnten aus Kostengründen dazu übergehen, ihren Kunden keine Roamingdienste anzubieten. Das bedeutet: KonsumentInnen können auch nicht wahlweise zu ihrem Tarif ein Roaming-Zusatzpaket dazu nehmen.

6. WO GILT „ROAM LIKE AT HOME“?

Die Regeln gelten für abgehende und ankommende Kommunikation im EU-Raum (EU-Mitgliedstaaten plus Island, Liechtenstein und Norwegen ab Umsetzung im nationalen Recht).

Die Pflichten der Mobilfunkanbieter zur Tarifinformation bei Grenzübertritt gelten übrigens für Roamingdienste innerhalb und außerhalb der EU (des EWR) weiterhin. Ebenso aufrecht ist die Anbieterpflicht, bei Erreichen einer Höchstgrenze von 60 Euro die Datennutzung ihrer Kunden für den restlichen Verrechnungszeitraum zu unterbinden. Diese automatische Sperre gilt weiterhin innerhalb und außerhalb der EU (des EWR).

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7. MUSS ICH MICH ZU „ROAM LIKE AT HOME“ ANMELDEN?

Nein, „roam like at home“ gilt für alle Kunden automatisch. Ausnahme: der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er einem alternativen Sondertarif bleiben möchte.

8. WAS PASSIERT MIT VORAUSBEZAHLTEN EINHEITEN, DIE IN MEINEM TARIF PAUSCHAL INKLUDIERT SIND?

Es gibt zwar Tarife, die nach der Anzahl an verbrauchten Einheiten zeit- oder volumenabhängig verrechnet werden. In den meisten Tarifen sind aber in einem Pauschalpaket schon eine bestimmte Menge an Minuten-, SMS- bzw Dateneinheiten enthalten. Auch bei Tarifen mit solchen inkludierten Einheiten müssen die Mobilfunkanbieter dem Grundsatz folgen, dass die Dienstnutzung im Ausland zu denselben Bedingungen möglich sein muss wie daheim. Das bedeutet: auch beim Roaming werden verbrauchte Einheiten für Anrufe, SMS oder Daten von der Pauschale abgezogen. Die zur Verfügung stehenden Einheiten und Volumen sind grundsätzlich nicht anders begrenzt als im Inland (Ausnahme: bei sehr günstigen Inlandspreisen pro Gigabyte - Näheres dazu im nächsten Punkt).

9. WAS GILT BEI „UNLIMITIERTEN“ DATENTARIFEN UND DATENTARIFEN, DIE GÜNSTIGER SIND ALS DIE GROßHANDELSPREISE DER ANBIETER?

Die Volumenspauschalen für Daten im Inland gelten grundsätzlich - wie gesagt - auch im Ausland. Für sogenannte „offene“ Datenpakete gilt aber Besonderes: ihr Mobilfunkanbieter darf die maximale Menge an Daten, die Sie im Ausland ohne Zuschläge verbrauchen dürfen, zusätzlich noch begrenzen.

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Betroffen sind Tarife mit einem fixen Monatsentgelt, 

die unlimitiertes Datenvolumen enthalten. (Tarife, bei denen die Geschwindigkeit nach Verbrauch des inkludierten Datenvolumens gedrosselt wird, gelten übrigens auch als „unlimitiert“).



bei denen das in der Inlandspauschale enthaltene Gigabyte günstiger ist als der Großhandelspreis.

Für die Rechner unter ihnen heißt das: Limits für die im Ausland zuschlagsfrei konsumierbare Datenmenge gelten für unlimitierte Tarife und Tarife, bei denen der Preis pro in der Pauschale enthaltenen Dateneinheit niedriger ist als der Einkaufspreis der Anbieter (das ist der Großhandelspreis, den sich die Anbieter untereinander für Verbindungen in der EU verrechnen). Mit anderen Worten: Ihr monatliches Grundentgelt (netto) dividiert durch das im Tarif enthaltene Datenvolumen ergibt einen Wert. Ist dieser Wert niedriger als der Großhandelspreis (siehe nachfolgende Preistabelle) darf der Mobilfunkanbieter ihre Datennutzung zu nationalen Konditionen im Ausland beschränken. Beispiel: bei einem Tarif mit 10 GB inkludiertem Datenvolumen zum Preis von 20 Euro (netto) ist der Gigabytepreis kleiner als der Großhandelspreis (20:10= 2 < 7,7 Euro). Überschreitet der Konsument das Limit, darf der Anbieter einen Aufschlag zum nationalen Preis verrechnen.

