Besondere Bedingungen für die Risikoversicherung - Comfort-Schutz

Besondere Bedingungen für die Risikoversicherung - Comfort-Schutz § 1 Welche Leistungen erbringen wir bei einer schweren Krankheit mit einer prognost...
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Besondere Bedingungen für die Risikoversicherung - Comfort-Schutz § 1

Welche Leistungen erbringen wir bei einer schweren Krankheit mit einer prognostizierten Lebenserwartung von maximal 12 Monaten (vorgezogene Todesfall-Leistung)?

§ 2

Wann kann die Nachversicherungs-Garantie in Anspruch genommen werden?

Ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung gelten folgende Regelungen:

Wann können Sie Ihren Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung verlängern?

§ 4

Wann wird ein Kinder-Bonus gewährt?

– Kauf oder Baubeginn einer eigengenutzten Immobilie, – Tod des erwerbstätigen Ehegatten, – erstmalige Aufnahme einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit bei Studenten nach Abschluss des Studiums,

§ 1 Welche Leistungen erbringen wir bei einer schweren Krankheit mit einer prognostizierten Lebenserwartung von maximal 12 Monaten (vorgezogene Todesfall-Leistung)?

– erstmalige Aufnahme einer dauerhaften beruflichen Tätigkeit nach Abschluss einer Berufsausbildung,

(1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme auf Ihren Antrag bereits vor dem Tod der versicherten Person, wenn diese während der Versicherungsdauer an einer schweren Krankheit gemäß Absatz 2 erkrankt.

– Gehaltserhöhung bei Nichtselbständigen, wenn aus nichtselbständiger Tätigkeit eine dauerhafte Erhöhung des monatlichen Bruttogrundgehalts um mindestens 20 Prozent gegenüber den Durchschnittsbruttogrundgehältern der letzten 24 Monate erreicht wird,

(2) Schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist jede fortschreitende, unheilbare Krankheit, die nach Ansicht des behandelnden Facharztes und unseres Gesellschaftsarztes innerhalb von 12 Monaten zum Tode führen wird. In Zweifelsfällen sind wir berechtigt, die Stellungnahme eines unabhängigen Facharztes einzuholen.

– Wegfall oder Verringerung des Hinterbliebenenschutzes aus einer betrieblichen Versorgung, – erstmalige Überschreitung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit,

(3) Mit der Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme endet dieser Versicherungsvertrag.

– Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als selbständiger Handwerker.

(4) Eine vorgezogene Leistung wird nicht gewährt, wenn

Das Recht auf Nachversicherung kann in den vorgenannten Fällen – außer bei Geburt bzw. Adoption – jeweils einmalig in Anspruch genommen werden. Ist Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt, entfällt dieses Recht.

– die verbleibende Versicherungsdauer weniger als 12 Monate beträgt oder – die schwere Krankheit im Sinne des Absatz 2 auf die in den §§ 9 und 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung genannten Umstände zurückzuführen ist oder auf Umstände, deren Nichtanzeige uns zum Rücktritt nach § 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung berechtigt oder

(2) Die maximale Erhöhung je Ereignis beträgt 20 Prozent der ursprünglich vereinbarten, in Ihrem Versicherungsschein dokumentierten, Versicherungssumme. Die Mindesterhöhung beträgt 5.000,- EUR je Ereignis. Die Nachversicherungs-Garantie kann fünf Mal in Anspruch genommen werden, wobei die maximale Gesamterhöhung 250.000,- EUR beträgt.

– wir zur Anfechtung nach § 8 der Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung berechtigt sind.

Der Nachversicherungsanlass ist uns mittels geeignetem Nachweis (z. B. Urkunde oder amtliche Bestätigung, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung) anzuzeigen.

(5) Maßgeblich für die 12-Monatsfrist hinsichtlich der Prognose über die Lebenserwartung, für die verbleibende Vertragsdauer sowie für die vereinbarte Versicherungssumme ist der Zeitpunkt der Stellung des Leistungsantrags.

(3) Die Nachversicherungs-Garantie besteht längstens bis zum Ablauf des 20. Versicherungsjahres. Eine Erhöhung ist nicht mehr möglich, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung bereits Leistungen wegen einer schweren Krankheit der versicherten Person im Sinne des § 1 beantragt wurden.

(6) Bei Beantragung der vorgezogenen Todesfall-Leistung ist uns ein Zeugnis eines Facharztes – einschließlich Befunden und, falls vorhanden, Krankenhausberichten – einzureichen, aus dem hervorgeht, dass bei der versicherten Person eine schwere Krankheit im Sinne des Absatz 2 vorliegt. Zudem können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein vorgelegt wird. Sollten zur Prüfung unserer Leistungspflicht weitere Unterlagen erforderlich sein, sind wir berechtigt, Auskünfte der die versicherte Person zusätzlich behandelnden Ärzte sowie sonstige notwendige Nachweise einzuholen.

(4) Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wird mit der ausstehenden Restversicherungsdauer Ihres Vertrags nach dem für Ihren Vertrag gültigen Tarif abgeschlossen. Der Beitrag für den hinzukommenden Versicherungsschutz berechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für die Nachversicherung.

§ 2 Wann kann die Nachversicherungs-Garantie in Anspruch genommen werden?

(5) Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wird zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung vorgenommen. Erhöhungen auf Grund Geburt bzw. Adoption eines Kindes erfolgen nach Wegfall des Kinder-Bonus (vgl. § 4).

(1) Sie haben das Recht, eine Erhöhung der Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung (Nachversicherungs-Garantie) innerhalb von drei Monaten (bei Geburt bzw. Adoption eines Kindes innerhalb von sechs Monaten) nach Eintritt eines der nachfolgend genannten Ereignisse betreffend die versicherte Person zu beantragen:

§ 3 Wann können Sie Ihren Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung verlängern?

– Heirat bzw. Eintragung einer Lebensgemeinschaft,

(1) Sie haben bis drei Jahre vor Ablauf Ihrer Versicherung das Recht, eine Verlängerung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung (Verlängerungs-Option) zu beantragen.

– Geburt eines Kindes, – Adoption eines Kindes,

LA 805 A (11.16)

§ 3

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(2) Die maximale Verlängerung der Versicherungsdauer beträgt 15 Jahre, wobei jedoch höchstens eine Verdoppelung der ursprünglichen Versicherungsdauer erfolgen kann, die maximale Versicherungsdauer (inkl. Verlängerungslaufzeit) von 45 Jahren nicht überschritten werden darf und der Vertragsablauf spätestens innerhalb des Kalenderjahres liegen muss, in dem die versicherte Person das 75. Lebensjahr vollendet.

§ 4 Wann wird ein Kinder-Bonus gewährt? (1) Sie erhalten – ohne Erhöhung Ihres Beitrags – einen zusätzlichen Versicherungsschutz in Höhe von 20 Prozent der ursprünglichen, in Ihrem Versicherungsschein dokumentierten, Versicherungssumme (Kinder-Bonus), wenn Sie uns den Eintritt eines der nachfolgenden, die versicherte Person betreffenden Ereignisse anzeigen:

Die Verlängerungs-Option kann nur ein Mal in Anspruch genommen werden. Ist Ihre Versicherung beitragsfrei gestellt, ist keine Ausübung der Verlängerungs-Option mehr möglich.

– Geburt eines Kindes, – Adoption eines Kindes.

(3) Der Beitrag ab Optionsausübung berechnet sich zur darauffolgenden Fälligkeit nach dem für Ihren Vertrag gültigen Tarif, dem zu diesem Zeitpunkt erreichten rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der verbleibenden Versicherungsdauer (inkl. Verlängerungslaufzeit) und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag. Vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für die hinzukommende Versicherungsdauer.

LA 805 A (11.16)

(2) Der Kinder-Bonus wird für die Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der Geburt bzw. der Adoption eines Kindes eingeräumt.

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Besondere Bedingungen für die Versicherung mit planmäßiger Erhöhung der Beiträge und Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung – Dynamik-Plan § 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge?

§ 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistungen?

§ 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Versicherungsleistungen?

§ 5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt?

§ 3 Wonach errechnen sich die erhöhten Versicherungs­leistungen?

§ 1 Nach welchem Maßstab erfolgt die planmäßige Erhöhung der Beiträge?

§ 3 Wonach errechnen sich die erhöhten Versicherungsleistungen? (1) Risikoversicherungen

(1) Der Beitrag für diese Versicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen erhöht sich entsprechend der getroffenen Vereinbarung

Die Erhöhung der Versicherungsleistungen errechnet sich nach dem am Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter (Fußnote 1) der versicherten Person(en), der restlichen Beitragszahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag (Fußnote 2).

– entweder jeweils im selben Verhältnis wie der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten, mindestens jedoch um jährlich 5 Prozent,

(2) Klassische Rentenversicherungen (auch Direktversicherungen)

– oder jeweils um den vereinbarten Prozentsatz des Vorjahresbeitrags.

Die Erhöhung der garantierten Versicherungsleistungen errechnet sich nach der am Erhöhungstermin gültigen Sterbetafel (aktuell DAV 2004R), dem Geburtsjahr der versicherten Person, dem Kalenderjahr des vertraglich vereinbarten Rentenbeginns und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag (Fußnote 2).

(2) Im Rahmen der (Fondsgebundenen) Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG erhöht sich abweichend von Absatz 1 der Beitrag für diese Versicherung entsprechend der getroffenen Vereinbarung – entweder entsprechend der jährlichen Anhebung des Förderhöchstbetrages nach § 3 Nr. 63 EStG

(3) Klassische Basisrentenversicherungen

– oder jeweils um den vereinbarten Prozentsatz des Vorjahresbeitrags.

Die Erhöhung der garantierten Rente wird an Hand eines garantierten Rentenfaktors berechnet. Dieser ermittelt sich auf Basis der am Erhöhungstermin gültigen Sterbetafel (aktuell DAV 2004R), dem Geburtsjahr der versicherten Person, dem Kalenderjahr des vertraglich vereinbarten Rentenbeginns und einem eventuell vereinbarten Beitragszuschlag (Fußnote 2).

(3) Die Beitragserhöhung bewirkt eine Erhöhung der Versicherungsleistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung. (4) Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer, bei Risikoversicherungen in Verbindung mit einer Berufsunfähigkeitsbzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung längstens bis zum zehnten Versicherungsjahr.

(4) Flexibler VorsorgePlan Durch die dynamische Anpassung erhöht sich beim Flexiblen VorsorgePlan der im jeweiligen Vertragsteil vereinbarte Sparbeitrag um den mit Ihnen vereinbarten Prozentsatz.

(5) Im Rahmen der Basisrentenversicherung sowie der Fondsgebundenen Basisrentenversicherung erfolgt die Erhöhung bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer, jedoch nur, solange die im Kalenderjahr zu zahlenden Beiträge den jeweils geltenden Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG nicht übersteigen.

Für die aus der dynamischen Anpassung resultierenden Sparbeiträge gilt die für den jeweiligen Vertragsteil vereinbarte Zinsstaffel bzw. Verzinsung. Dabei richtet sich die zu Grunde gelegte Zinsstufe bzw. Verzinsung nach den für die Sparbeiträge des jeweiligen Vertragsjahres festgelegten Zinssätzen.

(6) Im Rahmen der (Fondsgebundenen) Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG erfolgt die Erhöhung bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer, jedoch nur, solange die im Kalenderjahr zu zahlenden Beiträge 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen. Diese Beitragsgrenze erhöht sich für das laufende Kalenderjahr um einen Betrag von max. 1.800,- EUR, sofern uns eine Erklärung in Textform vorliegt, dass keine Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG – in der zum 31.12.2004 gültigen Fassung – genutzt wird.

Beispielsweise durchlaufen die aus der dynamischen Anpassung zum Beginn des zweiten Vertragsjahres (erste Dynamik) resultierenden Sparbeiträge die selbe(n) Zinsstufen bzw. Verzinsung wie die bereits vereinbarten Sparbeiträge des jeweiligen Vertragsteils (vgl. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für eine Rentenversicherung (Flexibler VorsorgePlan)). Die Höhe der Rente berechnet sich – unter Berücksichtigung der dynamischen Anpassung – aus dem zum Ende der vereinbarten Ansparphase zur Verrentung zur Verfügung stehenden Gesamtguthaben je Vertragsteil und dem dann jeweils gültigen Rentenfaktor (vgl. § 1 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen für eine Rentenversicherung (Flexibler VorsorgePlan)).

§ 2 Zu welchem Zeitpunkt erhöhen sich Beiträge und Versicherungsleistungen? (1) Die Erhöhungen des Beitrags und der Versicherungsleistungen erfolgen

(5) Fondsgebundene Direktversicherungen

–  bei einem von der gesetzlichen Rentenversicherung abhängigen Erhöhungsmaßstab jeweils zu dem Jahrestag des Versicherungsbeginns, der auf eine Erhöhung des Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten folgt oder mit ihr zusammenfällt,

Bei der Fondsgebundenen Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG erhöht sich das zum vereinbarten Rentenbeginn zur Verfügung stehende Garantie-Deckungskapital mindestens um die Summe der eingezahlten Erhöhungsbeiträge (Fußnote 2). Zudem erhöht sich der Betrag, mit dem wir Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung erwerben, soweit er nicht für die Finanzierung der vertraglichen Garantien oder zur Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten vorgesehen ist.

– bei Vereinbarung eines festen Prozentsatzes jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres. (2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.

LA 936 A (01.17)

Zum vereinbarten Rentenbeginn wird das aus den Erhöhungsbeiträgen resultierende Garantie-Deckungskapital auf Basis der zum Erhöhungs-

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zeitpunkt gültigen Sterbetafel in eine Rente umgerechnet. Die Ermittlung der Rente aus dem Euro-Wert der aus den Erhöhungsbeiträgen resultierenden Anteileinheiten basiert jedoch auf der zu Rentenbeginn gültigen Sterbetafel sowie auf dem zu diesem Zeitpunkt für unsere neu abzuschließenden Rentenversicherungen gültigen Rechnungszins.

§ 5 Wann werden Erhöhungen ausgesetzt? (1) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr bis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungstermin widersprechen oder den ersten erhöhten Beitrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erhöhungstermin zahlen.

Zudem berücksichtigen wir bei der Berechnung der Rente das Geburtsjahr der versicherten Person und das Kalenderjahr des vertraglich vereinbarten Rentenbeginns.

(2) Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen.

(6) Fondsgebundene Basisrentenversicherungen

(3) Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen, so erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen; es kann jedoch mit unserer Zustimmung neu begründet werden.

Durch die dynamische Anpassung erhöht sich der Betrag, mit dem wir Fondsanteile entsprechend der von Ihnen gewählten Aufteilung erwerben, soweit er nicht zur Deckung der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten vorgesehen ist.

(4) Ist in Ihrer Versicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen, erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit der versicherten Person Ihre Beitragszahlungspflicht ganz oder teilweise entfällt.

Zum vereinbarten Rentenbeginn rechnen wir den Euro-Wert der aus den Erhöhungsbeiträgen resultierenden Anteileinheiten an Hand eines Rentenfaktors je 10.000,- EUR Deckungskapital in eine Rente um. Der Rentenfaktor ermittelt sich auf Basis der zu diesem Zeitpunkt gültigen Sterbetafel (aktuell DAV 2004R) sowie des für unsere neu abzuschließenden Rentenversicherungen gültigen Rechnungszinses, dem Geburtsjahr der versicherten Person und dem Kalenderjahr des vertraglich vereinbarten Rentenbeginns. Ab Rentenbeginn ist eine Anpassung des bei der Berechnung der Rente zu Grunde gelegten Rentenfaktors ausgeschlossen.

(5) Ist in Ihrer Versicherung eine Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung eingeschlossen, erfolgen keine Erhöhungen, solange wegen Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person Ihre Beitragszahlungspflicht entfällt.

(7) Die Versicherungsleistungen erhöhen sich grundsätzlich nicht im gleichen Verhältnis wie die Beiträge.

Fußnote 1: Das rechnungsmäßige Alter der versicherten Person ist die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr.

(8) Sind Zusatzversicherungen eingeschlossen, so werden ihre Versicherungsleistungen im selben Verhältnis wie die der Hauptversicherung erhöht.

Fußnote 2: Die in der Kundeninformation bzw. auf der Modellrechnung und im Versicherungsschein angegebenen Rückkaufswerte bzw. beitragsfreien Summen sind nur für die Anfangsversicherungssumme maßgebend. Nach einer Erhöhung gelten im Allgemeinen höhere Werte. Die exakten Werte werden vom Versicherer mitgeteilt.

Ist im Rahmen einer Zusatzversicherung lediglich die Beitragsbefreiung des Vertrages bei Vorliegen einer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vereinbart, so werden ihre Versicherungsleistungen im selben Verhältnis wie der Beitrag der Hauptversicherung erhöht. § 4 Welche sonstigen Bestimmungen gelten für die Erhöhung der Versicherungsleistungen? (1) Alle im Rahmen des Versicherungsvertrags getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Versicherungsbedingungen sowie die Bezugsrechtsverfügung, erstrecken sich auch auf die Erhöhung der Versicherungsleistungen. Die in den Versicherungsbedingungen dargestellte Regelung zu den Kosten findet entsprechend Anwendung. (2) Die Erhöhung der Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag setzt die Fristen, die in den Versicherungsbedingungen betreffend die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bzw. die Selbsttötung genannt sind, nicht erneut in Lauf.

LA 936 A (01.17)

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Steuerliche Behandlung der Lebensversicherung mit Kapitalzahlung Einkommensteuer

Ein Steuerabzug unterbleibt, falls ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe erteilt oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird.

1. Lebensversicherungen mit Kapitalzahlung im Todesfall (RisikoLebensversicherungen, Tarif CR, CR-F, CRC)

Wird eine Kapitalleistung vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und/oder vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt, sind auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge 25 Prozent Abgeltungsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Beiträge Die Beiträge zu Lebensversicherungen mit Kapitalzahlung im Todesfall sowie die Beiträge zu eingeschlossenen Zusatzversicherungen können bei der Veranlagung des Versicherungsnehmers zur Einkommensteuer je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 2.800,- EUR im Rahmen der „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ als Sonderausgaben abge-zogen werden. Der Höchstbetrag beträgt 1.900,- EUR bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 Einkommensteuergesetz (EStG) erbracht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten zustehenden Höchstbeträge.

Der Steuerabzug hat in diesem Fall grundsätzlich abgeltende Wirkung. Eine Angabe des steuerpflichtigen Kapitalertrags im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung kommt jedoch in Betracht, wenn der individuelle Steuersatz des Steuerpflichtigen weniger als 25 Prozent beträgt. Ein Steuerabzug unterbleibt, falls ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe erteilt oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wird.

