Bundes Verband Vieh und. Fleisch

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___________________________________________________________________ BVVF – Haus der Vieh- und Fleischwirtschaft – Adenauerallee 176  53113 Bonn

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Referat 321 Herrn Dr. Bernhard Polten Rochusstraße 1 53123 Bonn per Telefax: 99 529 – 41 62

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Navigationssysteme Besprechung am 12. Juni 2008 in Ihrem Haus Bonn, den 13. Juni 2008 HGF/per Sehr geehrter Herr Dr. Polten, haben Sie zunächst herzlichen Dank für die Organisation und Durchführung der gestrigen Veranstaltung. Erlauben Sie uns im Nachgang noch folgende Anmerkungen:

1. Die vom Vertreter des Institute for the Protection and Security of the Citizen (IPSC) Joint Reseach Center (JRC) der Europäischen Kommission, Herrn Johann Hofherr, gemachte Äußerung, dass der Kommission „gesicherte Unterlagen und Informationen über das häufige Fehlverhalten der Tiertransporteure vorliegen“ wird von uns scharf zurückgewiesen. Es handelt sich nach unserer Auffassung um eine „pauschalierte Kriminalisierung“, die jeglicher Grundlage entbehrt. Bereits mit Schreiben vom 20. Mai 2008 hatten wir Sie detailliert um eine Aufstellung über die Anzahl der Transporte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der EU und der festgestellten tierschutzrelevanten Verstöße gebeten. ___________________________________________________________________

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2. Zur Frage der Übermittlung der Daten nach Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 stellen wir fest, dass in Artikel 6 lediglich die Rede von dem „Zurverfügungstellen auf Verlangen“ ist.

Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat folgenden Wortlaut:

„(9) Bei langen Straßenbeförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen setzen die Transportunternehmer ein Navigationssystem nach Anhang I Kapitel VI Nummer 4.2 ein, und zwar ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln und ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Straßentransportmitteln. Sie bewahren die mit Hilfe dieses Navigationssystems erstellten Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang auf und stellen sie der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung, insbesondere wenn die Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 4 durchgeführt werden.“ In diesem Fall ist die deutsche Fassung identisch mit der englischen:

„They shall keep the records obtained by such navigation system for at least three years and shall make them available to the competent authority upon request, in particular when the checks referred to in Article 15(4) are carried out.” und mit der französischen Fassung:

« Ils conservent les données obtenues par ce système de navigation pendant au moins trois ans et les mettent à la disposition de l'autorité compétente qui en fait la demande, en particulier lorsque les contrôles visés à l'article 15, paragraphe 4, sont effectués. »

Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat folgenden Wortlaut:

(4) Zur Durchführung dieser Kontrollen können gegebenenfalls die mit Hilfe von Navigationssystemen erstellten Aufzeichnungen der Bewegungen der Transportmittel verwendet werden. ___________________________________________________________________

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Der Wortlaut ist somit eindeutig: Die erstellten Aufzeichnungen •

müssen aufbewahrt werden



gegebenenfalls



der Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

Sie müssen aber nicht in Echtzeit oder in Intervallen übermittelt werden.

3. Des weiteren stellt sich die Frage, welche Daten aufgezeichnet und auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden müssen.

3.1 Die Frage, ob ein Anhang einer EU-Verordnung überhaupt eine Ermächtigungsgrundlage und / oder Rechtsgrundlage sein kann, muss hier nicht weiter erörtert werden, da die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auch in ihrem Anhang keine Ermächtigungsgrundlage / Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten enthält, wie nachfolgend dargestellt wird.

Anhang I Kapitel VI Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat folgenden Wortlaut:

4. Navigationssystem 4.1. Straßentransportmittel müssen ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln und ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Transportmitteln mit dem entsprechenden Navigationssystem ausgestattet sein, mit dem Informationen, die den Angaben im Fahrtenbuch gemäß Anhang II Abschnitt 4 gleichwertig sind, und Informationen über das Öffnen/Schließen der Ladebordwand aufgezeichnet und übermittelt werden können. Die französische Fassung bringt hier mehr Klarheit: Hier heißt es:

4. Système de navigation ___________________________________________________________________

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4.1 Les moyens de transport par route doivent être équipés, à partir du 1er janvier 2007 pour les moyens de transport en service pour la première fois et à partir du 1er janvier 2009 pour tous les moyens de transport, du système de navigation approprié permettant d'enregistrer et de transmettre à l'autorité compétente, à sa demande, des informations en matière de positionnement. Ce système fournira des informations équivalentes à celles mentionnées dans le carnet de route visé à l'annexe II, section 4, ainsi que des informations relatives à l'ouverture et à la fermeture du volet de chargement. Dies bedeutet: Eine Übermittlung auf Verlangen der Behörden und nicht immer und in Echtzeit / Online oder in Intervallen.

3.2 Die Angaben müssen demnach den Informationen des Fahrtenbuches nach Anhang II Abschnitt 4 gleichwertig sein.

Im Einzelnen:

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3.2.1 Die Erklärung des Transportunternehmers nach Abschnitt 4 ist vom Fahrer während der Beförderung auszufüllen. Dies bedeutet, dass die in dem Formular zu machenden Angaben (wie auch immer) aufgezeichnet werden können.

