Betreuung und Pflege in der Familie. Was tun?

Betreuung und Pflege in der Familie Was tun? Betreuung und Pflege in der Familie Was tun? Impressum Herausgeber: Arbeitskreis Kölner Behörden im K...
Author: Catrin Stieber
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Betreuung und Pflege in der Familie Was tun?

Betreuung und Pflege in der Familie

Was tun?

Impressum Herausgeber: Arbeitskreis Kölner Behörden im Kölner Bündnis für Familien Text: Ralf Axmann, Gabriele Schilling, Diana Schmüser, Jacqueline Krosch Druck & Layout: LVR-Druckerei, Ottoplatz 2, 50679 Köln, Tel: 0221 809-24 18 Auflage: 2000 Stand: 3. Auflage, Mai 2013 Sprecherin: Sabine Sacher, Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Sibille-Hartmann-Str. 2-8, 50969 Köln, Tel: (0221) 36 734 427 E-Mail: [email protected] Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

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Betreuung und Pflege in der Familie

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Inhalt Kontakt zum örtlichen Pflegestützpunkt aufnehmen .........................................5 Antrag auf Pflege­einstufung stellen ....................................................................6 Vorbereitung auf die Begutachtung: Pflegetagebuch..........................................7 Pflegeleistungen durch das Sozialamt ................................................................8 Einen Pflegekurs besuchen .................................................................................9 Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht .........................9 Beantragung eines Schwerbehindertenausweises ..........................................12 Vereinbarkeit von Berufs­tätigkeit und Pflege ...................................................12 Rentenversicherungspflicht bei Reduzierung der Arbeitszeit ..........................15 Checkliste zur Auswahl eines ambulanten Pflegedienstes ..............................17 Welche Kriterien können Ihnen zur Beurteilung dienen? .................................17 In eigener Sache: Der Arbeitskreis Kölner Behörden ......................................20

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Ältere Menschen möchten am lieb­ sten in ihrer gewohnten Umgebung bleiben, auch wenn sie plötzlich nicht mehr allein zurecht kommen können. So werden in Deutschland tatsächlich mehr als zwei Drittel aller Betreuungs- und Pflegebedürftigen, also etwa 1,5 Millionen Menschen, zu Hause betreut und gepflegt, wobei die Pflegeleistungen überwiegend von Frauen erbracht werden. In vielen Fällen ist dies nur mit professioneller Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes möglich. Dieses Informationsblatt soll einen Überblick und eine erste Hilfestellung für betreuende und pflegende Angehörige des öffentlichen Dienstes im Kölner Raum zur Beantwortung der drei wichtigsten Fragen geben   Worauf muss ich achten?   An wen kann ich mich wenden?   Wie kann ich Betreuung, Pflege, Familie und Beruf vereinbaren?

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Kontakt zum örtlichen Pflegestützpunkt aufnehmen Mit der Betreuungs- und/oder Pflegebedürftigkeit tritt eine massive Veränderung der gesamten Lebenslage der betroffenen Menschen ein. In NRW verpflichtet das Landespflegegesetz jeden Kreis bzw. jede kreisfreie Stadt eine neutrale Stelle zur Pflegeberatung für Betroffene und Angehörige einzurichten. Pflegekassen sind verpflichtet, für ihre Versicherten ein individuelles Fallmanagement zur Verfügung zu stellen. Sie beraten und unterstützen Betroffene bei der Organisation der Pflege ihrer Angehörigen. Dies umfasst die Vermittlung von Pflegediensten, Haushaltshilfen, Einkaufsservice usw.. Sie sind dabei nicht auf bestimmte Behinderungen oder Krankheiten spezialisiert. Die sonstige Struktur und Organisation des Unterstützungssystems ist je nach Gemeinde und Kommune unterschiedlich. In manchen gibt es sogenannte „Pflegestützpunkte“.

