BGB 874, 1018, 1090 Abs. 1; WEG 15; GBO 53 Schlagwortartige Eintragung des Wesenskerns einer Dienstbarkeit. I. Zum Sachverhalt

DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1175# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BG...
Author: Nelly Fuchs
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DNotI

Fax - Abfrage

Deutsches Notarinstitut

Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer:

1175#

letzte Aktualisierung:

14. Juni 2004

BGB §§ 874, 1018, 1090 Abs. 1; WEG § 15; GBO § 53 Schlagwortartige Eintragung des Wesenskerns einer Dienstbarkeit

I. Zum Sachverhalt Im Rahmen einer Dienstbarkeitsbestellung wurde bestimmt, daß die näher bezeichnete Dienstbarkeitsfläche vom Berechtigten als Garten und Wegefläche genutzt werden dürfe. Sie dürfe nicht bebaut werden und dürfe auch nicht als Abstandsfläche im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen für den Eigentümer des herrschenden Grundstücks genutzt werden. Die Eintragung dieser Grunddienstbarkeit im Grundbuch erfolgte wie folgt: „Nutzungsrecht und Bebauungsbeschränkung für den jeweiligen Eigentümer von Flurstück ... gemäß Bewilligung vom ... Urkundennummer ....“. Später wurde das dienende Grundstück bebaut und in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Die von der Grunddienstbarkeit betroffene Fläche wurde einem der Wohnungseigentümer als Sondernutzungsrecht zugewiesen. Die Wohnungseigentümer des dienenden Grundstückes verlangt nun die Löschung der Grunddienstbarkeit, da diese in unzulässiger Weise eingetragen worden sei. Das Grundbuchamt will aber keine Amtslöschung nach § 53 GBO vornehmen.

II. Fragestellung 1.

Ist der Inhalt der Dienstbarkeit im Grundbuch hinreichend genau eingetragen oder ist die Dienstbarkeit möglicherweise gar nicht oder nur teilweise hinsichtlich der Baubeschränkung wirksam entstanden?

2.

Welche Folgen hat die Aufteilung des Grundstückes in Wohnungs- und Teileigentum und die Zuweisung eines Sondernutzungsrechtes an der Ausübungsfläche der Dienstbarkeit für den Bestand der Dienstbarkeit?

3.

Sind die Voraussetzungen für eine Amtslöschung nach § 53 GBO gegeben?

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III. Zur Rechtslage 1.

Wirksame Entstehung der Grunddienstbarkeit a)

Es handelt sich vorliegend um eine Benutzungsdienstbarkeit, die nach § 1018 Variante 1 bzw. nach § 1090 Abs. 1 Variante 1 BGB lediglich zur Nutzung des Grundstückes in „einzelnen Beziehungen“ bestellt werden kann, nicht hingegen zur umfassenden Grundstücksnutzung - im Gegensatz zu einem Nießbrauch (§ 1030 BGB). Die Art der zulässigen Nutzung ist daher bei der Dienstbarkeitsbestellung einzuschränken. Eine Dienstbarkeit kann keinesfalls mit dem (nicht näher bezeichneten) Inhalt bestellt werden, ein Grundstück „dauernd zu benutzen“, da es sich damit schon formell um ein umfassendes Nutzungsrecht und damit um einen Nießbrauch und nicht mehr um eine Dienstbarkeit handeln würde unabhängig davon, ob dieses Nutzungsrecht in seiner Ausübung auf einen realen Grundstücksteil begrenzt oder nicht (BayObLG, Beschl. v. 13.03.1986, DNotZ 1986, 622; KG, Beschl. v. 16.04.1991, DNotZ 1992, 673). Ob auch bei einer formell auf bestimmte Nutzungsarten eingeschränkten Grundstücksnutzung dem Grundstückseigentümer darüber hinaus materiell eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich seines Grundstückes verbleiben muß, ist in der Literatur und Rechtsprechung strittig. Darauf kommt es hier jedoch nicht an, da vorliegend sowohl formell als dem Berechtigten nur bestimmte Nutzungsarten zustehen - nämlich die Nutzung eines Garten und Wegefläche (neben einer Unterlassungsdienstbarkeit in Form einer Bebauungsbeschränkung) - und dem Grundstückseigentümer auch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Gesamtgrundstückes verbleibt, da sich der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit auf einen kleinen Randbereich des belasteten Grundstücks beschränkt. Die Bezeichnung der zulässigen Nutzungsarten - bzw. während der Unterlassungsdienstbarkeit der dem Eigentümer untersagten Nutzungsarten - muß auch dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Übertriebene Anforderungen dürfen hierbei jedoch nicht gestellt werden. So genügt es bei einem Wohnungsrecht nach § 1093 BGB in der Eintragungsbewilligung festzuhalten, daß dem Berechtigten auch die Mitbenutzung des Gartens zustehe, ohne das hier aus der Eintragungsbewilligung auch Art, Inhalt und Umfang des Rechtes zur Mitbenutzung des Gartens ergeben müßten. Dies sei auch kaum möglich, angesichts der nahezu unerschöpflichen Vielfalt von Art und Umfang der Mitbenutzungsrechte, die sich in Ermangelung solcher Angaben grundsätzlich nach der baulichen Beschaffenheit, Ausstattung und Größe des Gebäudes sowie den allgemeinen Lebens- und Wohngewohnheiten richten würden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.05.1982, Rpfleger 1982, 465). Dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz ist u. E. auch hier durch die Bezeichnung der zulässigen bzw. unzulässigen Nutzungsarten und durch die genaue