Zu beachten ist, dass der Großhandelspreis für Daten schrittweise gesenkt wird: - von 7,70 EUR pro GB (ab 15. Juni 2017) - auf 6 EUR pro GB (ab 1. Januar 2018) - auf 4,50 EUR pro GB (ab 1. Januar 2019) - auf 3,50 EUR pro GB (ab 1. Januar 2020) - auf 3 EUR pro GB (ab 1. Januar 2021) - auf 2,50 EUR pro GB (ab 1. Januar 2022)

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10. WELCHE DATENMENGE STEHT MIR BEI DEN TARIFEN LAUT PUNKT 9 IM AUSLAND ZUR VERFÜGUNG?

Das monatliche Grundentgelt (netto) im Inland dividiert durch den Einkaufspreis für Mobilfunker im Ausland multipliziert mal zwei ergibt das Datenvolumen, das Sie innerhalb der EU zuschlagsfrei nutzen können.

Limit = Endkundenpreis (exklusive Ust)

x2

_____________________________ durch Großhandelspreisobergrenze

Beispiel: Kostet ihr Tarif für das Datenpaket monatlich 15 Euro (netto) und der Großhandelspreis beträgt 7,70 Euro, dann können Sie nur rund 4 GB im Ausland verbrauchen.

Beispiel: Kostet ihr Tarif monatlich 10 Euro (netto) und sind dabei 2 GB inkludiert, dann können Sie (bei einem Großhandelspreis von 7,70 Euro) 2,6 GB im Ausland verbrauchen. Die 600 MB, die Sie im Ausland zusätzlich zur Inlandspauschale konsumieren können, werden so behandelt wie eine Überschreitung der Pauschale im Inland (nationale Konditionen: Drosselung oder nationaler Mehrpreis fürs Überschreiten des inkludierten Datenvolumens). Erst nach Überschreiten von 2,6 GB werden Zuschläge in der Höhe des Großhandelsentgelts verrechnet.

In vielen Fällen werden auch Rechenkünstler ihr Datenlimit nicht selbst bestimmen können. Sind mit dem Grundentgelt nämlich nicht nur Sprach-, SMS- und Datendienste abgedeckt, sondern darin zB auch Handystützungen und andere Vorteile enthalten, so darf der Anbieter diesen Grundentgeltsbestandteil herausrechnen. Soweit vorhanden, kann als Referenzwert der SIM-Only Preis (Grundentgelt ohne Handysubvention) herangezogen werden.

Keine Sorge vor komplizierten Berechnungen: Die Mobilfunkanbieter müssen ihnen die für ihren Tarif geltenden Datenlimits ohnehin bei Grenzübertritt und bei seinen sonstigen Tarifinformationen mitteilen (Auskünfte an einer kostenlosen Hotline, in den AGBs, auf der Webseite und in der „Kundenzone“). Tipp: Im Zweifel fragen Sie lieber vorsorglich bei ihrem Mobilfunkanbieter nach, ob und wenn ja welche Limits bei ihrem Tarif gelten.

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Erreichen Sie im Ausland ihr Datenlimit, so muss Sie ihr Anbieter per SMS darüber verständigen. Surfen Sie über das Limit hinaus, darf ihnen der Anbieter Zuschläge in Höhe des Großhandelspreises verrechnen. Haben Sie auf diese Weise 60 Euro verbraucht, wird ihr Anschluss (wie bisher) für weitere Verbindungen im Verrechnungsmonat gesperrt (es sei denn Sie erklären ausdrücklich, den Datendienst über diese Betragsgrenze hinaus nutzen zu wollen).

11. ICH NUTZE WERTKARTEN – WELCHE REGELN HABE ICH DABEI ZU BEACHTEN?

Sind Sie Wertkartennutzer, die pro Einheit abgerechnet werden (keine Pakete), so darf der Anbieter ihre zuschlagsfreie Datennutzung im Ausland volumenmäßig mit dem Wert begrenzen, der sich aus der Division des bei Grenzübertritt auf der Wertkarte verfügbaren Guthabens (exkl Ust) durch den Großhandelspreis ergibt. Auch hier gilt wieder: der Anbieter hat ihnen vorab das Limit mitzuteilen und sie bei Ausschöpfen des Limits im Ausland per SMS zu warnen. Der Anbieter darf Limits allerdings nur vorsehen, wenn er keinen Nachweis „stabiler Bindungen“ an Österreich (also in der Regel den gewöhnlichen Aufenthalt) von ihnen verlangt.

Limit = Guthaben zum Zeitpunkt des Grenzübertritts (netto) ____________________________________________

Großhandelspreisobergrenze

12. WAS BEDEUTET „FAIR USE“?

Roaminganbieter dürfen außerdem die Nutzung ihrer Dienste zu Inlandspreisen im Ausland „angemessen“ beschränken. Damit soll eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung verhindert werden.

Beispiel: Unzulässig wäre es, wenn bspw ein Handynutzer, der in Deutschland wohnt, den Anschein erweckt, sich dauerhaft in Österreich aufzuhalten, um in Deutschland in den permanenten Genuss von günstigeren Tarifen des österreichischen Betreibers zu kommen. Die Roamingzuschläge sollen nur bei Handynutzern entfallen, die im Land des Mobilfunkanbieters dauerhaft wohnen oder zumindest so starke Bindungen an dieses Land aufweisen, dass sie sich häufig und in erheblichem Umfang dort aufhalten.

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13. WELCHE „FAIR USE“ –REGELN GIBT ES?

Wann genau Roaming „zweckwidrig“ und „missbräuchlich“ ist, ist leider nicht ganz eindeutig festgelegt. Im Einzelfall könnte die Frage also strittig sein. Fest steht aber jedenfalls: 

Die Spielregel „roam like at home“ gilt nur für vorübergehende Auslandsreisen nicht aber für Daueraufenthalte, die Sie planen.



Die Nutzung der Mobilfunkdienste außerhalb Österreichs sollte die Nutzung im Inland nicht übersteigen. Außerdem sollten Sie sich nicht überwiegend im Ausland aufhalten. (Ob Sie die beiden Verhaltensregeln beachten, darf ihr Anbieter in einem Beobachtungszeitraum von 4 Monaten rollierend feststellen).



Bei Überschreiten der „fair-use“-Grenze dürfen Ihnen Aufschläge in Höhe der Großhandelspreise verrechnet werden.



Auch ein organisierter, gewerblicher Weiterverkauf von SIM-Karten günstiger Anbieter in Länder mit höherem Preisniveau ist unzulässig.

14. WAS MEINT „STÄNDIGER AUFENTHALT“ IN BZW „STARKE BINDUNG“ AN ÖSTERREICH?

Wollen Sie die Roamingdienste eines österreichischen Mobilfunkanbieters nutzen, sollten Sie auch ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Österreich haben. Haben Sie keinen dauerhaften Wohnsitz in Österreich, so sollten Sie dem Mobilfunkanbieter aufgrund ihrer besonderen Lebensumstände zumindest einen häufigen und erheblichen Aufenthalt in Österreich nachweisen können. Die EU-Kommission nennt als Mindestvoraussetzung die Existenz „stabiler Bindungen“ am Niederlassungsort des Mobilfunkanbieters. Dazu zählen zB:



Wenn Sie einer auf Dauer angelegten Vollzeitbeschäftigung in Österreich nachgehen (grenzüberschreitende Pendler fallen darunter).



Wenn Sie aus einem anderen Land als Arbeitnehmer nach Österreich entsandt wurden, müssen sie ihre häufige Anwesenheit im Land glaubhaft machen.



Wenn Sie einer selbständigen Beschäftigung nachgehen, sollte Sie dauerhafte Vertragsbeziehungen glaubhaft machen können



Wenn sie nachweislich einem Vollzeitstudium nachgehen



Wenn Sie im Ruhestand nachweislich häufig in Österreich anwesend sind

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15. WIE DARF DER MOBILFUNKANBIETER MEINE „BINDUNGEN“ ÜBERPRÜFEN?

Bei Vertragsabschluss dürfen die Mobilfunkbetreiber von ihnen einen angemessenen Wohnsitznachweis (zB Meldebestätigung) verlangen. Belege für „stabile Bindungen“ sind bspw



ihre Selbstauskünfte



gültige Dokumente, die etwa den Beschäftigungs- oder Studienort belegen (zB Hochschulbescheinigung eines Vollzeitstudiums, Erklärung des Arbeitgebers)



sonstige Nachweise wie Zahlungsbestätigungen kommunaler Steuern, Rechnungsadressen uÄ

Dass sich für Sie der Aufwand für die Dokumentation und Nachweiserbringung in angemessenen Grenzen hält, darauf hat der Telekom-Regulator zu achten. Nach Vertragsabschluss dürfen die Anbieter übrigens nur Nachweise verlangen, wenn sie Anzeichen für eine missbräuchliche oder zweckwidrige Nutzung gefunden haben. Vor allem wiederholte Bescheinigungen dürfen nur verlangt werden, wenn dies für die Bewertung des konkreten Missbrauchsrisikos wirklich notwendig ist.

