Botschaft. der Standeskommission an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. zum

Entwurf Botschaft der Standeskommission an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. zum Grossratsbeschluss zur Revision der Tourismusförderungsver...
Author: Heinz Schuler
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Entwurf

Botschaft der Standeskommission an den Grossen Rat des Kantons Appenzell I.Rh. zum Grossratsbeschluss zur Revision der Tourismusförderungsverordnung (TFV)

1.

Ausgangslage

Mit dem Tourismusförderungsgesetz vom 25. April 1999 (TFG; GS 935.100) wurde die gesetzliche Grundlage für die Tourismusförderung durch den Kanton und die am Tourismus interessierten Wirtschaftszweige sowie für die Beschaffung der dazu notwendigen Mittel geschaffen. Ziel der kantonalen Tourismusförderung ist es, den Erhalt und eine ausgewogene Entwicklung des Tourismus zu fördern. Zu diesem Zweck wurde ein Fonds für die Förderung des Tourismus geschaffen, der durch Beiträge des Kantons (maximal Fr. 400‘000 pro Jahr), der Beherbergungsund Gastwirtschaftsbetriebe sowie der übrigen am Tourismus interessierten Unternehmen und Betriebe finanziert wird. Die Fondsmittel können an Tourismusorganisationen, an regionale und überregionale Veranstaltungen sowie an weitere von der Standeskommission bestimmte Organisationen und Veranstaltungen ausgerichtet werden. Für die Beiträge der Beherbergungsbetriebe wird in Art. 12 Abs. 1 TFG ein Rahmen von Fr. 1.bis Fr. 5.- pro Logiernacht vorgegeben. Bei der Bemessung der Beiträge sind die Art des Betriebes, die Anzahl Logiernächte und die Alterskategorien der Gäste zu beachten (Art. 11 Abs. 1 TFG). Für die Gastwirtschaftsbetriebe gilt ein Rahmen von Fr. 100.- bis Fr. 1'000.- pro Jahr (Art. 12 Abs. 2 TFG), innerhalb dessen die Beiträge nach der Anzahl Sitzplätze zu bemessen sind (Art. 11 Abs. 2 TFG). Für die übrigen am Tourismus interessierten Unternehmen und Betriebe (Art. 13 TFG) gilt ein Rahmen von Fr. 100.- bis Fr. 1‘000.- pro Jahr (Art. 15 TFG). Die konkreten Beiträge haben sich am Nutzen zu orientieren, den diese Unternehmen und Betriebe direkt oder indirekt aus dem Tourismus ziehen. Als Kriterien sind der Anteil der tourismusrelevanten Produkte und Dienstleistungen am Gesamtsortiment, die Anzahl der tourismusrelevanten Arbeitsplätze sowie die Tourismusrelevanz des Standortes massgebend. Die Kompetenz zur Festlegung der konkreten Beitragssätze liegt beim Grossen Rat (Art. 12 Abs. 3 bzw. Art. 15 Abs. 2 TFG). Zuständig für den Vollzug des Tourismusförderungsgesetzes ist das Volkswirtschaftsdepartement (Art. 2 TFG). Mit der Tourismusförderungsverordnung vom 13. September 1999 (TFV; GS 935.110) hat der Grosse Rat die Höhe der verschiedenen Beiträge festgelegt. Mit Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Tourismusförderung vom 23. November 1999 (GS 935.111) wurden Details zur Organisation und zum Inkasso geregelt. In der Praxis werden die auf Logiernächten beruhenden Beiträge der Beherbergungsbetriebe durch den Verein Appenzellerland Tourismus AI (VAT AI) in Rechnung gestellt, die übrigen Beiträge seit jeher durch das Volkswirtschaftsdepartement (konkret durch das Amt für Wirtschaft). Die Rechnungsstellung für die auf Logiernächten beruhenden Beiträge erfolgt quartalsweise, bei den übrigen Beiträgen einmal jährlich. Über Beiträge aus dem Tourismusförderungsfonds entscheidet gemäss Art. 2 des Standeskommissionsbeschlusses vom 23. November 1999 das Volkswirtschaftsdepartement. 2.