3.2.2 Die Erklärung des Transportunternehmers nach Abschnitt 4 ist den zuständigen Behörden des Versandortes innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Ankunft am Bestimmungsort vorzulegen. Durch diese Formulierung ist eindeutig klargestellt, dass es für eine Echtzeit oder Onlineübermittlung der dem Fahrtenbuch gleichwertigen Daten keine Rechtsgrundlage gibt; es gibt lediglich eine Vorlagepflicht einen Monat nach dem Zeitpunkt der Ankunft am Bestimmungsort.

3.2.3 Selbstverständlich ist die Frage des Aufzeichnens des Öffnens und Schließens der Ladebordwand unstreitig; aber auch hier gilt, dass es vollkommen ausreichend ist, wenn die Daten binnen Monatsfrist vorgelegt werden. Für darüber hinausgehende Übermittlungen fehlt die Rechtsgrundlage.

4. Hinsichtlich der Aufzeichnung der Temperaturdaten kann auf den bereits vorliegenden Schriftverkehr Bezug genommen werden.

Besonders hinzuweisen ist jedoch auf die Tatsache, dass in der gesamten Verordnung kein Hinweis auf eine Übermittlung der (wie auch immer) aufgezeichneten Temperaturen zu finden ist. Der von der Kommission angedachten Verknüpfung der Daten des Navigationssystems mit den Temperaturdaten muss daher entschieden entgegengetreten werden. ___________________________________________________________________

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Dies stellt auch zutreffend das JRC wie folgt fest: “Regulation (EC) 1/2005 does not necessarily require a connection of the temperature monitoring and recording system with the navigation system.” (Quelle: TECHNICAL SPECIFICATIONS FOR NAVIGATION SYSTEMS IN LONG JOURNEY ANIMAL TRANSPORTS; Document reference G07TRVA/ JH/(2006) - Version no. 1.0 Issue Final Date of issue 03/06/2008, Seite 12)

5. Da, wie dargestellt, die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine Ermächtigung zur Übermittlung der Daten enthält, muss dem Gedanken der Kommission, die Übermittlung Online und / oder in Intervallen vorzuschreiben, entgegengetreten werden.

Wenn die Kommission die Übermittlung hätte regeln wollen, dann hätte sie dies ähnlich wie in der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme machen müssen.

Hier heißt es in Artikel 5: „Artikel 5 Eigenschaften der Satellitenanlagen (1) Die Satellitenanlagen, die an Bord der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft installiert sind, müssen jederzeit die automatische Übertragung folgender Daten an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats gewährleisten: a) Kennzeichen des Fischereifahrzeugs, b) zuletzt festgestellte Position des Fischereifahrzeugs mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 m bei einem Genauigkeitsgrad von 99 %, c) Datum und Uhrzeit (in Weltzeit UTC), zu denen besagte Position des Fischereifahrzeugs gemessen wurde und d) spätestens ab 1. Januar 2006 Geschwindigkeit und Kurs des Fischereifahrzeugs.“

6. Wie bereits gestern besprochen, muss auch die Möglichkeit bestehen, dass das Aufzeichnen der Daten abgeschaltet werden kann, da ansonsten eine Benachteiligung ___________________________________________________________________

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der sogenannten Typ II – Fahrzeuge vorliegt. Dem Vorschlag des JRC, unabhängig davon, ob Tiere transportiert werden oder nicht, Daten alle 5 Minuten aufzuzeichnen, muss daher widersprochen werden. Dies gilt sowohl für das Navigationssystem als auch für die Temperaturaufzeichnung. Auch die Frage der „Unterbringung“ der OBU muss im Sinne der Wirtschaft und der Wirtschaftlichkeit gelöst werden, wobei ein Bestandsschutz für bereits installierte OBUs garantiert werden muss.

7. Explizit hinweisen dürfen wir nochmals auf die datenschutzrechtlichen Bedenken, die Sie ja bereits gegenüber der Kommission geltend gemacht haben. In der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird diese Problematik überhaupt nicht erwähnt. In der bereits erwähnten Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme ist dies für Anfragen der Kommission gegenüber den FÜZ wie folgt geregelt:

„KAPITEL III DATENZUGRIFF Artikel 14 Datenzugriff (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission auf gezielte Anfrage jederzeit online Fernzugriff auf die Computerdateien hat, in denen die von ihren FÜZ aufgezeichneten Daten gespeichert sind. (2) Die im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Daten werden vertraulich behandelt.“ Auch hier fehlt eine Aussage über die Datensicherheit und den Datenschutz für die Rechtsunterworfenen.

8. Da die Zeit bis zum 1. Januar 2009 drängt, dürfen wir um eine schnelle, eueinheitliche, verbindliche und praktikable Lösung bitten. Der Forderung der Bundesländer an gerichtfesten und gerichtsverwertbaren Vorgaben schließen wir uns an. ___________________________________________________________________

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9. Um zeitnahe Übermittlung der am gestrigen Tag vorgestellten Präsentationen, gerne auch per Mail ([email protected]) dürfen wir bitten.

Selbstverständlich sind wir gerne nochmals bereit, unsere Anmerkungen in einem Gespräch in Ihrem Haus und bei der EU-Kommission zu erläutern.

Mit freundlichen Grüßen Bundesverband Vieh und Fleisch

Patrick Steinke Rechtsanwalt Hauptgeschäftsführer

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