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Abgrenzung der von der Ausübung der Dienstbarkeit betroffenen Grundstücksfläche Genüge getan. b) Fraglich ist allein, ob die zur Entstehung des Rechtes nach § 873 BGB erforderliche Eintragung der Dienstbarkeit auch wirksam erfolgte. Nach § 874 BGB kann bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet wird, zur näheren Bezeichnung des Inhaltes des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Bei Rechten, die im Gesetz erschöpfend geregelt sind, wie z. B. bei einem Nießbrauch, einem Erbbaurecht oder einem Vorkaufsrecht genügt die allgemeine Bezeichnung dieses Rechtes. In anderen Fällen muß jedoch der wesentliche Inhalt des Rechtes wenigstens schlagwortartig gekennzeichnet sein. Insbesondere kommen bei Dienstbarkeiten sowohl Benutzungsdienstbarkeiten, wie Unterlassungsdienstbarkeiten wie Dienstbarkeiten zum Ausschluß eines Eigentümerrechtes in Frage, jeweils mit vielfältigen verschiedenen Inhalten. Deshalb muß bei einem Recht zur Benutzung des Grundstückes (Benutzungsdienstbarkeit) in der Eintragung selbst das Recht beispielsweise als Wegerecht, Wasserentnahmerecht oder Wohnrecht gekennzeichnet werden, wobei dann hinsichtlich der näheren inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann (BGH, Beschl. v. 22.09.1961, BGHZ 35, 378 = NJW 1961, 2157, 2158; BGH, Urt. v. 24.09.1982, NJW 1983, 115, 116; Demharter, GBO, 21. Aufl. 1995, § 44 GBO Rn. 17; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 10. Aufl. 1993, Rn. 1145; MünchKomm-Wacke, 2. Aufl. 1986, § 874 BGB Rn. 3, § 1018 BGB Rn. 58, 278; Palandt/Bassenge, 56. Aufl. 1997, § 874 BGB Rn. 4, § 1018 BGB Rn. 31; RGRK-Rothe, 12. Aufl. 1996, § 1018 BGB Rn. 30; Soergel/Stürner, 12. Aufl. 1989, § 874 BGB Rn. 5, § 1018 BGB Rn. 41; Staudinger/Ring, 13. Aufl. 1994, § 1018 BGB Rn. 75). Dabei genügt es nach der Rechtsprechung nicht, die Dienstbarkeit lediglich mit ihrem gesetzlichen Namen als „Dienstbarkeit“ oder „Grunddienstbarkeit“ oder „beschränkte-persönliche Dienstbarkeit“ zu bezeichnen (BGHZ 35, 378 = NJW 1961, 2157, 2158; OLG Köln, Beschl. v. 05.05.1957, NJW 1957, 992; OLG Köln, Beschl. v. 01.08.1980, DNotZ 1981, 268 = Rpfleger 1980, 467). Ebenso wenig genügt bei einer Unterlassungsdienstbarkeit die Bezeichnung als „Nutzungsbeschränkung“ (OLG Köln, DNotZ 1981, 268 = Rpfleger 1980, 467) oder bei einer kombinierten Benutzungs- und Unterlassungsdienstbarkeit der Bezeichnung als „Benutzungsrecht und Benutzungsbeschränkung“ (BayObLG, Beschl. v. 15.02.1996, DNotZ 1991, 258). Andererseits dürfen an die schlagwortartige Bezeichnung im Grundbuch selbst keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Verkürzungen oder Ungenauigkeiten lassen sich vielfach nicht vermeiden. So kann sich etwa die notwendige Kennzeichnung im Eintragungsvermerk auch aus der dort enthaltenen Bezeichnung des Berechtigten ergeben. So wurde eine bloß als „Benutzungsrecht“ für eine Elektrizitätsgesellschaft eingetragene beschränkte-persönliche Dienstbarkeit allein aufgrund der Person des Dienstbarkeitsberechtigten als Hochspannungsleitungsrecht ausgelegt (BayObLG, Beschl. v. 12.08.1981, Rpfleger 1981, 479).