Aktuelle Beitragssätze

Mit der Tourismusförderungsverordnung vom 13. September 1999 hat der Grosse Rat die Beiträge wie folgt festgelegt: AI 800.00-5-84685

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Entwurf der Botschaft zur Revision der Tourismusförderungsverordnung (TFV)

Beherbergungsbetriebe (pro Person und Nacht): a) Hotelbetriebe (Erwachsene) Hotelbetriebe (Jugendliche von 6-16 Jahren) b) Touristenlager in Ferienheimen, Herbergen, öffentlichen Unterkünften und Berghütten c) Parahotelleriebetriebe (Erwachsene) Parahotelleriebetriebe (Jugendliche von 6-16 Jahren) d) Klubhäuser, Klubhütten und andere Beherbergungsbetriebe e) Campingplätze f) andere entgeltliche Übernachtungsmöglichkeiten (wie z.B. Senn- und Alphütten etc.)

Fr. 1.80 Fr. 1.00 Fr. 1.10 Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

1.80 1.00 1.10 1.10 1.10

Die Kurtaxen beliefen sich bereits vor Erlass der Gesetzgebung im Bereich der Tourismusförderung auf dieser Höhe und erfuhren seither keine Änderung. Für Unterkunftsmöglichkeiten im Bereich der Parahotellerie (Ferien- und Klubhäuser, Ferienwohnungen, Ferien- und Klubhütten, Campingplätze oder andere Beherbergungsbetrieben) ist für die Nutzung durch Familienangehörige, Personal und unentgeltlich beherbergte Gäste zusätzlich eine jährliche Pauschale geschuldet. Diese beläuft sich aktuell auf Fr. 160.- für ein Ferien- oder Klubhaus bzw. eine Ferienwohnung bis und mit fünf Betten (Zuschlag für jedes weitere Bett: Fr. 25.-), auf Fr. 90.- für eine Ferien- oder Klubhütte bzw. auf Fr. 120.- für Einrichtungen auf öffentlichen und privaten Campingplätzen (Wohnwagen, Zelte usw.). Gastwirtschaftsbetriebe müssen pro Restaurantsitzplatz einen jährlichen Beitrag von Fr. 4.- bezahlen, für Saal-/Gartensitzplätze einen Beitrag von Fr. 3.-. Dabei gilt eine Obergrenze von Fr. 1‘000.- pro Jahr. Die Kriterien für die Bemessung der Beiträge der übrigen am Tourismus interessierten Unternehmen und Betriebe (Art. 13 TFG) sind in Art. 4 der Tourismusförderungsverordnung präzisiert. Der Anteil der tourismusrelevanten Produkte und Dienstleistungen am Gesamtsortiment und Umsatz wird doppelt gewichtet, die Anzahl der tourismusrelevanten Arbeitsplätze und die Tourismusrelevanz des Standorts einfach. In Art. 4 Abs. 5 TFV findet sich eine nicht abschliessende Aufzählung jener Unternehmen, die unter diese Beitragspflicht fallen. 3.

Aktuelle Tourismusförderungsbeiträge

Gemäss Geschäftsbericht 2014 wurden in den Jahren 2013 und 2014 folgende Beiträge erhoben: Anzahl Betriebe 2014 2013 Hotel- und Parahotelleriebetriebe (Beiträge auf Logiernächten) Ferienwohnungen, Alphütten und Campingplätze etc. (Pauschalen) Gastwirtschaftsbetriebe Übrige Unternehmen und Betriebe Total

Verrechnete Beiträge 2014 2013

126

138

296‘961

281‘859

325

318

89‘270

89‘315

116 711 1‘278

119 664 1‘239

49‘998 111‘540 547‘769

50‘741 106‘675 528‘590

Bezogen auf das Jahr 2014 entfielen somit 54,2% der Beiträge auf die Logiernächte in Hotelund Parahotelleriebetrieben, 16,3% wurden mit den (zusätzlichen) Pauschalbeiträgen von Unterkünften im Bereich der Parahotellerie erhoben, 9,1% mit den Beiträgen von Gastwirtschaftsbetrieben und 20,4% mit den Beiträgen der übrigen Unternehmen und Betriebe.

