Daniela Recksiedler *

INSTITUTE FOR INTERNATIONAL BUSINESS & LAW PROF. DR. IUR. WINFRIED HUCK (HRSG.) Braunschweig www.law-and-business.com © IBL- JOURNAL 2008/12 10. Jun...
Author: Hans Sternberg
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INSTITUTE FOR INTERNATIONAL BUSINESS & LAW PROF. DR. IUR. WINFRIED HUCK (HRSG.)

Braunschweig www.law-and-business.com ©

IBL- JOURNAL 2008/12 10. Juni 2008

Daniela Recksiedler* Die Fischereiverträge der EU und die Überfischung der Meere

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Daniela Recksiedler ist Studentin an der Brunswick European Law School (BELS) an der FH Braunschweig/Wolfenbüttel

INHALTSVERZEICHNIS

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Literaturverzeichnis

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A. Die Bedeutung der Fischerei in der EU B. Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) I. Fischereiabkommen und Seerecht: die Zusammenhänge II. Abkommen mit Quotentausch-Regelung III. Abkommen mit finanzieller Gegenleistung 1. Grönland-Abkommen 2. Thunfisch-Abkommen a) Abkommen mit den westafrikanischen Ländern b) Abkommen mit den ostafrikanischen Ländern c) Abkommen mit den pazifischen Ländern C. Überfischung D. Illegale Fischerei - Überwachungs- und Kontrollprobleme E. Auswirkungen auf die Drittländer I. Auswirkungen auf die Wirtschaft der Drittländer 1. Subventionspolitik der EU 2. Sonstige Handelshemmnisse II. Fisch - Ein wichtiger Bestandteil des Menschenrechts auf Nahrung 1. Fischereiabkommen und Menschenrecht auf Nahrung: die Zusammenhänge 2. Durchsetzungsprobleme des Menschenrechts auf Nahrung III. Verlängerung von Protokollen und Abschlüsse neuer Abkommen F. Fazit und Zusammenfassung

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Literaturverzeichnis Bielefeld, Heiner; Deutsches Institut für Menschenrechte (Hrsg.): Die „General Comments“ zu den VN-Menschenrechtsverträgen - Deutsche Übersetzung und Kurzeinführung, Baden-Baden 2005 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Stand der Welthandelsrunde (Doha Development Agenda - DDA) - November/Dezember 2007, http://www.eu-info.de/static/common/download.php/save/1836/Stand%20der %20Welthandelsrunde%20(Doha%20Development%20Agenda%20-%2 0DDA)%20November%20%20Dezember%202007%20(BMWi).pdf, zuletzt besucht am 26.05.08 Daude Sabine; GTZ (Hrsg): Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTOund EPA-Verhandlungen, Eschborn 2006, http://www2.gtz.de/dokumente/bib/ 06-0884.pdf, zuletzt besucht am 22.02.08 Deutsch-Nordische Juristenvereinigung: Auszüge aus dem Seerechtsübereinkommen und seinen Anlagen, http://www.dnjv.org/srue.htm, letzter Zugriff am 23.05.08 Europäische Kommission: Bessere Kontrolle, bessere Durchführung, effizientere Maßnahmen, in: Fischerei in Europa (19) 2003, 3, http://ec.europa.eu/ fisheries/publications/magaz/fishing/mag19_de.pdf, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen EG und Drittländern, http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/ external_relations/bilateral_agreements_de.htm, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Der Fischereisektor in der Europäischen Union, http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/fisheries_sector_de.htm, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Ein „ebenes Spielfeld“ für die Fischerei-Industrie Bessere Umsetzung der GFP-Regeln, in: Fischerei in Europa (19) 2003, 4-7, http://ec.europa.eu/fisheries/publications/magaz/fishing/mag19_de.pdf, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Eine gemeinsame Ressource bewirtschaften, http://ec.europa.eu/fisheries/cfp_de.htm, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: EU import conditions for seafood and other fishery products, http://ec.europa.eu/food/international/trade/im_cond_fish_en.pdf, zuletzt besucht am 21.05.08 Europäische Kommission: EU Relations with Seychelles, http://ec.europa.eu/ development/geographical/regionscountries/countries/country_profile.cfm?cid =SC&type=short&lng=en, zuletzt besucht am 23.05.08

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Europäische Kommission: Fakten und Zahlen über die Fischereiflotte der EU, http://ec.europa.eu/fisheries/fleetstatistics/index.cfm?lng=de, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und verantwortungsvolle Fischerei, in: Fischerei und Aquakultur in Europa (28) 2006, 5-9, http://ec.europa.eu/fisheries/publications/magaz/ fishing/mag28_de.pdf, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Fisheries negotiations between EU and Senegal delayed, http://ec.europa.eu/fisheries/press_corner/press_releases/archives/ com01/com01_78_en.htm, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Flottenmanagement, http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/ management_resources/fleet_management_de.htm, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: GFP-Reform 2002, http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/ 2002_reform_de.htm, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Grönland, http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/external_ relations/bilateral_agreements/greenland_de.htm, zuletzt besucht am 21.05.08 Europäische Kommission: Grünbuch - die Zukunft der Gemeinsamen Fischereipolitik, Band I, Brüssel 2001, http://ec.europa.eu/fisheries/ greenpaper/volume1_de.pdf, zuletzt besucht am 21.05.08 Europäische Kommission: Guinea-Bissau, http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/ external_relations/bilateral_agreements/guinea_bissau_de.htm, zuletzt besucht am 21.05.08 Europäische Kommission: Kommission begrüßt Erneuerung des Fischereiprotokolls EU/Senegal, http://ec.europa.eu/fisheries/press_corner/press_ releases/archives/com02/com02_15_de.htm, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Kommission startet Konsultation zur Reform des Kontrollsystems der GFP, http://ec.europa.eu/fisheries/press_corner/ press_releases/2008/com08_22_de.htm, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Mauretanien, http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/external_ relations/bilateral_agreements/mauritania_de.htm, zuletzt besucht am 21.05.08 Europäische Kommission: Mikronesien, http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/external_ relations/bilateral_agreements/micronesia_de.htm, zuletzt besucht am 21.05.08 Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern, Brüssel 2002, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2002: 0637:FIN:DE:PDF, zuletzt besucht am 21.05.08 www.law-and-business.com

IV

Europäische Kommission: Salomonen, http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/external_ relations/bilateral_agreements/solomon_de.htm, zuletzt besucht am 21.05.08 Europäische Kommission: Senegal, http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/external_ relations/bilateral_agreements/senegal_de.htm, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Seychellen, http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/external_ relations/bilateral_agreements/seychelles_de.htm, zuletzt besucht am 21.05.08 Europäische Kommission: Third Edition of the Common Fisheries Policy Compliance Scoreboard, 2005, http://ec.europa.eu/fisheries/cfp/scoreboard05/ printversion.pdf, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und komplexe Bewirtschaftung, in: Fischerei in Europa (23) 2004, 4-11, http://ec. europa.eu/fisheries/publications/magaz/fishing/mag23_de.pdf, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Thunfischfang und Nord-Süd-Beziehungen: ein schwieriger Balanceakt, in: Fischerei in Europa (23) 2004, 3, http://ec. europa.eu/fisheries/publications/magaz/fishing/mag23_de.pdf, zuletzt besucht am 22.05.08 Europäische Kommission: Vom Zugang zur Ressource bis zur Partnerschaft, in: Fischerei und Aquakultur in Europa (28) 2006, 3, http://ec.europa.eu/fisheries/ publications/magaz/fishing/mag28_de.pdf, zuletzt besucht am 22.05.08 Eurostat: Fakten und Zahlen über die GFP, Luxemburg 2008, http://ec.europa.eu/ fisheries/publications/facts/pcp08_de.pdf, zuletzt besucht am 21.05.08 Eurostat: Fishery Statistics - Data 1990-2006, Luxemburg 2007, http://ec. europa.eu/fisheries/publications/fishyearbook2007.pdf, zuletzt besucht am 23.05.08 Hausmann, Ute; Müller, Ulrich; Paasch, Achim; Schweighöfer, Britta; u. a.; FIAN (Hrsg.): Wirtschaft global - Hunger egal?, Hamburg 2005 IFREMER: Studie - Bewertung der Fischereiabkommen der Europäischen Gemeinschaft, 1999, http://ec.europa.eu/fisheries/publications/studies/rsde.pdf, zuletzt besucht am 22.05.08 Ingerowski, Jan Boris; Salomon, Markus: Ein kritischer Blick auf die aktuellen Entwicklungen in der Gemeinsamen Fischereipolitik unter Einbeziehung der neu geschaffenen regionalen Fischereibeiräte, in: Natur und Recht, 535-542, http://www.springerlink.com/content/w13xx08495348720/fulltext.pdf, zuletzt besucht am 20.04.08