Ein Abzug der Beitragszahlungen zu o. g. Risiko-Lebensversicherungen sowie zu etwaigen Zusatzversicherungen als Vorsorgeaufwendungen ist nur möglich, falls die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbaren Beiträge zu Krankenversicherungen den jeweils maßgeblichen Höchstbetrag von 2.800,- EUR bzw. 1.900,- EUR nicht übersteigen.

Besteht Kirchensteuerpflicht, sind wir verpflichtet, auch die auf die Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Hierzu fragen wir beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre persönlichen Kirchensteuer-Abzugsmerkmale ab.

Für die Kalenderjahre 2005 bis 2019 gilt eine Übergangsregelung. Hiernach erfolgt seitens des zuständigen Finanzamts automatisch im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer eine Prüfung, ob innerhalb dieses Zeitraums die Höhe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Regelung für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Summe der „Altersvorsorgeaufwendungen“ und „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ nach der ab 01.01.2005 geltenden Regelung. Im Rahmen dieser Günstigerprüfung werden ab dem Kalenderjahr 2011 jährlich fallende Beträge zum ehemaligen Vorwegabzug berücksichtigt.

Diesem automatisierten Datenabruf können Sie schriftlich direkt beim BZSt widersprechen. In diesem Fall wird ein Sperrvermerk eingetragen. Der Sperrvermerk ändert jedoch nichts an einer bestehenden Kirchensteuerpflicht und verpflichtet Sie zur Abgabe einer Kirchensteuererklärung. 3. Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen mit Kapitalzahlung (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Tarif J, JR), Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Tarif E, ER), Unfall-Zusatzversicherung (Tarif U)) Kapital-Leistungen aus Unfalltod-Zusatzversicherungen sind stets einkommensteuerfrei.

Leistungen Die Versicherungsleistung aus einer Risiko-Lebensversicherung ist stets einkommensteuerfrei.

Renten aus Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen sind als zeitlich begrenzte Leibrenten mit dem Ertragsanteil (§ 55 EStDV) zu versteuern. Sie sind vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer anzugeben. Versicherungsunternehmen sind dazu verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle die Auszahlung von Renten mitzuteilen (sog. Rentenbezugsmitteilungen).

2. Lebensversicherungen mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall gegen laufende Beitragsleistung (Kapital-Lebensversicherungen, Tarif CK 60, CK 100) Beiträge Beiträge zu Lebensversicherungen mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall können bei der Veranlagung des Versicherungsnehmers zur Einkommensteuer nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.

Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) Ansprüche oder Leistungen aus Lebensversicherungen und ggf. eingeschlossenen Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), wenn sie auf Grund einer Schenkung des Versicherungsnehmers oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z. B. auf Grund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden. Erhält der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig, falls auch die Zahlung der Beiträge durch den Versicherungsnehmer erfolgt ist.

Leistungen Der in der Auszahlung einer Versicherungsleistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf enthaltene Kapitalertrag (= Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge) unterliegt der Einkommensteuerpflicht. Die Erträge sind nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Auszahlung der Versicherungsleistung nach der Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen erfolgt und die Versicherungsleistung nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt wird.

Versicherungsteuer Gemäß § 4 Nr. 5 des Versicherungsteuergesetzes ist die Zahlung des Versicherungsentgelts bei Lebens- und Rentenversicherungen von der Besteuerung ausgenommen.

Auf den Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge sind 25 Prozent Kapitalertragsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Hinweis Die vorstehenden Angaben über die Steuerregelung gelten insoweit, als das deutsche Steuerrecht Anwendung findet. Sie beziehen sich auf das derzeitige Steuerrecht. Bei den Ausführungen handelt es sich lediglich um allgemeine Angaben. Verbindliche Auskünfte über die steuerliche Behandlung von Beiträgen oder Versicherungsleistungen können Ih-

Der Steuerpflichtige hat den hälftigen Unterschiedsbetrag im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuerveranlagung anzugeben und mit seinem individuellen Steuersatz zu versteuern. Die abgeführte Kapitalertragsteuer wird bei der Steuerfestsetzung angerechnet.

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nen außer dem zuständigen Finanzamt die im Steuerberatungsgesetz bezeichneten Personen (insbesondere Steuerberater) erteilen. Wir sind weder darauf spezialisiert, noch verfügen wir über eine umfassende Befugnis, Sie steuerlich zu beraten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser lnformation sowie für Angaben zu steuerlichen Fragen übernehmen wir keine Haftung. Insbesondere aus Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen oder der Rechtsprechung kann sich eine abweichende steuerliche Behandlung ergeben.

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Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung mit Leistung bei Erwerbsunfähigkeit oder Todesfall Leistungsbeschreibung und Ausschlüsse

Rechte und Pflichten

§ 1 Welche Leistung erbringen wir?

§ 6 Was ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nach dem Unfalltod bzw. dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person zu beachten?

§ 2 Was ist ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen? § 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?

§ 7 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?

§ 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? § 5 Welche Rolle spielen Erkrankungen oder Gebrechen der versicherten Person?

Sonstige Regelungen § 8 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? (3) Bei der Versicherung auf das Leben von zwei Personen wird die Zusatzversicherungssumme nur einmal ausgezahlt; dies gilt auch, wenn die versicherten Personen gleichzeitig durch Unfall sterben bzw. erwerbsunfähig werden.

Leistungsbeschreibung und Ausschlüsse § 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Stirbt die versicherte Person (das ist die Person, auf deren Leben bzw. Erwerbsfähigkeit diese Zusatzversicherung abgeschlossen ist) an den Folgen eines Unfalls oder führen ausschließlich Unfallfolgen zur Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person, zahlen wir die vereinbarte Unfall-Zusatzversicherungssumme, wenn

(4) Bei einer Erhöhung der Zusatzversicherungssumme nach Eintritt des Unfalls bleibt die zum Unfallzeitpunkt vereinbarte Zusatzversicherungssumme für Leistungen aufgrund dieses Unfalls maßgeblich.

a) der Unfall sich nach Inkrafttreten der Zusatzversicherung ereignet hat und entweder

§ 2 Was ist ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen?

b1) der Tod eingetreten ist

(1) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

– während der Dauer der Zusatzversicherung, – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und

(2) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule

–  vor dem Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person ihr 75. Lebensjahr vollendet hat; verstirbt die versicherte Person nach diesem Zeitpunkt, so leisten wir dennoch, wenn die versicherte Person den Unfall bei Benutzung eines dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Verkehrsmittels erlitten hat und das Verkehrsmittel dem Ereignis, das den Unfalltod der versicherten Person verursacht hat, selbst ausgesetzt war

– ein Gelenk verrenkt wird oder – Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.

oder

§ 3 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?

b2) die Erwerbsunfähigkeit (vgl. Abs. 2) eingetreten ist

Die Zusatzversicherung ist nicht überschussberechtigt.

– während der Dauer der Zusatzversicherung, – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und

§ 4 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

– vor dem Ende des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person ihr 67. Lebensjahr vollendet hat.

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu dem Unfall gekommen ist.

c) Die Zusatzversicherung endet, wenn die versicherte Person stirbt oder die Unfall-Zusatzversicherungssumme auf Grund unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit fällig wird.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, fallen jedoch nicht unter den Versicherungsschutz: a) Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.

d) Eine Zusatzversicherung auf das Leben von zwei Personen endet bei Tod der zuerst sterbenden versicherten Person oder wenn die UnfallZusatzversicherungssumme auf Grund unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit bei einer der beiden versicherten Personen fällig wird.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.

e) Bei mehreren unabhängigen Unfallereignissen kann eine Leistung aus der Unfall-Zusatzversicherung nur einmal beansprucht werden.

b) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.

(2) Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Körperverletzung, die ärztlich nachzuweisen ist, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, einer Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich nachzugehen.

c) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch künftige Kriegs- bzw. Bürgerkriegsereignisse oder durch innere Unruhen verursacht sind, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

Als Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich ist, wobei es auf die Höhe der Einkünfte nicht ankommt. Die Verhältnisse am Arbeitsmarkt, insbesondere die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und der bisher ausgeübte Beruf der versicherten Person werden bei der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt. Auch der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers ist nicht bindend.

LA 806 A (01.17)

Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person während eines Auslandsaufenthaltes überraschend von Kriegs- bzw. Bürgerkriegsereignissen oder von inneren Unruhen, an welchen sie nicht aktiv beteiligt ist, betroffen wird, bis zum Ende des zehnten Tages nach deren Beginn. Nach Ablauf des zehnten Tages gilt

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für Gefahren aus Kriegs- bzw. Bürgerkriegsereignissen oder inneren Unruhen wiederum der Ausschluss gemäß Satz 1, es sei denn, die versicherte Person ist aus objektiven Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, gehindert, das Gefahrengebiet zu verlassen.

von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht sind, sofern mit deren Einsatz oder dem Freisetzen eine nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den Technischen Berechnungsgrundlagen derart verbunden ist, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird.

Für Angehörige der deutschen Bundeswehr oder anderer staatlich organisierter Kriseneinsatzkräfte wie z. B. der Polizei ist der unmittelbar oder mittelbar durch die Teilnahme an mandatierten Missionen der Vereinten Nationen, Einsätzen im Rahmen von Bündnisverpflichtungen oder Einsätzen unter Führung überstaatlicher Institutionen und Einrichtungen sowie Auslandseinsätzen unter nationaler Verantwortung mit vergleichbarem Gefährdungspotential verursachte Unfall, vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, nicht mitversichert.

§ 5 Welche Rolle spielen Erkrankungen oder Gebrechen der versicherten Person? Haben zur Herbeiführung des Todes neben dem Unfall Erkrankungen oder Gebrechen zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt, so vermindert sich unsere Leistung entsprechend dem Anteil der Mitwirkung.

d) Unfälle der versicherten Person – als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs;

Eine Leistung bei Erwerbsunfähigkeit wird gemäß § 1 Abs. 1 nur erbracht, wenn die Erwerbsunfähigkeit allein durch unfallbedingte Körperverletzung entstanden ist. Unfallunabhängige Erkrankungen oder Gebrechen haben keinen Einfluss auf die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit.

– bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit;

Rechte und Pflichten

–  bei der Benutzung von Luftfahrzeugen (Fluggeräte) ohne Motor, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und Raumfahrzeugen sowie beim Fallschirmspringen.

§ 6 Was ist zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nach dem Unfalltod bzw. dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit der versicherten Person zu beachten?

e) Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

Bei Ableben in Folge eines Unfalls (1) Der Unfalltod der versicherten Person ist uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) – möglichst innerhalb von 48 Stunden – mitzuteilen. Zur Feststellung unserer Leistungspflicht sind uns die notwendigen Nachweise, insbesondere zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen, einzureichen.

f) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. g) Gesundheitsschädigungen durch Strahlen.

(2) Uns ist das Recht zu verschaffen, ggf. eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. Wird die Zustimmung zur Obduktion verweigert, sind wir von unserer Leistungspflicht befreit, es sei denn, dieses Verhalten ist ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt. h) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Handlungen, die die versicherte Person an ihrem Körper vornimmt oder vornehmen lässt.

Bei Erwerbsunfähigkeit in Folge eines Unfalls (3) Eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit ist uns innerhalb eines Jahres nach dem Unfallereignis anzuzeigen.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Handlungen oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren.

(4) Werden Leistungen wegen einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit beansprucht, müssen uns auf Kosten des Anspruchserhebenden folgende Auskünfte, die zur Feststellung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, gegeben und Nachweise zur Verfügung gestellt werden:

i) Infektionen. Infektionen sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind, verursacht wurden, und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt Absatz 2 h) Satz 2 entsprechend.

a) eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit; b) ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit;

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind sowie für Tollwut und Wundstarrkrampf.

c) eine Aufstellung

j) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund.

– der Ärzte, Krankenhäuser, Krankenanstalten, Pflegeeinrichtungen oder Pflegepersonen, bei denen die versicherte Person in Behandlung war, ist oder – sofern bekannt – sein wird,

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter diesen Vertrag fallenden Unfallereignisses handelt.

–  der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger oder sonstiger Versorgungsträger, bei denen die versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit geltend machen könnte.

k) Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. l) Selbsttötung, und zwar auch dann, wenn die versicherte Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat.

Sonstiges (5) Wir können außerdem – dann allerdings auf unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise zur Feststellung unserer Leistungspflicht verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen.

Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn jener Zustand durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis hervorgerufen wurde. m) Unfälle der versicherten Person, die unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung LA 806 A (01.17)

(6) Wird vorsätzlich die Mitteilungs- und Aufklärungspflicht (vgl. Abs. 1, 3, 4 und 5) verletzt, sind wir von unserer Leistungspflicht befreit. Bei grob fahrlässigem Verhalten sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem 2/ 3

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der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Wenn uns nachgewiesen wird, dass die Mitteilungs- oder Aufklärungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt worden ist, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen. Wir bleiben auch zur Leistung verpflichtet, soweit uns nachgewiesen wird, dass die Verletzung der Mitteilungs- bzw. Aufklärungspflicht ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wird. § 7 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab? Nach Vorliegen aller für unsere Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen erklären wir innerhalb von vier Wochen in Textform, ob und in welchem Umfang wir eine Leistungspflicht anerkennen. Sonstige Regelungen § 8 Wie ist das Verhältnis zur Hauptversicherung? (1) Die Unfall-Zusatzversicherung bildet mit der Versicherung, zu der sie abgeschlossen worden ist (Hauptversicherung), eine Einheit; sie kann ohne die Hauptversicherung nicht fortgesetzt werden. Wenn der Versicherungsschutz aus der Hauptversicherung endet, endet auch die Zusatzversicherung. Bei Versicherungen mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung besteht die Unfall-Zusatzversicherung auch dann fort, wenn die Hauptversicherung wegen Berufsunfähigkeit der versicherten Person beitragsfrei wird. (2) Wird die Leistung der Hauptversicherung herabgesetzt, vermindert sich auch der Versicherungsschutz aus der Zusatzversicherung im selben Verhältnis. (3) Wenn unsere Leistungspflicht aus der Hauptversicherung erloschen oder auf die beitragsfreie Leistung beschränkt war, danach aber zusammen mit der Zusatzversicherung ganz oder teilweise wieder auflebt, können aus dem wieder in Kraft getretenen Teil keine Ansprüche auf Grund solcher Unfälle geltend gemacht werden, die während der Unterbrechung des vollen Versicherungsschutzes eingetreten sind. (4) Wenn Sie die Zusatzversicherung kündigen, haben Sie weder einen Anspruch auf einen Rückkaufswert noch auf eine beitragsfreie Leistung. (5) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Bedingungen für die Hauptversicherung sinngemäß Anwendung.

LA 806 A (01.17)

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Übersicht der Dienstleister der Cosmos Lebensversicherungs-AG gemäß der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung sowie Artikel 21 und 22 der Verhaltensregeln zum Umgang mit personenbezogenen Daten

Der Schutz Ihrer Privatsphäre sowie der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein wichtiges Anliegen. Diese Liste bietet Ihnen einen transparenten Einblick, in welchen Bereichen wir mit Dienstleistern zusammenarbeiten. Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nur bei Bedarf und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften an die einzelnen Dienstleister weiter.

Gemeinsame Datenbank Folgende Unternehmen der CosmosDirekt-Gruppe pflegen Daten in einer gemeinsamen Datenbank:

• Cosmos Lebensversicherungs-AG • Cosmos Versicherung AG • Cosmos Finanzservice GmbH

Integrierte Dienstleistungserstellung Folgende Dienstleister sind für die Cosmos Lebensversicherungs-AG dauerhaft tätig. Die Verarbeitung von Daten ist Hauptgegenstand des Auftrags: Dienstleister

Gegenstand und Zweck der Beauftragung



Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG

Cosmos Finanzservice GmbH *

Übernahme von Dienstleistungen im Bereich telefonische Kundenbetreuung und Informationstechnologie/Anwendungsentwicklung

Generali Deutschland Informatik Services GmbH*, Generali Shared Services S.c.a.r.l.*

Bereitstellung und Betrieb der Informations- und Telekommunikationstechnologie, Betrieb eines Rechenzentrums

Generali Deutschland Services GmbH*

Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Posteingang, Druck, Versand, Zahlungsverkehr

GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG Datentransfer zur Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten Medallia Inc.

Kundenzufriedenheitsbefragungen



Funktionsübertragung nach § 28 Abs. 1 BDSG

Generali Deutschland AG*

Erbringung von Leistungen, unter anderem im Bereich Konzernrevision, Recht und Datenschutz, Kundenmanagement und -marketing, Kunden- kommunikation, Controlling und Rechnungswesen, Leistungsfall- und Antragsprüfung, fachliche Systementwicklung

Cosmos Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft Registergericht Saarbrücken HRB 4751 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Winfried Spies Vorstand: Dr. David Stachon (Vorsitzender), Claudia Andersch, Bernd Andres, Christoph Gloeckner, Dr. Rainer Sommer, Dr. Torsten Utecht USt-IdNr.: DE 811233773 - Sitz der Gesellschaft: Saarbrücken

Cosmos Versicherung Aktiengesellschaft Registergericht Saarbrücken HRB 7461 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Winfried Spies Vorstand: Dr. David Stachon (Vorsitzender), Claudia Andersch, Bernd Andres, Christoph Gloeckner USt-IdNr.: DE 811233781 - Sitz der Gesellschaft: Saarbrücken

Beitragskonto Leben: Deutsche Bank BIC: DEUTDEDKXXX IBAN: DE63 3707 0060 0117 6940 00 Beitragskonto Komposit: Deutsche Bank BIC: DEUTDEDKXXX IBAN: DE05 3707 0060 0117 6544 01

CosmosDirekt 66101 Saarbrücken Telefon 0681-9 66 66 66 Telefax 0681-9 66 66 33 www.cosmosdirekt.de

Sonstige Dienstleister Folgende Dienstleister sind für die Cosmos Lebensversicherungs-AG nicht regelmäßig oder nur in geringem Umfang tätig: Dienstleister

Gegenstand und Zweck der Beauftragung



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Unterstützung bei Dienstleistungen im Bereich Kundenbetreuung und -service

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Druck und Versand von Post- und Paketsendungen

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Prüfung und Korrektur von Adressen

Wirtschaftsauskunfteien

Einholung von Auskünften

Inkasso-Unternehmen

Einzug von Forderungen

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Funktionsübertragung nach § 28 Abs. 1 BDSG

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Wirtschaftsprüfer* Buchprüfung Rückversicherer* Gutachtenerstellung * Dienstleister, die zur Leistungserbringung Gesundheitsdaten erheben, speichern oder verarbeiten. Dienstleister sind auch dann entsprechend gekennzeichnet, wenn der Kontakt mit Gesundheitsdaten nicht Bestandteil des Auftrags ist, aber zufällig erfolgen könnte, wie z.B. beim Vernichten von Poststücken.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz bei CosmosDirekt und den jeweils aktuellen Stand dieser Liste können Sie jederzeit unter www.cosmosdirekt.de/datenschutz einsehen.

LA 1221 (02.17)

Stand: 02.2017

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