AI 800.00-5-84685

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Entwurf der Botschaft zur Revision der Tourismusförderungsverordnung (TFV)

Eine Auswertung des VAT AI für das Jahr 2013 ergab, dass sich die Beiträge auf den Logiernächten von total Fr. 281‘859.30 wie folgt verteilten: Hotelbetriebe Touristenlager Parahotellerie Klubhäuser, Senn- und Alphütten Campingplätze

77,1% 8,3% 8,9% 5,3% 0,4%

Die Pauschalbeiträge für Ferienwohnungen und -häuser, für Alp- und Klubhütten sowie für Campingplätze von total Fr. 89‘315.- verteilten sich 2013 wie folgt: Ferienwohnungen und -häuser Alp- und Klubhütten Campingplätze

50,4% 4,2% 45,4%

Kinder bis 6 Jahre sind von Beitragsleistungen vollständig befreit. Für Übernachtungen von Kindern und Jugendlichen von 6 bis 16 Jahren in Hotel- und Parahotelleriebetrieben wird ein reduzierter Beitrag von Fr. 1.- pro Nacht erhoben. Bei Übernachtungen in anderen Unterkünften sind sie von der Beitragspflicht befreit (Art. 6 Abs. 2 lit. b TFV). Von den Beiträgen auf den Logiernächten in Hotel- und Parahotelleriebetrieben entfielen im Jahr 2013 total Fr. 3‘662.- oder 1,3% auf Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jahren. 4.

Fonds Tourismusförderung

Der Fonds Tourismusförderung (Konto Nr. 2510.16) ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen von Art. 5 ff. TFG zu verwalten und zu verwenden ist. Der Fonds wird seit seiner Errichtung im Jahre 1999 mit Tourismusförderungsbeiträgen (vgl. dazu vorstehend unter Ziff. 3) und mit Einlagen des Kantons geäufnet. Der jährliche Beitrag des Kantons zulasten der Staatsrechnung darf gemäss Art. 9 TFG maximal Fr. 400‘000.- betragen und ist im Rahmen des Voranschlags durch den Grossen Rat festzulegen. Die Einlage des Kantons in den Tourismusförderungsfonds beträgt seit Beginn unverändert Fr. 300‘000.-. Der Bestand des Fonds Tourismusförderung hat sich in den letzten zehn Jahren wie folgt verändert: Einlage Saldo 31.12.

Einlage Saldo 31.12.

5.

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

300‘000

320‘000

320‘000

335‘000

335‘000

300‘000

300‘000

300‘000

30‘000

0

36‘404

124‘717

116‘395

36‘268

99‘487

131‘649

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

300‘000

300‘000

300‘000

300‘000

300‘000

300‘000

300‘000

300‘000

225‘687

247‘630

246‘225

280‘798

256‘979

286‘285

269‘717

Beiträge an den Verein Appenzellerland Tourismus AI

Die im Fonds Tourismusförderung geäufneten Finanzmittel werden hauptsächlich zur Unterstützung der Tätigkeiten des Vereins Appenzellerland Tourismus AI (VAT AI) eingesetzt. Diese Beiträge sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Bis 2009 belief sich die jährliche Beitragszahlung des Kantons Appenzell I.Rh. auf Fr. 581‘000.-. Nach der Auflösung der AppenzelAI 800.00-5-84685

