Botschaft zur Gemeindeversammlung vom

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Author: Mathilde Beyer
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GEMEINDE BERGÜN

CUMÜN DA BRAVUOGN

Telefon Telefax

Postkonto 70-2061-3 E-Mail [email protected] Internet www.gemeinde-berguen.ch

081 / 407 11 17 081 / 407 22 27

Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 29.10.2015 Traktandum 4:

Ava Cuetschna Quellrecht

I. Ausgangslage 1. Die Gemeinde Bergün ist aufgrund eines Schenkungsvertrages vom 22. Dezember 2005 Eigentümerin der Parzelle Nr. 511, wo sich der Quellschacht der Quelle Ava Cuetschna befindet, sowie des selbständigen und dauernden Quellenrechts für die Quelle Ava Cuetschna (Quellenrechtsblatt Nr. 1111). 2. Der Quellschacht ist in einem schlechten Zustand und muss saniert werden. Zum einen dringt Oberflächenwasser in den Schacht ein (welcher Brunnen speist), zum anderen ist die aktuelle aktive Verwurfleitung genutzt und wartungsbedürftig und es besteht keine alternative Verwurfleitung. Der Gemeinde fehlen derzeit jedoch die finanziellen Mittel für eine Sanierung. 3. Die Quelle kann in der Ortsplanung nicht geschützt werden. Das Quellwasser kann somit nicht als Trinkwasser abgegeben werden. 4. Das Quellwasser ist rund 10° C warm. Die Quelle hat eine Schüttung von mehreren 100 l/min. Das Quellwasser ist für eine energetische Nutzung geeignet. Jedoch ist die Quelle als Trinkwasser nicht geeignet. Eine dafür notwendige Quellschutzzonenausscheidung im oberhalb liegenden „Baugebiet“ ist kaum möglich und in seiner Umsetzung praktisch ausgeschlossen. 5. Mehrere Liegenschaften in Quellennähe nutzen das Quellwasser bereits zu Heizzwecken (Betrieb von Wärmepumpen). Es bestehen zwei entsprechende Grunddienstbarkeitsverträge. Der eine Vertrag datiert vom 6. Februar 1987, räumt dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 755 (Frauenfelder) das Recht ein, die durch sein Grundstück durchgeleitete Quelle Ava Cuetschna zum Betrieb seiner Wärmepumpe für die Bedürfnisse des auf der genannten Parzelle erstellten Wohnhauses dauernd und unbeschränkt zu nutzen. Der andere Vertrag, datiert vom 22. September 1998, räumt dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 1106 (STWEG Pedra Grossa) das Recht ein, zum Betrieb der Heizanlage (Wärmepumpe) 120 Minutenliter Wasser zu beziehen. Weiter wurde in diesem Vertrag abgemacht, dass die jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 1106 an die Kosten des Unterhaltes und einer allfälligen Erneuerung der Quellfassung sowie an die gemeinsame Ableitung 12 % beizutragen haben (wobei der Unterhalt und eine allfällige Erneuerung des nur für die Berechtigten notwendigen Leitungsabschnittes zu deren Lasten gehen). Weiter bestehen mehrere Rechte zu Gunsten der Gemeinde (Wasserbezugsrecht für ca. 150 l/min, dat. 26.1.1968/7.1.1983; totales Wasserbezugsrecht im Brandfall, dat. 26.1.1968; Wassernutzungsrecht für 270 l/min, dat 12.8.1982/30.9.1987). Vom Quellwasser werden mehrere Brunnen gespeist. 6. In einem Schriftstück vom 09.09.1996 wurde ein Kosten-Verteilschlüssel festgelegt. Dieses Dokument ist aber weder grundbuchamtlich beglaubigt noch von allen Parteien gegengezeichnet. Ob der darin aufgeführte Kosten-Verteilschlüssel daher genauso angewendet werden kann, ist fraglich. Dieser Kosten-Verteilschlüssel sieht folgendermassen aus: Gemeinde Quellenbesitzer (heute Gemeinde)

27% 47%

STWEG Pedra Grossa Chesa Madulain (Frauenfelder)

12% 10%

Chesa Muntanella (Pfadiheim) Total

4% 100%

7. Die Kurhaus Bergün AG möchte das Quellwasser für die Beheizung des auf ihrer Parzelle Nr. 139 gelegenen Hotels Kurhaus sowie des Personalhauses, welches auf ihrer Parzelle Nr. 1165 gelegen ist, energetisch nutzen.

