Beschlussvorlage der Verwaltung Nr.: 20161442 Status: öffentlich Datum: 30.05.2016 Verfasser/in: Neumann, Wolfgang Fachbereich: Schulverwaltungsamt

Bezeichnung der Vorlage:

Ergebnisse und Empfehlungen der AG SEP Sek I und II Beschlussvorschriften:

Beratungsfolge: Gremien:

Sitzungstermin:

Zuständigkeit:

Ausschuss für Schule und Bildung

14.06.2016

Entscheidung

Beschlussvorschlag: Der Ausschuss stimmt der Empfehlung der Arbeitsgruppe SEP Sek I und II zur Überführung der Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte in eine Gesamtschule zu. Die Schulverwaltung wird beauftragt, die beiden möglichen Standorte hinsichtlich ihrer baulichen Machbarkeit unter Berücksichtigung finanzieller Auswirkungen zu bewerten. Auf dieser Grundlage - und unter Beteiligung der Schulkonferenz der Gemeinschaftsschule und der Bezirksvertretung Bochum-Mitte - erarbeitet die Schulverwaltung die im Rahmen einer anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung erforderliche Beschlussvorlage für den Rat. Unabhängig davon wird die Schulverwaltung beauftragt, den Schulentwicklungsplan für alle weiterführenden Schulen - auf der Basis der Empfehlungen der Arbeitsgruppe – aufzustellen.

Begründung: 1.

Ausgangslage

Der Ausschuss für Schule und Bildung hat in seiner Sitzung am 16.06.2015 die Einrichtung der Arbeitsgruppe „SEP Sekundarstufe I und II“ beschlossen, die die Arbeiten an der Schulentwicklungsplanung fachlich begleiten sollte. Die Arbeitsgruppe hat insgesamt fünfmal getagt, letztmalig am 10.05.2016. Ihr gehörten neben Mitgliedern des Ausschusses für Schule und Bildung Vertreterinnen und Vertreter der Gewerkschaften, der Arbeitsgemeinschaft Bochumer Schulpflegschaften, des Schulamtes Seite 1 von 4

für die Stadt Bochum, der weiterführenden Schulen in Bochum, des Jugendamtes, des Kommunalen Integrationszentrums, des Schulverwaltungsamtes sowie der Stadtdirektor der Stadt Bochum an. 2.

Zusammenfassung der Arbeitsergebnisse der AG SEP Sek I und II

2.1

Rückblick auf die Entwicklung der Schülerinnen- und Schülerzahlen und schulorganisatorische Maßnahmen

Die Schulverwaltung hat in der konstituierenden Sitzung zunächst die Entwicklung der Schülerinnen- und Schülerzahlen in den letzten 10 Jahren dargestellt. In diesem Zeitraum wurden in Bochum insgesamt 36 Grund- und weiterführende Schulen geschlossen, mit der Errichtung der Gemeinschaftsschule und der beiden Sekundarschulen standen den Schließungen drei Schulneugründungen gegenüber. Insgesamt sank die Zahl der Schülerinnen und Schüler (SuS) in den letzten 10 Jahren um 5 900. Die Übergängerquoten zu den Hauptschulen sind stark, zu den Realschulen leicht rückgängig, während die Gymnasien relativ konstante Zahlen aufweisen. Die Schulen des längeren gemeinsamen Lernens verzeichnen ansteigende Übergangsquoten, wobei die Gesamtschulen in den letzten fünf Jahren zwischen 44 und 150 SuS abweisen mussten. 2.2

Entwicklung der Schülerinnen- und Schülerzahlen im Planungszeitraum 2016/2017 bis 2021/2022

Valide Aussagen zur Entwicklung der Schülerinnen- und Schülerzahlen sind derzeit aufgrund der nur schwer zu prognostizierenden Entwicklung der Zuwanderungszahlen nicht möglich. Das Schulamt für die Stadt Bochum hat im Mai 2016 die Anzahl der Seiteneinsteiger bei den Schulen abgefragt. Danach werden von den insgesamt aktuell 2 059 Seiteneinsteigern 724 an Grundschulen, 920 an den weiterführenden Schulen und 415 an den Berufskollegs beschult. Nach der Bevölkerungs-Vorausberechnung des IT.NRW für die Jahre 2016 bis 2021 nimmt die Bevölkerung im Alter von 10 bis unter 16 Jahren (Sek I-Bereich) um rund 950 Personen, die Bevölkerung im Alter von 16 bis unter 19 Jahren (Sek II-Bereich) um rund 1 000 Personen ab. Die Schulverwaltung hat in der konstituierenden Sitzung der Arbeitsgruppe für die Betrachtung der Schülerzahlenentwicklung verschiedene Szenarien der Schülerzahlentwicklungen präsentiert. Eine abschließende Bewertung der Zahlen wurde von der Arbeitsgruppe nicht vorgenommen aufgrund der nicht validen Annahmen und Entwicklungen. 2.3

Planungsmaximen

Bevor sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe mit den einzelnen Schulformen befasst haben, wurden Planungsmaximen beraten und nach einer abschließenden Diskussion als Empfehlung beschlossen. Es wurden schulformübergreifende, -spezifische und besondere Planungsmaximen diskutiert. Neben der Festschreibung von Klassenfrequenzrichtwerten wurden auch Aussagen zu Zügigkeiten der Schulformen und zum Gemeinsamen Lernen ausformuliert. Der Entwurf der Planungsmaximen ist der Beschlussvorlage zur Kenntnis beigefügt. 2.4

Entwicklung der einzelnen Schulformen

2.4.1 Haupt- und Realschulen, Gymnasien und Sekundarschulen Die Mitglieder sprechen sich für einen Bestand der beiden Hauptschulen, der fünf Realschulen, der zehn Gymnasien und der beiden Sekundarschulen aus. Aufgrund der schwierigen Situation wurde eine Begleitgruppe zur Weiterentwicklung der Hauptschulen Seite 2 von 4

beschlossen. Ihr sollen neben den politischen Mitgliedern der AG SEP Sek I und II und des Schulamtes für die Stadt Bochum die Schulleitungen der beiden Hauptschulen sowie Vertreterinnen und Vertreter des Jugendamtes, des Kommunalen Integrationszentrums und des Schulverwaltungsamtes angehören. Zur konstituierenden Sitzung dieser Begleitgruppe wird die Schulverwaltung unmittelbar nach den Sommerferien 2016 einladen. 2.4.2 Entwicklung der Gesamtschulen und der Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte Aufgrund der im Planungszeitraum zu erwartenden Schülerinnen- und Schülerzahlen sollen die vier Gesamtschulen im Planungszeitraum als Schulen des längeren gemeinsamen Lernens zunächst sechszügig weitergeführt werden. Eine regelmäßige Fünfzügigkeit soll im Planungszeitraum angestrebt werden. Die Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte, die im Schuljahr 2011/2012 im Rahmen eines Schulversuchs errichtet wurde, bildet im Schuljahr 2016/2017 erstmals einen 10. Jahrgang. Spätestens mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 ist die Gemeinschaftsschule in eine Sekundar- oder Gesamtschule zu überführen. Nach intensiver Diskussion und einer schulfachlichen Beratung durch die Bezirksregierung Arnsberg sprechen sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe mehrheitlich für eine Überführung der Gemeinschaftsschule in eine Gesamtschule aus. Darüber hinaus wird das Bedürfnis für die Schaffung weiterer Gesamtschulplätze in Bochum gesehen. Begründet wird der Bedarf mit der hohen Zahl der Erstanmeldungen an dieser Schulform. Im Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2016/2017 übersteigt die Zahl der Erstwünsche die Aufnahmekapazitäten der 4 Gesamtschulen um mehr als 150 SuS. In den letzten 3 Jahren lagen diese Zahlen zwischen 93 und 120. Die gymnasiale Oberstufe an den Gesamtschulen ist in den letzten 5 Jahren um 23,6 % auf insgesamt 1 311 SuS angestiegen. Die anzustrebende Fünfzügigkeit der Gesamtschulen verstärkt den Bedarf nach weiteren Gesamtschulplätzen. 2.5

Empfehlungen der Arbeitsgruppe

2.5.1 Überführung der Gemeinschaftsschule Bochum-Mitte in eine Gesamtschule Mit der Überführung der Gemeinschaftsschule in eine Gesamtschule wären nicht nur der neue 5. Jahrgang, sondern auch alle ehemaligen Gemeinschaftsschülerinnen und -schüler automatisch Gesamtschülerinnen bzw. -schüler. Diese würden jedoch weiterhin nach den Lehrplänen der Gemeinschaftsschule unterrichtet. An den Schulstandorten Gahlensche Straße und Feldsieper Straße steht für eine vierzügige Gesamtschule keine ausreichende Anzahl an Schulräumen zur Verfügung. Um den Raumbedarf im Bestand zu befriedigen, müsste für die Feldsieper Grundschule ein alternativer Standort nebst Gebäude gefunden werden. Aufgrund der Lage und des Einzugsbereichs der Grundschule haben sich die Mitglieder der Arbeitsgruppe gegen eine Verlagerung der Grundschule ausgesprochen. Die Schulverwaltung hat im erweiterten Umfeld der Gemeinschaftsschule alternative Schulstandorte für eine Gesamtschule in Bochum geprüft. Der Standort Haydnstr. 1 - 3 steht wegen der Nutzung durch die dort vorhandene Werner-von-Siemens-Schule nicht zur Verfügung. An den Schulstandorten der ehemaligen Katholischen Hauptschule am Lenneplatz 21 und der ehemaligen International School am Lenneplatz 23 stehen für eine vierzügige Gesamtschule ebenfalls keine ausreichenden Klassen- und Fachräume zur Verfügung. Grundsätzlich sieht die Schulverwaltung jedoch die Möglichkeit, hier zusätzlichen Schulraum durch entsprechende bauliche Maßnahmen zu schaffen. Zusätzlicher Schulraum könnte ggf. am Standort Gahlensche Straße durch eine bauliche Maßnahme bereitgestellt werden. Eine gymnasiale Oberstufe ist schulrechtlich spätestens mit Beginn des Schuljahres 2023/24 Seite 3 von 4

zu errichten. Gleichwohl haben sich die Arbeitsgruppenmitglieder dafür ausgesprochen, diese so schnell wie möglich anzubieten, um auch der starken Nachfrage an den anderen Gesamtschulen begegnen zu können.

2.5.2 Vorgezogene anlassbezogene Schulentwicklungsplanung Die Mitglieder der Arbeitsgruppe haben sich dem Vorschlag des Schulverwaltungsamtes angeschlossen, die Überführung der Gemeinschaftsschule im Rahmen einer anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung vorzuziehen. In diesem Fall wären zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses die Schulkonferenz der Gemeinschaftsschule, die Bezirksvertretung Bochum-Mitte und die sonstigen Gremien in der Beratungsfolge zu beteiligen, so dass evtl. eine Umsetzung noch zum Schuljahresbeginn 2017/2018 ermöglicht werden könnte. Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass die Bezirksregierung Arnsberg die Überführung rechtzeitig genehmigen kann. Nach Aussage der Schulaufsicht wird der Antrag auf Überführung allerdings erst dann geprüft, wenn es auch eine abschließende Aussage zum Standort der Schule gibt, da die Prüfung der Geeignetheit eines Standortes ein wesentlicher Baustein des Prüfverfahrens sei. Der Vorteil einer zügigen Überführung läge darin, dass bereits im nächsten Sommer ein Großteil des Anmeldeüberhangs an den Gesamtschulen abgebaut werden könnte. Bei der Aufstellung des gesamten Schulentwicklungsplanes zum jetzigen Zeitpunkt wäre durch die erforderliche Beteiligung der Schulkonferenzen aller weiterführenden Schulen und aller Bezirksvertretungen eine Überführung der Gemeinschaftsschule zum Schuljahr 2017/2018 zeitlich kritisch zu bewerten. Zur Konkretisierung möglicher Standorte für die überführte Schule wird die Schulverwaltung in Zusammenarbeit mit der Schulleitung der Gemeinschaftsschule ein Raumprogramm entwickeln, das die Anforderungen an eine vierzügige Gesamtschule - unter Berücksichtigung eines zukunftsweisenden Schulprogramms – erfüllt. Auf dieser Basis sollen die Zentralen Dienste der Stadt Bochum beauftragt werden, Machbarkeitsstudien - unter Angabe der notwendigen Haushaltsmittel - für den Standort Lenneplatz 21 und 23 zu erstellen sowie für einen möglichen Ausbau am Standort Gahlensche Str. 204 b. Zwischenzeitlich wird die Schulverwaltung die Beratungsgespräche mit der Bezirksregierung Arnsberg für eine genehmigungsfähige Überführung der Gemeinschaftsschule in eine Gesamtschule führen. 2.5.3 Aufstellung des Schulentwicklungsplans Unabhängig von der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung bezüglich der Gemeinschaftsschule regt die Arbeitsgruppe an, dass die Schulverwaltung den Schulentwicklungsplan für alle weiterführenden Schulen - auf der Basis der Empfehlungen der Arbeitsgruppe – aufstellt.

Finanzielle Auswirkungen: Mittelbedarf für die Durchführung der Maßnahmen: Jährliche Folgelasten (gemäß beiliegender Berechnung):

Anlagen: Anlage - Schulformübergreifende Planungsmaximen Seite 4 von 4

40 11 (3846)

27.10.2015

Planungsmaximen der Stadt Bochum zum SEP Sek I und II 2016/2017 – 2021/2022 (Nach Beschlussfassung in der AG SEP am 23.10.2015)

Schulformübergreifende Planungsmaximen

1.

2.

Das vielfältige, differenzierte und grundsätzlich im gesamten Stadtgebiet vergleichbare Bildungsangebot der weiterführenden Schulen in Bochum ist nicht nur zu erhalten, sondern bedarfsgerecht weiterzuentwickeln bzw. auszubauen.

Der Erhalt der - auch besonderen - Bildungsangebote hat angesichts der demographischen Entwicklung Vorrang vor dem Erhalt von Schulstandorten und Organisationsformen.

3.

Die unterschiedlichen Bildungsangebote der verschiedenen Schulformen sind - soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist so in der Fläche zu erhalten, dass eine ortsnahe oder - unter Berücksichtigung der Schülerfahrkostenverordnung - akzeptable Erreichbarkeit gewährleistet bleibt.

4.

Es ist anzustreben, dass in Klassen des Gemeinsamen Lernens in der Realschule, in der Sek I des Gymnasiums und der Gesamtschule die Bandbreite von 26 – 30 (in den Klassen 5 und 6 gilt eine Bandbreite von 25 – 29) unterschritten wird, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Bei Einrichtung einer integrativen Lerngruppe an einer Haupt- oder Sekundarschule beträgt die festgelegte Obergrenze der Bandbreite 25.

5.

Es sind Voraussetzungen zu schaffen, damit zugewanderte und als Flüchtlinge aufgenommene Schülerinnen und Schüler in Bochum im Sinne einer gelingenden Bildungsbiographie beschult werden können. Den besonderen Bedürfnissen dieser Schülerinnen und Schüler ist Rechnung zu tragen.

Schulformspezifische Planungsmaximen

Hauptschulen

6.

Hauptschulen sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben mindestens zweizügig, darüber hinaus grundsätzlich nicht mehr als dreizügig zu führen.

7.

Der Klassenfrequenzrichtwert von 24 ist anzustreben. Bei der Klassenbildung gilt eine Bandbreite von 18 bis 30.

8.

Bei darunter liegenden Klassenbildungen bzw. nicht ausreichenden Zügigkeiten sind die entsprechenden Hauptschulstandorte zur Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots durch schulorganisatorische Maßnahmen (z. B. Schulverbünde mit einer benachbarten Realschule) zu sichern.

9.

Sollte die negative Entwicklung des Anwahlverhaltens zu den Hauptschulen im Planungszeitraum anhalten, ist eine Perspektive für den Erhalt und die Wirksamkeit der besonderen Angebote der Hauptschulen zu entwickeln.

Realschulen

10.

Realschulen sollen zur Sicherung aller bestehenden Standorte zukünftig grundsätzlich dreizügig oder vierzügig, in Ausnahmefällen in einzelnen Jahrgängen – unter Berücksichtigung des vorhandenen Raumangebotes - maximal fünfzügig gegliedert sein.

11.

Der Klassenfrequenzrichtwert von 28 ist anzustreben. Bei der Klassenbildung gilt eine Bandbreite von 26 bis 30. Abweichend hiervon beträgt in den Klassen 5 und 6 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt eine Bandbreite von 25 bis 29.

12.

Besondere Angebote (Bilingualität, erweiterte Sprachenwahl, Sportklassen) bzw. Raumnutzungen (Lehrerraum-Prinzip) dürfen nicht zu einem erweiterten Raumbedarf führen.

Gymnasien

13.

Aufgrund Ihres besonderen schulformspezifischen Bedarfs (Differenzierung bzw. Kursangebote in der gymnasialen Oberstufe) sind die Gymnasien zukünftig grundsätzlich vierzügig, maximal fünfzügig zu gliedern.

14.

Die Klassenfrequenzwerte von 28 (Sekundarstufe I) und von 19,5 in der gymnasialen Oberstufe sind anzustreben. Bei der Klassenbildung gilt in der Sek I eine Bandbreite von 26 bis 30. Abweichend hiervon beträgt in den Klassen 5 und 6 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt eine Bandbreite von 25 bis 29.

15.

In der gymnasialen Oberstufe sind Grund- und Leistungskurse nur in dem Maße zu bilden, dass deren durchschnittliche Teilnehmerzahl den Wert von 19,5 nicht unterschreitet.

16.

17.

Quereinsteiger in die gymnasiale Oberstufe sollen an der aufnehmenden Schule nicht mehr als ein Drittel der Schülerinnen und Schülerzahl einer Jahrgangstufe bilden.

Besondere Bildungsangebote (Bilingualität, zusätzliche Sprachenwahl, Sportklassen usw.) dürfen nicht zu einem erweiterten Raumbedarf führen.

Gesamtschulen, Sekundarschulen, Gemeinschaftsschule

18.

Alle Gesamtschulen sind maximal sechszügig zu gliedern. Eine regelmäßige Fünfzügigkeit ist im Planungszeitraum anzustreben.

19.

Die Sekundarschulen sind maximal vierzügig zu gliedern.

Die Klassenfrequenzrichtwerte von 28 (Sekundarstufe I) und von 19,5 in der gymnasialen Oberstufe der Gesamtschule sind anzustreben. Bei der Klassenbildung gilt bei der Gesamtschule in der Sek I eine Bandbreite von 26 bis 30. Abweichend hiervon beträgt in den Klassen 5 und 6 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt eine Bandbreite von 25 bis 29. 20.

In der Sekundarschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 25. Es gilt die Bandbreite von 20 – 30. Abweichend hiervon beträgt in den Klassen 5 und 6 die Obergrenze der Bandbreite 29.

21.

In der gymnasialen Oberstufe ist zu beachten, dass Grund- und Leistungskurse nur in dem Maß gebildet werden dürfen, dass die durchschnittliche Teilnehmerzahl den Wert von 19,5 nicht überschreitet.

22.

Sollte der Anmeldeüberhang an den Gesamtschulen nicht sinken, ist das Angebot des Gemeinsamen Lernens im Planungszeitraum auszuweiten.

23.

Der Schulversuch Gemeinschaftsschule kann aufgrund landesgesetzlicher Vorgaben nicht fortgeführt werden. Die Schule bildet im Schuljahr 2016/2017 letztmalig eine Eingangsklasse. Über die Zukunft der Schule ist im Rahmen der Schulentwicklungsplanung eine Entscheidung herbeizuführen.

Besondere Planungsmaximen

Gemeinsames Lernen in der Sekundarstufe I Schulen der Sekundarstufe I sind Orte der sonderpädagogischen Förderung. Der Unterricht wird als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. 24.

Es werden Schulen, an denen neben den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber ein weiterer Schwerpunkt (Hören und Kommunikation, Geistige Entwicklung oder Körperliche und motorische Entwicklung) stattfindet, als Schwerpunktschulen geführt. Für das Gemeinsame Lernen sind die sächlichen Ausstattungen an den Schulen vorzuhalten.

25.

Die Schulentwicklungsplanung für die Förderschulen erfolgt anlassbezogen.

Begabtenförderung 26.

Die Förderung aller Begabungen ist Ziel jeder Schule und Schulform. Die Förderung besonderer Begabung in den weiterführenden Schulen ist auch weiterhin bedarfsgerecht vorzuhalten bzw. auszubauen.