Kreis W e s e l Stadt X a n t e n

B EBAUUNGSPLAN N R . 179 W, WOHNBEBAUUNG AM MEEREND / STROHWEG MIT FLÄCHE DIE FEUERWEHR UND WIRTSCHAFTSFLÄCHE FÜR FREIZEITZENTRUM XANTEN GMBH

BEGRÜNDUNG 1

Räumlicher Geltungsbereich

2

Gegenwärtige Situation im Plangebiet

3

Anlass, Ziel und Zweck der Planung

4

Planungsrechtliche Situation

5

Übergeordnete Planungsvorgaben

6 6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8 6.9 6.10 6.11 6.12 6.13 6.14 6.15 6.16 6.17

Erläuterungen zum Bebauungsplaninhalt Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Flächen für Stellplätze und Garagen Flächen für Nebenanlagen Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Verkehr Geh-, Fahr- und Leitungsrecht Öffentliche Grünflächen Grünordnerische Festsetzungen Ver- und Entsorgung, Regenwasser Denkmalschutz und Denkmalpflege Altlasten, Kampfmittel Immissionsschutz Hochwasserrisiko-Gebiet Klimaschutz und Klimaanpassung Gestalterische Festsetzungen

7

Verzicht auf Umweltbericht / Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung

8

Artenschutz

9

Durchführung der Planung

10

Flächenbilanz

11

Verfahren

FÜR DIE

Seite 2

1

Räumlicher Geltungsbereich Der Planbereich des Bebauungsplans Nr. 179 W „Wohnbebauung Am Meerend/ Strohweg mit Fläche für die Feuerwehr und Wirtschaftsfläche für die Freizeitzentrum Xanten GmbH“ befindet sich im Xantener Ortsteil Wardt und grenzt südlich an die Xantener Südsee an. Im Einzelnen wird das Plangebiet wie folgt begrenzt: Im Norden durch die Straße Strohweg, Im Osten durch die Parkplatzfläche für die Freizeiteinrichtungen der Xantener Südsee, Im Süden durch die Flächen des Standbades und Im Westen durch die Wohnbebauung Am Meerend. Das Plangebiet umfasst die folgenden Flurstücke: Gemarkung Wardt, Flur 3, Flurstücke 958 & 989 teilweise. Der Planbereich hat eine Größe von ca. 2,3 ha.

2

Gegenwärtige Situation im Plangebiet Das

Plangebiet

stellt

sich

derzeit

als

brachgefallener

Parkplatz

mit

vereinzeltem Gehölz- und Baumbestand sowie dem bereits abgerissenen Nibelungenbad dar.

3

Anlass, Ziel und Zweck der Planung Im Herbst 2008 wurden im Nibelungenbad der FZX GmbH in Xanten-Wardt das Spaßbad und das Wellenfreibecken aus Kostengründen geschlossen. Für das größtenteils leerstehende Gebäude des Nibelungenbades sowie sein direktes Umfeld wird seit dieser Zeit nach einer Nachfolgenutzung gesucht. Letztlich wurde entschieden, die Bädernutzung komplett aufzugeben und das Nibelungenbadgebäude abzubrechen. Als Nachnutzung der Fläche bietet sich angesichts der Nähe zum Dorfkern Wardts sowie der Tatsache, dass in Wardt, im Unterschied zu anderen Ortsteilen wie etwa Birten, seit Jahren keine neuen Flächen für den Wohnungsbau entwickelt werden konnten, die Nutzung als Wohnbaufläche an. In Ermangelung an einem zusammenhängenden Baugebiet wurden seit 2014 ca. 0,6 ha in Baulücken bebaut, sodass derzeit nur noch wenige Baulücken zur Verfügung

stehen.

Durch

die

Überplanung

können

die

vorhandenen

Seite 3 öffentlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen sinnvoll ausgelastet werden. Zudem

kann

der

Betrieb

der

regelmäßig

verkehrende

Buslinie

SL42

(Anbindung an den Xantener Stadtkern) sichergestellt werden. Eine weitere Nachnutzungsmöglichkeit stellt die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses

dar,

da

die

Aufgabe

des

bestehenden

Feuerwehrgerätehauses bzw. des gesamten Standortes erforderlich ist. Der im südlichen

Planbereich

vorgesehene

Standort

der

Feuerwehr

ist

schnell

erreichbar und liegt gleichzeitig am Ortsrand, sodass potenzielle Konflikte mit umgebender Wohnbebauung minimiert werden. Zudem ist der südöstliche Planbereich für die Errichtung einer Lagerhalle mit einigen Büroräumen für die FZX GmbH vorgesehen, die ebenfalls eine optimale Anbindung und eine Minimierung des Konfliktpotenzials mit der angrenzenden Wohnbebauung versprechen. Verfahren Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB, da es sich hierbei um eine Wiedernutzbarmachung einer überwiegend brachgefallenen Fläche im bereits bebauten Siedlungsgefüge als Maßnahme der Innenentwicklung handelt und die Größe der realisierbaren Grundfläche weniger als 20.000 m² beträgt. Darüber hinaus bereitet die Aufstellung des

Bebauungsplans

weder Vorhaben vor, die dem UVPG

unterliegen, noch begründet sie diese. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete beeinträchtigt werden. Im Weiteren kann von einer Umweltprüfung sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 sowie nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Zur

Beteiligung

der

Öffentlichkeit

wurden

zusätzlich

zur

erforderlichen

formellen Offenlage zwei Bürgerversammlungen am 26.04.2016 und am 07.02.2017 durchgeführt. Da der Bebauungsplanentwurf in seinem gesamten Geltungsbereich von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, aber eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird, wird

der

Flächennutzungsplan

(§ 13a Abs. 2 Nr. 2

BauGB).

im Ein

Wege

der

Teil

des

Berichtigung

angepasst

Geltungsbereichs

des

Seite 4 Bebauungsplans soll künftig als Wohnbaufläche dargestellt werden. Der südliche Teil des Plangebietes bleibt weiterhin Gemeinbedarfsfläche.

4

Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 179 W liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 19 und Nr. 19, 2. Änderung (siehe Abbildung 1) und grenzt westlich an den Bebauungsplan Nr. 96 W an. Bedingt durch die umfangreichen Auskiesungsmaßnahmen wurde der Bebauungsplan Nr.

19

aufgestellt, der die Entwicklung Wardts zu einem Freizeit- und Erholungsgebiet mit

regionaler

Bedeutung

anstrebt.

Die

Ortschaft

Wardt

wurde

als

Wohnsiedlungsbereich mit überwiegend aufgelockerter Bebauung dargestellt sowie um Freizeiteinrichtungen ergänzt. Für den Wohnsiedlungsbereich wurde die Festsetzung Dorfgebiet getroffen, um die bisherige Nutzung beizubehalten, als auch private Entwicklungsabsichten in Bezug auf das Freizeitwesen (wie zum Beispiel Ausbau von Pensionen, gewerbliche Freizeitanlagen, zugeordnete Läden, etc.) zu realisieren. Darüber hinaus wurden mehrere Sondergebiete festgesetzt, die dem Camping und Ferienwohnen dienen. Für den Planbereich setzt der Bebauungsplan Nr.

19 einen Parkplatz und eine Gemeinbedarfs-

fläche mit der Zweckbestimmung „Freizeitbad“ fest sowie der Bebauungsplan Nr. 19, 2. Änderung eine Rechtsabbiegespur zum Parkplatz. Der Bebauungsplan Nr.

96 W umfasst den Geltungsbereich zwischen den

eingeschlossen Verkehrsflächen der Hohen Straße, der Heinrich-HegmannStraße, Am Kerkend, Am Meerend sowie der eingeschlossen Bebauung südlich der Straßen Am Kerkend und Der Steg. Dieser Bebauungsplan dient der städtebaulichen

Ordnung

Nebeneinanders

von

unter

Berücksichtigung

Landwirtschaft,

Wohnen,

eines

Sport

und

harmonischen benachbarten

Freizeitanlagen. Die Überplanung erfolgte vor dem Hintergrund der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung im Bereich Am Kerkend und Am Meerend. Der

Bebauungsplan

setzt

neben

Gemeinbedarfsflächen

ausschließlich

Dorfgebiete fest, um den ländlichen Charakter der Ortschaft zu erhalten.

Seite 5 Abb. 1: Ausschnitt aus dem für das Plangebiet derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 19, Rechtskraft 07.04.1978

5

Übergeordnete Planungsvorgaben Regionalplan Im gültigen Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf, dem GEP 99, ist das Plangebiet als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich festgelegt. Da Wardt

eine

Einwohnerzahl

von

weniger

als

2.000

aufweist,

ist

kein

Siedlungsbereich dargestellt. Damit hat sich die bauliche Entwicklung am Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung zu orientieren. Dieser Bedarf ist durch die

natürliche

Bevölkerungsentwicklung

und

die

Belegungsdichte

gekennzeichnet. Das Plangebiet liegt im Innenbereich und vervollständigt den Siedlungsrand der Ortschaft Wardt. Eine Entwicklung für die ortsansässige Bevölkerung ist damit gegeben. Da eine nachträgliche Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung erforderlich ist (siehe unten), wurde gemäß § 34 Abs. 1 LPlG am 07.04.2016 sowie § 34 Abs. 5 LPlG am 16.11.2017 landesplanerische

Seite 6 Anfragen beim Regionalverband Ruhr (RVR) als Träger der Regionalplanung gestellt. Die landesplanerische Zustimmung erfolgte am 20.12.2017. Flächennutzungsplan Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Xanten ist der Bereich des Bebauungsplans

Nr. 179

W

derzeit

als

Gemeinbedarfsfläche

mit

der

Zweckbestimmung „Sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ dargestellt. Für die geplante Entwicklung als Wohnbaufläche ist deshalb eine Anpassung des Flächennutzungsplans im Wege der Berichtigung erforderlich. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan wird künftig

für

die

Wohnbaufläche

Fläche sowie

im

des

Bebauungsplans

Süden

Nr. 179

Gemeinbedarfsfläche

W

im

Norden

ausweisen.

Eine

geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets ist gewährleistet. Landschaftsplan Das

Plangebiet

liegt

nicht

innerhalb

des

Geltungsbereichs

des

Landschaftsplans Sonsbeck/Xanten. Stadt- und Dorfentwicklungskonzept Xanten 2020 Im Stadt- und Dorfentwicklungskonzept wird für den Ortsteil Wardt die besondere Qualität des orts- und landschaftsbildprägenden Ensembles aus landwirtschaftlichen

Gebäuden

und

Freiflächen

(insbesondere

Streuobstwiesen) dargestellt. Städtebauliches Ziel ist der Erhalt und Schutz des Ensembles, sodass eine bauliche Nachverdichtung auf den Frei- bzw. Grünflächen innerhalb des Siedlungsschwerpunktes Wardt ausgeschlossen ist. Eine Nachnutzung des Geländes des Nibelungenbades stand bei der Erstellung des Stadt- und Dorfentwicklungskonzept nicht zur Diskussion. Die Stadt Xanten hat sich entschlossen durch die Revitalisierung der Brachfläche Wohnnutzung zu ermöglichen. Damit trägt die vorliegende Planung den Zielen des Stadt- und Dorfentwicklungskonzeptes Rechnung.

Seite 7 Vorgaben des Hochwasserschutzes Im Zuge der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (§§ 73 bis

75

WHG)

wurden

Hochwasserrisikokarten

für

für

den

Rhein

verschiedene

Hochwassergefahren-

Hochwasserszenarien

von

und der

Bezirksregierung Düsseldorf erstellt und veröffentlicht. In der Karte „Hochwassergefahrenkarte Rhein“, Stand November 2013 (Hochwasserszenario HQHäufig, Kartenblatt 33) wird der Planbereich teilweise als „geschütztes Gebiet“ dargestellt. Das bedeutet, dass der Planbereich bei Versagen der öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen (hier: Deiche) überschwemmt werden könnte. Gemäß der HQHäufig-Hochwassergefahrenkarte kann der Planbereich zwischen 0-4 m überflutet werden. Rechtsfolgen gegenüber der Stadt Xanten können hier nicht begründet werden, da die Hochwasserrisikokarten informativen Charakter haben. Die Darstellung der Risikogebiete dient der Information der Öffentlichkeit. Daher wird ein entsprechender Vermerk gem. § 9 Abs. 6a BauGB im Bebauungsplan erfolgen. Als Schutz wären etwaige bauliche Vorkehrungen möglich (sog. „weiße Wanne“). Für die Neubebauung können aufgrund der vorgenannten Problematik auch keine Keller in normaler Bauweise vorgesehen werden. Die Karten

sowie

weitere

Informationen

sind

unter

der

Internetseite

www.flussgebiete.nrw.de und bei den Kommunen öffentlich abruf- bzw. einsehbar.

6

Erläuterungen zum Bebauungsplaninhalt

6.1 Art der baulichen Nutzung (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1, 5, 6, §§ 4 und 11 BauNVO)

Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet Entsprechend dem Ziel der Planung, im Plangebiet eine Wohnbebauung zu ermöglichen, wird im nördlichen Planbereich ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Dieses dient vorwiegend dem Wohnen. Mit der Festsetzung wird auf der einen Seite sichergestellt, dass vorwiegend dem Wohnen dienende Gebiete entstehen, auf der anderen Seite wird die Flexibilität hinsichtlich weiterer in einem WA zulässiger Nutzungen – wie u. a. der Versorgung des Gebiets dienende Läden oder Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke – gewahrt. Weitere Nutzungen sind

Seite 8 ausnahmsweise zulassungsfähig, wie etwa Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht stören. So kann sich im Plangebiet bspw. ein Friseur oder eine Apotheke ansiedeln, sofern diese in erster Linie das Wohnumfeld versorgen. Im WA sind allgemein zulässig: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. die

der

Versorgung

des

Gebiets

dienenden

Schank-

und

Speisewirtschaften. Die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften sind durch den Bebauungsplan im Plangebiet nur als ausnahmsweise zulässig festgesetzt. Der Grund liegt darin, dass diese Nutzung unter Umständen störend für die Wohnruhe sein kann, weshalb bei der Erteilung der Genehmigung besonders geprüft werden muss, dass keine städtebaulichen Gründe für die Versagung vorliegen. Zudem werden zwei der in einem Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen und Läden als unzulässig festgesetzt. Unzulässig sind demnach: 1. Gartenbaubetriebe, 2. Tankstellen. Gartenbaubetriebe zentralen Nutzungen

sind

hier

städtebaulichen angestrebt

ausgeschlossen,

Bereich

werden.

umfasst

da und

das

Plangebiet

deshalb

Gartenbaubetriebe

einen

hochwertigere

ziehen

ein

hohes

Verkehrsaufkommen nach sich, was auch in den Abendstunden entsprechend hoch ist und daher die vorgesehene Wohnnutzung erheblich beeinträchtigen würde.

Seite 9 Tankstellen werden als unzulässig festgesetzt, da von dieser Nutzung insbesondere in den Abendstunden Störungen hinsichtlich der benachbarten Wohnbebauung ausgehen können. Zusätzlich wäre die dafür notwendige Dimensionierung

der

verkehrlichen

Erschließung

in

dieser

Lage

unangemessen. Weiterhin unzulässig sind: 3. Läden, die in nicht unerheblichen Umfang Güter sexuellen Charakters anbieten (z.B. Sexshops, Videotheken mit diesem Angebot), 4. Gewerbebetriebe, die auch dem entgeltlichen Geschlechtsverkehr dienen. Diese

Nutzungen

sollen

verhindert

werden,

da

sie

die

angrenzende

Wohnnutzung im erheblichen Maße negativ beeinflussen würden. Flächen für den Gemeinbedarf Im südlichen Planbereich wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Als genereller Nutzungszweck für diese Gemeinbedarfsfläche

wird

die

Zweckbestimmung

„Feuerwehr“

sowie

„Betriebshof“ festgesetzt. Zweckbestimmung „Feuerwehr“ Vorgesehen ist hier der Neubau des Gerätehauses für die Löschgruppe der Freiwilligen

Feuerwehr

Xanten-Wardt

mit

einer

Fahrzeughalle

mit

vier

Einstellplätzen, einem Sozialtrakt und den für die Feuerwehr erforderlichen Außenbereichsflächen.

Das

Feuerwehrgerätehaus

wird

im

Westen

des

Plangebietes errichtet. Die Aufstell- und Übungsflächen vor und hinter dem Feuerwehrgerätehaus liegen westlich und östlich des Gebäudes an der Straße „Am Meerend“. Die PKW-Stellplätze für die Feuerwehrangehörigen befinden sich im südlichen Bereich, vor und neben dem Sozialtrakt. Die Anzahl der PKW-Stellplätze beläuft sich auf 38. Zweckbestimmung „Betriebshof“ In der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Betriebshof“ sind allgemein zulässig: 1. Lagerung von Betriebsmaterialien 2. Büronutzung Vorgesehen

ist

hier

Außenbereichsfläche

die der

Errichtung

eines

Freizeitzentrum

Betriebshofs Xanten

inklusive

GmbH.

Die

Seite 10 Außenbereichsfläche dient als Aufstell- und Wendefläche und befindet sich südlich

und

östlich

Betriebshofangehörigen

des

Gebäudes.

befinden

sich

Die

im

PKW-Stellplätze

westlichen

Bereich,

für

die

vor

dem

Gebäude. Die Anzahl der PKW-Stellplätze beläuft sich auf fünf. Die Nutzung des Betriebshofs ist wie folgt vorgesehen: 

Lagerung von Schüttgütern (Wegesanierung)



Lagerung

von

Baumaterialien

(Pflastersteinen,

Beschilderung,

Zaunanlagen) 

Aufstellung von Müllcontainer (Grünschnitt, Restmüll, Papier)



Anlieferung

der

Gastronomieversorgung

und

Umschlag

in

die

Betriebsbereiche 

Aufstellung von Anbaugeräten und deren Anbau an den Traktor



Reinigung

der

Anbaugeräte

mit

Hochdruckreiniger

(Saisonal

unterschiedlich) 

Reinigung

von

Strandbadmaterialien,

Liegen

und

Spielgeräte

mit

Hochdruckreiniger (Ein- und Auswintern) 

Zwischenlagerung von Veranstaltungsanhängern, bzw. Kühlcontainern



Anlieferung und be- bzw. entladen von Booten und Palmen (Ein- und Auswintern) mit Hoflader



Winterdienst Streutraktor beladen mit Salz

Bei einer Fläche für den Gemeinbedarf handelt es sich nicht um ein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich eine Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen nicht erforderlich und diese nur aus besonderen Gründen geboten ist. Da die Außenmaße des Feuerwehrgerätehaues und des Betriebshofs sowie die Lage noch nicht endgültig feststehen und sich noch kleine Verschiebungen ergeben können, ist das Baufenster geringfügig größer als die derzeitig vorliegenden Planungen für das Feuerwehrgerätehaus und den Betriebshof. Innerhalb der Flächen für den Gemeinbedarf Nebenanlagen festgesetzt (Garagen, Carports).

ist die Zulässigkeit der

Seite 11 Sonstiges Sondergebiet „Kiosk“ Im westlichen Teilbereich des Plangebiets wird gemäß § 11 BauNVO ein sonstiges

Sondergebiet

mit

der

Zweckbestimmung

„Kiosk“

festgesetzt.

Entsprechend dieser Zweckbestimmung sind bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen, die der Versorgung der örtlichen Bevölkerung dienen, zulässig. Allgemein zulässig ist eine Verkaufsstätte für Nahrungs- und Genussmittel, Tabakwaren, Zeitungen und Zeitschriften mit maximal 61 qm Verkaufsfläche (z. B. Kiosk). Die Möglichkeit eines kleineren Begegnungscafés ist ebenfalls gegeben. Eine Überschreitung der Baugrenze ist nicht zulässig, da parallel zur Straße „Am Meerend“ mehrere Ver- und Entsorgungsleitungen verlaufen, die das Baufenster des Sondergebietes „Kiosk“ begrenzen. Diese Festsetzung soll dem Verein Wardtzusammen e. V. die Möglichkeit geben, die Errichtung eines Kiosks umzusetzen. Da zum jetzigen Zeitpunkt die genaue bauliche Ausgestaltung des Kiosk noch nicht feststeht, bietet diese Festsetzung einerseits die notwendige planungsrechtliche Grundlage sowie andererseits die gewünschte Flexibilität für die Umsetzung der Planungen des Vereins Wardtzusammen e. V.. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist diese Festsetzung ausreichend bestimmt, da durch die Zweckbestimmung und die zugehörige textliche Festsetzung im Bebauungsplan die dort zulässigen baulichen Anlagen abschließend geregelt sind. Mit der Festsetzung dieses Sondergebiets wird das Instrumentarium der Bauleitplanung,

hier

insbesondere

das

der

Baunutzungsverordnung,

im

gesetzlich zulässigen Maße ausgenutzt. Sonstige Sondergebiete sind gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO solche Gebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Bei dem geplanten Kiosk handelt es sich zwar um eine Nutzung, die auch in anderen Baugebieten der BauNVO zulässig wäre. Da hier aber nur diese Nutzung zulässig sein soll und alle andere Nutzungen ausgeschlossen werden sollen, ist die Festsetzung eines sonstigen

Sondergebiets

an

dieser

Stelle

gerechtfertigt.

Bei

der

Inhaltsbestimmung eines Sondergebiets bzw. bei der Konkretisierung der Nutzungen hat die Gemeinde einen weiten Spielraum. Dieser Spielraum wird hier

entsprechend

der

geplanten

Nutzungen

ausgeschöpft.

Seite 12

6.2 Maß der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB und §§ 16, 17, 18, 19, 20 BauNVO)

Grundflächenzahl Als Maß der baulichen Nutzung wird in den Allgemeinen Wohngebieten WA 1, WA 2 und WA 3 eine GRZ von höchstens 0,4 festgesetzt. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung

Feuerwehr

wird

mit

einer

GRZ

von

höchstens

0,6

festgesetzt. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Betriebshof wird mit einer GRZ von höchstens 0,8 festgesetzt. Der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Sondergebiet „Kiosk“ kommt eine besondere Bedeutung zu. Zur Umsetzung der bereits erläuterten Flexibilität für den Kiosk wird nämlich – mit Ausnahme eines 3 m breiten Abstandes zu allen Seiten – eine überbaubare Grundstücksfläche für den gesamten Bereich des Sonstigen Sondergebietes festgesetzt, die durch Baugrenzen

beschränkt

wird.

Um

den

beabsichtigten

Kiosk

in

seiner

Größenentwicklung zu begrenzen, wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Anzahl der Vollgeschosse In den Gebieten WA 1 und WA 2 darf die Bebauung nicht mehr als ein Vollgeschoss aufweisen. Dies entspricht der umliegenden Wohnbebauung, welcher

sich

ausgenommen

das ist

neu das

geplante Wohngebiet

Wohngebiet

anpassen

WA

welches

3,

für

soll.

Davon

maximal zwei

Vollgeschosse festgesetzt sind. Höhe Die Höhe der baulichen Anlagen in den Wohngebieten WA 1 und WA 2 darf höchstens 27,55 m über NHN (Normalhöhennull) betragen. Im Gebiet WA 3 beträgt die Höhe der baulichen Anlagen maximal 30,70 m über NHN. Im Sonstigen Sondergebiet „Kiosk“ beträgt die Höhe der baulichen Anlagen maximal 23,13 m über NHN. Die Höhe der baulichen Anlagen im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr darf höchstens 26,50 m über NHN und mit der Zweckbestimmung Betriebshof maximal 28,50

Seite 13 m über NHN betragen. Normalhöhennull ist die Bezugsfläche für Höhen über dem Meeresspiegel im Deutschen Hauthöhennetz 1992. Die bestehende Geländehöhe in den Wohngebieten WA 1 und WA 2 liegt bei ca. 18,55 m über NHN, so dass die Höhe der baulichen Anlagen max. ca. 9,00 m beträgt. Im Gebiet WA 3 liegt die bestehende Geländehöhe bei ca. 19,20 m über NHN, so dass die Höhe der baulichen Anlagen max. ca. 11,50 m betragen kann. Die bestehende Geländehöhe im Sonstigen Sondergebiet „Kiosk“ liegt bei ca. 19,13 m über NHN, so dass die Höhe der baulichen Anlagen max. ca. 4,00 m beträgt. Vorbehaltlich

der

wirtschaftlichen

Gemeinbedarfsfläche

mit

der

Baureifmachung

Zweckbestimmung

ist

im

Bereich

Feuerwehr

von

der einer

Geländehöhe von ca. 18,50 m über NHN sowie mit der Zweckbestimmung Betriebshof von einer Geländehöhe von ca. 18,00 m über NHN auszugehen. Folglich beträgt die Höhe der baulichen Anlagen im Bereich der Feuerwehr max. ca. 8,00 m und im Bereich des Betriebshof max. ca. 10,50 m. Die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlage dient dazu, dass sich das neue Bauvorhaben in die bestehende und umgebende Bebauung mit einem entsprechenden Kubus einfügt.

6.3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. §§ 22 und 23 BauNVO)

Bauweise Im Baugebiet sind Gebäude in offener Bauweise zu errichten. Zulässig sind nur Einzel-

und

Doppelhäuser.

Diese

Festsetzungen

dienen

ebenfalls

der

gewünschten Anpassung an die umgebene Wohnbebauung.

Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Mittels

der

Festsetzung

von

Baugrenzen

sind

die

überbaubaren

Grundstücksflächen definiert. Diese sind ortsbildtypisch der öffentlichen Verkehrsfläche mindestens

2

zugewandt bzw.

3m

und zur

halten

von

Ausbildung

dieser eines

einen

Abstand

Vorgartens.

von Diese

Vorgartenfläche darf nicht versiegelt, sondern muss gärtnerisch gestaltet

Seite 14 werden. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind die jeweilige Zufahrt zu einem Stellplatz/Carport bzw. zu einer Garage sowie der Hauszugangsweg. Insgesamt wird dadurch eine Durchgrünung des Baugebietes in ländlicher Tradition auch im vorderen Bereich der Gebäude erreicht.

6.4 Flächen für Stellplätze und Garagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO)

Garagen, Stellplätze und Carports sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In den Gebieten WA 1 und WA 2 ist eine Überschreitung der hinteren sowie der seitlichen Baugrenzen durch Garagen und Carports um bis zu 3 m ausnahmsweise zulässig. Es ist dabei darauf zu achten,

dass

die

Ruhebereiche

benachbarter

Grundstücke

nicht

durch

Emissionen, die aus der Nutzung dieser Anlagen resultieren, beeinträchtigt werden. Diese Festsetzung dient dem Schutz des Wurzelraums, der zur erhaltenden festgesetzten Bäume. Zudem soll eine Eingrünung der Garagen und Carports erfolgen. Aus verkehrstechnischen Gründen müssen Garagen im Gebiet WA 1 einen Mindestabstand von 5,00 m von der Straßenbegrenzungslinie einhalten. Diese Festsetzung folgt dem Ziel, einen zweiten Stellplatz auf dem eigenen Grundstück nachweisen zu können.

6.5 Flächen für Nebenanlagen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BauNVO)

Im Bereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und vorderer Baugrenze im sog. Vorgartenbereich sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO mit der Ausnahme von Zufahrten zu Stellplätzen nicht zulässig. Dadurch soll die Vorgartenzone möglichst freigehalten werden von störenden Einbauten, auch um ein gutes Straßenbild zu erreichen.

6.6 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

Pro Wohngebäude werden max. zwei Wohneinheiten festgesetzt. Auch mit dieser Festsetzung soll die dörfliche Struktur Wardts erhalten werden. Durch die Festsetzung von max. zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude soll die Möglichkeit der Errichtung einer Einliegerwohnung zu Vermietungszwecken oder zum Mehrgenerationenwohnen gegeben sein, aber auf ein dorftypisches Maß beschränkt werden.

Seite 15 Im Gebiet WA 3 wird die zulässige Anzahl an Wohnungen pro Wohngebäude auf

sechs

erhöht,

um

in

einem

gewissen

Rahmen

Miet-

und

Eigentumswohnungen anbieten zu können.

6.7 Verkehr (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Die Anbindung an das örtliche Straßennetz erfolgt über eine Neuerschließung an die Straße Am Meerend. Ein Teil des Baugebietes wird über den bestehenden

Strohweg

erschlossen.

Weitere

verkehrliche

Erschließungsmaßnahmen sind nicht erforderlich. Im Plangebiet können maximal 48 Wohneinheiten (WE) geschaffen werden. Bedingt durch die heterogene Bebauungsstruktur werden pro Wohneinheit ca. 3,5

Personen

erwartet,

so

dass

sich

daraus

für

das

Plangebiet

ein

Bevölkerungsanteil von ca. 168 Einwohnern ergibt. Bei

3,37

Wege

im

Mittel

pro

Tag

und

Einwohner

(vgl.

Deutsches

Mobilitätspanel (MOP) – Wissenschaftliche Begleitung und Auswertungen Bericht 2015/2016: Alltagsmobilität und Fahrleistung: S. 110) werden im Plangebiet rund 566 Wege erzeugt. Aufgrund der fehlenden Nahversorgung und

der

ausreichenden

Personennahverkehr)

wird

Anbindung für

das

an

den

Plangebiet

ÖPNV

von

einem

(öffentlicher MIV-Anteil

(motorisierter Individualverkehr) von 65 Prozent ausgegangen. Dadurch ergeben sich 368 MIV-Fahrten pro Tag. Als Besetzungsgrad pro Fahrzeug wird der Mittelwert von 1,5 Personen (vgl. Mobilität in Deutschland 2008, Kurzbericht: S. 13) angenommen. Folglich ergeben sich für das Plangebiet ca. 245 MIV-Fahrten pro Tag. Neben

den

MIV-Fahrten

der

Einwohner

sind

noch

ca.

10

Prozent

Besucherverkehre zu berücksichtigen. Ein Anteil an Güterverkehr ist nicht zu erwarten. 245

MIV-Fahrten/pro

Tag

+

25

MIV-Fahrten/pro

Tag

(Besucherverkehr) = 270 MIV-Fahrten/pro Tag Für das Plangebiet ergibt sich ein Verkehrsaufkommen von ca. 270 MIVFahrten/pro Tag. Demzufolge ist die innere Erschließungsstraße nach RASt 06 (Richtlinge für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006) als Wohnweg (Mischverkehrsfläche) einzustufen, da die Verkehrsstärke von 3.600 Kfz/pro Tag deutlich unterschritten wird. Wesentliches Merkmal des Wohnweges ist

Seite 16 das Mischungsprinzip, wodurch die Aufenthaltsfunktion des Straßenraums wesentlich

gestärkt

wird.

Die

Ausführungsplanung

erfolgte

durch

den

Dienstleistungsbetrieb Xanten (DBX). Weitere Verbindungen in das Plangebiet erfolgen über den Anschluss an die Straße

Strohweg

sowie

über

den

östlich

angrenzenden

Parkplatz

des

Freizeitzentrums Xanten als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung. So können vorhandene Bäume erhalten und eine dorfgerechte Erschließung für den Fußgänger- und Radverkehr erreicht werden. Entlang den Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt sind Verkehrsanschlüsse für Kraftfahrzeuge nicht zulässig. Mit dieser Festsetzung wird erreicht, dass die angrenzenden Grundstücke ausschließlich über die Planstraße B erschlossen und somit die planerische Konzeption verwirklicht werden. Im Bereich der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung A werden zwei

Verkehrsflächen

mit

besonderer

Zweckbestimmung

-Parkplatz-

ausgewiesen. Hier können für das Wohngebiet bzw. dem Sondergebiet Kiosk ca. vier Besucherstellplätze angelegt werden.

6.8 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)

Die im Bebauungsplan mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ausgewiesene Erschließungsfläche

gewährleistet

die

rückwärtige

Bebaubarkeit

Gemeinbedarfsfläche und sichert die Erschließung des

der

Betriebshofs der

Freizeitzentrum Xanten GmbH im Falle einer Grundstücksteilung. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird zu Gunsten der Freizeitzentrum Xanten GmbH und Feuerwehr festgesetzt. Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr sowie entlang der Straße „Am Meerend“ wird ein Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers

GELSENWASSER

Energienetze

GmbH

festgesetzt.

In

diesem Bereich befinden sich Leitungen zur Ver- und Entsorgung (Gas, Strom, Wasser und Abwasser) des Quartiers. Im Bereich der Gasleitung ist das Pflanzen von Bäumen unzulässig, wenn die Betriebssicherheit und die Reparaturmöglichkeiten Baumstandorte

und

beeinträchtigt entsprechende

werden.

Vor

Baubeginn

Sicherungsmaßnahmen

GELSENWASSER Energienetze GmbH abzustimmen.

mit

sind der

Seite 17

6.9 Öffentliche Grünflächen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)

Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „A“ dient der Errichtung eines Unterstandes für den öffentlichen Personennahverkehr sowie der Aufnahme von Besucherstellplätzen. Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung „B“ können einer grüngestalterischen Aufenthaltsqualität zugeführt werden. Zudem dienen sie als Standort der Erhaltung von Bestandsbäumen. Die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „C“ dient der Errichtung eines begrünten Walls.

6.10 Grünordnerische Festsetzungen (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a, b BauGB; § 3 Abs. 2 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Xanten)

Von den vorhandenen Bäumen (siehe Anhang) werden zwölf Säuleneichen, zehn Linden, drei Stieleichen, zwei Ahorne sowie je eine Eiche, ein Bergahorn und ein Spitzahorn als zu erhaltende Bäume gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzt, da diese eine prägende Bepflanzung für das Plangebiet darstellen sowie zum großen Anteil als schützenswert gelten nach § 3 Abs. 2 Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Xanten. Ein Pflegeschnitt des Baumes ist mit dem Fachbereich Stadtplanung, Bauen und Denkmalpflege abzustimmen. Die als zu erhalten festgesetzten Bäume dürfen nicht entfernt werden. Ist eine Fällung erforderlich, hat auf dem Grundstück ein Ersatz gleicher Art im Verhältnis 1:2 zu erfolgen, um die ökologische Funktion und Wertigkeit des gefällten Baumes wiederherzustellen. Trotz der Festsetzung von 30 Bäumen im Plangebiet, die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB zu erhalten sind, müssen 75 Bäume, die zum Teil unter die Baumschutzsatzung der Stadt Xanten fallen, für die Durchführung der Planung gefällt werden. Für das Fällen der Bäume, die unter die Baumschutzsatzung der

Stadt

Xanten

fallen,

werden

entlang

des

Alleenradweges

Ersatzpflanzungen vorgesehen. Eine Anordnung von Nebenanlagen im Bereich der Baumkronen ist unzulässig. Des Weiteren wird südlich der Baugebiete WA 1 und WA 4 eine Fläche für Anpflanzungen festgesetzt. Um die Anordnung standortgerechter Pflanzen in einer entsprechenden Qualität zu gewährleisten, werden Pflanzvorgaben in die Festsetzungen

aufgenommen.

Die

Anpflanzung

erfolgt

gemäß

dem

Seite 18 Pflanzraster (siehe Abb. 2). In der umgrenzten Fläche für Anpflanzungen sind heimische Gehölze anzupflanzen,

dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang

durch Neupflanzung der gleichen Art, am gleichen Standort zu ersetzen. Die Pflege der Hecke beschränkt sich auf gelegentliches Auslichten von Ästen. Durch diese Festsetzung soll eine Eingrünung der Grundstücke gegenüber der Gemeinbedarfsfläche erzielt werden. Der in diesem Bereich geplante Wall wird zur Gemeinbedarfsfläche hin als öffentliche Grünfläche festgesetzt, die übrigen Bereiche werden den privaten Grundstücken der allgemeinen Wohngebiete zugeschlagen. Daher wird festgesetzt, dass die Pflanzung so vorzunehmen ist, dass je eine Pflanzreihe auf der privaten sowie eine auf der öffentlichen Wallseite anzulegen ist. Abb. 2: Pflanzraster

Garagen, überdachte Stellplätze und Carports, welche mit einem Flachdach oder flach geneigten Dach (bis 10° Dachneigung) errichtet werden, sind mit einer extensiven Dachbegrünung auszuführen (§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB). (siehe Kapitel ‚6.16 Klimaschutz und Klimaanpassung‘)

6.11 Ver- und Entsorgung, Regenwasser (§ 9 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 44 LWG)

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB sind Ab- und Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt als Rahmengesetz neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer und dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz für die Benutzung von Gewässern insbesondere

die

Gewässerbenutzungen

Genehmigungstatbestände sowie

die

für

Rahmenbedingungen

bestimmte für

die

ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgeblich für die Bauleitplanung ist das

Landeswassergesetz,

das

Anforderungen

an

den

Umgang

mit

Niederschlagswasser formuliert. Nach § 44 Landeswassergesetz NW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln

oder

ortsnah

in

ein

Oberflächengewässer

einzuleiten.

Seite 19 Weitergehende Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung regelt der

Trennerlass

(RdErl.

d.

Ministeriums

für

Umwelt

und

Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 001 2104 – vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers setzt voraus, dass die Untergrundverhältnisse eine Versickerung ermöglichen. Hierzu wurde im Auftrag der Stadtverwaltung Xanten durch die GeoConsult Bochum, ein Baugrund- und Versickerungsgutachten zur Beurteilung der allgemeinen Versickerungsfähigkeit durchgeführt, das als

Anlage

dieser Begründung

beigefügt ist. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die Böden im geplanten Baugebiet (allgemeines Wohngebiet) nach DIN 18130 alle überprüften Horizonte

als

„durchlässig“

einzustufen

sind,

eine

Versickerung

aus

hydrologischer Sicht also prinzipiell möglich ist. Nach Aussage der LINEG muss ein Bemessungswasserstand von 16,5 m NHN angenommen werden. Weiterhin muss ein Abstand zum Grundwasser von mind. 1,0 m zur Grundwasseroberfläche eingehalten werden. Das ergibt eine Höhe von 17,5 m NHN für die Unterkante der Sohle der Versickerungsanlage. Die Versickerung von Niederschlagswasser in technischen Einrichtungen (z.B. Mulden/Rigolen)

bedarf

einer

wasserbehördlichen

Erlaubnis

und

ist

entsprechend dem Arbeitsblatt DWA-A 138 zu bemessen und auszuführen. Bei der

Dimensionierung

einer

Versickerungsanlage

sollte

der

schlechtere

Durchlässigkeitsbeiwert kf = 3,13 x 10-6 m/s als Rechenwert angesetzt werden.

Laut

dem

DWA-A138-Merkblatt

sind

Böden

mit

diesen

Durchlässigkeitsbeiwerten nur gerade noch so für die Versickerung geeignet. Die Entwässerung muss auf Grund der bereits vorhanden Trennkanalisation im Plangebiet und im Strohweg weiterhin fortgeführt werden. Das anfallende Niederschlagswasser der Straßen- und Grundstücksflächen in WA1, WA2, WA3, SO Kiosk wird über die Kanalisation im Strohweg und Am Meerend der Regenwasserbehandlungsanlage an der Nordsee zugeführt. Nach Durchsicht der vorliegenden digitalen Höhendaten (DGM des Landes Nordrhein-Westfalen von 2015) kann festgestellt werden, dass der Abstand zwischen

Geländeoberkante

und

künftiger

Unterkante

einer

Versickerungsanlage für den Bereich der Gemeinbedarfsfläche 0,5 bis 1,0 m beträgt

und

daher

sehr

Durchlässigkeitsbeiwert

und

gering des

ist.

Bedingt

geringen

durch

Abstandes

den einer

ungünstigen möglichen

Seite 20 Versickerungsanlage ist das Niederschlagswasser der Gemeinbedarfsfläche ebenfalls in die vorhandene Trennkanalisation einzuleiten. Generell kommt es in den letzten Jahren vermehrt zu Starkregenereignissen, die in kurzer Zeit sicher abgeleitet werden müssen um Überflutungen und damit Schäden an Gebäuden zu verhindern. Bei der Entwässerungsplanung des Plangebietes ist die Thematik zu berücksichtigen. Gemäß § 13 der Entwässerungssatzung des Dienstleistungsbetriebes Stadt Xanten hat sich jeder Grundstückseigentümer gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal selbst zu schützen. Hierzu hat er die Ablaufstellen unterhalb

der

Rückstauebene

durch

den

Einbau

funktionstüchtiger

Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu schützen. Der DBX berät die privaten Eigentümer gerne näher darüber, durch welche Maßnahmen sie sich vor dem Rückstau schützen können.

6.12 Denkmalschutz und Denkmalpflege Bodendenkmalpflege Im

Planbereich

selbst

sowie

in

der

direkten

Umgebung

sind

keine

eingetragenen Denkmäler oder Bodendenkmäler bekannt. Sollten während der Bauarbeiten

Bodendenkmäler

gefunden

werden,

ist

das

LVR-Amt

für

Bodendenkmalpflege im Rheinland und die Stadt Xanten zu benachrichtigen. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Baudenkmalpflege Im

Plangebiet

selbst

sowie

in

der

direkten

Umgebung

sind

keine

denkmalgeschützte Gebäudesubstanzen vorhanden.

6.13 Altlasten, Kampfmittel Altlasten Etwaige Altablagerungen oder Altstandorte im Plangebiet bzw. solche, die sich auf das Plangebiet auswirken könnten, sind nicht bekannt. Kampfmittel Laut

Aussage

Düsseldorf

des

(KBD)

Kampfmittelbeseitigungsdienstes liegt

das

Plangebiet

innerhalb

der eines

Bezirksregierung Kampfgebietes.

Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe.

Seite 21 Daher kann die Existenz von Kampfmitteln nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Der Großteil der Fläche wurde bereits durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst untersucht und geräumt. Eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen im Bereich der Feuerwehr/ Betriebshof FZX sowie im östlichen Bereich des Parkplatzes Strohweg (siehe Abb. 3) wird empfohlen.

Seite 22 Abb. 3: Kampfmittel im Bebauungsplan Nr. 179 W

Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden

Seite 23 Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst gebeten. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann die Räumung durch dem Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht als Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um circa 0,50 m sowie eine Beobachtung des Erdreiches hinsichtlich Veränderungen wie z.B. Verfärbungen, Inhomogenitäten empfohlen. Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige

Ordnungsbehörde,

der

KBD

oder

die

nächstgelegene

Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie etwa Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc., so wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise für diesen Fall ist dem Merkblatt für das Einbringen von „Sondierbohrungen“ im Regierungsbezirk Düsseldorf zu entnehmen, welches bei der Ordnungsbehörde der Stadt Xanten eingesehen werden kann. Weitere

Informationen

können

auf

der

Internetseite

des

KBD

www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/in dex.html abgerufen werden. Hinsichtlich einer etwaigen Sicherheitsdetektion (siehe oben) wird ein entsprechend lautender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.

6.14 Immissionsschutz (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

Für den Bereich des allgemeinen Wohngebietes wurde durch das Unternehmen Wenker

&

Gesing

eine

schalltechnische

Untersuchung

erstellt.

Diese

untersuchte, ob im allgemeinen Wohngebiet die Grenz- und Richtwerte bezüglich Lärmimmissionen eingehalten werden. In die Berechnung flossen die geplanten

Nutzungen

auf

der

Gemeinbedarfsfläche

(Feuerwehr

und

Betriebshof) sowie der nördliche Teil des Xantener Freizeitzentrums mit Strandbad, Adventure-Park und zugehörigen Stellplatzanlagen. Die Ergebnisse wurden am 22.06.2017 in Form eines Gutachtens zusammengefasst. Die

Berechnungsergebnisse

zur

geplanten

Nutzung

auf

der

Gemeinbedarfsfläche zeigen, dass der im Tageszeitraum (6.00 – 22.00 Uhr)

Seite 24 für allgemeine Wohngebiete geltende, gebietsabhängige schalltechnische Orientierungswert der DIN 18005, bzw. den Immissionswert nach 6.1 der TA Lärm von 55 dB(A) bei Werten von 36 bis 52 dB(A) sicher unterschreitet. Im Nachtzeitraum

(22.00

lärmverursachenden



6.00

Tätigkeiten

Uhr)

statt.

Im

finden

üblicherweise

Notfalleinsatz

der

keine

Feuerwehr

ergeben sich im Vergleich zum Tageszeitraum immissionsempfindlicheren Nachtzeitraum in der unmittelbaren Nachbarschaft zwar Überschreitungen der gebietsabhängigen

Immissionsrichtwerte;

gemäß

Nr.

7.1

„Ausnahmeregelungen für Notsituationen“ der TA Lärm dürfen die Richtwerde jedoch überschritten werden, soweit es unter anderem zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Abb. 4: Lärmkarte Gewerbe, Beurteilungszeitraum: werktags (6 – 22 Uhr), Berechnungshöhe 2,0 m über Bodenniveau, mit Wall h = 0,9 m über Gelände

Seite 25 Abb. 5: Lärmkarte Gewerbe, Beurteilungszeitraum: werktags (6 – 22 Uhr), Berechnungshöhe 5,0 m über Bodenniveau, mit Wall h = 0,9 m über Gelände

Abb. 6: Lärmkarte Gewerbe, Beurteilungszeitraum: werktags (6 – 22 Uhr), Berechnungshöhe 8,0 m über Bodenniveau, mit Wall h = 0,9 m über Gelände

Unter Berücksichtigung einer sehr hohen Auslastung des Freizeitzentrums, insbesondere während der Hauptsaison (April – September), ist innerhalb des vorgesehenen Wohngebietes bei ermittelten Beurteilungspegeln von 39 – 52 dB(A) der tagsüber in allgemeinen Wohngebieten geltende schalltechnische

Seite 26 Orientierungswert nach Beiblatt 1 zu DIN 18005-1 von 55 dB(A) um mindestens 3 dB(A) unterschritten. Lediglich im äußersten Südosten des Plangebietes werden die innerhalb der mittäglichen Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen (13.00 – 15.00 Uhr) um 5 dB(A) strengen Immissionsrichtwerte des Freizeitlärmerlasses im ersten und zweiten Obergeschoss um maximal 2 dB(A) überschritten. Nachts (22.00 – 6.00 Uhr) sind die hier betrachteten Einrichtungen des Freizeitzentrums geschlossen. Abb. 7: Lärmkarte Freizeit, Beurteilungszeitraum: sonn- u. feiertags, innerhalb der mittäglichen Ruhezeit (13 – 15 Uhr), Berechnungshöhe 2,0 m über Bodenniveau, mit Wall h = 0,9 m über Gelände

Seite 27 Abb. 8: Lärmkarte Freizeit, Beurteilungszeitraum: sonn- u. feiertags, innerhalb der mittäglichen Ruhezeit (13 – 15 Uhr), Berechnungshöhe 5,0 m über Bodenniveau, mit Wall h = 0,9 m über Gelände

Abb. 9: Lärmkarte Freizeit, Beurteilungszeitraum: sonn- u. feiertags, innerhalb der mittäglichen Ruhezeit (13 – 15 Uhr), Berechnungshöhe 8,0 m über Bodenniveau, mit Wall h = 0,9 m über Gelände

Aufgrund

der

Überschreitungen

der

Orientierungswerte

und

der

Immissionsgrenzwerte insbesondere im südöstlichen Bereich des geplanten Wohngebietes, sind nach Aussage des Gutachtens Schallschutzmaßnahmen

Seite 28 erforderlich. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand bzw. eines Lärmschutzwalles sind wenig zielführend, bedingt durch die Lage der Lärmquellen südöstlich des Freizeitzentrums als auch dem größeren Abstand

zum

Wohngebiet

und

der

damit

verbundenen

geringeren

Abschirmwirkungen der Lärmschutzeinrichtung. Der vorgesehene Wall zwischen der Gemeinbedarfsfläche und dem geplanten Wohngebiet,

bewirkt

lageabhängig

in

der

Erdgeschossebene

eine

Verbesserung der Immissionssituation. Die oberen Stockwerke des geplanten Wohngebietes profitieren vom vorgesehenen Wall kaum, so dass anderweitige Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Der anzulegende Wall wird mit einer Höhe von 0,9 m gegenüber der anliegenden Geländekante festgesetzt. Aufgrund der ermittelten Beurteilungspegel werden im Bereich der östlichen/ südlichen Baugrenze schutzbedürftige Räume ausgeschlossen beziehungsweise eine immissionsschützende Grundrissgestaltung vorgeschrieben, die keine öffenbaren Fenster an schutzbedürftigen Räumen im Überschreitungsbereich vorsieht. Darüber hinaus sollen zum Schutz der Nachbarschaft bzw. zur Vorsorge gegen schädliche

Umwelteinwirkungen

durch

Geräusche

folgende

Maßnahmen

getroffen werden: 

Der Regelbetrieb der Feuerwehr (Übungen, Schulungen etc.) ist so zu organisieren, dass im Nachtzeitraum (22.00 – 6.00 Uhr) in der Nachbarschaft keine anlagenbezogenen Geräuschimmissionen – z. B. durch an- und abfahrende Pkw und Einsatzfahrzeuge – hervorgerufen werden.



Sofern die Situation es zulässt, sollten Martinshörner nicht bereits auf dem Alarmhof, sondern erst auf der Straße „Am Meerend“ zum Einsatz kommen.

Neben

dem

normalen

täglichen

Betrieb

der

angrenzenden

Freizeiteinrichtungen werden auf dem Gelände des Freizeitzentrums von Juli bis September insgesamt sechs Open-Air-Veranstaltungen sowie an mehreren Wochenenden im Oktober das alljährliche Oktoberfest durchgeführt. Die Veranstaltungen

enden

in

der

Regel

nach

22.00

Uhr.

Für

diese

Sonderveranstaltungen gelten gesonderte Betriebsgenehmigungen, gekoppelt mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, die sich künftig auch nach der heranrückenden neuen Wohnbebauung zu richten haben.

Seite 29 Für den von Volksfesten oder ähnlichen Traditionsveranstaltungen auf dem Gelände des Freizeitzentrums (z. B. jährliches Oktoberfest) ausgehenden Lärm gilt in Nordrhein-Westfalen ebenfalls der Freizeitlärmerlass. Allerdings verweist hier

der

Erlass

auf

die

Ausnahmemöglichkeit

nach

dem

Landes-

Immissionsschutzgesetz (LlmschG), die für solche Veranstaltungen deutlich höhere Geräuschimmissionen zulässt.

6.15 Hochwasserrisiko-Gebiet (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB)

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 16c BauGB können aus städtebaulichen Gründen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen festgesetzt werden, die bei der Errichtung baulicher Anlagen zur Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen. Da das Plangebiet

innerhalb

eines

Hochwassergefahrenbereichs

liegt,

wird

die

Errichtung von Heizölverbraucheranlagen ausgeschlossen.

6.16 Klimaschutz und Klimaanpassung Nach § 1a Abs. 5 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen der Klimaschutz in der Abwägung zu berücksichtigen. Die Anforderungen des Klimaschutzes werden sowohl durch Maßnahmen die dem Klimawandel entgegenwirken,

als

auch

durch

Anpassungen

an

den

Klimawandel

berücksichtigt. Wesentliche Handlungsfelder sind die Anpassung an zukünftige klimatisch bedingte Extremwettereignisse (Starkregen und Hitze) sowie Maßnahmen zum Schutz des Klimas (Verringerung CO2-Ausstoß und Bindung von CO2 aus der Atmosphäre). Die Planung leistet hinsichtlich der Wahl des räumlichen Geltungsbereichs und der Einbeziehung bestehender Verkehrsflächen einen Beitrag zu Klimaschutz und Klimaanpassung: 

Der räumliche Geltungsbereich ist so gewählt, dass die Planung einer Maßnahme der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB dient.



Die Inanspruchnahme von bislang nicht für Siedlungszwecke genutzte Flächen und die damit verbundene Versiegelung werden vermieden.



Durch

die

Erschließung

Einbeziehung des

bestehender

Plangebiets

wird

Verkehrsflächen ebenfalls

eine

in

die

ansonsten

Seite 30 umfangreichere Versiegelung mit ihren negativen Folgen für das Klima vermieden. 

Zudem

werden

das

Verkehrsaufkommen

und

die

zurückgelegten

Distanzen auf ein Minimum reduziert. 

Das Plangebiet ist mit dem öffentlichen Personennahverkehr und dem Fahrrad erreichbar, so dass ein motorisierter Individualverkehr teilweise vermieden werden kann und CO2-Emissionen reduziert werden.



Vorschriften, die den Einsatz regenerativer Energien oder eine effektive Energienutzung

hemmen

können,

wurden

in

die

Planung

nicht

aufgenommen. 

Großkronige Bäume können zum Teil erhalten werden.



Die Dachbegrünung trägt in vielfacher Weise zur Verbesserung des Naturhaushalts

bei:

Zeitweise

oder

dauernde

Rückhaltung

sowie

Verdunstung von Niederschlagswasser. Minderung der Aufheizung der Baukörper und somit der nächtlichen Abstrahlung, Zufluchtsort für Kleinlebewesen.

6.17 Gestalterische Festsetzungen (gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 Abs. 1 BauO NRW)

Der Vorgarten ist der Eingangsbereich und die Repräsentationsfläche eines Grundstücks. Ein offener und durchgrünter Charakter einer Siedlung ist in zunehmendem Maße bedeutsam. Die

Vorgärten dienen nicht nur den

Bewohnern durch ihre Ästhetik, sondern auch den Besuchern des Quartiers als halböffentliche

Räume.

Eine

positive

Gestaltungspflege

ist

daher

im

öffentlichen Interesse. Bauliche Ortsvorschriften sollen über die Abwehr von Verunstaltungen eine positive

Gestaltungspflege

ermöglichen.

Dabei

Eigentümern

erlaubt

darf sein

in

nicht

einer außer

muss,

zusammenhängenden Acht

ihrem

gelassen

individuellen

Siedlung

werden,

dass

es

Gestaltungswillen

Ausdruck zu verleihen. Nur mit gestalterisch einheitlichen Standards, welche einen persönlichen Spielraum

und

Auslegung

durch

die

Eigentümer

zulassen,

kann

eine

städtebauliche Einheit erzeugt und eine hohe ästhetische Qualität in einer Neubausiedlung geschaffen werden, wie sie oftmals nur in gewachsenen Siedlungsbereichen zu finden ist.

Seite 31 Einfriedungen im Vorgartenbereich Im Vorgarten sind Einfriedungen (z.B. Zäune, Hecken, Mauern) in einer Höhe von maximal 1,20 m herzustellen. Diese Festsetzung erlaubt die freie Wahl der Materialien. Die Höhenbegrenzung soll die dörfliche Struktur der Siedlung unterstreichen. Gestaltung des Vorgartenbereichs Der

Vorgartenbereich

zwischen

der

Straßenbegrenzungslinie

und

der

straßenzugewandten Baugrenze ist unversiegelt anzulegen, zu begrünen, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu unterhalten. Befestigte Flächen sind lediglich zulässig, soweit sie als, notwendige Geh- und Fahrflächen dienen und sich in ihrer Ausdehnung auf das für eine übliche Benutzung angemessene Maß beschränken. Dies soll dem Ziel folgen, die Versiegelung möglichst gering zu halten. Zudem ist dieser Bereich für das Straßenbild des Strohweges/ der Planstraße prägend und damit von hoher Bedeutung.

7

Verzicht auf Umweltbericht / Eingriff-AusgleichBilanzierung Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung mit weniger als 20.000 qm Grundfläche handelt und daher das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a i. V. m. § 13 BauGB durchgeführt wird, wird von einer Umweltprüfung abgesehen. Eine

Eingriffs-

und

Ausgleichsbilanzierung

ist

für

Bebauungspläne

der

Innenentwicklung aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erforderlich. In diesen Fällen gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

8

Artenschutz Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung mit einer festgesetzten Grundstücksfläche von rund 5.200 qm handelt, wird der Schwellwert von weniger als 20.000 qm überbaubare Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung deutlich unterschritten. Es wird daher das beschleunigte

Verfahren

Umweltprüfung abgesehen.

gemäß

§

13a

durchgeführt

und

von

einer

Seite 32 Eine

Eingriffs-

und

Ausgleichsbilanzierung

ist

für

Bebauungspläne

der

Innenentwicklung aufgrund von § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB nicht erforderlich. In diesen

Fällen

gelten

Eingriffe,

die

auf

Grund

der

Aufstellung

des

Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Es werden drei verschiedene Artenschutzkategorien unterschieden: 

besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie)



streng geschützte Arten (national) inkl. der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch)



europäische Vogelarten (europäisch).

Der Umfang der ASP beschränkt sich auf die europäisch geschützten FFHAnhang

IV-Arten

und

die

europäischen

Vogelarten.

Die

„nur“

national

besonders geschützten Arten sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten freigestellt und werden wie alle übrigen Arten grundsätzlich nur im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten grundsätzlich für alle europäisch

geschützten

Arten.

Das

Landesamt

für

Natur,

Umwelt

und

Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV) hat für dieses Bundesland aus naturschutzfachlicher Sicht eine Auswahl sogenannter „planungsrelevanter Arten“ getroffen, die bei der ASP im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung zu bearbeiten sind. Die übrigen in NRW vorkommenden Arten, die nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, werden grundsätzlich nicht näher betrachtet. Bei diesen Arten kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes

(z.

B.

„Allerweltsarten“)

bei

vorhabenbedingten

Beeinträchtigungen nicht gegen die Zugriffsverbote verstoßen wird. Im Fachinformationssystem „@LINFOS“ des LANUV sind für das direkte Umfeld des Planbereichs zwei schutzwürdige Biotope aufgeführt. Eine Nutzung des Plangebietes als Jagdhabitat durch die ansässigen Arten in den schutzwürdigen Biotopen

kann

nicht

ausgeschlossen

werden.

Im

Folgenden

wird

der

Seite 33 Lebensraum der schutzwürdigen Biotope kurz dargestellt und die gefährdeten Arten im Einzelfall betrachtet.

Großflächige Obstwiesenkomplexe bei Wardt Die Obstwiesenkomplexe sind in ihrer Ausbildung einzigartig im Raum Xanten. Überwiegend handelt es sich um relativ alte, höhlenreiche Obstbäume (Hochstamm), lokal sind einige Hochstamm-Obstbäume nachgepflanzt worden. Alte Hofgehölze, Baumgruppen und -reihen, z.T. mit Kopfbäumen reichern dieses Biotop zusätzlich an. Schutzziel:

Erhalt

großflächigen

und

Optimierung

Obstwiesenkomplexes

eines

für

mit

den

Raum

einzigartigen

Brutvorkommen

zahlreicher

gefährdeter Vogelarten Vogelarten in den Obstwiesenkomplexe: 

Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)



Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros)



Hohltaube (Columba oenas)



Misteldrossel (Turdus viscivorus)



Schleiereule (Tyto alba)



Steinkauz (Athene noctua)



Turmfalke (Falco tinnunculus)



Turteltaube (Streptopelia turtur)

Um weitere Informationen zu den naturräumlichen Gegebenheiten zu erhalten, wurden die vom LANUV im Fachinformationssystem „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“

umfangreichen

Informationen

zu

Lebenszyklus,

Populationsbiologie und Lebensraumansprüchen der Arten sowie die Liste der geschützten Arten gemäß Quadrant 2, Messtischblatt 4304 Xanten für die Lebensraumtypen Magerwiesen

und

Kleingehölze, –weiden;

Alleen,

Fettwiesen

Bäume, und

Gebüsche,

–weiden;

Hecken;

Stillgewässer;

Vegetationsarme oder –freie Biotope; Brachen; Äcker, Weinberge; Gärten, Parkanlagen, Siedlungsbrachen und Gebäude herangezogen und um die gefährdeten Vogelarten der Obstwiesenkomplexe ergänzt. Unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 1 BNatSchG können folgende mögliche Wirkungen der Planung planungsrelevante Arten einschränken:

Seite 34 

Bau- und/oder nutzungsbedingte Individuenverluste



Bau- und/oder nutzungsbedingte erhebliche Störung der streng geschützten Arten

sowie

der

Fortpflanzungs-,

europäisch

geschützten

Aufzucht,

Mauser-,

Vogelarten

während

Überwinterungs-

der und

Wanderungszeiten 

Bau- und/oder nutzungsbedingte Zerstörung von Fortpflanzungs- oder

Ruhestätten sowie sonstigen wichtigen Habitatbestandteilen Kommt diese Vorprüfung zu dem Ergebnis, dass kein Vorkommen europäisch geschützter Arten bekannt bzw. zu erwarten ist oder aber das Vorhaben keine negative Auswirkungen auf diese Arten zeigt, ist das Vorhaben zulässig und die Artenschutzprüfung mit der Stufe I beendet.

Vögel Folgende Vögel mit unzureichendem bzw. schlechtem Erhaltungszustand werden betrachtet: Feldlerche (Alauda arvensis): Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche

eine

Charakterart

der

offenen

Feldflur.

Sie

besiedelt

reich

strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Die Feldlerche ist in NordrheinWestfalen in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Spießente (Anas acuta): Als Rast- und Überwinterungsgebiete nutzt die Spießente seichte Uferbereiche von größeren Stillgewässern (Altwässer, Teiche, Seen) im Bereich großer Flussauen. Zum Teil erscheinen die Tiere zur Nahrungssuche auch auf überschwemmten Grünlandbereichen. Spießenten kommen in Nordrhein-Westfalen vor allem als Durchzügler und Wintergäste sowie

unregelmäßig

als

Brutvögel

vor

(bislang

2

Bruten

am

Unteren

Niederrhein). Als Durchzügler kommt die Spießente in Nordrhein-Westfalen vor allem in der Westfälischen Bucht und im Niederrheinischen Tiefland vor. Die bedeutendsten Rastvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Unterer

Seite 35 Niederrhein“ und „Rieselfelder Münster“ mit mehr als 150 bzw. 75 Individuen. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Löffelente

(Anas

clypeata):

Als

Lebensraum

bevorzugt

die

Löffelente

Feuchtwiesen, Niedermoore, wiedervernässte Hochmoore und Sümpfe sowie verschilfte Gräben und Kleingewässer. Seltener werden Fisch- und Klärteiche aufgesucht. Die Nahrungssuche erfolgt im Flachgewässer. Als Brutvogel kommt die Löffelente in Nordrhein-Westfalen im Niederrheinischen Tiefland sowie in der Westfälischen Bucht und dort vor allem in Feuchtgebieten und Mooren vor. Die

bedeutendsten

Rastvorkommen

in

Nordrhein-Westfalen

liegen

im

Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Knäkente

(Anas

querquedula):

Knäkenten

brüten

in

Feuchtwiesen,

Niedermooren, Sümpfen, an Heideweihern, verschilften Gräben sowie in anderen deckungsreichen Binnengewässern. Die Standorte haben meist nur eine kleine offene Wasserfläche. Die Nahrungssuche erfolgt im Flachgewässer. Als Brutvogel kommt die Knäkente in Nordrhein-Westfalen sehr selten vor sowie

als

seltener

Durchzügler.

Bevorzugte

Rastgebiete

sind

große

Flachwasserbereiche von Teichen, Seen und Bagger- und Stauseen vor allem in der

Westfälischen

Bucht

und

am

Niederrhein.

Die

bedeutendsten

Rastvorkommen in Nordrhein-Westfalen liegen in den Vogelschutzgebieten „Unterer Niederrhein“, „Rieselfelder Münster“ und „Lippeaue mit Ahsewiesen“. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Wiesenpieper (Anthus pratensis): Der Wiesenpieper ist ein Zugvogel, der als Kurz- und Mittelstreckenzieher den Winter vor allem im Mittelmeerraum und in Südwesteuropa verbringt. In Nordrhein-Westfalen tritt er als mittelhäufiger Brutvogel auf. Der Lebensraum des Wiesenpiepers besteht aus offenen, baumund straucharmen feuchten Flächen mit höheren Singwarten (z.B. Weidezäune, Sträucher). Die Bodenvegetation muss ausreichend Deckung bieten, darf aber

Seite 36 nicht zu dicht und zu hoch sein. Bevorzugt werden extensiv genutzte, frische bis feuchte Dauergrünländer, Heideflächen und Moore. Darüber hinaus werden Kahlschläge, Windwurfflächen sowie Brachen besiedelt. Das Nest wird am Boden oftmals an Graben- und Wegrändern angelegt. Der Wiesenpieper ist in Nordrhein-Westfalen nur noch lückenhaft verbreitet. Vor allem im Bergischen Land, im Weserbergland sowie im Münsterland und am Niederrhein bestehen mittlerweile große Verbreitungslücken. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Waldohreule (Asio otus): Als Lebensraum bevorzugt die Waldohreule halboffene Parklandschaften mit kleinen Feldgehölzen, Baumgruppen und Waldrändern. Darüber hinaus kommt sie auch im Siedlungsbereich in Parks und Grünanlagen sowie

an

Siedlungsrändern

vor.

Als

Jagdgebiete

werden

strukturreiche

Offenlandbereiche sowie größere Waldlichtungen aufgesucht. Als Nistplatz werden

alte

Nester

von

anderen

Vogelarten

(v.a.

Rabenkrähe,

Elster,

Mäusebussard, Ringeltaube) genutzt. Die Waldohreule kommt in NordrheinWestfalen in allen Naturräumen nahezu flächendeckend vor. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Flussregenpfeifer

(Charadrius

ursprünglich

sandigen

die

dubius): oder

Der

kiesigen

Flussregenpfeifer Ufer

größerer

besiedelte

Flüsse

sowie

Überschwemmungsflächen. Nach einem großräumigen Verlust dieser Habitate werden

heute

überwiegend

Sekundärlebensräume

wie

Sand-

und

Kiesabgrabungen und Klärteiche genutzt. Gewässer sind Teil des Brutgebietes, diese können jedoch räumlich vom eigentlichen Brutplatz getrennt liegen. Das Nest wird auf kiesigem oder sandigem Untergrund an meist unbewachsenen Stellen angelegt. Der Flussregenpfeifer ist ein Zugvogel, der als Mittel- und Langstreckenzieher in NordWestfalen

kommt

der

und Westafrika überwintert.

Flussregenpfeifer

in

allen

In Nordrhein-

Naturräumen

vor.

Verbreitungsschwerpunkte stellen Abgrabungen entlang größerer Fließgewässer im Tiefland dar (v.a. Rhein, Lippe, Ruhr). Das bedeutendste Brutvorkommen liegt im Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Seite 37 Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Wachtelkönig (Crex Crex): In Nordrhein-Westfalen kommt er als seltener Brutvogel

vor.

Der

Wachtelkönig

besiedelt

offene

bis

halboffene

Niederungslandschaften der Fluss- und Talauen sowie Niedermoore und hochwüchsige

Feuchtwiesen.

Er

ist

aber

auch

in

großräumigen

Ackerbaugebieten in der Hellwegbörde als Brutvogel anzutreffen. Das Nest wird in Bodenmulden an Standorten mit ausreichender Deckung angelegt. Die Nahrung besteht vorwiegend aus Insekten, Würmern und Schnecken. Daneben werden Sämereien und andere Pflanzenteile aufgenommen. Die bedeutendsten Brutvorkommen

liegen

in

den

Vogelschutzgebieten

„Hellwegbörde“

und

„Lippeaue mit Ahsewiesen“ sowie am Unteren Niederrhein (von Duisburg bis Kleve). Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Kuckuck

(Cuculus

canorus):

Den

Kuckuck

kann

man

in

fast

allen

Lebensräumen, bevorzugt in Parklandschaften, Heide- und Moorgebieten, lichten Wäldern sowie an Siedlungsrändern und auf Industriebrachen antreffen. Der Kuckuck ist ein Brutschmarotzer. Das Weibchen legt jeweils ein Ei in ein fremdes Nest von bestimmten Singvogelarten. Bevorzugte Wirte sind Teichund Sumpfrohsänger, Bachstelze, Neuntöter, Heckenbraunelle, Rotkehlchen sowie Grasmücken, Pieper und Rotschwänze. In Nordrhein-Westfalen ist der Kuckuck in allen Naturräumen weit verbreitet, kommt aber stets in geringer Siedlungsdichte vor. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Zwergschwan (Cygnus bewickii): Der Zwergschwan tritt in Nordrhein-Westfalen als sehr seltener Durchzügler und Wintergast oftmals gemeinsam mit anderen Schwänen und Gänsen auf. Als Rast- und Überwinterungsgebiete nutzt der Zwergschwan die Niederungen großer Flussläufe mit größeren Stillgewässern und ausgedehnten, ruhigen Grünland- und Ackerflächen. Zur Nahrungssuche werden vegetationsreiche Gewässer und gewässernahes Grünland, seltener

Seite 38 auch gewässerferne Grünlandbereiche und Äcker genutzt. Als Rast- und Schlafgewässer dienen größere, offene Wasserflächen (Seen, störungsarme Fließgewässerabschnitte). Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Singschwan (Cygnus cygnus): In Nordrhein-Westfalen kommt der Singschwan als seltener Wintergast und Durchzügler vor. Als Überwinterungsgebiete nutzt der Singschwan die Niederungen großer Flussläufe mit größeren Stillgewässern und ausgedehnten, ruhigen Grünland- und Ackerflächen. Zur Nahrungssuche werden vor allem vegetationsreiche Gewässer und gewässernahes Grünland wie

Überschwemmungszonen

im

Deichvorland

bevorzugt.

Bei

hoher

Schneedecke oder Frost suchen die Tiere auch gewässerferne Grünlandbereiche und Äcker (v.a. Mais und Raps) auf. Als Rast- und Schlafgewässer werden größere,

offene

Wasserflächen

genutzt

(Seen,

störungsarme

Fließgewässerabschnitte). Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Mehlschwalbe (Delichon urbicum): Die Mehlschwalbe lebt als Kulturfolger in menschlichen

Siedlungsbereichen.

Als

Koloniebrüter

bevorzugt

sie

frei

stehende, große und mehrstöckige Einzelgebäude in Dörfern und Städten. Die Lehmnester werden an den Außenwänden der Gebäude an der Dachunterkante, in

Giebel-,

angebracht.

Balkon-

und

Fensternischen

Industriegebäude

Talsperren) sind ebenfalls

und

oder

technische

unter

Mauervorsprüngen

Anlagen

(z.B.

Brücken,

geeignete Brutstandorte. Als Nahrungsflächen

werden insektenreiche Gewässer und offene Agrarlandschaften in der Nähe der Brutplätze aufgesucht. In Nordrhein-Westfalen kommt die Mehlschwalbe in allen Naturräumen nahezu flächendeckend vor. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

derartigen

Seite 39 Grauammer (Emberiza calandra): In Nordrhein-Westfalen kommt die seltene Grauammer meist ganzjährig als Standvogel vor, nur in kalten Wintern wandern die Vögel nach Frankreich oder in den Mittelmeerraum ab. Die Grauammer ist eine Charakterart offener Ackerlandschaften. Nach einem großräumigen Verlust geeigneter Habitate wurden weite Bereiche des ehemals fast flächendeckenden Vorkommens in Nordrhein-Westfalen als Bruträume aufgegeben. Besiedelt werden offene, nahezu waldfreie Gebiete, mit einer großflächigen Acker- und Grünlandnutzung. Wichtige Habitatbestandteile sind einzelne Gehölze, Feldscheunen und Zäune als Singwarten sowie unbefestigte Wege und Säume zur Nahrungsaufnahme. Das Nest wird in Randstrukturen in dichter Bodenvegetation in busch- oder baumfreier Umgebung angelegt. Die Grauammer kommt in Nordrhein-Westfalen nur noch sehr lokal in den ausgedehnten

Bördelandschaften

im

Raum

Zülpich

und

Jülich

vor.

Einzelvorkommen gibt es daneben unter anderem in den Vogelschutzgebieten „Hellwegbörde“ und „Unterer Niederrhein“. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Baumfalke (Falco subbuteo): Der Baumfalke ist ein Zugvogel, der als Langstreckenzieher im tropischen Afrika südlich der Sahara überwintert. In Nordrhein-Westfalen kommt er als seltener Brutvogel und als Durchzügler vor. Baumfalken

besiedeln

halboffene,

strukturreiche

Kulturlandschaften

mit

Feuchtwiesen, Mooren, Heiden sowie Gewässern. Großflächige, geschlossene Waldgebiete werden gemieden. Die Jagdgebiete können bis zu 5 km von den Brutplätzen

entfernt

Altholzbeständen

liegen.

(häufig

Diese

befinden

80-100jährige

sich

Kiefernwälder),

meist in

in

lichten

Feldgehölzen,

Baumreihen oder an Waldrändern. Als Horststandort werden alte Krähennester genutzt. Der Baumfalke besiedelt in Nordrhein-Westfalen vor allem das Tiefland. Regionale Dichtezentren liegen im Bereich des Münsterlandes, der Senne, der Schwalm-Nette-Platte sowie am Unteren Niederrhein. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

derartigen

Seite 40 Rauchschwalbe (Hirundo rustica): Die Rauchschwalbe kann als Charakterart für eine extensiv genutzte, bäuerliche Kulturlandschaft angesehen werden. Die Besiedlungsdichte wird mit zunehmender Verstädterung der Siedlungsbereiche geringer. In typischen Großstadtlandschaften fehlt sie. Die Nester werden in Gebäuden mit Einflugmöglichkeiten (z.B. Viehställe, Scheunen, Hofgebäude) aus

Lehm

und

Pflanzenteilen

gebaut.

In

Nordrhein-Westfalen

ist

die

Rauchschwalbe in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche der Rauchschwalbe als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf die Rauchschwalbe haben. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Uferschnepfe (Limosa limosa): Uferschnepfen sind Zugvögel, die als Mittel- bis Langstreckenzieher in einem Bereich von Südwesteuropa bis Westafrika (vor allem

Senegal,

kommen

sie

Mauretanien, als

seltene

Mali)

überwintern.

Brutvögel

vor.

In

Nordrhein-Westfalen

Darüber

hinaus

erscheinen

Uferschnepfen der nordöstlichen Populationen als regelmäßige aber seltene Durchzügler

auf

dem

Frühjahrsdurchzug Uferschnepfe

sind

im

Herbstdurchzug März/April.

offene

Die

Nieder-

im

Juli/August

ursprünglichen und

sowie

auf

Lebensräume

Hochmoore

sowie

dem der

feuchte

Flussniederungen. Nach einem großräumigen Verlust dieser Habitate ist sie in Nordrhein-Westfalen fast ausschließlich in Feuchtwiesen und -weiden als Brutvogel

anzutreffen.

Ein

hoher

Grundwasserstand

sowie

eine

lückige

Vegetation mit unterschiedlicher Grashöhe sind wichtige Habitatmerkmale. Das Nest wird am Boden, im Feuchtgrünland in höherem Gras angelegt. Die Uferschnepfe

kommt

in

Nordrhein-Westfalen

vor

allem

in

den

Feuchtwiesenschutzgebieten im Münsterland und am Unteren Niederrhein vor. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

derartigen

Seite 41 Großer

Brachvogel

(Numenius

arquata):

Der

Große

Brachvogel

ist

ein

Zugvogel, der als Kurz- und Mittelstreckenzieher vor allem in West- und Mitteleuropa (Frankreich, Wattenmeer von Deutschland und Niederlanden) überwintert. In Nordrhein-Westfalen kommt er als mittelhäufiger Brutvogel vor. Darüber hinaus erscheinen Große Brachvögel der nordöstlichen Populationen als regelmäßige aber seltene Durchzügler auf dem Herbstdurchzug im August/September sowie auf dem Frühjahrsdurchzug im März/April. Der Große Brachvogel besiedelt offene Niederungs- und Grünlandgebiete, Niedermoore sowie

Hochmoore

mit

hohen

Grundwasserständen.

Aufgrund

einer

ausgeprägten Brutplatztreue brüten Brachvögel jedoch auch auf Ackerflächen, wo der Bruterfolg meist nur gering ausfällt. Der Große Brachvogel kommt in Nordrhein-Westfalen

als

Brut-

und

Rastvogel

im

Tiefland

mit

Verbreitungsschwerpunkten im Münsterland (Kreise Steinfurt, Borken und Warendorf) sowie in Ostwestfalen (Kreise Gütersloh und Paderborn) vor. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Feldsperling (Passer montanus): Der Lebensraum des Feldsperlings sind halboffene Agrarlandschaften mit einem hohen Grünlandanteil, Obstwiesen, Feldgehölzen

und

Waldrändern.

Darüber

hinaus

dringt

er

bis

in

die

Randbereiche ländlicher Siedlungen vor, wo er Obst- und Gemüsegärten oder Parkanlagen besiedelt. Als Höhlenbrüter nutzten sie Specht- oder Faulhöhlen, Gebäudenischen,

aber

auch

Nistkästen.

In

Nordrhein-Westfalen

ist

der

Feldsperling in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche dem Feldsperling als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf den Feldsperling haben. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Rebhuhn (Perdix perdix): Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden Rebhühner ihre

vielfältige

Nahrung sowie Magensteine zur

Seite 42 Nahrungszerkleinerung. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden angelegt. Das Rebhuhn ist in Nordrhein-Westfalen vor allem im Tiefland noch weit verbreitet.

Verbreitungsschwerpunkte

sind

die

Kölner

Bucht

und

das

Münsterland. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche dem Rebhuhn als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf das Rebhuhn haben. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Kampfläufer

(Philomachus

pugnax):

In

Nordrhein-Westfalen

kommt

der

Kampfläufer nur noch als regelmäßiger Durchzügler vor, als Brutvogel ist er 1987

ausgestorben.

Die

heutigen

Brutgebiete

liegen

in

ausgedehnten

Feuchtgebieten und Mooren von Nordeuropa und Nordrussland. Kampfläufer erscheinen auf dem Herbstdurchzug in der Zeit von Mitte Juli bis Anfang Oktober.

Auf

dem

schwächer

ausgeprägten

Frühjahrsdurchzug

zu

den

Brutgebieten treten die Watvögel von Anfang März bis Anfang Juni, mit einem Maximum

gegen

Ende

April/Anfang

Mai

auf.

Als

Rastgebiete

nutzen

Kampfläufer nahrungsreiche Flachwasserzonen und Schlammufer an Flüssen, Altwässern, Baggerseen und Kläranlagen. Geeignet sind auch überschwemmte Grünlandflächen in Gewässernähe, Verrieselungsflächen sowie mit Blänken durchsetztes Feuchtgrünland, seltener sogar feuchte Ackerflächen. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus): Der Gartenrotschwanz ist ein Zugvogel, der als Langstreckenzieher in West- und Zentralafrika überwintert. In Nordrhein-Westfalen tritt er immer seltener als Brutvogel auf. Früher kam der Gartenrotschwanz häufig in reich strukturierten Dorflandschaften mit alten Obstwiesen und -weiden sowie in Feldgehölzen, Alleen, Auengehölzen und lichten, alten Mischwäldern vor. Mittlerweile konzentrieren sich die Vorkommen in Nordrhein-Westfalen auf die Randbereiche von größeren Heidelandschaften und

auf

sandige

Kiefernwälder.

Zur

Nahrungssuche

bevorzugt

der

Gartenrotschwanz Bereiche mit schütterer Bodenvegetation. Das Nest wird

Seite 43 meist in Halbhöhlen in 2 bis 3 m Höhe über dem Boden angelegt, zum Beispiel in alten Obstbäumen oder Kopfweiden. In Nordrhein-Westfalen kommt der Gartenrotschwanz in allen Naturräumen vor. Allerdings sind die Bestände seit einigen Jahrzehnten großräumig rückläufig, so dass sich mittlerweile deutliche Verbreitungslücken

zeigen.

Verbreitungsschwerpunkte

bilden

die

Heidelandschaften in den Bereichen Senne, Borkenberge und Depot BrüggenBracht. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche dem Gartenrotschwanz als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf den Gartenrotschwanz haben. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria): In Nordrhein-Westfalen kommt der Goldregenpfeifer nur noch als Durchzügler vor, als Brutvogel ist er um 1915 ausgestorben. Die heutigen Brutgebiete befinden sich in Nordeuropa und Nordrussland, wo er in Hoch- und Niedermooren brütet. Die Vögel erscheinen auf dem Herbstdurchzug in der Zeit von August bis Anfang Dezember, mit einem Maximum gegen Anfang/Mitte November. Auf dem deutlich geringer ausgeprägten Frühjahrsdurchzug zu den Brutgebieten erscheinen sie von Mitte Februar bis Ende April, mit maximalen Bestandszahlen gegen Mitte April. Als Rastgebiete werden offene Agrarflächen (Grünland, Äcker) in den Niederungen großer

Flussläufe,

großräumige

Feuchtgrünlandbereiche

sowie

Bördelandschaften aufgesucht. Der Goldregenpfeifer tritt als Durchzügler vor allem im Einzugsbereich von Rhein, Weser, Lippe und Ems sowie in der Hellwegbörde auf. Die bedeutendsten Rastvorkommen in Nordrhein-Westfalen liegen in den Vogelschutzgebieten „Unterer Niederrhein“, „Hellwegbörde“ und „Weseraue“ mit bis zu 200 Individuen. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

derartigen

Seite 44 Turteltaube

(Streptopelia

turtur):

Turteltauben

sind

Zugvögel,

die

als

Langstreckenzieher in der Savannenzone südlich der Sahara überwintern. In Nordrhein-Westfalen tritt sie als mittelhäufiger Brutvogel auf. Als ursprünglicher Bewohner von Steppen- und Waldsteppen bevorzugt die Turteltaube offene, bis halboffene

Parklandschaften

mit

einem

Wechsel

aus

Agrarflächen

und

Gehölzen. Die Brutplätze liegen meist in Feldgehölzen, baumreichen Hecken und Gebüschen, an gebüschreichen Waldrändern oder in lichten Laub- und Mischwäldern. Zur Nahrungsaufnahme werden Ackerflächen, Grünländer und schütter bewachsene Ackerbrachen aufgesucht. Im Siedlungsbereich kommt die Turteltaube eher selten vor, dann werden verwilderte Gärten, größere Obstgärten, Parkanlagen oder Friedhöfe besiedelt. Das Nest wird in Sträuchern oder Bäumen in 1 bis 5 m Höhe angelegt. Die Turteltaube ist in NordrheinWestfalen sowohl im Tiefland als auch im Bergland noch weit verbreitet. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche der Turteltaube als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf die Turteltaube haben. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Brandgans (Tadorna tadorna): Hauptverbreitungsgebiete der Brandgans liegen in den Küstenregionen Europas sowie in den Steppengebieten von Osteuropa bis nach Asien. Sie treten in Nordrhein-Westfalen seit den 1960er-Jahren als Brutvögel

auf.

Geeignete

Wasserstandsschwankungen

Lebensräume mit

sind

Schlammfluren

nährstoffreiche, beziehungsweise

durch offenen

Schlickboden versehene Altarme und Altwässer großer Flüsse. Außerdem werden künstlich angelegte Gewässer besiedelt. In Nordrhein-Westfalen kommt die Brandgans hauptsächlich am Unteren Niederrhein in den Kreisen Kleve und Wesel sowie an der Weser (Kreis Minden-Lübbecke) vor. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Dunkler Wasserläufer (Tringa erythropus): In Nordrhein-Westfalen kommt der Dunkle Wasserläufer als regelmäßiger aber seltener Durchzügler vor. Die Brutgebiete liegen in Nordskandinavien und Nordrussland. Als Rastgebiete

Seite 45 werden

nahrungsreiche

Flachwasserzonen

und

Schlammflächen

genutzt.

Geeignete Nahrungsflächen finden die Watvögel an den Verlandungsbereichen der Flüsse, an Altwässern, Teichen, Baggerseen und Kläranlagen. Darüber hinaus kommen die Tiere in Gewässernähe auf nassen und überschwemmten Grünlandflächen vor. Der Dunkle Wasserläufer erscheint in Nordrhein-Westfalen auf dem Durchzug vor allem im Einzugsbereich von Rhein, Ems, Lippe und Weser. Die bedeutendsten Rastvorkommen liegen in den Vogelschutzgebieten „Unterer Niederrhein“ und „Rieselfelder Münster“. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Bruchwasserläufer (Tringa glareola): Der Bruchwasserläufer tritt in NordrheinWestfalen als regelmäßiger Durchzügler auf, als Brutvogel ist er 1919 ausgestorben.

Die

heutigen

Brutgebiete

liegen

in

Nordeuropa

und

Nordrussland. Als Rastgebiete nutzt der Bruchwasserläufer nahrungsreiche Flachwasserzonen und größere Schlammufer von Flüssen, Altwässern, Teichen und

Baggerseen.

Darüber

Verrieselungsflächen,

an

hinaus

kommen

Kläranlagen

sowie

die auf

Watvögel

auf

überschwemmten

Grünlandflächen vor. Ein bedeutendes Rastvorkommen Rastvorkommen in Nordrhein-Westfalen liegt im Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Grünschenkel (Tringa nebularia): In Nordrhein-Westfalen tritt der Grünschenkel als regelmäßiger Durchzügler auf. Die Brutgebiete liegen in offenen Moor- und Tundrenlandschaften Nordeuropas und Nordrusslands. Als Rastgebiete nutzen die

Watvögel nahrungsreiche Flachwasserzonen und Schlammflächen im

Uferbereich von Flüssen, Altwässern, Baggerseen sowie an Kläranlagen. Darüber hinaus kommen die Tiere in Gewässernähe auf überschwemmten Grünlandflächen, zum Teil sogar auf bedeutendsten

Rastvorkommen

in

vernässten Ackerflächen vor.

Nordrhein-Westfalen

liegen

in

Die den

Vogelschutzgebieten „Unterer Niederrhein“ und „Rieselfelder Münster“. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

derartigen

Seite 46 Rotschenkel (Tringa totanus): Der Rotschenkel ist ein Zugvogel, der als Teilbis

Langstreckenzieher

von

den

Küsten

der

Nordsee

bis

nach

Afrika

überwintert. In Nordrhein-Westfalen kommt er als sehr seltener Brutvogel vor. Darüber hinaus erscheinen Rotschenkel der nördlichen Populationen als regelmäßige Durchzügler auf dem Herbstdurchzug von August bis Oktober sowie auf dem Frühjahrsdurchzug von April bis Mai. Als Brutvogel tritt der Rotschenkel

in

Feuchtwiesen

sowie

auf

Überschwemmungsgrünland

im

Rheinvorland auf. Bevorzugt werden Standorte mit einer nicht zu hohen Vegetation und offenen Verlandungszonen. Das Nest wird am Boden angelegt und ist meist in der Vegetation gut versteckt. In Nordrhein-Westfalen kommt der Rotschenkel nur lokal am Unteren Niederrhein sowie im westlichen Münsterland vor. Die letzten Brutvorkommen liegen im Vogelschutzgebiet „Unterer Niederrhein“ und in den Feuchtgebieten des Münsterlandes. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Kiebitz (Vanellus vanellus): Das Hauptverbreitungsgebiet der Art erstreckt sich von

West-

und

Nordeuropa

bis

nach

Russland.

Als

Kurz-

und

Mittelstreckenzieher überwintern Kiebitze vor allem in Westeuropa (Benelux, Frankreich, Großbritannien). Der Kiebitz tritt in Nordrhein-Westfalen als häufiger Brutvogel sowie als sehr häufiger Durchzügler auf. Der Kiebitz ist ein Charaktervogel offener Grünlandgebiete und bevorzugt feuchte, extensiv genutzte Wiesen und Weiden. Seit einigen Jahren besiedelt er verstärkt auch Ackerland. Inzwischen brüten etwa 80 % der Kiebitze in Nordrhein-Westfalen auf

Ackerflächen.

Dort

ist

der

Bruterfolg

stark

abhängig

von

der

Bewirtschaftungsintensität und fällt oft sehr gering aus. Bei der Wahl des Neststandortes werden offene und kurze Vegetationsstrukturen bevorzugt. Als Brutvogel kommt der Kiebitz in Nordrhein-Westfalen im Tiefland nahezu flächendeckend vor. Verbreitungsschwerpunkte liegen im Münsterland, in der Hellwegbörde sowie am Niederrhein. Bedeutende Rastvorkommen in NordrheinWestfalen liegen in den Vogelschutzgebieten „Hellwegbörde“, „Weseraue“ und „Unterer Niederrhein“ sowie in den Börden der Kölner Bucht. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche dem Kiebitz als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf den Kiebitz haben.

Seite 47 Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Schleiereule (Tyto alba): Die Schleiereule lebt als Kulturfolger in halboffenen Landschaften, die in engem Kontakt zu menschlichen Siedlungsbereichen stehen. Als Jagdgebiete werden Viehweiden, Wiesen und Äcker, Randbereiche von

Wegen,

Straßen,

Gräben

sowie

Brachen

aufgesucht.

Geeignete

Lebensräume dürfen im Winter nur für wenige Tage durch lang anhaltende Schneelagen bedeckt werden. Ein Jagdrevier kann eine Größe von über 100 ha erreichen. Als Nistplatz und Tagesruhesitz werden störungsarme, dunkle, geräumige Nischen in Gebäuden genutzt, die einen freien An- und Abflug gewähren (z.B. Dachböden, Scheunen, Taubenschläge, Kirchtürme). Bewohnt werden Gebäude in Einzellagen, Dörfern und Kleinstädten. Die Schleiereule gilt als ausgesprochen reviertreu. Größere Wanderungen werden überwiegend von den Jungvögeln durchgeführt. Die Schleiereule kommt in Nordrhein-Westfalen im Tiefland nahezu flächendeckend mit einem Verbreitungsschwerpunkt in der Westfälischen Bucht vor. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche der Schleiereule als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf die Schleiereule haben. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Steinkauz (Athene noctua): Steinkäuze besiedeln offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem guten Höhlenangebot. Als Jagdgebiete werden kurzrasige Viehweiden sowie Streuobstgärten bevorzugt. Für die Bodenjagd ist eine

niedrige

Vegetation

mit

ausreichendem

Nahrungsangebot

von

entscheidender Bedeutung. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 5 bis 50 ha erreichen. Als Brutplatz nutzen die ausgesprochen reviertreuen Tiere Baumhöhlen (v.a. in Obstbäumen, Kopfweiden) sowie Höhlen und Nischen in Gebäuden und Viehställen. Gerne werden auch Nistkästen angenommen. Der Steinkauz

ist

in

Nordrhein-Westfalen

vor

allem

im

Tiefland

nahezu

flächendeckend verbreitet. Regionale Dichtezentren liegen im Bereich des Niederrheinischen Tieflandes sowie im Münsterland.

Seite 48 Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche dem Steinkauz als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf den Steinkauz haben. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Turmfalke (Falco tinnunculus): In Nordrhein-Westfalen kommt der Turmfalke ganzjährig als häufiger Stand- und Strichvogel vor, hierzu gesellen sich ab Oktober Wintergäste aus nordöstlichen Populationen. Der Turmfalke kommt in offenen strukturreichen Kulturlandschaften, oft in der Nähe menschlicher Siedlungen vor. Selbst in großen Städten fehlt er nicht, dagegen meidet er geschlossene Waldgebiete. