BRD Personalausweis (... wie versklave ich ein Volk)

BRD Personalausweis (.... wie versklave ich ein Volk) Mit der Beantragung und der Unterschrift unter den Bundespersonalausweis unterstellt sich jeder ...
Author: Ingelore Kopp
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BRD Personalausweis (.... wie versklave ich ein Volk) Mit der Beantragung und der Unterschrift unter den Bundespersonalausweis unterstellt sich jeder Deutsche freiwillig mit Unterschrift besiegelt, der Wirtschafts- und Verwaltungseinheit NGO Bundesrepublik Deutschland GmbH / Bund. Sie sind dann Personal des Bundes (BRD GmbH), und unterstehen freiwillig der Fremdherrschaft der Alliierten und deren ausführende Helfer und Organe (Verwaltungen) wie Bundesregierung, Bund, Bundestag, Landtag, Kommunen, Behörden usw. usw..

Staatsangehörigkeit lt. Bundesinnenministerium (Internetseite) Die Staatsangehörigkeit bezeichnet die Zuordnung eines Menschen zu einem bestimmten Staat. Entsprechend wird mit Staatsangehörigem jemand bezeichnet, der einem bestimmten Staat angehört. In den BRD Ausweisen steht „Deutsch“ als Staatsangehörigkeit, da fragt man sich, wo denn der Staat Deutsch auf der Landkarte oder auf der UN Staatenliste zu finden ist! Laut Ausweisen gehören wir einem Staat „Deutsch“ an, den es überhaupt nicht gibt. Grundgesetz Artikel 116 (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Demnach ist unsere Staatsangehörigkeit „Deutschland“ . Innenministerium Bayern ......Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt......

Bayerisches Staatsministerium des Innern Das Land Bayern stellt fest, es kann dem dt. Volk in den Ausweisen die Staatsangehörigkeit nicht bestätigen. Man vermutet, das wir (dt. Volk,) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. „Deutsch“ wie in den Ausweisen unter Staatsangehörigkeit steht, ist laut Bay. Innenministerium also keine Staatsangehörigkeit. Hiermit steht fest, was Landkarten und UN Eintrag ebenfalls besagen „Deutsch“ wie unter Staatangehörigkeit in den Ausweisen aufgeführt ist, ist keine Staatsangehörigkeit auch wenn es von offizieller Seite gerne behauptet wird. Daraus folgt, alle Ausweisinhaber von BRD Pässen sind lt. Pass staatenlos. BRD / Bund / Bundesländer haben kein Staatsvolk, nur Bundes-Personal-Ausweis Volk (Peronalausweis). Kein BRD Staat = kein BRD Staatsvolk = keine BRD Staatsangehörigkeit = Personalausweise Gemäß Personalausweis haben Sie keinen Familiennamen mehr, sondern nur noch einen Namen und das hat rechtliche Folgen. Registriert ist bei den Behörden der BRD / Bund lediglich die künstlich erschaffene JURISTISCHE PERSON z.B. MUSTERMANN KLAUS. Juristische Personen haben einen Namen, keinen Familiennamen (siehe Paß u. Personalausweis = Name). Gemäß DIN 5007 Näturliche Personen (Mensch) = Familienname Vorname Juristische Personen (Vermögensmasse / Sache) = Name Definition der juristischen Person Eine JURISTISCHE PERSON ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. Definition natürliche Person (BGB Einführung) Natürliche Person ist der Mensch. Er ist stets rechtsfähig iS der allgemeinen Rechtsfähigkeit und damit Rechtssubjekt (= Person). Die Sklaverei ist dem deutschen Recht unbekannt; ein Mensch, der nach ausländischem recht Sklave ist, ist nach deutschem Heimatrecht rechtsfähig. Rechtsfähigkeit natürliche Person (BGB Titel 1). 1.) (...) Die Rechtsfähigkeit kann dem Menschen durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen nicht aberkannt werden; sie kann auch nicht durch eine Verzichtserklärung Ihres Trägers aufgehoben oder beschränkt werden. Merksatz: Die Rechtsfähigkeit wird nicht vom Gesetzgeber verliehen, sondern dem Gesetz vorgegeben. JURISTISCHE PERSONEN sind demzufolge Rechtssubjekte, die keine Menschen sind. Und eine JURISTISCHE PERSON, die keine Personengesellschaft ist, ist eine „Vermögensmasse“, also eine Sache und somit ein Sach-Gebilde / Objekt (Sachen sind z.B. ein Stein, ein Stuhl, ein Tisch). Die Behörden des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (Bund / BRD) dürfen also nur die Existenz von organlosen JURISTISCHEN PERSONEN (Sachen) bescheinigen und deren Verwaltungssitz führen! Bund / BRD registrieren lediglich JURISTISCHE PERSONEN, natürliche Personen mit Familiennamen (Menschen) kennt die BRD nicht. Deshalb werden auch keine Menschenrechtsverletzungen gemäß Bundesrecht verfolgt und bestraft.

Keine Menschen (natürliche Personen) in der BRD/Bund, keine Menschenrechtsverletzungen. BRD / Bund haben es nur mit handlungsunfähigen und rechtlosen Sachen (JURISTISCHE PERSON / Vermögensmasse) zu tun und nicht mit Menschen. BRD / Bund benutzen die natürliche Person (Mensch) die rechts- und geschäftsfähig ist, um die JURISTISCHE handlungsunfähige PERSON (Sache) zu vertreten.

Die natürliche Person (Mensch) = deutscher Staatsangehöriger vertritt unwissentlich die Juristische Person (Sache) = Bundes - Personal Die natürliche Person (Mensch) gemäß staatlichen BGB § 1, ist deutscher Staatsangehöriger und untersteht nicht der Rechtsordnung der BRD / Bund.

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften*) vom 18. Juni 2009

Passgesetz Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen. Pass = Reisepaß Daraus folgt, es ist keine Pflicht einen Personalausweis zu beantragen oder zu besitzen. Daraus folgt: Die BRD hat kein Recht den Personalausweis für Deutsche Staatsangehörige des Staates Deutschland zur Pflicht zu machen.

Bundesbürger sind STAATENLOSES Personal Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen Staatenlosenübereinkommen Artikel 27 Personalausweise Die Vertragsstaaten stellen jedem Staatenlosen, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis besitzt, einen Personalausweis aus.

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 30 (1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen. (2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Staatsangehörigkeitsausweis beantragen 1. Geburtsurkunde beantragen - Standesamt 2. Geburtsurkunde vom Vater und dessen Vater besorgen, um mindestens die Staatsangehörigkeit der Familie vor 1934 – bzw. vor 1913 nachweisen zu können. 3. Beglaubigte Kopien des Familienbuches der Eltern vom Standesamt beantragen. 4. Eventl. werden Passfotos benötigt. 5. Reisepass kopieren. 6. Staatsangehörigkeitsausweis ausstellen lassen. 7. Wenn Reisepass vorhanden IO, ansonsten vorläufigen Reisepass beantragen. 8. Personalausweises nach PAuswG §§ 27, 28, 29 einziehen lassen. Die Behörde ist verpflichtet die Sicherstellung nach PAuswG §29, Abs. 2(3) schriftlich zu bestätigen. 9.Die dabei erhobenen personenbezogenen Daten sind nach BDSG § 4, § 4a, 20 (2) 1,2 zu löschen. 10. Abmelden von der Meldebehörde nach BGB § 7, BGBEG Art.5, MRRG §§ 1, 11(2)(5). Z.B. erreicht man das indem man einen X-beliebigen Wohnsitz in England angibt, da es dort kein Meldegesetz gibt. 11. Staatsangehörigkeitsausweis mittels Apostille beglaubigen lassen.

Oben angeführte Gesetze:

PAuswG § 27 Pflichten des Ausweisinhabers 3 Gesetze verweisen aus 4 Artikeln auf § 27 (1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich 1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist, 2. auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben, 3. den Verlust des Ausweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,

§ 28 Ungültigkeit 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf § 28 (1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn 1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist, 2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe - unzutreffend sind oder 3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. (2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. (3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises.

§ 29 Sicherstellung und Einziehung 1 Gesetz verweist aus 2 Artikeln auf § 29 (1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden. (2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn 1. eine Person ihn unberechtigt besitzt oder 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen. (3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen. BDSG – Bundesdatenschutzgesetz

§4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. (2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1.eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder 2.a die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder

b die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über 1.die Identität der verantwortlichen Stelle, 2.die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und 3.die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.

§ 4a - Einwilligung (1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. (2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten. (3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

§ 20 - Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. (2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn

1. ihre Speicherung unzulässig ist oder 2 ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit . liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

BGB – Bundesgesetzblatt - § 7 § 7 - Wohnsitz; Begründung und Aufhebung (1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

EGBGB - Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Artikel 5 Personalstatut 3 Gesetze verweisen aus 5 Artikeln auf Artikel 5 (1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor. (2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat. (3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.

MRRG Melderechtsrahmengesetz § 1 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden 1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf § 1 (1) Die für das Meldewesen zuständigen Behörden der Länder (Meldebehörden) haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden. (2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen auf Grund einer den Vorschriften des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 11 Allgemeine Meldepflicht 2 Gesetze verweisen aus 5 Artikeln auf § 11 (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden. (5) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Passausweisgesetz

Allgemeine Vorschriften § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung. (2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach den Landesmeldegesetzen einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird. Personen, die einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Abs. 2 des Passgesetzes besitzen, können die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 auch durch den Besitz und die Vorlage ihres Passes erfüllen. (3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien, 1.für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden, 2.die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder 3.die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können. (4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen 1.noch nicht 16 Jahre alt sind oder 2.Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht

http://www.stmi.bayern.de/buerger/staat/staatsangehoerigkeit/detail/05788/ http://ichr.at/html/gemeinden.html http://deutsches-amt.de/

27. Jul. 2012 Diesen Artikel finden Sie online unter http://www.welt.de/255196 25.08.03

Leon de Winter über einen Skandal, der die deutsch-niederländischen Beziehungen belastet - Debatte Von Leon de Winter Am 25. Mai 1943 wurde im Reichsgesetzblatt ein Führererlass veröffentlicht, der sechs Tage zuvor von Adolf Hitler unterzeichnet worden war. Der Erlass besteht aus zwei Paragrafen. Im ersten wird erklärt, dass "deutschstämmige" Ausländer, die Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS, der deutschen Polizei oder der Organisation Todt (ein Name, der heute an einen ironischen Einfall in einem Roman von Tom Clancy denken lässt) sind, vom Tag ihrer Einstellung an, also rückwirkend, die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Im zweiten Paragrafen wird mitgeteilt, dass der Reichsaußenminister die Ausführung dieses Erlasses übernimmt. Es ist ein schlichter bürokratischer Text, präzise, nüchtern und erbarmungslos effizient. Er machte mit einem Federstrich aus allen Ausländern in deutschem Kriegsdienst deutsche Staatsbürger. Auch der Niederländer Herbertus Bikker durfte sich nun von dem Tag an, da er aktiv für die deutsche Besatzungsmacht arbeitete, deutscher Staatsbürger nennen. Nachdem er an der Ostfront gekämpft hatte, konnte Bikker im Lager Erica in der niederländischen Provinz Gelderland sein Talent als Wärter unter Beweis stellen und machte dort auf Grund seiner Grausamkeiten als "Henker von Ommen" von sich reden. Nach dem Krieg wurde er von einem niederländischen Gericht zum Tode verurteilt. Die Strafe wurde 1949 in lebenslange Haft umgewandelt. Am 26. Dezember 1952 gelang Bikker zusammen mit anderen niederländischen Kriegsverbrechern die Flucht nach Deutschland. Er wohnt in Hagen. Siert Bruins, geboren in der Provinz Groningen, war Angehöriger des deutschen Sicherheitsdienstes. Auch er wurde nach dem Krieg von einem niederländischen Gericht zum Tode verurteilt. Nachdem Simon Wiesenthal ihn ausfindig gemacht hatte, verurteilte ein deutsches Gericht ihn 1980 für den Mord an zwei niederländischen

Juden zu fünf Jahren (!) Gefängnis. Bruins ist bereits seit Jahren wieder auf freiem Fuß und genießt in Deutschland seine Rente. Klaas Carel Faber floh 1952 zusammen mit Herbertus Bikker aus dem Gefängnis in Breda. Faber, geboren in Haarlem, arbeitete zunächst als Konditor, bis er sich zur Waffen-SS meldete und an Mordkommandos teilnahm. Faber wohnt in Essen. Toon Soetebier war wie Bikker Wärter im Lager Erica. Er war, wie die niederländische Zeitung "De Telegraaf" im vergangenen Jahr schrieb, "für viele Razzien auf Untergetauchte und Juden und bestialische Folterungen im Lager Erica bei Ommen" verantwortlich. Nach seiner Zeit als Lagerwärter arbeitete Soetebier für die "Grüne Polizei", wie die deutsche Ordnungsmacht in den Niederlanden genannt wurde. Soetebier wurde 1949 in Abwesenheit zu lebenslänglicher Haft verurteilt, lebt aber unbehelligt in Tübingen. Die Bundesrepublik Deutschland hat es bis zum heutigen Tag abgelehnt, die Klauseln des Führererlasses außer Kraft zu setzen. So haben sich in den Niederlanden geborene Kriegsverbrecher auf deutschem Hoheitsgebiet ihrer Bestrafung entziehen können. Bikker, Bruins, Faber und Soetebier sind inzwischen hochbetagt und dürften ihren Geist bald aushauchen - dank Hitlers Unterschrift vom 19. Mai 1943 auf natürliche Weise und im Kreise ihrer Kinder. Sie waren nicht die einzigen niederländischen Kriegsverbrecher, die ihre Haut durch eine Flucht in die Bundesrepublik retteten, aber die anderen sind inzwischen friedlich dahingeschieden. Die Bundesrepublik konnte und kann nicht ein einziges Argument dafür anführen, dass sie an den Klauseln des Führererlasses festhält. Es ging um eindeutige Fälle von Kriegsverbrechen, begangen von identifizierbaren Tätern, die sich in der Bundesrepublik in Sicherheit gebracht hatten - und dort, vielleicht sogar zu ihrer eigenen Verwunderung, auch eine sichere Bleibe fanden. Das deutsche Grundgesetz lässt nicht zu, dass deutsche Staatsbürger an andere Länder ausgeliefert werden. Sogar notorische Kriegsverbrecher werden durch diesen Verfassungsartikel geschützt. Aber es handelte sich hier nicht um "deutschstämmige" Deutsche. Es handelte sich um in den Niederlanden geborene und von ordentlichen niederländischen Gerichten verurteilte Niederländer, die von Adolf Hitler zu deutschen Staatsbürgern erklärt worden waren. Ich gehe davon aus, dass auch Kriegsverbrecher anderer Nationalitäten durch den Führererlass vom 19. Mai 1943 geschützt wurden und werden. Ihre Zahl wird sich auf einige Dutzend, wenn nicht gar Hunderte von Massenmördern belaufen. Zahllose Maßregeln des Führers sind nach dem Zweiten Weltkrieg für nichtig erklärt worden. An den Klauseln des Führererlasses vom 19. Mai 1943 jedoch wollte die Bundesrepublik nicht rütteln, so sehr andere Länder auch darauf drängten. Die niederländische Regierung tut das selbst heute noch. Ich bewundere die Art und Weise, wie die Deutschen aus den Trümmerhaufen des Zweiten Weltkriegs eine zivilisierte Nation wie die Bundesrepublik aufzubauen verstanden. Ich reise viel und gern durch dieses reiche Land. Der Führererlass vom 19.

