Kreis W e s e l Stadt X a n t e n
B EBAUUNGSPLAN N R . 179 W, WOHNBEBAUUNG AM MEEREND / STROHWEG MIT FLÄCHE DIE FEUERWEHR UND WIRTSCHAFTSFLÄCHE FÜR FREIZEITZENTRUM XANTEN GMBH
BEGRÜNDUNG 1
Räumlicher Geltungsbereich
2
Gegenwärtige Situation im Plangebiet
3
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
4
Planungsrechtliche Situation
5
Übergeordnete Planungsvorgaben
6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 6.11 6.12 6.13 6.14 6.15 6.16 6.17
Erläuterungen zum Bebauungsplaninhalt Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Flächen für Stellplätze und Garagen Flächen für Nebenanlagen Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Verkehr Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Öffentliche Grünflächen Grünordnerische Festsetzungen Ver- und Entsorgung, Regenwasser Denkmalschutz und Denkmalpflege Altlasten, Kampfmittel Immissionsschutz Hochwasserrisiko-Gebiet Klimaschutz und Klimaanpassung Gestalterische Festsetzungen
7
Verzicht auf Umweltbericht / Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung
8
Artenschutz
9
Durchführung der Planung
10
Flächenbilanz
11
Verfahren
FÜR DIE
Seite 2
1
Räumlicher Geltungsbereich Der Planbereich des Bebauungsplans Nr. 179 W „Wohnbebauung Am Meerend/ Strohweg mit Fläche für die Feuerwehr und Wirtschaftsfläche für die Freizeitzentrum Xanten GmbH“ befindet sich im Xantener Ortsteil Wardt und grenzt südlich an die Xantener Südsee an. Im Einzelnen wird das Plangebiet wie folgt begrenzt: Im Norden durch die Straße Strohweg, Im Osten durch die Parkplatzfläche für die Freizeiteinrichtungen der Xantener Südsee, Im Süden durch die Flächen des Standbades und Im Westen durch die Wohnbebauung Am Meerend. Das Plangebiet umfasst die folgenden Flurstücke: Gemarkung Wardt, Flur 3, Flurstücke 958 & 989 teilweise. Der Planbereich hat eine Größe von ca. 2,3 ha.
2
Gegenwärtige Situation im Plangebiet Das
Plangebiet
stellt
sich
derzeit
als
brachgefallener
Parkplatz
mit
vereinzeltem Gehölz- und Baumbestand sowie dem bereits abgerissenen Nibelungenbad dar.
3
Anlass, Ziel und Zweck der Planung Im Herbst 2008 wurden im Nibelungenbad der FZX GmbH in Xanten-Wardt das Spaßbad und das Wellenfreibecken aus Kostengründen geschlossen. Für das größtenteils leerstehende Gebäude des Nibelungenbades sowie sein direktes Umfeld wird seit dieser Zeit nach einer Nachfolgenutzung gesucht. Letztlich wurde entschieden, die Bädernutzung komplett aufzugeben und das Nibelungenbadgebäude abzubrechen. Als Nachnutzung der Fläche bietet sich angesichts der Nähe zum Dorfkern Wardts sowie der Tatsache, dass in Wardt, im Unterschied zu anderen Ortsteilen wie etwa Birten, seit Jahren keine neuen Flächen für den Wohnungsbau entwickelt werden konnten, die Nutzung als Wohnbaufläche an. In Ermangelung an einem zusammenhängenden Baugebiet wurden seit 2014 ca. 0,6 ha in Baulücken bebaut, sodass derzeit nur noch wenige Baulücken zur Verfügung
stehen.
Durch
die
Überplanung
können
die
vorhandenen
Seite 3 öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen sinnvoll ausgelastet werden. Zudem
kann
der
Betrieb
der
regelmäßig
verkehrende
Buslinie
SL42
(Anbindung an den Xantener Stadtkern) sichergestellt werden. Eine weitere Nachnutzungsmöglichkeit stellt die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses
dar,
da
die
Aufgabe
des
bestehenden
Feuerwehrgerätehauses bzw. des gesamten Standortes erforderlich ist. Der im südlichen
Planbereich
vorgesehene
Standort
der
Feuerwehr
ist
schnell
erreichbar und liegt gleichzeitig am Ortsrand, sodass potenzielle Konflikte mit umgebender Wohnbebauung minimiert werden. Zudem ist der südöstliche Planbereich für die Errichtung einer Lagerhalle mit einigen Büroräumen für die FZX GmbH vorgesehen, die ebenfalls eine optimale Anbindung und eine Minimierung des Konfliktpotenzials mit der angrenzenden Wohnbebauung versprechen. Verfahren Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB, da es sich hierbei um eine Wiedernutzbarmachung einer überwiegend brachgefallenen Fläche im bereits bebauten Siedlungsgefüge als Maßnahme der Innenentwicklung handelt und die Größe der realisierbaren Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus bereitet die Aufstellung des
Bebauungsplans
weder Vorhaben vor, die dem UVPG
unterliegen, noch begründet sie diese. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete beeinträchtigt werden. Im Weiteren kann von einer Umweltprüfung sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 sowie nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Zur
Beteiligung
der
Öffentlichkeit
wurden
zusätzlich
zur
erforderlichen
formellen Offenlage zwei Bürgerversammlungen am 26.04.2016 und am 07.02.2017 durchgeführt. Da der Bebauungsplanentwurf in seinem gesamten Geltungsbereich von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, aber eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird, wird
der
Flächennutzungsplan
(§ 13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB).
im Ein
Wege
der
Teil
des
Berichtigung
angepasst
Geltungsbereichs
des
Seite 4 Bebauungsplans soll künftig als Wohnbaufläche dargestellt werden. Der südliche Teil des Plangebietes bleibt weiterhin Gemeinbedarfsfläche.
4
Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 179 W liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 und Nr. 19, 2. Änderung (siehe Abbildung 1) und grenzt westlich an den Bebauungsplan Nr. 96 W an. Bedingt durch die umfangreichen Auskiesungsmaßnahmen wurde der Bebauungsplan Nr.
19
aufgestellt, der die Entwicklung Wardts zu einem Freizeit- und Erholungsgebiet mit
regionaler
Bedeutung
anstrebt.
Die
Ortschaft
Wardt
wurde
als
Wohnsiedlungsbereich mit überwiegend aufgelockerter Bebauung dargestellt sowie um Freizeiteinrichtungen ergänzt. Für den Wohnsiedlungsbereich wurde die Festsetzung Dorfgebiet getroffen, um die bisherige Nutzung beizubehalten, als auch private Entwicklungsabsichten in Bezug auf das Freizeitwesen (wie zum Beispiel Ausbau von Pensionen, gewerbliche Freizeitanlagen, zugeordnete Läden, etc.) zu realisieren. Darüber hinaus wurden mehrere Sondergebiete festgesetzt, die dem Camping und Ferienwohnen dienen. Für den Planbereich setzt der Bebauungsplan Nr.
19 einen Parkplatz und eine Gemeinbedarfs-
fläche mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad“ fest sowie der Bebauungsplan Nr. 19, 2. Änderung eine Rechtsabbiegespur zum Parkplatz. Der Bebauungsplan Nr.
96 W umfasst den Geltungsbereich zwischen den
eingeschlossen Verkehrsflächen der Hohen Straße, der Heinrich-HegmannStraße, Am Kerkend, Am Meerend sowie der eingeschlossen Bebauung südlich der Straßen Am Kerkend und Der Steg. Dieser Bebauungsplan dient der städtebaulichen
Ordnung
Nebeneinanders
von
unter
Berücksichtigung
Landwirtschaft,
Wohnen,
eines
Sport
und
harmonischen benachbarten
Freizeitanlagen. Die Überplanung erfolgte vor dem Hintergrund der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung im Bereich Am Kerkend und Am Meerend. Der
Bebauungsplan
setzt
neben
Gemeinbedarfsflächen
ausschließlich
Dorfgebiete fest, um den ländlichen Charakter der Ortschaft zu erhalten.
Seite 5 Abb. 1: Ausschnitt aus dem für das Plangebiet derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 19, Rechtskraft 07.04.1978
5
Übergeordnete Planungsvorgaben Regionalplan Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf, dem GEP 99, ist das Plangebiet als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich festgelegt. Da Wardt
eine
Einwohnerzahl
von
weniger
als
2.000
aufweist,
ist
kein
Siedlungsbereich dargestellt. Damit hat sich die bauliche Entwicklung am Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu orientieren. Dieser Bedarf ist durch die
natürliche
Bevölkerungsentwicklung
und
die
Belegungsdichte
gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt im Innenbereich und vervollständigt den Siedlungsrand der Ortschaft Wardt. Eine Entwicklung für die ortsansässige Bevölkerung ist damit gegeben. Da eine nachträgliche Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung erforderlich ist (siehe unten), wurde gemäß § 34 Abs. 1 LPlG am 07.04.2016 sowie § 34 Abs. 5 LPlG am 16.11.2017 landesplanerische
Seite 6 Anfragen beim Regionalverband Ruhr (RVR) als Träger der Regionalplanung gestellt. Die landesplanerische Zustimmung erfolgte am 20.12.2017. Flächennutzungsplan Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Xanten ist der Bereich des Bebauungsplans
Nr. 179
W
derzeit
als
Gemeinbedarfsfläche
mit
der
Zweckbestimmung „Sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ dargestellt. Für die geplante Entwicklung als Wohnbaufläche ist deshalb eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung erforderlich. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan wird künftig
für
die
Wohnbaufläche
Fläche sowie
im
des
Bebauungsplans
Süden
Nr. 179
Gemeinbedarfsfläche
W
im
Norden
ausweisen.
Eine
geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets ist gewährleistet. Landschaftsplan Das
Plangebiet
liegt
nicht
innerhalb
des
Geltungsbereichs
des
Landschaftsplans Sonsbeck/Xanten. Stadt- und Dorfentwicklungskonzept Xanten 2020 Im Stadt- und Dorfentwicklungskonzept wird für den Ortsteil Wardt die besondere Qualität des orts- und landschaftsbildprägenden Ensembles aus landwirtschaftlichen
Gebäuden
und
Freiflächen
(insbesondere
Streuobstwiesen) dargestellt. Städtebauliches Ziel ist der Erhalt und Schutz des Ensembles, sodass eine bauliche Nachverdichtung auf den Frei- bzw. Grünflächen innerhalb des Siedlungsschwerpunktes Wardt ausgeschlossen ist. Eine Nachnutzung des Geländes des Nibelungenbades stand bei der Erstellung des Stadt- und Dorfentwicklungskonzept nicht zur Diskussion. Die Stadt Xanten hat sich entschlossen durch die Revitalisierung der Brachfläche Wohnnutzung zu ermöglichen. Damit trägt die vorliegende Planung den Zielen des Stadt- und Dorfentwicklungskonzeptes Rechnung.
Seite 7 Vorgaben des Hochwasserschutzes Im Zuge der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (§§ 73 bis
75
WHG)
wurden
Hochwasserrisikokarten
für
für
den
Rhein
verschiedene
Hochwassergefahren-
Hochwasserszenarien
von
und der
Bezirksregierung Düsseldorf erstellt und veröffentlicht. In der Karte „Hochwassergefahrenkarte Rhein“, Stand November 2013 (Hochwasserszenario HQHäufig, Kartenblatt 33) wird der Planbereich teilweise als „geschütztes Gebiet“ dargestellt. Das bedeutet, dass der Planbereich bei Versagen der öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen (hier: Deiche) überschwemmt werden könnte. Gemäß der HQHäufig-Hochwassergefahrenkarte kann der Planbereich zwischen 0-4 m überflutet werden. Rechtsfolgen gegenüber der Stadt Xanten können hier nicht begründet werden, da die Hochwasserrisikokarten informativen Charakter haben. Die Darstellung der Risikogebiete dient der Information der Öffentlichkeit. Daher wird ein entsprechender Vermerk gem. § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan erfolgen. Als Schutz wären etwaige bauliche Vorkehrungen möglich (sog. „weiße Wanne“). Für die Neubebauung können aufgrund der vorgenannten Problematik auch keine Keller in normaler Bauweise vorgesehen werden. Die Karten
sowie
weitere
Informationen
sind
unter
der
Internetseite
www.flussgebiete.nrw.de und bei den Kommunen öffentlich abruf- bzw. einsehbar.
6
Erläuterungen zum Bebauungsplaninhalt
6.1 Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 5, 6, §§ 4 und 11 BauNVO)
Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet Entsprechend dem Ziel der Planung, im Plangebiet eine Wohnbebauung zu ermöglichen, wird im nördlichen Planbereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Dieses dient vorwiegend dem Wohnen. Mit der Festsetzung wird auf der einen Seite sichergestellt, dass vorwiegend dem Wohnen dienende Gebiete entstehen, auf der anderen Seite wird die Flexibilität hinsichtlich weiterer in einem WA zulässiger Nutzungen – wie u. a. der Versorgung des Gebiets dienende Läden oder Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke – gewahrt. Weitere Nutzungen sind
Seite 8 ausnahmsweise zulassungsfähig, wie etwa Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht stören. So kann sich im Plangebiet bspw. ein Friseur oder eine Apotheke ansiedeln, sofern diese in erster Linie das Wohnumfeld versorgen. Im WA sind allgemein zulässig: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. die
der
Versorgung
des
Gebiets
dienenden
Schank-
und
Speisewirtschaften. Die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften sind durch den Bebauungsplan im Plangebiet nur als ausnahmsweise zulässig festgesetzt. Der Grund liegt darin, dass diese Nutzung unter Umständen störend für die Wohnruhe sein kann, weshalb bei der Erteilung der Genehmigung besonders geprüft werden muss, dass keine städtebaulichen Gründe für die Versagung vorliegen. Zudem werden zwei der in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und Läden als unzulässig festgesetzt. Unzulässig sind demnach: 1. Gartenbaubetriebe, 2. Tankstellen. Gartenbaubetriebe zentralen Nutzungen
sind
hier
städtebaulichen angestrebt
ausgeschlossen,
Bereich
werden.
umfasst
da und
das
Plangebiet
deshalb
Gartenbaubetriebe
einen
hochwertigere
ziehen
ein
hohes
Verkehrsaufkommen nach sich, was auch in den Abendstunden entsprechend hoch ist und daher die vorgesehene Wohnnutzung erheblich beeinträchtigen würde.