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8. Unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Gemeindeversammlung ist die Gemeinde gewillt, der Kurhaus Bergün AG auf eine befristete Dauer von 60 Jahren das selbständige und dauernde Quellenrecht für die Quelle Ava Cuetschna zu übertragen und die für die entsprechenden Leitungen notwendigen Durchleitungsrechte zu gewähren, soweit gemeindeeigene Parzellen betroffen sind (insbesondere die Strassenparzellen Nr. 176, 193, 208). 9. Als Gegenleistung soll die Kurhaus Bergün AG den Quellschacht fachgerecht sanieren lassen und (unter Einbezug der übrigen Nutzungsberechtigten, ausgenommen die Gemeinde) für die Kosten der Sanierung des Quellschachts sowie des Betriebs und Unterhalts der Quelle während der Dauer von 60 Jahren aufkommen. 10. In diesem Zusammenhang wurden alle Anstösser der Quelle Ava Cuetschna angeschrieben, um in Erfahrung zu bringen. wer noch weiter das Wasser nutzen möchte. 11. Die Kosten für eine Gesamtsanierung der Quelle werden auf ca. Fr. 150‘000.- bis 180‘000.- geschätzt. II.

Zielsetzungen

1. Die Gemeinde sieht sich ausserstande die Quelle in diesem Umfang bald sanieren zu können. Eine Übernahme durch die Kurhaus Bergün AG kann als Glücksfall bezeichnet werden. 2. Das Wasser der Ava Cuetschna kann nicht als Trinkwasser abgegeben werden. Die angeschlossenen Brunnen sollen entfernt werden oder auf Wunsch an die Trinkwasserversorgung der Gemeinde angeschlossen werden. 3. Die Gemeinde überträgt das Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jahren, unter Einbezug und Würdigung der heutigen, wie auch der neuen zukünftigen Nutzer der Quelle. 4. Als Gegenleistung wird die Kurhaus Bergün AG verpflichtet, die Quelle fachgerecht zu sanieren und während der Nutzungsdauer zu unterhalten. 5. Sämtliche im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung bei der Gemeinde anfallenden internen und externen Kosten (Verfahren, Planung, Rechtsberatung etc.) werden von der Kurhaus Bergün AG übernommen. Dies gilt auch für den Fall, falls die Umsetzung aus irgendwelchen heute noch unbekannten Gründen scheitern sollte. Die Kurhaus Bergün AG saniert im Zuge der Leitungsverlegung, unter Einbezug der übrigen Nutzungsberechtigten, den Quellschacht in baulich fachgerechter Weise. Der Gemeinde dürfen daraus keine Kosten erwachsen. Den allenfalls auf die Gemeinde entfallenden Kostenanteil übernimmt die Kurhaus Bergün AG. 6. Die Kurhaus Bergün AG verpflichtet sich, die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Verpflichtungen auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden, einschliesslich der Überbindungsklausel. 7. Die bestehenden Rechte zu Gunsten der Gemeinde, welche ohnehin nicht mehr benötigt werden, sollen im Grundbuch gelöscht werden. 8. Damit verfügt die Kurhaus Bergün AG während 60 Jahren über das Recht, das Quellwasser sich anzueignen und dieses auf ihre Parzelle(n) abzuleiten (vgl. Art. 780 ZGB). Nach herrschender Lehre (vgl. Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage, Rz. 1 ff. zu Art. 780 ZGB) wird unter Aneignung die Befugnis verstanden, sich eines natürlichen Wasseraufstosses zu bemächtigen oder nach Quellwasser zu graben und dieses mittels bautechnischer Vorrichtungen zu fassen; unter Ableitung wird die Befugnis verstanden, auf dem mit dem Quellenrecht belasteten Grundstück die erforderlichen baulichen Arbeiten vorzunehmen und die entsprechenden Anlagen zu erstellen. Nach 60 Jahren geht dieses Recht unter, und das Quellenrecht wird im Grundbuch gelöscht (vgl. Art. 976 ZGB). Der dannzumaligen Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 511 wird es dann frei stehen, ein neues Quellenrecht zu errichten. 9. Die Quellnutzer sind für den Unterhalt ihrer Zu- und Ableitungen selbst verantwortlich. Antrag des Gemeindevorstandes an die Gemeindeversammlung: Im Sinne von Art. 26, Abs. 2, lit. g), der Gemeindeverfassung, ersucht der Gemeindevorstand die Gemeindeversammlung um die Ermächtigung zur Einräumung und Ablösung der Dienstbarkeiten in dieser Sache und im Sinne der Zielsetzungen, wie unter Punkt II. vorgeschlagen.