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Kurian, John; FAO (Hrsg.): Responsible fish trade and food security, Rom 2005, ftp://ftp.fao.org/docrep/fao/009/a0143e/a0143e00.pdf, zuletzt besucht am 22.05.08 Salz, Pavel; Buismann, Erik; Smit, Jos; de Vos, Birgit: Employment in the fisheries secor: current situation, 2006, http://ec.europa.eu/fisheries/ publications/studies/employment_study_2006.pdf, zuletzt besucht am 21.05.08 United Nations: General Assembly - The right to food, 2004, http://www.fao.org/ righttofood/kc/downloads/vl/docs/AH322_en.pdf, zuletzt besucht am 22.05.08 United Nations High Commissioner for Human Rights: International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, http://www2.ohchr.org/english/bodies/ ratification/3.htm, zuletzt besucht am 22.05.08 Windfuhr, Michael; FIAN International (Hrsg.): Parallel Report - Compliance of Germany with its International Obligations und the ICESCR, http://www.fao.org/righttofood/KC/downloads/vl/docs/AH194.pdf, zuletzt besucht am 23.05.08 World Bank (Hrsg.): Saving Fish and Fishers, Washington, DC 2004, http://siteresources.worldbank.org/INTARD/Resources/SavingFishandFishers. pdf, zuletzt besucht am 22.05.08 WTO: Doha Ministerial Declaration, http://www.wto.org/english/thewto_e/ minist_e/min01_e/mindecl_e.htm, zuletzt besucht am 22.05.08 WTO: Trade Policy Review European Communities - Trade Policies by Sector, 2007, http://www.wto.org/english/tratop_e/tpr_e/s177-04_e.doc, zuletzt besucht am 22.05.08

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A. Die Bedeutung der Fischerei in der EU In den 60er und 70er Jahren wurde nur ein Drittel der weltweiten Fischanlandungen international gehandelt. Seit den letzten zwei Jahrzehnten erhöhte sich der internationale Fischhandel rasant, Fisch gehört seit dem zu den meistgehandelten primären Lebensmittelprodukten.1 Die EU ist nach China der zweitgrößte Fischerzeuger. Jedoch kann der große Bedarf in der EU nur durch zusätzliche Importe gedeckt werden.2 Spanien, Dänemark, Frankreich und Großbritannien gehören innerhalb der EU zu den wichtigsten Fischereiländern. Auf sie entfällt mehr als die Hälfte der Fänge.3 Obwohl der Fischereisektor der Mitgliedsstaaten i. d. R. weniger als 1 % zum BSP beiträgt, hält die EU diesen Wirtschaftszweig - nicht nur für die Deckung der Nachfrage - für außerordentlich wichtig4. Insbesondere spielt die Fischerei für die Beschäftigungsmöglichkeiten in Küstenregionen, in denen oft nur wenig Alternativen vorhanden sind, eine bedeutende Rolle. So waren 2002/2003 405.000 Menschen in den Küstenregionen der EU im Fischereisektor beschäftigt. Damit ist neben der Fischerei die gesamte Versorgungskette - Verarbeitung, Handel, Vertrieb - von der Fischereipolitik der EU betroffen.5 B. Die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) Bereits Anfang der 70er Jahre wurden erste gemeinsame Maßnahmen getroffen, um grundlegende Fragestellungen der Fischerei auf EU-Ebene zu regeln. Zunächst wurden jedoch nur Regelungen für die gemeinschaftlichen Gewässer geschaffen. Die Mitgliedsstaaten hielten es zunehmend für notwendig, der Gemeinschaft die Vertretung ihrer Interessen - auch auf internationaler Ebene - zu übertragen. Am 3. November 1976 einigten sie sich darauf, der Gemeinschaft die Kompetenz für den Abschluss von Fischereiabkommen zu übertragen6. Nach langjährigen Verhandlungen folgte 1983 die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP).7 Zu den Zielsetzungen gehörte, den Fortbestand der Fangtätigkeit und damit insbesondere die Erhaltung von Arbeitsplätzen zu sichern, ohne die Bestände zusätzlich zu gefährden.8 Die GFP von 1983 erwies sich als wenig effektiv. Die zunehmende Bedrohung einiger Fischbestände gefährdete die wirtschaftliche Stabilität des Fischereisektors. Im März 2001 veröffentlichte die Europäische Kommission ein Grünbuch über die Zukunft der GFP um nach fast 20 Jahren eine Reform der GFP voranzubringen. Die neue GFP sollte eine aus ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten nachhaltige Fischereipolitik schaffen.9 Im Dezember 1 2 3 4 5 6

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Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, 3. Vgl. Europäische Kommission, Der Fischereisektor in der EU (letzter Zugriff am 21.05.08). Vgl. Eurostat, Fakten und Zahlen über die GFP, 2-3. Vgl. Europäische Kommission, Der Fischereisektor in der EU (letzter Zugriff am 21.05.08). Vgl. Salz u. a., Employment in the fisheries sector: current situation, 15. Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern, 3. Vgl. Europäische Kommission, Eine gemeinsame Ressource bewirtschaften (letzter Zugriff am 21.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Grünbuch - die Zukunft der GFP, 6. Vgl. Europäische Kommission, Grünbuch - die Zukunft der GFP, 4-5. www.law-and-business.com

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2002 wurde ein erstes Paket von Reformmaßnahmen verabschiedet mit dem zum 1. Januar 2003 u. a. Regelungen über eine Nachhaltige Bewirtschaftung der Ressourcen eingeführt wurden10. Zudem hielt es die Europäische Kommission - auch aus Imagegründen - für erforderlich, die Politik der Fischereiabkommen zu verbessern, die bisher eine Reihe von Schwächen aufwies. Sie hatte in der internationalen Öffentlichkeit an Glaubwürdigkeit verloren und ihre Zukunft war ungewiss.11 Am 23. Dezember 2002 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern. Darin verweist sie auf das „legitime“ Ziel, die europäische Fernfischerei und den europäischen Fischereisektor zu erhalten und betont die Bedeutung der Erhaltung der Fischbestände. Insbesondere die Entwicklung der Drittländer - vor allem der Entwicklungsländer - sei von einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände abhängig. Der Grundsatz der Kohärenz, nach dem gem. Art. 178 EGV die Entwicklungsziele von den von der EU-Politik betroffenen Entwicklungsländern bei der EU-Politik zu berücksichtigen ist, sollte eingehalten werden.12 Die Mitteilung der Kommission entfaltet jedoch keine rechtliche Bindungswirkung. I. Fischereiabkommen und Seerecht: die Zusammenhänge Die Notwendigkeit von Fischereiabkommen hängt eng mit der Entwicklung des Seerechts zusammen. Bis in die 60er und 70er Jahre gehörten die Fischbestände außerhalb einer Grenze von 12 Seemeilen vom Küstenstaat zur Hochsee - sie waren frei von jeglicher staatlicher Hoheitsgewalt. Um ihre eigenen Interessen an der Bewirtschaftung des Meers über die 12-Seemeilen-Zone hinaus zu schützen, richteten die Küstenländer zunehmend eine Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) ein. Ein Gebiet, in dem den Küstenstaaten bestimmte souveräne Rechte wie die Bewirtschaftung der Fischbestände über die 12-Seemeilen-Zone hinaus zustehen. Diese AWZ wurde stufenweise ausgedehnt. Auf die von der europäischen Flotte traditionell bis zu der 12-Seemeilen-Zone einiger Länder bewirtschafteten Fischbestände konnte nicht mehr zugegriffen werden.13 Nach langjährigen Verhandlungen wurden die Grundsätze der AWZ völkerrechtlich auf UN-Ebene durch das am 14. September 1994 in Kraft getretene Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (vom 10. Dezember 1982) offiziell anerkannt14. Es ist zwischen dem Küstenmeer und der AWZ zu unterscheiden. Jeder Staat kann sein Küstenmeer gem. Art. 3 SRÜ bis zu einer Grenze von 12 Seemeilen festlegen. Dieses unterliegt gem. Art. 2 SRÜ der Souveränität des Staates. Dagegen ist die AWZ gem. Art. 55 SRÜ ein jenseits des Küstenmeers liegendes, an dieses angrenzendes Gebiet, das einer besonderen Rechtsordnung unterliegt. In ihr stehen dem Staat gem. Art. 56 I a) SRÜ „souveräne Rechte… 10 11 12

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Vgl. Europäische Kommission, GFP-Reform 2002 (letzter Zugriff am 21.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Grünbuch - die Zukunft der GFP, 19-20. Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Europäischen Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern, 3, 5-6. Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und verantwortungsvolle Fischerei, 5. Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und verantwortungsvolle Fischerei, 5. www.law-and-business.com