Seite 9 Tankstellen werden als unzulässig festgesetzt, da von dieser Nutzung insbesondere in den Abendstunden Störungen hinsichtlich der benachbarten Wohnbebauung ausgehen können. Zusätzlich wäre die dafür notwendige Dimensionierung
der
verkehrlichen
Erschließung
in
dieser
Lage
unangemessen. Weiterhin unzulässig sind: 3. Läden, die in nicht unerheblichen Umfang Güter sexuellen Charakters anbieten (z.B. Sexshops, Videotheken mit diesem Angebot), 4. Gewerbebetriebe, die auch dem entgeltlichen Geschlechtsverkehr dienen. Diese
Nutzungen
sollen
verhindert
werden,
da
sie
die
angrenzende
Wohnnutzung im erheblichen Maße negativ beeinflussen würden. Flächen für den Gemeinbedarf Im südlichen Planbereich wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Als genereller Nutzungszweck für diese Gemeinbedarfsfläche
wird
die
Zweckbestimmung
„Feuerwehr“
sowie
„Betriebshof“ festgesetzt. Zweckbestimmung „Feuerwehr“ Vorgesehen ist hier der Neubau des Gerätehauses für die Löschgruppe der Freiwilligen
Feuerwehr
Xanten-Wardt
mit
einer
Fahrzeughalle
mit
vier
Einstellplätzen, einem Sozialtrakt und den für die Feuerwehr erforderlichen Außenbereichsflächen.
Das
Feuerwehrgerätehaus
wird
im
Westen
des
Plangebietes errichtet. Die Aufstell- und Übungsflächen vor und hinter dem Feuerwehrgerätehaus liegen westlich und östlich des Gebäudes an der Straße „Am Meerend“. Die PKW-Stellplätze für die Feuerwehrangehörigen befinden sich im südlichen Bereich, vor und neben dem Sozialtrakt. Die Anzahl der PKW-Stellplätze beläuft sich auf 38. Zweckbestimmung „Betriebshof“ In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Betriebshof“ sind allgemein zulässig: 1. Lagerung von Betriebsmaterialien 2. Büronutzung Vorgesehen
ist
hier
Außenbereichsfläche
die der
Errichtung
eines
Freizeitzentrum
Betriebshofs Xanten
inklusive
GmbH.
Die
Seite 10 Außenbereichsfläche dient als Aufstell- und Wendefläche und befindet sich südlich
und
östlich
Betriebshofangehörigen
des
Gebäudes.
befinden
sich
Die
im
PKW-Stellplätze
westlichen
Bereich,
für
die
vor
dem
Gebäude. Die Anzahl der PKW-Stellplätze beläuft sich auf fünf. Die Nutzung des Betriebshofs ist wie folgt vorgesehen:
Lagerung von Schüttgütern (Wegesanierung)
Lagerung
von
Baumaterialien
(Pflastersteinen,
Beschilderung,
Zaunanlagen)
Aufstellung von Müllcontainer (Grünschnitt, Restmüll, Papier)
Anlieferung
der
Gastronomieversorgung
und
Umschlag
in
die
Betriebsbereiche
Aufstellung von Anbaugeräten und deren Anbau an den Traktor
Reinigung
der
Anbaugeräte
mit
Hochdruckreiniger
(Saisonal
unterschiedlich)
Reinigung
von
Strandbadmaterialien,
Liegen
und
Spielgeräte
mit
Hochdruckreiniger (Ein- und Auswintern)
Zwischenlagerung von Veranstaltungsanhängern, bzw. Kühlcontainern
Anlieferung und be- bzw. entladen von Booten und Palmen (Ein- und Auswintern) mit Hoflader
Winterdienst Streutraktor beladen mit Salz
Bei einer Fläche für den Gemeinbedarf handelt es sich nicht um ein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich eine Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen nicht erforderlich und diese nur aus besonderen Gründen geboten ist. Da die Außenmaße des Feuerwehrgerätehaues und des Betriebshofs sowie die Lage noch nicht endgültig feststehen und sich noch kleine Verschiebungen ergeben können, ist das Baufenster geringfügig größer als die derzeitig vorliegenden Planungen für das Feuerwehrgerätehaus und den Betriebshof. Innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf Nebenanlagen festgesetzt (Garagen, Carports).
ist die Zulässigkeit der
Seite 11 Sonstiges Sondergebiet „Kiosk“ Im westlichen Teilbereich des Plangebiets wird gemäß § 11 BauNVO ein sonstiges
Sondergebiet
mit
der
Zweckbestimmung
„Kiosk“
festgesetzt.
Entsprechend dieser Zweckbestimmung sind bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Versorgung der örtlichen Bevölkerung dienen, zulässig. Allgemein zulässig ist eine Verkaufsstätte für Nahrungs- und Genussmittel, Tabakwaren, Zeitungen und Zeitschriften mit maximal 61 qm Verkaufsfläche (z. B. Kiosk). Die Möglichkeit eines kleineren Begegnungscafés ist ebenfalls gegeben. Eine Überschreitung der Baugrenze ist nicht zulässig, da parallel zur Straße „Am Meerend“ mehrere Ver- und Entsorgungsleitungen verlaufen, die das Baufenster des Sondergebietes „Kiosk“ begrenzen. Diese Festsetzung soll dem Verein Wardtzusammen e. V. die Möglichkeit geben, die Errichtung eines Kiosks umzusetzen. Da zum jetzigen Zeitpunkt die genaue bauliche Ausgestaltung des Kiosk noch nicht feststeht, bietet diese Festsetzung einerseits die notwendige planungsrechtliche Grundlage sowie andererseits die gewünschte Flexibilität für die Umsetzung der Planungen des Vereins Wardtzusammen e. V.. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist diese Festsetzung ausreichend bestimmt, da durch die Zweckbestimmung und die zugehörige textliche Festsetzung im Bebauungsplan die dort zulässigen baulichen Anlagen abschließend geregelt sind. Mit der Festsetzung dieses Sondergebiets wird das Instrumentarium der Bauleitplanung,
hier
insbesondere
das
der
Baunutzungsverordnung,
im
gesetzlich zulässigen Maße ausgenutzt. Sonstige Sondergebiete sind gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO solche Gebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Bei dem geplanten Kiosk handelt es sich zwar um eine Nutzung, die auch in anderen Baugebieten der BauNVO zulässig wäre. Da hier aber nur diese Nutzung zulässig sein soll und alle andere Nutzungen ausgeschlossen werden sollen, ist die Festsetzung eines sonstigen
Sondergebiets
an
dieser
Stelle
gerechtfertigt.
Bei
der
Inhaltsbestimmung eines Sondergebiets bzw. bei der Konkretisierung der Nutzungen hat die Gemeinde einen weiten Spielraum. Dieser Spielraum wird hier
entsprechend
der
geplanten
Nutzungen
ausgeschöpft.
Seite 12
6.2 Maß der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB und §§ 16, 17, 18, 19, 20 BauNVO)
Grundflächenzahl Als Maß der baulichen Nutzung wird in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2 und WA 3 eine GRZ von höchstens 0,4 festgesetzt. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
Feuerwehr
wird
mit
einer
GRZ
von
höchstens
0,6
festgesetzt. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Betriebshof wird mit einer GRZ von höchstens 0,8 festgesetzt. Der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Sondergebiet „Kiosk“ kommt eine besondere Bedeutung zu. Zur Umsetzung der bereits erläuterten Flexibilität für den Kiosk wird nämlich – mit Ausnahme eines 3 m breiten Abstandes zu allen Seiten – eine überbaubare Grundstücksfläche für den gesamten Bereich des Sonstigen Sondergebietes festgesetzt, die durch Baugrenzen
beschränkt
wird.
Um
den
beabsichtigten
Kiosk
in
seiner
Größenentwicklung zu begrenzen, wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Anzahl der Vollgeschosse In den Gebieten WA 1 und WA 2 darf die Bebauung nicht mehr als ein Vollgeschoss aufweisen. Dies entspricht der umliegenden Wohnbebauung, welcher
sich
ausgenommen
das ist
neu das
geplante Wohngebiet
Wohngebiet
anpassen
WA
welches
3,
für
soll.
Davon
maximal zwei
Vollgeschosse festgesetzt sind. Höhe Die Höhe der baulichen Anlagen in den Wohngebieten WA 1 und WA 2 darf höchstens 27,55 m über NHN (Normalhöhennull) betragen. Im Gebiet WA 3 beträgt die Höhe der baulichen Anlagen maximal 30,70 m über NHN. Im Sonstigen Sondergebiet „Kiosk“ beträgt die Höhe der baulichen Anlagen maximal 23,13 m über NHN. Die Höhe der baulichen Anlagen im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr darf höchstens 26,50 m über NHN und mit der Zweckbestimmung Betriebshof maximal 28,50
Seite 13 m über NHN betragen. Normalhöhennull ist die Bezugsfläche für Höhen über dem Meeresspiegel im Deutschen Hauthöhennetz 1992. Die bestehende Geländehöhe in den Wohngebieten WA 1 und WA 2 liegt bei ca. 18,55 m über NHN, so dass die Höhe der baulichen Anlagen max. ca. 9,00 m beträgt. Im Gebiet WA 3 liegt die bestehende Geländehöhe bei ca. 19,20 m über NHN, so dass die Höhe der baulichen Anlagen max. ca. 11,50 m betragen kann. Die bestehende Geländehöhe im Sonstigen Sondergebiet „Kiosk“ liegt bei ca. 19,13 m über NHN, so dass die Höhe der baulichen Anlagen max. ca. 4,00 m beträgt. Vorbehaltlich
der
wirtschaftlichen
Gemeinbedarfsfläche
mit
der
Baureifmachung
Zweckbestimmung
ist
im
Bereich
Feuerwehr
von
der einer
Geländehöhe von ca. 18,50 m über NHN sowie mit der Zweckbestimmung Betriebshof von einer Geländehöhe von ca. 18,00 m über NHN auszugehen. Folglich beträgt die Höhe der baulichen Anlagen im Bereich der Feuerwehr max. ca. 8,00 m und im Bereich des Betriebshof max. ca. 10,50 m. Die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlage dient dazu, dass sich das neue Bauvorhaben in die bestehende und umgebende Bebauung mit einem entsprechenden Kubus einfügt.
6.3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22 und 23 BauNVO)
Bauweise Im Baugebiet sind Gebäude in offener Bauweise zu errichten. Zulässig sind nur Einzel-
und
Doppelhäuser.
Diese
Festsetzungen
dienen
ebenfalls
der
gewünschten Anpassung an die umgebene Wohnbebauung.
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Mittels
der
Festsetzung
von
Baugrenzen
sind
die
überbaubaren
Grundstücksflächen definiert. Diese sind ortsbildtypisch der öffentlichen Verkehrsfläche mindestens
2
zugewandt bzw.
3m
und zur
halten
von
Ausbildung
dieser eines
einen
Abstand
Vorgartens.
von Diese
Vorgartenfläche darf nicht versiegelt, sondern muss gärtnerisch gestaltet
Seite 14 werden. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind die jeweilige Zufahrt zu einem Stellplatz/Carport bzw. zu einer Garage sowie der Hauszugangsweg. Insgesamt wird dadurch eine Durchgrünung des Baugebietes in ländlicher Tradition auch im vorderen Bereich der Gebäude erreicht.
6.4 Flächen für Stellplätze und Garagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO)
Garagen, Stellplätze und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In den Gebieten WA 1 und WA 2 ist eine Überschreitung der hinteren sowie der seitlichen Baugrenzen durch Garagen und Carports um bis zu 3 m ausnahmsweise zulässig. Es ist dabei darauf zu achten,
dass
die
Ruhebereiche
benachbarter
Grundstücke
nicht
durch
Emissionen, die aus der Nutzung dieser Anlagen resultieren, beeinträchtigt werden. Diese Festsetzung dient dem Schutz des Wurzelraums, der zur erhaltenden festgesetzten Bäume. Zudem soll eine Eingrünung der Garagen und Carports erfolgen. Aus verkehrstechnischen Gründen müssen Garagen im Gebiet WA 1 einen Mindestabstand von 5,00 m von der Straßenbegrenzungslinie einhalten. Diese Festsetzung folgt dem Ziel, einen zweiten Stellplatz auf dem eigenen Grundstück nachweisen zu können.
6.5 Flächen für Nebenanlagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO)
Im Bereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und vorderer Baugrenze im sog. Vorgartenbereich sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO mit der Ausnahme von Zufahrten zu Stellplätzen nicht zulässig. Dadurch soll die Vorgartenzone möglichst freigehalten werden von störenden Einbauten, auch um ein gutes Straßenbild zu erreichen.
6.6 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Pro Wohngebäude werden max. zwei Wohneinheiten festgesetzt. Auch mit dieser Festsetzung soll die dörfliche Struktur Wardts erhalten werden. Durch die Festsetzung von max. zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude soll die Möglichkeit der Errichtung einer Einliegerwohnung zu Vermietungszwecken oder zum Mehrgenerationenwohnen gegeben sein, aber auf ein dorftypisches Maß beschränkt werden.
Seite 15 Im Gebiet WA 3 wird die zulässige Anzahl an Wohnungen pro Wohngebäude auf
sechs
erhöht,
um
in
einem
gewissen
Rahmen
Miet-
und
Eigentumswohnungen anbieten zu können.
6.7 Verkehr (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Anbindung an das örtliche Straßennetz erfolgt über eine Neuerschließung an die Straße Am Meerend. Ein Teil des Baugebietes wird über den bestehenden
Strohweg
erschlossen.
Weitere
verkehrliche
Erschließungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Im Plangebiet können maximal 48 Wohneinheiten (WE) geschaffen werden. Bedingt durch die heterogene Bebauungsstruktur werden pro Wohneinheit ca. 3,5
Personen
erwartet,
so
dass
sich
daraus
für
das
Plangebiet
ein
Bevölkerungsanteil von ca. 168 Einwohnern ergibt. Bei
3,37
Wege
im
Mittel
pro
Tag
und
Einwohner
(vgl.
Deutsches
Mobilitätspanel (MOP) – Wissenschaftliche Begleitung und Auswertungen Bericht 2015/2016: Alltagsmobilität und Fahrleistung: S. 110) werden im Plangebiet rund 566 Wege erzeugt. Aufgrund der fehlenden Nahversorgung und
der
ausreichenden
Personennahverkehr)
wird
Anbindung für
das
an
den
Plangebiet
ÖPNV
von
einem
(öffentlicher MIV-Anteil
(motorisierter Individualverkehr) von 65 Prozent ausgegangen. Dadurch ergeben sich 368 MIV-Fahrten pro Tag. Als Besetzungsgrad pro Fahrzeug wird der Mittelwert von 1,5 Personen (vgl. Mobilität in Deutschland 2008, Kurzbericht: S. 13) angenommen. Folglich ergeben sich für das Plangebiet ca. 245 MIV-Fahrten pro Tag. Neben
den
MIV-Fahrten
der
Einwohner
sind
noch
ca.