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Traktandum 5:

Wasserversorgung neues Reglement und Gebührenanpassung

Ausgangslage Die Wasserversorgung der Gemeinde Bergün umfasst sechs Systeme: Bergün, Latsch, Stuls, Preda, Tuors und Tuors davant. Der Regiebetrieb der Wasserversorgung trägt in der Buchhaltung seit langer Zeit eine Schuld im Vorschusskonto mit sich. 1998 betrug diese Schuld Fr. 152‘600, 2004 Fr. 448‘600, 2007 wurde das Vorschussskonto auf Grund von falschen Buchungen um rund Fr. 215‘000 entlastet und auf den Stand von Fr. 211‘800 geführt. Ab 2010 wurde vermehrt in die Wasserversorgung investiert. In den Jahren 1998 bis 2013 betrugen die Investitionen im Schnitt brutto Fr. 274‘800, netto Fr. 125‘900. Zum Vergleich: in den Jahren 2010 bis 2013 betrugen die Investitionen im Schnitt brutto Fr. 632‘000, netto Fr. 294‘000. Der Regiebetrieb der Wasserversorgung führte per Ende 2013 in der Spezialfinanzierung eine Schuld von Fr. 352'000. Die Rechnung 2014 ist noch nicht abgeschlossen. Die Schuld Ende 2014 wird sicher nicht geringer sein. Das geltende Reglement der Wasserversorgung, welches die aktuellen Gebühren festhält, stammt von 1991. Es fanden seither keine Anpassungen an Reglement oder Gebührensätzen statt. Die Einnahmen aus den Gebühren betrugen in den letzten Jahren im Schnitt Fr. 195‘000/Jahr. Es gilt das Verursacherund Kostendeckungsprinzip wieder herzustellen. Der Vorstand brachte das Thema an der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2014. Der Vorschlag war, die bestehende Gebührenstruktur um 66.7% anzuheben. Grundlage für diesen Vorschlag war eine überarbeitete Version einer Finanzplanung aus 1997 (bzw. deren Überarbeitung von 2006), welche die Jahre 2015 bis 2029 beinhaltet. Auf Grund der ungenügenden Reife wies die Gemeindeversammlung die Vorlage zur Überarbeitung an den Vorstand zurück. Neue Ausarbeitung der Vorlage Für die neue aktuelle Vorlage wurden neue Grundlagen erarbeitet und ein neues Reglement verfasst. Für die Ausarbeitung des neuen Reglements wurde das Musterreglement der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung BVR herangezogen, welches nun das Grundgerüst bildet. Für den rechnerischen Teil der Gebühren wurde eine Bestandesaufnahme der Wasserversorgung durchgeführt. Diese Bestandesaufnahme floss in ein Gebührenmodell ein, welches dem finanziellen Führungssystem der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung der Baudirektion des Kantons Zürich nachempfunden ist. Die Bestandesaufnahme ergab einen Wiederbeschaffungswert der bestehenden Wasserversorgungsanlagen von rund Fr. 28.5 Mio. In der Bestandesrechnung der Gemeinde Ende 2013 werden die Wasserversorgungsanlagen mit rund Fr. 1.9 Mio. geführt. Die Bestandesaufnahme umfasste neben der Erfassung von Abmessung und Wiederbeschaffungswert auch Material und Alter der Anlagen. Dabei zeigt sich, dass sich Anlagen im Wert von rund Fr. 7.2 Mio. über der entsprechenden Nutzungsdauer befinden. Die Nutzungsdauer von Wasserversorgungsanlagen reicht von 20 (Bsp. Elektronik) bis 80 Jahren (Bsp. Leitungen). Heute ersichtliche Erweiterungen der Wasserversorgung bilden das Reservoir Clavadi (Fr. 800‘000) und die Erschliessung der Gewerbezone Cox (Fr. 340‘000). Das Gebührenmodell beinhaltet eine Anlagebuchhaltung (Bestandesaufnahme), eine Finanzplanung und eine Gebührenplanung. Es ist auf eine Modellierungsdauer von 80 Jahren ausgerichtet. Das Modell berücksichtigt die aktuellen Kennzahlen der Buchhaltung, die jeweilige Nutzungsdauer der Anlagen, die Refinanzierung der bestehenden Anlagen, die Investitionen und Refinanzierung neuer Anlagen, Beiträge an die Investitionen, Anschlussgebühren, die Umstellung der Abschreibungsmethode, die interne Verzinsung, laufender Unterhalt und Gebühreneinnahmen. Mit dem Modell können verschiedene Szenarien dargestellt werden. Es gilt die Grundannahme, dass alle bestehenden Anlagen stets erhalten werden. Als Grundlage für die Tarifansätze wurde ein moderates Szenario mit folgenden Eckdaten modelliert: Bestand Fr. 28.5 Mio., Erweiterungen Fr. 1.1 Mio., Bilanz Ende 2014 Fr. 2.1 Mio., Vorschusskonto Fr. 640‘000, Beiträge an Investitionen 40%, Anschlussgebühren Fr. 10‘000/Jahr, laufender Unterhalt Fr. 112‘000/Jahr, Umstellung von Abschreibung 10% zu linearer Abschreibung 2018, interne Verzinsung mit 1.5%. Dieses Szenario ergibt, dass in den nächsten 80 Jahren pro Jahr rund Fr. 413‘000 brutto und Fr. 251‘000 netto investiert werden müssen und dass in dieser Zeitspanne der jährliche Gesamtaufwand im Schnitt rund Fr. 378‘000 beträgt, wovon Fr 94‘000 die Zinsbelastung ausmachen. Das Reglement und die Tarifstruktur wurden mit den Verantwortlichen der Wasserversorgung, mit Vertreter aus der Bevölkerung, Gastronomie und Gewerbe an einer Arbeitsgruppensitzung und mit dem Gemeindevorstand erarbeitet. Die Erarbeitung wurde juristisch begleitet. Das Reglement und der Tarif wurden zur Prüfung dem Amt für Gemeinden und der Preisüberwachung vorgelegt. Die Preisüberwachung hatte geringfügige Anpassungen, welche umgesetzt wurden. Der GPK wurden die Unterlagen vorgestellt.

