BGB – Allgemeiner Teil Fall: Der kleine Reitersmann Der kleine Philipp war ein fantastisch begabter Springreiter. Bereits im Alter von zwölf Jahren hatte er eine Vielzahl von hoch qualifizierten Reitturnieren äußerst erfolgreich absolviert. Er war bereits im gesamten Bundesgebiet bekannt. Wegen seines guten Erfolges, gelang es ihm, seinen Vater zu überreden, ein neues Pferd zu kaufen. Das Pferd, auf welches der kleine Reitersmann sein Augenmerk geworfen hatte, war dem Vater wohl bekannt. Es handelte sich um die äußerst viel versprechende Stute mit dem wohl klingenden Namen Hollywoodschaukel. Dieses Pferd, so wurde in den Fachkreisen gesprochen, sollte einen Handelspreis i. H. v. 80.000,00 € besitzen. Eines Abends nach dem Training saßen alleinsorgeberechtigter Vater und Sohn im Casino ihrer heimischen Trainingsstätte. Da öffnete sich die Tür und es kam der Eigentümer von Hollywoodschaukel herein. Der Sohn machte seinen Vater hierauf sehr schnell und sehr aufgeregt aufmerksam. Der Vater wusste nun, was im blühte, aber versprochen war halt versprochen. Der Vater gab seinem Sohn folgendes Kommando: “Du gehst jetzt zu dem Eigentümer und machst mit ihm den Kaufvertrag selbst. Um die Abwicklung des Vertrages kümmere ich mich dann persönlich. 80.000 € sind dein Limit. Die Differenz zu dem Kaufpreis, den du unter dieser Summe vereinbarst, soll als Belohnung auf dein Sparbuch überwiesen werden. Zeig mal, was zu von deinem alten Vater gelernt hast.“ Der Junge handelte darauf, wie ihm geheißen. Ihm gelang es, einen Kaufpreis i. H. v. 65.000 € auszuhandeln. Nach dem Handel schlugen die beiden Vertragsparteien per Handschlag ein und der Eigentümer zwinkerte dem Vater ein Auge zu. Der Vater erwiderte entsprechend. An diesem Abend geschah außer der alkoholreichen Besieglung des Kontrakts nicht weiter. Drei Wochen nach diesem Ereignis saß Philipp allein Casino, als sich wiederum die Tür öffnete und der Eigentümer den Raum betrat. Als dieser Philipp sah, zeigte er sich begeistert, da er das Pferd auf den Transporter hatte und, so dachte er, jetzt schon gut den Vertrag erfüllen könnte. Der Eigentümer und Philipp gingen zum Transporter. Hollywoodschaukel wurde herunter geführt und Philipp mit den besten Wünschen für die Zukunft an die Hand gegeben. Philipp fragte noch: „Ist das jetzt meine“?, worauf hin der Eigentümer mit den Worten reagierte: Selbstverständlich gehört sie jetzt Dir, was sonst?“ Danach gingen die beiden Kaufvertragspartner auseinander. Philipp führt das Pferd in eine leere Box und lief zurück zum Casino, um seinen Vater anzurufen. Nachdem er diesen erreicht hatte, zeigte sich dieser äußerst erbost über die Vorgänge. Er bestimmte seinen Sohn dazu, den Eigentümer anzurufen und diesem klarzumachen, dass so nicht abgewickelt werden könne. Man habe noch keine geeignete Unterkunft für Hollywoodschaukel. Der Eigentümer solle gefälligst das Pferd zurückholen. Dieses © Repetitorium Wolf

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BGB – Allgemeiner Teil teilte Philipp dem Eigentümer sofort mit, welcher ebenfalls über die Reaktion des Vaters sehr böse war und dem Vater ausrichten ließ, er könne ihm mal im Mondschein begegnen und den Kaufpreis bezahlen. Als der kleine verzweifelte Philipp sich nun keinen Rat mehr wusste, setzte er sich auf sein Fahrrad und fuhr zu seiner Großmutter, um dort zu übernachten. Am nächsten Morgen, so dachte er, sei die Welt wieder in Ordnung. Als er jedoch am nächsten Tag nach der Schule wieder zum Reitstall fuhr, war die Welt keinesfalls in Ordnung. Unbekannte hatten nachts Hollywoodschaukel gestohlen. Sie wurde bis heute nicht gefunden Der Eigentümer fragt nunmehr, ob er von Philipp den Kaufpreis verlangen kann.