10
Prozent
Besucherverkehre zu berücksichtigen. Ein Anteil an Güterverkehr ist nicht zu erwarten. 245
MIV-Fahrten/pro
Tag
+
25
MIV-Fahrten/pro
Tag
(Besucherverkehr) = 270 MIV-Fahrten/pro Tag Für das Plangebiet ergibt sich ein Verkehrsaufkommen von ca. 270 MIVFahrten/pro Tag. Demzufolge ist die innere Erschließungsstraße nach RASt 06 (Richtlinge für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006) als Wohnweg (Mischverkehrsfläche) einzustufen, da die Verkehrsstärke von 3.600 Kfz/pro Tag deutlich unterschritten wird. Wesentliches Merkmal des Wohnweges ist
Seite 16 das Mischungsprinzip, wodurch die Aufenthaltsfunktion des Straßenraums wesentlich
gestärkt
wird.
Die
Ausführungsplanung
erfolgte
durch
den
Dienstleistungsbetrieb Xanten (DBX). Weitere Verbindungen in das Plangebiet erfolgen über den Anschluss an die Straße
Strohweg
sowie
über
den
östlich
angrenzenden
Parkplatz
des
Freizeitzentrums Xanten als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. So können vorhandene Bäume erhalten und eine dorfgerechte Erschließung für den Fußgänger- und Radverkehr erreicht werden. Entlang den Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt sind Verkehrsanschlüsse für Kraftfahrzeuge nicht zulässig. Mit dieser Festsetzung wird erreicht, dass die angrenzenden Grundstücke ausschließlich über die Planstraße B erschlossen und somit die planerische Konzeption verwirklicht werden. Im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung A werden zwei
Verkehrsflächen
mit
besonderer
Zweckbestimmung
-Parkplatz-
ausgewiesen. Hier können für das Wohngebiet bzw. dem Sondergebiet Kiosk ca. vier Besucherstellplätze angelegt werden.
6.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Die im Bebauungsplan mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ausgewiesene Erschließungsfläche
gewährleistet
die
rückwärtige
Bebaubarkeit
Gemeinbedarfsfläche und sichert die Erschließung des
der
Betriebshofs der
Freizeitzentrum Xanten GmbH im Falle einer Grundstücksteilung. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird zu Gunsten der Freizeitzentrum Xanten GmbH und Feuerwehr festgesetzt. Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr sowie entlang der Straße „Am Meerend“ wird ein Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers
GELSENWASSER
Energienetze
GmbH
festgesetzt.
In
diesem Bereich befinden sich Leitungen zur Ver- und Entsorgung (Gas, Strom, Wasser und Abwasser) des Quartiers. Im Bereich der Gasleitung ist das Pflanzen von Bäumen unzulässig, wenn die Betriebssicherheit und die Reparaturmöglichkeiten Baumstandorte
und
beeinträchtigt entsprechende
werden.
Vor
Baubeginn
Sicherungsmaßnahmen
GELSENWASSER Energienetze GmbH abzustimmen.
mit
sind der
Seite 17
6.9 Öffentliche Grünflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „A“ dient der Errichtung eines Unterstandes für den öffentlichen Personennahverkehr sowie der Aufnahme von Besucherstellplätzen. Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „B“ können einer grüngestalterischen Aufenthaltsqualität zugeführt werden. Zudem dienen sie als Standort der Erhaltung von Bestandsbäumen. Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „C“ dient der Errichtung eines begrünten Walls.
6.10 Grünordnerische Festsetzungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a, b BauGB; § 3 Abs. 2 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Xanten)
Von den vorhandenen Bäumen (siehe Anhang) werden zwölf Säuleneichen, zehn Linden, drei Stieleichen, zwei Ahorne sowie je eine Eiche, ein Bergahorn und ein Spitzahorn als zu erhaltende Bäume gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzt, da diese eine prägende Bepflanzung für das Plangebiet darstellen sowie zum großen Anteil als schützenswert gelten nach § 3 Abs. 2 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Xanten. Ein Pflegeschnitt des Baumes ist mit dem Fachbereich Stadtplanung, Bauen und Denkmalpflege abzustimmen. Die als zu erhalten festgesetzten Bäume dürfen nicht entfernt werden. Ist eine Fällung erforderlich, hat auf dem Grundstück ein Ersatz gleicher Art im Verhältnis 1:2 zu erfolgen, um die ökologische Funktion und Wertigkeit des gefällten Baumes wiederherzustellen. Trotz der Festsetzung von 30 Bäumen im Plangebiet, die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB zu erhalten sind, müssen 75 Bäume, die zum Teil unter die Baumschutzsatzung der Stadt Xanten fallen, für die Durchführung der Planung gefällt werden. Für das Fällen der Bäume, die unter die Baumschutzsatzung der
Stadt
Xanten
fallen,
werden
entlang
des
Alleenradweges
Ersatzpflanzungen vorgesehen. Eine Anordnung von Nebenanlagen im Bereich der Baumkronen ist unzulässig. Des Weiteren wird südlich der Baugebiete WA 1 und WA 4 eine Fläche für Anpflanzungen festgesetzt. Um die Anordnung standortgerechter Pflanzen in einer entsprechenden Qualität zu gewährleisten, werden Pflanzvorgaben in die Festsetzungen
aufgenommen.
Die
Anpflanzung
erfolgt
gemäß
dem
Seite 18 Pflanzraster (siehe Abb. 2). In der umgrenzten Fläche für Anpflanzungen sind heimische Gehölze anzupflanzen,
dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang
durch Neupflanzung der gleichen Art, am gleichen Standort zu ersetzen. Die Pflege der Hecke beschränkt sich auf gelegentliches Auslichten von Ästen. Durch diese Festsetzung soll eine Eingrünung der Grundstücke gegenüber der Gemeinbedarfsfläche erzielt werden. Der in diesem Bereich geplante Wall wird zur Gemeinbedarfsfläche hin als öffentliche Grünfläche festgesetzt, die übrigen Bereiche werden den privaten Grundstücken der allgemeinen Wohngebiete zugeschlagen. Daher wird festgesetzt, dass die Pflanzung so vorzunehmen ist, dass je eine Pflanzreihe auf der privaten sowie eine auf der öffentlichen Wallseite anzulegen ist. Abb. 2: Pflanzraster
Garagen, überdachte Stellplätze und Carports, welche mit einem Flachdach oder flach geneigten Dach (bis 10° Dachneigung) errichtet werden, sind mit einer extensiven Dachbegrünung auszuführen (§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB). (siehe Kapitel ‚6.16 Klimaschutz und Klimaanpassung‘)
6.11 Ver- und Entsorgung, Regenwasser (§ 9 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 44 LWG)
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB sind Ab- und Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt als Rahmengesetz neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer und dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz für die Benutzung von Gewässern insbesondere
die
Gewässerbenutzungen
Genehmigungstatbestände sowie
die
für
Rahmenbedingungen
bestimmte für
die
ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgeblich für die Bauleitplanung ist das
Landeswassergesetz,
das
Anforderungen
an
den
Umgang
mit
Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln
oder
ortsnah
in
ein
Oberflächengewässer
einzuleiten.
Seite 19 Weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der
Trennerlass
(RdErl.
d.
Ministeriums
für
Umwelt
und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers setzt voraus, dass die Untergrundverhältnisse eine Versickerung ermöglichen. Hierzu wurde im Auftrag der Stadtverwaltung Xanten durch die GeoConsult Bochum, ein Baugrund- und Versickerungsgutachten zur Beurteilung der allgemeinen Versickerungsfähigkeit durchgeführt, das als
Anlage
dieser Begründung
beigefügt ist. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Böden im geplanten Baugebiet (allgemeines Wohngebiet) nach DIN 18130 alle überprüften Horizonte
als
„durchlässig“
einzustufen
sind,
eine
Versickerung
aus
hydrologischer Sicht also prinzipiell möglich ist. Nach Aussage der LINEG muss ein Bemessungswasserstand von 16,5 m NHN angenommen werden. Weiterhin muss ein Abstand zum Grundwasser von mind. 1,0 m zur Grundwasseroberfläche eingehalten werden. Das ergibt eine Höhe von 17,5 m NHN für die Unterkante der Sohle der Versickerungsanlage. Die Versickerung von Niederschlagswasser in technischen Einrichtungen (z.B. Mulden/Rigolen)
bedarf
einer
wasserbehördlichen
Erlaubnis
und
ist
entsprechend dem Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen und auszuführen. Bei der
Dimensionierung
einer
Versickerungsanlage
sollte
der
schlechtere
Durchlässigkeitsbeiwert kf = 3,13 x 10-6 m/s als Rechenwert angesetzt werden.
Laut
dem
DWA-A138-Merkblatt
sind
Böden
mit
diesen
Durchlässigkeitsbeiwerten nur gerade noch so für die Versickerung geeignet. Die Entwässerung muss auf Grund der bereits vorhanden Trennkanalisation im Plangebiet und im Strohweg weiterhin fortgeführt werden. Das anfallende Niederschlagswasser der Straßen- und Grundstücksflächen in WA1, WA2, WA3, SO Kiosk wird über die Kanalisation im Strohweg und Am Meerend der Regenwasserbehandlungsanlage an der Nordsee zugeführt. Nach Durchsicht der vorliegenden digitalen Höhendaten (DGM des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015) kann festgestellt werden, dass der Abstand zwischen
Geländeoberkante
und
künftiger
Unterkante
einer
Versickerungsanlage für den Bereich der Gemeinbedarfsfläche 0,5 bis 1,0 m beträgt
und
daher
sehr
Durchlässigkeitsbeiwert
und
gering des
ist.
Bedingt
geringen
durch
Abstandes
den einer
ungünstigen möglichen
Seite 20 Versickerungsanlage ist das Niederschlagswasser der Gemeinbedarfsfläche ebenfalls in die vorhandene Trennkanalisation einzuleiten. Generell kommt es in den letzten Jahren vermehrt zu Starkregenereignissen, die in kurzer Zeit sicher abgeleitet werden müssen um Überflutungen und damit Schäden an Gebäuden zu verhindern. Bei der Entwässerungsplanung des Plangebietes ist die Thematik zu berücksichtigen. Gemäß § 13 der Entwässerungssatzung des Dienstleistungsbetriebes Stadt Xanten hat sich jeder Grundstückseigentümer gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal selbst zu schützen. Hierzu hat er die Ablaufstellen unterhalb
der
Rückstauebene
durch
den
Einbau
funktionstüchtiger
Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu schützen. Der DBX berät die privaten Eigentümer gerne näher darüber, durch welche Maßnahmen sie sich vor dem Rückstau schützen können.
6.12 Denkmalschutz und Denkmalpflege Bodendenkmalpflege Im
Planbereich
selbst
sowie
in
der
direkten
Umgebung
sind
keine
eingetragenen Denkmäler oder Bodendenkmäler bekannt. Sollten während der Bauarbeiten
Bodendenkmäler
gefunden
werden,
ist
das
LVR-Amt
für
Bodendenkmalpflege im Rheinland und die Stadt Xanten zu benachrichtigen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Baudenkmalpflege Im
Plangebiet
selbst
sowie
in
der
direkten
Umgebung
sind
keine
denkmalgeschützte Gebäudesubstanzen vorhanden.
6.13 Altlasten, Kampfmittel Altlasten Etwaige Altablagerungen oder Altstandorte im Plangebiet bzw. solche, die sich auf das Plangebiet auswirken könnten, sind nicht bekannt. Kampfmittel Laut
Aussage
Düsseldorf
des
(KBD)
Kampfmittelbeseitigungsdienstes liegt
das
Plangebiet
innerhalb
der eines
Bezirksregierung Kampfgebietes.
Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe.
Seite 21 Daher kann die Existenz von Kampfmitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Großteil der Fläche wurde bereits durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst untersucht und geräumt. Eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen im Bereich der Feuerwehr/ Betriebshof FZX sowie im östlichen Bereich des Parkplatzes Strohweg (siehe Abb. 3) wird empfohlen.
Seite 22 Abb. 3: Kampfmittel im Bebauungsplan Nr. 179 W
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden
Seite 23 Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst gebeten. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann die Räumung durch dem Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um circa 0,50 m sowie eine Beobachtung des Erdreiches hinsichtlich Veränderungen wie z.B. Verfärbungen, Inhomogenitäten empfohlen. Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige
Ordnungsbehörde,
der
KBD
oder
die
nächstgelegene
Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie etwa Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., so wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise für diesen Fall ist dem Merkblatt für das Einbringen von „Sondierbohrungen“ im Regierungsbezirk Düsseldorf zu entnehmen, welches bei der Ordnungsbehörde der Stadt Xanten eingesehen werden kann. Weitere
Informationen
können
auf
der
Internetseite
des
KBD
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/in dex.html abgerufen werden. Hinsichtlich einer etwaigen Sicherheitsdetektion (siehe oben) wird ein entsprechend lautender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
6.14 Immissionsschutz (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Für den Bereich des allgemeinen Wohngebietes wurde durch das Unternehmen Wenker
&
Gesing
eine
schalltechnische
Untersuchung
erstellt.
Diese
untersuchte, ob im allgemeinen Wohngebiet die Grenz- und Richtwerte bezüglich Lärmimmissionen eingehalten werden. In die Berechnung flossen die geplanten
Nutzungen
auf
der
Gemeinbedarfsfläche
(Feuerwehr
und
Betriebshof) sowie der nördliche Teil des Xantener Freizeitzentrums mit Strandbad, Adventure-Park und zugehörigen Stellplatzanlagen. Die Ergebnisse wurden am 22.06.2017 in Form eines Gutachtens zusammengefasst. Die
Berechnungsergebnisse
zur
geplanten
Nutzung
auf
der
Gemeinbedarfsfläche zeigen, dass der im Tageszeitraum (6.00 – 22.00 Uhr)
Seite 24 für allgemeine Wohngebiete geltende, gebietsabhängige schalltechnische Orientierungswert der DIN 18005, bzw. den Immissionswert nach 6.1 der TA Lärm von 55 dB(A) bei Werten von 36 bis 52 dB(A) sicher unterschreitet. Im Nachtzeitraum
(22.00
lärmverursachenden
–
6.00
Tätigkeiten
Uhr)
statt.
Im
finden
üblicherweise
Notfalleinsatz
der
keine
Feuerwehr
ergeben sich im Vergleich zum Tageszeitraum immissionsempfindlicheren Nachtzeitraum in der unmittelbaren Nachbarschaft zwar Überschreitungen der gebietsabhängigen
Immissionsrichtwerte;
gemäß
Nr.