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Wesentliche Änderungen Reglement Es gibt fünf wesentliche Änderungen, welche das neue Reglement mit sich bringt. 1. Gebührenramen für periodische Anpassungen: Der Tarif legt bei gewissen Gebühren, wie Grundtaxe und Mengengebühr, eine Bandbreite fest, in deren Rahmen der Gemeindevorstand die Gebühren selbstständig anpassen kann (Art. 24). 2. Einführung von Objektklassen zur Spezifizierung (Tarif): a. Die Objektklasse 1 für Bauzonen ist der Regelfall. b. Die Objektklasse 2 für Erhaltungszonen soll dazu dienen, die Erschliessungskosten der Erhaltungszonen gemäss der Bestimmung im Kantonalen Raumplanungsgesetz (KRG) in Art. 31 vollumfänglich den Grundeigentümern zu überwälzen. Dazu wird in der Rechnung der Gemeinde die Wasserversorgung in zwei separate Regiebetriebe aufgeteilt. Sollten sich mit der Zeit die Kosten in den Gemeindewasserversorgungen in den Erhaltungszonen anders entwickeln als im übrigen Gemeindegebiet, so können dort die Gebühren separat angepasst werden und dem Verursacherprinzip Rechnung getragen werden. c. Die Objektklasse 3 dient der Regelung von Spezialfällen. Gebäude mit grossem Wasserverbrauch können mit höheren Gebühren belastet (Bsp. Brauchwasser Mineralwasserabfüllanlage) und Gebäude mit geringem Wasserverbrauch mit tieferen Gebühren entlastet werden (Bsp. Bahnmuseum). 3. Abrechnung des Wasserverbrauches sämtlicher Viehställe über Wasserzähler: Zur Eruierung des Wasserverbrauchs der Viehställe sollen diejenigen, welche bis anhin über keinen Wasserzähler verfügen, mit Wasserzähler versehen werden. Diejenigen Viehställe, welche über den Wasserzähler des Wohnhauses ihr Wasser beziehen, sollen zur Vereinfachung der Abrechnungen Wasser-/Abwassergebühren mit einem eigenen, separaten Wasserzähler versehen werden (Art. 11). 4. Einführung einmalige Löschwasseranschlussgebühr sowie jährliche Löschwassergebühr: Die Löschwasseranschlussgebühr dient dem Einkauf der Gebäude ohne Wasseranschluss, welche sich im Bereich der Löschbereitschaft der Gemeindewasserversorgung befinden, in das Löschwassernetz. Die jährliche Löschwassergebühr dient dem Beitrag dieser Gebäude an den Unterhalt an das Löschwassernetz. Gebäude, welche an die Wasserversorgung angeschlossen sind, zahlen diese Gebühren mit der normalen Anschlussgebühr und der normalen Grundtaxe (Art. 27 und Art. 31 Abs.3). 5. Besondere Anschlussgebühren: Das neue Reglement hält die Möglichkeit fest, besondere Anschlussgebühren zu erheben. Reichen die Erträge aus den Gebühren und die Rückstellungen zur Finanzierung neuer Wasserversorgungsanlagen oder notwendiger Erneuerungen nicht aus, können für Grundstücke, die aus den Anlagen Nutzen ziehen, besondere Anschlussgebühren erhoben werden. Die Gebührenansätze dazu werden durch Beschluss der Gemeindeversammlung festgesetzt (Art. 28). Weitere Änderungen sind direkt dem neuen Reglement zu entnehmen. Anpassungen Gebühren und Bemessung Auf Grund der oben beschriebenen Berechnungen mit dem Gebührenmodell, sollen die Einnahmen der Wasserversorgung, für die nächsten 25 Jahre um 66.0% erhöht werden (danach müsste gemäss Modell eine weitere Erhöhung der Gebühren stattfinden). Dies bedeutet eine Erhöhung der Einnahmen von rund Fr. 195‘000 auf rund Fr. 325‘000, um die laufenden Kosten decken zu können. Kosten werden in fixe Kosten und variable Kosten aufgeteilt. Fixe Kosten sollen durch Grundgebühren gedeckt werden, variable durch Mengengebühren. Auf Grund von Empfehlungen und Modellierungen wird für Bergün das Verhältnis fixe Kosten zu variablen auf 70% zu 30% gesetzt. Dies heisst, dass Fr. 227'500 über Grundtaxen und Fr. 97'500 über Mengengebühren eingeholt werden sollen. Die so eruierte Grundtaxensumme ins Verhältnis gesetzt zur Gebäudeversicherungssumme, der an die Wasserversorgung angeschlossenen Gebäude, ergibt eine Grundtaxe von 0.59 Promille vom Neuwert des Gebäudes. Die Mengengebührensumme verteilt auf die zu partizipierende Anzahl Kubikmeter ergibt einen Preis von Fr. 1.00/m3. Ein Votum aus der Versammlung vom 15. Dezember 2014 lautete, die Erhöhung der Gebühren soll gestaffelt erfolgen. Diesem Votum soll zum grossen Teil nachgekommen werden. Der Vorschlag des Gemeindevorstandes ist es, die Hauptgebühren über zwei Jahre bis zum oben geschilderten Zielwert anzuheben und durch die Gemeindeversammlung zu fixieren. Danach kann der Gemeindevorstand im festgelegten Rahmen des Tarifes, welcher die Gemeindeversammlung vorgibt, die Gebühren nach Bedarf anpassen. Konkret lautet der Vorschlag, dass die Grundtaxe von 0.30‰ zunächst auf 0.45‰ für das Jahr 2016 und dann auf 0.59‰ für das Jahr 2017 angehoben wird. Danach darf der Gemeindevorstand die Grundtaxe zwischen 0.45‰ und 0.65‰ anpassen. Bei der Mengengebühr lautet der Vorschlag von Fr. 0.60/m3 zunächst auf Fr. 0.80/m3 für das Jahr 2016 und dann auf Fr. 1.00/m3 für das Jahr 2017 anzuhe-