In Köln können Sie sich an das Zen­ trale Seniorenberatungstelefon der Stadt Köln wenden. Es hat Zugriff auf eine Datenbank zum Unterstützungssystem und kann Ihnen weiterhelfen. Eine weitere zentrale Anlaufstelle und Ansprechpersonen finden Sie in der Seniorenberatung der Bezirks­ sozialämter. Von dort aus können gegebenenfalls auch Hausbesuche durchgeführt werden. In den Stadtbezirken führen die Wohlfahrtsverbände die Senioren- und Pflegeberatung durch. Die örtliche Pflegeberatungsstelle berät die Pflegebedürftigen, von Pflegebedürftigkeit Bedrohte und ihre Angehörigen. Ratsuchende erhalten nach Wunsch Informationen über die rechtlichen Rahmenbedingungen, das vorhandene Pflegeangebot, Beratung über die im konkreten Einzelfall erforderlichen Hilfen und Finanzierungsmöglichkeiten sowie Unterstützung bei der Auswahl der geeigneten Pflegeanbieter. Die Beratung erfolgt in der Regel durch geschultes und erfahrenes Personal trägerunabhängig, neutral und kostenlos.

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TIPP:   Die Stadt Köln hat unter der Rufnummer (0221) 221-27 400 für alle Fragen zu Unterstützungsmöglichkeiten im Pflegefall ein zentrales Beratungstelefon für Senioren und Menschen mit Behinderung eingerichtet. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.stadt-koeln.de   Hinweise zum Thema Pflege als auch zum Thema Pflegeleistungen erhalten Sie ebenfalls über das Kuratorium Deutsche Altershilfe Anschrift: An der Pauluskirche 3 50677 Köln Telefon: (0221) 221-93 18 47-0 www.kda.de

Antrag auf Pflegeeinstufung stellen ­ Um von der Pflegeversicherung Leistungen in Anspruch nehmen zu können, ist zunächst eine Pflegeeinstufung erforderlich. Derzeit gibt es vier Pflegestufen, in welchen Leistungen gewährt werden:

  Weitere Adressen von Pflegeberatungsstellen der Kommunen in NRW finden Sie bei der Landesstelle Pflegende Angehörige Anschrift: Gasselstiege 13 48159 Münster Telefon: (0800) 22 04 400 (gebührenfrei) www.lpfa-nrw.de   Auch die Pflegeberatungsstelle Ihrer Kreisstadt, die Pflegekassen, die Alzheimer-Gesellschaft und die Wohnberatung nennen Ihnen Ansprechpersonen in Ihrer Stadt.

Pflegestufe 0 = Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zwar einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, jedoch noch nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen; 6

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Pflegestufe I = erheblich pflegebedürftige Personen, die bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe benötigen (im Tagesschnitt mindestens 90 Minuten); Pflegestufe II = schwer pflegebedürftige Personen, die mindestens dreimal zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen (im Tagesschnitt mindestens drei Stunden); Pflegestufe III = schwerstpflegebedürftige Personen, die rund um die Uhr Hilfe benötigen (im Tagesschnitt mindestens fünf Stunden).

TIPP:   Der Antrag auf Pflegeeinstufung sollte bei der entsprechenden Pflegekasse möglichst frühzeitig nach Eintritt des Pflegefalls gestellt werden, denn der Leistungsbeginn erfolgt bereits mit dem Datum der Antragstellung.   Das entsprechende Antragsformular kann bei der Pflegekasse telefonisch angefordert werden. Hierbei kann Sie der Pflegedienst (ambulant/stationär) unterstützen.

Vorbereitung auf die Begutachtung: Pflegetage­ buch Die Pflegekassen beauftragen den medizinischen Dienst der Krankenkasse mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. In der Regel macht dieser einen Hausbesuch bei den Pflegebedürftigen. Neben einer körperlichen Untersuchung und Sichtung eventueller ärztlicher und pflegerischer Befunde, wird sehr genau nach dem individuellen Hilfebedarf gefragt. Im Vordergrund steht der Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Mobilität und Ernährung). Die hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen etc. wird nachrangig bewertet. Behandlungspflege wie z.B. das Verabreichen von Medikamenten und Injektionen wird bei der Pflegestufenermittlung nicht anerkannt. Um die Ermittlung eines angemessenen individuellen Hilfebedarfs zu gewährleisten, ist das Führen eines Pflegetagebuchs zu empfehlen. Ein konkreter Beratungstermin muss innerhalb von zwei Wochen nach Antragsstellung durchgeführt werden. Die Begutachtung soll innerhalb von fünf Wochen nach Antragstellung erfolgen und das Gutachten muss der antragstellenden Person übermittelt werden.

