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HAUSORDNUNG Die nachfolgende Hausordnung will ein einvernehmliches Zusammenleben im Klinikum ermöglichen. Sie dient in erster Linie dem Wohl der Patienten und ist auf den gesamten Bereich des Klinikums einschließlich des Außengeländes anzuwenden. TEIL I Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich a) Die Allgemeinen Bestimmungen dieser Hausordnung gelten für alle Personen, die sich auf dem Gelände des Klinikums der Universität München (siehe Lagepläne zu beiden Standorten) aufhalten. b) Für Patienten und Besucher (Teil II) sowie für Beschäftigte (Teil III) gelten zusätzlich die jeweiligen Sonderbestimmungen. 2. Verhalten im Innen- und Außenbereich des Klinikums a) Jeder hat sich so zu verhalten, dass eine Beeinträchtigung von Personen und Sachwerten, der Lehre und Forschung, sowie insbesondere der Krankenversorgung ausgeschlossen ist. b) Die zur Aufrechterhaltung des ungestörten Klinikumsbetriebes ergehenden Anordnungen der Ärzte, des Pflegepersonals und der Klinikumsverwaltung sind zu befolgen. c) Es wird erwartet, dass alle Mitarbeiter und Besucher die erforderliche Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Patienten nehmen und dafür Sorge tragen, dass Mitarbeiter, Besucher und Patienten frei von Gesundheitsgefährdung und Belästigung durch Passivrauchen arbeiten, sich aufhalten und erholen können. d) Um den Nichtraucherschutz sicherzustellen, besteht ein generelles Rauchverbot im Klinikum auf allen öffentlichen Flächen innerhalb der Gebäude in allen Fluren, Treppenhäusern, Aufzügen, Warteräumen, Kantinen, Wasch- und Umkleideräumen, sowie auf Toiletten. Auf öffentlichen Flächen im Freien ist das Rauchen an gekennzeichneten, mit Aschenbechern ausgestatteten Plätzen möglich. Etwaige gesetzliche Regelungen zum Nichtraucherschutz sowie die Arbeitsschutzbestimmungen (z.B. Arbeitsstättenverordnung) bleiben davon unberührt. e) Auf dem gesamten Klinikumsgelände - ausgenommen den allen Personen zugänglichen öffentlichen Cafeterien und Bistros - ist grundsätzlich der Genuss alkoholischer Getränke untersagt. f) Das Benutzen von Rollerblades, Skateboards, Elektrorollern u.ä. ist in den Gebäudeteilen des Klinikums unzulässig. g) Tiere dürfen nicht auf das Klinikumsgelände mitgebracht und ausgeführt werden, mit Ausnahme von Blindenhunden. Eine weitere Ausnahme ist die Präsenztierhaltung der Forschungseinrichtungen. h) Aus Gründen der Flugsicherheit ist das Auflassen von Drachen im Umkreis von 600 m um den Hubschrauberlandeplatz des Klinikums am Standort Großhadern untersagt. 3. Verkehr und Parken von Fahrzeugen im Bereich des Klinikumgeländes a) Auf dem Gelände des Klinikums und innerhalb der durch Schranken abgegrenzten verkehrsberuhigten Zone gelten die allgemeinen verkehrsrechtlichen Vorschriften, insbeson-

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b) c)

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dere die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Bereich der Feuerwehrzufahrten gilt zusätzlich § 22 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB). Die Mitarbeiter der Straßenpforten des Klinikums der Universität München haben außer ihrer Auskunftspflicht auch eine Kontrollfunktion über den gesamten Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der die Pforten passiert. Das Abstellen von Fahrzeugen ist nur auf den entsprechend gekennzeichneten und ausgewiesenen Stellflächen für die Dauer einer ambulanten medizinischen Behandlung oder einer ununterbrochenen dienstlichen Anwesenheit gestattet. Das mehrtägige Abstellen von Fahrzeugen ist ausdrücklich untersagt. Den Anweisungen der für die Einhaltung der Stellplatzordnung Verantwortlichen, die sich durch einen Dienstausweis ausweisen können, ist Folge zu leisten. Werden Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß geparkt, ist die Kaufmännische Direktion, vertreten durch das Referat für Liegenschaften berechtigt, diese gegen Ersatz der entstehenden Kosten von einem Abschleppunternehmen entfernen zu lassen. Das gilt insbesondere bei Missachtung der als Parkplätze für Behinderte gekennzeichneten Flächen und Feuerwehrzufahrten. Die Halter von rechtswidrig in Feuerwehrzufahrten abgestellten Kraftfahrzeugen werden darüber hinaus zur Anzeige gebracht. Für möglicherweise beim Abschleppvorgang entstandene Schäden am Fahrzeug haftet das Klinikum nicht. Für Schäden an abgestellten Fahrzeugen übernimmt das Klinikum keine Haftung, solange die Schäden nicht nachweislich durch grob fahrlässiges Verhalten von Klinikumspersonal verursacht worden sind.