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ben. Danach darf der Gemeindevorstand die Grundtaxe zwischen Fr. 0.80 /m3 und Fr. 1.10 /m3 anpassen. Die einmalige Anschlussgebühr wird dem bestehenden Reglement entsprechend auf 2.5% des Neuwertes des Gebäudes belassen. Die einmalige Löschwasseranschlussgebühr für Gebäude ohne Wasseranschluss im Bereich der Löschbereitschaft der Gemeindewasserversorgung wird auf 1.75% angesetzt. Die jährliche Löschwassergebühr für die gleichen Gebäude ist mit 0.05‰ des Neuwertes des Gebäudes definiert. Es gibt Grossvieh-Kaltställe, welche über einen bewilligten Stetslauf verfügen, der bis anhin pauschal abgegolten wird. Diese Stetsläufe sollen neu (spätestens ab 2018) über Wasserzähler laufen. Rechnet man einen Stetslauf mit 4 Liter pro Minute über die Wintermonate Anfang November bis Ende März, so ergibt dies rund 870m3 Wasser. Der Wasserverbrauch eines solchen Stalles wird bis zum Jahresstand von 870m3 pauschal zu Fr. 90 abgerechnet als Abgeltung des Stetslaufes. Der Verbrauch darüber wird zur normalen Mengengebühr abgerechnet. Daneben wird noch die Grundtaxe geschuldet. Brunnen, Tränken, Teiche und dergleichen (Dauerläufe) werden neu leistungsabhängig nach Anzahl Liter pro Minute taxiert. Neben der neuen Grundgebühr von Fr. 50 für diese Art der Wassernutzung beträgt die Gebühr pro Minutenliter Fr. 50. Weitere Gebühren sind direkt dem Tarif zu entnehmen. Vergleich Vergleiche der Gebühren zu anderen Gemeinden zu ziehen ist schwer. In Fachkreisen herrscht die Meinung vor, dass viele Gemeinde zu tiefe Gebühren beziehen. Nach der Vergleichsmethode des Amts für Natur und Umwelt (Gebührenspiegel) beträgt die durchschnittliche jährliche Gebühr in Bergün aktuell Fr. 81.38 pro Kopf (Durchschnitt über alle Musterhaushalte). Mit der geplanten Anpassung stiege diese auf Fr. 137.94 pro Kopf. In der Gebührenübersicht der Gemeinden des Kantons Graubünden vom Amt für Natur und Umwelt vom Januar 2011 ist die Gemeinde Bergün mit falschen Angaben beziffert. Sofern die restlichen Angaben in dieser Übersicht korrekt und aktuell sind, kommt die Gemeinde Bergün mit der geplanten Gebührenpassung an vierthöchster Stelle zu liegen. Unterlagen Das Reglement inklusive angehängtem Tarif kann auf der Kanzlei bezogen werden und ist auf der Internetseite der Gemeinde abrufbar. Ablauf der Vorlage an der Gemeindeversammlung An der Gemeindeversammlung wird über die Vorlage - informiert. Zuerst befindet die Gemeindeversammlung über das neue Reglement. Mit der Annahme des neuen Reglements gelten zunächst die Taxen in der Höhe des bisherigen Reglements. Nach der Annahme des neuen Reglements befindet die Gemeindeversammlung über die Gebührenhöhen des neuen Tarifs. Antrag des Gemeindevorstandes an die Gemeindeversammlung Der Vorstand beantragt der Gemeindeversammlung, das neue Reglement und die neuen Gebührenansätze mit vorgeschlagener gestaffelter Anpassung anzunehmen. DER GEMEINDEVORSTAND BERGÜN/BRAVUOGN Bergün/Bravuogn, 15.10.2015

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