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Muster Pflegetagebuch

TIPP:   Nähere Informationen zu diesem Thema sowie ein Muster des Pflegetagebuchs gibt es im Internet bei: www.deutsche-alzheimer.de unter Informationsmaterialien, Informationsblätter (Downloads), Broschüren, Pflegetagebuch. Anschrift: DAlzG Friedrichstr. 236 10969 Berlin Telefon: (030) 25 93 795-0   Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung und andere nützliche Informationen finden Sie unter entsprechender Schlagwortsuche im Internet.

Pflegeleistungen durch das Sozialamt Ansprüche und Leistungen der Sozialhilfe kommen nur in Betracht, wenn Sie keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder diese unzureichend sind. Das Sozialgesetzbuch XII sieht in folgenden Fällen für Pflegebedürftige die „Hilfen zur Pflege“ vor, die den Leistungen der Pflegeversicherung ähnlich sind:   voraussichtlich weniger als sechs Monate hilfebedürftig (z.B. nach einem Unfall),   hilfebedürftig, aber nicht bzw. noch nicht erheblich pflegebedürftig (sog. Pflegestufe 0), 8

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  Hilfebedarf bei Verrichtungen, die nicht zu dem engen Katalog des Pflegebedürftigkeitsbegriffes der Pflegeversicherung gehören (zum Beispiel Kommunikationsförderung),   nicht pflegeversichert oder die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt. Unterstützung vom Sozialamt wird nur dann bewilligt, wenn die Betroffenen wegen niedrigem Einkommen und Vermögen als finanziell bedürftig gelten. Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.

Einen Pflegekurs besuchen

Ein allgemeiner Pflegekurs umfasst in der Regel 24 Unterrichtseinheiten, also 18 Zeitstunden. Ein Schwerpunkt des Pflegekurses ist die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen. Großen Raum nehmen dabei praktische Übungen ein. Die meisten Pflegekassen haben vor Ort Vertragspartner wie Wohlfahrtsverbände, Kirchen oder private Anbieter. Die Pflegekurse sind für pflegende Angehörige häufig kostenlos. Möglicherweise gibt es am Ort aber auch Anbieter, mit denen die Pflegekasse keinen Vertrag hat, die dem Interessenten jedoch geeigneter erscheinen. Dann sollte vor der Anmeldung mit der Pflegekasse besprochen werden, ob sie auch für diesen Kurs die Kosten trägt. Weitere Angebote haben z.B. auch Krankenkassen und private Anbieter.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht

Bild: „Pflegekurs“ © V. Daum/Bergmannsheil

Der Besuch eines Pflegekurses erleichtert den Umgang mit dem zu pflegenden Angehörigen und verringert damit die eigenen körperlichen und psychischen Belastungen.

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung zur medizinischen und pflegerischen Behandlung im Falle der Unfähigkeit zur Willensäußerung. Jeder kann, aber niemand muss eine Patientenverfügung machen. Wichtig ist, dass jede schriftliche Patientenverfügung für alle Beteiligten verbindlich ist.

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Entscheidend ist der mutmaßliche Patientenwille. Informieren Sie sich im Vorfeld oder lassen Sie sich fachkundig beraten und besprechen Sie sich mit Ihren Angehörigen oder einer Vertrauensperson (siehe Seite 10). Die Patientenverfügung ist von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden, da in Letzterer nicht der eigene Wille zum Ausdruck gebracht wird,

sondern ein Dritter ermächtigt wird, an Stelle des einwilligungsunfähigen Patienten zu entscheiden. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzen sich gegenseitig, während sich das Betreuungsrecht und die Betreuungsverfügung schwerpunktmäßig mit der Auswahl der Person beschäftigen, die im Pflegefall als Betreuer oder Betreuerin eingesetzt werden soll.