7.1
„Ausnahmeregelungen für Notsituationen“ der TA Lärm dürfen die Richtwerde jedoch überschritten werden, soweit es unter anderem zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Abb. 4: Lärmkarte Gewerbe, Beurteilungszeitraum: werktags (6 – 22 Uhr), Berechnungshöhe 2,0 m über Bodenniveau, mit Wall h = 0,9 m über Gelände
Seite 25 Abb. 5: Lärmkarte Gewerbe, Beurteilungszeitraum: werktags (6 – 22 Uhr), Berechnungshöhe 5,0 m über Bodenniveau, mit Wall h = 0,9 m über Gelände
Abb. 6: Lärmkarte Gewerbe, Beurteilungszeitraum: werktags (6 – 22 Uhr), Berechnungshöhe 8,0 m über Bodenniveau, mit Wall h = 0,9 m über Gelände
Unter Berücksichtigung einer sehr hohen Auslastung des Freizeitzentrums, insbesondere während der Hauptsaison (April – September), ist innerhalb des vorgesehenen Wohngebietes bei ermittelten Beurteilungspegeln von 39 – 52 dB(A) der tagsüber in allgemeinen Wohngebieten geltende schalltechnische
Seite 26 Orientierungswert nach Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 von 55 dB(A) um mindestens 3 dB(A) unterschritten. Lediglich im äußersten Südosten des Plangebietes werden die innerhalb der mittäglichen Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen (13.00 – 15.00 Uhr) um 5 dB(A) strengen Immissionsrichtwerte des Freizeitlärmerlasses im ersten und zweiten Obergeschoss um maximal 2 dB(A) überschritten. Nachts (22.00 – 6.00 Uhr) sind die hier betrachteten Einrichtungen des Freizeitzentrums geschlossen. Abb. 7: Lärmkarte Freizeit, Beurteilungszeitraum: sonn- u. feiertags, innerhalb der mittäglichen Ruhezeit (13 – 15 Uhr), Berechnungshöhe 2,0 m über Bodenniveau, mit Wall h = 0,9 m über Gelände
Seite 27 Abb. 8: Lärmkarte Freizeit, Beurteilungszeitraum: sonn- u. feiertags, innerhalb der mittäglichen Ruhezeit (13 – 15 Uhr), Berechnungshöhe 5,0 m über Bodenniveau, mit Wall h = 0,9 m über Gelände
Abb. 9: Lärmkarte Freizeit, Beurteilungszeitraum: sonn- u. feiertags, innerhalb der mittäglichen Ruhezeit (13 – 15 Uhr), Berechnungshöhe 8,0 m über Bodenniveau, mit Wall h = 0,9 m über Gelände
Aufgrund
der
Überschreitungen
der
Orientierungswerte
und
der
Immissionsgrenzwerte insbesondere im südöstlichen Bereich des geplanten Wohngebietes, sind nach Aussage des Gutachtens Schallschutzmaßnahmen
Seite 28 erforderlich. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand bzw. eines Lärmschutzwalles sind wenig zielführend, bedingt durch die Lage der Lärmquellen südöstlich des Freizeitzentrums als auch dem größeren Abstand
zum
Wohngebiet
und
der
damit
verbundenen
geringeren
Abschirmwirkungen der Lärmschutzeinrichtung. Der vorgesehene Wall zwischen der Gemeinbedarfsfläche und dem geplanten Wohngebiet,
bewirkt
lageabhängig
in
der
Erdgeschossebene
eine
Verbesserung der Immissionssituation. Die oberen Stockwerke des geplanten Wohngebietes profitieren vom vorgesehenen Wall kaum, so dass anderweitige Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Der anzulegende Wall wird mit einer Höhe von 0,9 m gegenüber der anliegenden Geländekante festgesetzt. Aufgrund der ermittelten Beurteilungspegel werden im Bereich der östlichen/ südlichen Baugrenze schutzbedürftige Räume ausgeschlossen beziehungsweise eine immissionsschützende Grundrissgestaltung vorgeschrieben, die keine öffenbaren Fenster an schutzbedürftigen Räumen im Überschreitungsbereich vorsieht. Darüber hinaus sollen zum Schutz der Nachbarschaft bzw. zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen
durch
Geräusche
folgende
Maßnahmen
getroffen werden:
Der Regelbetrieb der Feuerwehr (Übungen, Schulungen etc.) ist so zu organisieren, dass im Nachtzeitraum (22.00 – 6.00 Uhr) in der Nachbarschaft keine anlagenbezogenen Geräuschimmissionen – z. B. durch an- und abfahrende Pkw und Einsatzfahrzeuge – hervorgerufen werden.
Sofern die Situation es zulässt, sollten Martinshörner nicht bereits auf dem Alarmhof, sondern erst auf der Straße „Am Meerend“ zum Einsatz kommen.
Neben
dem
normalen
täglichen
Betrieb
der
angrenzenden
Freizeiteinrichtungen werden auf dem Gelände des Freizeitzentrums von Juli bis September insgesamt sechs Open-Air-Veranstaltungen sowie an mehreren Wochenenden im Oktober das alljährliche Oktoberfest durchgeführt. Die Veranstaltungen
enden
in
der
Regel
nach
22.00
Uhr.
Für
diese
Sonderveranstaltungen gelten gesonderte Betriebsgenehmigungen, gekoppelt mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, die sich künftig auch nach der heranrückenden neuen Wohnbebauung zu richten haben.
Seite 29 Für den von Volksfesten oder ähnlichen Traditionsveranstaltungen auf dem Gelände des Freizeitzentrums (z. B. jährliches Oktoberfest) ausgehenden Lärm gilt in Nordrhein-Westfalen ebenfalls der Freizeitlärmerlass. Allerdings verweist hier
der
Erlass
auf
die
Ausnahmemöglichkeit
nach
dem
Landes-
Immissionsschutzgesetz (LlmschG), die für solche Veranstaltungen deutlich höhere Geräuschimmissionen zulässt.
6.15 Hochwasserrisiko-Gebiet (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB)
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB können aus städtebaulichen Gründen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen festgesetzt werden, die bei der Errichtung baulicher Anlagen zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen. Da das Plangebiet
innerhalb
eines
Hochwassergefahrenbereichs
liegt,
wird
die
Errichtung von Heizölverbraucheranlagen ausgeschlossen.
6.16 Klimaschutz und Klimaanpassung Nach § 1a Abs. 5 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der Klimaschutz in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Anforderungen des Klimaschutzes werden sowohl durch Maßnahmen die dem Klimawandel entgegenwirken,
als
auch
durch
Anpassungen
an
den
Klimawandel
berücksichtigt. Wesentliche Handlungsfelder sind die Anpassung an zukünftige klimatisch bedingte Extremwettereignisse (Starkregen und Hitze) sowie Maßnahmen zum Schutz des Klimas (Verringerung CO2-Ausstoß und Bindung von CO2 aus der Atmosphäre). Die Planung leistet hinsichtlich der Wahl des räumlichen Geltungsbereichs und der Einbeziehung bestehender Verkehrsflächen einen Beitrag zu Klimaschutz und Klimaanpassung:
Der räumliche Geltungsbereich ist so gewählt, dass die Planung einer Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB dient.
Die Inanspruchnahme von bislang nicht für Siedlungszwecke genutzte Flächen und die damit verbundene Versiegelung werden vermieden.
Durch
die
Erschließung
Einbeziehung des
bestehender
Plangebiets
wird
Verkehrsflächen ebenfalls
eine
in
die
ansonsten
Seite 30 umfangreichere Versiegelung mit ihren negativen Folgen für das Klima vermieden.
Zudem
werden
das
Verkehrsaufkommen
und
die
zurückgelegten
Distanzen auf ein Minimum reduziert.
Das Plangebiet ist mit dem öffentlichen Personennahverkehr und dem Fahrrad erreichbar, so dass ein motorisierter Individualverkehr teilweise vermieden werden kann und CO2-Emissionen reduziert werden.
Vorschriften, die den Einsatz regenerativer Energien oder eine effektive Energienutzung
hemmen
können,
wurden
in
die
Planung
nicht
aufgenommen.
Großkronige Bäume können zum Teil erhalten werden.
Die Dachbegrünung trägt in vielfacher Weise zur Verbesserung des Naturhaushalts
bei:
Zeitweise
oder
dauernde
Rückhaltung
sowie
Verdunstung von Niederschlagswasser. Minderung der Aufheizung der Baukörper und somit der nächtlichen Abstrahlung, Zufluchtsort für Kleinlebewesen.
6.17 Gestalterische Festsetzungen (gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 BauO NRW)
Der Vorgarten ist der Eingangsbereich und die Repräsentationsfläche eines Grundstücks. Ein offener und durchgrünter Charakter einer Siedlung ist in zunehmendem Maße bedeutsam. Die
Vorgärten dienen nicht nur den
Bewohnern durch ihre Ästhetik, sondern auch den Besuchern des Quartiers als halböffentliche
Räume.
Eine
positive
Gestaltungspflege
ist
daher
im
öffentlichen Interesse. Bauliche Ortsvorschriften sollen über die Abwehr von Verunstaltungen eine positive
Gestaltungspflege
ermöglichen.
Dabei
Eigentümern
erlaubt
darf sein
in
nicht
einer außer
muss,
zusammenhängenden Acht
ihrem
gelassen
individuellen
Siedlung
werden,
dass
es
Gestaltungswillen
Ausdruck zu verleihen. Nur mit gestalterisch einheitlichen Standards, welche einen persönlichen Spielraum
und
Auslegung
durch
die
Eigentümer
zulassen,
kann
eine
städtebauliche Einheit erzeugt und eine hohe ästhetische Qualität in einer Neubausiedlung geschaffen werden, wie sie oftmals nur in gewachsenen Siedlungsbereichen zu finden ist.
Seite 31 Einfriedungen im Vorgartenbereich Im Vorgarten sind Einfriedungen (z.B. Zäune, Hecken, Mauern) in einer Höhe von maximal 1,20 m herzustellen. Diese Festsetzung erlaubt die freie Wahl der Materialien. Die Höhenbegrenzung soll die dörfliche Struktur der Siedlung unterstreichen. Gestaltung des Vorgartenbereichs Der
Vorgartenbereich
zwischen
der
Straßenbegrenzungslinie
und
der
straßenzugewandten Baugrenze ist unversiegelt anzulegen, zu begrünen, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu unterhalten. Befestigte Flächen sind lediglich zulässig, soweit sie als, notwendige Geh- und Fahrflächen dienen und sich in ihrer Ausdehnung auf das für eine übliche Benutzung angemessene Maß beschränken. Dies soll dem Ziel folgen, die Versiegelung möglichst gering zu halten. Zudem ist dieser Bereich für das Straßenbild des Strohweges/ der Planstraße prägend und damit von hoher Bedeutung.
7
Verzicht auf Umweltbericht / Eingriff-AusgleichBilanzierung Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung mit weniger als 20.000 qm Grundfläche handelt und daher das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a i. V. m. § 13 BauGB durchgeführt wird, wird von einer Umweltprüfung abgesehen. Eine
Eingriffs-
und
Ausgleichsbilanzierung
ist
für
Bebauungspläne
der
Innenentwicklung aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erforderlich. In diesen Fällen gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
8
Artenschutz Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung mit einer festgesetzten Grundstücksfläche von rund 5.200 qm handelt, wird der Schwellwert von weniger als 20.000 qm überbaubare Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung deutlich unterschritten. Es wird daher das beschleunigte
Verfahren
Umweltprüfung abgesehen.
gemäß
§
13a
durchgeführt
und
von
einer
Seite 32 Eine
Eingriffs-
und
Ausgleichsbilanzierung
ist
für
Bebauungspläne
der
Innenentwicklung aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erforderlich. In diesen
Fällen
gelten
Eingriffe,
die
auf
Grund
der
Aufstellung
des
Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Es werden drei verschiedene Artenschutzkategorien unterschieden:
besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie)
streng geschützte Arten (national) inkl. der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch)
europäische Vogelarten (europäisch).
Der Umfang der ASP beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFHAnhang
IV-Arten
und
die
europäischen
Vogelarten.
Die
„nur“
national
besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle europäisch
geschützten
Arten.
Das
Landesamt
für
Natur,
Umwelt
und
Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) hat für dieses Bundesland aus naturschutzfachlicher Sicht eine Auswahl sogenannter „planungsrelevanter Arten“ getroffen, die bei der ASP im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung zu bearbeiten sind. Die übrigen in NRW vorkommenden Arten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes
(z.
B.
„Allerweltsarten“)
bei
vorhabenbedingten
Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Im Fachinformationssystem „@LINFOS“ des LANUV sind für das direkte Umfeld des Planbereichs zwei schutzwürdige Biotope aufgeführt. Eine Nutzung des Plangebietes als Jagdhabitat durch die ansässigen Arten in den schutzwürdigen Biotopen
kann
nicht
ausgeschlossen
werden.
Im
Folgenden
wird
der
Seite 33 Lebensraum der schutzwürdigen Biotope kurz dargestellt und die gefährdeten Arten im Einzelfall betrachtet.
Großflächige Obstwiesenkomplexe bei Wardt Die Obstwiesenkomplexe sind in ihrer Ausbildung einzigartig im Raum Xanten. Überwiegend handelt es sich um relativ alte, höhlenreiche Obstbäume (Hochstamm), lokal sind einige Hochstamm-Obstbäume nachgepflanzt worden. Alte Hofgehölze, Baumgruppen und -reihen, z.T. mit Kopfbäumen reichern dieses Biotop zusätzlich an. Schutzziel:
Erhalt
großflächigen
und
Optimierung
Obstwiesenkomplexes
eines
für
mit
den
Raum
einzigartigen
Brutvorkommen
zahlreicher
gefährdeter Vogelarten Vogelarten in den Obstwiesenkomplexe:
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)
Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros)
Hohltaube (Columba oenas)
Misteldrossel (Turdus viscivorus)
Schleiereule (Tyto alba)
Steinkauz (Athene noctua)
Turmfalke (Falco tinnunculus)
Turteltaube (Streptopelia turtur)
Um weitere Informationen zu den naturräumlichen Gegebenheiten zu erhalten, wurden die vom LANUV im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“
umfangreichen
Informationen
zu
Lebenszyklus,
Populationsbiologie und Lebensraumansprüchen der Arten sowie die Liste der geschützten Arten gemäß Quadrant 2, Messtischblatt 4304 Xanten für die Lebensraumtypen Magerwiesen
und
Kleingehölze, –weiden;
Alleen,
Fettwiesen
Bäume, und
Gebüsche,
–weiden;
Hecken;
Stillgewässer;
Vegetationsarme oder –freie Biotope; Brachen; Äcker, Weinberge; Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen und Gebäude herangezogen und um die gefährdeten Vogelarten der Obstwiesenkomplexe ergänzt. Unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 1 BNatSchG können folgende mögliche Wirkungen der Planung planungsrelevante Arten einschränken:
Seite 34
Bau- und/oder nutzungsbedingte Individuenverluste
Bau- und/oder nutzungsbedingte erhebliche Störung der streng geschützten Arten
sowie
der
Fortpflanzungs-,
europäisch
geschützten
Aufzucht,
Mauser-,
Vogelarten
während
Überwinterungs-
der und
Wanderungszeiten
Bau- und/oder nutzungsbedingte Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten sowie sonstigen wichtigen Habitatbestandteilen Kommt diese Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass kein Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt bzw. zu erwarten ist oder aber das Vorhaben keine negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt, ist das Vorhaben zulässig und die Artenschutzprüfung mit der Stufe I beendet.