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Entwurf der Botschaft zur Revision der Tourismusförderungsverordnung (TFV)

lerland Tourismusmarketing AG (ATMAG), an die bis und mit 2009 Fr. 150‘000.- pro Jahr bezahlt worden war, erhöhte sich der Beitrag im Jahr 2010 auf Fr. 731‘000.-. Auf 2013 hin wurde der Beitrag in zwei weiteren Schritten auf Fr. 831‘000.- erhöht. 2015 ist eine nochmalige Erhöhung auf Fr. 876’000.- vorgesehen. Im Jahr 2013 hat der Kanton zudem eine Rückstellung im Betrag von Fr. 60‘500.- aufgelöst, um den VAT AI für den Internationalen Medienanlass mit einem Beitrag von Fr. 50‘000.- zusätzlich unterstützen zu können. Seit einigen Jahren übernimmt der Kanton für den VAT AI zusätzlich den Beitrag an Ostschweiz Tourismus und seit Mitte 2011 auch den Beitrag an die Tourismus Services Ostschweiz AG für das Produkt „NaTour pur“. Weiter beteiligt sich der Kanton mit Mitteln aus der Neuen Regionalpolitik (NRP) an touristischen Projekten. Der VAT AI wurde unter diesem Titel seit 2010 mit namhaften, zusätzlichen Beiträgen unterstützt. Die Entwicklung von 2009 bis 2014 präsentiert sich wie folgt: 2015 Direkte Beiträge Beitrag Ostschweiz Tourismus Kosten NaTour pur Ausserordentliche Beiträge Beitrag ATMAG Total Beiträge Beiträge NRP-Projekte (Bund und Kanton) Total (inkl. NRP-Beiträge)

2014

2013

2012

2011

2010

2009

876‘000 831‘000 781‘000 781‘000 781‘000 731‘000 581‘000 6‘000 6‘000 6‘000 6‘000 6‘000 5‘000 0 16‘200 16‘200 16‘200 20‘000 10‘000 0 0 0 0 50‘000 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 150‘000 898‘200 853‘200 853‘200 807‘000 797‘000 736‘000 731‘000 p.m.

30‘000

45‘000

50‘000

69‘000

28‘000

0

offen 883‘200

898‘200

857‘000

866‘000

764‘000

731‘000

Per 1. Juli 2009 hatte der VAT AI die Geschäftsführung der Appenzellerland Regionalmarketing AG (ARMAG) übernommen. Die Leistungen der ARMAG wurden durch die Kantone Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. mit einem Beitrag von je Fr. 50‘000.- unterstützt, für die Jahre 2012 bis 2014 wurden die jährlichen Beiträge im Rahmen einer Leistungsvereinbarung auf je Fr. 100‘000.- erhöht. Weil der Kanton Appenzell A.Rh. seine Beitragszahlungen per Ende 2014 definitiv eingestellt hatte, musste die ARMAG liquidiert werden. Der VAT AI hat sich in der Folge entschieden, das Regionalmarketing im Rahmen seiner Aktivitäten neu selbständig zu führen, und zwar in einer separaten Sparte. Der Kanton Appenzell I.Rh. unterstützt den VAT AI für diese Aktivitäten gestützt auf eine Leistungsvereinbarung weiterhin finanziell. Im Übergangsjahr 2015 wird ein reduzierter Beitrag von Fr. 50‘000.- geleistet, für die Jahre 2016 bis 2018 wurde ein Betrag von Fr. 100‘000.- pro Jahr zugesichert.

6.

Erhöhter Finanzbedarf des Vereins Appenzellerland Tourismus AI

Die Anforderungen an den Verein Appenzellerland Tourismus AI werden weiter steigen. Vor allem für das Marketing sind in den nächsten Jahren zusätzliche Mittel einzusetzen. Es ist schon jetzt absehbar, dass sich der Finanzbedarf (inkl. Beitrag an Ostschweiz Tourismus und an die Tourismus Services Ostschweiz AG) von Fr. 898‘200.- (Stand 2015) auf Fr. 1.0 Mio. erhöht. Im Vergleich zu den Jahren 2013 und 2014 beläuft sich der zusätzliche Finanzbedarf auf rund Fr. 150‘000.-. Die Abdeckung des erhöhten Finanzbedarfes kann über eine Erhöhung der Beiträge in den Fonds Tourismusförderung erreicht werden. Dabei kommen grundsätzlich eine Erhöhung der Beiträge auf den Logiernächten, der Pauschalbeiträge für Unterkunftsmöglichkeiten im Bereich der Parahotellerie, der Beiträge der Gastwirtschaftsbetriebe bzw. der Beiträge der übrigen am Tourismus interessierten Unternehmen und Betriebe im Sinne von Art. 13 TFG in Frage. Werden die Maximalbeträge gemäss Art. 9, 12 und 15 TFG nicht überschritten, kann die Anpassung über eine Revision der Tourismusförderungsverordnung erfolgen. Andernfalls wären eine ReviAI 800.00-5-84685