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TIPP: Weitergehende Informationen, Muster und Broschüren erhalten Sie unter folgenden Adressen:   Broschüre „20 Fragen zum Thema Häusliche Pflege“, Landesstelle pflegende Angehörige, Anschrift: Gasselstiege 13, 48159 Münster, Telefon: (0800) 22 04 400 (gebührenfrei) www.lpfa-nrw.de   Broschüren „Patientenverfü­ gung“ und „Betreuungsrecht“ des Bundesministeriums der Justiz Anschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (030) 18 580-0 www.bmj.bund.de   Broschüre „Patientenverfü­ gung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ (kostenpflichtig) der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, im Internet unter www.vz-nrw.de

Anschrift: Mintropstr. 27, 40215 Düsseldorf Telefon: (0211) 380 90   Broschüre „Christliche Patien­ tenverfügung mit Vorsorge­ vollmacht und Betreuungs­ verfügung“ der Ev. Kirche in Deutschland, Anschrift: Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover Telefon: (0511) 27 960 Download: www.ekd.de/ patientenverfuegung/ 44664.html   Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer für Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen Anschrift: Postfach 08 01 51 10001 Berlin Telefon: 0800-35 50 500 (gebührenfrei) www.vorsorgeregister.de

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Beantragung eines Schwer­ behindertenausweises

Vereinbarkeit von Berufs­ tätigkeit und Pflege

Die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft kann für den Pflegebedürftigen finanzielle Vorteile bringen. Ein Schwerbehindertenausweis ist nötig, um als Behinderter folgende Leistungen in Anspruch nehmen zu können:   steuerliche Erleichterungen   Vergünstigungen im Personen-, Nah- und Fernverkehr   Vergünstigungen beim Wohnen   Schutz durch das Schwerbehindertengesetz

In Zeiten einer sich verändernden Gesellschaft mit einer größeren Anzahl älterer Menschen betreuen und pflegen immer mehr Berufstätige ihre Angehörigen. Aufgrund niedriger Geburtenraten ist zudem ein Mangel an qualifizierten Fachkräften prognostiziert. Diese Entwicklung wird auch häufig unter dem Begriff des „demografischen Wandels“ zusammengefasst. ­

TIPP:   Seit dem 01.01.2008 liegt die Zuständigkeit für die Beantragung des SB-Ausweises und die Feststellung über die Schwerbehinderteneigenschaft bei den kreisfreien Städten und Gemeinden. Wohin Betroffene ihren Antrag richten, entnehmen Sie der Übersichtsliste auf der Seite www.lvr.de   In Köln ist das Bürgeramt Mülheim zuständig:

Anschrift: Boltensternstraße 10 50735 Köln Tel.: (0221) 93 334-200 Auf der Internet-Seite der Stadt Köln www.stadt-koeln.de finden Sie unter der Rubrik Bürger-Service interessante Links zu diesem Thema.   Unter www.elsa.nrw.de haben Sie auch die Möglichkeit, Anträge online zu stellen.

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Dies sind nur einige der Argumente, warum ein Arbeitgeber ein Interesse daran hat und haben sollte, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Spagat zwischen Beruf und Familie zu unterstützen. Nur Arbeitgeber, die die Wünsche von Frauen und Männern nach einer besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit, Karriere und Familie berücksichtigen und fördern, können sich mittel- und langfristig motiviertes, engagiertes und qualifiziertes Personal sichern. Daher ist es sinnvoll, mit dem Arbeitgeber über Möglichkeiten der Realisierung von Erwerbstätigkeit und Betreuungs-/Pflegeverantwortung zu sprechen, auch, um ungünstige Auswirkungen auf den Arbeitsplatz zu vermeiden.

Bild: Pflegezeitgesetz © AGV­Vers

Seit dem 1. Juli 2008 haben Angehörige von Pflegebedürftigen nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) einen Anspruch auf Pflegezeit.

Für die Dauer von bis zu sechs Monaten können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen, allerdings ohne Gehaltsbezug. Für die schnelle Organisation von Hilfe für pflegebedürftige Angehörige haben Arbeitnehmer zusätzlich den Anspruch auf eine Arbeitsbefreiung von bis zu 10 Tagen. Empfehlenswert ist in jedem Fall, dass Sie Ihren Arbeitgeber und Vorgesetzte über Ihre neue Lebenssituation informieren und nach betrieblichen Maßnahmen für erwerbstätige Pflegende fragen, wie z.B.:   Freistellung (Pflegezeit)   Teilzeit, Beurlaubung (Voraussetzungen, Auswirkungen)   Flexibilisierung von Arbeitszeiten (z.B. Anwesenheitszeiten, Sonderregelungen, Arbeitszeitkonten, komprimierte Arbeitswoche oder andere Arbeitszeitmodelle)   Flexibilisierung der Arbeitsorganisation (Umorganisation von Arbeitsabläufen)   Alternierende Heimarbeit oder Telearbeit   Zielvereinbarungen (überprüfen und ggf. verändern)   Finanzielle Unterstützung (zinsloses Darlehen, z.B. für einen notwendigen Umzug). Bundesbeamtinnen und -beamten, die Anspruch auf Besoldung haben,