Mai 1943 aber ist für immer ein Schandfleck auf seiner weißen Weste. Aus dem Niederländischen von Hanni Ehlers Leon die Winter ist Filmregisseur und Schriftsteller. 2002 erhielt er den WELT-Literaturpreis: Zuletzt erschien der Roman "Malibu". © Axel Springer AG 2012. Alle Rechte vorbehalten

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Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 aufgehoben durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1618)

aber der § 1 hinsichtlich der Bekanntmachung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der bereinigten Fassung im BGBl Teil III. fortgeltend. Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) wird folgendes verordnet: § 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort. (2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). § 2. Die Landesregierungen treffen jede Entscheidung auf dem Gebiete des Staatsangehörigkeitsrechts im Namen und Auftrage des Reichs. § 3. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. § 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) wird aufgehoben. § 4. (1) Soweit es nach geltenden Gesetzen rechtserheblich ist, welche deutsche Landesangehörigkeit ein Reichsangehöriger besitzt, ist fortan maßgebend, in welchem Lande der Reichsangehörige seine Niederlassung hat. (2) Fehlt dieses Merkmal, so treten an seine Stelle der Reiche nach: 1. die bisherige Landesangehörigkeit; 2. die letzte Niederlassung im Inlande; 3. die bisherige Landesangehörigkeit der Vorfahren; 4. die letzte Niederlassung der Vorfahren im Inlande. (3) Im Zweifel entscheidet der Reichsminister des Innern. § 5. Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für die Zeit zwischen diesem Tage und dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 bleiben die bisherigen Bestimmungen maßgebend. in Kraft getreten am 7. Februar 1934. Berlin, den 5. Februar 1934. Der Reichsminister des Innern Frick

"Nürnberger Gesetze", 15. September 1935, und die beiden ersten Ausführungsbestimmungen, 14. November 1935

Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Vom 15. September 1935 Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

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§1 (1) Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande geschlossen sind. (2) Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben. §2 §3

Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten. Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes unter 45 Jahren nicht in ihrem Haushalt beschäftigen.

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§5

§6

§7

(1) Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das Zeigen der Reichsfarben verboten. (2) Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet. Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz. (1) Wer dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft. (2) Der Mann, der dem Verbot des § 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft. (3) Wer den Bestimmungen der § 3 oder § 4 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften. Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, § 3 jedoch erst am 1. Januar 1936 in Kraft.

Nürnberg, den 15. September 1935, am Reichsparteitag der Freiheit. Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des Inneren Frick Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner Der Stellvertreter des Führers R. Heß Reichsminister ohne Geschäftsbereich Hier nach: Reichsgesetzblatt, 1935, Nr. 100, S. 1146f.

Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz

Vom 14. November 1935 Auf Grund des § 3 des Reichsbürgergesetzes vom 15. September 1935 wird folgendes verordnet: §1 (1) Bis zum Erlaß weiterer Vorschriften über den Reichsbürgerbrief gelten vorläufig als Reichsbürger die Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Inkrafttreten des Reichsbürgergesetzes das Reichtagswahlrecht besessen haben oder denen der Reichsminister des Inneren in Einvernehmen des Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht verleit. (2) Der Minister des Inneren kann im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers das vorläufige Reichsbürgerrecht entziehen. §2 (1) Die Vorschriften des § 1 gelten auch für die Staatsangehörigen jüdischen Mischlinge. (2) Jüdischer Mischling ist, wer von ein oder zwei der Rassen nach volljüdischer Großelternteilen abstammt, sofern er nicht nach § 5 Abs. 2 als Jude gilt. Als volljüdisch gilt ein Großelternteil ohne - Seite 3 von 9 -

weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat. §3

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§7

Nur der Reichsbürger kann als Träger der vollen politischen Rechte das Stimmrecht in politischen Angelegenheiten ausüben und ein öffentliches Amt bekleiden. Der Reichsminister des Inneren oder die von ihm ermächtigte Stelle kann für die Übergangszeit Ausnahmen für die Zulassung zu öffentlichen Ämtern gestatten. Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften werden nicht berührt. (1) Ein Jude kann nicht Reichsbürger sein. Ihm steht ein Stimmrecht in politischen Angelegenheiten nicht zu; er kann ein öffentliches Amt nicht bekleiden. (2) Jüdische Beamte treten mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhestand. Wenn diese Beamten im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, erhalten sie bis zur Erreichung der Altersgrenze als Ruhegehalt die vollen zuletzt bezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge; sie steigen jedoch nicht in Dienstaltersstufen auf. Nach Erreichung der Altersgrenze wird ihr Ruhegehalt nach den letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen neu berechnet. (3) Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften werden nicht berührt. (4) Das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen jüdischen Schulen bleibt bis zur Neuregelung des jüdischen Schulwesens unberührt. (1) Jude ist, wer von mindestens drei der Rassen nach volljüdischen Großeltern abstammt. § 2 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. (2) Als Jude gilt auch der von zwei volljüdischen Großeltern abstammende staatsangehörige jüdische Mischling, a) der beim Erlaß des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird, b) der beim Erlaß des Gesetzes mit einem Juden verheiratet war oder sich danach mit einem solchen verheiratet, c) der aus einer Ehe mit einem Juden im Sinne des Abs. 1 stammt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September geschlossen ist, d) der aus dem außerehelichen Verkehr mit einem Juden im Sinne des Abs. 1 stammt und nach dem 31. Juli 1936 außerehelich geboren wird. (1) Soweit in Reichsgesetzen oder in Anordnungen der NSDAP und ihrer Gliederungen Anforderungen an die Reinheit des Blutes gestellt werden, die über § 5 hinausgehen, bleiben sie unberührt. (2) Sonstige Anforderungen an die Reinheit des Blutes, die über § 5 hinausgehen, dürfen nur mit Zustimmung des Reichsministers des Innern und des Stellvertreters des Führers gestellt werden. Soweit Anforderungen dieser Art bereits bestehen, fallen sie am 1. Januar 1936 weg, wenn sie nicht von dem Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zugelassen werden. Der Antrag auf Zulassung ist bei dem Reichsminister des Innern zu stellen. Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften der Ausführungsverordnungen erteilen.

Berlin, den 14. November 1935. Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des Inneren Frick Der Stellvertreter des Führers R. Heß Reichminister ohne Geschäftsbereich Hier nach: Reichsgesetzblatt, 1935, Nr. 125, S. 1333f. - Seite 4 von 9 -

Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre Vom 14. November 1935 Auf Grund des § 6 des Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 (Reichsgesetzblatt I. S. 1146) wird folgendes verordnet:

§1 Staatsangehörige sind die deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Reichsbürgergesetzes. Wer jüdischer Mischling ist, bestimmt § 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung vom 14. November 1935 zum Reichsbürgergesetz (Reichsgesetzblatt I S. 1333) Wer Jude ist, bestimmt § 5 der gleichen Verordnung. §2

§3

§4 §5

Zu den nach § 1 des Gesetzes verbotenen Eheschließungen gehören auch die Eheschließungen zwischen Juden und staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großelternteil haben. Staatsangehörige jüdische Mischlinge mit zwei volljüdischen Großeltern bedürfen zur Eheschließung mit Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes oder mit staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großelternteil haben, der Genehmigung des Reichsministers des Inneren und des Stellvertreters des Führers oder der von ihnen bestimmten Stelle. Bei der Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen die körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften des Antragstellers, die der Dauer der Ansässigkeit seiner Familie in Deutschland, seine oder seines Vaters Teilnahme am Weltkrieg und seine sonstige Familiengeschichte. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der höheren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragssteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Verfahren regelt der Reichsminister des Inneren im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers. Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großelternteil. Die Ehehindernisse wegen jüdischen Bluteinschlages sind durch § 1 des Gesetzes und durch §§ 2 bis 4 dieser Verordnung erschöpfend geregelt.

§6 §7

Eine Ehe soll ferner nicht geschlossen werden, wenn aus ihr eine die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefährdende Nachkommenschaft zu erwarten ist. Vor der Eheschließung hat jeder Verlobte durch das Ehetauglichkeitszeugnis (§ 2 des Ehegesundheitsgesetzes vom 18. Oktober 1935 – Reichsgesetzblatt I S. 1246) nachzuweisen, dass kein Ehehindernis im Sinne des § 6 dieser Verordnung vorliegt. Wird das Ehetauglichkeitszeugnis versagt, so ist nur die Dienstaufsichtsbeschwerde zulässig.

§8

Die Nichtigkeit einer entgegen dem § 1 des Gesetzes oder dem § 2 dieser Verordnung geschlossenen Ehe kann nur im Wege der Richtigkeitslage geltend gemacht werden. Für Ehen, die entgegen den §§ 3, 4 und 6 geschlossen worden sind, treten die Folgen des § 1 und des § 5 Abs. 1 des Gesetzes nicht ein. - Seite 5 von 9 -

§9 Besitzt einer der Verlobten eine fremde Staatsangehörigkeit, so ist vor einer Versagung des Aufgebotes wegen eines der im § 1 des Gesetzes oder in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Ehehindernisse sowie vor einer Versagung des Ehetauglichkeitszeugnisses in Fällen des § 6 die Entscheidung des Reichsministers des Inneren einzuholen. § 10 § 11

§ 12

§ 13

Eine Ehe, die vor einer deutschen Konsularbehörde geschlossen ist, gilt als im Inlande geschlossen. Außerehelicher Verkehr im Sinne des § 2 des Gesetzes ist nur der Geschlechtsverkehr. Strafbar nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist auch der außereheliche Verkehr zwischen Juden und staatsangehörigen jüdischen Mischlingen, die nur einen volljüdischen Großelternteil haben. Ein Haushalt ist jüdisch (§ 3 des Gesetzes), wenn ein jüdischer Mann Haushaltsvorstand ist oder der Hausgemeinschaft angehört. Im Haushalt beschäftigt ist, wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in die Hausgemeinschaft aufgenommen ist, oder wer mit alltäglichen Haushaltsarbeiten oder alltäglichen, mit dem Haushalt in Verbindung stehenden Arbeiten beschäftigt ist. Weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, die beim Erlaß des Gesetzes in einem jüdischen Haushalt beschäftigt waren, können in diesem Haushalt in ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis bleiben, wenn sie bis zum 31. Dezember 1935 das 35. Lebensjahr vollendet haben. Fremde Staatsangehörige, die weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthalt im Inlande haben, fallen nicht unter diese Vorschrift. Wer dem Verbot des § 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes strafbar, auch wenn er nicht Jude ist.

§ 14 § 15

§ 16

Für Verbrechen gegen § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ist im ersten Rechtszuge die große Strafkammer zuständig. Soweit die Vorschriften des Gesetzes und seiner Ausführungsverordnungen sich auf deutsche Staatsangehörige beziehen, sind sie auch auf Staatenlose anzuwenden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande haben, fallen nur dann unter diese Vorschriften, wenn sie früher die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben. Der Führer und Reichskanzler kann Befreiungen von den Vorschriften des Gesetzes und der Ausführungsverordnungen erteilen. Die Strafverfolgung eines fremden Staatsangehörigen bedarf der Zustimmung der Reichsminister der Justiz und des Inneren.

§ 17

Die Verordnung tritt an dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7 bestimmt der Reichsminister des Inneren; bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Ehetauglichkeitszeugnis nur in Zweifelsfällen vorzulegen.

Berlin, den 14. November 1935 Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler Der Reichsminister des Inneren Frick Der Stellvertreter des Führers R. Heß Reichminister ohne Geschäftsbereich Der Reichsminister der Justiz Dr. Gürtner Hier nach: Reichsgesetzblatt, 1935, Nr. 125, S. 1134ff.

