Bundle BGB Kommentar (8. Auflage) und ZPO-Kommentar (5. Auflage)

Bundle BGB Kommentar (8. Auflage) und ZPO-Kommentar (5. Auflage) 1. Auflage 2013. Buch. Rund 6600 S. Gebunden ISBN 978 3 472 08523 2 Recht > Zivilre...
Author: Herta Ackermann
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Bundle BGB Kommentar (8. Auflage) und ZPO-Kommentar (5. Auflage)

1. Auflage 2013. Buch. Rund 6600 S. Gebunden ISBN 978 3 472 08523 2

Recht > Zivilrecht > Zivilrecht allgemein, Gesamtdarstellungen

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§ 1053 ZPO

Vergleich

einbarung, dass bei Stimmengleichheit im Schiedsgericht ein Stichentscheid durch die Stimme des Vorsitzenden vorgesehen wird. Die Schiedsrichter sind zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses im Schiedsgericht verpflichtet, soweit im Schiedsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist (Prütting FS Schwab 90, 409; ders FS Böckstiegel 01, 629, 632). C. Obstruktion (Abs 2). Verweigert ein Schiedsrichter die Teilnahme an einer Abstimmung, so gilt wieder- 3 um die in der Parteivereinbarung getroffene Regelung. Fehlt es insoweit an einer Regelung, so können die übrigen Schiedsrichter ohne den sich verweigernden Schiedsrichter entscheiden. Allerdings muss diese Absicht, ohne den verweigernden Schiedsrichter über den Schiedsspruch abzustimmen, den Parteien vorher mitgeteilt werden. Soweit als Entscheidung nicht der Schiedsspruch ansteht, sondern eine andere Entscheidung zu treffen ist, genügt ein nachträgliches In-Kenntnissetzen. Für die von Abs 1 verlangte absolute Mehrheit der Schiedsrichter ist in diesem Falle der die Teilnahme verweigernde Schiedsrichter nicht mitzuzählen. Das kann freilich zu der Konsequenz führen, dass zwischen den verbliebenen Schiedsrichtern ein Stimmengleichstand entsteht. In diesem Falle ist nach der Parteivereinbarung zu verfahren, wenn diese zB vorsieht, dass bei Stimmengleichheit dem Obmann ein Stichentscheid zusteht. Gibt es für den Fall der Stimmengleichheit keine Parteiregelung, so wird weithin die Auffassung vertreten, dass das Schiedsverfahren durch einen Beschl nach § 1056 Abs 2 Nr 3 zu beenden ist, die Fortsetzung des Verfahrens in diesem Falle also aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist (St/J/Schlosser § 1052 Rn 4; Musielak/Voit § 1052 Rn 9; Schwab/Walter Kap 8 Rn 14). Dies überzeugt nicht. Ergibt sich für die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche keine Mehrheit der Schiedsrichter, so ist die Klage abzuweisen. D. Entscheidung durch den Vorsitzenden (Abs 3). Das Gesetz ermöglicht in Abs 3, dass der vorsitzende 4 Schiedsrichter über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden kann, wenn die Parteien oder die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts ihn dazu ermächtigt haben. Gemeint sind hier diejenigen Fragen von verfahrensrechtlicher Bedeutung, die nicht über das Verfahren hinaus ausstrahlen. So kann etwa der Vorsitzende die typischen Fragen des Amtsbetriebs übertragen erhalten (Entscheidung über Mündlichkeit oder Schriftlichkeit des Verfahrens, Entscheidung über den einzelnen Handlungsort nach § 1043 II, Entscheidung über die Abläufe einer Beweisaufnahme, Hinzuziehung eines Sachverständigen). Über reine Verfahrensfragen hinaus geht die Festlegung des Schiedsortes nach § 1043 I, so dass bei dieser Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung für das anwendbare Verfahrensrecht stets eine Entscheidung durch das Kollegium erforderlich ist.

§ 1053 ZPO Vergleich. (1) 1Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. 2Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt. (2) 1Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. 2Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache. (3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt. (4) 1Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. 2Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen. A. Systematik und Normzweck. I. Formen der Beendigung. Ähnlich wie im staatlichen Gerichtsverfah- 1 ren gibt es sehr unterschiedliche Möglichkeiten, wie ein schiedsrichterliches Verfahren beendet werden kann. Der dem Urt vergleichbare normale Abschluss ist der Schiedsspruch (§§ 1054, 1055, 1056 I). Daneben steht als eine gütliche Streitbeilegung die Möglichkeit des Vergleichs, den das Schiedsgericht als einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut niederlegen kann (§§ 1053, 1054 II). Als dritte Beendigungsform sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens durch Beschl festzustellen (§ 1056 II). Dieser Form der Beendigung durch Beschl kann sowohl eine Säumnis des Klägers als

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§ 1053 ZPO

Vergleich

auch eine Rücknahme der Schiedsklage oder ein anderer Anlass zu Grunde liegen. Ein solcher im Gesetz nicht genannter anderer Grund könnte etwa ein außergerichtlicher Vergleich oder eine Erledigung der Hauptsache sein. Schließlich muss es auch ohne eine Erwähnung im Gesetz kraft der im schiedsrichterlichen Verfahren herrschenden Parteiautonomie die Möglichkeit geben, dass die Parteien eine Beendigung des Verfahrens vereinbaren, ohne dass dem ein Beschl des Schiedsgerichts zu Grunde liegt. 2 II. Schiedsvergleich oder Schiedsspruch. Die Neuregelung des § 1053 löst ein berühmtes Problem der früheren Rechtslage vor 1998. Damals enthielt das Gesetz in § 1044a aF den sog Schiedsvergleich, der einem gerichtlichen Vergleich im Wesentlichen gleichgestellt war und deshalb ein Vollstreckungstitel sein konnte. Dies schuf verschiedene Probleme, insb war die Vollstreckbarkeit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit weitgehend ausgeschlossen. Die heutige Norm sieht zwar materiell in gleicher Weise die Möglichkeit eines Vergleichs vor, wie er in § 779 BGB auch als Vergleichsvertrag geregelt ist. Darüber hinaus wird in Abs 1 S 1 der Grundgedanke eines Verfahrensvergleichs als Form der Verfahrensbeendigung weiterhin aufrechterhalten. Zur Überwindung von Schwierigkeiten im internationalen Schiedsverfahrensrecht kann aber das Schiedsgericht auf Antrag der Parteien den Vergleich nach Abs 1 S 2, Abs 2 als einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut festhalten. Damit sind die Möglichkeiten zur Verfahrensbeendigung durch Prozessvergleich und die Form des auch über die Grenze hinweg vollstreckbaren Schiedsspruchs kombiniert. 3 III. Normzweck. Die gütliche Streitbeilegung ist im schiedsrichterlichen Verfahren ebenso ein zentrales Anliegen des Gerichts wie im staatlichen Verfahren. Gütliche Streitbeilegung hat vielerlei Vorteile. Sie wird deshalb im staatlichen Verfahren dem Richter ganz besonders ans Herz gelegt (§ 278 I). Obgleich das 10. Buch der ZPO eine solche Norm nicht enthält, gilt der Rechtsgedanke des § 278 I unzweifelhaft auch hier. Die Norm bekräftigt daher das Grundanliegen von Schiedsgerichtsbarkeit. Auch hier soll und muss es das besondere Anliegen der Schiedsrichter sein, die Streitentscheidung immer nur als ultima ratio anzusehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Neuregelung der Norm bestehen nicht (aA im Hinblick auf Gegenstände, die nicht der Vergleichsbefugnis der Parteien unterliegen, Musielak/Voit § 1053 Rn 1). 4 B. Gütliche Streitbeilegung. I. Verhalten des Gerichts. Nach § 278 ist ein staatliches Gericht gehalten, in verschiedenen Formen auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen drei verschiedene Wege. Zunächst muss nach § 278 I das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits bedacht sein. Sodann muss nach § 278 II–V das Gericht zwingend eine Güteverhandlung anordnen. Schließlich gibt es nach § 278 VI besondere Möglichkeiten, einen Vergleich zu schließen. Im schiedsgerichtlichen Verfahren ist grds der Parteiwille vorrangig, so dass den Parteien jede Möglichkeit offen steht, das Verfahren nach ihrem Willen auszugestalten (§ 1042 III). § 278 ist allerdings nicht speziell in das schiedsrichterliche Verfahren inkorporiert worden. Nach seinen Grundgedanken gilt § 278 I aber auch hier als allgemeines Grundprinzip. Dagegen ist eine zwingende Güteverhandlung nach § 278 II–V im schiedsrichterlichen Verfahren wegen seines eingeschränkten Mündlichkeitsprinzips von vornherein nicht anzuwenden. Die speziellen Regelungen eines gerichtlichen Vergleichs im staatlichen Verfahren treten hinter der spezielleren Norm des § 1053 zurück. Dies gilt auch für die besondere Form des Vergleichs gem § 278 VI, der auf das staatliche Gericht zugeschnitten ist und vor Schiedsgerichten die Zustimmung beider Parteien voraussetzen würde. Darüber hinaus gibt es im Schiedsverfahren keinen echten Prozessvergleich (s.u. Rz 6). 5 II. Schlichtung und Mediation. Abzutrennen von der Regelung des § 1053 sind alle diejenigen Streitbeilegungsformen, die kein echtes schiedsgerichtliches Verfahren darstellen. Wird also iRe Mediation oder iRe außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens ein Vergleich geschlossen, so ist § 1053 nicht anwendbar. Ebenfalls nur in sehr seltenen Fällen anwendbar ist § 794 I Nr 1. Diese Norm kommt neben dem normalen streitigen Gerichtsverfahren nur in Betracht, wenn der Vergleich vor einer durch die Justizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen wird. Daraus ergibt sich für außergerichtliche Schlichtungsverfahren und Mediationen das Problem, für eine erzielte Einigung einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Neben Möglichkeiten wie dem Anwaltsvergleich (§ 796a) und der Schaffung einer vollstreckbaren Urkunde beim Notar (§ 794 I Nr 5) wird hier in der Praxis immer wieder der Weg gewählt, die Mediation oder das Schlichtungsverfahren mit einer zusätzlichen Schiedsklausel in der Form zu verbinden, dass es dem Schlichter oder dem Mediator erlaubt ist, sich anschließend zum Schiedsrichter zu bestellen und die Einigung als Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut zu erlassen. Dieses Vorgehen ist nicht unumstritten, wird aber in der Praxis akzeptiert (ausf dazu Haft/Schlieffen/Lörcher § 45 Rn 27 ff).