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zum Zweck der… Ausbeutung… und Bewirtschaftung der lebenden… natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden…15“ zu. Gem. Art. 57 SRÜ darf sich die AWZ bis zu 200 Seemeilen von den Basislinien erstrecken. Durch die Vereinbarung von bilateralen Fischereiabkommen werden den europäischen Flotten Zugangsrechte eingeräumt. Die Fischereiabkommen der EU können unterschieden werden nach der Art der Gegenleistung. Die Abkommen für die nördlichen Gewässer basieren weitgehend auf dem Quotentausch (Ausnahme Grönland), während die Abkommen in den südlichen Gewässern auf finanziellen Gegenleistungen basieren.16 II. Abkommen mit Quotentausch-Regelungen Die Gemeinschaft hat Abkommen über Quotentausch-Regelungen mit Norwegen, Island und den Färöer abgeschlossen. Diese Abkommen beruhen auf Gegenseitigkeit. Die EU kann durch sie auf zusätzliche Ressourcen zugreifen und somit den Mangel an Fischbeständen in der AWZ der EU ausgleichen. Im Gegenzug gewährt die EU diesen Ländern Zugriffsrechte auf manche Fischarten in ihrer AWZ.17 Die jährlich ausgehandelten Bedingungen der Abkommen werden in den Protokollen festgelegt. Bei der Festlegung der Quoten wird zunächst eine zulässige Gesamtmenge (TAC – total allowable catch) bestimmt und diese dann in Quoten aufgeteilt. Wissenschaftliche Empfehlungen werden bei der Festlegung der Quoten zwar mitberücksichtigt, jedoch wird sich oft nicht an diese Empfehlungen gehalten. So empfahl der ICES (International Council for the Exploration of the Sea) in den Jahren 2003 und 2005 ein Fangverbot für Kabeljau. Statt dieser Empfehlung zu folgen, wurden nur verringerte Quoten festgelegt.18 III. Abkommen mit finanzieller Gegenleistung Die Gemeinschaft hat mit 21 Drittländern auf finanziellen Gegenleistungen basierende Abkommen abgeschlossen19. In ihnen wird der Zugang der EU-Flotte zu den überschüssigen Beständen festgelegt20. Gem. Art. 62 SRÜ ist jedes Land verpflichtet, anderen Ländern Zugang zu den überschüssigen Beständen in der AWZ zu gewähren, wenn es nicht in der Lage ist, die Fangmöglichkeiten selbst vollständig zu bewirtschaften. Gem. Art. 62, 69, 70 SRÜ soll jedoch die Regelung des Zugangs zur AWZ so gestaltet werden, dass ökonomische und andere nationale Interessen des Küstenlandes vorrangig berücksichtigt werden, danach die Bedürfnisse von regionalen Ländern (z. B. von mit Land umschlossenen und 15 16

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Übersetzung aus: Deutsch-Nordische Juristenvereinigung (letzter Zugriff am 23.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen EG und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und verantwortungsvoll Fischerei, 8. Vgl. Ingerowski u. a., in: Natur und Recht, Ein kritischer Blick auf die aktuellen Entwicklungen in der GFP, 535, 538-539. Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der EG und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale Abkommen: Vom Zugang zur Ressource bis zur Partnerschaft, 3. www.law-and-business.com

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anderen geographisch benachteiligten Ländern) und erst nachrangig die Interessen anderer Länder. Zu den Abkommen mit finanziellen Gegenleistungen zählen - neben dem Abkommen mit Grönland - die Abkommen mit den afrikanischen Küsten- bzw. Inselstaaten im Atlantischen und Indischen Ozean, sowie mit den Inselstaaten im Pazifischen Ozean. Die Rahmenbedingungen werden in den Abkommen - unbefristet oder befristet - festgelegt. In den Protokollen zu den Abkommen werden die genauen Fangmöglichkeiten und die Höhe der finanziellen Gegenleistungen für eine bestimmte Laufzeit festgelegt. Zu den 21 Abkommen bestehen z. Zt. nur 16 gültige Protokolle.21 Seit der Reform der GFP 2002 haben sich die Abkommen nach und nach zu partnerschaftlichen Abkommen weiterentwickelt. Die finanzielle Gegenleistung ergibt sich nun zum einen aus einer Ausgleichszahlung für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereigebieten des Drittlandes - wie bisher - und zum anderen aus Fördermitteln zur Einführung einer verantwortlichen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen. Die Drittländer entscheiden über die vorrangige Verwendung der Fördermittel, die in gemischten Ausschüssen verwaltet werden. Häufig soll die nachhaltige Bewirtschaftung (z. B. durch Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung und der Unterstützung von wissenschaftlichen Beobachtungen) oder die Entwicklung der Fischerei in den Drittländern (z. B. durch Maßnahmen der Investitionsunterstützung) gefördert werden.22 1. Grönland-Abkommen Die Fischerei ist in Grönland ein bedeutender Wirtschaftszweig. Gleichzeitig hat auch die EU ein großes Interesse an der Fangtätigkeit in der AWZ Grönlands. Am 1. Mai 1979 erlangte Grönland nach einer Volksabstimmung über das Autonomiegesetz innere Autonomie von Dänemark. In einer weiteren Volksabstimmung im Jahr 1982 wurde der Austritt aus der Europäischen Gemeinschaft beschlossen. Diese Volksabstimmung wurde zum 1. Januar 1985 vollzogen. Die EU-Flotte konnte somit nicht mehr auf die Fischbestände in der AWZ Grönlands zugreifen.23 Auf Grönlands Status eines assoziierten überseeischen Landes beruhen heute die Fischereibeziehungen zu der EU. Grönlands Fischereierzeugnisse erhalten zollfreien und mengenmäßig unbeschränkten Zugang in die EU, solange Grönland der EU zufrieden stellende Fangmöglichkeiten im Rahmen eines Abkommens gewährt. Das 1985 abgeschlossene Fischereiabkommen wurde 2006 zu einem partnerschaftlichen Fischereiabkommen weiterentwickelt. Im Rahmen der Neuverhandlungen wurde die finanzielle Gegenleistung von 42 Mio. auf 20 Mio. € reduziert. Insbesondere mussten die Ausgleichszahlungen für die Zugangsrechte 21

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Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der EG und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und verantwortungsvolle Fischerei, 7. Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und verantwortungsvolle Fischerei, 9. www.law-and-business.com

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wegen verminderter Quoten u. a. für Kabeljau verringert werden. Von der finanziellen Gegenleistung wird ein Anteil von ca. 20 % für die Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zur Verfügung gestellt, die z. B. für die verbesserte Qualität wissenschaftlicher Guthaben verwendet werden.24 25 Die EU beabsichtigt diese Partnerschaft in Zukunft weiterzuentwickeln um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischressourcen zu sichern. Die Entwicklung der grönländischen Fischerei soll unterstützt werden und eine größere Kohärenz zu den partnerschaftlichen Abkommen mit den südlichen Ländern entstehen.26 2. Thunfisch-Abkommen Vorrangig beziehen sich die auf finanziellen Gegenleistungen basierenden Abkommen auf die Fischerei überschüssiger Kapazitäten von Thunfisch27. Diese Fischerei hat heute insbesondere für Spanien und Frankreich aber auch Italien und Portugal eine große wirtschaftliche Bedeutung. Neben der eigentlichen Fischereiindustrie ist die Verarbeitungsindustrie z. B. die Konservenindustrie abhängig. Die Thunfischindustrie der EU ist über die Jahre ständig gewachsen. Die EU-Flotte hat sich in immer weiter entferntere Gewässer vorgewagt: in den 60er- und 70er-Jahren den Atlantik immer weiter Richtung Süden, in den 80erund 90er-Jahre in den Indischen Ozean und seit einigen Jahren in den Westpazifik.28 Bei den Thunfischbeständen in den Gewässern der EU und den internationalen Gewässern in unmittelbarer Nähe Europas handelt es sich um gemäßigte Thunfischarten. Diese Fänge machen nur 10 % der Thunfischfänge der EU-Flotte aus. Bedeutender sind die „tropischen“ Thunfischarten, die sich in den tropischen Breiten der Weltmeere befinden. Thunfische gehören zu den weit wandernden Fischarten. Gem. Art. 64 SRÜ sollen die Länder, durch die weit wandernde Fischbestände auf hoher See oder in den AWZ der Küstenländer befischt werden, kooperieren. Dies erfolgt zumeist durch regionale Fischereiorganisationen (RFO) für Thunfisch, in denen die EU durch die Europäische Kommission vertreten wird.29 Die Gemeinschaft schließt mit den Küstenländern bzw. Inselstaaten Fischereiabkommen, um die Verfolgung der Thunfischschwärme in die AWZ zu ermöglichen. Durchschnittlich stammen 18 bis 21 % der Thunfischanlandungen aus diesen AWZ der Drittländer, ein Verzicht auf die Abkommen hätte einen unren-

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Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und verantwortungsvolle Fischerei, 9. Vgl. Europäische Kommission, Grönland (letzter Zugriff am 21.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und verantwortungsvolle Fischerei, 9. Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der EG und Drittländer (letzter Zugriff am 22.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und komplexe Bewirtschaftung, 4. Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und komplexe Bewirtschaftung, 5. www.law-and-business.com

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tablen Einsatz der EU-Thunfischfänger zur Folge30. Aufgrund der nur schwer abzuschätzenden Fangmenge bei weit wandernden Arten, wird die Anzahl der zulässigen Fischereischiffe in der AWZ des Drittlandes in den Protokollen festgelegt. Im Gegenzug erhalten die Drittländer eine finanzielle Gegenleistung der EU. Zudem erhalten die Drittländer von den europäischen Reedern eine Vorauszahlung für eine pro Schiff festgelegte Referenzmenge. Bei Überschreiten dieser Referenzmenge fallen je zusätzlich gefangene Tonne Gebühren an. Die auf Ebene der zuständigen RFOs festgelegten Begrenzungen der Fangmöglichkeiten werden in den Protokollen berücksichtigt31.32 a) Abkommen mit den westafrikanischen Ländern Zurzeit bestehen mit 12 westafrikanischen Küstenländern bzw. Inselstaaten Abkommen, zu denen jedoch nur 8 Protokolle in Kraft sind. Die ersten Abkommen wurden 1980 mit Guinea-Bissau33 und dem Senegal34 geschlossen. Neben den Regelungen über Thunfischfangrechte enthalten einige Abkommen in dieser Region auch Regelungen zu anderen Arten.35 Das Abkommen mit Mauretanien ist das wirtschaftlich bedeutendste Abkommen für die EU. Erstmals wurde mit Mauretanien 1987 ein Fischereiabkommen geschlossen. Es handelt sich hierbei um ein gemischtes Abkommen. Neben den Lizenzen für Thunfischfänger erhält die EU Fangrechte u. a. für Krebstiere und Kopffüßer. Im Juli 2006 wurde das bisherige Fischereiabkommen durch ein partnerschaftliches Abkommen ersetzt. Mauretanien erhält von der EU eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von 86 Mio. €/Jahr, von der 11 Mio. €/Jahr für die Unterstützung der Fischereipolitik in Mauretanien und für die Förderung einer nachhaltigen Fischerei verwendet werden. Diese Gelder werden z. B. für die Verbesserung der Hafeninfrastruktur und die Überwachung und Kontrolle der Fischereiaktivitäten verwendet.36 b) Abkommen mit den ostafrikanischen Ländern Im Indischen Ozean sichert sich die EU die Verfolgungsrechte der Thunfischschwärme durch ein Netz aus fünf Abkommen mit afrikanischen Ländern, zu denen jedoch nur noch vier gültige Protokolle bestehen37. Von dem von der EU im Indischen Ozean gewonnenem Fisch in Höhe von 152.486 t im Jahr 2006 wurden fast 90 % von Frankreich und Spanien gewonnen38.

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Vgl. IFREMER, Studie - Bewertung der Fischereiabkommen der EG, 27. Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und verantwortungsvolle Fischerei, 6. Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und komplexe Bewirtschaftung, 6-7. Vgl. Europäische Kommission, Guinea-Bissau (letzter Zugriff am 21.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Senegal (letzter Zugriff am 22.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der EG und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Mauretanien (letzter Zugriff am 21.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der EG und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08). Vgl. Eurostat, Fishery Statistics, 36. www.law-and-business.com

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Mit einer Referenzmenge von 55.000 Tonnen Thunfisch im Jahr zählt das Abkommen mit den Seychellen zu den bedeutendsten in dieser Region39. Die Seychellen sind nach der Landfläche bemessen zwar das zweitkleinste Land Afrikas (455 km2, die sich jedoch auf 115 Inseln verteilen), zu ihnen gehört aber eine AWZ von 1,37 Mio. km2 40 41. Die Gemeinschaft hat mit den Seychellen erstmals 1987 ein Fischereiabkommen abgeschlossen. Zum 18. Januar 2005 wurde ein neues partnerschaftliches Abkommen vereinbart, zugleich wurde das neue Protokoll für eine Laufzeit von sechs Jahren abgeschlossen. Gem. Art. 1 des Partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen erfolgt die Zusammenarbeit mit dem Ziel, die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischbestände zu sichern und die Fischwirtschaft der Seychellen zu fördern. Z. B. sollen die vor- und nachgelagerten Wirtschaftszweige insbesondere durch Errichtung gemischter Gesellschaften gefördert werden. Das Abkommen enthält zudem Regelungen zur Fischereiüberwachung. Die EU erhält 40 Lizenzen für Thunfischwadenfänger und 12 für Oberflächen-Langleinenfischer. Im Gegenzug erhalten die Seychellen 2008 eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von 5.355.000 €, von denen 36 % Fördermittel sind.42 Zu dem Netz aus Thunfischabkommen im Indischen Ozean gehören neben den Seychellen auch die Abkommen mit den Komoren, Madagaskar und Mosambik. Mit Tansania wurden 2006 Verhandlungen aufgenommen, jedoch konnte bis heute kein Abkommen abgeschlossen werden43.44 c) Abkommen mit den pazifischen Ländern Atlantischer und Indischer Ozean bergen zusammengenommen nur ca. 33 % der Thunfischreserven. Die größten Bestände birgt mit ca. 67 % der Pazifik. Das Potential dieser Thunfischreserven wurde von der EU erkannt, die Fangtätigkeiten der europäischen Flotte befinden sich jedoch immer noch in einem Anfangsstadium. Das erste im Pazifikraum ausgehandelte Fischereiabkommen stammt aus dem Jahr 2003 und wurde mit Kiribati geschlossen. 2005 folgten zwei weitere Abkommen, mit den Salomonen45 und Mikronesien46. Für die Entwicklung der EU-Fischerei im Pazifischen Ozean ist die Präsenz der EU in der seit dem 19. Juni 2004 bestehenden regionalen Fischereiorganisation WCPTC (Western and Central Pacific Tuna Commission) von besonderer Bedeutung.47

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Vgl. Europäische Kommission, Seychellen (letzter Zugriff am 21.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und komplexe Bewirtschaftung, 8. Vgl. Europäische Kommission, EU Relations with Seychelles (letzter Zugriff am 23.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Seychellen (letzter Zugriff am 21.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und verantwortungsvolle Fischerei, 9. Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der EG und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Salomonen (letzter Zugriff am 21.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Mikronesien (letzter Zugriff am 21.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und komplexe Bewirtschaftung, 7. www.law-and-business.com

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C. Überfischung Die weltweiten Fischbestände sind nach Schätzungen zu 25 % überfischt und zu 40 % vollständig befischt. Wissenschaftliche Warnungen z. B. bezüglich der Festlegung der maximalen Fangmengen und der Gefahren der eingesetzten Fangmethoden wurden in der Vergangenheit oftmals nur unzureichend berücksichtigt. Zudem ist die Überwachung und Kontrolle der Fischereiaktivitäten unzureichend.48 Folglich sind die Bestände einiger Fischarten in den gemäßigten Gewässern rasant zurückgegangen. So sind die gemeinsam von Norwegen und der EU bewirtschafteten Kabeljaubestände in der Nordsee 2001 zusammengebrochen. Große Gebiete der Nordsee mussten für die Fischerei für bis zu 12 Wochen geschlossen werden und die zulässige Fangmenge im Folgejahr halbiert werden. In den tropischen Gewässern sind die Bestände langsamer, aber beständig zurückgegangen. So stehen die Thunfischbestände seit Jahren unter zunehmender Belastung - fast alle kommerziellen Thunfischarten gelten als vollständig ausgenutzt, die sehr wertvollen Arten sind überfischt. Über die Jahre hat sich die Fischvielfalt verringert. Die Fischbestände setzen sich zunehmend aus in der Nahrungskette niedriger angeordneten Arten zusammen. Folglich hat sich z. B. in Senegal der Wert der Fänge aufgrund der nun vermehrten Fänge von kleineren, geringwertigeren Arten verringert.49 Die durch die industrielle Fischerei verursachten ökologischen Schäden gefährden damit die Nutzbarkeit der Meere für zukünftige Generationen. Insbesondere der technologische Fortschritt und die Überkapazitäten der EU-Fischereiflotten führten in den letzten Jahrzehnten zu einer stetig gestiegenen Fangmenge. Fischbestände können heute mit Hilfe von GPS und Echolot geortet und so effizienter denn je bewirtschaftet werden. Der Einsatz nur unzureichend selektiver Fangmethoden wie Schleppnetze führt zu einem hohen Beifang, durch den auch nicht kommerziell befischte Arten und Jungfische bedroht werden. So beläuft sich der Beifang in der Krabbenindustrie auf bis zu 90 % des Fangs. Dieser Beifang wird zurückgeworfen, wobei die Überlebenschance nur 6 % beträgt.50 Zudem führt der Einsatz von Grundschleppnetzen zu der Zerstörung des Meeresgrundes und damit zu einer Zerstörung einer großen biologischen Vielfalt an Organismen. Die Regenerationsfähigkeit wird entscheidend beeinträchtigt.51 Der Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung in Johannesburg 2002 forderte die Internationale Gemeinschaft auf, die weltweiten Fischbestände durch Erhaltung und Regeneration bis zum Jahr 2015 auf ein nachhaltiges Level zu bringen52. Diesem Ziel verpflichtete sich auch die EU53.