Vögel Folgende Vögel mit unzureichendem bzw. schlechtem Erhaltungszustand werden betrachtet: Feldlerche (Alauda arvensis): Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche
eine
Charakterart
der
offenen
Feldflur.
Sie
besiedelt
reich
strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Die Feldlerche ist in NordrheinWestfalen in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Spießente (Anas acuta): Als Rast- und Überwinterungsgebiete nutzt die Spießente seichte Uferbereiche von größeren Stillgewässern (Altwässer, Teiche, Seen) im Bereich großer Flussauen. Zum Teil erscheinen die Tiere zur Nahrungssuche auch auf überschwemmten Grünlandbereichen. Spießenten kommen in Nordrhein-Westfalen vor allem als Durchzügler und Wintergäste sowie
unregelmäßig
als
Brutvögel
vor
(bislang
2
Bruten
am
Unteren
Niederrhein). Als Durchzügler kommt die Spießente in Nordrhein-Westfalen vor allem in der Westfälischen Bucht und im Niederrheinischen Tiefland vor. Die bedeutendsten Rastvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Unterer
Seite 35 Niederrhein“ und „Rieselfelder Münster“ mit mehr als 150 bzw. 75 Individuen. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Löffelente
(Anas
clypeata):
Als
Lebensraum
bevorzugt
die
Löffelente
Feuchtwiesen, Niedermoore, wiedervernässte Hochmoore und Sümpfe sowie verschilfte Gräben und Kleingewässer. Seltener werden Fisch- und Klärteiche aufgesucht. Die Nahrungssuche erfolgt im Flachgewässer. Als Brutvogel kommt die Löffelente in Nordrhein-Westfalen im Niederrheinischen Tiefland sowie in der Westfälischen Bucht und dort vor allem in Feuchtgebieten und Mooren vor. Die
bedeutendsten
Rastvorkommen
in
Nordrhein-Westfalen
liegen
im
Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Knäkente
(Anas
querquedula):
Knäkenten
brüten
in
Feuchtwiesen,
Niedermooren, Sümpfen, an Heideweihern, verschilften Gräben sowie in anderen deckungsreichen Binnengewässern. Die Standorte haben meist nur eine kleine offene Wasserfläche. Die Nahrungssuche erfolgt im Flachgewässer. Als Brutvogel kommt die Knäkente in Nordrhein-Westfalen sehr selten vor sowie
als
seltener
Durchzügler.
Bevorzugte
Rastgebiete
sind
große
Flachwasserbereiche von Teichen, Seen und Bagger- und Stauseen vor allem in der
Westfälischen
Bucht
und
am
Niederrhein.
Die
bedeutendsten
Rastvorkommen in Nordrhein-Westfalen liegen in den Vogelschutzgebieten „Unterer Niederrhein“, „Rieselfelder Münster“ und „Lippeaue mit Ahsewiesen“. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Wiesenpieper (Anthus pratensis): Der Wiesenpieper ist ein Zugvogel, der als Kurz- und Mittelstreckenzieher den Winter vor allem im Mittelmeerraum und in Südwesteuropa verbringt. In Nordrhein-Westfalen tritt er als mittelhäufiger Brutvogel auf. Der Lebensraum des Wiesenpiepers besteht aus offenen, baumund straucharmen feuchten Flächen mit höheren Singwarten (z.B. Weidezäune, Sträucher). Die Bodenvegetation muss ausreichend Deckung bieten, darf aber
Seite 36 nicht zu dicht und zu hoch sein. Bevorzugt werden extensiv genutzte, frische bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen und Moore. Darüber hinaus werden Kahlschläge, Windwurfflächen sowie Brachen besiedelt. Das Nest wird am Boden oftmals an Graben- und Wegrändern angelegt. Der Wiesenpieper ist in Nordrhein-Westfalen nur noch lückenhaft verbreitet. Vor allem im Bergischen Land, im Weserbergland sowie im Münsterland und am Niederrhein bestehen mittlerweile große Verbreitungslücken. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Waldohreule (Asio otus): Als Lebensraum bevorzugt die Waldohreule halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern. Darüber hinaus kommt sie auch im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen sowie
an
Siedlungsrändern
vor.
Als
Jagdgebiete
werden
strukturreiche
Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen aufgesucht. Als Nistplatz werden
alte
Nester
von
anderen
Vogelarten
(v.a.
Rabenkrähe,
Elster,
Mäusebussard, Ringeltaube) genutzt. Die Waldohreule kommt in NordrheinWestfalen in allen Naturräumen nahezu flächendeckend vor. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Flussregenpfeifer
(Charadrius
ursprünglich
sandigen
die
dubius): oder
Der
kiesigen
Flussregenpfeifer Ufer
größerer
besiedelte
Flüsse
sowie
Überschwemmungsflächen. Nach einem großräumigen Verlust dieser Habitate werden
heute
überwiegend
Sekundärlebensräume
wie
Sand-
und
Kiesabgrabungen und Klärteiche genutzt. Gewässer sind Teil des Brutgebietes, diese können jedoch räumlich vom eigentlichen Brutplatz getrennt liegen. Das Nest wird auf kiesigem oder sandigem Untergrund an meist unbewachsenen Stellen angelegt. Der Flussregenpfeifer ist ein Zugvogel, der als Mittel- und Langstreckenzieher in NordWestfalen
kommt
der
und Westafrika überwintert.
Flussregenpfeifer
in
allen
In Nordrhein-
Naturräumen
vor.
Verbreitungsschwerpunkte stellen Abgrabungen entlang größerer Fließgewässer im Tiefland dar (v.a. Rhein, Lippe, Ruhr). Das bedeutendste Brutvorkommen liegt im Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Seite 37 Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Wachtelkönig (Crex Crex): In Nordrhein-Westfalen kommt er als seltener Brutvogel
vor.
Der
Wachtelkönig
besiedelt
offene
bis
halboffene
Niederungslandschaften der Fluss- und Talauen sowie Niedermoore und hochwüchsige
Feuchtwiesen.
Er
ist
aber
auch
in
großräumigen
Ackerbaugebieten in der Hellwegbörde als Brutvogel anzutreffen. Das Nest wird in Bodenmulden an Standorten mit ausreichender Deckung angelegt. Die Nahrung besteht vorwiegend aus Insekten, Würmern und Schnecken. Daneben werden Sämereien und andere Pflanzenteile aufgenommen. Die bedeutendsten Brutvorkommen
liegen
in
den
Vogelschutzgebieten
„Hellwegbörde“
und
„Lippeaue mit Ahsewiesen“ sowie am Unteren Niederrhein (von Duisburg bis Kleve). Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Kuckuck
(Cuculus
canorus):
Den
Kuckuck
kann
man
in
fast
allen
Lebensräumen, bevorzugt in Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen antreffen. Der Kuckuck ist ein Brutschmarotzer. Das Weibchen legt jeweils ein Ei in ein fremdes Nest von bestimmten Singvogelarten. Bevorzugte Wirte sind Teichund Sumpfrohsänger, Bachstelze, Neuntöter, Heckenbraunelle, Rotkehlchen sowie Grasmücken, Pieper und Rotschwänze. In Nordrhein-Westfalen ist der Kuckuck in allen Naturräumen weit verbreitet, kommt aber stets in geringer Siedlungsdichte vor. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Zwergschwan (Cygnus bewickii): Der Zwergschwan tritt in Nordrhein-Westfalen als sehr seltener Durchzügler und Wintergast oftmals gemeinsam mit anderen Schwänen und Gänsen auf. Als Rast- und Überwinterungsgebiete nutzt der Zwergschwan die Niederungen großer Flussläufe mit größeren Stillgewässern und ausgedehnten, ruhigen Grünland- und Ackerflächen. Zur Nahrungssuche werden vegetationsreiche Gewässer und gewässernahes Grünland, seltener
Seite 38 auch gewässerferne Grünlandbereiche und Äcker genutzt. Als Rast- und Schlafgewässer dienen größere, offene Wasserflächen (Seen, störungsarme Fließgewässerabschnitte). Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Singschwan (Cygnus cygnus): In Nordrhein-Westfalen kommt der Singschwan als seltener Wintergast und Durchzügler vor. Als Überwinterungsgebiete nutzt der Singschwan die Niederungen großer Flussläufe mit größeren Stillgewässern und ausgedehnten, ruhigen Grünland- und Ackerflächen. Zur Nahrungssuche werden vor allem vegetationsreiche Gewässer und gewässernahes Grünland wie
Überschwemmungszonen
im
Deichvorland
bevorzugt.
Bei
hoher
Schneedecke oder Frost suchen die Tiere auch gewässerferne Grünlandbereiche und Äcker (v.a. Mais und Raps) auf. Als Rast- und Schlafgewässer werden größere,
offene
Wasserflächen
genutzt
(Seen,
störungsarme
Fließgewässerabschnitte). Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Mehlschwalbe (Delichon urbicum): Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschlichen
Siedlungsbereichen.
Als
Koloniebrüter
bevorzugt
sie
frei
stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten. Die Lehmnester werden an den Außenwänden der Gebäude an der Dachunterkante, in
Giebel-,
angebracht.
Balkon-
und
Fensternischen
Industriegebäude
Talsperren) sind ebenfalls
und
oder
technische
unter
Mauervorsprüngen
Anlagen
(z.B.
Brücken,
geeignete Brutstandorte. Als Nahrungsflächen
werden insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze aufgesucht. In Nordrhein-Westfalen kommt die Mehlschwalbe in allen Naturräumen nahezu flächendeckend vor. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
derartigen
Seite 39 Grauammer (Emberiza calandra): In Nordrhein-Westfalen kommt die seltene Grauammer meist ganzjährig als Standvogel vor, nur in kalten Wintern wandern die Vögel nach Frankreich oder in den Mittelmeerraum ab. Die Grauammer ist eine Charakterart offener Ackerlandschaften. Nach einem großräumigen Verlust geeigneter Habitate wurden weite Bereiche des ehemals fast flächendeckenden Vorkommens in Nordrhein-Westfalen als Bruträume aufgegeben. Besiedelt werden offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung. Wichtige Habitatbestandteile sind einzelne Gehölze, Feldscheunen und Zäune als Singwarten sowie unbefestigte Wege und Säume zur Nahrungsaufnahme. Das Nest wird in Randstrukturen in dichter Bodenvegetation in busch- oder baumfreier Umgebung angelegt. Die Grauammer kommt in Nordrhein-Westfalen nur noch sehr lokal in den ausgedehnten
Bördelandschaften
im
Raum
Zülpich
und
Jülich
vor.
Einzelvorkommen gibt es daneben unter anderem in den Vogelschutzgebieten „Hellwegbörde“ und „Unterer Niederrhein“. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Baumfalke (Falco subbuteo): Der Baumfalke ist ein Zugvogel, der als Langstreckenzieher im tropischen Afrika südlich der Sahara überwintert. In Nordrhein-Westfalen kommt er als seltener Brutvogel und als Durchzügler vor. Baumfalken
besiedeln
halboffene,
strukturreiche
Kulturlandschaften
mit
Feuchtwiesen, Mooren, Heiden sowie Gewässern. Großflächige, geschlossene Waldgebiete werden gemieden. Die Jagdgebiete können bis zu 5 km von den Brutplätzen
entfernt
Altholzbeständen
liegen.
(häufig
Diese
befinden
80-100jährige
sich
Kiefernwälder),
meist in
in
lichten
Feldgehölzen,
Baumreihen oder an Waldrändern. Als Horststandort werden alte Krähennester genutzt. Der Baumfalke besiedelt in Nordrhein-Westfalen vor allem das Tiefland. Regionale Dichtezentren liegen im Bereich des Münsterlandes, der Senne, der Schwalm-Nette-Platte sowie am Unteren Niederrhein. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
derartigen
Seite 40 Rauchschwalbe (Hirundo rustica): Die Rauchschwalbe kann als Charakterart für eine extensiv genutzte, bäuerliche Kulturlandschaft angesehen werden. Die Besiedlungsdichte wird mit zunehmender Verstädterung der Siedlungsbereiche geringer. In typischen Großstadtlandschaften fehlt sie. Die Nester werden in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten (z.B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) aus
Lehm
und
Pflanzenteilen
gebaut.
In
Nordrhein-Westfalen
ist
die
Rauchschwalbe in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche der Rauchschwalbe als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf die Rauchschwalbe haben. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Uferschnepfe (Limosa limosa): Uferschnepfen sind Zugvögel, die als Mittel- bis Langstreckenzieher in einem Bereich von Südwesteuropa bis Westafrika (vor allem
Senegal,
kommen
sie
Mauretanien, als
seltene
Mali)
überwintern.
Brutvögel
vor.
In
Nordrhein-Westfalen
Darüber
hinaus
erscheinen
Uferschnepfen der nordöstlichen Populationen als regelmäßige aber seltene Durchzügler
auf
dem
Frühjahrsdurchzug Uferschnepfe
sind
im
Herbstdurchzug März/April.
offene
Die
Nieder-
im
Juli/August
ursprünglichen und
sowie
auf
Lebensräume
Hochmoore
sowie
dem der
feuchte
Flussniederungen. Nach einem großräumigen Verlust dieser Habitate ist sie in Nordrhein-Westfalen fast ausschließlich in Feuchtwiesen und -weiden als Brutvogel
anzutreffen.
Ein
hoher
Grundwasserstand
sowie
eine
lückige
Vegetation mit unterschiedlicher Grashöhe sind wichtige Habitatmerkmale. Das Nest wird am Boden, im Feuchtgrünland in höherem Gras angelegt. Die Uferschnepfe
kommt
in
Nordrhein-Westfalen
vor
allem
in
den
Feuchtwiesenschutzgebieten im Münsterland und am Unteren Niederrhein vor. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
derartigen
Seite 41 Großer
Brachvogel
(Numenius
arquata):
Der
Große
Brachvogel
ist
ein
Zugvogel, der als Kurz- und Mittelstreckenzieher vor allem in West- und Mitteleuropa (Frankreich, Wattenmeer von Deutschland und Niederlanden) überwintert. In Nordrhein-Westfalen kommt er als mittelhäufiger Brutvogel vor. Darüber hinaus erscheinen Große Brachvögel der nordöstlichen Populationen als regelmäßige aber seltene Durchzügler auf dem Herbstdurchzug im August/September sowie auf dem Frühjahrsdurchzug im März/April. Der Große Brachvogel besiedelt offene Niederungs- und Grünlandgebiete, Niedermoore sowie
Hochmoore
mit
hohen
Grundwasserständen.
Aufgrund
einer
ausgeprägten Brutplatztreue brüten Brachvögel jedoch auch auf Ackerflächen, wo der Bruterfolg meist nur gering ausfällt. Der Große Brachvogel kommt in Nordrhein-Westfalen
als
Brut-
und
Rastvogel
im
Tiefland
mit
Verbreitungsschwerpunkten im Münsterland (Kreise Steinfurt, Borken und Warendorf) sowie in Ostwestfalen (Kreise Gütersloh und Paderborn) vor. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Feldsperling (Passer montanus): Der Lebensraum des Feldsperlings sind halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen
und
Waldrändern.
Darüber
hinaus
dringt
er
bis
in
die
Randbereiche ländlicher Siedlungen vor, wo er Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen besiedelt. Als Höhlenbrüter nutzten sie Specht- oder Faulhöhlen, Gebäudenischen,
aber
auch
Nistkästen.
In
Nordrhein-Westfalen
ist
der
Feldsperling in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche dem Feldsperling als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf den Feldsperling haben. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Rebhuhn (Perdix perdix): Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden Rebhühner ihre
vielfältige
Nahrung sowie Magensteine zur
Seite 42 Nahrungszerkleinerung. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden angelegt. Das Rebhuhn ist in Nordrhein-Westfalen vor allem im Tiefland noch weit verbreitet.
Verbreitungsschwerpunkte
sind
die
Kölner
Bucht
und
das
Münsterland. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche dem Rebhuhn als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf das Rebhuhn haben. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Kampfläufer
(Philomachus
pugnax):
In
Nordrhein-Westfalen
kommt
der
Kampfläufer nur noch als regelmäßiger Durchzügler vor, als Brutvogel ist er 1987
ausgestorben.
Die
heutigen
Brutgebiete
liegen
in
ausgedehnten
Feuchtgebieten und Mooren von Nordeuropa und Nordrussland. Kampfläufer erscheinen auf dem Herbstdurchzug in der Zeit von Mitte Juli bis Anfang Oktober.
Auf
dem
schwächer
ausgeprägten
Frühjahrsdurchzug
zu
den
Brutgebieten treten die Watvögel von Anfang März bis Anfang Juni, mit einem Maximum
gegen
Ende
April/Anfang
Mai
auf.
Als
Rastgebiete
nutzen
Kampfläufer nahrungsreiche Flachwasserzonen und Schlammufer an Flüssen, Altwässern, Baggerseen und Kläranlagen. Geeignet sind auch überschwemmte Grünlandflächen in Gewässernähe, Verrieselungsflächen sowie mit Blänken durchsetztes Feuchtgrünland, seltener sogar feuchte Ackerflächen. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus): Der Gartenrotschwanz ist ein Zugvogel, der als Langstreckenzieher in West- und Zentralafrika überwintert. In Nordrhein-Westfalen tritt er immer seltener als Brutvogel auf. Früher kam der Gartenrotschwanz häufig in reich strukturierten Dorflandschaften mit alten Obstwiesen und -weiden sowie in Feldgehölzen, Alleen, Auengehölzen und lichten, alten Mischwäldern vor. Mittlerweile konzentrieren sich die Vorkommen in Nordrhein-Westfalen auf die Randbereiche von größeren Heidelandschaften und
auf
sandige
Kiefernwälder.
Zur
Nahrungssuche
bevorzugt
der
Gartenrotschwanz Bereiche mit schütterer Bodenvegetation. Das Nest wird
Seite 43 meist in Halbhöhlen in 2 bis 3 m Höhe über dem Boden angelegt, zum Beispiel in alten Obstbäumen oder Kopfweiden. In Nordrhein-Westfalen kommt der Gartenrotschwanz in allen Naturräumen vor. Allerdings sind die Bestände seit einigen Jahrzehnten großräumig rückläufig, so dass sich mittlerweile deutliche Verbreitungslücken
zeigen.
Verbreitungsschwerpunkte
bilden
die
Heidelandschaften in den Bereichen Senne, Borkenberge und Depot BrüggenBracht. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche dem Gartenrotschwanz als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf den Gartenrotschwanz haben. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria): In Nordrhein-Westfalen kommt der Goldregenpfeifer nur noch als Durchzügler vor, als Brutvogel ist er um 1915 ausgestorben. Die heutigen Brutgebiete befinden sich in Nordeuropa und Nordrussland, wo er in Hoch- und Niedermooren brütet. Die Vögel erscheinen auf dem Herbstdurchzug in der Zeit von August bis Anfang Dezember, mit einem Maximum gegen Anfang/Mitte November. Auf dem deutlich geringer ausgeprägten Frühjahrsdurchzug zu den Brutgebieten erscheinen sie von Mitte Februar bis Ende April, mit maximalen Bestandszahlen gegen Mitte April. Als Rastgebiete werden offene Agrarflächen (Grünland, Äcker) in den Niederungen großer
Flussläufe,
großräumige
Feuchtgrünlandbereiche
sowie
Bördelandschaften aufgesucht. Der Goldregenpfeifer tritt als Durchzügler vor allem im Einzugsbereich von Rhein, Weser, Lippe und Ems sowie in der Hellwegbörde auf. Die bedeutendsten Rastvorkommen in Nordrhein-Westfalen liegen in den Vogelschutzgebieten „Unterer Niederrhein“, „Hellwegbörde“ und „Weseraue“ mit bis zu 200 Individuen. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
derartigen
Seite 44 Turteltaube
(Streptopelia
turtur):
Turteltauben
sind
Zugvögel,
die
als
Langstreckenzieher in der Savannenzone südlich der Sahara überwintern. In Nordrhein-Westfalen tritt sie als mittelhäufiger Brutvogel auf. Als ursprünglicher Bewohner von Steppen- und Waldsteppen bevorzugt die Turteltaube offene, bis halboffene
Parklandschaften
mit
einem
Wechsel
aus
Agrarflächen
und
Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor, dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe besiedelt. Das Nest wird in Sträuchern oder Bäumen in 1 bis 5 m Höhe angelegt. Die Turteltaube ist in NordrheinWestfalen sowohl im Tiefland als auch im Bergland noch weit verbreitet. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche der Turteltaube als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf die Turteltaube haben. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Brandgans (Tadorna tadorna): Hauptverbreitungsgebiete der Brandgans liegen in den Küstenregionen Europas sowie in den Steppengebieten von Osteuropa bis nach Asien. Sie treten in Nordrhein-Westfalen seit den 1960er-Jahren als Brutvögel
auf.
Geeignete
Wasserstandsschwankungen
Lebensräume mit
sind
Schlammfluren
nährstoffreiche, beziehungsweise
durch offenen
Schlickboden versehene Altarme und Altwässer großer Flüsse. Außerdem werden künstlich angelegte Gewässer besiedelt. In Nordrhein-Westfalen kommt die Brandgans hauptsächlich am Unteren Niederrhein in den Kreisen Kleve und Wesel sowie an der Weser (Kreis Minden-Lübbecke) vor. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Dunkler Wasserläufer (Tringa erythropus): In Nordrhein-Westfalen kommt der Dunkle Wasserläufer als regelmäßiger aber seltener Durchzügler vor. Die Brutgebiete liegen in Nordskandinavien und Nordrussland. Als Rastgebiete
Seite 45 werden
nahrungsreiche
Flachwasserzonen
und
Schlammflächen
genutzt.
Geeignete Nahrungsflächen finden die Watvögel an den Verlandungsbereichen der Flüsse, an Altwässern, Teichen, Baggerseen und Kläranlagen. Darüber hinaus kommen die Tiere in Gewässernähe auf nassen und überschwemmten Grünlandflächen vor. Der Dunkle Wasserläufer erscheint in Nordrhein-Westfalen auf dem Durchzug vor allem im Einzugsbereich von Rhein, Ems, Lippe und Weser. Die bedeutendsten Rastvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Unterer Niederrhein“ und „Rieselfelder Münster“. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Bruchwasserläufer (Tringa glareola): Der Bruchwasserläufer tritt in NordrheinWestfalen als regelmäßiger Durchzügler auf, als Brutvogel ist er 1919 ausgestorben.
Die
heutigen
Brutgebiete
liegen
in
Nordeuropa
und
Nordrussland. Als Rastgebiete nutzt der Bruchwasserläufer nahrungsreiche Flachwasserzonen und größere Schlammufer von Flüssen, Altwässern, Teichen und
Baggerseen.
Darüber
Verrieselungsflächen,
an
hinaus
kommen
Kläranlagen
sowie
die auf
Watvögel
auf
überschwemmten
Grünlandflächen vor. Ein bedeutendes Rastvorkommen Rastvorkommen in Nordrhein-Westfalen liegt im Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Grünschenkel (Tringa nebularia): In Nordrhein-Westfalen tritt der Grünschenkel als regelmäßiger Durchzügler auf. Die Brutgebiete liegen in offenen Moor- und Tundrenlandschaften Nordeuropas und Nordrusslands. Als Rastgebiete nutzen die
Watvögel nahrungsreiche Flachwasserzonen und Schlammflächen im
Uferbereich von Flüssen, Altwässern, Baggerseen sowie an Kläranlagen. Darüber hinaus kommen die Tiere in Gewässernähe auf überschwemmten Grünlandflächen, zum Teil sogar auf bedeutendsten
Rastvorkommen
in
vernässten Ackerflächen vor.
Nordrhein-Westfalen
liegen
in
Die den
Vogelschutzgebieten „Unterer Niederrhein“ und „Rieselfelder Münster“. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
derartigen
Seite 46 Rotschenkel (Tringa totanus): Der Rotschenkel ist ein Zugvogel, der als Teilbis
Langstreckenzieher
von
den
Küsten
der
Nordsee
bis
nach
Afrika
überwintert. In Nordrhein-Westfalen kommt er als sehr seltener Brutvogel vor. Darüber hinaus erscheinen Rotschenkel der nördlichen Populationen als regelmäßige Durchzügler auf dem Herbstdurchzug von August bis Oktober sowie auf dem Frühjahrsdurchzug von April bis Mai. Als Brutvogel tritt der Rotschenkel
in
Feuchtwiesen
sowie
auf
Überschwemmungsgrünland
im
Rheinvorland auf. Bevorzugt werden Standorte mit einer nicht zu hohen Vegetation und offenen Verlandungszonen. Das Nest wird am Boden angelegt und ist meist in der Vegetation gut versteckt. In Nordrhein-Westfalen kommt der Rotschenkel nur lokal am Unteren Niederrhein sowie im westlichen Münsterland vor. Die letzten Brutvorkommen liegen im Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ und in den Feuchtgebieten des Münsterlandes. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Kiebitz (Vanellus vanellus): Das Hauptverbreitungsgebiet der Art erstreckt sich von
West-
und
Nordeuropa
bis
nach
Russland.
Als
Kurz-
und
Mittelstreckenzieher überwintern Kiebitze vor allem in Westeuropa (Benelux, Frankreich, Großbritannien). Der Kiebitz tritt in Nordrhein-Westfalen als häufiger Brutvogel sowie als sehr häufiger Durchzügler auf. Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Seit einigen Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland. Inzwischen brüten etwa 80 % der Kiebitze in Nordrhein-Westfalen auf
Ackerflächen.
Dort
ist
der
Bruterfolg
stark
abhängig
von
der
Bewirtschaftungsintensität und fällt oft sehr gering aus. Bei der Wahl des Neststandortes werden offene und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt. Als Brutvogel kommt der Kiebitz in Nordrhein-Westfalen im Tiefland nahezu flächendeckend vor. Verbreitungsschwerpunkte liegen im Münsterland, in der Hellwegbörde sowie am Niederrhein. Bedeutende Rastvorkommen in NordrheinWestfalen liegen in den Vogelschutzgebieten „Hellwegbörde“, „Weseraue“ und „Unterer Niederrhein“ sowie in den Börden der Kölner Bucht. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche dem Kiebitz als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf den Kiebitz haben.
Seite 47 Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Schleiereule (Tyto alba): Die Schleiereule lebt als Kulturfolger in halboffenen Landschaften, die in engem Kontakt zu menschlichen Siedlungsbereichen stehen. Als Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von
Wegen,
Straßen,
Gräben
sowie
Brachen
aufgesucht.
Geeignete
Lebensräume dürfen im Winter nur für wenige Tage durch lang anhaltende Schneelagen bedeckt werden. Ein Jagdrevier kann eine Größe von über 100 ha erreichen. Als Nistplatz und Tagesruhesitz werden störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden genutzt, die einen freien An- und Abflug gewähren (z.B. Dachböden, Scheunen, Taubenschläge, Kirchtürme). Bewohnt werden Gebäude in Einzellagen, Dörfern und Kleinstädten. Die Schleiereule gilt als ausgesprochen reviertreu. Größere Wanderungen werden überwiegend von den Jungvögeln durchgeführt. Die Schleiereule kommt in Nordrhein-Westfalen im Tiefland nahezu flächendeckend mit einem Verbreitungsschwerpunkt in der Westfälischen Bucht vor. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche der Schleiereule als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf die Schleiereule haben. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Steinkauz (Athene noctua): Steinkäuze besiedeln offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot. Als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten bevorzugt. Für die Bodenjagd ist eine
niedrige
Vegetation
mit
ausreichendem
Nahrungsangebot
von
entscheidender Bedeutung. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 5 bis 50 ha erreichen. Als Brutplatz nutzen die ausgesprochen reviertreuen Tiere Baumhöhlen (v.a. in Obstbäumen, Kopfweiden) sowie Höhlen und Nischen in Gebäuden und Viehställen. Gerne werden auch Nistkästen angenommen. Der Steinkauz
ist
in
Nordrhein-Westfalen
vor
allem
im
Tiefland
nahezu
flächendeckend verbreitet. Regionale Dichtezentren liegen im Bereich des Niederrheinischen Tieflandes sowie im Münsterland.
Seite 48 Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche dem Steinkauz als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf den Steinkauz haben. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Turmfalke (Falco tinnunculus): In Nordrhein-Westfalen kommt der Turmfalke ganzjährig als häufiger Stand- und Strichvogel vor, hierzu gesellen sich ab Oktober Wintergäste aus nordöstlichen Populationen. Der Turmfalke kommt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen vor. Selbst in großen Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene Waldgebiete. Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen auf. In optimalen Lebensräumen beansprucht ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5 bis 2,5 km² Größe. Als Brutplätze werden Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z.B. an Hochhäusern, Scheunen, Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester in Bäumen ausgewählt. Regelmäßig werden auch Nistkästen angenommen. Der Turmfalke ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche dem Turmfalke als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf den Turmfalken haben. Als
Lebensraum
und
Jagdhabitat
ungeeignet,
da
keine
derartigen
Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.