4. Sicherheits- und Schutzmaßnahmen a) Feuer und offenes Licht sind verboten. Einzelheiten sind in der Brandschutzordnung geregelt. In Kurzfassung ist diese in Fluren und Treppenhäusern neben Feuermeldern und Löschgeräten angebracht. Mitarbeiter können die Gesamtfassung über das Intranet beziehen. b) Die Benutzung privater elektrischer Geräte ist grundsätzlich nicht gestattet. Dazu zählen Haushaltsgeräte (z.B. Heizgeräte, Kochplatten, Wasserkocher, Klimageräte u.s.w.), sowie Rundfunk- und Fernsehgeräte. Gestattet ist lediglich die Benutzung privater Geräte, die der Körperpflege dienen, wie z.B. Rasierapparate. c) Zum Schutze von Patienten und medizinischen Geräten ist das Benutzen von Handys in den Stationen und medizinischen Funktionseinheiten des Klinikums verboten. d) Jeder ist verpflichtet, sicherheitsgefährdende Zustände oder Vorkommnisse der Leitwarte (Standort Großhadern, Tel. 7095-4000/ 7095-4112) oder der Technik-Hotline (Standort Innenstadt, Tel. 5160-8710) zu melden. Angelegenheiten, die den Brand- oder Arbeitsschutz betreffen, sind dem Sicherheitsingenieur (Standort Großhadern, Tel. 7095-2004; Standort Innenstadt, Tel. 5160 - 8808) mitzuteilen. e) Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht beschädigt, verstellt oder funktionsunfähig gemacht werden (nicht gestattet ist z.B. das Unterkeilen von Brandschutz- und Außentüren oder das Verstellen von Flucht- und Rettungswegen). f) Ein vorübergehendes Entleihen von Gegenständen ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Instituts- und Klinikdirektoren bzw. Abteilungsleiter ist nicht statthaft. g) Anordnungen der Feuerwehr und Polizeibeamten, des Kaufmännischen Direktors oder der von ihm beauftragten Personen, die der Einhaltung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen dienen, ist unbedingt Folge zu leisten.