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Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 1, 3, 6. Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 1-2, 5. Vgl. Ingerowski u. a, in: Natur und Recht, Ein kritischer Blick auf die aktuellen Entwicklungen in der GFP, 535, 536-537. Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 3, 14. Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 20. Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern, 1. www.law-and-business.com

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D. Illegale Fischerei - Überwachungs- und Kontrollprobleme Zusätzlich werden die Fischressourcen durch illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei bedroht, bei denen keine Rücksicht auf Quoten und Erhaltungsmaßnahmen genommen wird. Schätzungen zu Folge beliefen sich im Atlantik und Mittelmeer für die Saison 2001/2002 die illegalen Fänge von Thunfisch auf mehr als 18 % aller Fänge. Die illegale Fischerei trägt daher einen beträchtlichen Beitrag zur Überfischung der Meere bei.54 Die Entwicklungsländer verfügen zumeist nicht über die finanziellen und logistischen Mittel, um Kontrollen effektiv durchzuführen55. In den neuen partnerschaftlichen Abkommen wird die Verbesserung von Kontrollen und Überwachungen durch Fördermittel unterstützt56. Problematisch ist zudem die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten für die Überwachung und Kontrolle der Schiffe in ihren Hoheitsgewässern. Das gemeinsame Fischereirecht wird nur unzureichend und nicht einheitlich angewendet. Die Gefahr von Inspektionen auf See ist sehr gering. Zudem können die Mitgliedsstaaten die Höhe der Sanktionen für Verstöße selbst festlegen, mit der Folge, dass in einigen Mitgliedsstaaten Sanktionen zu niedrig sind, um abzuschrecken bzw. für einige Verstöße überhaupt nicht vorgesehen sind.57 Im Rahmen der Reform der GFP wurde die Verordnung zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik geändert. Die Rolle der Europäischen Kommission und der Mitgliedsstaaten wurde verdeutlicht und gestärkt. Zwar obliegt die Überprüfung der Tätigkeit des Fischereisektors weiterhin den Mitgliedsstaaten, jedoch wurde die Zuständigkeit der Kommission erweitert: So haben z. B. Inspekteure der Europäischen Kommission nun in bestimmten Fällen die Befugnis, die Inspektionen ohne Vorankündigung und in unabhängiger Weise - insbesondere ohne die Anwesenheit von nationalen Inspekteuren - durchzuführen58. Zudem wird die Tätigkeit der Fischereiflotte durch ein satellitenbasiertes Schiffsüberwachungssystem (VMS) überwacht. 59 Gleichzeitig sind die Mitgliedsstaaten nun verpflichtet, Verstöße gegen die GFP und deren Sanktionierung an die Kommission zu melden. Dabei wurden 2003 die meisten Verstöße von Spanien, gefolgt von Italien festgestellt. Die Sanktionen variieren stark - für einen Verstoß in Form einer unerlaubten Fangtätigkeit lag die durchschnittliche Sanktion in 2003 zwischen 375,- € in Belgien und 19.255,- € in Großbritannien. Die Europäische Kommission kritisiert, dass die Mitgliedsstaaten ihren Meldeverpflichtungen nur unzureichend nachkommen.60

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Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und komplexe Bewirtschaftung, 4. Vgl. IFREMER, Studie - Bewertung der Fischereiabkommen der EG, 35. Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und verantwortungsvolle Fischerei, 7. Vgl. Europäische Kommission, Bessere Kontrolle, bessere Durchführung, effizientere Maßnahmen, 3-4. Vgl. Europäische Kommission, Ein „ebenes Spielfeld“ für die Fischerei-Industrie, 4-5. (EWG) Nr. 2847/93 Vgl. Europäische Kommission, Third Edition of the Common Fisheries Policy Compliance Scoreboard, 41, 44. www.law-and-business.com

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Um die Anwendung der GFP zu erzwingen, bleibt der Kommission als letzten Schritt oft nur die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gem. Art. 226 EGV61. So ist Frankreich über Jahre seinen Verpflichtungen aus Art. 1 der Verordnung zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit62 nicht nachgekommen. Kontrollen der Schiffe in den unter französischer Hoheitsgewalt stehenden Meeresgewässern sind im Hinblick auf technische Erhaltungsmaßnahmen (wie z. B. Maschenöffnungen und Mindestgrößen der Fische) unzureichend durchgeführt worden. Aufgrund dieser unzureichenden Kontrolle hat Frankreich gleichzeitig gegen seine Verpflichtung zur Einleitung von Straf- und Verwaltungsverfahren verstoßen. Der EuGH stellte daraufhin am 11. Juni 1991 die Vertragsverletzung gem. Art. 226 EGV fest.63 Jedoch ist Frankreich auch nach diesem Urteil seinen Verpflichtungen nur unzureichend nachgekommen. Die Kommission leitete letztendlich die Angelegenheit gem. Art. 228 II EGV an den EuGH, mit der Aufforderung ein tägliches Zwangsgeld zu verhängen. Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 12. Juli 2005 fest, dass dem Urteil vom 11. Juni 1991 nicht nachgekommen wurde. Aufgrund der besonderen Schwere des Verstoßes entschied er, dass es nicht ausreichend sei, allein ein tägliches Zwangsgeld zu verhängen. Zwangsgeld und Pauschalbetrag erfüllten unterschiedliche Funktionen und entgegen des Wortlauts von Art. 228 II S. 4 EGV könnten beide zugleich verhängt werden, wenn die Vertragsverletzung von langer Dauer war und der Mitgliedsstaat zudem zur Fortsetzung tendiert. Frankreich wurde deshalb zu einem Zwangsgeld in Höhe von 57.761.250 € für jeden weiteren Zeitraum von sechs Monaten, zu dessen Ende dem EuGH-Urteil vom 12. Juli 2005 nicht nachgekommen wurde, und zugleich zu einem Pauschalbetrag in Höhe von 20.000.000 € verurteilt.64 Aufgrund der dargestellten Probleme hält die Kommission eine weitere Reform des Kontrollsystems für notwendig. In der bis zum 5. Mai 2008 gelaufenen Konsultation konnte u. a. zu Themen der Vereinheitlichung der Sanktionen und Stärkung der Rolle der Kommission Stellung genommen werden.65 E. Auswirkungen auf die Drittländer Gem. Art. 178 EGV ist die Gemeinschaft verpflichtet, die Ziele der Entwicklungshilfe zu berücksichtigen, wenn die Entwicklungsländer von der Gemeinschaftspolitik berührt werden. Jedoch ist es der EU bis heute nicht gelungen, die Glaubwürdigkeit der GFP in der Öffentlichkeit wieder herzustellen. Die Folgen der Fischereiabkommen für die Entwicklungsländer sind beachtlich und können auch nicht mit den finanziellen Gegenleistungen gerechtfertigt werden. Die Weltbank weist auf die hohe Abhängigkeit der Entwicklungsländer von den finanziellen Gegenleistungen für deren Staatshaushalt z. B. im Hinblick 61

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Vgl. Europäische Kommission, Third Edition of the Common Fisheries Policy Compliance Scoreboard, 54-55. (EWG) Nr. 2057/82, (EWG) Nr. 2241/87 EuGH: Urt. v. 11.06.91, Rs C-64/88 - Kommission/Frankreich, Rn. 1-4, 15, 23-24. EuGH: Urt. v. 12.07.05, Rs C-304/02 - Kommission/Frankreich, Rn. 10 , 98-116. Vgl. Europäische Kommission, Kommission startet Konsultation zur Reform des Kontrollsystems der GFP (letzter Zugriff am 22.05.08). www.law-and-business.com

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auf Schuldenrückzahlung hin. Dabei steht die Höhe der finanziellen Gegenleistung häufig in keinem Verhältnis zu dem Wert der zugeteilten Fangmöglichkeiten. Obwohl die Food and Agricultural Organisation of the United Nations (FAO) in verschiedenen Workshops und Trainings versucht, die Verhandlungsfähigkeit der Entwicklungsländer zu stärken, können die Abkommen nur selten als „fair“ bezeichnet werden66.67 FAO fordert dazu auf, Guidelines wie z. B. die des WWF „Handbook for Negotiating Fishing Access Agreement“ bei Verhandlungen über Fischereiabkommen zu berücksichtigen.68 Zudem flossen die von der EU im Rahmen der alten Fischereiabkommen gezahlten finanziellen Gegenleistungen teils direkt in den Staatshaushalt der Drittländer. Die Verwendung der Mittel war daher nur schwer nachvollziehbar.69 Auch nach der Einführung der partnerschaftlichen Fischereiabkommen bleibt die Mittelverwendung - zumindest im Hinblick auf die Ausgleichszahlungen für die Zugangsrechte - fraglich. I. Auswirkungen auf die Wirtschaft der Drittländer Immer mehr Entwicklungsländer sehen für ihre wirtschaftliche Entwicklung eine Perspektive in dem Fischereisektor. Waren sie 1985 noch Nettoimporteure von Fischprodukten, belief sich 2002 ihr Nettoexport bereits auf 29 Mio. Tonnen. Es werden Einkommensmöglichkeiten geschaffen, wodurch dieser Sektor einen erheblichen Beitrag zur Armutsreduzierung beitragen kann. Wegen fehlender anderer Einkommensmöglichkeiten stellt der Fischereisektor für viele Menschen oft die letzte Möglichkeit dar, den Lebensunterhalt zu verdienen. Seit 1950 hat sich folglich in den Entwicklungsländern die Beschäftigung im Fischereisektor vervierfacht.70 Vor allem entdecken die Entwicklungsländer mehr und mehr das Potential der Thunfischbestände, das diese Fischart wegen der ständig gestiegenen Nachfrage bietet. Die Thunfischbestände werden traditionell seit den 60er/70er Jahren von der EU-Flotte bewirtschaftet. Die Forderung der Entwicklungsländer an diesem Fischereisektor teilzunehmen, stellt die EU vor eine große Herausforderung, die unvereinbar mit einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und der Erhaltung der Fischereiindustrie in der EU scheint.71 72 Eine Studie der FAO aus dem Jahr 2005 verweist auf die zumeist positiven Auswirkungen eines internationalen Fischhandels von Entwicklungsländern. Die Nahrungsmittelsicherheit der Bevölkerung wurde in der Mehrzahl der untersuchten Länder indirekt durch Einkommensmöglichkeiten verbessert. Obwohl auch hier ein Rückgang der Fischbestände zu verzeichnen war, sind zumeist negative Auswirkungen auf die Bevölkerung durch eine Verringerung von Fisch als Nahrungsmittel ausgeblieben. Zur Armutsbekämpfung kann der Fischerei66 67 68 69 70