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Entwurf der Botschaft zur Revision der Tourismusförderungsverordnung (TFV)

sion des Tourismusförderungsgesetzes und damit eine Landsgemeindevorlage nötig. 7.

Vergleich mit anderen Tourismusdestinationen

Im Kanton Appenzell I.Rh. ist für die Übernachtung eines erwachsenen Gastes in einem Hotelbetrieb gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a TFV ein Beitrag von Fr. 1.80 pro Person und Nacht zu bezahlen (Kurtaxe). Dies ist im Vergleich mit anderen Tourismusdestinationen klar unterdurchschnittlich, wie folgende Beispiele zeigen: Bern Genf Lenk Grindelwald Frutigen Zuoz Sils Maria Zweisimmen Basel Savognin Pontresina Ascona Interlaken Zermatt Verbier Saas Fee Zürich Lausanne Flüeli-Ranft Glarus Rorschach Chur Düdingen

Hotel Bellevue Palace Swissôtel Metropole Lenkerhof Gourmet Spa Resort Hotel Kirchbühl Belle Epoque Hotel Victoria Hotel Engiadina Hotel Schweizerhof Hotel Sonegg Hotel Euler Hotel Bernina Samedan Sporthotel Pontresina Hotel Giardino Hotel Lötschberg Hotel Bristol Hotel Cordée des Alpes Schweizer Jugendherbergen Hotel Glärnischhof Hotel du Port Jugendstil-Hotel Paxmontana Resort Walensee Schloss Wartensee Hotel Drei Könige Hotel Central

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

5.30 4.75 4.30 4.20 4.00 4.00 3.60 3.50 3.50 3.25 3.10 3.00 2.55 2.50 2.50 2.50 2.50 2.50 2.50 2.40 2.00 1.80 1.50

Nicht mehr zeitgemäss ist die Bestimmung, auch von Kindern und Jugendlichen im Alter von 6 bis 16 Jahren Beiträge auf den Logiernächten zu erheben. Für Unterkunftsmöglichkeiten im Bereich der Parahotellerie ist im Kanton Appenzell I.Rh. bis und mit 5 Betten ein Pauschalbeitrag von Fr. 160.- zu bezahlen. Für jedes weitere Bett ist ein zusätzlicher Beitrag von je Fr. 25.- geschuldet. Auch diese Beiträge sind unterdurchschnittlich. Vergleiche mit anderen Destinationen sind wegen der sehr unterschiedlichen Beitragsmodelle allerdings schwierig.

8.

Vorschlag: Erhöhung der Beiträge auf den Logiernächten um 50%

Das Ziel, die Einlagen in den Fonds Tourismusförderung um rund Fr. 150‘000 pro Jahr zu erhöhen, soll mit einer Erhöhung der in Art. 2 Abs. 1 TFV fixierten Beiträge auf den Logiernächten um rund 50% erreicht werden. Die Beitragspflicht für Kinder und Jugendliche von 6 bis 16 Jahren soll aufgehoben werden. Die für die Übernachtung pro Person und Nacht zu bezahlenden Beiträge verändern sich damit wie folgt: a)

Hotelbetriebe (Erwachsene; neu ab 16 Jahren)

AI 800.00-5-84685

bisher

neu

Fr. 1.80

Fr. 2.70 5-7

Entwurf der Botschaft zur Revision der Tourismusförderungsverordnung (TFV)

b) c) d) e) f)

Hotelbetriebe (Jugendliche von 6-16 Jahren) Touristenlager in Ferienheimen, Herbergen, öffentlichen Unterkünften und Berghütten Parahotelleriebetriebe (Erwachsene; neu ab 16 Jahren) Parahotelleriebetriebe (Jugendliche von 6-16 Jahren) Klubhäuser, Klubhütten und andere Beherbergungsbetriebe Campingplätze andere entgeltliche Übernachtungsmöglichkeiten (wie z.B. Senn- und Alphütten etc.)