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§ 1054 ZPO

Form und Inhalt des Schiedsspruchs

C. Vergleich. Abs 1 stellt zunächst klar, dass die Parteien sich nach altem wie nach neuem Recht jederzeit 6 vergleichen können. Ein solcher Vergleich stellt zunächst einen Vertrag nach § 779 BGB dar. Sein Inhalt ist ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien über eine bestehende Unklarheit oder Streitigkeit. Mit dem Vergleichsergebnis wird eine strenge Feststellungswirkung verbunden. Es wird also nicht eine neue Verbindlichkeit geschaffen (Novation), sondern der genaue Umfang des schon bisher bestehenden Anspruchs wird von den Parteien festgestellt. Dieser Vergleichsschluss bewegt sich zunächst rein im materiellen Recht. §§ 1053 I 1, 1056 II Nr 2 bewirken allerdings, dass dieser Vergleichsschluss das Schiedsgericht ermächtigt und verpflichtet, das Schiedsverfahren durch Beschl zu beenden. Mit dieser Beendigung sind allerdings keinerlei weitere prozessuale Wirkungen wie etwa Eintritt einer Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit verbunden. Solche prozessualen Wirkungen können nur durch einen Schiedsspruch erzielt werden. Das schiedsrichterliche Verfahren kennt also einen Prozessvergleich nicht. Der Schiedsvergleich nach neuem Recht hat daher auch keine Doppelnatur, sondern er ist ein rein materiellrechtlicher Vertrag. Eine Kostenregelung kann in diesem Vergleich getroffen werden. Wird eine Kostenregelung nicht getroffen, so wird allgemein und zu Recht angenommen, dass die Kosten nach dem Rechtsgedanken des § 98 als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, so dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und die Kosten des Schiedsgerichts halbiert werden. D. Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. I. Sinn und Zweck. Wie dargestellt kennt das neue 7 Schiedsverfahrensrecht keinen Prozessvergleich. Ein Vergleichsschluss, der lediglich dem materiellen Recht unterliegt, kann daher keine prozessualen Wirkungen auslösen, also insb nicht als Vollstreckungstitel dienen. Daher sieht das neue Recht nunmehr ausdrücklich vor, dass die Parteien beim Schiedsgericht beantragen können, den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut zu erlassen (§§ 1053 I 2, II, III, 1054 II). Im Einzelnen dazu Bredow Schieds VZ 10, 295. II. Voraussetzungen. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut setzt zunächst einen Antrag der Par- 8 teien voraus. Der Antrag ist formlos möglich und kann von jeder Partei einzeln gestellt werden. Der Antrag richtet sich ausschließlich an das Schiedsgericht. Er ist (wie der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut selbst) Prozesshandlung. Dem Antrag muss ein Vergleichsschluss der Parteien zu Grunde liegen, den das Schiedsgericht in seinen Schiedsspruch integriert. Der Inhalt des Vergleichs und damit der Inhalt des Schiedsspruchs dürfen nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Der Schiedsspruch bedarf keiner Begründung (§ 1054 II). Er verlangt nicht die Form des Rubrums eines staatlichen Urteils (München SchiedsVZ 12, 217). III. Verfahren. Liegen dem Schiedsgericht Anträge oder Zustimmungserklärungen zu einem Schieds- 9 spruch mit vereinbartem Inhalt von allen Schiedsparteien vor, so erlässt es den Schiedsspruch in der Form des § 1054 nach den allgemeinen Regeln. Es beachtet insb die Form des § 1054. Zugleich kann das Schiedsgericht einen Beschl nach § 1056 II Nr 2 erlassen, in dem es die Beendigung des Verfahrens feststellt. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. IV. Wirkungen. Gemäß Abs 2 S 2 hat der Schiedsspruch mit vereinbartem Inhalt dieselbe Wirkung wie je- 10 der andere Schiedsspruch. Er steht also gem § 1055 einem rechtskräftigen Urt gleich. Damit kommen diesem Schiedsspruch ebenfalls die Wirkungen der Rechtskraft zu (§ 1055 Rz 3 f). Ferner ist der Schiedsspruch ein Vollstreckungstitel, wenn er für vollstreckbar erklärt wurde (§§ 794 I Nr 4a, 1060, 1061). Nach Abs 3 ersetzt der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut für die in ihm enthaltenen Erklärungen auch die jeweils erforderliche notarielle Beurkundung. Diese Regelung tritt an die Stelle von § 127a BGB. V. Vollstreckbarerklärung (Abs 4). Außer durch das zuständige Gericht (§§ 1060, 1061) kann der Schieds- 11 spruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden, wenn die Parteien zustimmen. In diesem Falle muss der Notar prüfen, ob der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt.

§ 1054 ZPO Form und Inhalt des Schiedsspruchs. (1) 1Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. 2In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

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§ 1054 ZPO

Form und Inhalt des Schiedsspruchs

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053. (3) 1Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. 2Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen. (4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln. 1 A. Normzweck. Die Norm tritt an die Stelle der §§ 311–315, in denen die förmlichen Anforderungen an das staatliche Urt geregelt sind. Auch der Schiedsspruch enthält durchaus vergleichbare zwingende Förmlichkeiten, die die Norm zusammenfasst. Sie dient also der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. 2 B. Arten der Schiedssprüche. Das Gesetz spricht in § 1054 und an anderer Stelle nur allgemein vom Schiedsspruch. Durch die Gleichstellung mit einem rechtskräftigen gerichtlichen Urt (§ 1055) wird aber deutlich, dass die Trennung unterschiedlicher Arten von Urteilen auch bei Schiedssprüchen von Bedeutung sein kann. So kann man iRd Endentscheidungen den vollständigen Schiedsspruch vom Teil-Schiedsspruch trennen. Nach der Art der Rechtsschutzform kann man Leistungsschiedssprüche von feststellenden Schiedssprüchen und gestaltenden Schiedssprüchen trennen, nach Art und Umfang der Erledigung kann man die Schiedssprüche ebenso wie Prozessurteile und Sachurteile aufspalten. Das Gesetz selbst sieht ausdrücklich eine Trennung des normalen Schiedsspruchs mit streitigem Inhalt und des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut gem § 1053 vor. Denkbar wäre es ferner, analog zu den End-, Zwischen- und Vorbehaltsurteilen auch die Schiedssprüche in dieser Weise aufzuteilen. Dabei ist freilich anerkannt, dass der Zwischenentscheid nach § 1040 III keinen rechtskräftigen Schiedsspruch darstellt. Auch sonstige Aussagen des Schiedsgerichts über einzelne Aspekte der Zulässigkeit oder des Verfahrens können nicht als rechtskräftige Schiedssprüche anerkannt werden, selbst wenn sie in der Form des § 1054 ergehen. Schließlich kann auch im Falle einer Aufrechnung ein Schiedsspruch mit dem Vorbehalt dieser Aufrechnung nicht dem § 302 gleichgestellt werden. Es gilt also nicht § 302 III. Teilweise wird analog § 304 ein Zwischenschiedsspruch über den Grund anerkannt. Auch hier gilt aber Gleiches wie beim Vorbehaltsurteil. Im Einzelnen zur Definition und zu den Arten von Schiedssprüchen Schmidt, Die Typologie von Schiedssprüchen, Diss jur Köln 11. 3 C. Form. Der Schiedsspruch muss schriftlich abgefasst sein. Er muss ein Ergebnis ausweisen, das ggf vollstreckbar ist (Tenor). Er bedarf nach Abs 2 einer Begründung, die allerdings Tatbestand und Entscheidungsgründe, also Tatsachenbereich und Rechtsbereich nicht zwingend trennen muss, und er bedarf schließlich der Angaben von Tag, Ort und Unterschrift der Schiedsrichter. Schriftform bedeutet in diesem Zusammenhang wie in § 126 BGB die Ausstellung einer Urkunde aus Papier, ein schriftlich lesbarer Text in derjenigen Sprache, die die Verfahrenssprache ist (§ 1045). Schließlich ist eine höchstpersönliche und handschriftliche Unterschrift erforderlich, wie dies auch § 315 für den staatlichen Richter verlangt. 4 D. Begründung (Abs 2). Abs 2 schreibt vor, dass der Schiedsspruch zu begründen ist. Davon können die Parteien durch Vereinbarung dispensieren. Eine Begründung ist auch entbehrlich, wenn es sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut handelt. Es ist anerkannt, dass die Begründung eines Schiedsspruchs nicht den strengen Anforderungen der Urteilsbegründungen folgen muss. Dennoch muss durch die Begründung deutlich werden, auf Grund welcher Sachverhaltsbasis das Schiedsgericht welche Entscheidung getroffen hat. Da ein Schiedsspruch im Normalfall nicht mit Rechtsmitteln angreifbar ist, dient die Begründung nicht der Kontrolle durch ein höheres Gericht, sondern allein der Information und dem Interesse der Parteien. Zur Angreifbarkeit eines Schiedsspruchs muss es freilich führen, wenn er offenkundig widersprüchlich ist. Im Übrigen genügen Mindestanforderungen an eine verständliche Begründung (BGHZ 96, 47). 5 E. Mitteilung des Schiedsspruchs (Abs 4). Das Gesetz sieht keine förmliche Zustellung des Schiedsspruchs vor. Es genügt eine Übersendung an beide Parteien, wobei das Schiedsgericht sinnvoller Weise Maßnahmen ergreifen sollte, um den Zugang letztlich nachzuweisen. Insofern empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein. Die jeweils den Parteien übersandten Schiedssprüche müssen iSv Abs 1 unterschrieben sein. Hat die

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§ 1055 ZPO

Wirkungen des Schiedsspruchs

Partei einen Prozessbevollmächtigten, so gilt nicht § 172. Das Schiedsgericht kann also wählen, ob es den Schiedsspruch an die Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten übermittelt. F. Bindung und Änderbarkeit. Ist ein Schiedsspruch von den Schiedsrichtern unterzeichnet, so tritt eine 6 Bindung des Schiedsgerichts in der Weise ein, dass der Schiedsspruch nicht mehr abgeändert werden kann. Davon ausgenommen sind blanke Berichtigungen (§ 1058 IV). Ferner ist davon ausgenommen die Möglichkeit, dass das Schiedsgericht durch ein einstimmiges Votum eine Änderung des Schiedsspruchs beschließt (St/J/Schlosser § 1054 Rn 20). Das Schiedsverfahren insgesamt endet allerdings erst, wenn der Schiedsspruch in der vereinbarten Form ergangen ist (Musielak/Voit § 1054 Rn 10). Soweit von den Parteien eine Rechtsmittelmöglichkeit nicht vereinbart ist, wird der den Parteien übermittelte Schiedsspruch rechtskräftig. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderungsklage, die sich gegen einen rechtskräftigen Schiedsspruch richtet, kennt das Gesetz nicht. Davon abzutrennen ist die Frage, dass die weite Parteiautonomie in einem schiedsrichterlichen Verfahren jederzeit eine übereinstimmende Vereinbarung ermöglicht, durch die ein neues Verfahren die streitige Frage wieder aufgreift.

§ 1055 ZPO Wirkungen des Schiedsspruchs. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. A. Normzweck. Der Gesetzgeber stellt mit dieser Norm den Schiedsspruch (der kein Hoheitsakt ist) einem 1 rechtskräftigen gerichtlichen Urt gleich. Diese Gleichstellung dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit. Die Parteien können dadurch sicher sein, ähnl wie vor einem staatlichen Gericht eine abschließende Entscheidung zu erhalten, die vollstreckbar ist. Allerdings wirft die vollständige Gleichstellung schwierige Fragen zum Umfang der materiellen Rechtskraft auf. Dies muss die Auslegung des Gesetzes freilich hinnehmen, wenn man mit dem Gesetzgeber eine volle Gleichstellung bejaht. Als Grundlage der Gleichstellung wird ein antezipiertes Legalanerkenntnis geltend gemacht (Spohnheimer, Gestaltungsfreiheit bei antezipiertem Legalanerkenntnis des Schiedsspruchs, 2010). B. Norminhalt und Voraussetzungen. Die Norm geht von einem Schiedsspruch aus und meint dabei so- 2 wohl den einem Endurteil gleichstehenden normalen Schiedsspruch iSd § 1054 wie auch den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053). Nicht hierher gehört der reine Vergleich iSv § 1053 I, der Beendigungsbeschluss nach § 1056 II sowie der Zwischenentscheid nach § 1040 III. Auch alle übrigen Äußerungen des Schiedsgerichts zu einzelnen Streitpunkten oder zu einzelnen Zulässigkeitsfragen oder zu einzelnen Verfahrensabschnitten, in welcher Form sie auch immer erlassen sind, gehören nicht hierher. Ein echter Schiedsspruch iSv § 1055 ist aber der Teilschiedsspruch iSd § 301, ferner der Schiedsspruch, der die Klage als unzulässig insgesamt abweist (analog zu einem Prozessurteil). C. Formelle Rechtskraft. Formelle Rechtskraft eines Schiedsspruchs bedeutet wie iSv § 705, dass zulässige 3 Rechtsmittel oder ein zulässiger Einspruch gegen den Schiedsspruch nicht mehr möglich sind. Dies ist bei Schiedssprüchen die absolute Regel. Die formelle Rechtskraft des Schiedsspruchs tritt also nahezu immer mit der Erfüllung der formellen Voraussetzungen des § 1054 ein, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren. Der formellen Rechtskraft steht es nicht entgegen, dass gegen den Schiedsspruch Aufhebungsklage nach § 1059 erhoben werden kann. Dieser Rechtsbehelf richtet sich bewusst gegen den formell rechtskräftigen Schiedsspruch und ist daher eher einer Wiederaufnahmeklage vergleichbar. D. Materielle Rechtskraft. I. Wirkung. Materielle Rechtskraft iSv § 322 bedeutet Maßgeblichkeit der Ent- 4 scheidung zwischen den Parteien. Stoßrichtung der materiellen Rechtskraft ist damit ein künftiges Verfahren über denselben Streitgegenstand, das durch die Rechtskraft verhindert werden soll. Die hL versteht die Rechtskraft als ne bis in idem und macht daher das Fehlen der materiellen Rechtskraft zu einer Sachurteilsvoraussetzung. Ob die ne bis in idem-Lehre auch in der Schiedsgerichtsbarkeit gilt, ist umstr (dafür mit Einschränkungen Schwab/Walter Kap 21 Rn 7, 9; aA St/J/Schlosser § 1055 Rn 6). Die praktischen Unterschiede zwischen den Meinungen dürften gering sein. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Schiedsspruch auch eine materielle Rechtskraftwirkung grds zuerkannt wird. Dies schafft für die siegreiche Partei Rechtssicherheit, dass sie nicht noch einmal mit einem abweichenden Ergebnis und einer darauf aufbauenden Klage konfrontiert wird. Letztlich wird man heute auch für den Schiedsspruch die ne bis in idem-Lehre vertreten können.

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§ 1056 ZPO

Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens

5 II. Subjektive Grenzen. Die materielle Rechtskraft wirkt gem § 325 I nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits. Zuzulassen sind freilich auch die Erstreckung der Rechtskraft auf Rechtsnachfolger, Nacherben und Erben bei Testamentsvollstreckung iSd §§ 325–327. Eine weitergehende Rechtskrafterstreckung auf Dritte, wie sie etwa die Lehre von der Drittwirkung der Rechtskraft vertreten hat, ist nicht anzuerkennen. 6 III. Objektive Grenzen. Die Rechtskraft eines Schiedsspruchs erfasst nur den Tenor der Entscheidung, nicht isolierte tatsächliche oder rechtliche Gründe. Die Rechtskraft bezieht sich dabei jeweils auf den identischen Streitgegenstand oder sein kontradiktorisches Gegenteil. Soweit der rechtskräftige Inhalt des Schiedsspruchs ein präjudizielles Rechtsverhältnis für einen weitergehenden Anspruch darstellt, führt die Rechtskraft zur Bindung an den Schiedsspruch. 7 IV. Zeitliche Grenzen. Die zeitliche Grenze der Rechtskraft ist im staatlichen Gerichtsverfahren der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Einen vergleichbaren Zeitpunkt kennt das Schiedsgericht nicht. Daher wird man in zeitlicher Hinsicht die jeweils letzte Möglichkeit der Parteien, sich schriftlich oder mündlich zu äußern, als zeitliche Grenze ansehen müssen. Die Präklusionsregelung des § 767 II gilt insoweit analog. 8 E. Wiederaufnahme. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wie sie das staatliche Gericht gegen rechtskräftige Urteile kennt (§ 578), kennt das schiedsgerichtliche Verfahren nicht. Allerdings gibt es den Aufhebungsantrag gem § 1059, der gem § 1059 III innerhalb von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs beim Gericht eingereicht werden muss. Zu den Einzelheiten s.u. § 1059. 9 F. Vollstreckbarkeit. Der Schiedsspruch kann je nach der Einteilung als inländischer Schiedsspruch gem § 1060 oder als ausländischer Schiedsspruch gem § 1061 für vollstreckbar erklärt werden. Mit dieser Vollstreckbarerklärung ist der Schiedsspruch ein vollwertiger Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr 4a).

§ 1056 ZPO Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens. (1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet. (2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn 1. der Kläger a) es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder b) seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder 2. die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder 3. die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist. (3) Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens. 1 A. Normzweck. Die Norm gibt wichtige technische Regelungen für die verschiedenen Möglichkeiten einer Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens sowie des Schiedsrichteramtes. Dabei stehen sich in den ersten beiden Absätzen die Möglichkeit eines Schiedsspruchs und eines Beschlusses ggü. In der Form des Beschlusses kann das Verfahren auf ganz unterschiedliche Weise beendet werden. Hier sind nahezu alle Möglichkeiten eines Verfahrensendes im staatlichen Gerichtsverfahren versammelt, die nicht den Schiedsspruch betreffen. Trotz ihrer auch rechtstechnischen Ausrichtung dient die Norm damit insb der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. 2 B. Beendigungsformen. Die Norm geht von dem Grundsatz des staatlichen Gerichtsverfahrens aus, wonach ein Verfahren entweder durch ein Endurteil (hier Schiedsspruch) oder in sonstiger Weise (meist durch Beschl) zu Ende gehen kann. Abs 1 geht ebenfalls von einem endgültigen Schiedsspruch aus und verweist sodann auf die Möglichkeiten des Beschlusses nach Abs 2, der alle Formen der Versäumung, der Antragsrücknahme, des Vergleichs oder der Erledigung der Hauptsache beinhaltet.

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§ 1057 ZPO

Entscheidung über die Kosten

C. Der Schiedsspruch (Abs 1). Als normalen Abschluss sieht das Gesetz den endgültigen Schiedsspruch an 3 (§§ 1054, 1055, 1056 I). Dieser muss also den formellen Voraussetzungen des § 1054 genügen und er muss insgesamt oder tw das Verfahren endgültig abschließen. Der Schiedsspruch wird mit der Übermittlung an die Parteien formell rechtskräftig, soweit nicht durch Parteiwillen etwas anderes vorgesehen ist. D. Beendigungsbeschluss (Abs 2). Das Gesetz sieht nach Abs 2 einen Beschl vor, der in all denjenigen Si- 4 tuationen das Verfahrensende des schiedsrichterlichen Verfahrens feststellt, die nicht einen Abschluss durch Schiedsspruch darstellen. Im Einzelnen gilt, dass eine fehlende oder nach Fristablauf eingereichte Klageschrift gem Nr 1a den Beendigungsbeschluss auslöst (§§ 1046 I, 1048 I), ebenso wenn der Kl seine Klage zurücknimmt, falls nicht ausnahmsweise der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer endgültigen Beilegung des Streits erkennt (Nr 1b). Weiterhin können die Parteien die Beendigung des Verfahrens gem Nr 2 vereinbaren. Dies liegt insb nahe, wenn ein schiedsrichterlicher Vergleich nach § 1053 I geschlossen wurde, wenn ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist oder wenn die Parteien übereinstimmend die Hauptsache als erledigt ansehen. Schließlich sieht Nr 3 vor, dass das Verfahren durch Beschl beendet werden kann, wenn es die Parteien trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder wenn ein anderer Grund vorliegt, der das Verfahren unmöglich macht. Im Einzelnen dazu Gerstenmaier SchiedsVZ 10, 281; Haas SchiedsVZ 10, 286. E. Amtsende der Schiedsrichter. Grundsätzlich ist mit dem Verfahrensende nach Abs 1 und Abs 2 auch 5 das Amt des Schiedsgerichts beendet (Abs 3). Allerdings lässt das Gesetz eine Verlängerung des Schiedsrichteramtes über die Beendigung des Verfahrens hinaus zu im Falle der Kostenfestsetzung (§ 1057 II), im Falle einer Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs (§ 1058) sowie im Falle der Aufhebung des Schiedsspruchs, wenn das staatliche Gericht die Sache in das Schiedsverfahren zurückverweist (§ 1059 IV).

§ 1057 ZPO Entscheidung über die Kosten. (1) 1Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. 2Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens. (2) 1Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. 2Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden. A. Normzweck. Die Norm bekräftigt den Grundsatz, wonach Gerichte neben der Hauptsache immer auch 1 über die Kosten entscheiden. Die Kostenentscheidung gem Abs 1 folgt dabei den Vorschriften der §§ 91 ff, ohne deren starre Grundsätze zu übernehmen. Bei aller Flexibilität stellt das Schiedsgericht letztlich idR aber doch auf den Ausgang des Verfahrens ab. Zusätzlich kann das Schiedsgericht nach Abs 2 auch über die Höhe der Kosten entscheiden. Wie im Kostenrecht allgemein, so schafft auch die Norm des § 1057 durch eine klare Grundregel eine Kostengerechtigkeit und damit eine Kalkulierbarkeit des Gesamtrisikos für die Parteien. B. Die Aufteilung der Kosten (Abs 1). Wie allgemein im schiedsrichterlichen Verfahren können die Partei- 2 en eine Vereinbarung darüber treffen, ob das Schiedsgericht über die Kosten entscheiden soll. In der Praxis ist allerdings eine Kostenentscheidung durch das Schiedsgericht nach Abs 1 die Regel. Als Maßstab für die Aufteilung der Kosten nennt das Gesetz eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei wird dann freilich der Ausgang des Verfahrens dennoch die zentrale Rolle spielen. Bei den Kosten der Parteien sind wie im staatlichen Verfahren nur diejenigen Kosten zu verteilen, die den Parteien tatsächlich erwachsen sind und die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Entscheidung über die Kosten wird regelmäßig in den Schiedsspruch mit aufgenommen. Wenn das Schiedsgericht eine Kostenentscheidung versäumt hat, kann ein Ergänzungsschiedsspruch ergehen. Dies gilt auch für einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, weil regelmäßig der diesem Schiedsspruch zu Grunde liegende Vergleich ebenfalls eine analoge Kostenregelung enthält.

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§ 1058 ZPO

Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs

3 C. Kostenfestsetzung und Höhe der Kosten (Abs 2). Abs 2 sieht vor, dass das Schiedsgericht auch über die Höhe der von den Parteien zu tragende Kosten entscheiden kann. Davon abzutrennen ist eine Entscheidung über die Höhe des eigenen Honorars des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht hat keine Kompetenz, darüber zu entscheiden. Vielmehr ist das Honorar der Schiedsrichter eine Frage der Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag (s.o. § 1035 Rz 11). Ein Streit um das Honorar der Schiedsrichter müsste also vor einem staatlichen Gericht geklärt werden. Ebenso wenig hat das Schiedsgericht die Kompetenz, über die Höhe des Honorars eines Prozessbevollmächtigten oder über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entscheiden. Dagegen kann das Schiedsgericht iRd § 1057 den Streitwert des Schiedsverfahrens festsetzen (BGH NJW 12, 1811). Dieser Streitwert kann Grundlage der Vergütung der Schiedsrichter sowie der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung zwischen den Parteien sein. Den Parteien bleibt es aber unbenommen, vor einem staatlichen Gericht einen Vergütungsstreit mit der Begründung anhängig zu machen, der Streitwert sei zu hoch festgesetzt (BGH NJW 12, 1811). Soweit das Schiedsgericht über die Höhe der Kosten der Parteien entscheidet, erfolgt auch dies im Schiedsspruch selbst. Nur bei Unterbleiben einer Kostenentscheidung kann auch hier das Schiedsgericht nach Abs 2 S 2 durch einen Ergänzungsschiedsspruch entscheiden.

§ 1058 ZPO Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs. (1) Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, 1. Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen; 2. bestimmte Teile des Schiedsspruchs auszulegen; 3. einen ergänzenden Schiedsspruch über solche Ansprüche zu erlassen, die im schiedsrichterlichen Verfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind. (2) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, ist der Antrag innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen. (3) Das Schiedsgericht soll über die Berichtigung oder Auslegung des Schiedsspruchs innerhalb eines Monats und über die Ergänzung des Schiedsspruchs innerhalb von zwei Monaten entscheiden. (4) Eine Berichtigung des Schiedsspruchs kann das Schiedsgericht auch ohne Antrag vornehmen. (5) § 1054 ist auf die Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. 1 A. Normzweck. Die Norm regelt eine wichtige Ergänzung für Endentscheidungen. Sie folgt damit dem Vorbild der §§ 319–321. Als spezielle Norm enthält sie die Möglichkeit, dass das Schiedsgericht sowohl eine Berichtigung wie eine Auslegung und eine Ergänzung des Schiedsspruchs in der Form eines weiteren Schiedsspruchs (Abs 5) vornimmt. Damit wird insb ein einfaches und schnelles Verfahren geschaffen, um Schreibfehler, Rechenfehler und andere Unrichtigkeiten zu verbessern, ferner unklare oder offen gebliebene Entscheidungsbereiche durch Ergänzung zu korrigieren. Die Norm ist also wichtig, um den Bereich des Schiedsspruchs abzurunden und von unnötigen Belastungen, die ihrerseits zum Streit führen können, zu befreien. 2 B. Berichtigung (Abs 1 Nr 1). Auf Antrag der Parteien oder gem Abs 4 auch ohne Antrag der Parteien kann das Schiedsgericht Rechenfehler, Schreibfehler, Druckfehler und ähnliche Fehler im Schiedsspruch berichtigen. Bei der Beurteilung der einer Berichtigung offen stehenden Fehler kann man auf § 319 zurückgreifen, der von offenbaren Unrichtigkeiten spricht und damit Fehler meint, die bei der Verlautbarung des Willens, nicht bei der Willensbildung unterlaufen sind. Zwar verlangt § 1058 nicht offenbare Fehler, er zielt aber mit den Fehlern ähnlicher Art ebenfalls auf leichte Erkennbarkeit. 3 C. Auslegung (Abs 1 Nr 2). In Abweichung zu staatlichen Gerichten räumt das Gesetz dem Schiedsgericht die Kompetenz ein, den Schiedsspruch auszulegen. Da das Schiedsgericht an seinen eigenen Schiedsspruch gebunden ist, kann es bei der Auslegung nur darum gehen, eine Klarstellung von im Schiedsspruch an sich enthaltenen Äußerungen vorzunehmen. Ein wichtiges Beispiel in der Praxis hierfür kann es sein, wenn das Schiedsgericht ein bestimmtes Ergebnis ausspricht, ohne die Einzelheiten so zu formulieren, dass das Ergebnis vollstreckbar wäre. In einem solchen Falle kann ein vollstreckungsfähiger Ausspruch als Konkretisierung des Schiedsspruchs in Betracht kommen. 4 D. Ergänzung (Abs 1 Nr 3). Eine Ergänzung des Schiedsspruchs kommt wie bei § 321 immer dann in Betracht, wenn das Schiedsgericht es versäumt hat, einen Anspruch zu entscheiden, der im schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht wurde, der im Schiedsspruch aber nicht behandelt ist. Der Ergänzungs-

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