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BGB – Allgemeiner Teil Schwerpunkte:  Vertrag  Minderjährige  Erfüllungsrecht Gliederung A. Anspruch des Eigentümers gegen Philipp aus Kaufvertrag nach § 433 II BGB I. Entstehung des Rechtes

1. Vertrag a) Willenserklärung des Eigentümers b) Willenserklärung des Philipp aa) Lediglich rechtlich vorteilhaft § 107 BGB bb) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters II. Untergang des Rechtes 1. Erfüllung nach § 362 I BGB 2. Erlöschen nach § 326 I 1 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Vereinbarte Leistungspflicht c) Fall des § 275 aa) Der Schuldner hat noch nicht geleistet bb) Der Schuldner kann nicht mehr leisten 3. Erhaltung des Anspruches über § 326 II a) Gläubiger ist allein oder weit überwiegend verantwortlich b) Schuldner hat nicht zu vertreten und Gläubiger war in Verzug der Annahme 4. Erhaltung des Anspruches über § 446 BGB B. Ergebnis

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BGB – Allgemeiner Teil Gutachten: A. Anspruch des Eigentümers gegen Phillipp aus Kaufvertrag nach § 433 II BGB Der Eigentümer könnte gegen Philipp einen Anspruch auf Zahlung Kaufpreises aus Kaufvertrag nach § 433 II BGB haben. I.

des

Entstehung des Rechtes 1. Vertrag Dies setzt den Abschluss eines Kaufvertrages voraus. Verträge kommen durch zwei inhaltlich übereinstimmende in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen nämlich Antrag und Annahme zustande. a) Willenserklärung des Eigentümers Der Eigentümer hat gegenüber Philipp, als die beiden zusammen in dem Casino verhandelt hatten, eine Willenserklärung abgegeben und dies durch Handschlag bestätigt. b) Willenserklärung des Phillipp Gleiches tat ihm Phillip nach. Fraglich ist nur, ob die Erklärung wirksam ist. aa) Lediglich rechtlich vorteilhaft § 107 BGB Philipp hat wohl das siebente Lebensjahr aber noch nicht das achtzehnte vollendet. Mithin ist er zum Zeitpunkt der Willenserklärung nach § 2 i. V. m. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig gewesen. Daher bedurfte er zur Abgabe einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Es kommt für die Bewertung also nur auf den rechtlichen Vorteil an. Wirtschaftliche Betrachtungen haben keine Rolle zu spielen. Durch Abschluss eines Kaufvertrages wird ein gegenseitiger Vertrag begründet. Daraus resultiert ein Schuldverhältnis mit Pflichten auf beiden Seiten. Die Begründung einer rechtlichen Leistungspflicht ist rechtlich nachteilhaft und damit ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich nicht wirksam gem. §§ 107, 108 BGB. bb) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Philipp könnte jedoch für den Abschluss des Kaufvertrages die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters gehabt haben. Eine Einwilligung nach § 183 BGB ist eine vorherige Zustimmung im Gegensatz zur nachträglichen, nämlich der Genehmigung.

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BGB – Allgemeiner Teil Der Vater von Philipp stimmte dem Vertragsschluss zu. Er handelte dabei auch als gesetzlicher Vertreter nach § 1629 BGB. Grundsätzlich sind danach die Eltern gemeinsam vertretungsberechtigt. Jedoch gilt hier § 1629 BGB Abs. 1 S. 3. Da der Vater allein sorgeberechtigt war, konnte er danach auch alleine den Sohn vertreten und mithin alleine die Einwilligung zum Abschluss des Kaufvertrages erteilen. Somit infolge der wirksam erteilten Einwilligung auch der Kaufvertrag wirksam abgeschlossen worden und dadurch der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises entstanden. II.

Untergang des Rechtes Der Anspruch könnte jedoch untergegangen sein 1. Erfüllung nach § 362 I BGB Ein Erlöschen des Schuldverhältnisses und damit der Untergang des Anspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung scheidet aus. 2. Erlöschen nach § 326 I 1 BGB Jedoch könnte die Befreiung des Philipp von der Pflicht zur Kaufpreiszahlung nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht kommen. a) Gegenseitiger Vertrag Die Vorschrift ist hinter § 320 BGB und damit in dem Titel über gegenseitige Verträge geregelt worden. Daraus ergibt sich die Anwendbarkeit der Norm des § 326 BGB nur bei gegenseitigen Verträgen und nicht bei Vorliegen anderer Schuldverhältnisse. Wie oben bereits geprüft schlossen Philipp und der Eigentümer einen Kaufvertrag. Ein solcher Kaufvertrag begründet Leistungspflichten sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer. Um von einem gegenseitigen Vertrag ausgehen zu können, müssen diese Pflichten jedoch auch in einem so genannten Synallagma stehen. Das ist dann der Fall, wenn die eine Pflicht um die andere Pflicht begründet wurde (do ut des). Es kann bei einem Kaufvertrag davon ausgegangen werden, dass der Verkäufer seine Pflicht zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache nur begründet, um den Kaufpreis zu bekommen. Im Gegenzuge hierfür bekundet auch der Käufer seine Pflicht zur Kaufpreiszahlung nur, um Übereignung und Übergabe des Kaufgegenstandes zu erreichen. Mithin liegt ein gegenseitiger Vertrag vor.