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Mustafa-Selim Sürmeli Souverän (ECHR 75529/01) und Geistlicher (Art. 140 GG) Bielfeldtweg 26, D-21682 STADE Tel. 04141-670121 – Mail.: [email protected]

Bundestag in Deutschland Platz der Republik 1 D-10557 Berlin

07.10.2011 Anfrage: Staatsangehörigkeit und Einbürgerung

Sehr geehrte Damen und Herren, werde ich als türkischer Staatsbürger gemäß Art. 116 GG in 1937-Deutschland eingebürgert? ich bin türkischer Staatsbürger. Das deutsche Volk hat sich zu den Menschenrechten (Art. 1 (2) GG) bekannt. Deutschland ist faktisch völkerrechtlich ein verbriefter, originärer, bekennender Konfessionsstaat (lateinisch: confessio = „Geständnis, Bekenntnis“) bekannt. Das Menschenrecht ist verbrieft im Grundrecht der Bundesrepublik in Art. 1 GG. Ich bin Souverän, da die Bundesrepublik (identisch mit 1937-Deutschland und die Ideologie vom 05.04.1934) international anerkannt hat, daß ich ein Mensch bin und Menschenrechte habe. Das deutsche Volk von 1937 hat erneut die Geschichte wiederholt und Menschen verletzt. Auf dem langen Weg des Bewußtseins bin ich nun über 41 Jahre in Deutschland und habe die Menschenrechte in der gelebten Rechtsrealität bisher in der Bundesrepublik nicht finden können, denn es gibt keine Menschenrechte in Deutschland. Dabei habe ich folgende Feststellungen gemacht. Nach Art. 116 GG ist Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, „… vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat.“

2 Nach der gesetzlichen Änderung hat sich „..die Bedeutung der Begriffe "Reichs- und Staatsangehörigkeit" im Sinne dieses Gesetzes geändert. An die Stelle der "Reichsangehörigkeit" ist gem. § 1 V vom 05.02.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die die "Reichsangehörigkeit" vermittelnde "Staatsangehörigkeit" in den Bundesstaaten – seit der Weimarer Verfassung in den deutschen Ländern - ist durch § 1 V v. 05.02.1934 beseitigt worden….“, nachzulesen in nichtamtlichen Gesetzen, also in deutscher Sprache übersetzt, inoffiziell nichtamtlich; vertraulich; im Stillen; von der Umgebung unbemerkt; unter Mißachtung geltender Regeln! http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html Damit gibt es nur noch Art. 116 (1) GG, wonach die Deutschen die Staatsangehörigkeit vom 05.02.1934 besitzen. Das Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, abgeschlossen in Den Haag am 01.07.1985, wie er von Gerichten des Billigkeitsrechts in den Ländern nach Soft Law der Bundesrepublik praktiziert wird, bleibt außer Betracht, weil ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) nach deutschem Recht des Hard Law gemäß Art. 1 (2) GG offensichtlich unvereinbar ist (Art. 6 EGBGB). Deswegen ist die Bundesrepublik ab 1949, nicht identisch mit 1919-Deutschland, sondern mit 1937Deutschland. Die Bundesrepublik, die nicht Rechtsnachfolger-, sondern identisch mit 1937-Deutschland ist (BverfGE 2 BvR 1/73), handelt nach dem Trust-Gesetz, wie er von Gerichten des Billigkeitsrechts gegen die Menschenrechte praktiziert wird. §1 GVG besagt nach Art. 6 EBGB: Grundsatz und Grenzen verbürgen die Rechtssicherheit. Es gibt kein richterliches Billigkeitsrecht und Rechtsbeugung steht unter schwerer Strafe. Deswegen gibt es in der Bundesrepublik auch kein rechtstaatliches Gericht gemäß §15 GVG. Der deutsche Reichsminister des Innern, Wilhelm Frick (NSDAP), erläßt am 05.02.1934 eine Verordnung, wonach die Staatsangehörigkeit der deutschen Länder in Zukunft entfällt. Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit, die Reichsangehörigkeit. Deutschland von 1933-1945 wird „Großdeutsches“ oder III. Reich genannt. Adolf Hitler, Maske von Alois Schickelgruber, der in Braunschweig zum deutschen Staatsangehörigen gekürt wurde, war weltlicher Reichskanzler und geistlicher Führer der NSDAP-Ideologie in Deutschland von 1933-1945. Die Menschen hatten eine Statusminderung erfahren, weil sie sich vom Souverän zum Götzendiener degradiert haben. Souveränität ist die absolute Negierung der Abhängigkeit. Mit dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30.01.1934 (RGBl. I, S. 75), folgte am 02.05.1934 die Änderung der Staatsangehörigkeit, denn durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs wurde die Souveränität der Länder des Deutschen Reichs und der Menschen aufgehoben. Es wurde ein neues Völkerrechtsubjekt 1933-1945-Deutschland geschaffen und deswegen mußte die Staatsbürgerschaft geändert werden, da eine Statusminderung der Menschen stattfand.

3 Durch diese Umstellung wandelte sich das Deutsche Reich von einem Bundesstaat endgültig zu einem Zentralstaat, und die diktatorischen Rechte der NSDAP wurden noch einmal erweitert, da die Reichsregierung das nunmehr unbeschränkte Recht zur Verfassungsänderung erhielt. Mit dem Erlöschen der Souveränität der Länder entfiel auch deren Recht, ihren Bürgern ihre jeweilige Staatsangehörigkeit zu verleihen. Auch die Regelung der Staatsangehörigkeit wurde jetzt Angelegenheit des Zentralstaats. So erfolgte am 05.02.1934 die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit (RGBI. I S. 85 ff.). In § 1 hieß es, daß die Staatsangehörigkeit in den Ländern fortfalle. Es gebe nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). Das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches wurde nach dem Zusammenbruch des NSRegimes 1945 mit der Regierungsübernahme durch den Alliierten Kontrollrat sowie die Wiedereinführung von Ländern durch die Besatzungsmächte faktisch aufgehoben. Formell erfolgte die Aufhebung durch den Erlaß des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.1949 in Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und 30 GG in den westdeutschen Ländern und durch Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 109 und 111 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 07.10.1949. Auf Grund dieses Gesetzes wurden mehrere Verordnungen erlassen, die, von Österreich abgesehen, meist heute noch gelten. Die Verordnung über die Staatsangehörigkeit galt im formalen Recht bis 1999; die Staatsangehörigkeiten der Länder blieben auch danach aufgehoben. Eine Ausnahme bildet Bayern, wo durch den Art.6 BV eine bayerische Staatsangehörigkeit geschaffen, und die erwähnte Verordnung damit aufgehoben wurde. Doch das Land Bayern besitzt keine Gründungsurkunde, so daß auch Art. 6 BV in der Rechtsrealität illegal und nichtig organisiert ist. Es wurden die deutschen Länder mit deutschen Gesetzen durch neue Bundesländer mit Länderfassungen gegen Art. 6 EGBGB rechtswidrig erschaffen. In diesem Zusammenhang wurde der Bevölkerung die Wahrheit diktiert, damit das deutsche Volk die Zusammenhänge nicht erkennt, Schand- und Schuldgefühle entwickelt, um zu vergessen, denn die alliierten Siegermächte hatten das deutsche Volk nach dem Sieg ohne den geistigen Führer vorgefunden. Völkerrechtssubjekte (NS) können nicht aufhören zu existieren, sondern nur vergessen werden. Hieraus entstanden staatsbürgerrechtliche Tatsachen: Staatsangehörigkeit Zentralisiert und den Ministerien unterstellt Länder aufgelöst und Reich ausgerufen, es folgte Reichsbürgergesetz vom 15.09.1935 in Nürnberg, mit dem Reichsbürgergesetz wurde der Schutzverband Deutsches Reich definiert damit gab es Reichs- und Staatsangehörige Territorialansprüche begründen sich an Hand des Glaubens Ideologie der Maske: Götzenanbetung, Fähnchenschwenker, Arbeiter Folge: Negierung der Souveränität, Statusminderung des Volkes, Menschenrechtsverletzungen

4 Die alliierten Siegermächte haben 1945 ein statusgemindertes Volk von NAZI-Deutschland natürlich vorgefunden und haben 1937-Deutschland nicht befreit. Deutschland ist 1945 nicht ent-, sondern renazifiziert. So wurde NS-Parteimann Konrad Adenauer in der politischen Führung Kanzler, das BKA und LKA wurde durch die NS-Polizei besetzt. Eine Reihe von Einheiten der Ordnungspolizei nahmen im Zweiten Weltkrieg an Kriegseinsätzen teil. Schon vor Kriegsausbruch waren deutsche Polizeikräfte an der Besetzung Österreichs und des Sudetenlandes und der Errichtung des „Protektorats“ auf dem Gebiet der Tschechoslowakei beteiligt. Auch am Angriff auf Polen nahmen Polizisten teil und führten hier bereits Exekutionen polnischer Staatsbürger durch, die als „gefährlich“ oder „unerwünscht“ eingestuft wurden. An der Abschiebung von Juden in den damaligen sowjetischen Teil Polens waren ebenfalls Kräfte der Ordnungspolizei beteiligt. Das Ausmaß der Beteiligung deutscher Polizeieinheiten an den Kriegsverbrechen im weiteren Verlauf des Krieges haben neuere Forschungen verdeutlicht. Höhepunkt der verbrecherischen Polizeiaktionen war die systematische Einbindung von Ordnungspolizisten in die Vernichtungsmaßnahmen (meist Massenerschießungen) gegen Juden und andere NS-Opfer zwischen 1941 und 1944 in Polen, im Baltikum und in Weißrussland. Es handelt sich nach Einschätzung des ehemaligen Hamburger Justizsenators Wolfgang Curilla „um das düsterste Kapitel der deutschen Polizeigeschichte“, an dem weit mehr als 20.000 Polizeiangehörige aktiv beteiligt waren. Mehr als zwei Millionen jüdischer Opfer wurden unter direkter und indirekter Mitwirkung der Ordnungspolizei ermordet. Und schließlich wurde die Justiz renazifiziert. Das Bundesverfassungsgericht stellte am 31.07.1973 bei der Überprüfung des Grundlagenvertrags fest (2 BvF 1/73; BVerfGE 36, 1[7]): "Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. […] Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“.Die Bundesrepublik […] fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland […]". Aus diesem Grund wurde die europäische Union geschaffen, eine internationale TreuhandVereinigung, die sozusagen die Einheit der deutschen Gebiete global vereint, aber nicht das Volk als Mensch. Die Einheit Deutschlands bezieht sich auf das Volk und nicht auf die Fläche! Es erfolgte der Ausdruck “Feindstaat“ nach Art. 53, 107 UN-Charta, und bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war, also 1937-Deutschland. Art. 133 GG Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein. So wurden Reparaturzahlungen bis 2010 vom deutschen Volk erpreßt, gleichzeitig wurde die Amnestieklausel des Menschenrechts nicht erfüllt und das Volk in Unkenntnis gelassen. Es gibt also keine Menschen in Deutschland.

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Weiterhin ist zur !noch immer bestehenden Verantwortung der alliierten Siegermächte! richtig, daß wenn man sich aber nun das "Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin" vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 II 1274) ansieht und dort den Artikel 2 (sowie den Artikel 4) liest. Der Rechtsbetrug der alliierten Siegermächte von der Bundesrepublik in Deutschland wird klar, denn die Aufhebung einer Aufhebung ist das Inkrafttreten un den Überleitungsverträgen. Die Rechte und Verantwortlichkeiten der Drei Mächte in Bezug auf Deutschland als Ganzes (Deutsches Reich in den Grenzen vom 31.12.1937) bestehen weiter fort, und zwar in jeder Hinsicht. Interessant ist der Satzteil, "unabhängig davon, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind". Das Besatzungsrecht besteht förmlich und rechtlich weiter. Es wird dem Volk suggeriert, durch den "Zwei plus Vier Vertrag" (Art. 7) sei „Deutschland“ vollständig souverän, aber genau dies ist nicht so. Das Berlinübereinkommen vom 25.09.1990 trat bereits am 03.10.1990 in Kraft (sieheVerordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 vom 28.09.1990 [BGBl. 1990 II 1273]) und hat bereits gewirkt, bevor der "Zwei plus Vier Vertrag" 1991 in Kraft trat (siehe BGBl. 1991 II 587). Selbst die Suspendierung der "VIER-Mächte-Rechte und Verantwortlichkeiten" (Erklärung der Vier Mächte über die Aussetzung ihrer Vorbehaltsrechte über Berlin und Deutschland als Ganzes in New York vom 01.10.1990 (siehe Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 10.10.1990, Nr. 121, S. 1266)) wurde zwar ab dem 01.10.1990 außer Kraft gesetzt, diese Außerkraftsetzung aber durch Inkrafttreten des Berlinübereinkommens am 03.10.1990 (siehe BGBl. 1990 II 1273) wieder aufgehoben.

Fazit: Drei-Mächte-Statusrechte bleiben in Kraft, solange die Bundesrepublik nicht aufgelöst wird. Art. 120 GG iVm. Art. 73 UN-Charta:

Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten. Das erklärt auch, wieso ungefragt (angeblich muß ja seit 1994 jegliches Überfliegen durch US-Streitkräfte seitens der Bundesregierung genehmigt werden) und ungezählt Flugzeuge der Besatzungsmächte über Deutschland herumfliegen und weiterhin Besatzungstruppen stationiert sind. Momentan sind offiziell noch immer mindestens 74.000 US-Soldaten in Deutschland stationiert. Nach inoffiziellen Angaben eines hochrangigen, bei den USStreitkräften beschäftigten Offiziers sind es sogar 250.000 Soldaten. So viele, wie in der ersten Angriffswelle den Irak angegriffen haben. Das deutsche Volk bekennt sich nicht zur Bundesrepublik, sondern zur Körperschaft der Menschenrechte, denn der Bund vertritt nicht die Rechte und Pflichten des Volkes, sondern der Verwaltung des vereinten Wirtschaftsgebiets. In dieser Verwaltung der Arbeiter (ILO) ist jeder bedienstet, es gibt keine Beamten. Der Bund vertritt nicht die Rechte und Pflichten des deutschen Volkes, sondern die Rechte und Pflichten der unverantwortlichen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.

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Der Bizonenvertrag vom 01.01.1947 der alliierten Siegermächte existiert forthin. Bizone oder Vereinigtes Wirtschaftsgebiet ist die Bezeichnung für den Teil Deutschlands, der nach dem Zweiten Weltkrieg der US-amerikanischen und der britischen Besatzungsmacht unterstellt war. Die beiden ursprünglich getrennten Besatzungszonen wurden am 01.01.1947 zur Bizone zusammengeschlossen. Die Besatzungszone (oder) war eine der vier Besatzungszonen, in die Deutschland westlich der Oder-Neiße-Linie nach der Kapitulation im Mai 1945 von den alliierten Siegermächten auf der Grundlage des Besatzungsrechts aufgeteilt wurde. Sie umfaßte bei Übernahme der Besatzungshoheit die preußischen Provinzen Hannover, Schleswig-Holstein und Westfalen, den Norden der Rheinprovinz sowie die Länder Braunschweig, Hamburg, Lippe, Oldenburg und Schaumburg-Lippe des Deutschen Reichs. Die britische Militärregierung, die zuvor preußische Provinz Hannover zum Land Hannover erklärt hatte, wurde mit den Ländern Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe zum Land Niedersachsen fusioniert. Aus der preußischen Provinz Schleswig-Holstein wurde ebenfalls ein neues Land. Das Land Nordrhein-Westfalen wurde zunächst aus zwei preußischen Provinzen, und zwar der Rheinprovinz und Westfalen, gebildet. Im Januar 1947 trat der bis dahin unabhängige Freistaat Lippe dem neuen Land Nordrhein-Westfalen bei. Im Januar 1947 war die Bildung der Länder in der britischen Zone abgeschlossen. Diese Länder wurden am 01.01.1947 Bestandteil der Bizone, dann der Trizone und schließlich am 23.05.1949 der Bundesrepublik in Deutschland. Die Militärregierung in Deutschland wurde am 21.09.1949 mit Inkrafttreten des Besatzungsstatus aufgelöst. Dieses galt, bis die Pariser Verträge am 05.05.1955 wirksam und die besatzungsrechtlichen Befugnisse und Zuständigkeiten dadurch vollständig aufgehoben wurden. Die damit verbundenen alliierten Vorbehaltsrechte verloren erst 1990 mit der Deutschen Wiedervereinigung und dem Inkrafttreten des 2+4-Vertrages am 15.03.1991 auch völkerrechtlich ihre Wirkung, als Deutschland die volle Souveränität wiedererlangte. Heute ist kein Gesetz der Militärregierung in Kraft, und demnach müssen sich die Länder wieder aufgelöst haben (Art. 123 GG). Damit wurde 1937-Deutschland in Folge mit der Löschung des Art. 23 GG alter Fassung 1990 wieder hergestellt, also der Gedanke an großdeutsches Reich, das Europa entspricht, fortgeführt. Mit dem Grundgesetz wurde die Rechtsordnung gestört, denn ein Gesetz kann nur durch ein Recht entstehen. Die „neuen“ Landesverfassungen, die nach 1945 Recht beinhalten sollten, sind dem Grundgesetz unterstellt worden, so daß das Recht dem Gesetz unterstellt worden ist. Dieses widerspricht der öffentlichen Ordnung des Völkerrechts und deswegen gibt es keine Menschenrechte. Das deutsche Volk ist weiterhin statusgemindert. Die Einbürgerung vom türkischen in deutschen 1937-Staatsbürger bedeutet, daß ich unter dem NAZI-Recht von Großdeutschland stehe und keine Menschenrechte habe. Ist das der Grund für die Menschenrechtsverletzungen in Deutschland?

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Aus Art. 2 türkische Verfassung definiert sich die Türkei als „demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat“, der dem „Wohl der Gemeinschaft, der nationalen Solidarität und Gerechtigkeit, den Menschenrechten und dem Nationalismus Atatürks“ verbunden ist. Damit besitze ich einen Anknüpfungspunkt zur Anerkennung in der türkischen Verfassung zur Völkerverständigung zum Wohl des türkischen Volkes mit 1914-Deutschland über die Menschenrechte, weil ich souverän bin. Die partielle Völkerrechtsubjektivität Bundesrepublik, identisch mit 1937-Deutschland hat nach Erfüllung der Verpflichtung nach Art. 3 HLKO keine originäre Rechtsverbindlichkeit nach Soft Law. Der heiliger Menschenrechtskreis, die Bundesgenossen in der Verfassung der Freiwerdenden (bona vacantia), repräsentiert Hard Law und steht dem Rechtskreis der Bundesrepublik nach Soft Law exterritorial gegenüber (Art. 133 GG, §2 VwVfG, §40 VwGO, §§18-20 GVG, WÜD). Die heilige Aufgabe des Menschenrechts steht nicht im Widerspruch zum Grundgesetz der Bundesrepublik, da die salvatorische Klausel gemäß Art. 79(3) GG in Verbindung Art. 19 GG gilt. Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs Äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich! Religions-, Gewissens- und Glaubensfreiheit darf nicht gestört werden (Art. 4(1,2), 140 GG). Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Die Störung des „exercitum in navi“ ist ein Straftatbestand in der Rechtsrealität, worauf die Straftat der Einbürgerung hinzielt. Solche Gewalttaten gegen die Glaubens-, Gewissens- und weltanschauliche Bekenntnisfreiheit, sind in der deutschen "Gewaltentrennung" offenkundig eine Tradition und ein völkerrechtliches Problem, wie Christen-, Juden- und nunmehr Menschenrechtsverfolgung gegen die UN-Charta. Die Geschichte wiederholt sich. Eine Zuständigkeitsvereinbarung nach Art. 3, I/2 Rom-I-VO für Menschenrechte gibt es in Deutschland nicht, da es auch keine wirksame Beschwerde über Menschenrechtsverletzungen gibt (Art. 6, 13 EMRK, ECHR 75529/01 Sürmeli). Neben der Zuständigkeitsvereinbarung ist die Rechtswahl entscheidend, da nach Art. 116 (2) GG gemäß öffentliche Ordnung laut Art. 6 EGBGB nur deutsches Recht zuläßt. Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

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Ich komme zum Schluß, daß wenn ich mich in der Bundesrepublik einbürgern lasse, unter 1937-Deutschland lebe und NAZI-Deutsch werde. In diesem Zusammenhang weise ich auf die Rede des Papstes vom 22.09.2011 im Reichstag hin, wo er sich in dieser Stunde an die verehrten Damen und Herren wegen Menschenrechten an den Bundespräsidenten, Bundestagsabgeordneten, Bundesratspräsidenten, an die Bundeskanzlerin und die Damen und Herren Abgeordneten. Sollte ich mich irren, siehe Anlage des Bundestages, so belegen Sie mir bitte, wo denn die überpositiven Menschenrechte in Deutschland ohne das positive und einfache Recht praktiziert werden und teilen Sie mir mit, warum bisher die Restitutionen aus der Menschenrechtsverletzung bis zum heutigen Tag weder rehabilitiert noch entschädigt worden sind. Die Menschenrechtsverletzer laufen noch frei herum und Entschädigung gab es für 30 Jahre Unrecht nicht. Die deutsche Geschichte wiederholt sich seit 1945. Mit freundlichem Gruß

Nazi-Gesetze zur Kastration des RuStAG Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Personal-, und Wirtschaftsverwaltung BRD Fußnote (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++) Überschrift: Langüberschrift idF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000; Buchstabenabkürzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 15.7.1999 I 1618 mWv 1.1.2000 Die Bedeutung der Begriffe "Reichs- und Staatsangehörigkeit" im Sinne dieses G hat sich geändert. An die Stelle der "Reichsangehörigkeit" ist gem. § 1 V v. 5.2.1934 102-2, Art. 116 Abs. 1 GG 100-1 die Deutsche Staatsangehörigkeit getreten. Die die "Reichsangehörigkeit" vermittelnde "Staatsangehörigkeit" in den BundesStaaten - seit der Weimarer Verfassung in den Deutschen Ländern - ist durch § 1 V v. 5.2.1934 beseitigt worden. § 1 Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bayerisches Staatsministerium des Innern Die Deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachgewiesen werden. Sie wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt. Der Bundespersonalausweis oder der Reisepass der BRD sind kein Nachweis über den Besitz der Deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. http://www.stmi.bayern.de/buerger/Staat/Staatsangehoerigkeit/detail/05788/ Die Definition: Deutscher findet man z.B. im „BGBl“ Teil III (102-1): Dort heißt es: „Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichszugehörigkeit besitzt.“ Das Einführungsgesetz zum BGB [BGBEG] in Art. 5 [Personenstatut] Abs. 1 lautet: „…Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtstellung vor.“ Passgesetz § 1 Passpflicht (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes...... Grundgesetz Artikel 16 (1) Die Deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht Staatenlos wird. (2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. Grundgesetz Artikel 116 (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener Deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. (2) Frühere Deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

DER SPIEGEL, 41/2003, S. 44 und 45: Denn in seiner allerersten Verordnung hatte der Alliierte Kontrollrat im September 1945 zwar neben 24 anderen Bestimmungen auch jenes Gesetz aufgehoben, das Hitlers Machtfülle erst garantiert hatte - das so genannte Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das eigentlich "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" hieß. Mit dem Ermächtigungsgesetz im Rücken konnte Hitler schalten und walten, wie er wollte - und als Gesetzgeber und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt nach Gutdünken Erlasse herausgeben. Beispielsweise den Führererlass über die Staatsangehörigkeit. Welt-Online 25.08.03, Der Führer schützt die Mörder noch Leon die Winter: Am 25. Mai 1943 wurde im Reichsgesetzblatt ein Führererlass veröffentlicht, der sechs Tage zuvor von Adolf Hitler unterzeichnet worden war. Der Erlass besteht aus zwei Paragrafen. Im ersten wird erklärt, dass "Deutschstämmige" Ausländer, die Angehörige der Wehrmacht, der Waffen-SS, der Deutschen Polizei oder der Organisation Todt sind, vom Tag ihrer Einstellung an, also rückwirkend, die Deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Im zweiten Paragrafen wird mitgeteilt, dass der Reichsaußenminister die Ausführung dieses Erlasses übernimmt. Es ist ein schlichter bürokratischer Text, präzise, nüchtern und erbarmungslos effizient. Er machte mit einem Federstrich aus allen Ausländern in Deutschem Kriegsdienst Deutsche Staatsbürger. [..] Die Bundesrepublik Deutschland hat es bis zum heutigen Tag abgelehnt, die Klauseln des Führererlasses außer Kraft zu setzen. So haben sich in den Niederlanden geborene Kriegsverbrecher auf Deutschem Hoheitsgebiet ihrer Bestrafung entziehen können. [..] Die Bundesrepublik konnte und kann nicht ein einziges Argument dafür anführen, dass sie an den Klauseln des Führererlasses festhält. Es ging um eindeutige Fälle von Kriegsverbrechen, begangen von identifizierbaren Tätern, die sich in der Bundesrepublik in Sicherheit gebracht hatten - und dort, vielleicht sogar zu ihrer eigenen Verwunderung, auch eine sichere Bleibe fanden. Das Deutsche Grundgesetz lässt nicht zu, dass Deutsche Staatsbürger an andere Länder ausgeliefert werden. Sogar notorische Kriegsverbrecher werden [..] geschützt. Aber es handelte sich hier nicht um "Deutschstämmige" Deutsche. Es handelte sich um in den Niederlanden geborene und von ordentlichen niederländischen Gerichten verurteilte Niederländer, die von Adolf Hitler zu Deutschen Staatsbürgern erklärt worden waren. Ich gehe davon aus, dass auch Kriegsverbrecher anderer Nationalitäten durch den Führererlass vom 19. Mai 1943 geschützt wurden und werden. Ihre Zahl [..] Hunderte von Massenmördern belaufen. Zahllose Maßregeln des Führers sind nach dem Zweiten Weltkrieg für nichtig erklärt worden. An den Klauseln des Führererlasses vom 19. Mai 1943 jedoch wollte die Bundesrepublik nicht rütteln, so sehr andere Länder auch darauf drängten. Leon die Winter ist Filmregisseur und Schriftsteller. 2002 erhielt er den WELT-Literaturpreis: Zuletzt erschien der Roman "Malibu". Warum leiten BRD-Ideologen die Zugehörigkeit ihres Personals bis heute aus dem Führererlass über die Staatsangehörigkeit ab obwohl Schwarz-Rot-Gold die Farben der demokratischen Weimarer Republik sind? Die Grundfreiheiten des AEUV (früher EG-Vertrags) sind angeblich konstitutives Element der Europäischen Union. Sie berechtigen als Teil des europäischen Primärrechts alle Unionsbürger und begrenzen dadurch sowohl die europäische Sekundärrechtssetzung als auch die nationale Rechtsdurchsetzung. Zu den Grundfreiheiten gehört das Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) Staatenloses Bundespersonal kann vermuten wer Staatsangehöriger der demokratischen Weimarer Republik ist, darf und kann es aber nicht bestimmen. Denn die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStAG), das die BRD sowenig ändern oder aufheben kann wie die bis heute gültige Weimarer Verfassung. Wer hat das Dienstleistungsuntenehmen, bzw. die NGO Bundesrepublik ermächtigt "Staatlich-hoheitliche" Gewalt über Deutsche nach Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (RuStAG) auszuüben wenn sich diese

nicht bewusstlos als Personal konkludent der Willkür der NGO Bundesrepublik in Deutschland unterworfen haben? Hitlers Führererlass? 11. Februar 2012 von honigmann Nazi-Gesetze und -Verordnungen zur Kastration des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) oder: Wie die Staatsangehörigkeit der Deutschen abgeschafft werden sollte. Nachfolgend sollen die Gesetze vorgestellt werden, die durch die Nationalsozialisten geschaffen oder geändert wurden und die trotz Nichtigkeit der genannten Gesetze für die BRD- Staatssimulation ( BRD des Vereinigten Deutschlands = Rechtsnachfolger der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes) – zumindest in Teilen – fortgelten. Das kastrierte Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 Die durch die Nazis durchgeführten Änderungen am RuStAG lebten auch nach dem Untergang der Ära der Nationalsozialisten fort, man war der Auffassung, daß die durch die Nationalsozialisten vorgenommenen Änderungen übernommen werden konnten. Diese Betrachtungsweise wurde auch dann angewendet, wenn die ändernden Gesetze selbst aufgehoben wurden. Die Änderungen durften nur nicht gegen die von den Alliierten aufgestellten Rechtsgrundsätze verstoßen. Ob diese ändernden Gesetze überhaupt verfassungsgemäß in der Zeit der Nationalsozialistischen Regierungszeit zustandegekommen waren, interessierte die BRD-Oberen damals nicht und diese Überlegungen interessieren offenbar auch heute noch niemanden. Es wurde sogar vom BundesGrundgesetz-Gericht (fälschlich: Bundesverfassungsgericht) geäußert, daß die von den Nationalsozialisten aufgestellten Verordnungen, Gesetze etc. und die von diesen geschlossenen Verträge fortgelten, so äußerte sich das Bundes-Grundgesetz-Gericht wohlwollend über den Nazi- Staat als Gesetzgeber beim Abschluß des sog. Reichskonkordats zwischen dem Deutschen Reich und dem heiligen Stuhl vom 20. Juli 1933. Wikipedia schreibt hierzu: Dabei stellte das Gericht zunächst fest, dass die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich identisch mit dem Deutschen Reich ist (vgl. Rechtslage des Deutschen Reiches nach 1945). Da ungeachtet der massiven Vertragsverletzungen seitens des nationalsozialistisch regierten Deutschlands das Konkordat nie gekündigt worden sei, sondern vielmehr diese Verletzungen gerügt wurden, bestehe das Konkordat nach wie vor fort und binde die Bundesrepublik. Unschädlich sei, dass es auf Grundlage des nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetzes abgeschlossen wurde und damit nicht im Verfahren zustande kam, das die Weimarer Reichsverfassung vorsah. Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits faktisch durchgesetzt; wie bei anderem vorkonstitutionellem Recht sei die Art des Zustandekommens daher unschädlich. So schreibt das Bundes-Grundgesetz-Gericht dann in seinem Urteil: Die Deutsche Staatsrechtliche Grundlage für die Befugnis zum Abschluß des Reichskonkordats war das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (BGBl. I S. 141), das sogenannte Ermächtigungsgesetz. Sein Art. 4 lautet: 122

“Verträge des Reichs mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen,

bedürfen nicht der Zustimmung der an der Gesetzgebung beteiligten Körperschaften. Die Reichsregierung erläßt die zur Durchführung dieser Verträge erforderlichen Vorschriften.” 123 Der Reichspräsident vertrat nach Art. 45 Abs. 1 WRV das Reich völkerrechtlich und konnte im Namen des Reichs Bündnisse und andere Verträge mit auswärtigen Mächten schließen; auf Grund des Art. 4 des Ermächtigungsgesetzes bedurfte er nicht mehr der in Art. 45 Abs. 3 WRV vorgesehenen Zustimmung dem Reichstags für Verträge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenstände der Reichsgesetzgebung beziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zustimmung des Reichstags nach der Weimarer Verfassung für Konkordate erforderlich war, denn in jedem Fall beseitigte das Ermächtigungsgesetz dieses Erfordernis.

