Prüfungsbücher für kaufmännische Ausbildungsberufe

BGB Allgemeiner Teil

Grundlagen für Rechts- und Verwaltungsberufe

Bearbeitet von Rainer Breit

2. Auflage 2014. Buch. 223 S. Kartoniert ISBN 978 3 470 59132 2

Recht > Zivilrecht > Zivilrecht allgemein, Gesamtdarstellungen Zu Inhalts- und Sachverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei

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Gezielter lernen, besser verstehen Auf Basis eines neuen Lernkonzepts zerlegt dieses Lehr- und Übungsbuch die Lern- und Prüfungsinhalte in kleine Einheiten. Zu jeder Einheit gibt es einen Wissens-, Lern- und Trainingsteil, mit dem Sie Ô

Ihr (Vor-)Wissen selbstständig überprüfen und festigen,

Ô

über „Lernlabyrinthe“ den für Sie optimalen Lernweg begehen und

Ô

mit Aufgaben auf Prüfungsniveau gezielt trainieren.

Zusätzliche lernunterstützende Elemente (Tipps, Merksätze, Stolpersteine in der Prüfung), helfen Ihnen dabei, Ihrem Bedarf entsprechend zu üben und zu lernen. So bereiten Sie sich individuell und effizient auf eine erfolgreiche Prüfung vor. Inhalt I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X.

Arbeiten und Lernen im Recht Rechtssystem, Rechtsarten, Rechtsquellen Personen der Rechtspflege, Gerichtsbarkeit Rechtssubjekte Das Recht der Stellvertretung Rechtsobjekte Rechtsgeschäfte Fristen und Termine Verjährung Gemischte Praxisfälle

Breit | BGB Allgemeiner Teil – Grundlagen für Rechts- und Verwaltungsberufe | 2. Auflage

www.kiehl.de

Breit

BGB Allgemeiner Teil Grundlagen für Rechts- und Verwaltungsberufe 2. Auflage

€ 15,90 (D)

9 783470 591322

59132.indd 1-3

kiehl

ISBN 978-3-470-59132-2

kiehl 26.05.2014 10:45:24

WISSEN Arbeiten und Lernen im Recht

Die folgende Übersicht zeigt zwei Lebensvorgänge und deren Subsumtionen. Beispiel 1: Herr A hat beim Lenken seines Pkws die Vorfahrt nicht beachtet. Er ist mit dem PKW des Herrn B zusammengestoßen. Herr B wurde verletzt und lag vier Wochen im Krankenhaus. Der Schaden am Wagen des Herrn B beträgt 2.500 €. Beispiel 2: Frau Y hat sich wegen einer für notwendig gehaltenen Blinddarmoperation in das Krankenhaus begeben. Frau Y willigte in die Operation ein. Chefarzt Dr. X operiert Frau Y. Nach zwei Wochen kann Frau Y das Krankenhaus wieder verlassen, da die Operation mit ihren Folgen normal verlaufen ist. In beiden dargestellten Lebensvorgängen (= Sachverhalten) sind Personen verletzt worden, sodass sie im Krankenhaus liegen mussten. Außerdem wurde ein Auto beschädigt. Es ist die rechtliche Frage zu beurteilen, ob eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht. Hier die Lösung unter Anwendung der Subsumtionsregeln: Rechtsanwendung § 823 BGB

1. Lebensvorgang

2. Lebensvorgang

Rechtsnorm:

Wie Beispiel 1

Wie Beispiel 2

„Wer“

1. Merkmal

Subsumtion: Herr A

Subsumtion: Chefarzt Dr. X

„vorsätzlich“ oder „fahrlässig“

2. Merkmal mit Alternativmerkmal

– fahrlässig durch Nichtbeachtung der Vorfahrt

sogar bewusst und gewollt

„das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht

3. Merkmal mit Alternativmerkmalen

„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Normierter Tatbestand:

geschütztes Rechtsgut

– ja ja

– Pkw

– –



– der Frau Y

„eines anderen“

4. Merkmal

des Herrn B

„widerrechtlich“

5. Merkmal

kein Recht auf Vor fahrt

„verletzt“

6. Merkmal

ja

nein B  erechtigung durch Einwilligung ja

Normierter Tatbestand erfüllt?

Die normierten Tatbestandsmerkmale finden sich in dem zu beurteilenden Tatbestand wieder. Tatbestand erfüllt!