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BGB – Allgemeiner Teil b) Vereinbarte Leistungspflicht Aus diesem Vertrag ergab sich die Plicht für den Eigentümer gemäß § 433 Abs.1 BGB, das Eigentum an Hollywoodschaukel zu übertragen und das Pferd an Philipp zu übergeben. c) Fall des § 275 Fraglich ist, ob insoweit ein Fall des § 275 BGB festgestellt werden kann. In Betracht kommt der Fall tatsächlicher Unmöglichkeit nach § 275 Abs.1 BGB. Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit der Leistung. aa) Der Schuldner hat noch nicht geleistet Danach dürfte der Schuldner noch nicht geleistet haben. Es dürfte also noch keine Erfüllung nach § 362 BGB eingetreten sein. Das ist der Fall, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. (1) Übergabe Die Übergabe setzt die Aufgabe des unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB) und die Einweisung des Anderen in den Besitz voraus. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Eigentümer übergab Philipp das Pferd. (2) Übertragung von Eigentum Für die Übertragung von Eigentum setzt § 929 S.1 BGB neben der Übergabe, die Einigung mit dem Berechtigten voraus. Eine solche Einigung verlangt wiederum zwei inhaltlich übereinstimmende in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen. Nachdem der Eigentümer das Pferd übergeben hat, stellte Philipp noch die Frage, ob es jetzt seines sei, was der Eigentümer bejahte. Danach liegt wohl einen Einigung vor, dessen Wirksamkeit jedoch wegen § 107 BGB noch festgestellt werden muss. Danach kann von Wirksamkeit mangels der Einwilligung des Vaters, welcher ausdrücklich nur dem Kaufvertrag zustimmte, nur ausgegangen werden, wenn der Eigentumserwerb lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Grundsätzlich führt der Erwerb von Eigentum zu einem Rechtszuwachs, was für sich genommen rechtlich vorteilhaft ist. Sollte das Eigentum belastet sein und sich hieraus persönliche Pflichten ergeben, könnte etwas anderes gelten. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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BGB – Allgemeiner Teil Durch die Übereignung könnte jedoch Erfüllung eintreten und damit der Anspruch auf Übereignung aus § 433 Abs.1 BGB erloschen sein, was einen rechtlichen Nachteil darstellte. Nach einer früher vertretenen Auffassung sollte zwar Erfüllung eintreten, dennoch sollte aber die Übereignung wirksam sein, da der Minderjährige nicht schutzwürdig sei. Für ihn sei lediglich eine positive Rechtsweiterentwicklung zu verzeichnen. Es sei für ihn vorteilhafter, Eigentümer zu sein, als nur einen Anspruch auf Übereignung zu haben. Nach der heute herrschenden und von dem BGH angewendeten Ansicht, ist die Übereignung wirksam, da keine Erfüllung eintreten kann und ist insoweit auch nicht rechtlich nachteilhaft. Dem Minderjährigen fehle insoweit die Empfangszuständigkeit. Der erstgenannten Meinung kann nicht gefolgt werden, da diese eine wirtschaftliche Betrachtung anlegt, auf welche es gem. § 107 BGB nicht ankommen darf. Zudem ist sie inhaltlich auch unrichtig, da die Annahme vom Eigentum als vorteilhafter im Gegensatz zum Anspruch auf Übereignung anzusehen, keine Grundlage hat. Hingegen überzeugt die zweite Ansicht. Zwar wird überwiegend nicht mehr die Theorie vom Erfüllungsvertrage, sondern vielmehr die, der realen Leistungsbewirkung vertreten. Wenn es jedoch nicht einmal möglich ist, mit einem Minderjährigen wegen der daraus resultierenden rechtlichen Nachteilhaftigkeit einen Erfüllungsvertrag zu schließen, dann dürfte es erst recht nicht möglich sein, durch einseitige reale Leistungsbewirkung gegenüber dem Minderjährigen zu erfüllen. Mithin ist der zweiten Ansicht zu folgen, so dass zwar die Übereignung an Philipp zwar wirksam, jedoch keine Erfüllung eingetreten ist. Also hat der Schuldner auch noch nicht geleistet. bb) Der Schuldner kann nicht mehr leisten Der Eigentümer kann nicht mehr leisten, wenn der Leistungserfolg nicht mehr eintreten kann. Der Verbleib von Hollywoodschaukel ist ungeklärt. Das Pferd ist gestohlen worden. Es kann mithin sein, dass es irgendwann einmal wiedergefunden wird. Diese Möglichkeit ist jedoch zur Zeit ohne jeglichen Anhaltspunkt und damit derart ungewiss, dass von dauerhafter Nichterbringbarkeit der Leistung und mithin von Unmöglichkeit ausgegangen werden muss.

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BGB – Allgemeiner Teil Danach sind die Anforderungen des § 326 Abs.1 S.1 BGB erfüllt und somit wäre der Anspruch untergegangen. Gegebenenfalls ist das Recht jedoch erhalten geblieben. 3. Erhaltung des Anspruches über § 326 II Als anspruchserhaltende Norm kommt § 326 II in Betracht. a) Gläubiger ist allein oder weit überwiegend verantwortlich Für den ersten Fall dieser Norm müsste Philipp als Gläubiger des Leistungsrechts aus § 433 Abs.1 BGB für den Untergang allein oder weit überwiegend verantwortlich sein. Gläubiger sind nach § 293 i. V. m. § 326 II 2.Fall BGB bereits verantwortlich bei nicht rechtzeitiger Annahme und damit erst recht auch für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Eine solche Verschuldensform kann jedoch Philipp nicht zur Last gelegt werden. Vorsatz kommt keinesfalls in Betracht und Fahrlässigkeit setzt gemäß der Legaldefinition des § 276 II BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, was auch nicht festgestellt werden kann. Philipp hat das Pferd ordnungsgemäß in einer Pferdebox untergebracht. b) Schuldner hat nicht zu vertreten und Gläubiger war in Verzug der Annahme Der zweite Fall der Vorschrift des § 326 Abs. 2 BGB sieht, wie oben bereits erwähnt, die Verantwortung bei dem Gläubiger, wenn er nicht rechtzeitig annimmt und somit gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug gerät. Die Begründung des Annahmeverzuges verlangt jedoch nach § 294 BGB ein tatsächliches Angebot und zwar so, wie die Leistung zu bewirken ist, das heißt zur rechten Zeit, am rechten Ort, in der rechten Art und Weise. Hiervon kann bei der völlig unvorbereiteten Abwicklung zwischen Philipp und dem Eigentümer nicht ausgegangen werden, was insbesondere schon deshalb gilt, weil Philipp die Empfangszuständigkeit fehlte. Mithin scheidet Gläubigerverzug und damit auch die Anwendung von § 326 II 2. Fall aus. 4. Erhaltung des Anspruches über § 446 BGB Letztlich könnte der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises noch über die Anwendung des § 446 BGB erreicht werden. Hiernach geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Übergabe der Kaufsache auf den Käufer über. Eine solche Übergabe ist zweifelsfrei erfolgt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein Fall des zufälligen Unterganges vorliegt. Dieser zufällige Untergang setzt voraus, dass insbesondere der Schuldner der Leistung, hier der Eigentümer, den Untergang © Repetitorium Wolf

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BGB – Allgemeiner Teil nicht zu vertreten hat. Der Schuldner ist gem. § 276 I BGB zumindest für Vorsatz und Fahrlässigkeit verantwortlich. Fahrlässig handelt, wie bereits beschrieben, derjenige, welcher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Ein solcher Sorgfaltspflichtverstoß ist hier dem Eigentümer zur Last zu legen, da er dem minderjährigen Philipp dieses wertvolle Pferd völlig unvorbereitet einfach so an die Hand gab und damit das Untergangsrisiko geradezu setzte bzw. förderte. Da mithin kein zufälliger Untergang festgestellt werden kann, bleibt das Recht zur Kaufpreiszahlung auch nicht gem. § 446 BGB erhalten.

B. Ergebnis: Der Eigentümer kann von Philipp die Zahlung des Kaufpreises nicht verlangen.

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