Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 2013 Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzber...
Author: Kora Albert
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Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung

Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

2013

Drucksache Nr.

Vorlage - zur Kenntnisnahme – über den Bebauungsplan 2-41 für das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße 5-8 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain hier: Aufstellungsbeschluss

Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen: Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung vom 07.05.2013 beschlossen: den Bebauungsplan 2-41 für das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße 5-8 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a des Baugesetzbuches ohne Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 des Baugesetzbuches durchgeführt werden. Der Bebauungsplan soll nach Bearbeitung, Unterrichtung und Erörterung (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Beteiligung der Öffentlichkeit) der Bezirksverordnetenversammlung zur Beschlussfassung gemäß § 6 des Gesetztes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vorgelegt werden. Bei der Bezirksverordnetenversammlung ist die beigefügte Vorlage zur Kenntnisnahme einzubringen. Mit der Durchführung des Beschlusses wird die Abteilung für Finanzen, Personal und Stadtentwicklung beauftragt.

A). Begründung Plangebiet: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße 5-8.

Planinhalt: 1 von 4

Der Bebauungsplan soll das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße 5-8 als allgemeines Wohngebiet festsetzen. Mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes soll dem Wohnungsmangel bei gleichzeitigem Bevölkerungszuwachs entgegengewirkt werden. Der Bebauungs-plan soll zudem die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel verhindern, welcher sich negativ auf die Umgebung auswirken könnte.

Anlass der Planaufstellung: Am 20.03.2013 hat die Bezirksverordnetenversammlung mit Drucksache (DS/0577/IV) beschlossen das Bezirksamt zu beauftragen für das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße 5-8 unverzüglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass angesichts des geplanten Verkaufs der Immobilie am o.g. Standort durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben keine schädlichen Folgen für die weitere Entwicklung der Umgebung, z.B. durch die mögliche Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel, über das im Einzelhandelsund Zentrenkonzept festgelegte Maß hinaus, entstehen. Dabei soll insbesondere eine zukünftige (teilweise) Wohnnutzung am Standort mit Priorität versehen werden, insbesondere auch im preisgünstigen Segment (durch einen städtebaulichen Vertrag). Heutiges Planungsrecht: Der Baublock befindet sich gegenwärtig im unbeplanten Innenbereich. Bisher wurden alle Vorhaben gemäß § 34 BauGB beurteilt. Bebauungspläne: In der unmittelbaren Umgebung, in den östlich der Warschauer Straße gelegenen Baublöcken 014 und 015 wurden mit dem Bebauungsplan V-75 ein Ärztehaus und einen öffentlichen Spielplatz und mit dem Bebauungsplan V-48 ein Mischgebiet festgesetzt. Flächennutzungsplandarstellung: Das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße 5-8 ist als gemischte Baufläche M2 mit Einzelhandelskonzentration dargestellt. Die Entwickelbarkeit der unter 3 ha großen Fläche aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Absatz 2 BauGB zu einem allgemeinen Wohngebiet ist gegeben. Bereichsentwicklungsplanung: Die Bereichsentwicklungsplanung des Bezirkes stellt den Bereich, in dem sich das Grundstück befindet, als Mischgebiet mit Einzelhandelskonzentration dar. Landschaftsplan: Das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße 5-8 befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans V-L-2 Frankfurter Allee-Süd. Einzelhandels- und Zentrenkonzept: In dem vom Bezirksamt beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept wird das o.g. Grundstück überwiegend dem Nahversorgungszentrum Warschauer Straße zugeordnet. Folgende Handlungsempfehlung wird im Einzelhandels- und Zentrenkonzept zu diesem Standort gegeben:

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„Zur Verbesserung des Angebots an Lebensmitteln und zur Schaffung von Alternativangeboten zum Kaisers- Supermarkt sollten Möglichkeiten genutzt werden, weitere Lebensmittelanbieter (Supermarkt oder LM-Discounter) im Gebiet anzusiedeln. Ein potentieller Standort wären Teile der Ladenzone im Objekt Warschauer Straße 5-8. Für den Standort wäre die bauliche Integrierbarkeit eines Lebensmittelmarktes (EG- Grundrisse) zu prüfen. Vorteilhaft wäre an diesem Standort das auf dem Grundstück vorhandene große Stellplatzangebot.“ Beurteilung im Hinblick auf die Verfahrensdurchführung gemäß § 13 a Baugesetzbuch (beschleunigtes Verfahren) Durch den Bebauungsplan 2-41 wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Geplant ist die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). Kriterium „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich des Ortsteils Friedrichshain. Der Bebauungsplan 2-41 soll für das Grundstück im Geltungsbereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzen. Die Regelung der Maßes der baulichen Nutzung soll gemäß § 16 Absatz 2 BauNVO über die Festsetzung der überbaubaren Fläche, deren Ausmaß der zulässigen Grundfläche entspricht, i.V.m. der maximal zulässigen Geschossigkeit der baulichen Anlage erfolgen. Eine Überschreitung der Obergrenzen gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO liegt bereits im Bestand für die GFZ vor. Eine weitere Überschreitung soll nicht ausgeschlossen werden. Kriterium Flächenobergrenze Die Flächengröße im Plangebiet des Bebauungsplans 2-41 beträgt 10.381 m². Aussagen zur geplanten Größe der Grundfläche i.S. von § 19 Absatz 2 BauNVO können noch nicht gemacht werden. Im Bestand liegt die Grundfläche der Baukörper bei 3.300 m². Die GRZ liegt bei 0,3 und die GFZ bei 1,6. Eine mögliche verträgliche bauliche Verdichtung soll nicht ausgeschlossen werden. Es existieren keine Bebauungspläne, die mit dem Bebauungsplan 2-41 in einem engeren sachlichen, räumlichen Zusammenhang stehen. Die zulässige Grundfläche im Geltungsbereich wird weniger als 20.000 m² betragen.

B). Rechtsgrundlagen: §15 BezVG

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C). Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: -Kosten für ein Lärmschutzgutachten (sind noch zu ermitteln) b) Personalwirtschaftliche Ausgaben: -keine-

Berlin, den 02.05.2013

Dr. Franz Schulz Bezirksbürgermeister

Anlage: Bebauungsplanentwurf 2-41

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Bebauungsplan 2- 41 für das Grundstück Frankfurter Tor 8A, Warschauer Straße 5-8 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain

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