16. WIESO UND WIE WIRD MEIN NUTZUNGSVERHALTEN KONTROLLIERT?

Ihr Mobilfunkbetreiber darf durch laufende Kontrolle ihres Nutzungsverhaltens Hinweisen auf einen möglichen Missbrauch von Roaming nachgehen. Dazu zählt zB



eine lange Inaktivität ihrer SIM-Karte (keine Anrufe, SMS und kein Datenverbrauch zB über mehrere Wochen hinweg im Inland) bei gleichzeitiger hauptsächlicher oder ausschließlicher Roamingnutzung oder



der Erwerb mehrerer SIM-Karten durch einen Kunden und ihre aufeinanderfolgende Roamingnutzung

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Ihr Mobilfunkanbieter darf in seinen AGBs nähere Regeln dafür vorsehen. Anhand ihrer Verrechnungsdaten darf ihr Mobilfunkanbieter ermitteln, ob ihr Verbrauch in einem Beobachtungszeitraum von jeweils zumindest 4 Monaten im Inland höher ist als im Ausland und ob sie sich auch öfter in Österreich als im Ausland aufhalten. Letzteres kann der Anbieter durch ihre Einwahl in sein Netz feststellen.

17. WANN BIN ICH MIT MEINEM NUTZUNGSVERHALTEN NICHT MEHR „AUF DER SICHEREN SEITE“?

Wenn Sie mehr als 2 von 4 Monaten außerhalb Österreichs verbringen und dabei mehr als 50% der konsumierten Einheiten im Ausland, darf Sie ihr Anbieter verwarnen. Die genauen Regeln muss ihr Mobilfunkanbieter ihnen vorab deutlich mitteilen. Fix ist dabei:



Für den Nachweis ihres „fairen“ Nutzungsverhaltens reicht es aus, dass Sie nach erfolgter Verwarnung Dienste innerhalb der vom Anbieter vorgesehenen Zeit (mindestens aber 2 Wochen) überwiegend im Inland nutzen oder sich überwiegend im Inland aufhalten.



Jeder Tag, an dem Sie sich zumindest einmal ins Heimatnetz einwählen, zählt zum Inlandsaufenthalt.



Der Betreiber kann wählen, ob er das Überwiegen ihrer Inlandsnutzungen anhand eines oder mehrerer Mobilfunkdienste (Anrufe, SMS, Daten) prüft.

18. WIE LÄUFT DIE KONTROLLE AB?

Der Handyanbieter darf ihr Kundenverhalten über mindestens 4 Monate rollierend beobachten. Die genaue Beobachtungsdauer muss ihr Anbieter in seinen Geschäftsbedingungen anführen. Bei verdächtigem Verhalten, also mutmaßlich „fair-use“-widrigem Nutzungsmustern, kann der Betreiber Sie verwarnen. Er muss ihnen dabei mindestens eine zweiwöchige Frist einräumen, in der Sie „faires“ Nutzungsverhalten demonstrieren können (überwiegender Inlandskonsum oder –aufenthalt). Widrigenfalls kann der Anbieter ihnen für die weitere Nutzung von Roamingdiensten Aufschläge verrechnen. Der Aufschlag darf nur solange verrechnet werden, bis der Kunde sein Verhalten ändert.

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19. WIE HOCH SIND DIE AUFSCHLÄGE BEI „FAIRUSE“-WIDRIGEM VERHALTEN?

Sie entsprechen den Großhandelspreisen der Anbieter untereinander: 

3,84 Cent pro Minute für Anrufe (jeweils inkl USt)



1,2 Cent pro SMS



derzeit rund 1,296 Cent pro passiver Minute



derzeit 9,24 EURO pro GB

Dabei ist noch zu beachten, dass der Preis plus Aufschlag folgende Grenzen nicht überschreiten darf (inkl USt): 

22,8 Cent pro Minute für Anrufe



7,2 Cent pro SMS



24 Cent pro MB



derzeit rund 1,296 Cent pro Minute für Passivrufe

20. VERPFLICHTENDE ANBIETERINFOS FÜR ROAMINGKUNDEN

Bei Grenzübertritt müssen Sie weiterhin eine personalisierte Tarifinfo erhalten. Dazu zählt: 

der Preis für die Roamingdienste (Hinweis, dass der nationale Preis anwendbar ist)



Hinweise zu den Fair Use Regeln und Aufschlägen



Infos zur kostenlosen Hotline

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21. WIE GEHE ICH IM BESCHWERDEFALL AM BESTEN VOR?

Tragen Sie ihre Einwände schriftlich an ihren Anbieter heran. Ihr Mobilfunkanbieter muss auf ihre Beschwerde schriftlich reagieren. Lässt sich der Streitfall auf diese Weise nicht befriedigend lösen, so können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Telekomregulators wenden. Näheres unter www.rtr.at.

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Der direkte Weg zu unseren Publikationen: E-Mail: [email protected] Bei Verwendung von Textteilen wird um Quellenangabe und Zusendung eines Belegexemplares an die AK Wien, Abteilung Konsumentenpolitik, ersucht.

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