Wenn das Ermächtigungsgesetz galt, dann können Einwendungen gegen die Gültigkeit des Abschlusses des Reichskonkordats aus der mangelnden Zustimmung des Reichstags nicht hergeleitet werden. 124 Gemessen an den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung war das sogenannte Ermächtigungsgesetz ungültig. Es bedarf hierüber jedoch keiner näheren Ausführungen, denn über seine Gültigkeit kann nicht nach den Bestimmungen dieser Verfassung entschieden werden. Das Ermächtigungsgesetz muß als eine Stufe der revolutionären Begründung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft angesehen werden. Es schuf anstelle der bisherigen eine neue Kompetenzordnung. Diese neue Kompetenzordnung hatte sich jedenfalls zur Zeit der Ratifikation des Konkordats (September 1933) tatsächlich durchgesetzt, und zwar nach innen und nach außen. Gemäß den Bestimmungen des Ermächtigungsgesetzes waren bereits vor dem Abschluß des Konkordats vom Deutschen Reich eine Reihe von völkerrechtlichen Verträgen geschlossen worden, vor allem der Viermächtepakt zwischen Deutschland, FrankReich, Großbritannien und Italien vom 15. Juli 1933 (Politische Verträge, herausgegeben von Viktor Bruns, Bd. 1, Berlin 1936, S. 348). Die neue Kompetenzordnung war also international anerkannt. Sie funktionierte auch nach innen. 125 Man kann nicht die Existenz einer revolutionär gesetzten Kompetenzordnung bejahen, aber den unter dieser Kompetenzordnung gesetzten Staatsakten und Normen die Geltung versagen. Vielmehr führt die Anerkennung der Geltung einer Kompetenzordnung zwangsläufig zu der Folgerung, die Möglichkeit der Entstehung gültigen Rechts unter dieser Kompetenzordnung anzunehmen. (Vgl. auch BVerfGE 2, 248, 253; 3, 90, 94; 6, 132; BGHZ 5, 96 ff.). Mit der Anerkennung der neuen Kompetenzordnung ist noch nichts darüber ausgesagt, ob die auf ihrer Grundlage erlassenen Gesetze und Verordnungen als gültiges Recht anerkannt werden können. Dafür kommt es auf ihren Inhalt an. Sie können dann nicht als gültiges Recht anerkannt werden, wenn sie gegen das Wesen und den möglichen Inhalt des Rechts verstoßen. In dieser Hinsicht können Bedenken gegen das Reichskonkordat nicht erhoben werden. Nach Aussage des Bundes-Grundgesetz-Gerichtes konnte also die nationalsozialistische Regierung rechtswirksame Gesetze und Verordnungen erlassen, weil sich die “Kompetenzordnung des auf Basis des Ermächtigungsgesetzes aufgebauten DiktaturStaates faktisch nach innen und außen durchgesetzt hatte”. Schauen wir uns als nächstes das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1933 an: Dessen Inhalt lautet: Artikel 1 Die Volksvertretungen der Länder werden aufgehoben. Artikel 2 (1) Die Hoheitsrechte der Länder gehen auf das Reich über. (2) Die Landesregierungen unterstehen der Reichsregierung. Artikel 3 Die Reichsstatthalter unterstehen der Dienstaufsicht des Reichsministers des Innern. Artikel 4 Die Reichsregierung kann neues Verfassungsrecht setzen. Artikel 5 Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften. Artikel 6 Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Keiner dieser Artikel ist objektiv völkerrechtswidrig und jeder kann mit dem damaligen Zeitgeist erklärt werden, und doch beseitigt er die durch die Verfassung vom 11. August 1919 in Deutschland errichtete

Demokratie. Die Verfassung wurde ja bereits durch das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 23./24.03.1933 faktisch außer Kraft gesetzt, usurpiert. Der Reichstag war de facto entmachtet, hatte bereits nichts mehr zu sagen, die Abgeordneten hatten sich selbst abgeschafft. Hierzu lesen wir bei Wikipedia folgendes: Mit den Gesetzen der 1920er Jahre, vor allem der Stresemannschen und Marxschen Ermächtigungsgesetze, waren gefährliche Vorbilder für den Verfassungsbruch geschaffen worden. Als Adolf Hitler zu Beginn des Jahres 1933 seine Diktatur zu festigen suchte, strebte er zielgerichtet auf ein Ermächtigungsgesetz zu. Sein Gesetz vom 24. März 1933 unterschied sich aber in entscheidenden Punkten von dem Marxschen aus dem Jahre 1923:[29] • 1933 entschieden die Abgeordneten nicht mehr frei, sondern waren durch den nationalsozialistischen Terror bereits eingeschüchtert. • Hitlers Regierung sollte nach seinem Ermächtigungsgesetz nicht nur Verordnungen, sondern Gesetze und auch Verträge mit dem Ausland beschließen können. • Die so beschlossenen Gesetze konnten von der Verfassung abweichen. • Die Regelung war thematisch nicht beschränkt und sollte vier Jahre dauern. • Weder ein Reichstagsausschuss noch der Reichsrat konnten Kontrolle ausüben bzw. wenigstens nachträglich die Aufhebung fordern. Ein weiterer Unterschied besteht in der parlamentarischen Situation: Im Gegensatz zum Minderheitskabinett Marx hatte Hitler seit den Wahlen vom 5. März 1933 zusammen mit der DNVP eine absolute Mehrheit im Reichstag.[30] Hitlers Absicht war es, den Reichstag auszuschalten, die Verfassung de facto außer Kraft zu setzen und dennoch den Schein der Legalität zu wahren. Das Gesetz ist durch den Ausschluss der kommunistischen Abgeordneten, die illegal im Reichstag anwesenden bewaffneten und uniformierten SA- und SSAngehörigen sowie die illegal durchgeführte Geschäftsordnungsänderung verabschiedet worden. Der Verfassungsbruch ist aber nicht einfach nur eine nette Tatsache, über die man wohlfeine Diskussionen führen kann, sondern hat rechtlich die Nichtigkeit der entsprechenden Gesetze zur Folge. Es wurde ja nicht einfach nur gegen die Verfassung, sondern zudem wurde auch gegen zahlr eiche Strafgesetze verstoßen. Immerhin wurde den Abgeordneten entsprechende Folgen im Falle der Ablehnung des Gesetzes angedroht, sie wurden körperlich an der Teilnahme zu den Abstimmungen gehindert, widerrechtlich verhaftet etc., der Verfassungs- und Rechtsverstoß ist also offensichtlich. Daß ein gegen die geltende Verfassung verstoßendes Gesetz dessen Nichtigkeit zur Folge hat, sollte einleuchtend sein. Nicht zuletzt daher haben die Alliierten auch nach 1945 zahlreiche Gesetze nochmals aufgehoben, nicht etwa, weil sie von deren bisheriger Gültigkeit ausgegangen waren, sondern um eventuelle Unklarheiten über die Geltung bei den Deutschen von vornherein auszuräumen, die noch von deren Gültigkeit ausgingen. Praktisch wurde die gesamte Rechtsordnung auf den Stand 30. Januar 1933, den Tag bevor Adaolf Hitler Reichskanzler wurde, zurückgestellt. Dies, um klar aufzuzeigen, daß die gesamten Gesetze, Verordnungen etc. nichtig, ungültig, unanwendbar waren. Auf dem Gesetz über den Neuaufbau des Reiches basiert auch die Verordnung über die Deutsche Staatsangehörigkeit. Diese scheinbar einen Segen bringende Verordnung beseitigt die bisher durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) definierten Staatsangehörigkeiten, die sich an den Bundesstaaten orientierten, die nach der neuen Verfassung vom 11. August 1919 als Reichsländer bezeichnet wurden. So gab es eben die Staatsangehörigkeit Preußen, die von Braunschweig, Oldenburg, Württemberg, Sachsen, Baden und so weiter. Nach der neuen Verordnung hieß es für kurze Zeit auf den Pässen “Deutsch” für die vermeinlich nun existierende “Deutsche Staatsangehörigkeit”, später wurde durchgängig “Deutsches Reich” verwendet, noch etwas später wurden hier sogar komplett neue Pässe gedruckt, die vorn nicht mehr den sechseckigen Reichsadler (weil die noch aus der Weimarer Republik stammten), sondern den mit ausgebreiteten

Schwingen auf dem Kranz mit der Swastika sitzend verwendeten und auf der ersten Innenseite war statt dem Ausfüllfeld für die Staatsangehörigkeit hier bereits “Deutsches Reich” eingedruckt, damit es keine anderslautenden Staatsangehörigkeitsangaben mehr geben konnte. Modell zur Zeit der Weimarer Republik (hier Staatsangehörigkeit: Sachsen):

Modell nach Einführung der Verordnung über die Deutsche Staatsangehörigkeit, Angabe hier “Staatsangehörigkeit: Deutsch”:

Modell mit eingedrucktem “Staatsangehörigkeit: Deutsches Reich”, aber noch Weimarer Adler (Außeneinband wie zuvor, daher hier fortgelassen):

Modell nach 1937 (neue Außen- und Innengestaltung mit Nazi-Adler):

Die Bundesregierung und die Bundes”behörden” wenden jedoch, in derselben Manier, wie sie das seit 1990 ungültige, weil ohne Geltungsbereich nicht mehr anwendbare, Grundgesetz nach wie vor anwenden und auch noch als “Verfassung” bezeichnen, die Gesetze der Nationalsozialisten an. Andererseits werden Bürger, die die tatsächliche Rechtslage kennen und argumentieren, daß der Staat das Deutsche Reich ist und die Bundesrepublik Deutschland nur eine Verwaltung der besetzten Gebiete dieses Staates ist (was im

übrigen völlig den Tatsachen entspricht und jederzeit nachgeprüft werden kann), als Nazis diffamiert, obwohl ganz offensichtlich die wahren Nazis in den Amtsstuben, den vermeintlichen “Parlamenten” und den “Gerichten” sitzen, die weiterhin die Anwendung von Nazi-Gesetzen und -Verordnungen praktizieren und der Bürger auch noch obendrein gezwungen wird, mit “Dokumenten” herumzulaufen und sie zu benutzen, die ihm eine in Wahrheit nicht existierende Staatsangehörigkeit “Deutsch” oder eben eine “Deutsche Staatsangehörigkeit” attestieren, die jedoch ausnahmslos niemand haben kann, denn es gibt hierzu keinerlei gültiges Gesetz oder Verordnung. An dieser Tatsache ändern auch die in der Nachkriegszeit erlassenen Änderungsgesetze nichts, da ersatzlos untergegangene Gesetze und Verordnungen nicht mit Hilfe von Änderungsgesetzen wieder Gesetzeskraft erlangen können. Auf diese Rechtslage hat mit bindender Wirkung für alle Deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen das Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D`Occupation Rastatt als oberste Instanz auch für die übrigen Alliierten mit Urteil vom 06.01.1947 wie folgt hingewiesen: Das vorerwähnte Urteil (red. Anmerkung: LG Offenburg vom 29.11.1946, 1 Js 980/46) wird infolgedessen aufgehoben unter besonderer Betonung, daß die vom Tribunal Gènèral geltend gemachten und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle Deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind. Die tragenden Gründe für diese höchstrichterliche rechtsetzende Entscheidung lauten wie folgt:

„In weiterer Erwägung, daß das Gericht [red. Anmerkung: Landgericht Offenburg in seiner Entscheidung 1 Js 980/46] zu Unrecht behauptet hat, daß die Hitlerregierung bis zum 14.07.1933 verfassungsmäßig war, daß im Gegenteil feststeht, daß die Wahl zum Reichstag vom 05. März 1933 unter Umständen zustande gekommen ist, die eine offenkundige, von der Regierung begangene Gesetzeswidrigkeit und Gewaltanwendung darstellen, daß das sogenannte Ermächtigungsgesetz vom 23.03.1933 entgegen der Behauptung, daß es der Verfassung entspreche, in Wirklichkeit von einem Parlament erlassen worden ist, das infolge Ausschlusses von 82 ordnungsgemäß gewählten Abgeordneten eine gesetzwidrige Zusammensetzung hatte und daß es durch die Vereinigung aller Vollmachten in der Hand von Hitler alle wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen und normalen Rechtsgrundsätzen entsprechenden Regierung verletzt. In der Erwägung, daß die Regierung Hitlers weder vor noch nach dem 21.03.1933 sich auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments gestützt hat, ein Erfordernis, das von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war. Aus all diesen Gründen erläßt das Tribunal Gènèral de la Zone Francaise D’Occupation Rastatt als oberste Instanz folgendes Urteil: Die Verordnung vom 21. März 1933 ist im Hinblick auf die Artikel 46, 49 und 68 ( in ihrem ursprünglichen Wortlaut ) der Verfassung vom 11. April 1919 verfassungswidrig. Das erlassene Urteil [red. Anmerkung: LG Offenburg v. 29.11.1946 - 1 Js 980/46 in der Strafsache gegen Tillessen wegen Mordes] steht, da es geeignet ist, den Hitlergeist lebendig zu erhalten im Widerspruch mit der internationalen Rechtsordnung der Vereinten Nationen, ebenso wie mit der Rechtsordnung Deutschland selbst. Das vorerwähnte Urteil wird infolgedessen aufgehoben unter besonderer Betonung, daß die vom Tribunal Gènèral geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Entscheidungsgründe für alle Deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen bindend sind.” Diese Rechtslage hat sich bis heute nicht geändert. Entscheidend ist das „Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im ZuständigkeitsbeReich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007.“ Dort sind in Artikel 4 „Bereinigung des Besatzungsrechts“ unter § 3 die Folgen der Aufhebung eindeutig geregelt. Dort

heißt

es:

„Rechte

und

Pflichten,

die

durch

gesetzgeberische,

gerichtliche

oder

Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages [vom 26.05.1952] fort.“ Gemäß Art. 139 Grundgesetz sind der Bundesgesetzgeber, die Bundesbehörden und die Gerichte einschließlich des “Bundesverfassungsgerichtes” auf Dauer gehindert, diese Rechtslage zu ändern oder aufzuheben. Da die Feststellung des Tribunal Général vom 06.01.1947, daß sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, mit bindender gesetzlicher Kraft vom damaligen Souverän im Deutschen Rechtssystem verankert worden ist, hat sie bis heute und weiterhin gemäß Artikel 139 Grundgesetz Bindewirkung für alle Deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen. Das Tribunal Général hatte keine Veranlassung, neben den Gerichten und Verwaltungsbehörden auch den Gesetzgeber zu erwähnen, da er selbst gesetzgeberische Kraft hatte. Die Verpflichtung des Bundesgesetzgebers in die vom Tribunal Général unwiderruflich ausgesprochene Bindewirkung der Feststellung, daß sowohl der Reichstag als auch die Reichsregierung seit dem 05.03.1933 nicht von der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 legitimiert waren, ist erst im Überleitungsvertrag vom 26.05.1952 ergänzt worden. In seiner gem. § 31 Abs. 1 BerfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindende Entscheidung vom 14.02.1968 BverfGE 23, 98 hat das BverfG sich zum „Unrecht, das gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt“, im 3. Leitsatz wie folgt geäußert (siehe hier):

„Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“ Das bedeutet, daß das gesamte vom NS–Regime kodifizierte “Recht” Unrecht bleibt. Hierzu kommt, daß das gesamte vom NS–Regime kodifizierte “Recht” durch das für ganz Deutschland für verbindlich erklärte Urteil des Tribunal Général vom 16.01.1947 aufgehoben worden ist. Hiervon sind natürlich nicht nur die oben bereits genannten Gesetze und Verordnungen betreffend die sog. “Deutsche Staatsangehörigkeit” und die das RuStAG ändernden Gesetze und Verordnungen der Nazis betroffen, sondern alle Gesetze und Verordnungen, die die Nazis aufgestellt haben. Eine kleine Aufstellung: • Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom 15. Mai 1935, am 17.05.1935 verkündet) Laut BGBl. III / FNA 102-1/1 in der ” BRD” gültig • Gesetz über die Auflockerung der Kündigungstermine bei Mietverhältnissen über Wohnräume (vom 24. März 1938, RGBl I 306) • Gesetz über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschaden (vom 29. April 1940, RGBl I 691) • Bekanntmachung Änderung des Luftverkehrsgesetz vom 1. August 1922 (vom 27.09.1938, RGBl I 1246) • Viertes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (vom 26.1.1943, RGBl I 69) • Einkommensteuergesetz vom 24. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1005) Neubekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, ber. S. 3862) • Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung (“Rechtsberatungsgesetz”) vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I, S. 1478) • Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der ” BRD” gültig als Bundesrecht – (BGBl. I S. 2258, 2270) • Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939, bis heute unverändert in Kraft! Selbst wenn der sog. “Bundesgesetzgeber” heute das betreffende Gesetz bzw. die betreffende Verordnung

aufheben und durch eine andere Verordnung oder ein anderes Gesetz ersetzen würde, so vermögen sie nicht die Staatsangehörigkeit “Deutsch” oder die “Deutsche Staatsangehörigkeit” abzuschaffen, die die Nazis eingeführt hatten und deren Verordnung seit mehr als 60 Jahren illegal angewendet wird. Tausende Ausländer, oder politisch korrekt “Bundesbürger mit Migrationshintergrund” haben in diesen 60 Jahren die vermeintlich existierende “Deutsche Staatsangehörigkeit” verliehen bekommen, ohne daß diese Verordnung, auf der alles beruhte, auch nur eine logische juristische Sekunde in Kraft gewesen sei. Bis heute gilt das RuStAG in der Fassung vom 27. Juni 1924, also bis vor der Änderung durch die Nazis. Millionen von Personal-Ausweise und Reisepässe der Staatssimulation und Besatzungsordnung BRD mit nicht existierender Angabe der Staatsangehörigkeit “Deutsch” sind im Umlauf, und sicher auch Millionen von Einbürgerungen und Verleihungen dieser vermeintlichen “Deutschen Staatsangehörigkeit”. Nach § 4 RuStAG gilt heute noch: Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Selbst das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 08. Mai 1949, welches bis zum 29.09.1990 in Kraft war und seit der Aufgehung des Artikels 23 (GeltungsbeReich des Grundgesetzes) durch Inkrafttreten des Einigungsvertragsgesetzes am 29.09.1990 unanwendbar geworden ist, ging von der nicht existierenden “Deutschen Staatsangehörigkeit” in seinem Artikel 116 (1) aus. Es erscheint dringend notwendig, daß der Staat Deutschland (= Deutsches Reich) handlungsfähig wird, daß das Besatzungsregime BRD nach seiner 1990 erfolgten juristischen Abschaffung auch faktisch abgeschafft wird und endlich die unsäglichen Nazi-Gesetze durch entsprechende der Reichsverfassung genügende Gesetze ersetzt werden. Es gilt bis heute die Reichsverfassung vom 11. August 1919, entsprechende Rechtssätze der Alliierten oder der Besatzungsordnung “Bundesrepublik (in) Deutschland” können nur gelten, wenn die Reichsrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Aus diesem Grunde ist auch das Gesetz zur Auflösung Preußens von 1947 nichtig, da es gegen die Weimarer Reichsverfassung verstößt und gemäß HLKO kein Gesetz ist, das die Ruhe und Ordnung im besetzten Gebiet gewährleistet. Der Artikel 43 der HLKO gestattet dem Besetzer zwar das Recht zum Erlaß von Gesetzen und Rechtssätzen, aber nur, wenn die Landesgesetze Berücksichtigung finden und es eine militärische Notwendigkeit dafür gibt. Hier stand der Auflösung des Staates Preußen die geltende Reichsverfassung als landesrechtlich zu beachtende Vorschrift im Sinne des Art. 43 HLKO entgegen: Artikel 76 WRV: (1) Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung geändert werden. Jedoch kommen Beschlüsse des Reichstags auf Abänderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschlüsse des Reichsrats auf Abänderung der Verfassung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungsänderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich. (2) Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungsänderung beschlossen, so darf der Reichspräsident dieses Gesetz nicht verkünden, wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt. Artikel 77 WRV: (1) Die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung. Sie bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausführung der Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht. So konnten die Alliierten nicht rechtswirksam Preußen als Staat auflösen, weil dem der Artikel 18 (1) Die Gliederung des Reichs in Länder soll unter möglichster Berücksichtigung des Willens der beteiligten Bevölkerung der wirtschaftlichen und kulturellen Höchstleistung des Volkes dienen. Die Änderung des Gebiets von Ländern und die Neubildung von Ländern innerhalb des Reichs erfolgen durch verfassungsänderndes Reichsgesetz.

Artikel 43 HLKO sagt aus: [Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung]. Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze. Das Kontrollratsgesetz Nr. 46 (Auflösung des Staates Preußen) wurde für die sowjetische Besatzungszone 1955 außer Kraft gesetzt, weil man die Nichtigkeit dieses Gesetzes und den Verstoß gegen die HLKO erkannt hatte. Die Alliierten konnten aus einem zweiten Grunde nicht rechtswirksam Preußen auflösen: Sie hätten den dort lebenden und allen von den dort lebenden Personen abstammenden Kindern die Staatsangehörigkeit entzogen, da sie wußten (siehe Urteil oben), daß die “Deutsche Staatsangehörigkeit” nicht wirklich existierte und die Preußen nach Auflösung des Staates Preußen eine Staatsangehörigkeit zu einem nichtexistierenden Staat gehabt hätten. Niemandem darf jedoch nach der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte”, Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 die Staatsangehörigkeit entzogen werden: Artikel 15 1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. 2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln. Aus diesem Grunde besteht auch die Staatsangehörigkeit ebenso wie der Staat Preußen heute rechtlich fort, ebenso wie die anderen Reichsländer, da die Deutschen eben keine “Staatsangehörigkeit Deutsch” oder “Deutsche Staatsangehörigkeit” besitzen können, ebenso wie die Reichsverfassung mangels rechtswirksamer Aufhebung heute noch geltendes und anwendbares Recht ist, hingegen das Besatzungsinstrument namens “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland” trotz anderweitiger Bekundungen und mangels GeltungsbeReich nicht mehr anwendbar ist. Aus dem gleichen Grunde gibt es auch keine Bundesländer, vielmehr bestehen alle Reichsländer gemäß der einzig geltenden Deutschen Verfassung bis auf den heutigen Tage fort, da niemand sie hätte rechtswirksam (!) auflösen und an ihre Stelle hätte Bundesländer treten lassen können. Das liegt letztendlich auch an der als Definition zu betrachtenden Aussage des “Bundes-GrundgesetzGerichtes” im Urteil vom 31.07.1973: Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts “ Deutschland” (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet “ Deutschland” (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt Staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den “GeltungsbeReich des Grundgesetzes” (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363) …. Die obigen Ausführungen empfehlen wir Ihnen zur Verwendung in Antwortschreiben auf die verschiedenen Ansinnen und “Rechtssätze” der BRD-Staatssimulation, die Ihnen wahlweise einen Angestelltenausweis (“Personal-Ausweis”) oder eine “Staatsangehörigkeitsurkunde” ausstellen wollen, um damit die vermeintliche Geltung von Nazi-Gesetzen und Verordnungen zu demonstrieren, denn wenn Sie diese “Staatsangehörigkeitsurkunde” beantragen, bekommen Sie auch wieder lediglich ein Stück wertloses Papier, auf dem Ihnen “bescheinigt” wird, daß Sie die (in Wahrheit nicht existierende) “Deutsche Staatsangehörigkeit” besitzen (wahlweise -Ausweis oder -Urkunde, aber Nazi-gemäß):

Was lehrt uns das Obengesagte? Die sogenannten “Nazis” sind nicht die, die heute auf das Fortbestehen der Reichsverfassung oder die Fortexistenz des Deutschen Reiches als der Deutsche Staat hinweisen oder die, die monieren, daß die Abgabenordnung von 1977 und das Umsatzsteuergesetz, nach dem jeder Bürger seine 19% Obolus für die Besatzungsregierung bei jedem Einkauf bezahlen muß, nichtig sind, weil diese gegen das grundgesetzlich vorgeschriebene Zitiergebot verstoßen, sondern die eigentlichen Nazis sitzen in den Amtsstuben der Staatssimulation BRD, in deren “Gerichten” ohne Rechtsgrundlage, in dessen “Bundestag” und so weiter. Wir werden von diesen Nazis regiert. Das sollte endlich jedem aufrechten Deutschen klarwerden und er sollte endlich alles daran setzen, diesem Umstand ein Ende zu bereiten. Wir sind dazu bereit. Haben Sie den Mut, dem Nazi-Spuk endlich ein Ende zu machen? Manfred Baumann, am 30. Januar 2012 (geboren in Grünberg / Preußische Provinz Niederschlesien, Staatsangehörigkeit: Preußen) http://nationale-einheit.com/.

Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes / Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN/BdA) Kreisverband Augsburg Zusammengestellt August 2007

Staatsbürgerschaftsrecht in Deutschland — eine Übersicht über die letzten 100 Jahre Die Staatsbürgerschaft eines Landes, d.h. die Anerkennung als vollwertiger Bürger mit gleichen Rechten und Pflichten, wird i.a. mit der Geburt erworben. Dabei können zwei Umstände der Geburt ausschlaggebend sein: a) Geburt in Abstammung von Staatsbürgern des betreffenden Landes = ius sanguinis (lateinisch für ‚Blutrecht’) b) Geburt auf dem Territorium eines Landes = ius soli (lateinisch für ‚Bodenrecht’) Das deutsche Recht kannte bis in allerjüngste Zeit nur das ius sanguinis, und dies in sehr extensivem Ausmaß, wie ein Blick in die relevante Gesetzgebung zeigt. Unser Staatsangehörigkeitsrecht wird geregelt in einem Gesetz aus dem Jahre 1913, das seither zwar immer wieder modifiziert, aber nie durch ein neues Gesetz abgelöst wurde. Auch in der aktuellen Fassung von 2007 ist als Ausfertigungsdatum nach wie vor der 22.7.1913 abgegeben.

A) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) Die Erstfassung des RuStAG stammt vom 22.7.1913, also noch aus Kaiser Wilhelms Zeiten. Dort heißt es unter §1: „Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat [...] oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit [...] besitzt-„ In §3 wird dann weiter ausgeführt: „Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben: 1. durch Geburt (§4) 2. durch Legitimation (§5) 3. durch Eheschließung (§6) 4. für einen Deutschen durch Aufnahme [...] und 5. für einen Ausländer durch Einbürgerung“ Dass beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch Geburt nur das ius sanguinis wirksam ist, die quasi an die direkten Nachkommen vererbt wird, zeigt die Formulierung des §4: „Durch die Geburt erhält das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.“ Weder die Geburt in Deutschland noch der lebenslange Aufenthalt bewirken also eine Übertragung der deutschen Staatsbürgerschaft, sondern ausschließlich die Abstammung von deutschen Eltern. Ergänzt wird diese Festlegung durch die Möglichkeit der Legitimation, d.h. der Anerkennung als leiblicher Nachfahre durch den Vater (§5), sowie die allgemein übliche Regel, dass ein Findelkind so lange die Staatsbürgerschaft des Staates erhält, in dem es aufgefunden wurde – solange die leiblichen Eltern nicht ermittelt sind, von denen es seine Staatsbürgerschaft erben könnte. Auch die Ehefrauen-Regelung in §6: „Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes“ lässt sich dem Dunstkreis des Blutrechts zuordnen, garantiert sie doch dem zukünftigen Staatsbürger sozusagen eine „reinrassige“ Abstammung. Dieser Paragraf wurde 1970 übrigens ersatzlos gestrichen.