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Ebenso für zulässig hielt das BayObLG die Eintragung einer Dienstbarkeit (Stromleitungsrecht) mit dem Eintragungsvermerk „Benutzungsrecht für die deutsche Reichsbahngesellschaft“ (BayObLG, Beschl. v. 17.04.1986, MittBayNot 1986, 129). Auch wurde die Eintragung einer Grunddienstbarkeit als „Lichtrecht“ als hinreichend erachtet, wenn Inhalt der Dienstbarkeit die Berechtigung war, an einen direkt an der Grundstücksgrenze stehenden Bau Fenster anzubringen und dauernd zu belasten, obwohl man sonst unter einem Lichtrecht die Befugnis des Grundstückseigentümers versteht, dem Nachbarn die Verbauung des Lichteinfalls auf Fenster verbieten zu können (BayObLG, Beschl. v. 15.03.1989, DNotZ 1990, 175, 176). c)

Keine Bedenken haben wir daher hier bezüglich der Eintragung der Baubeschränkung als Unterlassungsdienstbarkeit. Der Begriff „Baubeschränkung“ ist eine gebräuchliche Bezeichnung für eine häufiger vorkommende Dienstbarkeit (Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 45). Hinsichtlich des näheren Inhalts der Dienstbarkeit, insbesondere der betroffenen Ausübungsfläche, ist zulässigerweise auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen worden. Die ausdrückliche Bezeichnung unter Verwendung des Wortes „Bezugnahme“ im Grundbuch ist zwar üblich, aber nicht unbedingt erforderlich. Es genügt auch, wenn eine Bezugnahme im Grundbuch mit den Worten „gem. Eintragungsbewilligung“ oder „gemäß Bewilligung“ oder „gemäß Urkunde“ erfolgt, sofern die betreffende Urkunde eine Eintragungsbewilligung darstellt (Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 272 - vgl. auch Muster, ebenda Rn. 1114). Hier erfolgt die Bezugnahme durch die Eintragung „gemäß Bewilligung“. Auch soweit zusätzlich zur Baubeschränkung ein Verbot der Nutzung als Abstandsfläche für das dienende Grundstück (und nicht wie im angefragten Sachverhalt möglicherweise versehentlich angegeben, das herrschende Grundstück) begründet wurde, würden wir die schlagwortartige Bezeichnung als Baubeschränkung noch für hinreichend erachten. Denn dabei handelt es sich wohl um keine teilbeständige zweite Unterlassungsdienstbarkeit, sondern um eine nähere Ausgestaltung des Inhaltes einer einheitlichen Unterlassungsdienstbarkeit. In ähnlichen Fällen hat es die Rechtsprechung für genügend gehalten, wenn bei der Verbindung einer Benutzungsdienstbarkeit auf Betrieb einer Tankstelle zugleich mit einer Unterlassungsdienstbarkeit des Inhalts, das auf dem belasteten Grundstück keine Konkurrenztankstelle errichtet wird oder betrieben werden darf, bestellt hat, das Recht nur insgesamt als „Tankstellendienstbarkeit“ unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung eingetragen wird (BGH, BGHZ 35, 378 = NJW 1961, 2157; BayObLG, Beschl. v. 21.11.1958, NJW 1959, 578; KG, Beschl. v. 07.11.1957, Rpfleger 1959, 20). Das BayObLG ließ auch die Angabe als „Hochspannungsleitungsrecht“ zur Eintragung im Grundbuch genügen. Das zugleich bestellte Rechte zur Errichtung von Leitungsmasten war nicht in das Grundbuch aufzunehmen; insoweit reichte vielmehr die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung aus (BayObLG, Beschl. v. 26.03.1981, MittBayNot 1982, 24 (= BayObLGZ 1981, 117 = BWNotZ 1981, 168 =

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Rpfleger 1981, 295). Ebenso genügte auch die Eintragung als „Bebauungs- und Benutzungsbeschränkung“, um eine in der Eintragungsbewilligung enthaltene Bestimmung über die Vornahme eines einheitlichen Außenanstriches mit abzudecken (BGH, Urt. v. 24.09.1982, NJW 1983, 115, 116). Schließlich umfaßte ein im Grundbuch verlautbartes Erzeugungsverbot von „Wärmewarmwasser“ (sic!) auch das nur in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung enthaltene Verbot der Erzeugung von Wärme zur Raumheizung (BayObLG, Beschl. v. 12.12.1988, DNotZ 1989, 572). d) Für nicht hinreichend halten wir hingegen den Eintragungsvermerk hinsichtlich der Benutzungsdienstbarkeit. Insoweit ist lediglich ein „Nutzungsrecht“ eingetragen. Dies kennzeichnet die Dienstbarkeit zwar als Benutzungsdienstbarkeit, gibt deren Wesenskern aber nach dem Dargestellten auch nicht etwas schlagwortartig wieder, ob es sich etwa um ein Wegerecht, um einen Gartenbenutzungsrecht, ein Baurecht, Wohnrecht oder was auch immer handele. Man könnte allenfalls daran denken, daß die schlagwortartige Bezeichnung durch die Bezeichnung der zugleich bestellten Unterlassungsdienstbarkeit als „Bebauungsbeschränkung“ miterfolgt ist. Im Gegensatz zu den oben dargestellten, von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen ist hier jedoch nicht die Benutzungsdienstbarkeit, sondern die Unterlassungsdienstbarkeit im Grundbuch hinreichend genau vermerkt. Nach unserer persönlichen Auffassung würden wir es allerdings ablehnen, ein derartiges Nutzungsrecht als von einer Baubeschränkung umfaßt anzusehen. U. E. könnte man lediglich für den umgekehrten Fall erwägen, in Analogie zu den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen, die Baubeschränkung als nähere Ausgestaltung des Nutzungsrechtes am Garten bzw. am Weg zu betrachten - aber nicht dieses Nutzungsrecht als Ausgestaltung der Baubeschränkung. e)

2.

Wir würden daher dazu neigen, die Bestellung der Benutzungsdienstbarkeit mangels hinreichend der Bezeichnung des Rechts bei der Grundbucheintragung als unwirksam zu betrachten. Es liegt dann wohl lediglich eine Teilnichtigkeit der Benutzungsdienstbarkeit bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Unterlassungsdienstbarkeit vor, nicht etwa eine Gesamtnichtigkeit (§ 139 BGB), da der mutmaßliche Wille der Beteiligten wohl zumindest auf eine Aufrechterhaltung der Unterlassungsdienstbarkeit gegangen wäre.

Bestehenbleiben der Dienstbarkeit bei Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum a)

Soweit die Dienstbarkeit wirksam entstanden ist, lastet sie am gesamten Grundstück. Die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum ändert daran nichts. Die Dienstbarkeit besteht vielmehr als Belastung aller Miteigentumsanteile fort. Anders als im Fall der Realteilung bedurfte dies auch keiner gesetzlichen Regelung (§ 1026 BGB), da bei einer Aufteilung in Wohnungseigentum kein Freiwerden einzelner Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten möglich ist, da diese ja jeweils einen Miteigentumsanteil am gesamten belasteten Grundstück darstellen.

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b) Auch die Bestellung eines Sondernutzungsrechtes an der von der Ausübung der Dienstbarkeit betroffenen Grundstücksfläche ändert daran nichts. Ein Sondernutzungsrecht stellt nach § 15 Abs. 1 WEG lediglich eine interne Gebrauchsregelung der Wohnungs- und Teileigentümer hinsichtlich ihres gemeinschaftlichen Eigentums mit dinglicher Wirkung auch gegenüber ihrem jeweiligen Einzelrechtsnachfolgern und sonstigen Dritten dar. Die Gebrauchsregelung kann damit schon begriffsnotwendig nur soweit gehen, wie überhaupt das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümer reicht. Soweit eine Dienstbarkeit am Grundstück besteht, ist das gemeinschaftliche Eigentum damit belastet, so daß die Wohnungseigentümer den Gebrauch an dieser Fläche untereinander nur insoweit regeln können, als die Nutzung nicht dem Dienstbarkeitsberechtigten zusteht.

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3.

Möglichkeit einer Amtslöschung nach § 53 GBO a)

Erweist sich eine Grundbucheintragung als ihrem Inhalt nach unzulässig, so ist sie nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Dies kann insbesondere auch dann zutreffen, wenn die schlagwortartige Bezeichnung einer Grunddienstbarkeit zu allgemein ist. So ist eine Grunddienstbarkeit als inhaltlich unzulässig zu löschen, wenn die Angabe des Inhalt des Rechtes (z. B. Wegerecht, Wasserleitungsrecht) im Eintragungsvermerk fehlt und insoweit nur die Eintragungsbewilligung bezug genommen ist (OLG Hamm, Beschl. v. 22.01.1954, DNotZ 1954, 207; vgl. auch Meikel/Streck, 7. Aufl. 1993, § 53 GBO Rn. 13). Ähnlich hat etwa eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO zu erfolgen, wenn bei einem Wohnrecht nach § 1093 BGB das Gebäude oder das Gebäudeteil weder in der Eintragung selbst noch in der Eintragungsbewilligung hinreichend bestimmt bezeichnet ist (OLG Hamm, Beschl. v. 05.09.1961, Rpfleger 1962, 59; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 03.01.1964, DNotZ 1965, 167). Unzulässig ist auch eine Eintragung, die in einem wesentlichen Punkt derart unklar ist, daß aus dem Grundbuch nicht ersehen werden kann, was eigentlich eingetragen ist (vgl. BayObLG, DNotZ 1990, 175).

b) Vorrangig ist allerdings die Auslegung des Eintragungsvermerkes. So hat das BayObLG die Eintragung eines „Benutzungsrechtes“ für eine Elektrizitätsgesellschaft dadurch gerettet, daß es diese aufgrund der Person des Berechtigten als Stromleitungsrecht auslegte (BayObLG, Rpfleger 1981, 479; zur Auslegung einer zugunsten des jeweiligen „Besitzers“ anstelle des jeweiligen Eigentümers eingetragene Grunddienstbarkeit vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 23.04.1976, Rpfleger 1976, 250). Hier könnte man an eine Auslegung aufgrund der wirksamen Eintragung der Baubeschränkung denken - was wir persönlich aber im Ergebnis ablehnen würden. c)

