BGB 883, 885 Abs. 2; GBO 22, 23 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1, 44 Abs. 2 S. 1

DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: l e t zt e A k t u a l i s i e r un g : 15w1364_12 11.1.2013 O L G N ü r n b e r g , 28.8.2012 - 15 W...
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DNotI Deutsches Notarinstitut

Dokumentnummer: l e t zt e A k t u a l i s i e r un g :

15w1364_12 11.1.2013

O L G N ü r n b e r g , 28.8.2012 - 15 W 1364/12 BGB §§ 883, 885 Abs. 2; GBO §§ 22, 23 Abs. 1 S. 1, 29 Abs. 1, 44 Abs. 2 S. 1 Grundbuchberichtigung durch Vorlage der Sterbeurkunde bei fehlender Möglichkeit zum Wiederverwenden der Vormerkung; Fortführung der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 3.5.2012 – V ZB 258/11, DNotI-Report 2012, 98) durch Oberlandesgerichte In Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3. Mai 2012, Az. V B 258/11, NJW 2012, 2032) ist eine Auflassungs-vormerkung auch dann zu löschen, wenn die bei der Grundbucheintragung gemäß § 885 Abs. 2 BGB in Bezug genommene Bewilligung einen Anspruch sichert, dessen Entstehen vom Eintritt einer bestimmten Bedingung abhängt, und in der Form des § 29 Abs. 1 GBO in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen ist, dass diese Bedingung weder eingetreten ist noch zukünftig eintreten kann.

Oberlandesgericht Nürnberg Az.:

15 W 1364/12 ... AG Nürnberg

In dem Grundbuchverfahren Gemarkung: ... AG Nürnberg Beteiligte:

- Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigter:

wegen Grundbuchbeschwerde erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 15. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Wankel, den Richter am Oberlandesgericht Hilzinger und den Richter am

Oberlandesgericht

Dr.

Hoefler

am

28.08.2012

folgenden

Beschluss I.

Auf die Beschwerde vom 04.07.2012 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Nürnberg - Grundbuchamt - vom 22.06.2012 unter Ziffer 2. aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Grundbuchamt zurückgegeben.

Gründe: I. Mit Urkunde vom 29.10.1992 (URNr. …) überließ Frau B.

J.

Vermächtnisses ihr Grundstück Fl.-Nr. ... der Gemarkung H. Bestandteilen (Anwesen F. Nürnberg von H.

in N.

in Erfüllung eines

mit allen gesetzlichen

), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts

Blatt ..., an ihren Sohn E.

J.

zum Alleineigentum (Ziffer II. 1.

der Urkunde). Unter Ziffer 5. a) der Urkunde ist bestimmt, dass das erworbene Grundstück im Fall des Ablebens von Herrn E.

J.

vor dem 01.01.2012 an Frau B.

J.

oder, wenn

diese schon vorverstorben ist, an die zu diesem Zeitpunkt noch lebenden Geschwister des Herrn E.

J.

zu gleichen Teilen zu übertragen ist. Zur Sicherung dieser

Übertragungsansprüche werden im Grundbuch zur Eintragung bewilligt und beantragt eine Vormerkung nach § 883 BGB zugunsten der Frau B.

J.

merkung nach § 883 BGB zugunsten der Geschwister des Herrn E.

und eine VorJ.

als Be-

rechtigte zu gleichen Teilen. Unter Ziffer 7. ist ferner bestimmt, dass die für die Geschwister des Herrn E.

J.

begründeten Ansprüche nur innerhalb der Geschwis-

ter übertragen und vererbt werden können, im Übrigen die Übertragbarkeit und Vererblichkeit ausgeschlossen wird, es sei denn die Voraussetzung für die Erfüllung des Übertragungsanspruches ist bereits eingetreten. Auf Antrag vom 15.02.1993 hat das Grundbuchamt die Auflassungsvormerkungen nach Ziffer 5. a) der Urkunde für Frau B.

J.

und die Geschwister des Herrn E. J.

am 02.03.1993 in das Grundbuch in der zweiten Abteilung unter den laufenden Nummern 3 und 4 jeweils „gemäß Bewilligung vom 29.10.1992“ eingetragen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 13.06.2012 gemäß § 15 GBO beim Grundbuchamt u.a. die Löschung vorgenannter Auflassungsvormerkungen beantragt und dazu eine Löschungsbewilligung samt An-

trag des Herrn E.

J.

(URNr. R ....) vorgelegt, da die am 29.10.1992 notariell ver-

einbarte Bedingung für das Rückerwerbsrecht erloschen sei. Mit Zwischenverfügung vom 22.06.2012 hat das Amtsgericht Nürnberg - Grundbuchamt – unter Ziffer 2. folgendes Eintragungshindernis geltend gemacht: Nur der den Vormerkungen zugrunde liegende Anspruch sei bedingt, nicht jedoch die Vormerkungen selbst. Zur Löschung sei wegen der „Wiederaufladung“ der Vormerkungen und dem damit zusammenhängenden fast unmöglichen Nachweis der Unrichtigkeit die Bewilligung der Buchberechtigten vorzulegen. Zur Behebung des Eintragungshindernisses wurde eine Frist bis zum 22.07.2012 gesetzt. Mit Schreiben vom 04.07.2012 erhob der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers gegen Ziffer 2. der Zwischenverfügung Beschwerde mit der Begründung, dass es vorliegend eine „Aufladung“ der Vormerkungen nicht geben könne, da Herr E.

J.

den 01.01.2012 überlebt hat und damit endgültig feststehe, dass dieser

Übertragungsanspruch niemals entstanden sei und auch niemals entstehen könne. Das Amtsgericht Nürnberg - Grundbuchamt – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Vormerkungen könnten mit jeglichen Ansprüchen „wieder aufgeladen“ werden, so lange sich der Anspruch wieder auf eine Auflassung beziehe. Es müsse sich nicht um einen deckungsgleichen Anspruch mit denselben Bedingungen handeln wie bei Eintragung der ursprünglichen Auflassungsvormerkungen. In seinem Schreiben vom 17.07.2012 führt der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass eine Vormerkung nicht mit jeglichen, sondern nur mit kongruenten Ansprüchen wieder aufgeladen werden könne.

II. Die zulässige Beschwerde (§§ 71 Abs. 1, 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GBO) ist begründet. Das vom Grundbuchamt gesehene Eintragungshindernis besteht nicht (§ 18 Abs. 1 GBO). In Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 03.05.2012, Az. V ZB 258/11, NJW 2012, 2032) ist eine Auflassungsvormerkung auch dann zu löschen, wenn die bei der Grundbucheintragung gemäß

§ 885 Abs. 2 BGB in Bezug genommene Bewilligung einen Anspruch sichert, dessen Entstehen von dem Eintritt einer bestimmten Bedingung abhängt, und in der Form des § 29 Abs. 1 GBO in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachgewiesen ist, dass diese Bedingung weder eingetreten ist noch zukünftig eintreten kann. 1. Grundsätzlich ist für die Löschung einer Vormerkung der verfahrensgegen-

ständlichen Art neben dem Antrag die Berichtigungsbewilligung des (Buch-) Berechtigten oder ein Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO erforderlich, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind; der Antragsteller muss alle Möglichkeiten, bis auf ganz entfernt liegende, ausräumen, die der Richtigkeit der beantragten Löschung entgegenstehen könnten. Da eine wegen Wegfalls eines Anspruchs unwirksame Vormerkung durch Neubegründung eines deckungsgleichen Anspruchs (d.h. Schuldner, Gläubiger und Ziel des Anspruchs sind identisch) und Bewilligung außerhalb des Grundbuchs wieder wirksam geworden sein kann (BGHZ 143, 175), ist eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises nur ausnahmsweise denkbar (vgl. zu Vorstehendem Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 14. Aufl. Rn. 1543, 1488).

2. Die Voraussetzungen der Löschung einer Vormerkung allein aufgrund Unrich-

tigkeitsnachweises bedürfen wegen der Möglichkeit einer „Wiederaufladung“ der Vormerkung außerhalb des Grundbuchs einer genauen Prüfung im Einzelfall. Der Bundesgerichtshof hat sich zu diesem Problemkreis in drei grundlegenden Entscheidungen geäußert:

a.