Fr. 1.00 Fr. 1.10

Fr. 0.00 Fr. 1.70

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

1.80 1.00 1.10 1.10 1.10

2.70 0.00 1.70 1.70 1.70

Die Pauschalbeiträge für Unterkunftsmöglichkeiten im Bereich der Parahotellerie, die Beiträge der Gastwirtschaftsbetriebe sowie der Beiträge der übrigen am Tourismus interessierten Unternehmen und Betriebe im Sinne von Art. 13 TFG sollen unverändert bleiben. 9.

Mehrwertsteuerpflicht

Das Tourismusförderungsgesetz sieht vor, dass es sich bei den Beiträgen auf den Logiernächten um Beiträge der Beherbergungsbetriebe handelt (Art. 12 TFG i.V.m. Art. 10 und 11 TFG). In der Tourismusförderungsverordnung wird die Höhe der Beiträge festgelegt, die pro Person und Nacht erhoben werden, die Pflicht zur Zahlung in den kantonalen Fonds Tourismusförderung verbleibt aber bei den Beherbergungsbetrieben. Die Innerrhoder Beherbergungsbetriebe haben in der Vergangenheit – soweit erkennbar – für die auf den Logiernächten zu bezahlenden Beiträge gegenüber ihren Gästen keine Mehrwertsteuer geltend gemacht. Die meistens als „Kurtaxe“ bezeichnete Abgabe wird jeweils entweder in den Übernachtungspreis eingerechnet und nicht ausgewiesen oder separat in Rechnung gestellt, aber als nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Abgabe behandelt. Hat der Beherbergungsbetrieb die Anzahl Übernachtungen gemeldet, erhält er vom Verein Appenzellerland Tourismus AI eine entsprechende Abrechnung. Dabei wird ebenfalls keine Mehrwertsteuer erhoben. Im Rahmen einer Mehrwertsteuerrevision bei einem Innerrhoder Beherbergungsbetrieb hielten die Revisoren der Eidgenössischen Steuerverwaltung fest, dass die gemäss appenzellinnerrhodischem Tourismusförderungsgesetz auf den Logiernächten erhobenen Beiträge der Beherbergungsbetriebe (zum Sondersatz von 3,8%) mehrwertsteuerpflichtig sind. Nur kantonale oder kommunale Kurtaxen, bei denen die Zahlungspflicht beim Gast liegt, seien durch den Beherbergungsbetrieb nicht zu versteuern, sofern dieser die Kurtaxe in gleicher Höhe separat fakturiert und als solche bezeichnet. Eine beim Beherbergungsbetrieb erhobene Beherbergungstaxe oder Logiernachtabgabe sei jedoch Teil des Entgelts für die Beherbergung und als solche zu versteuern, unabhängig davon, ob sie separat fakturiert wird oder nicht. Eine Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht bei den Beiträgen auf den Logiernächten würde eine Revision des Tourismusförderungsgesetzes bedingen. Davon soll zumindest vorläufig abgesehen werden. 10. Vernehmlassungsverfahren [ist später zu verfassen]

AI 800.00-5-84685

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Entwurf der Botschaft zur Revision der Tourismusförderungsverordnung (TFV)

11. Antrag Die Standeskommission beantragt dem Grossen Rat, von dieser Botschaft Kenntnis zu nehmen, auf die Beratung des Grossratsbeschlusses zur Revision der Tourismusförderungsverordnung (TFV) einzutreten und diesen in der unterbreiteten Form zu verabschieden.

Appenzell,

2016 Namens Landammann und Standeskommission Der reg. Landammann: Der Ratschreiber: Roland Inauen

AI 800.00-5-84685

Markus Dörig

7-7