Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek Karlsruhe

Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek Karlsruhe Gemäß §§ 7 Abs. 2 und 23 Abs. 2 PHG sowie §§ 7 Abs. 2 und 22 Abs. 3 FHG in Verbindung mit § 3 der ...
Author: Pamela Blau
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Benutzungsordnung der Hochschulbibliothek Karlsruhe Gemäß §§ 7 Abs. 2 und 23 Abs. 2 PHG sowie §§ 7 Abs. 2 und 22 Abs. 3 FHG in Verbindung mit § 3 der Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben einer Hochschulbibliothek zwischen der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe und der Fachhochschule Karlsruhe vom 24.11.1982 (kurz: Bibliotheksvereinbarung PH/FH) erlässt der Senat der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe mit Zustimmung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 02.05.1985 – IV –L 5381/16 folgende Benutzungsordnung.

§ 1 Aufgabe und Benutzerkreis der Bibliothek (1) Die Hochschulbibliothek Karlsruhe dient der Lehre, der Forschung und dem Studium - an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe - an der Fachhochschule Karlsruhe. (2) Die Hochschulbibliothek steht ferner auch Personen und Institutionen mit wissenschaftlichen und beruflichen Interessen zur Verfügung.

§ 2 Zulassung zur Benutzung (1) Ohne weiteres zur Benutzung zugelassen sind die Mitglieder der Institutionen nach § 1 Abs. 1 sowie das Staatliche Seminar für Schulpädagogik (Gymnasien), das Staatliche Seminar für Schulpädagogik (berufliche Schulen) und das Staatliche Seminar für die Schulpraktische Ausbildung (Realschulen). Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist auf Verlangen der Bibliothek nachzuweisen. (2) Die Benutzer nach § 1 Abs. 2 bedürfen der Zulassung. Die Zulassung zur Benutzung muss persönlich beantragt werden. Der Antrag ist unter Vorlage des Personalausweises zu stellen. Es können weitere Nachweise verlangt werden. (3) Die Ausleihe aus den Beständen der Bibliothek setzt die Aufnahme des Benutzers in die Leihkartei und die schriftliche Anerkennung der Benutzungsordnung voraus. (4) Die Aufnahme des Benutzers in die Leihkartei schließt dessen Einwilligung zu einer elektronischen Speicherung seiner zur Aufgabenerfüllung der Bibliothek notwendigen Daten und deren Erhaltung, solange dies im Interesse der Bibliothek notwendig ist, mit ein.

§ 3 Gebühren (1) Die Benutzung der Hochschulbibliothek ist grundsätzlich kostenlos. (2) Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach den Bibliotheksgebührenverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Öffnungszeiten Die Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek werden durch Aushang bekanntgegeben.

§ 5 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers (1) Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Bestimmungen der Benutzungsordnung, den übrigen die Benutzung der Bibliothek betreffenden Vorschriften und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen. (2) Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände sorgfältig zu behandeln. Insbesondere sind Eintragungen und Unterstreichungen in Büchern und Katalogen sowie das Durchzeichnen untersagt. Aus den Katalogen darf nichts entfernt werden. (3) Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird angenommen, dass er es in einwandfreiem Zustand erhalten hat. (4) Für Schäden und Verluste an Bibliotheksgut, die während der Benutzung entstanden sind, haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Er hat in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten. (5) Es ist nicht gestattet, entliehene Bücher an Dritte weiterzugeben. (6) Wer verreist, hat dafür zu sorgen, dass die entliehenen Bücher jederzeit in kürzester Frist zurückgegeben werden können. (7) Wer als Entleiher zugelassen ist, hat jede Namens- und Anschriftenänderung der Bibliothek unverzüglich zu melden. (8) Der als Entleiher zugelassene Benutzer haftet der Bibliothek für Schäden, die ihr durch missbräuchliche Verwendung des Ausweises durch Dritte entstehen. Entleihungen unter fremdem Namen sind unzulässig. (9) Der Entleiher hat der Bibliothek Mitteilung zu machen, wenn in seiner Wohnung eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 3 des Bundesseuchengesetzes ausgebrochen ist. (10) In allen Benutzungsräumen der Bibliothek, insbesondere im Lesesaal, ist Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken sind nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden. (11) Mäntel, Schirme, Taschen und größere Gegenstände sind vor dem Betreten der Bibliotheksräume an der Garderobe abzulegen bzw. in den Schließfächern unterzubringen. Die Belegung der Schließfächer über einen Tag hinaus ist unstatthaft. Die Bibliothek kann bei Zuwiderhandlungen Schließfächer öffnen.

§ 6 Haftung der Bibliothek (1) Für Geld, Wertsachen und Kostbarkeiten haftet die Bibliothek nicht. (2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.

(3) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 Kontrollrecht der Bibliothek (1) Die Hochschulbibliothek behält es sich vor, von jedem Benutzer das Vorzeigen eines amtlichen Ausweises zu verlangen. (2) Die Bediensteten der Hochschulbibliothek können sich den Inhalt von Mappen, Taschen und anderen Behältnissen vorzeigen lassen.

§ 8 Ausleihbestimmungen (1) Grundsätzlich können alle in der Bibliothek vorhandenen Werke ausgeliehen werden; ausgenommen sind die Bestände des Lesesaals und der Sonderstandorte. Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung der Bibliotheksleitung. (2) Für jedes zu entleihende Werk ist ein Leihschein auszufüllen und eigenhändig zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung mit dem Namen eines anderen ist nicht gestattet. (3) Der Entleiher soll die Bücher an der Leihstelle unter Vorlage des Ausweises im Allgemeinen persönlich in Empfang nehmen. Will er sie durch einen Beauftragten abholen lassen, hat er diesem eine ausrechende Bevollmächtigung mitzugeben. Die Bibliothek ist zu dieser Form der Ausleihe berechtigt, aber nicht verpflichtet.

§ 9 Leihfrist (1) Die Leihfrist beträgt in der Regel einen Monat. Für bestimmte, insbesondere viel verlangte Werke, für Zeitschriften und Sammelwerk kann die Bibliothek eine kürzere Frist festsetzen. (2) Die Leihfrist kann verlängert werden, sofern das Buch nicht von anderer Seite benötigt wird und der Entleiher seinen Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist. Eine Verlängerung über die Zulassungsdauer als Benutzer hinaus wird nicht gewährt. (3) Spätestens nach Ablauf der Einmonatsfrist sind entliehene Werke während der Öffnungszeiten and er Ausleihe abzugeben. Für anderweitig abgegebene Bücher trägt der Entleiher die Haftung. (4) Die Verlängerung der Leihfrist ist auf Antrag und gegen Vorlage der Bücher möglich, sofern das entsprechende Werk nicht anderweitig vorgemerkt ist. Die Verlängerung beträgt in der Regel einen Monat. (5) Die Bibliothek kann ein ausgeliehenes Buch auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es von einem anderen Benutzer verlangt wird und die Leihfrist bereits verlängert worden ist. Zu dienstlichen Zwecken kann ein Buch jederzeit zurückgefordert werden.

§ 10 Vormerkung Ausgeliehene Werke können für andere Benutzer vorgemerkt werden. Der Vorbesteller wird benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk bereitliegt. Portokosten trägt der Benutzer.

§ 11 Deutscher und internationaler Leihverkehr (1) Zu wissenschaftlichen Zwecken benötigte Werke, die in öffentlichen Bibliotheken von Karlsruhe nicht vorhanden sind, kann die Bibliothek auf Antrag des Benutzers nach Bestimmungen der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken (Bekanntmachung des MWK vom 21.01.1980 K.u.U. 29/1980 S. 405) bzw. nach den für den internationalen Leihverkehr geltenden Regeln bei auswärtigen Bibliotheken bestellen. (2) Der Besteller ist zu genauen bibliographischen Angaben verpflichtet. Bei Bestellungen mit unvollständigen Angaben ist die Weiterleitung nicht gewährleistet. (3) Beim Eintreffen des Gewünschten wird der Besteller benachrichtigt. (4) Die Benutzung der vermittelten Werke ist an die besonderen Auflagen der auswärtigen Bibliothek gebunden. Anträge auf Leihfristverlängerung sind bei der Hochschulbibliothek einzureichen. (5) Rechtsgrundlage für die Gebühren im deutschen und internationalen Leihverkehr ist die Bibliotheksgebührenverordnung.

§ 12 Mahnung (1) Wer die Leihfrist überschreitet, wird schriftlich an die Rückgabe gemahnt. Die Mahngebühren richten sich nach der Bibliotheksgebührenverordnung. (2) Mahnungen zur Rückgabe gelten auch dann als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Entleiher mitgeteilte Anschrift abgesandt wurden und als unzustellbar zurückkommen. (3) Solange ein Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht entrichtet, kann die Bibliothek die Ausleihe weiterer Bücher an ihn einstellen. (4) Ist das entliehene Buch zehn Tage nach Absendung der zweiten Mahnung noch nicht zurückgegeben, so kann die Bibliothek a) das Buch von einem Bediensteten der Bibliothek aus der Wohnung des Benutzers abholen lassen b) oder nach Maßgabe des jeweils geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetzes verfahren.

§ 13 Auskunft (1) Die Bibliothek erteilt aus ihren Katalogen und Buchbeständen Auskunft, soweit es ihre Arbeits- und Personallage gestattet.

(2) Die Schätzung des Wertes von Büchern und Handschriften gehört nicht zu den Aufgaben der Bibliothek. (3) Die Öffnungszeiten der Auskunft entsprechen den Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek.

§ 14 Anfertigen von Kopien Die Beachtung von urheberrechtlichen Bestimmungen bei der Anfertigung von Kopien obliegt dem Benutzer. Die Anfertigung von Kopien kann aus buchkonservatorischen Gründen ausgeschossen werden.

§ 15 Ausschluss von der Benutzung Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann der Benutzer vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der Benutzung ausgeschlossen werden. Alle aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers bleiben auch nach dem Ausschluss bestehen.

§ 16 Entlastungsvermerk Benutzer gemäß § 2 Abs. 1 benötigen beim Verlassen der Institutionen einen Entlastungsvermerk der Hochschulbibliothek. Der Vermerk wird nur ausgestellt, wenn alle entliehenen Bücher und Medien an die Bibliothek zurückgegeben wurden und auch sonst keine Ansprüche seitens der Bibliothek mehr bestehen.

§ 17 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren Regelungen zur Benutzung der ehemals getrennten Bibliotheken der beiden Hochschulen außer Kraft. Karlsruhe, den 14.06.1985 Pädagogische Hochschule

Prof. K. Winkler, Rektor