Zwischenfazit Da im Plangebiet mehrere Bäume vorhanden sind, können Vogelarten, die Baumhorste oder -höhlen besiedeln, nicht ausgeschlossen werden. Eine genaue
Untersuchung
ist
in
jedem
Fall
vor
Maßnahmendurchführung
(insbesondere Fällung) an den Bäumen erforderlich. Zur Sicherung der Artenschutzbelange berücksichtigen:
sind
die
folgenden
Vermeidungsmaßnahmen
zu
Seite 49
Zur
Vermeidung
artenschutzrechtlicher
Konflikte
sind
die
Rodungsarbeiten von Gehölzen in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen.
Unmittelbar
vor
Überprüfung
Beginn
der
der
Rodungsarbeiten
Höhlenbäume
ist
insbesondere
eine
auf
gezielte
Vorkommen
planungsrelevanter Arten, wie z.B. Fledermäuse, durch eine fachkundige Person durchzuführen. Falls artenschutzrechtlich relevante Vorkommen ermittelt
werden,
sind
in
Abstimmung
mit
der
unteren
Naturschutzbehörde geeignete Schutz- und Versorgungs-maßnahmen zu ergreifen.
Die Bäume ohne nachweislichen Fledermausbesatz sind unmittelbar nach der Kontrolle zu fällen. Die Fällung der Bäume, bei denen ein Vorkommen
nicht
vollständig
ausgeschlossen
werden
kann,
ist
kontrolliert durchzuführen. Im Falle eines Fledermausfundes sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Die Tiere sind zu bergen und fachkundig zu betreuen. Die untere Naturschutzbehörde des Kreises Wesel ist unverzüglich zu benachrichtigen.
Rodungen
von
Höhlenbäumen
sind
aus
Gründen
des
Fledermausschutzes innerhalb des Zeitraumes vom 01.10. bis zum 30.11. eines Kalenderjahres durchzuführen. Bei vorherigem Verschluss von Höhlen können Bäume auch bis 28.02. des Folgejahres entfernt werden. Ein Verschluss der Bäume ist ausschließlich bei Höhlen, die mit absoluter Sicherheit unbesetzt sind und vollständig kontrolliert werden können, erlaubt. Vogelarten, die Teile von Gebäuden bewohnen, finden im Plangebiet nicht die entsprechenden Habitatstrukturen vor, da es unbebaut ist. Weiterhin befinden sich im Plangebiet keinerlei Gewässer, die von Vogelarten als Lebensraum genutzt werden können. Zudem befinden sich im Plangebiet keine Mager- bzw. Fettwiesen und – weiden, die ein Lebensraum von Vogelarten darstellen können. Aus den Ausführungen wird ersichtlich, dass ein Vorkommen der o.g. planungsrelevanten
Arten
mit
unzureichendem
bzw.
schlechtem
Erhaltungszustand im Plangebiet nicht zu erwarten ist, da die Strukturen, welche die genannten Arten bevorzugen, nur unzureichend vorhanden sind.
Seite 50 Fazit Anhand der Artenangaben zum Messtischblatt Xanten des LANUV ist nicht von dem
Vorkommen
planungsrelevanter
Arten
mit
einem
ungünstigen
Erhaltungszustand (sogenannte verfahrenskritische Arten) auszugehen. Aufgrund der insgesamt als niedrig einzustufenden artenschutzrechtlichen Konflikte soll auf eine vertiefende Untersuchung bzw. fachgutachterliche Stellungnahme verzichtet werden. Die Artenschutzprüfung schließt mit dem Ergebnis ab, dass unter Einbeziehung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht erfüllt sind und eine Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 8 nicht erforderlich ist.
9
Durchführung der Planung Die Umsetzung der Planung im Sinne der Baureifmachung des Wohngebietes und
der
Vermarktung
der
Grundstücke
wird
durch
die
Stadt
vorgenommen. Der Bau der Wohngebäude erfolgt durch Private.
10
Flächenbilanz Gesamtfläche
ca. 23.032 m²
100,0 %
Allgemeines Wohngebiet
ca. 9.018 m²
39,2 %
Verkehrsfläche Planstraße A
ca. 1.104 m²
4,8 %
Verkehrsfläche Planstraße B
ca. 75 m²
0,3 %
Fuß- und Radweg
ca. 166 m²
0,7 %
Verkehrsfläche Am Meerend
ca. 459 m²
2,0 %
Öffentliche Parkfläche
ca. 66 m²
0,3 %
Öffentliche Grünfläche
ca. 828 m²
3,6 %
Fläche Wall
ca. 831 m²
3,6 %
Gemeinbedarf –Feuerwehr–
ca. 3.493 m²
15,2 %
Gemeinbedarf –Betriebshof–
ca. 6.136 m²
26,6 %
Zufahrt
ca. 689 m²
3,0 %
Versorgungsfläche –Elektrizität–
ca. 25 m²
0,1 %
Sonstiges Sondergebiet
ca. 142 m²
0,6 %
Xanten
Seite 51
11
Verfahren Der Rat der Stadt Xanten hat in seiner Sitzung vom 12.12.2012 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 179 W gefasst. Am 11.03.2015 wurde durch
den
Rat
der
Stadt
Xanten
der
Beschluss
zur
Aufstellung
des
Bebauungsplans Nr. 179 W erneut gefasst mit einem geänderten bzw. verkleinerten Geltungsbereich. Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB aufgestellt werden, so dass von einer Umweltprüfung sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 sowie nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden kann. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 24.07.2017 bis 08.09.2017 sowie vom 10.11.2017 bis 11.12.2017 durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a i.V.m. § 13 BauGB wurde in Form einer Bürgerversammlung am 26.04.2016 und am 07.02.2017 sowie einer Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 10.11.2017 bis 11.12.2017 durchgeführt.
Seite 52
Aufgestellt: Fachbereich Stadtplanung, Bauen und Denkmalpflege Sachgebiet Stadtplanung Xanten, 10.01.2018 Im Auftrag:
Gerritz
Seite 53 Baumbestand Bebauungsplan Nr. 179 W Die grau hinterlegten Bäume werden als zu erhaltende Bäume gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzt, da diese eine prägende Bepflanzung für das Plangebiet darstellen. Für die grün hinterlegten Bäume sind Ersatzpflanzungen vorgesehen. Sämtliche Bestandsbäume des zukünftigen allgemeinen Wohngebietes sind gesund. Trotzdem weisen einige Bäume einen sehr ungepflegten und unterversorgten Zustand auf. Wassermangel durch zu kleine Wurzelbereiche sowie Schäden durch Fahrzeuge im Kronenbereich haben den meisten Bäumen im Parkplatzbereich des alten Schwimmbades ziemlich zugesetzt. Folglich kann nur ein bestimmter Anteil der Bestandsbäume erhalten werden. Nach Rückbau des Parkplatzes sind die zur Erhaltung festgesetzten Bäume auf den Verlauf der Wurzelentwicklung zu überprüfen.
Deutscher Name
Botanischer Name
Umfang (in cm)
Kronendurchmesser (in m)
Baumschutzsatzung
Angaben zum Zustand
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
1
Stieleiche
Quercus robur
160
5,5
Ja
vital
Zur Erhaltung festgesetzt
2
Stieleiche
Quercus robur
130
3,5
Ja
gefällt
Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Sofern die Standsicherheit des Baumes gewährleistet wird, kann dieser erhalten werden.
Umfang (in cm)
Kronendurchmesser (in m)
Baumschutzsatzung
Quercus robur
110
5
Ja
4
Linde
Tilia cordata
110
5,5
Ja
5
Platane
Platanus hispanica
154
10,5
Ja
6
Stieleiche
Quercus robur
96
6
Nein
7
Spitzahorn
Acer platanoides
125
7,5
Ja
8
Linde
Tilia cordata
80
5
Nein
9
Platane
Platanus hispanica
80
5
Nein
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Botanischer Name
Stieleiche
Angaben zum Zustand
Deutscher Name
3
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 54
Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter Zustand
Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Zur Erhaltung festgesetzt
Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich
Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Zur Erhaltung festgesetzt Zur Erhaltung festgesetzt Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)
95
Nein
11
Feldahorn
Acer campestre
175
Ja
12
Linde
Tilia cordata
117
Ja
13
Stieleiche
Quercus robur
117
7
Ja
14
Linde
Tilia cordata
90
7
Nein
15
Amerikanische Linde
Tilia americana
88
6
Nein
16
Platane
Platanus hispanica
165
12,7
Ja
Vital, jedoch viel Totholz/Fremdbewuchs Dreistämmig, absterbend
Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Acer campestre
Angaben zum Zustand
Baumschutzsatzung
Kronendurchmesser (in m)
Botanischer Name
Feldahorn
Umfang (in cm)
Deutscher Name
10
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 55
Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Zur Erhaltung festgesetzt Zur Erhaltung festgesetzt Zur Erhaltung festgesetzt Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen
100
Ja
18
Spitzahorn
Acer platanoides
80
Nein
19
Linde
Tilia cordata
99
Nein
20
Feldahorn
Acer campestre
340
Ja
21
Pappel
Populus
70
Nein
Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich keine Alleinstellung möglich durch die Entfernung der umliegenden Gehölze, keine Verkehrssicherheit gegeben keine Alleinstellung möglich durch die Entfernung der umliegenden Gehölze, keine Verkehrssicherheit gegeben Fünfstämmig, Fäulen im Stammansatz, keine Alleinstellung möglich keine Alleinstellung möglich durch die Entfernung der umliegenden Gehölze, keine Verkehrssicherheit gegeben
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Fagus sylvatica
Angaben zum Zustand
Baumschutzsatzung
Kronendurchmesser (in m)
Botanischer Name
Buche
Umfang (in cm)
Deutscher Name
17
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 56
Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)
Acer campestre
146
Ja
Zweistämmig, schlechte Vitalität, viel Totholz, gefährliche Astgabel
23
Feldahorn
Acer campestre
95
Nein
Schlechter Zustand
24
Feldahorn
Acer campestre
165
Ja
Zweistämmig, lichte Krone, Zwiesel, Fremdbewuchs, nicht verkehrssicher
25
Feldahorn
Acer campestre
118
Ja
Zweistämmig, nicht verkehrssicher
26
Feldahorn
Acer campestre
68
Nein
27
Gemeine Esche
Fraxinus Excelsior
74
Nein
28
Gemeine Esche
Fraxinus Excelsior
58
Nein
Schwere Schieflage, nicht verkehrssicher Zweistämmig, Zwiesel, Fremdbewuchs, Totholzbildung Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Angaben zum Zustand
Baumschutzsatzung
Kronendurchmesser (in m)
Botanischer Name
Feldahorn
Umfang (in cm)
Deutscher Name
22
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 57
Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Zustand) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)
88
30
Linde
Tilia cordata
110
8
Ja
31
Linde
Tilia cordata
87
8
Nein
32
Linde
Tilia cordata
80
5
Nein
33
Stieleiche
Quercus robur
78
3,5
Nein
34
Amerikanische Linde
Tilia americana
87
4,5
Nein
35
Platane
Platanus hispanica
158
10
Ja
36
Linde
Tilia cordata
80
Nein
Nein
Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Fraxinus Excelsior
Angaben zum Zustand
Baumschutzsatzung
Kronendurchmesser (in m)
Botanischer Name
Gemeine Esche
Umfang (in cm)
Deutscher Name
29
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 58
Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Zur Erhaltung festgesetzt Zur Erhaltung festgesetzt Zur Erhaltung festgesetzt Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Zur Erhaltung festgesetzt Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)
Salix alba
138
Ja
Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich
38
Linde
Tilia cordata
80
Nein
39
Linde
Tilia cordata
80
Nein
40
Linde
Tilia cordata
75
5
Nein
41
Linde
Tilia cordata
83
7,5
Nein
42
Amerikanische Linde
Tilia americana
93
4
Nein
Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Angaben zum Zustand
Baumschutzsatzung
Kronendurchmesser (in m)
Botanischer Name
Weide
Umfang (in cm)
Deutscher Name
37
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 59
Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Zur Erhaltung festgesetzt Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)
Umfang (in cm)
Kronendurchmesser (in m)
Baumschutzsatzung
Tilia cordata
90
4
Nein
44
Linde
Tilia cordata
80
Nein
45
Linde
Tilia cordata
80
Nein
46
Feldahorn
Acer campestre
277
Ja
47
Feldahorn
Acer campestre
220
Ja
Zweistämmig, Nicht verkehrssicher, Zwiesel
48
Feldahorn
Acer campestre
94
Nein
Unsicherer Zwiesel
49
Linde
Tilia cordata
90
Nein
Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich
Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Dreistämmig, Fremdbewuchs, Ungepflegter Zustand
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Botanischer Name
Linde
Angaben zum Zustand
Deutscher Name
43
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 60
Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)
Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)
90
Nein
51
Weide
Salix
371
Ja
52
Linde
Tilia cordata
90
Nein
53
Weide
Salix alba
70
Nein
54
Linde
Tilia cordata
90
Nein
55
Linde
Tilia cordata
90
Nein
56
Linde
Tilia cordata
120
Ja
Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Fünfstämmig, Faulstellen im Stammfuß, starken Fremdbewuchs, schlechte Vitalität, abgängig Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Tilia cordata
Angaben zum Zustand
Baumschutzsatzung
Kronendurchmesser (in m)
Botanischer Name
Linde
Umfang (in cm)
Deutscher Name
50
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 61
Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Zur Erhaltung festgesetzt
81
Nein
58
Säuleneiche
84
59
Säuleneiche
60
Säuleneiche
61
Säuleneiche
62
Säuleneiche
63
Säuleneiche
64
Säuleneiche
65
Säuleneiche
66
Säuleneiche
Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Quercus robur
Angaben zum Zustand
Baumschutzsatzung
Kronendurchmesser (in m)
Botanischer Name
Eiche
Umfang (in cm)
Deutscher Name
57
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 62
Zur Erhaltung festgesetzt
Nein
Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter Zustand
96
Nein
Ungepflegter Zustand
Zur Erhaltung festgesetzt
107
Ja
Ungepflegter Zustand
Zur Erhaltung festgesetzt
108
Ja
Ungepflegter Zustand
Zur Erhaltung festgesetzt
100
Ja
Ungepflegter Zustand
Zur Erhaltung festgesetzt
119
Ja
Ungepflegter Zustand
Zur Erhaltung festgesetzt
126
Ja
Ungepflegter Zustand
Zur Erhaltung festgesetzt
126
Ja
Ungepflegter Zustand
Zur Erhaltung festgesetzt
129
Ja
Ungepflegter Zustand
Zur Erhaltung festgesetzt
Zur Erhaltung festgesetzt
Baumschutzsatzung
Angaben zum Zustand
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Ja
Ungepflegter Zustand
Zur Erhaltung festgesetzt
87
Nein
Ungepflegter Zustand
Zur Erhaltung festgesetzt
140
14,0
Ja
71
Ahorn
Acer
50
2,0
Nein
Unfallbalken, Pilz im Wurzelbereich, Wurzelfäule Abgestorben
72
Ahorn
Acer
100
6,0
Ja
Klärung im Rahmen der Bauausführung Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand) Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen
73
Ahorn
Acer
60
3,0
Nein
Säuleneiche
69
Säuleneiche
70
Kronendurchmesser (in m)
118
68
Umfang (in cm)
Zur Erhaltung festgesetzt
Säuleneiche
Höhe (in m)
Ungepflegter Zustand
67
Botanischer Name
Ja
Deutscher Name
116
Stieleiche
Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 63
Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, schwere Stammfäule, Herstellung von Verkehrssicherheit durch Maßnahmen nicht möglich Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, Herstellung von Verkehrssicherheit durch Maßnahmen nicht möglich
Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand)
Umfang (in cm)
Kronendurchmesser (in m)
Baumschutzsatzung
Acer
90
4,0
Nein
75
Ahorn
Acer
60
7,0
Nein
76
Ahorn
Acer
90
9,0
Nein
77
Ahorn
Acer
70
5,0
Nein
Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, leichte Stammfäule, Herstellung von Verkehrssicherheit durch Maßnahmen nicht möglich Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, leichte Stammfäule Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, leichte Stammfäule
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Botanischer Name
Ahorn
Angaben zum Zustand
Deutscher Name
74
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 64
Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand)
Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung
Umfang (in cm)
Kronendurchmesser (in m)
Baumschutzsatzung
Acer
100
8,0
Ja
79
Ahorn
Acer
55
3,0
Nein
80
Ahorn
Acer
60
4,0
Nein
81
Ahorn
Acer
200
6,0
Ja
82
Stieleiche
Quercus robur
40
2,0
Nein
Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, leichte Stammfäule; gefährlicher Zustand; V-Zwiesel Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, schwere Stammfäule, frischer Ausbruch von Starkast Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Botanischer Name
Ahorn
Angaben zum Zustand
Deutscher Name
78
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 65
Klärung im Rahmen der Bauausführung
Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung
Klärung im Rahmen der Bauausführung
Umfang (in cm)
Kronendurchmesser (in m)
Baumschutzsatzung
Acer campestre
40
1,0
Nein
84
Linde
Tilia cordata
90
9,0
Nein
Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, absterbend Vital ok
85
Linde
Tilia cordata
115
11,0
Ja
Vital ok
86
Ahorn
Acer
115
5,0
Ja
87
Ahorn
Acer
100
12,0
Ja
Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen, viel Totholz, schwere Stammfäule; nicht verkehrssicher Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, leichte Stammfäule
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Botanischer Name
Feldahorn
Angaben zum Zustand
Deutscher Name
83
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 66
Klärung im Rahmen der Bauausführung
Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung
Klärung im Rahmen der Bauausführung
Umfang (in cm)
Kronendurchmesser (in m)
Baumschutzsatzung
Acer
130
15,0
Ja
89
Ahorn
Acer
50
4,0
Nein
90
Ahorn
Acer
40
2,0
Nein
91
Feldahorn
Acer campestre
160
4,0
Ja
92
Stieleiche
Quercus robur
40
4,0
Nein
Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, Untergeordneter Sämling, nicht erhaltenswert Mehrstämmig, starke Fäulen im Stammfuß, Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz Abgestorben
93
Stieleiche
Quercus robur
30
1,0
Nein
Abgestorben
Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, schwere Stammfäule; schwerer Schiefstand, nicht kompensiert Abgestorben
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Botanischer Name
Ahorn
Angaben zum Zustand
Deutscher Name
88
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 67
Klärung im Rahmen der Bauausführung
Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand) Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung
Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand) Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand)
Umfang (in cm)
Kronendurchmesser (in m)
Baumschutzsatzung
Acer
70
6,0
Nein
95
Linde
Tilia cordata
80
8,0
96
Ahorn
Acer
110
97
Ahorn
Acer
98
Ahorn
99
Ahorn
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Botanischer Name
Ahorn
Angaben zum Zustand
Deutscher Name
94
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 68
Klärung im Rahmen der Bauausführung
Nein
Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, Stammfäule Totholz, Überstand
10,0
Ja
Totholz, Überstand
Zur Erhaltung festgesetzt
120
11,0
Ja
Efeubewuchs, Totholz, gefährliche Astverbindungen
Acer
140
10,0
Ja
Mehrstämmig, Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, gefährliche Astverbindungen
Acer
90
6,0
Nein
Efeubewuchs, Totholz, gefährliche Astverbindungen
Eingehende Untersuchung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich Eingehende Untersuchung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich Eingehende Untersuchung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich
Zur Erhaltung festgesetzt
Umfang (in cm)
Kronendurchmesser (in m)
Baumschutzsatzung
Acer
90
6,0
Nein
101
Ahorn
Acer
150
22,0
Ja
102
Bergahorn
210
18,0
Ja
103
Ahorn
Acer pseudoplatanus Acer
40
4,0
Nein
104
Ahorn
Acer
150
9,0
Ja
105
Ahorn
Acer
160
6,0
Ja
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Botanischer Name
Ahorn
Angaben zum Zustand
Deutscher Name
100
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 69
Efeubewuchs, Totholz, gefährliche Astverbindungen, Standunsicherheit, Verkehrsunsicherheit Efeubewuchs, Totholz, gefährliche Astverbindungen vital
Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand)
Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen Mehrstämmig, Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau Mehrstämmig, Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau
Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand)
Zur Erhaltung festgesetzt Zur Erhaltung festgesetzt
Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen
Umfang (in cm)
Kronendurchmesser (in m)
Baumschutzsatzung
Tilia cordata
100
7,0
Ja
Totholz; Höhenniveau, kann bei Abgrabung nicht erhalten werden
107
Ahorn
Acer
150
10,0
Ja
Mehrstämmig, Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau
108
Ahorn
Acer
110
8,0
Ja
Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau
109
Ahorn
Acer
80
4,0
Nein
Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Botanischer Name
Linde
Angaben zum Zustand
Deutscher Name
106
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 70
Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau)
Umfang (in cm)
Kronendurchmesser (in m)
Baumschutzsatzung
Acer
150
6,0
Ja
Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau
111
Ahorn
Acer
110
6,0
Ja
Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau
112
Ahorn
Acer
70
4,0
Nein
113
Ahorn
Acer
90
3,0
Nein
Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Botanischer Name
Ahorn
Angaben zum Zustand
Deutscher Name
110
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 71
Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung) Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung)
Umfang (in cm)
Kronendurchmesser (in m)
Baumschutzsatzung
Acer
120
8,0
Ja
Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau
115
Ahorn
Acer
70
5,0
Nein
116
Ahorn
Acer
140
8,0
Ja
Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau
117
Ahorn
Acer
40
2,0
Nein
118
Abendländischer Lebensbaum
Thuja Occidentalis
130
4,0
Nein
Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen Mehrstämmiger Strauch
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Botanischer Name
Ahorn
Angaben zum Zustand
Deutscher Name
114
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 72
Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung) Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Strauchfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)
Umfang (in cm)
Kronendurchmesser (in m)
Baumschutzsatzung
Acer
130
8,0
Ja
120
Ahorn
Acer
130
8,0
Ja
121
Ahorn
Acer
90
5,0
Nein
122
Ahorn
Acer
90
5,0
Nein
Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, kann durch Abgrabungen nicht erhalten werden, Höhenniveau Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, kann durch Abgrabungen nicht erhalten werden, Höhenniveau Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, kann durch Abgrabungen nicht erhalten werden, Höhenniveau Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, kann durch Abgrabungen nicht erhalten werden, Höhenniveau
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Botanischer Name
Ahorn
Angaben zum Zustand
Deutscher Name
119
Höhe (in m)
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 73
Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung)
60
Nein
Prunus avium
50
Nein
Acer campestre
75
Nein
keine Alleinstellung möglich durch die Entfernung der umliegenden Gehölze, keine Verkehrssicherheit gegeben Zwei Druckzwiesel, verkehrsunsicher, abgängig Zweistämmig, verkehrsunsicher, Druckzwiesel
Umfang (in cm)
Araucaria araucana
180
124
Pappel
Populus
125
Vogel-Kirsche
126
Feldahorn
Höhe (in m)
Deutscher Name Chilenische Araukarie
Erhalt/ Ersatzpflanzungen
Baumschutzsatzung
kann durch Abgrabungen nicht erhalten werden, Höhenniveau
123
Angaben zum Zustand
Kronendurchmesser (in m)
Ja
Botanischer Name
4,0
Baum-Nr.
Bestandteil Baumkataster (*)
Seite 74
Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand) Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand)
Seite 75
Seite 76 Pflanzliste Bebauungsplan Nr. 179 W botanischer Name
deutscher Name
Wuchshöhe
Besonderheiten / Verwendung
Acer campestre
Feld-Ahorn
ca. 10 m
schnittverträglich, Windschutzpflanze, Vogelschutzgehölz, leuchtend gelbe Herbstfärbung
Amelanchier ovalis
Europäische Felsenbirne
ca. 4 m
Nektarpflanze für Schmetterlinge, Vogelnährgehölz, rot-gelbe Herbstfärbung
Berberis vulgaris
Berberitze, Sauerdorn
1–3m
scharlachrote, saure essbare Beeren
Buddleiia davidii
Gewöhnlicher Sommerflieder
ca. 2- 3 m
besonders blaue Blüten ziehen Schmetterlinge an; Nektarpflanze
Buxus sempervierens
Gewöhnlicher Buchsbaum
bis 4 m
immergrün; alle Pflanzenteile sind giftig
Cornus mas
Kornelkirsche
ca. 4 m
essbare säuerliche rote Früchte; gut für Marmelade
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
bis 3 m
giftig, Vogelnährgehölz, blutrote Zweige
Corylus avellana
Haselnuss
bis 5 m
Frühblüher; Bienennährgehölz; Nährgehölz z.B. für Eichhörnchen, Haselmaus und Kleiber; für Fruchtnutzung verschied. Sorten pflanzen
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
ca. 3 m
Vogelnährgehölz, rote Herbstfärbung der Blätter
Frangula alnus
Faulbaum
ca. 5 m
ausläufertreibend, Früchte giftig, Schmetterlingsraupenfutterpflanze
Ilex aquifolium
Stechpalme, Ilex
bis 10 m
langsam wachsend; Früchte giftig, Winterfutter für Vögel, Nistgehölz, immergrün
Ligustrum vulgare
Liguster
3–5m
Bienen- und Schmetterlingsweide; Heimat für Falterraupen; Vogelnährgehölz; teilweise wintergrün
Lonicera xylosteum
Gemeine Heckenkirsche
ca. 3 m
giftige Beeren, Schmetterlingsraupenfutterpflanze, besonders wertvoll für seltene Art: Limenitis camilla (Kleiner Eisvogel)
Seite 77 Malus sylvestris
Europäischer Wildapfel
3–5m
Nektar- und Pollenspender; Bienenweide, Vogelbrutgehölz
Prunus cerasifera
Kirschpflaume
ca. 10 m
Früchte süßsauer, bei voller Reife nur mäßig sauer
Prunus fruticosa
Zwergweichsel
bis 1,5 m
ausläufertreibend, essbare Früchte, Bienenweide
Prunus padus
Traubenkirsche
ca. 10 m
Früchte erbsengroß, rotschwarz, essbar aber bitter, Kern ist giftig!
Prunus spinosa
Schlehe
bis 2 m
ausläufertreibend, Früchte nach Frost genießbar, Schmetterlingsraupenfutterpflanze
Ribes nigrum
Schw. Johannisbeere
bis 1,5 m
essbare Früchte, Futter für Schmetterlingsraupen
Ribes uva-crispa
Stachelbeere
ca. 1 m
essbare Früchte, Futter für Schmetterlingsraupen
Ribes rubrum
Rote Johannisbeere
ca. 1,5 m
essbare Früchte, Futter für Schmetterlingsraupen
Rosa avensis
Weiße Wildrose
ca. 2 m
Pollenspender für Wildbienen, Vogelnährgehölz
Rosa canina
Hundsrose
ca. 3 m
süßsäuerliche Hagebutten, Vitamin-C haltig, ausläufertreibend
Rosa glauca
Rotblättrige Rose
1–3m
Essbare rote Hagebutten, wenig Ausläufer
Rosa majalis
Zimtrose
ca. 1,5 m
duftende Blüten im Mai, im Winter auffällig rote Zweige, bildet durch Ausläufer neue Büsche
Rosa obtusifolia
Flaumrose
ca. 1,5 m
duftendes Laub, scharlachrote bis orangefarbene Hagebutten, seltene Wildrose
Rosa rubiginosa
Weinrose
bis 2 m
Laub duftet nach Äpfeln
Rosa villosa
Apfelrose
1,5 – 2 m
rote bis violettrote Hagebutten; gut für Marmeladen, Ausläufertreibend
Rosa vosagiaca
Blaugrüne Rose
bis 2 m
vitaminreiche Sorte ´PiRo 3´
Rubus ordoratus
Himbeere
bis 2 m
essbare Früchte, Raupenfutter für Schmetterlingsarten
Rubus fruticosus
Brombeere
bis 2 m
essbare Früchte, Raupenfutter für Schmetterlingsarten
Salix aurita
Ohr-Weide
ca.2 m
Vorfrühlingsblüher mit angenehm
Seite 78 duftenden Kätzchen, Raupenfutter Salix caprea
Kätzchen-Weide
ca. 4 m
Nektar- und Bienenfutter, Futterstrauch für Schmetterlingsraupen ; Sorte ´Silberglanz´: silbrige Kätzchen schon ab Dezember
Salix purpurea
Purpurweide
bis 6 m
Sorte ´Nancy Saunders´ mit schönem Farbspiel der Zweige / Blätter (ca. 2 m hoch)
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
5–7 m
Blüten und Früchte beliebt bei Mensch und Tier
Syringa vulgaris
Gemeiner Flieder
bis 6 m
duftende Blüten, Bienen- und Schmetterlingsweide
Taxus baccata
Eibe
bis 10 m
langsam wachsend, immergrün; Kern der Frucht ist giftig
Viburnum lantana
Wolliger Schneeball
ca. 4 m
giftig, Bienenweide
Viburnum opulus
Gemeiner Schneeball
ca. 4 m
Bienenweide; rote Blattfärbung im Herbst; Ernte der Beeren nach dem Frost
Seite 79