Ein Tatbestandsmerkmal fehlt. Tatbestand nicht erfüllt.

Rechtfolge:

Rechtsfolge eingetreten. Herr A ist verpflichtet, Herrn B den aus dem Unfall enstandenen Schaden zu ersetzen.

Rechtsfolge nicht eingetreten. Chefarzt Dr. X braucht keinen Schadenersatz zu leisten.

„…, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“

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– ja ja

WISSEN Rechtssystem, Rechtsarten, Rechtsquellen

II. Rechtssystem, Rechtsarten, Rechtsquellen Rechtsquellen und Rechtsgebiete

Recht, Sitte und Moral

Öffentliches und privates Recht

Rechtssystem, Rechtsarten und Rechtsquellen

Legislative Wer setzt Recht?

Exekutive Judikative

Zwingendes und dispositives Recht Objektives Recht

Materielles und formales Recht Unterteilungen des Rechts

Subjektives Recht Naturrecht Geschriebenes Recht Positives Recht Ungeschriebenes Recht

Gesetze Rechtsverordnungen Satzungen Gewohnheitsrecht Richterrecht Rechtsgrundsätze

Was muss ich für die Prüfung wissen? 1. Recht, Sitte und Moral Unter Recht wird die Summe der mündlich überlieferten oder schriftlich niedergelegten Grundsätze verstanden, die sich eine Persongemeinschaft gibt. Das Recht ist ein Ordnungsfaktor. Bei dem engen Zusammenleben der Menschen treffen sich ihre Interessenbereiche in einer vielfältigen Form. Der Lebensbereich einer Gemeinschaft ist angefüllt mit Spannungen verschiedenster Art. Das Recht hat die Aufgabe, die Interessenbereiche gegeneinander abzugrenzen und das Zusammenleben zu harmonisieren. Es schafft einen Ausgleich zwischen der Einzelfallgerechtigkeit und dem Prinzip der Rechtssicherheit.

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WISSEN Rechtssystem, Rechtsarten, Rechtsquellen

Das Gesetzgebungsverfahren zeigt folgende Übersicht: 1. Gesetzesinitiative (Art. 76)

Bundesregierung

2. Gesetzgebungsverfahren (Art. 77 ff.)

Bundesrat

5 % der Abgeordneten oder Parlamentsfraktion

(Art. I, II)

(Art. 76 I, III)

Bundestag 1., 2. und 3. Beratung (Art. 77 I,GOBT)

Anrufung möglich (Art. 77 II S. 4)

Anrufung (Art. 77 II S. 4)

Bundesrat (Art. 77 I)

Einspruchsgesetze: Anrufung muss erfolgen

Zustimmungsgesetze: Anrufung kann erfolgen

Vermittlungsausschuss

Kein Änderungsvorschlag

Kein Änderungsvorschlag

(Art. 77 II)

kein Einspruch

Änderungsvorschlag

Änderungsvorschlag

zugestimmt

zugestimmt

Bundesrat (Art. 77 III)

Bundestag

(Art. 77 II S. 5)

Bundesrat (Art. 77 IIa)

Einspruch überstimmt

abgelehnt

abgelehnt

Bundestag (Art. 77 IV)

nicht überstimmt

Gesetz (Art. 78)

Zustimmung

Bundesregierung

nach Gegenzeichnung

Bundespräsident

* alle Artikel im Schaubild aus dem Grundgesetz.

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keine Zustimmung

Ausfertigung/Verkündung (Art. 82)

TRAINIEREN Rechtssystem, Rechtsarten, Rechtsquellen

5. Mehrfachauswahl

B, D, E

1. a) und d) 2. a) und d) 3. a), b) und d) 4. a), c) und d)

6. Richtig oder falsch? Aussage

Richtig/Falsch

Rechtsverordnungen sollen den Gesetzgeber von der Regelung von Spezial- Richtig fragen befreien.

A, B

Eine Satzung erlässt der Vorsitzende eines Vereins.

Falsch

Rechtssicherheit bedeutet, dass der Einzelne immer zu seinem Recht kommt. Falsch Das Recht ist ein Ordnungsfaktor.

Richtig

Im Mittelpunkt des Rechts steht der Mensch.

Richtig

Das Recht unterliegt der ständigen Weiterentwicklung.

Richtig

7. Übungen Übung 1

E

Sachverhalt

Rechtsgebiet

Ein Beamter erhält seine Beförderungsurkunde.

Beamtenrecht

Die Gesellschafter einer GmbH benennen einen Geschäftsführer.

Gesellschaftsrecht

Das Finanzamt erlässt einen Einkommensteuerbescheid.

Steuerrecht

Max wird vom Hund des Nachbarn gebissen.

Schuldrecht (gesetzliches Schuldverhältnis)

Auf dem Flohmarkt entdeckt Otto sein gestohlenes Fahrrad wieder. Sachenrecht (Eigentum) Das Testament enthält ein Vermächtnis. Der Pastor einer Gemeinde wird seines Amtes enthoben. Die Zeugen erhalten an der Gerichtskasse ihr „Zeugengeld“. Die Vaterschaft wird vom leiblichen Vater anerkannt. Die Preisabsprache zwischen den Unternehmen der Bauindustrie wird vom Kartellamt als unzulässig eingestuft. Franz K. wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Die Errichtung einer Garage bedarf einer Genehmigung. Lillie K. muss sich das Erwerbseinkommen ihres Lebensgefährten Helmut F. bei der Berechnung von „Hartz 4“ anrechnen lassen. Ludwig L. vermietet Hanno J. ein Segelboot auf dem Rursee. Die Bahn AG bereitet den Börsengang vor. Karl R. wird zum Prokuristen ernannt.

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Erbrecht Kirchenrecht Prozessrecht Familienrecht Wettbewerbsrecht Strafrecht Baurecht Sozialrecht Schuldrecht (vertragliche Schuldverhältnisse) Aktienrecht Handelsrecht (Handelsstand)

TRAINIEREN Das Recht der Stellvertretung

So trainiere ich für die Prüfung! 1. 10 Lernfragen Beantworten Sie die folgenden Fragen schriftlich, um Ihr Wissen für die nachfolgenden Fälle zu testen. 1. Worin unterscheidet sich der Bote vom Stellvertreter? 2. Warum kann ein Bote auch geschäftsunfähig sein? 3. Was versteht man unter einer offenen Stellvertretung? 4. Warum wird bei einer verdeckten Vertretung die Stellvertretung nach § 164 BGB verneint? 5. Welche Rechte hat der Dritte, wenn der „Stellvertreter“ die Vertretungsmacht des Vertretenen überschreitet? 6. Warum hat der Dritte kein Wahlrecht bei fehlender Vertretungsmacht, wenn dieser von dem Fehlen der Vertretungsmacht wusste (bitte mit §-Angabe)? 7. Welche Vollmachtarten werden unterschieden? 8. Wer tritt in die Rechte und Pflichten eines Rechtsgeschäftes ein, wenn eine Person eine fremde, fertige Willenserklärung an einen Dritten überbringt? 9. Was versteht man unter einem „Geschäft für den, den es angeht“? 10.  Welche höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte schließen eine wirksame Stellvertretung nach § 164 BGB aus?

2. Lückentext Im folgenden Text zum Thema Stellvertreter sind die folgenden fehlenden Wörter zu ergänzen: Rechtsfolgen | Rechtsgeschäft | Vertreter | Erklärung | Geschäftsfähigkeit | Willenserklärung | Vertreter | Bote | Empfangnahme | Willenserklärung | Auftraggebers | Vertreters | Vertretenen | Rechte | Wesen der Stellvertretung Während der ____ eine fremde fertige ________________ überbringt, erklärt der _________ seinen eigenen Willen (= Vertreter im Willen). Der _________ will aber mit der abgegebenen _________ nicht für sich, sondern „namens“ seines _____________ handeln; er erklärt seinen Willen in der Absicht, dass die ____________ seiner ________________ nicht ihn, sondern den ___________ treffen sollen. Der Vertreter kann nicht nur zur Abgabe einer Willenserklärung für einen anderen dienen (= aktive Stellvertretung), sondern auch zur ____________ einer Willenserklärung (= passive Stellvertretung) (§ 164 Abs. 3 BGB). Die Vertretung ist von großer praktischer Bedeutung. Sofern jemand ein beabsichtigtes ______________ nicht selber abschließen kann, weil er durch tatsächliche Umstände (z. B. Beschäftigung mit anderen Aufgaben oder Abwesenheit) oder durch rechtliche Umstände (z. B. beschränkte __________________ oder Geschäftsunfähigkeit) gehindert ist, seine ______ selbst wahrzunehmen, kann er sich eines __________ bedienen.

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LERNEN Rechtsgeschäfte

Will man Sie also „testen“, ob Sie die Rechtsnormen genau lesen können, fragt man Sie nach der Art des Irrtums und der entsprechenden Norm. Kommt es dagegen nur auf das „Ergebnis“ an, so reicht möglicherweise die Angabe „Irrtum“ und „Anfechtung“. Typische Stolpersteine bei den Irrtumsfällen lesen Sie hier: Keine Eigenschaften sind der Preis und der Wert der Sache, da sie dem Gegenstand nicht „anhaften“. Abzugrenzen ist § 119 Abs. 2 BGB vom bloßen, rechtlich unbeachtlichen Motivirrtum, also einem Irrtum allein im Bereich der Willensbildung. Bei der Beurteilung des Übermittlungsirrtums ist der Übermittler regelmäßig der Bote (nicht der Stellvertreter, der eine eigene Erklärung abgibt)! Die Rechtsfolge ist dieselbe wie bei § 119 Abs. 1 BGB. § 120 BGB unterliegt aber zwei Einschränkungen.

1. Der Übermittelnde muss Erklärungsbote sein. § 120 BGB gilt nur dann, wenn die Übermittlungsperson auf Geheiß des Erklärenden tätig geworden ist. Gibt sich der Übermittler nur als solcher aus, braucht die Willenserklärung nicht angefochten zu werden.



2. Der Bote muss die Erklärung unbewusst unrichtig übermitteln. § 120 BGB ist nur anwendbar, wenn der Übermittler subjektiv richtig übermittelt, nicht aber dann, wenn er bewusst etwas anderes übermittelt als ihm aufgetragen wurde. Wer vorsätzlich falsch übermittelt, handelt als vollmachtsloser Vertreter, § 179 BGB. Nicht immer ist die Angabe unwahrer Tatsachen widerrechtlich. Bedeutsam wird dieses Problem insbesondere beim Fragerecht des Arbeitgebers. Bei unzulässigen Fragen (Schwangerschaft, Kinderwunsch) darf der Arbeitnehmer falsche Angaben machen, ohne später mit einer Anfechtung des Arbeitgebers konfrontiert zu werden.

C



Kennen Sie sich mit Verträgen, Rechtsgeschäften und Schuldverhältnissen wirklich aus? Die meisten Prüfungsfälle werden Sie zu diesen Themengebieten zu erwarten haben. Die Aufgaben reichen von der (einfachen) Unterscheidung von Vertragsarten, über die Beurteilung, ob Rechtsgeschäfte zu Stande gekommen sind bis zur komplexen Frage, wie die Rechtslage in einem umfangreicherem Fall ist. Achten Sie bei den Prüfungsaufgaben darauf, welcher Aufgabentyp jeweils vorliegt und welche Aufgabenstellung die Anforderung an Sie beschreibt. Halten Sie sich an die Aufgabenstellung und schreiben Sie keinesfalls ziellos ihr gesamtes Wissen nieder!

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TRAINIEREN Rechtsgeschäfte Übung 3 Beantworten Sie die folgenden Fragen bzw. lösen Sie die Fälle! a) Nennen Sie Beispiele zu empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen. b) Was versteht man unter einem einseitigen Rechtsgeschäft? c) Erklären Sie den Unterschied zwischen einem Rechtsgeschäft und einem Vertrag. d) Was versteht man unter gegenseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften und einseitig verpflichtenden Rechtsgeschäften? Nennen Sie Beispiele! e) Prüfen Sie, ob es sich in den nachstehenden Situationen um ein gegenseitig verpflichtendes oder einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft handelt: 1. Der Bankkaufmann Michael Schreiner erhält von der Nordbank einen Arbeitsvertrag. 2. Die Großmutter übergibt ihrer Enkelin Birgit zum erfolgreichen Abitur 1.000 €. 3. Die Eltern Burger übernehmen aufgrund eines Hypothekardarlehens eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft. Übung 4 1. Nennen Sie Rechtsgeschäfte, die aufgrund eines Willensmangels anfechtbar sind, vgl. §§ 119 und 123 BGB. 2. Prüfen Sie in den nachfolgenden Situationen, ob die Rechtsgeschäfte wirksam sind: a) Der Kreditvermittler Uwe Lange gewährt Herrn Jürgen Spengler, der sich aufgrund seiner Scheidung in einer finanziellen Notlage befindet, ein Darlehen über 10.000 €. Unter Ausnutzung dieser Notlage fordert der Kreditvermittler einen Zinssatz von 35 % pro Jahr. b) Der Hauseigentümer Krause beauftragt den Elektroinstallateur Jürgen Post, die Elektroarbeiten in seinem Mietshaus ohne Erstellung einer Rechnung auszuführen. c) Herr Thomas Liebig möchte ein Grundstück von Herrn Jens Schreiber erwerben. Sie einigen sich auf einen Kaufpreis von 1 Mio. €. Der Kaufvertrag soll nur über eine Summe von 800.000 € geschlossen werden. Herr Liebig überweist Herrn Schreiber 800.000 €. 200.000 € übergibt Herr Liebig Herrn Schreiber in bar. Übung 5 Besteht in den folgenden Fällen ein nichtiges, anfechtbares oder wirksames Rechtsgeschäft? Begründen Sie kurz und genau Ihre Lösung! Geben Sie zu den nichtigen und anfechtbaren Rechtsgeschäften den jeweiligen Paragrafen an! a) Der Radprofi Rudi Speiche sieht in einem Zeitungsprospekt ein günstiges Rennrad zum Preis von 1.200 €. In der ersten Aufregung gibt er am Telefon den Preis mit 2.100 € an. Der Verkäufer des Radgeschäftes sagt die Lieferung zum Preis von 2.100 € zu. b) Dödi Dödel klickt beim „Internetsurfen“ in einem Online-Versandhandel die Schaltfläche Bestellung ausführen, weil er glaubt, dass sein Warenkorb leer ist. Über die erfolgte Lieferung der Wärmflasche wundert er sich sehr. c) Die Notarfachangestellte Jutta Genau kauft regelmäßig im Supermarkt die Nudelsoße „Tomatenmark-Megastark“ zu 2 €. Nach einer Preiserhöhung kostet die Soße jetzt 3 €, was Jutta erst nach der Preiseingabe an der Kasse bemerkt. d) Willi Gluffgke kauft 200 Aktien der Medienstar Power AG, weil er sicher ist, dass die Kurse steigen. Tatsächlich fallen die Kurse aber erheblich.

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WISSEN Fristen und Termine

VIII. Fristen und Termine Notfristen Sonstige

Gesetzliche Fristen Richterliche Fristen

Fristarten nach ZPO

Zeitpunkt und Zeitraum

Fristen und Termine

Fristverlängerung

Beginn, Dauer, Ende

Tagesfrist Wochenfrist Monatsfrist

Was muss ich für die Prüfung wissen? Anwendbarkeit Sämtliche Fristen und Termine nach dem BGB werden nach den generellen Regelungen der §§ 186 bis 193 BGB berechnet. Eine Vielzahl anderer Gesetze verweisen auf diese Regelungen (z. B. § 222 ZPO; § 57 VwGO, der wiederum auf § 222 ZPO verweist; § 31 BVwVfG). Ausnahme hierzu sind z. B. §§ 41 ff. StPO, die Fristen und Termine eigenständig regeln.

1. Zeitpunkt und Zeitraum Ein Termin ist ein bestimmter Zeitpunkt, zu dem eine bestimmte Wirkung infolge von vorausgegangenen Rechtshandlungen, beziehungsweise eines Zeitablaufes eintreten oder eine Handlung mit Rechtsfolge vorzunehmen ist. Beispiel: Lieferung der Ware bis zum 15. Juli 2014. Der Kaufpreis ist am 29. August fällig. Eine Frist stellt einen bestimmten Zeitraum dar. Dieser Zeitraum wird durch den Beginnzeitpunkt, den Endzeitpunkt oder Ereignisse begrenzt. Nach Ablauf des Zeitraums (der Frist) tritt eine Rechtsfolge ein. Beispiel: Gegen den Erlass und die am 12.3. erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheides kann der Schuldner Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Die Widerspruchsfrist beginnt am 13.3. und dauert bis zum 26.3. Mit Ablauf des 26.3. 0:00 Uhr ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.

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