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Ein Ausländer konnte zwar einen Antrag auf Einbürgerung stellen, einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hatte er allerdings nicht, auch wenn er alle Einbürgerungs-Kriterien erfüllte. Der Einbürgerungs-Paragraf §8 ist als Kann-Bestimmung formuliert: „Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag eingebürgert werden“. Es folgt die Aufzählung diverser Kriterien, die der potentielle Neubürger zu erfüllen hatte. Letztere umfassten insbesondere die volle Geschäftsfähigkeit, einen unbescholtenen Lebenswandel, den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland sowie die finanzielle Unabhängigkeit. Dabei scheinen besonders die finanziellen Verhältnisse von Bedeutung gewesen zu sein, d.h. der Neubürger durfte für den Staat keine finanzielle Belastung darstellen. Folglich schreibt §8 im weiteren vor, dass „vor der Erteilung der Einbürgerung [...] auch der Armenverband zu hören“ sei. Eine automatische Einbürgerung gab es zwar auch, aber sie galt nur für Ehefrauen (§6) und Beamte (§§ 14 und 15) §14 führt aus: „Die von der Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaats vollzogene oder bestätigte Anstellung im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste deiner Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgemeinschaft gilt für einen Deutschen als Aufnahme, für einen Ausländer als Einbürgerung, sofern nicht in der Anstallungs- oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht wird.“ Nach diesem Paragrafen wurde übrigens Adolf Hitler eingebürgert. Der staatenlose Adolf Hitler (bis 1925 österr. Staatsbürger) wurde am 25. Februar 1932 Deutscher und braunschweigscher Staatsbürger, als er von der Regierung des Freistaates Braunschweig zum Regierungsrat ernannt wurde. Neben den oben zitierten Paragrafen, die den Erwerb der Staatsbürgerschaft regeln, enthält das Gesetz eine ebenso umfangreiche Reihe von Paragrafen, in denen der Verlust der Staatsbürgerschaft geregelt ist. So konnte neben der normalen Entlassung auf Antrag per Entlassungsurkunde auch die „Nichterfüllung der Wehrpflicht“ (§17 Abs. 3), d.h. die Kriegsdienstverweigerung, den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft bedeuten.

B) Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 Die Weimarer Verfassung regelte die Staatsangehörigkeit am Beginn des zweiten Hauptteils: „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen“: Artikel 110 „Die Staatsangehörigkeit im Reiche und in den Ländern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angehörige eines Landes ist zugleich Reichsangehöriger. Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reiches die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes selbst.“ In der Weimarer Verfassung wird also auf ein eigenes Gesetz Bezug genommen. Es handelt sich dabei um eben jenes „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG), das weiter oben vorgestellt wurde. Das RuStAG galt während der gesamten Weimarer Zeit und wurde mehrmals geändert. Die wesentlichste Änderung erfuhr es während der NS-Diktatur mit den Nürnberger Rassegesetzen, die es de facto außer Kraft setzten.

C) Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 (sog. Nürnberger Rassegesetze) Bereits im 1. Artikel wird die Idee des Staatsbürgers als Souverän, d.h. als politisch unabhängigem Individuum aufgegeben zugunsten eines Konstruktes aus Volksgemeinschaft und Blutsbanden: §1 1. „Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.“ 2 von 7

§2 1. Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen. 2. Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben. 3. Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze Bereits der erste Satz des 2. Artikels macht die biologische Abstammung zur alleinigen Voraussetzung der deutschen „Reichsbürgerschaft“, d.h. dieser Paragraf bewirkte unmittelbar den Verlust der Staatsbürgerschaft sämtlicher Juden. Zudem unterscheidet das neue Gesetz bei der restlichen Bevölkerung zwischen Bürgern erster und solchen zweiter Klasse, und zwar anhand ihres Willens und ihrer Eignung, „in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen“. Der Staatsbürger wird sozusagen entmachtet, indem die Staatsangehörigkeit von der politischen Mitbestimmung abgekoppelt wird. Letztere steht nur dem „Reichsbürger“ zu. Was im RuStAG ein provisorisches Konstrukt war, das lediglich berücksichtigte, dass die deutsche Reichsbildung durch Zusammenschluss mehrerer unabhängiger Staaten erfolgt war, wird hier benutzt, um die politische Mitbestimmung von einem Grundrecht jedes Bürgers in ein bedingtes Recht umzuwandeln, dessen Gewährung vom politischen Wohlverhalten abhängig ist. Die Idee des Staatsbürgers als politischem Souverän wird ad absurdum geführt. Gleichzeitig wirft der Umstand, dass diese Gesetze auf keinerlei Widerstand in der deutschen Bevölkerung stießen, ein bezeichnendes Licht auf die damalige Verfasstheit der deutschen Gesellschaft. Das Reichsbürgergesetz formierte die Volksgemeinschaft, indem es den Dienst an Volk und Reich forderte und abweichende Haltungen mit dem Entzug der politischen Rechte bis hin zur Ausbürgerung bedrohte. Ein weiteres Moment der Willkür entsteht dadurch, dass im Gesetz weder die Instanzen genannt werden, die darüber zu entscheiden haben, ob die verlangte „Treue“ vorhanden ist oder nicht, noch irgendwelche Verhaltenskriterien angegeben werden. Indirekt bedeutet dies letztlich eine Ersetzung des Souveräns: Das (Staats)Volk als oberster Souverän der Weimarer Republik wird abgesetzt und durch staatliche Instanzen der Exekutive, Legislative und Judikative ersetzt.

D) Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre (15. September 1935) In diesem Gesetz werden die bereits ihrer Staatsbürgerschaft beraubten Juden nun auch ihrer sozialen Bindungen an die restliche deutsche Gesellschaft beraubt und damit vollends isoliert. Im wesentlichen geschieht dies über die §§ 1, 2 und 5: „Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand des deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen Willen, die deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern, hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§ 1. 1. Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande geschlossen sind. 2. Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben.

§ 2. 1. Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes ist verboten.

§ 5. 1. Wer dem Verbot des §1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft. 2. Der Mann, der dem Verbot des §2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis oder mit Zuchthaus bestraft. “ Laut Wikipedia (2007) wurden insgesamt 1911 Männer wegen Verstoßes gegen die Nürnberger Rassegesetze verurteilt. Die Zahl der Frauen ist unbekannt, da sie nach dem Gesetz explizit straffrei blieben und für ihre Verurteilung andere Vergehen aus den Begleitumständen konstruiert werden mussten (z.B. Verstoß gegen das Verdunkelungsgesetz, Meineid, etc.) 3 von 7

E) Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Die Nürnberger Rassegesetze wurden nach Kriegsende von der Alliierten Militärverwaltung annulliert, deren Bestimmungen in das GG übernommen wurden (vgl. Art. 125). Damit galt wieder das alte RuStAG von 1913. Es wurde zwar im Laufe der Zeit wiederholt modifiziert (z.B. wurde der Ehefrauen-Paragraf gestrichen), es galt aber weiterhin als alleiniges Kriterium für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt das ius sanguinis. Dies ist auch explizit für die Kriegs- und Nachkriegsflüchtlinge im Grundgesetz festgelegt. Das GG regelt die Staatsbürgerschaft in Artikel 116 unter „Übergangs- und Schlußbestimmungen“: Artikel 116 [ Begriff „Deutscher“, Wiedereinbürgerung ] (1) „Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ (2) „Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.“ Dabei fällt dreierlei auf: 1. Ist es erstaunlich, dass ein so grundlegendes Element unserer staatlichen Verfasstheit so weit am Ende der Verfassung lediglich als Schlussbestimmung Erwähnung findet, und 2. Wird darin ein feiner Unterschied sichtbar zwischen deutscher Abstammung (= „deutscher Volkszugehörigkeit“) einerseits und deutscher Staatsangehörigkeit andererseits. Während die Volkszugehörigkeit unmittelbar die Staatsbürgerschaft beinhaltet, wird sie früheren Staatsangehörigen, denen ihre Staatsbürgerschaft von den Nazis entzogen wurde, nur auf Antrag hin gewährt. Hier scheint noch das NSReichsbürgergesetz nachzuwirken, das weiter oben behandelt wurde. Dass laut GG die Abstammung von deutschen Volksgruppen in den unterschiedlichsten europäischen Ländern bereits die deutsche Staatsbürgerschaft von Flüchtlingen aus diesen Ländern beinhaltet, ist ein Musterbeispiel für die Geltung des ius sanguinis. 3. Auffällig ist schließlich auch, dass im Gesetzestext auf die deutsche Staatsangehörigkeit verwiesen wird, die ihrerseits im GG nicht näher bestimmt wird. Sie ergab und ergibt sich weiterhin aus einer Reihe gesetzlicher Bestimmungen, die im „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) zusammengefasst sind, das seit 1.1.2000 in „Staatsangehörigkeitsgesetz“ (StAG) umbenannt ist.

F) Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) i.d.F. vom 19.2.2007 „Ausfertigungsdatum: 22.7.1913“, novelliert am 1.1.2000 Die deutschen Staatsangehörigkeitskriterien änderten sich erst nach dem Zusammenbruch des Ostblocks, als, ausgelöst durch massive Anwerbemaßnahmen, Millionen Deutschstämmiger (sog. Spätaussiedler) von ihrem Recht auf Einbürgerung Gebrauch machten. Denn durch die Gesetzesänderung vom 1.1.2000 wurden nicht nur Elemente des ius soli in das deutsche Staatsbürgerrecht eingeführt, sondern en passend auch die Bedingungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft über das ius sanguinis, massiv verschärft. Den tatsächlichen Hintergrund für die Novellierung des Staatsbürgerschaftsrechts zeigt die Aussiedlerstatistik des Bundes der Vertriebenen. Danach wurden allein zwischen 1988 und 2000 ca. 3 Mio. sog. „Spätaussiedler“ eingebürgert, darunter ca. 1,8 Mio. Russlanddeutsche, 600 000 Deutschpolen und 220 000 Deutschrumänen, viele, v.a. die jüngere Generation sowie miteingebürgerte Familienangehörige, ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Da sie offiziell als Deutsche galten, tauchen sie weder in der Zahl der in Deutschland lebenden Ausländer (ca. 7,3 Mio.) auf, noch wurden größere Bemühungen unternommen, sie zu integrieren. Andererseits lebte die Hälfte der offiziell als Ausländer geführten Einwohner bereits mehr als 10 Jahre in Deutschland, ein großer Teil war bereits hier geboren.

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Die Verschärfungen des StAG betreffen einerseits Auslandsdeutsche, deren Enkel nach §4 Satz (4) in Zukunft nicht mehr automatisch ein Anrecht auf die deutsche Staatbürgerschaft erhalten sollen, wenn sowohl diese selbst als auch ihre Eltern im Ausland geboren wurden: „Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos.“ Auch Ehegatten werden jetzt nicht mehr automatisch eingebürgert. §9 formuliert vielmehr eine Soll-Bestimmung mit zwei Voraussetzungen. Die Ehegatten oder Labenspartner sollen eingebürgert werden, wenn „sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben [...] und [wenn] gewährleistet ist, daß sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen“. Seit der Änderung vom 19.2.007 wird überdies in §10 ein explizites Bekenntnis zur FDGO verlangt. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit selbst wird in §4 geregelt. Dieser ist über weite Strecken identisch mit den Regelungen von 1913:

§ 4 (1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. (2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. (3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil 1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen. (4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Einführung des ius soli ins deutsche Recht findet sich in §4, Abs. 3: „Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil 1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und 2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger einer EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21.Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II s. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.“ Verständlich formuliert heißt dies: Besitzt ein Gastarbeiter eine gültige Aufenthaltserlaubnis und lebt er seit mindestens 8 Jahren in Deutschland, so sind alle seine Kinder automatisch deutsche Staatsbürger, allerdings nur bis zu ihrem 23. Lebensjahr. Nach §29 müssen Kinder ausländischer Eltern, die von diesen zusätzlich deren Staatsbürgerschaft geerbt haben, mit Erreichen der Volljährigkeit eine Entscheidung zwischen ihren Staatsbürgerschaften treffen. Wird eine solche Entscheidung nicht getroffen, geht die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch verloren, da das Staatsbürgerschaftsrecht in Deutschland eine doppelte Staatsbürgerschaft im Regelfall ausschließt.

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Auch bei der Einbürgerung von Ausländern wird der Aufenthaltsdauer in Deutschland jetzt mehr Bedeutung beigemessen. Insbesondere hat ein Ausländer jetzt einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wenn er verschiedene Kriterien erfüllt, d.h. die frühere Kann-Bestimmung wurde in positives Recht umgewandelt. Allerdings stellen die in den §§10 und 11 formulierten Bewilligungskriterien immer noch recht hohe Hürden für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft dar. Nach §10 muss ein Ausländer der deutscher Staatsbürger werden möchte: 1. seit mindestens 8 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (er kann sich aber bis zu 6 Monaten im Heimatland aufhalten). Bei längerer Aufenthaltsdauer im Ausland kann die frühere Aufenthaltszeit in Deutschland nach §12b mit bis zu 5 Jahren angerechnet werden. Die geforderte Aufenthaltsfrist wird außerdem um 1 Jahr verkürzt, wenn der Ausländer per Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachweisen kann (§10, Abs.3) 2. Die neue Fassung des StAG verlang ausdrücklich ein Bekenntnis zur FDGO sowie eine Erklärung, keinerlei Ziele zu verfolgen, die gegen die Verfassung oder Verfassungsorgane gerichtet sind. “Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“. (§10, Abs.1) 3. Er muss eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen. 4. Er muss finanziell unabhängig sein, d.h. “den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten“ können, bzw. vulgo einen Arbeitsplatz besitzen. (§10, Abs. 1/3) 5. Er muss seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben bzw. verlieren. Die Ausnahmen hierzu, d.h. die Bedingungen, unter denen eine doppelte Staatsbürgerschaft hingenommen wird, werden in § 12 formuliert: - Der ausländische Staat sieht ein Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit nicht vor oder verwiegert dieses aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat - Dem Antragsteller würde ein erheblicher wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Nachteil entstehen. [d.h. Gastarbeiter haben damit kaum Chancen] - Es bestehen bilaterale Abkommen. In diesem Fall muss die doppelte Staatsbürgerschaft extra beantragt und genehmigt werden. 6. Er muss einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben, d.h. er darf nicht wegen einer Straftat verurteilt sein (wobei Jugend- und Bewährungsstrafen nicht zählen, ebenso sind Einzelfallentscheidungen möglich). Neben den Kriterien, die ein Ausländer erfüllen muss, um ein Recht auf Einbürgerung zu haben, nennt das Gesetz auch ausdrücklich Kriterien, die den Rechtsanspruch aufheben. Sie sind in §11 zusammengefasst: 1. Unzureichende deutsche Sprachkenntnisse (Abs.1) 2. Bestrebungen, die gegen die FDGO und/oder Verfassungsorgane gerichtet sind. 3. Nicht rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland Zum Schluss noch ein kurzer Blick auf einen Nachbarstaat mit langer liberaler Tradition:

G) Einbürgerungsbestimmungen in Frankreich In Frankreich sind die Einbürgerungsbestimmungen für dort geborene Kinder von Ausländern denkbar einfach: Die französische Staatsbürgerschaft wird mit der Volljährigkeit erworben, wenn der künftige Staatsbürger bei Vollendung der Volljährigkeit seinen Wohnsitz in Frankreich hat und zwischen seinem 11. und 18. Lebensjahr

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insgesamt mindestens 5 Jahre in Frankreich gelebt hat. Er kann seine französische Staatbürgerschaft allerdings innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten um seinen 18. Geburtstag herum ablegen (déclination): «[...] tout enfant né en France de parents étrangers acquiert la nationalité française à sa majorité si, à cette date, il a en France sa résidence et s’il a eu sa résidence habituelle en France pendant une période continue ou discontinue d’au moins cinq ans, depuis l’âge de onze ans. Une faculté de déclination de la nationalité française dans les six mois qui précèdent sa majorité ou dans les douze mois qui la suivent de même que l’acquisation anticipée […] sont également prévues. » Frankreich geht also insofern wesentlich weiter als Deutschland, als der potentielle Staatsbürger mit Erreichen der Volljährigkeit automatisch Franzose wird, wenn er nichts unternimmt. In Deutschland wird er automatisch ausgebürgert.