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ist auf Antrag Urlaub ohne Besoldung oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, 1. wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen oder b) nach ärztlichem Gutachten eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und 2. wenn zwingende dienstliche Belange der Bewilligung nicht entgegenstehen (§92 Bundesbeamtengesetz). Landesbeamtinnen und -beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer von fünf Jahren oder ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung in der Weise zu bewilligen, dass die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt wird, wenn er/sie 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder 2. einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen (§ 66, 71 Landesbeamtengesetz NW).

TIPP:   Unter www.bmg.bund.de finden Sie unter der Rubrik Pflege viele Informationen, unter anderem die Broschüren:   Pflegebedürftig. Was nun? – Die ersten Schritte zur schnellen Hilfe   Ratgeber zur Pflege – Alles, was Sie zur Pflege wissen müssen   Pflegen zu Hause – Ratgeber für die häusliche Pflege   Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit erreichen Sie unter: Telefon: (030) 340 60 66-02 Hier erhalten Sie vielfältige Informationen zu diesem Thema.

Mit dem Familienpflegezeitgesetz ist am 06.12.2011 für Beschäftigte (nicht Beamtinnen und Beamte) eine Alternative zur vollständigen Freistellung ohne Entgeltzahlung nach dem PflegeZG geschaffen worden. Familienpflegezeit ist die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit für die Dauer von max. 24 Monate bei einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 15 Stunden pro Woche.

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Der Einkommensverlust wird dabei zum Teil durch eine Aufstockung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber kompensiert. In der Nachpflegezeit wird dieser „Gehaltsvorschuss“ wieder mit dem Regelentgelt verrechnet, bis er komplett abgearbeitet ist. Die Familienpflegezeit setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten voraus. Auf die Familienpflegezeit besteht aber kein Rechtsanspruch. Zur Absicherung des Rückzahlungsrisikos muss der/die Beschäftigte eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. Eine Übernahme für Beamtinnen und Beamte befindet sich bei Redaktionsschluss noch im Gesetzgebungsverfahren. Weitere Infos unter: www.familien-pflege-zeit.de

Rentenversicherungspflicht bei Reduzierung der Arbeitszeit Wenn Sie Ihre Arbeitszeiten reduzieren, sollten Sie wissen, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge in der

Regel bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen oder einem anderen Leistungsträger liegt. Diese Versicherungspflicht ist für die Pflegeperson durchaus von Vorteil. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und dem sich daraus ergebenden Umfang an Pflegetätigkeit (§ 19 SGB XI).

Eine Rentenversicherungspflicht der Hauptpflegeperson besteht in der Regel, wenn   ein pflegebedürftiger Angehöriger nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Std./Woche in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird,   der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes liegt,   der Pflegebedürftige einen Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung hat,   die Pflegeperson nicht mehr als 30 Std./Woche erwerbstätig ist, wobei bei einem kurzfristigen Überschreiten dieser Grenze die Rentenversicherungspflicht bestehen bleibt. 15

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Auch bei Beamtinnen und Beamten kann eine Pflegetätigkeit einen Rentenanspruch begründen, allerdings nur dann, wenn die erforderlichen Mindestzeiten für einen Rentenanspruch zusammenkommen, was meistens aber nicht der Fall ist. Ansonsten kann für die Zeit ein Pflegezuschuss zum Ruhegehalt gewährt werden, sofern aufgrund der Teilzeit oder Beurlaubung der eigene Versorgungsanspruch unter der Beitragsbemessungsgrenze des SGB liegt.