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Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen, 10. Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 4. Vgl. United Nations, General Assembly - The right to food, Rn. 44. Vgl. IFREMER, Studie - Bewertung der Fischereiabkommen der EG, 24. Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen, 1-3. Vgl. Europäische Kommission, Thunfischfang und Nord-Süd-Beziehungen: ein schwieriger Balanceakt, 3. Vgl. Europäische Kommission, Thunfisch: eine wertvolle Ressource, eine globale und komplexe Bewirtschaftung, 4. www.law-and-business.com

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sektor in den Entwicklungsländern nur beitragen, wenn diese Länder an der Wertschöpfung beteiligt werden.73 Nach einer im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführten Studie aus dem Jahr 1999 belief sich der Anteil der südlichen Drittländer an der direkten Wertschöpfung im Rahmen der Fischereiabkommen nur auf 19 %. Einen besonders hohen Anteil an der gesamten Wertschöpfung erzielte Marokko (36,11 %). Hingegen erzielte z. B. Gambia nur einen Anteil an der gesamten Wertschöpfung von 0,07 %. Von den vorgelagerten (z. B. Wartungs- und Reparaturaufträge) und nachgelagerten Wirtschaftszweigen (z. B. Umlagerung auf Kühlschiffe) profitieren zumeist nur wenige Länder u. a. die Seychellen, Madagaskar und die Elfenbeinküste. Die Anzahl der Drittlandsseeleute lag nach dieser Studie bei 2.411, von denen allein 922 auf Marokko und 494 auf die Elfenbeinküste entfielen.74 Seit der Einführung der partnerschaftlichen Fischereiabkommen wird die Entwicklung der Fischerei in den Drittländern zumindest im Rahmen der gezahlten Fördermittel unterstützt.75 Jedoch tragen Handelshemmnisse dazu bei, dass die Entwicklung der Fischerei in den Drittländern erschwert wird.76 1. Subventionspolitik der EU Für die wirtschaftliche Entwicklung des Fischereisektors in den Entwicklungsländern stellt die starke Konkurrenz der EU-Flotte ein wesentliches Problem dar. Vor allem können die traditionellen zumeist handwerklichen Fischereien nicht mit den industriellen Fischereien aus der EU mithalten. Es kann jedoch auch ein Kampf um Märkte entstehen, wie z. B. im Fall von Marokko und Spanien, die auf dem japanischen Markt für Tintenfischerzeugnisse konkurrieren. Zusätzlich zu den Konflikten zwischen den Drittländern und der EU-Fangflotte werden die bereits bestehenden Konflikte innerhalb der Drittländer (z. B. zwischen den verschiedenen Fangflotten des Drittlandes) durch die zusätzliche Konkurrenz noch verstärkt. Durch die Subventionspolitik der EU wurde diese Problematik in der Vergangenheit verstärkt; die EU-Flotte ist den Flotten der Entwicklungsländer technisch weit überlegen.77 Innerhalb der WTO-Verhandlungen - der Doha-Runde - hat das Thema Subventionen daher im Hinblick auf die Bedürfnisse der Entwicklungsländer der WTO eine bedeutende Rolle. In der Doha-Ministererklärung wurde gefordert, die Regelungen zu den Fischereisubventionen im Rahmen der Verhandlungen zu klären und zu verbessern - unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung dieses Sektors für die Entwicklungsländer78. Nach der Suspendierung der Verhandlungen in 2006 stehen die WTO-Mitgliedsländer seit der Wiederaufnahme der Verhandlungen im Februar 2007 vor der Herausforderung diesem Ziel 73 74 75

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Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, XIII. Vgl. IFREMER, Studie - Bewertung der Fischereiabkommen der EG, 24-25, 46. Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und verantwortungsvolle Fischerei, 7. Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen, 6-8, 10. Vgl. IFREMER, Studie - Bewertung der Fischereiabkommen der EG, 25-26. Vgl. WTO, Doha - Ministerial Declaration, Rn. 28. www.law-and-business.com

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gerecht zu werden. Uneinigkeit besteht im Bereich der Fischereisubventionen insbesondere über die Einordnung der Subventionen. So wird von einigen Ländern die Aufteilung in erlaubte, nicht erlaubte und angreifbare Subventionen verlangt. Die EU hält dies jedoch für zu detailliert und einschränkend.79 Nach Angaben der OECD beliefen sich 1999 die weltweiten Fischereisubventionen auf 5,97 Mrd. US$, dies entspricht 20 % des Wertes der angelandeten Fische. Die EU stand mit ihren Zahlungen an zweiter Stelle (19,5 % an den gesamten Subventionszahlungen im Fischereibereich) - nach Japan.80 Im Bereich der GFP hat die jahrelange Subventionierung der Fischereiflotte durch die EU zu einer Überkapazität geführt - 1998 lag nach Berechnungen der Europäischen Kommission die Flottenkapazität 40 % über der für eine nachhaltige Fischerei vertretbaren Kapazität81. Mit der Reform der GFP wurden Maßnahmen zur Reduzierung der Fischereiflotte eingeleitet. Die öffentlichen Zuschüsse für die Erneuerung oder Modernisierung der Schiffe wurden stufenweise abgebaut, die Zuschüsse für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Sicherheit an Bord wurden beibehalten.82 Zudem fördert die EU den Kapazitätsabbau durch Fördermittel. Gem. Art. 11 III der Verordnung über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der GFP83 wird die Lizenz entzogen, wenn öffentliche Mittel für die Stilllegung eines Schiffs bereitgestellt werden. Somit wird sichergestellt, dass der Abbau der Kapazität von Dauer ist84. Die Subventionen zur Kapazitätsreduzierung werden als erlaubte Subventionen betrachtet85. Die EU-Fischereiflotte ist in den letzten Jahren zurückgegangen. Bestand sie 1999 noch aus 97.700 Schiffen, so waren es 2006 nur noch 86.733 Schiffe86. Jedoch dürfen die neuesten „Erfolge“ nicht über die - negativen - Folgen der jahrelangen Subventionierung der EU-Flotte hinwegtäuschen. Zudem werden die Wirkungen des Kapazitätsabbaus durch die ständige Effizienzsteigerung der Schiffe durch den technologischen Fortschritt untergraben87. Fraglich ist zudem die Einordnung der finanziellen Gegenleistungen der EU. Die Gesamtkosten in den südlichen Ländern wurden im Zeitraum 1993 – 1997 durchschnittlich zu 82,8 % von der EU übernommen88. Die EU sieht diese Zahlungen jedoch nicht als Subventionen an.89 79 80

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Vgl. BMWi, Stand der Welthandelsrunde (DDA), 1, 3-4. Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen, 7-8. Vgl. Ingerowski u. a., in: Natur und Recht, Ein kritischer Blick auf die aktuellen Entwicklungen in der GFP, 535, 536. Vgl. Europäische Kommission, Flottenmanagement (letzter Zugang am 22.05.08). (EG) Nr. 2371/2002 Vgl. Eurostat, Fakten und Zahlen über die GFP, 11. Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen, 12. Vgl. Europäische Kommission, Fakten und Zahlen über die Fischereiflotte der EU (letzter Zugang am 22.05.08). Vgl. Ingerowski u. a., in: Natur und Recht, Ein kritischer Blick auf die aktuellen Entwicklungen in der GFP, 535,537. Vgl. IFREMER, Studie - Bewertung der Fischereiabkommen der EG, 4, 18. Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen, 12. www.law-and-business.com

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2. Sonstige Handelshemmnisse Von zunehmender Bedeutung für die Entwicklungsländer sind Handelshemmnisse in Form von technischen Standards und SPS Standards (sanitary and phytosanitary standards)90. Durch sie wird garantiert, dass die Erwartungen der EUVerbraucher erfüllt werden. Für importierte Fischprodukte gelten daher die gleichen hohen Maßstäbe wie für Produkte in den Mitgliedsstaaten. Das EURecht sieht diverse Kontrollen während des gesamten Prozesses der Fischgewinnung vor (HACCP - Hazard Analysis at Critical Control Points91). Die exportierenden Länder müssen zunächst zum Export in die EU zugelassen werden (Liste der vollharmonisierten und teilharmonisierten Länder92). Grundsätzlich können nur die Länder in die EU exportieren, in denen u. a. durch eine zertifizierte Behörde zuverlässige Inspektionen und Kontrollen gewährleistet sind. Diese Behörde überwacht vor Ort die Einhaltung des Hygiene-Rechts, das u. a. auch Vorschriften über zulässige Schiffe, Anlegeplätze und Lagerung enthält.93 Nach Inspektionsberichten der EU lag der Grund bei festgestellten Problemen zumeist nicht in der mangelhaften Durchführung der Kontrollen, sondern in der fehlenden Reaktion der Inspektoren. Sehr häufig sind die nationalen Inspektoren davon abgeneigt, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Für die vollharmonisierten Länder kann dies jedoch die Aufhebung der Zulassung zur Folge haben.94 Viele Länder haben ihren Rechtsrahmen erfolgreich an die hohen Anforderungen der EU angepasst. So ist es in Senegal den mittelständischen Unternehmen durch Zusammenarbeit gelungen, die Vorschriften über Nahrungsmittelsicherheit umzusetzen.95 Unterstützt werden die Entwicklungsländer durch Trainingsmaßnahmen der FAO und der Europäischen Kommission96. Dessen ungeachtet hat z. B. in Ghana die Einführung der Qualitätsstandards der EU zu einer Reihe von Unternehmensschließungen und damit zu Arbeitsplatzverlusten von Einheimischen geführt97.98 II. Fisch - Ein wichtiger Bestandteil des Menschenrechts auf Nahrung Neben der wirtschaftlichen Situation ist die Fischversorgung der Einheimischen von Bedeutung. Fisch liefert einen hohen Anteil an Proteinen und Fettsäuren (u. a. Omega-3), notwendig für die Entwicklung des Gehirns und Körpers. Insbesondere für Kinder und stillende Frauen, deren Proteinbedarf sehr hoch ist, stellt Fisch eine unverzichtbare Nahrungsquelle dar.99 Fisch liefert z. B. in Afrika 19 % der 90 91 92 93

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Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen, 10. Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 70. Vgl. WTO, Trade Policy Review European Communities - Trade Policies by Sector, Rn. 45. Vgl. Europäische Kommission, EU import conditions for seafood and other fishery products, 1-3. Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 71. Vgl. World Bank, Saving Fish and Fishers, 71-72. Vgl. Europäische Kommission, EU import conditions for seafood and other fishery products, 3. Vgl. Kurian, Responsible Fish trade and food security, 88. Vgl. Daude, Handel und Fisch im Kontext der derzeitigen WTO- und EPA-Verhandlungen, 10. Vgl. Kurian, Responsible Fish trade and food security, 6. www.law-and-business.com

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Versorgung mit tierischen Proteinen, in den Küstenregionen liegt dieser Wert noch höher. Die Vereinten Nationen sehen Fisch damit als einen bedeutenden Teil des Menschenrechts auf Nahrung an.100 Das Menschenrecht auf Nahrung geht zurück auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und wurde 1966 völkerrechtlich auf UN-Ebene im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte anerkannt (ICESCR - International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights)101. Bis zum heutigen Zeitpunkt haben 158 Staaten den Vertrag ratifiziert102. In Art. 11 ICESCR heißt es: „(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung,… sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.“ Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte beschreibt das Menschenrecht auf Nahrung wie folgt: „Das Recht auf angemessene Nahrung ist dann verwirklicht, wenn jeder Mann, jede Frau und jedes Kind, einzeln oder gemeinsam mit anderen, jederzeit physisch und wirtschaftlich Zugang zu angemessener Nahrung oder Mitteln zu ihrer Beschaffung hat.103“ 1. Fischereiabkommen und Menschenrecht auf Nahrung: die Zusammenhänge Menschenrechtsorganisationen wie z. B. FIAN (FoodFirst Informations- und Aktions-Netzwerk) sehen direkte Zusammenhänge zwischen den Fischereiabkommen der EU und einer Verletzung des Menschenrechts auf Nahrung. Hierfür verantwortlich gemacht wird vor allem die Überfischung der Drittlandsgewässer durch die industrielle EU-Fischerei, deren Fangtätigkeiten oftmals nicht ausreichend von den Drittländern kontrolliert werden kann.104 FAO verweist auf die negativen Auswirkungen auf das Menschenrecht auf Nahrung, die durch eine Verringerung des Fischangebots auf den nationalen Märkten hervorgerufen werden können. Je nach Bedeutung von Fisch als Proteinlieferant in einem Land zeigen sich Auswirkungen auf die Bevölkerung. Insbesondere in Afrika - wo die dortigen Getreidearten nur relativ wenig Proteine bieten - hat Fisch eine große Bedeutung für die Proteinversorgung. Die Auswirkungen der Fischereiabkommen wurden im Rahmen einer länderspezifischen Untersuchung über Senegal deutlich.105 In Senegal ist der Fischereisektor einer der bedeutendsten Wirtschaftszweige, zugleich stellte Senegal bis 2006 der EU Zugangsrechte im Rahmen des 100 101 102 103

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Vgl. United Nations, General Assembly - The right to food, Rn. 36. Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, 8-9. Vgl. UN High Commissioner for Human Rights, ICESCR (letzter Zugriff am 22.05.08). Übersetzung aus: Bielefeld, Die “General Comments” zu den VN-Menschenrechtsverträge, Allgemeine Bemerkung Nr. 12, Rn. 6, 252. Vgl. Windfuhr, Parallel Report, Rn. 38. Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, 5-6, 87. www.law-and-business.com

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Fischereiabkommens zur Verfügung. Die einheimische und insbesondere industrielle europäische Fischerei - deren Fangtätigkeiten im Rahmen der zugeteilten Lizenzen nicht ausreichend kontrolliert werden konnten - hat über die Jahre zu einer Überfischung der Gewässer geführt.106 Dadurch ging das Angebot an Fischprodukten auf den nationalen Märkten zurück, mit der Folge, dass die Preise gestiegen sind. Zudem hat sich die erhältliche Fischvielfalt insbesondere auf den kleineren lokalen Märkten verändert. Einige der in Senegal vorkommenden Fischarten sind von den lokalen Märkten in die Supermärkte - zu höheren Preisen - übergegangen. Die weiter von der Küste entfernten Märkte erhielten nur wenig Fischprodukte - zu einer schlechten Qualität.107 Fisch liefert in Senegal den größten Anteil an der Proteinversorgung der Bevölkerung. Die Prokopfversorgung mit Fisch hat sich in Senegal in den letzten Jahren verringert. Die reicheren Verbraucher konsumierten ca. 43 kg/Jahr, bei einem Durchschnitt von 26 kg/Jahr in ganz Senegal. Die empfohlene Mindestmenge liegt bei 36 kg/Jahr.108 Das Fischereiabkommen mit Senegal besteht bereits seit 1980, seit 1. Juli 2006 ist kein Protokoll mehr in Kraft109. 2. Durchsetzungsprobleme des Menschenrechts auf Nahrung Das Menschenrecht auf Nahrung hat innerhalb der UN an Bedeutung gewonnen. Obwohl es mit dem ICESCR in vielen Staaten anerkannt ist, stellt dessen Überwachung und Durchsetzung jedoch ein Problem dar. Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte prüft Berichte der Vertragsstaaten über den Stand der Umsetzung. Die - nach Meinung FIANs - „meist geschönten“ Regierungsberichte werden durch „meist kritische“ Parallelberichte von Menschenrechtsorganisationen ergänzt. Damit werden zunehmend Verstöße gegen das Menschenrecht auf Nahrung an die Öffentlichkeit getragen und zur Weiterentwicklung des Verständnisses beigetragen.110 Die Durchsetzung des Rechts stellt das größte Problem dar. Oftmals kommt dem Druck der Öffentlichkeit auf Staaten eine entscheidende Rolle zu: kein Staat möchte sich eine Menschenrechtsverletzung vorwerfen lassen müssen - um den guten Ruf zu bewahren und die Öffentlichkeit zu besänftigen wird eine Richtungsänderung vorgenommen.111 Dagegen haben die Betroffenen juristisch kaum eine Möglichkeit ihr Recht durchzusetzen. Die Umsetzung des ICESCR in die nationale Rechtsordnung wird den Vertragsstaaten überlassen. ICESCR verpflichtet zwar die Vertragsstaaten in Art. 2 I Maßnahmen zu treffen, „um… die volle Verwirklichung der… Rechte zu erreichen.“ Allerdings wird die Wahl der Mittel weitgehend den Vertragsstaaten überlassen. Gerichtlicher Rechtschutz wird nicht verlangt - wie dies z. B. in Art. 2 106 107 108 109 110 111

Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, 87. Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, 87. Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, 87-88. Vgl. Europäische Kommission, Senegal (letzter Zugang am 22.05.08). Vgl. Hausmann u. a., Wirtschaft global - Hunger egal?, 60-61. Vgl. Hausmann u. a., Wirtschaft global - Hunger egal?, 58, 89. www.law-and-business.com

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III (b) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vorgesehen ist. Dagegen sieht der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte die Verpflichtung der Vertragsstaaten gem. Art. 2 I ICESCR nur dann als erfüllt an, wenn, für die Fälle in denen sich andere Mittel als unwirksam erweisen, gerichtlicher Rechtschutz gewährt wird.112 Jedoch haben die Vertragsstaaten keine Sanktionen zu befürchten113. Problematisch ist zudem die Frage nach der Reichweite der Verpflichtungen der Vertragsstaaten - inwieweit muss sich die EU bzw. die EU-Mitgliedsstaaten aufgrund der Fischereiabkommen für die Folgen in Drittländern verantworten? Die Verpflichtung gem. Art. 2 I ICESCR wird vorwiegend als eine territoriale Verpflichtung verstanden, die sich auf Verstöße innerhalb des Hoheitsgebiets des Vertragsstaates beziehen. Zwar besteht gem. Art. 11 II ICESCR die Pflicht zur internationalen Zusammenarbeit, dies wurde jedoch im Sinne von Entwicklungshilfe aufgefasst.114 Nach Ansicht des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kann jedoch die Verletzung des Rechts auf Nahrung auch durch die Nichtberücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch einen Staat beim Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Staaten verursacht werden. Zudem betont er die Bedeutung der Schaffung von internationalen Verfahrensarten, weist allerdings gleichzeitig darauf hin, dass Betroffene vorrangig innerstaatliche Rechtsmittel zu ergreifen haben.115 In der Praxis haben Betroffene damit kaum eine Möglichkeit ihre Rechte durchzusetzen. So fordern Menschenrechtsorganisationen wie FIAN, das Menschenrecht nicht an den Staatsgrenzen enden zu lassen. Nur durch die gleichwertige Anerkennung einer extraterritorialen Staatenpflicht könnte das Menschenrecht auf Nahrung gewahrt werden. Staaten müssten politischen Willen zeigen. So kritisiert FIAN die EU, die kein Interesse an der Aufdeckung der Auswirkungen der EUFischereiabkommen auf das Menschenrecht auf Nahrung zeigt. Insbesondere fehle es an regelmäßigen Kontrollen und einem Beschwerdesystem innerhalb der EU, durch das Betroffene die mit der EU-Politik in Zusammenhang stehenden Verstöße melden können. Zudem sei auch die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich, die ihren Einfluss in der EU nicht nutzt, um der Misslage entgegen zu wirken. Darüber hinaus fordert FIAN ein Beschwerdeverfahren für die Verletzung sozialer Menschenrechte bei der UN und die Einklagbarkeit auf Wiedergutmachung vor der UN.116 117 III. Verlängerung von Protokollen und Abschlüsse neuer Abkommen In den letzten Jahren ist es der EU zunehmend nicht gelungen, Protokolle zu bestehenden Abkommen zu verlängern bzw. neue Abkommen abzuschließen. Die dargestellten Auswirkungen der Fischereiabkommen auf die Bevölkerung und die 112

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Vgl. Bielefeld, Die „General Comments“ zu den VN-Menschenrechtsverträgen, Allgemeine Bemerkung Nr. 9, Rn. 3, 238-239. Vgl. Hausmann u. a., Wirtschaft global - Hunger egal?, 63. Vgl. Hausmann u. a., Wirtschaft global - Hunger egal?, 65. Vgl. Bielefeld, Die „General Comments“ zu den VN-Menschenrechtsverträgen, Allgemeine Bemerkung Nr. 9, Rn. 4, 238-239; Allgemeine Bemerkung Nr. 12, Rn. 19, 256. Vgl. Hausmann u. a., Wirtschaft global - Hunger egal?, 67-68, 86-87, 89. Vgl. Windfuhr, Parallel Report, Rn. 38-39. www.law-and-business.com

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Fischerei in den Drittländern führten dazu, dass sich insbesondere die einheimischen Fischer immer stärker gegen die Abkommen wehren118. Es bestehen z. Zt. mit fünf afrikanischen Ländern keine gültigen Protokolle zu den Abkommen119. Folglich kann die EU-Flotte in der AWZ dieser Länder die Fischbestände nicht mehr bewirtschaften. So wurde z. B. das Protokoll mit Senegal erstmals 2002 nach Auslaufen des alten Protokolls zum 31. Dezember 2001 ausgesetzt. Zwar hatte Senegal der EU zugesagt, das alte Abkommen für eine Übergangszeit von drei Monaten zu verlängern, jedoch konnte sich nicht über die Bedingungen geeinigten werden.120 Erst im Juni 2002 wurde für die Laufzeit von vier Jahren ein neues Protokoll unterschrieben. Um die Fischbestände zu schützen, wurde u. a. eine Verringerung der Fischereimöglichkeiten vereinbart.121 Gleichwohl erhielt die EU noch Fangrechte für gefährdete Arten sowie Arten, die vorwiegend von Einheimischen befischt werden. FAO hielt dadurch die Nahrungssicherheit von tausenden von einheimischen Fischereigemeinden für bedroht.122 Seit 1. Juli 2006 besteht zwischen der EU und Senegal kein gültiges Protokoll mehr.123 Die Europäische Kommission argumentiert, dass der Rückzug der EU-Flotte aus der AWZ der Drittländer nicht zur Abnahme der Fischerei führt, vielmehr die EU-Flotte durch Schiffe anderer Länder ersetzt würden124. Die Gemeinschaft bemüht sich zudem um den Abschluss neuer Fischereiabkommen insbesondere mit einigen afrikanischen Ländern125. Jedoch konnte z. B. mit Ghana bis heute keine Einigung erzielt werden126 127. Die Auswirkungen eines Abkommens könnten gravierend sein. Ghana gehört zu den Vorreitern in der Entwicklung des Fischereisektors in Westafrika. Positive Auswirkungen auf die Bevölkerung - wie sie zumeist durch internationalen Fischhandel von Entwicklungsländern auftreten - zeigten sich hier jedoch nicht. Die schlechten Rahmenbedingungen - insbesondere die Monopolstellung eines multinationalen Unternehmens - führten zu einer Erschöpfung der Fischbestände und gleichzeitig zu einer Preissteigerung der Fischprodukte auf den nationalen Märkten. Obwohl die durchschnittliche Prokopfversorgung mit Fisch gestiegen ist, können sich zunehmend die ärmeren Bevölkerungsteile die Versorgung mit Fisch nicht mehr leisten. Durch die starke Konkurrenz der ghanaischen industriellen Fischerei werden die traditionellen Fischer bereits stark benachteiligt. Die zusätzliche

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Vgl. Windfuhr, Parallel Report, Rn. 38. Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen EG und Drittländern (letzter Zugriff am 22.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Fisheries negotiations between EU and Senegal delayed (letzter Zugriff am 22.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Kommission begrüßt Erneuerung des Fischereiprotokolls EU/Senegal (letzter Zugriff am 22.05.08). Vgl. United Nations, General Assembly - The right to food, Rn. 44. Vgl. Europäische Kommission, Senegal (letzter Zugriff am 22.05.08). Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern, 6. Vgl. Europäische Kommission, Fischereiabkommen: Partnerschaften für eine dauerhafte und verantwortungsvolle Fischerei, 9. Vgl. Europäische Kommission, Bilaterale partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der EG und Drittländern (letzter Zugriff am 26.05.08) Vgl. Windfuhr, Parallel Report, Rn. 38. www.law-and-business.com

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Konkurrenz von EU-Flotten könnte daher schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung hinsichtlich des Menschenrechts auf Nahrung haben.128 F. Fazit und Zusammenfassung Seit der Reform der GFP 2002 bemüht sich die EU zunehmend die Glaubwürdigkeit ihrer Politik in der internationalen Öffentlichkeit wieder herzustellen. Die Abstimmung ihrer Politik auf Umwelt- und Entwicklungsziele ist jedoch bis heute nicht gelungen. Die Reform der GFP kann höchstens einen ersten Schritt darstellen. Die Europäische Kommission hat zwar mit dem Grünbuch über die Zukunft der GFP eine Grundlage für eine umfangreiche Reform geliefert. Der Ministerrat hat sich jedoch von kurzfristigen wirtschaftlichen und politischen Interessen leiten lassen und sich gegen eine radikale Umgestaltung der GFP entschieden. Damit gefährdet die GFP langfristig zunehmend die wirtschaftliche Stabilität der EU-Fischerei - entgegen ihrer eigentlichen Interessen.129 Betroffen von der GFP sind insbesondere die Entwicklungsländer. Durch die Überfischung der Drittlandsgewässer wird die Existenz der einheimischen Fischereigemeinschaften bedroht; die Nahrungsmittelsicherheit der Bevölkerung gefährdet. Die Entwicklung der Fischerei in den Entwicklungsländern wird zudem durch Handelshemmnisse erschwert, wodurch sich positive Effekte z. B. aufgrund der Förderung der Fischerei in den Drittländern oftmals nicht einstellen können. Die EU zeigt auch weiterhin nur wenig Interesse an der Aufdeckung der Folgen ihrer Politik, verweist stattdessen auf die positiven Auswirkungen der Fischereiabkommen130, die jedoch leider nicht so positiv ausfallen wie von der EU gerne dargestellt. Die EU sollte Verantwortung übernehmen und eigene kommerzielle Interessen zurückstellen. Dabei sollte die Motivation nicht in einer Imageverbesserung liegen, sondern eine verantwortungsvolle und vertrauenswürdige Fischereipolitik das Ziel sein.

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Vgl. Kurian, Responsible fish trade and food security, XIII, 49, 88. Vgl. Ingerowski u. a., Ein kritischer Blick auf die aktuelle Entwicklung in der GFP, 535, 541. Vgl. Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission über einen integrierten Rahmen für partnerschaftliche Fischereiabkommen mit Drittländern, 4. www.law-and-business.com

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