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5. Haftung, Fundsachen a) Das Klinikum haftet für Diebstähle, Unfälle und Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung. b) Garderobe ist an den hierfür zur Aufbewahrung vorgesehenen Stellen abzugeben. c) Im Bereich des Klinikums der Universität München gefundene Gegenstände werden am Standort Großhadern im Fundbüro (Patientenstraße, Raum IV D 00 218), außerhalb der Bürozeiten bei den Pförtnern, abgegeben. Am Standort Innenstadt werden die Fundsachen von Mitarbeitern der nächstgelegenen Klinikpforte entgegengenommen. Sie werden für die Dauer von 2 Wochen aufbewahrt und an denjenigen herausgegeben, der in geeigneter Form glaubhaft macht, Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer zu sein. Nach Ablauf des o.a. Zeitraumes werden die Fundsachen an das Fundbüro der Landeshauptstadt München weitergeleitet. 6. Klinikumseigentum a) Auf schonende und pflegliche Behandlung aller Räume und der vom Klinikum überlassenen Gegenstände ist zu achten. Über das Klinikumseigentum darf nicht eigenhändig verfügt werden. Insbesondere ist es nicht gestattet, Gegenstände von den Stationen, der Cafeteria oder sonstigen Bereichen in andere Bereiche oder außer Haus mitzunehmen. b) Geräte oder sonstige Schalteinrichtungen dürfen nur von den hiermit beauftragten Mitarbeitern bedient werden. c) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig das Eigentum des Klinikums der Universität München oder des Freistaates Bayern als Gebäudeeigentümer beschädigt, ist zum Schadensersatz in voller Höhe verpflichtet. d) Bauliche Veränderungen oder Reparaturen dürfen nicht eigenmächtig durchgeführt werden. e) Den Patienten ist die Umstellung oder Auswechslung von Einrichtungsgegenständen und die selbstständige Bedienung von Behandlungsgeräten nicht gestattet. 7. Kommerzielle Betätigungen Jegliche kommerzielle Betätigung im gesamten Klinikumsbereich ist nur nach vorheriger Genehmigung der Kaufmännischen Direktion gestattet. Dies gilt bspw. für tageweise Verkaufsstände in der Besucherstraße, Bewirtungen im Hörsaaltrakt, Verkaufs- und Bewirtungsaktivitäten im Freigelände, das Aufstellen von Verkaufsautomaten, sowie das Auslegen von Flyern und Werbeprospekten jeglicher Art. 8. Parteipolitische Betätigung Jede parteipolitische Betätigung in Wort und Schrift ist auf dem Gelände des Klinikums unzulässig. 9. Funk- , Fernseh- und Printmedien Film-, Fernseh-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen im Klinikumsgelände, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen neben der vorherigen Genehmigung (insbesondere Drehgenehmigung) des jeweiligen Klinikdirektors und des Ärztlichen Direktors auch der Einwilligung der davon betroffenen Personen. Die Pressestelle des Hauses ist bezüglich des Genehmigungsverfahrens die erste Anlaufstelle für Interessenten.

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10. Ausübung des Hausrechts Das Hausrecht wird im Klinikum der Universität München vom Ärztlichen Direktor ausgeübt. Wenn der Ärztliche Direktor verhindert ist und zur Wahrung der Sicherheitsbelange des Klinikums ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist, darf diese Befugnis im Einzelfall auch vom Kaufmännischen Direktor und der Leitungskraft für den juristischen Zuständigkeitsbereich ausgeübt werden. 11. Zuwiderhandlungen Bei Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung wird grundsätzlich eine Ermahnung ausgesprochen. Bei wiederholten oder auch groben Verstößen im Einzelfall können die betreffenden Patienten, sowie Besucher und sonstige Personen aus dem Klinikum verwiesen und nötigenfalls ein Hausverbot erteilt werden. Verstöße gegen diese Maßnahmen können als Hausfriedensbruch juristisch geahndet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der begründeten Aufforderung, das Klinikumsgelände zu verlassen, nicht sofortige Folge geleistet wird. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere bei schuldhafter Beschädigung von Klinikumseigentum, bleibt stets vorbehalten.

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TEIL II Besondere Bestimmungen für Patienten und Besucher 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Bestimmungen gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen der Hausordnung (Teil I) für alle Patienten und Besucher. 2. Allgemeines a) Die Patienten werden gebeten, beim Verlassen der Krankenzimmer auf ausreichende Bekleidung zu achten. b) Nach 20:00 Uhr darf die Station nicht mehr verlassen werden. Bis 22:00 Uhr besteht, wenn von Seiten des Arztes nicht anders verordnet, die Möglichkeit, sich im Tagesraum aufzuhalten. 3. Verwahrung von Geldbeträgen und Wertgegenständen a) Für die mitgebrachten oder den Patienten später zugegangenen Geldbeträge, Wertpapiere und Wertsachen haftet das Klinikum der Universität München nur, wenn sie gegen Quittung in der Zahlstelle (Standort Großhadern: Patientenstraße oder außerhalb der Bürozeiten bei der Steuerstelle der jeweiligen Station; Standort Innenstadt: Schillerstraße 40) abgeliefert worden sind. b) Es wird empfohlen, nicht benötigte Geldbeträge und alle sonstigen Wertgegenstände den Angehörigen mit nach Hause zu geben. 4. Ärztliche Verordnungen, Arzneimittel a) Während der ärztlichen Visiten, sowie der üblichen Essens-, Behandlungs- und Pflegezeiten sollen die Patienten ihre Zimmer nicht verlassen. b) Während der Dauer des Aufenthaltes im Klinikum dürfen eigene Medikamente nur mit ärztlichem Einverständnis eingenommen werden. Das Pflegepersonal ist berechtigt, mitgebrachte oder nicht verbrauchte Arzneimittel in Verwahrung zu nehmen bzw. einzuziehen. c) Der Genuss alkoholischer Getränke - auch Bier - ist nur mit ausdrücklicher ärztlicher Erlaubnis gestattet. Das Rauchen im Klinikum ist grundsätzlich untersagt. 5. Verpflegung a) Die Verpflegung der Patienten sowie der Begleitpersonen richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Verordnung (z.B. Diät). b) Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht aufbewahrt werden. 6. Fernseh- und private Wiedergabegeräte auf Station Patientenfernsehen, sowie Radioempfang wird auf den Stationen ermöglicht. a) Die Benutzung der Fernsehgeräte des Klinikums in den Aufenthaltsräumen ist nur unter Rücksichtnahme auf die Mitpatienten möglich. Die Klinikumsverwaltung behält sich das Recht zur Abschaltung des Fernsehgerätes vor. b) In der Innenstadt können in etlichen Patientenzimmern Fernsehgeräte entgeltlich genutzt werden. Am Standort Großhadern ist dies in jedem Patientenzimmer möglich. Abgerechnet wird über eine Karte, die die Patienten an Automaten in der Patienten- und Besucherstraße