In seinem Urteil vom 26.11.1999 (Az.: V ZR 432/98, BGHZ 143, 175 = NJW 2000, 805) hat er in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung und Literatur entschieden, dass eine erloschene Auflassungsvormerkung durch erneute Bewilligung ohne Grundbuchberichtigung und ohne inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden kann. Eintragung und (nachträgliche) Bewilligung der Vormerkung müssen den gleichen sicherungsfähigen, auf dingliche Rechtsänderung gerichteten Anspruch betreffen.

Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem eine Auflassungsvormerkung, die den Kauf eines Hauses von einem Bauträger absichern sollte, auf einen den ursprünglichen Kaufvertrag ersetzenden das gleiche Grundstück betreffenden Vertrag mit demselben Bauträger erstreckt werden sollte. Da lediglich die Kaufmodalitäten modifiziert wurden, wurde nicht der von der Vormerkung umfasste Übereignungsanspruch als solcher inhaltlich geändert.

b.

Daran anschließend hat es der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.12.2007 (Az.: V ZR 21/07, NJW 2008, 578) für zulässig erachtet, dass eine zur Sicherung eines durch Rücktritt bedingten Rückauflassungsanspruchs eingetragene Vormerkung durch Bewilligung auf weitere Rücktrittsgründe erstreckt werden kann, ohne dass es einer erneuten Eintragung bedürfte. Voraussetzung ist lediglich, dass im Grundbuch der Gegenstand des Anspruchs und der Anspruchsgläubiger bezeichnet sind, während die Angabe des Entstehungsgrundes - wie der Eintritt einer Bedingung - im Grundbuch für den gesicherten Anspruch nicht erforderlich ist.

In diesem Fall hatten die Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück unter Vorbehalt eines Wohnrechts ihrer Tochter übertragen, die das Grundstück zu Lebzeiten ihrer Eltern nicht veräußern, belasten oder baulich verändern durfte. Für den Fall eines Verstoßes sollten die Eltern die durch Vormerkung abgesicherte Rückübertragung des Grundstücks verlangen können. Nach einem später notariell beurkundeten Vertrag sollte die Vormerkung auch einen Rückübertragungsanspruch absichern, wenn die Tochter geschieden, über ihr Vermögen ein Konkursoder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben würde. Das Grundbuchamt brachte (nur) auf dem bei den Grundakten befindlichen ursprünglichen Vertrag einen Hinweis auf die spätere Ergänzungserklärung an.

c.

In weiterer Fortführung dieser Rechtsprechung steht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.05.2012 (Az.: V ZB 258/11, NJW 2012, 2032).

Hier durfte die Mutter von ihrer Tochter ein zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft übertragenes Wohnungseigentum unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Das durch eine gemäß der Bewilligung ins Grundbuch eingetragene Rückauflassungsvormerkung gesicherte Rückforderungsrecht war nach dem Auseinandersetzungsvertrag nicht übertragbar und nicht vererblich, und zwar auch dann nicht, wenn der Rückforderungsanspruch infolge Bedingungseintritts bereits entstanden, aber noch nicht erfüllt ist. Die Mutter verstarb, bevor ein Rückforderungsrecht entstanden war.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die unrichtig gewordene Eintragung einer Vormerkung durch nachträgliche Bewilligung für einen neuen Anspruch verwendet werden kann, wenn Anspruch, Eintragung und Bewilligung kongruent sind. Danach fehlt es an dieser Übereinstimmung entgegen weit verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, wenn die Vormerkung für einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch des Berechtigten eingetragen ist, die Vormerkung nach der nachfolgenden Bewilligung aber einen anderweitigen, vererblichen Anspruch sichern soll. Die Vormerkung ist nämlich kein abstraktes Sicherungsmittel der Art, dass der gesicherte Anspruch ohne weiteres gegen einen anderen Anspruch ausgetauscht werden könnte. Vielmehr müssen die Eintragung im Grundbuch und die nachfolgende Bewilligung inhaltlich kongruent sein, was sich wegen der Akzessorietät der Vormerkung nicht ohne Berücksichtigung des gesicherten Anspruchs feststellen lässt; Eintragung und nachträgliche Bewilligung müssen also den gleichen sicherungsfähigen, auf dingliche Rechtsänderung gerichteten Anspruch betreffen. Diese Übereinstimmung lässt sich dabei aus dem Eintrag im Grundbuch in Verbindung mit der dort gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 GBO in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, die bei zulässiger Verweisung gemäß § 885 Abs. 2 BGB genauso Inhalt des Grundbuchs ist wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst, herleiten.