Bei der Frage, ob eine Grundbucheintragung inhaltlich unzulässig ist, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Handlung abzustellen (Haegele/Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 419; Meikel/Streck, a.a.O., § 53 GBO Rn. 97). Dies gilt grundsätzlich nur für die Gesetzeslage zur Zeit der Eintragung, nicht für bloße Gesetzesauslegung. Lediglich soweit es auf die Auslegung der Eintragung ankommt, sind auch der seinerzeit übliche Sprachgebrauch und allgemein die damalige Verkehrsübung und Auffassung zu berücksichtigen (Demharter, a.a.O., § 53 GBO Rn. 50; Meikel/Streck, a.a.O., § 53 GBO Rn. 97). Dies dürfte sich aber wirklich nur auf die Frage der Auslegung der Eintragung beziehen, nicht auf deren inhaltliche Zulässigkeit als solche. Und die Auslegung eines Eintragungsvermerkes über ein „Nutzungsrecht“ dürfte im Jahr 1980 kaum anders ausgefallen sein als im Jahre 1997. Nach einer Meinung liegt eine Gesetzesverletzung allerdings auch dann nicht vor, wenn eine bestimmte Rechtsfrage später durch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung

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anders beurteilt wird, als sie vorher allgemein oder doch überwiegend beurteilt wurde (Eickmann, Rpfleger 1981, 227; KEHE-Eickmann, Grundbuchrecht, 4. Aufl. 1991, § 53 GBO Rn. 7). Auch diese Mindermeinung hilft hier aber u. E. wohl nicht weiter, da wohl bereits bei der Eintragung im Jahr 1980 eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden haben dürfte, daß ein allgemeiner Eintragungsvermerk als „Dienstbarkeit“ oder als „Benutzungsrecht“ nicht genüge. Denn einige der maßgeblichen Entscheidungen stammen bereits aus den fünfziger bzw. sechziger Jahren (vgl. auch BGHZ 35, 378 = NJW 1961, 2157; BayObLG, NJW 1959, 578; KG, Rpfleger 1959, 20; OLG Hamm, DNotZ 1954, 207; OLG Köln, NJW 1957, 992).

Literatur BGH, Beschl. v. 22.09.1961, NJW 1961, 2157 (= BGHZ 35, 378 = DNotZ 1963, 42 = Rpfleger 1961, 394) BGH, Urt. v. 24.09.1982, NJW 1983, 115 = MittBayNot 1982, 244 = Rpfleger 1983, 15 BayObLG, Beschl. v. 21.11.1958, NJW 1959, 578 (= BayObLGZ 1958, 323 = DNotZ 1959, 196 = Rpfleger 1959, 22) BayObLG, Beschl. v. 03.01.1964, DNotZ 1965, 167 BayObLG, Beschl. v. 23.04.1976, Rpfleger 1976, 250 BayObLG, Beschl. v. 26.03.1981, MittBayNot 1982, 24 (= BayObLGZ 1981, 117 = BWNotZ 1981, 168 = Rpfleger 1981, 295) BayObLG, Beschl. v. 12.08.1981, Rpfleger 1981, 479 BayObLG, Beschl. v. 13.03.1986, DNotZ 1986, 622 (= BayObLGZ 1986, 54 = Rpfleger 1986, 255) BayObLG, Beschl. v. 17.04.1986, MittBayNot 1986, 129 BayObLG, Beschl. v. 12.12.1988, DNotZ 1989, 572 (= Rpfleger 1989, 230) BayObLG, Beschl. v. 15.03.1989, DNotZ 1990, 175 (= Rpfleger 1989, 361) BayObLG, Beschl. v. 15.02.1990, DNotZ 1991, 258 (= Rpfleger 1990, 198 - nur Leitsatz) KG, Beschl. v. 07.11.1957, Rpfleger 1959, 20 KG, Beschl. v. 16.04.1991, DNotZ 1992, 673 (= OLGZ 1991, 385 = Rpfleger 1991, 411) OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.05.l982, Rpfleger 1982, 465 OLG Hamm, Beschl. v. 22.01.1954, DNotZ 1954, 207 OLG Hamm, Beschl. v. 05.09.1961, Rpfleger 1962, 59 OLG Köln, Beschl. v. 05.05.1957, NJW 1957, 992 OLG Köln, Beschl. v. 01.08.1980, DNotZ 1981, 268 (= Rpfleger 1981, 467)

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