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(Standort Großhadern), sowie im Eingangsbereich der Kliniken (Standort Innenstadt) kaufen und laden können. c) Die Benutzung privater Radiogeräte, Kassettenrecorder, CD-Player und dergleichen ist mit Zustimmung der betroffenen Mitpatienten gestattet. 7. Fernsprecher, Post a) In der Besucherstraße (Standort Großhadern) und den Pfortenbereichen der Kliniken (Standort Innenstadt) befinden sich öffentliche Fernsprecher. In jedem Zimmer stehen den Patienten Telefone zur Verfügung. Abgerechnet wird über eine Karte, die die Patienten an Automaten in der Patienten- und Besucherstraße (Standort Großhadern), sowie im Eingangsbereich der Kliniken (Standort Innenstadt) kaufen und laden können. Die Benutzung von Handys ist nicht gestattet (s.o.). b) Postsendungen werden von der Poststelle des Klinikums den Patienten über die Stationen zugestellt. 8. Ausübung religiöser Handlungen Patienten und Besucher haben sich so zu verhalten, dass religiöse Handlungen nicht gestört werden. 9. Besuche und Besuchszeiten a) Die Besuchszeit ist täglich von 9.00 bis 20.00 Uhr. Die Intensivstationen dürfen nur nach Rücksprache mit dem Pflegepersonal besucht werden. b) Besuche zu einer anderen Zeit sind nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des behandelnden Arztes erlaubt. c) Die Zahl der anwesenden Besucher kann, wenn dies die Umstände der Mitpatienten erfordern, auf zwei Personen pro Patient beschränkt werden. d) Aus medizinischen Gründen kann Kindern unter 14 Jahren der Zutritt zu bestimmten Bereichen untersagt werden. e) Säuglinge und Kleinkinder unterliegen einer erhöhten Infektionsgefahr. Sie dürfen nur nach Abstimmung mit dem zuständigen Arzt in die Patientenzimmer mitgebracht werden. f) Besucher, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft solche Krankheiten herrschen, dürfen das Klinikum nicht betreten. Verwahrlosten Personen und Betrunkenen, sowie unter Drogeneinfluss stehenden Personen ist der Zutritt nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung gilt Ziffer I, Punkt 10. g) Topfpflanzen sind in den Krankenzimmern aus hygienischen Gründen nicht erlaubt. 10. Anregungen/Beschwerden Patienten können sich mit Wünschen, Anregungen oder Beschwerden an die zuständigen Ärzte, an die Stationsleitungen oder an die Kaufmännische Direktion des Klinikums wenden. 11. Zugangsbeschränkung Patienten, Begleitpersonen und Besucher sollen sich nur in den für sie bestimmten Räumlichkeiten aufhalten. Das Betreten von Funktions-, Personal-, Betriebs-, und Wirtschaftsräumen sowie entsprechend gekennzeichneten Räumen ist nicht gestattet.

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12. Entlassung a) Die Entlassung erfolgt, sobald die stationäre Behandlung nach ärztlichem Urteil abgeschlossen ist. b) Wünscht ein Patient oder sein gesetzlicher Vertreter gegen ärztlichen Rat selber die Entlassung, so muss dies dem für seine Behandlung verantwortlichen Arzt gegenüber schriftlich bestätigt werden. Der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter übernimmt in diesem Fall die volle Verantwortung für alle nachteiligen Folgen, insbesondere damit verbundene gesundheitliche Beeinträchtigungen, die ihm aus der vorzeitigen Entlassung erwachsen können.

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TEIL III Besondere Bestimmungen für Beschäftigte und Aufenthaltsberechtigte 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Bestimmungen gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen der Hausordnung (Teil I) für alle Beschäftigte des Klinikums der Universität München und für Personen, die im Auftrage des Klinikumvorstandes oder mit dessen Billigung im Klinikum der Universität München tätig sind, für die Dauer ihres Aufenthaltes im Klinikumsgelände. 2. Fahrräder a) Das Mitführen von Fahrrädern ist am Standort Großhadern innerhalb des Hauptgebäudes nur in der Versorgungsstraße gestattet. b) Fahrräder sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Unter allen Umständen freizuhalten sind Fluchtwege, Feuerwehrzufahrten sowie Brandschutztore. c) Unzulässig abgestellte Fahrräder oder Fahrräder, die offensichtlich Abfall sind, können entfernt werden. Beschädigungen an Fahrrädern oder Sicherheitseinrichtungen, die durch das Entfernen verursacht wurden, sind nicht widerrechtlich und begründen deshalb keine Schadenersatzpflicht. 3. Raumnutzung a) Alle Räume des Klinikums einschließlich der sich dort befindenden Einrichtung, technischen und gerätemäßigen Ausstattung stehen ausschließlich für dienstliche Zwecke oder Studienzwecke zur Verfügung. Private Zusammenkünfte aus besonderen Anlässen außerhalb der Dienstzeit sind in den Räumen des Klinikums der Universität München nur zulässig, wenn sie vom zuständigen Klinik- bzw. Institutsdirektor oder Abteilungsleiter genehmigt und bei der Kaufmännischen Direktion angezeigt sind. b) Die Räume des Klinikums können jederzeit zur Prüfung ihres baulichen Zustandes, der Nutzung und Auslastung durch die Beauftragten der Kaufmännischen Direktion (Referat für Liegenschaften) besichtigt werden. 4. Verhalten gegenüber Patienten a) Geld und sonstiges Eigentum von Patienten dürfen nur von den hierzu ausdrücklich schriftlich bestimmten Mitarbeitern zur Aufbewahrung entgegengenommen werden. b) Besorgungen für die Patienten, insbesondere von Getränken und Esswaren, dürfen nur im Einvernehmen mit der diensthabenden Schwester oder dem diensthabenden Pfleger übernommen werden. 5. Haftung für Verluste a) Nicht besetzte Arbeitsräume sind verschlossen zu halten. b) Der Verlust von Schlüsseln/Transpondern ist der Hotline des Technikreferates (Standort Innenstadt, Tel. 5160-8710) bzw. dem Referat für Liegenschaften (Standort Großhadern, Tel. 7095-2003) sofort mitzuteilen. c) Beim Ausscheiden aus dem Dienst sind die von den einzelnen Stellen des Hauses überlassenen Gegenstände in ordentlichem Zustand zurückzugeben. Der Bedienstete ist verpflichtet, sich entsprechende Bestätigungen auf dem Laufzettel vermerken zu lassen.

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d) Bei Nichtbeachtung der Absätze a)-c) behält sich das Klinikum der Universität München die Geltendmachung von Regressansprüchen vor. 6. Benutzung von Fernsprechanlagen Über die Fernsprechanlage des Klinikums dürfen private Gespräche nur unter Benutzung einer persönlich zugeteilten PIN geführt werden. Die anfallenden Gesprächseinheiten sind gegen Vorkasse (Chipkarte) bzw. gegen Rechnung zu erstatten. 7. Hausausweis Jeder Beschäftigte ist verpflichtet, sich auf Verlangen gegenüber Beauftragten der Kaufmännischen Direktion bzw. des bevollmächtigten Sicherheitsdienstes auszuweisen (z. B. Personalausweis, Essensmarkenausweis, Mitarbeiterausweis, ID- Karte).

München, den 23.04.2009

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