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Bayerisches Staatsministerium des Innern Nachweis (Staatsangehörigkeitsurkunden) Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch eine Staatsangehörigkeitsurkunde (Staatsangehörigkeitsausweis) nachgewiesen werden. Sie wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt. Der Bundespersonalausweis oder der deutsche Reisepass sind kein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie begründen lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Regelfall wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben, wenn zumindest ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist. Weitere Erwerbsgründe stellen Einbürgerungen und seit dem Jahr 2000 auch der Geburtserwerb von Kindern ausländischer Eltern dar, wenn sich zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich im Inland aufgehalten hat. Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird dem Antragsteller bereits bestätigt, wenn er nachweist, dass er seit mindestens zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wurde und er dies nicht zu vertreten hat. Dieses vereinfachte Verfahren ermöglicht es jedoch nicht, den genauen Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit festzustellen, worauf es jedoch häufig ankommt. In diesen Fällen bedarf es eines umfassenden Feststellungsverfahrens, in dem die konkreten Abstammungsverhältnisse oder der Erwerbsgrund (Einbürgerung oder Geburtserwerb nach dem 01.01.2000) zu überprüfen sind. Ist die Prüfung der Abstammungsverhältnisse erforderlich, muss der Antragsteller nachweisen, dass er und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 01.01.1938 von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger (Deutscher) behandelt wurde. Hierzu sind regelmäßig Geburtsurkunden und gegebenenfalls Heiratsurkunden des Antragstellers erforderlich. Darüber hinaus kommt auch die Vorlage weiterer Urkunden oder anderer schriftlicher Beweismittel z.B. von Heiratsurkunden der Eltern, bzw. deren Scheidungsurteil in Betracht. Zusätzlich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, von welchen deutschen Stellen er und seine Vorfahren, jemals als Deutsche behandelt wurden. Hierbei wird die Staatsangehörigkeitsbehörde dem Antragsteller in jeder Hinsicht behilflich sein und von sich aus Auskünfte bei anderen Behörden und Stellen einholen (z.B. bei Meldebehörden, Passbehörden, Standesämter, Wehrmachtsauskunftsstellen, Heimatauskunftsstellen usw.). Der Antrag ist bei der Staatsangehörigkeitsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) einzureichen. Antragsvordrucke sind bei den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zu erhalten. Ein amtlicher Vordruck ist nicht eingeführt. Wird festgestellt, dass der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit (Rechtsstellung als Deutscher) besitzt, wird die beantragte Staatsangehörigkeitsurkunde ausgestellt. Die Gebühr hierfür beträgt 25,-- € Weitere Informationen finden Sie im Bayerischen Behördenwegweiser bei den Behördenleistungen unter dem Stichwort "Staatsangehörigkeitsurkunde".

http://www.stmi.bayern.de/buerger/staat/staatsangehoerigkeit/detail/05788/

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Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit Datum: 22. Februar 1955 Fundstelle: BGBl I 1955, 65 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 (+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 § 1 G v. 15. 7.1999 I 1618 +++) StAngRegG Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Erster Abschnitt Staatsangehörigkeitsverhältnisse deutscher Volkszugehöriger, denen die deutsche Staatsangehörigkeit in den Jahren 1938 bis 1945 durch Sammeleinbürgerung verliehen worden ist StAngRegG § 1 (1) Die deutschen Volkszugehörigen, denen die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund folgender Bestimmungen verliehen worden ist: a) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 895), b) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Litauen über die Staatsangehörigkeit der Memelländer vom 8. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 999), c) Verordnung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch frühere tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit vom 20. April 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 815) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen gegenüber dem Protektorat Böhmen und Mähren vom 6. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 308), d) Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 118) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 31. Januar 1942 (Reichsgesetzblatt I S. 51), e) Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 648), f) Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 321), sind nach Maßgabe der genannten Bestimmungen deutsche Staatsangehörige geworden, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch ausdrückliche Erklärung ausgeschlagen haben oder noch ausschlagen. (2) Dasselbe gilt für die Ehefrau und die Kinder eines Ausschlagungsberechtigten, soweit sie nach deutschem Recht ihre Staatsangehörigkeit von ihm ableiten, unabhängig davon, ob er von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch macht. Ehefrauen, die im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, haben diese behalten. StAngRegG § 2 Hat ein Ausschlagungsberechtigter einen Tatbestand erfüllt, an den sich der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit knüpfte, und macht er von seinem Ausschlagungsrecht keinen Gebrauch, so hat er die deutsche Staatsangehörigkeit nur bis zum Eintritt des Verlusttatbestandes besessen. StAngRegG § 3 Die Ausschlagung hat die Wirkung, daß der Ausschlagende Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des § 1 nicht erworben hat.

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StAngRegG § 4 Hat ein Ausschlagungsberechtigter vor der Ausschlagung einen Tatbestand erfüllt, der den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zur Folge hatte, so bewirkt die Ausschlagung, daß er im Zeitpunkt der Erfüllung des Erwerbstatbestandes deutscher

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Staatsangehöriger geworden ist. StAngRegG § 5 (1) Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die Ausschlagung nur noch bis zum Ablauf eines Jahres erklärt werden. (2) Jeder Ausschlagungsberechtigte ist befugt, vor Ablauf der Ausschlagungsfrist auf das Ausschlagungsrecht zu verzichten.

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Zweiter Abschnitt (weggefallen) StAngRegG § 6 (weggefallen) StAngRegG § 7 (weggefallen) StAngRegG § 7a (weggefallen)

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Dritter Abschnitt Staatsangehörigkeitsverhältnisse weiterer Personengruppen StAngRegG § 8 (1) Ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, aber in Deutschland seinen dauernden Aufenthalt hat, und dem die Rückkehr in seine Heimat nicht zugemutet werden kann, hat einen Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe des § 6. Wird er eingebürgert, so hat auch sein Ehegatte einen Einbürgerungsanspruch. (2) Wird der dauernde Aufenthalt in Deutschland nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgegeben, so erlischt der Anspruch auf Einbürgerung im Zeitpunkt der Aufgabe des Aufenthalts. StAngRegG § 9 (1) Ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, kann die Einbürgerung vom Ausland her beantragen, wenn er die Rechtsstellung eines Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes hat oder als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufnahme finden soll. § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) gilt entsprechend. Wird die Einbürgerung beantragt, so kann in bestehender Ehe der Ehegatte, der nicht deutscher Volkszugehöriger ist, ebenfalls vom Ausland her einen Einbürgerungsantrag stellen. (2) Einem Einbürgerungsantrag muß stattgegeben werden, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, im zweiten Weltkrieg Angehöriger der deutschen Wehrmacht oder eines ihr angeschlossenen oder gleichgestellten Verbandes war, nach seiner Vertreibung keine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und nicht aus einem Staat stammt, der die durch Sammeleinbürgerung in den Jahren 1938 bis 1945 Eingebürgerten als seine Staatsangehörigen in Anspruch nimmt. Gleiches gilt für Einbürgerungsanträge der Ehefrauen, Witwen und der im Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährigen Kinder solcher Personen. StAngRegG § 10 Der Dienst in der deutschen Wehrmacht, der Waffen-SS, der deutschen Polizei, der Organisation Todt und dem Reichsarbeitsdienst hat für sich allein den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zur Folge gehabt; deutsche Staatsangehörige sind nur diejenigen geworden, für die ein Feststellungsbescheid der zuständigen Stellen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen und zugestellt worden ist. StAngRegG § 11 Wer aus rassischen Gründen von einer der in § 1 Abs. 1 genannten Sammeleinbürgerungen ausgeschlossen worden ist, hat einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er in Deutschland seinen dauernden Aufenthalt hat, es sei denn, daß er in der Zwischenzeit eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat. StAngRegG § 12 (1) Der Anspruch auf Einbürgerung steht auch dem früheren deutschen Staatsangehörigen zu, der im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat, auch wenn er seinen dauernden Aufenthalt im Ausland beibehält. (2) StAngRegG § 13 Ein Einbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 2, §§ 11 und 12 besteht nicht, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes gefährden wird.

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Vierter Abschnitt Verfahrensvorschriften a) Gemeinsame Vorschriften StAngRegG § 14 Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, steht bei Ausübung des Ausschlagungsrechts (§ 5 Abs. 1), bei Abgabe der Verzichtserklärung (§ 5 Abs. 2) und bei Geltendmachung des Einbürgerungsanspruchs (§§ 6, 8, 9 Abs. 2, §§ 11 und 12) einem Volljährigen gleich. StAngRegG § 15 (1) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wer zwar über 18 Jahre alt, jedoch geschäftsunfähig oder aus anderen Gründen als wegen Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, wird durch seinen gesetzlichen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten vertreten. (2) Der Vormund eines Kindes bedarf der Zustimmung der Eltern des Kindes, wenn diesen die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Das gilt auch, wenn der Vormund von dem Recht auf Ausschlagung und dem Anspruch auf Einbürgerung nicht Gebrauch machen will. Kommt eine Einigung zwischen Vormund und Eltern nicht zustande, so ist der Vormund verpflichtet, eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizuführen. StAngRegG § 16 Die Erklärung eines Ehegatten bedarf nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten. StAngRegG § 17 (1) Zuständig zur Entgegennahme der Ausschlagungserklärungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben werden (§ 5 Abs. 1), und der Verzichtserklärungen (§ 5 Abs. 2) sowie zur Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) ist die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt hat. (2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt zuständig. (3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die Zuständigkeit begründende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt. (4) Für einen unter elterlicher Sorge stehenden Minderjährigen (§ 15 Abs. 1) ist die Einbürgerungsbehörde des vertretungsberechtigten Elternteils zuständig. (5) Eine Verbindung von Verfahren, die bei verschiedenen Behörden anhängig sind, ist im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Behörden zulässig.

Ausschlagung b) StAngRegG § 18 (1) Die Ausschlagungserklärung muß, wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben wird, zu Protokoll einer Behörde oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. (2) Hat der Ausschlagungsberechtigte seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die Ausschlagungserklärung zu Protokoll einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer sonstigen Verbindungsstelle der Bundesrepublik Deutschland abgegeben oder von einer dieser Dienststellen beglaubigt werden. (3) Steht dem Ausschlagungsberechtigten keine der in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Möglichkeiten zur Verfügung, so genügt einfache Schriftform unter der Voraussetzung, daß in anderer Weise nachgewiesen wird, daß die Unterschrift von dem Träger des unterzeichneten Namens herrührt. StAngRegG § 19

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(1) Wer ohne sein Verschulden außerstande war, die Ausschlagungsfrist einzuhalten, kann die Ausschlagungserklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben. (2) Als unverschuldetes Hindernis gilt auch der Umstand, daß der Ausschlagungsberechtigte seinen dauernden Aufenthalt in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einem der fremd verwalteten deutschen Gebiete hat. StAngRegG § 20 Die Ausschlagungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Ausschlagungserklärung innerhalb der Frist bei einer örtlich oder sachlich unzuständigen Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer sonstigen Verbindungsstelle der Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist. StAngRegG § 21 Ist ein Ausschlagungsberechtigter vor Ablauf der Ausschlagungsfrist verstorben, ohne daß er von dem Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht oder darauf verzichtet hat, so ist jeder Verwandte auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist befugt, eine Ermächtigung des zuständigen Nachlaßgerichtes zu beantragen, für den Verstorbenen das Ausschlagungsrecht auszuüben oder darauf zu verzichten. Das Gericht muß vor Entscheidung über den Antrag allen Antragsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung geben, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 189) Anwendung. StAngRegG § 22 Wer von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat, erhält eine Urkunde des Inhalts, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit durch die in § 1 Abs. 1 bezeichnete Verleihung oder durch Ableitung von einer so verliehenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht erworben hat. Nur durch diese Ausschlagungsurkunde kann der Nachweis des Nichterwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit erbracht werden. StAngRegG § 23 (1) Die Ausschlagungserklärung und die Verzichtserklärung können wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung sowie wegen Zwangs oder Drohung angefochten werden. (2) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber der nach § 17 zuständigen Behörde. Die Anfechtungserklärung ist zu Protokoll der Behörde oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (3) Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Kenntnis des Irrtums oder mit der Beendigung der Zwangslage, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie endet spätestens sechs Monate nach Zustellung der Ausschlagungsurkunde.

c) Einbürgerung StAngRegG § 24 (1) Waren bei einer Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) durch das Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt, die der Einbürgerung entgegengestanden hätten, so ist die Einbürgerung unwirksam, sofern nicht die Einbürgerungsbehörde die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 8 oder § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für gegeben erachtet. (2) Die Unwirksamkeit ist durch förmliche Entscheidung auszusprechen. Die Entscheidung kann nur bis zum Ablauf von 5 Jahren nach erfolgter Einbürgerung ergehen; sie bedarf der Zustellung an den Betroffenen. Ist dessen Aufenthalt nicht bekannt oder kann eine Zustellung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfolgen müßte, nicht vorgenommen werden, so tritt an die Stelle der Zustellung die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

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Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen StAngRegG § 25 Das Heimatrecht der Vertriebenen und die sich aus ihm künftig ergebenden Regelungen ihrer Staatsangehörigkeit werden durch die auf Grund dieses Gesetzes abgegebenen Erklärungen nicht berührt. StAngRegG § 26 Die auf diesem Gesetz beruhenden Verfahren sind gebührenfrei. StAngRegG § 27 § 17 gilt, soweit er die örtliche Zuständigkeit regelt, auch Staatsangehörigkeitsangelegenheiten des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

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StAngRegG § 28 Die deutsche Staatsangehörigkeit "auf Widerruf" steht der deutschen Staatsangehörigkeit gleich, soweit nicht bis zum 8. Mai 1945 von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht worden ist. StAngRegG § 29 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. StAngRegG § 30 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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