TIPP:   Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung erreichen Sie unter Telefon: (0800) 10 004 800 (gebührenfrei).   Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“ der Deutschen Rentenversicherung zur Bestellung unter o.g. Rufnummer oder zum Download unter www.deutscherentenversicherung.de

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Checkliste zur Auswahl eines ambulanten Pflege­ dienstes Folgende Fragen können als Hilfestellung im Gespräch mit einem Pflegedienst im Sinne einer „Checkliste“ genutzt werden. Einzelne Kriterien sollten je nach persönlichem Interesse unterschiedlich gewichtet werden. Die Fragen sind so angelegt, dass die Betroffenen sie im Sinne einer Definition eigener Prioritäten für sich selbst beantworten sollten, andere Fragen können dem Gesprächspartner in der Einrichtung direkt gestellt werden.

Wie finden Sie einen ambulanten Pflegedienst in Ihrer Nähe? Sie können Namen und Anschriften erfragen z.B. über   Ihre Krankenkasse/Pflegekasse   eine Beratungs- und Koordinierungsstelle (BeKo-Stelle)   das Telefonbuch   die Kirchengemeinde

Empfohlenes Vorgehen bei der Auswahl eines Pflegedienstes   Führen Sie mit mehreren in Frage kommenden Pflegediensten ein unverbindliches Gespräch.   Überlegen Sie im Vorfeld, worauf Sie im Gespräch besonders achten wollen.   Stellen Sie im Gespräch mit dem Pflegedienst gezielte Fragen zur Versorgung und Pflege.

  Benutzen Sie für das Gespräch einen durch Sie vorher festgelegten Fragenkatalog.   Führen Sie das Gespräch wenn möglich nicht allein, sondern zusammen mit einer Person Ihres Vertrauens.

Welche Kriterien können Ihnen zur Beurteilung dienen? Information und Beratung   Bin ich mit der ersten Kontaktaufnahme zufrieden (Verbindlichkeit, Höflichkeit, Freundlichkeit)?   Erhalte ich bei der Kontaktaufnahme die gewünschten Auskünfte?   Stellt der Pflegedienst ein Informationsblatt zur Verfügung (Leistungsangebot, Kooperationspartner)?   Hat der Dienst eine Zulassung von der Krankenkasse?   Hat der Dienst eine Zulassung von der Pflegekasse?   Wird mir eine kostenlose Beratung angeboten (zu Hause oder ggf. im Krankenhaus)?   Werde ich nach meinen Wünschen und Bedürfnissen gefragt?   Wird mir für Rückfragen eine Ansprechpartnerin bzw. ein Ansprechpartner genannt?   Ist der Pflegedienst zur vereinbarten Zeit zu mir gekommen?

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Was tun?

  Bin ich insgesamt mit dem Gespräch zufrieden?

Verträge und Kosten   Hat der Dienst eine Vereinbarung zur Kostenübernahme mit dem örtlichen Sozialhilfeträger?   Erhalte ich über die geplanten Hilfen einen kostenlosen Kostenvoranschlag?   Wird mir der Kostenvoranschlag bei Bedarf erläutert?   Erhalte ich Auskunft darüber, wer was zu zahlen hat (Pflegekasse, Krankenkasse, Sozialamt)?   Muss ich einen Eigenanteil der Kosten übernehmen?   Wird ein Pflegevertrag abgeschlossen?   Gibt es im Pflegevertrag einen Haftungsausschluss?   Stellt mir der Dienst einen Mustervertrag einschließlich Entgeltverzeichnis zur Verfügung?   Ist die Kündigungsfrist des Pflegevertrages für den Pflegedienst geregelt?   Ist die Kündigungsfrist des Pflegevertrages für mich geregelt?   Erhalte ich genügend Zeit, um den Vertrag prüfen zu können?   Erhalte ich auf Wunsch eine Kopie der Abrechnung mit den Pflegekassen?

  Kann ich meine Rechnung per Überweisung bezahlen oder muss eine Einzugsermächtigung erteilt werden?   Gibt es „Ruhensregelungen“ wenn ich mal vorrübergehend in ein Krankenhaus muss?   Kann der Pflegedienst alle benötigten Leistungen anbieten oder vermitteln?   Wird bei Bedarf der Wohnungsschlüssel so verwahrt, dass nur berechtigte Personen Zugang erhalten und dadurch Missbrauch ausgeschlossen werden kann?

Personal   Wird die Pflege so gestaltet, dass vorhandene Fähigkeiten gefördert werden? (z.B. genügend Zeit beim Waschen, Anziehen, Gehen)   Bietet der Dienst für meine Pflege feste Bezugspersonen an?   Kann ich auf Wunsch von einer Pflegekraft meines Geschlechts gepflegt werden?   Werden ärztlich verordnete Leistungen ausschließlich von examinierten Pflegekräften ausgeführt?   Gibt es einen Ansprechpartner oder eine Ansprechpartnerin für Anregungen und Beschwerden?

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Was tun?

Pflege, Versorgung & individuelle Beratung   Können meine persönlichen Gewohnheiten berücksichtigt werden (Essenszeiten, Schlafgewohnheiten)? Werde ich über Schwankungen der Einsatzzeiten informiert? Wenn ja, wie?   Werden bei der Besprechung meiner Situation alle Betroffenen beteiligt (z.B. Angehörige, Bekannte, Nachbarn usw.)?   Ist meine Versorgung im Bedarfsfall auch nachts sichergestellt?   Ist meine Versorgung im Bedarfsfall auch an Wochenenden und Feiertagen sichergestellt?   Kann ich im pflegerischen Notfall jemanden vom Pflegedienst sofort erreichen?   Wird die Pflegeplanung und Pflegedokumentation in meiner Wohnung aufbewahrt?

  Werde ich über weitere Hilfen beraten (Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung, Wohnungsumbau   Werden Schulungskurse für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen angeboten?   Können bei Bedarf weitere Kontakte hergestellt werden, z.B. zu einem Besuchsdienstkreis, zu Selbsthilfegruppen usw.?   Ist der Pflegedienst zertifiziert? Quelle: www.diakonie-friedrichsdorf.de

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Was tun?

In eigener Sache: Der Arbeitskreis Kölner Behörden Familien sind die soziale Mitte unserer Gesellschaft. Gesellschaftliches Engagement ist notwendig, um diese Struktur zu sichern und darüber hinaus die Lebensbedingungen für Familien zu verbessern. Eine nachhaltige Familienpolitik ist vor Ort auf Allianzen unterschiedlicher Einrichtungen aus Politik und Wirtschaft angewiesen. Die Lokalen Bündnisse, z.B. das Kölner Bündnis für Familie, sind Netzwerke, die mittels eigener Aktionen und Maßnahmen Familien stärken und somit den demografischen Wandel vor Ort mitgestalten wollen. Im Kölner Bündnis für Familien hat sich ein Arbeitskreis entwickelt, der sich als „Arbeitskreis Kölner Behörden im Kölner Bündnis für Familien“ das Ziel gesetzt hat, nachhaltige Lösungen für mehr Familienfreundlichkeit in den Behörden selbst zu schaffen.

Dem Arbeitskreis gehören folgende Behörden an:   Agentur für Arbeit   Bezirksregierung Köln   Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben   Bundesfinanzdirektion West   Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung   Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information   Hauptzollamt Köln   Landschaftsverband Rheinland   Oberfinanzdirektion Rheinland   Stadtverwaltung Köln   Zollkriminalamt   Jobcenter Köln Der Arbeitskreis Kölner Behörden möchte auch in Zukunft im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie praktische Hilfestellung leisten. Daher informieren wir auch weiterhin über die Vielfalt an Angeboten, die Ihnen eine Hilfestellung und Orientierung geben sollen.

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Agentur für Arbeit Köln

Bezirksregierung Köln

Was tun?

Agentur für Arbeit Köln www.arbeitsagentur.de

Bezirksregierung Köln www.bezreg-koeln.nrw.de

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben www.bafza.de

Bundesfinanzdirektion West Hauptzollamt Köln www.zoll.de

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung www.bzga.de

Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information www.dimdi.de

Landschaftsverband Rheinland www.lvr.de

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Betreuung und Pflege in der Familie

Oberfinanzdirektion Rheinland

Was tun?

Oberfinanzdirektion Rheinland www.ofd-rheinland.de

Zollkriminalamt www.zollkriminalamt.de

Jobcenter Köln www.jobcenterkoeln.de

Polizeipräsidium www.polizei-nrw.de/koeln

Stadt Köln www.stadt-koeln.de

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Stark für ein familienfreundliches Köln. www.familien-in-köln.de