In der diesem Beschluss zugrunde liegenden Fallgestaltung gab die in Bezug genommene Eintragungsbewilligung nicht den Schuldgrund an, weshalb dieser auch nicht Inhalt der Eintragung im Grundbuch wurde. Der abgesicherte Rückforderungsanspruch war jedoch als höchstpersönlicher Anspruch vereinbart, so dass durch die Bezugnahme auf die Bewilligung eine Vormerkung für einen durch den Tod der Gläubigerin auflösend bedingten, nicht abtretbaren Anspruch eingetragen war. Allein der Nachweis des Todes der Gläubigerin genügt deshalb der Form des § 29 GBO, wenn dadurch in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststeht, dass jede Möglichkeit des Entstehens oder des Bestehens des zu sichernden Anspruches ausgeschlossen ist.

3. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben des Bundesgerichtshofs ist es vorlie-

gend zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne von §§ 22, 29 Abs. 1 GBO ausreichend, dass festgestellt ist, dass Herr E. J. den Zeitpunkt des 01.01.2012 überlebt hat. Der zu sichernde Anspruch ist nicht entstanden, die akzessorische Vormerkung erloschen. Die Eintragung der Auflassungsvormerkungen erfolgte zur Sicherung der Übertragungsansprüche „gemäß Bewilligung vom 29.10.1992“, die damit nach § 885 Abs. 2 BGB genauso zum Inhalt des Grundbuchs geworden ist wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst. Diese Bewilligung bezog sich auf einen Übertragungsanspruch, dessen Entstehen von einer ganz bestimmten Bedingung abhängen sollte, nämlich dass Herr E. J. bis zum 31.12.2011 verstirbt. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 03.05.2012 ist gemäß der Eintragung im Grundbuch und deren Ausgestaltung nach § 885 Abs. 2 BGB der zu sichernde Anspruch selbst zu berücksichtigen, wobei vorliegend im Gegensatz zum dort entschiedenen Fall bei der Eintragung ins Grundbuch auch der Entstehungsgrund des Eintritts einer genau bestimmten Bedingung gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 GBO in Bezug genommen worden ist. Damit hätte auch im Falle einer Wiederaufladung der Vormerkung mit einem anderen Anspruch dieser neue zu sichernde Anspruch in Übereinstimmung mit dem Eintrag im Grundbuch nur unter der gleichen Bedingung bewilligt werden können

wie der ursprüngliche gesicherte Anspruch. Daraus folgt, dass, da der Eintritt der Bedingung (Ableben des Herrn E. J. bis zum 31.12.2011) ausgeblieben ist, in einer im Hinblick auf die gebotene Rechtssicherheit jeden Zweifel ausschließenden Weise jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass ein Übertragungsanspruch bis zum 31.12.2011 bereits entstanden ist oder später noch entstehen kann.

III. 1. Die Sache ist deshalb an das Amtsgericht Nürnberg - Grundbuchamt - zur

erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzugeben. Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur das in der Zwischenverfügung angenommene Eintragungshindernis, nicht aber der Eintragungsantrag selbst, so dass über diesen nicht zu entscheiden ist (BayObLG NJW-RR 1987, 1204).

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

3. Ein Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist nicht festzusetzen,

da das Beschwerdeverfahren im vorliegenden Fall gerichtsgebührenfrei ist (§ 131 Abs. 1, 3 KostO).

Dr. Wankel Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht  

Hilzinger Richter am Oberlandesgericht

Dr. Hoefler Richter am Oberlandesgericht

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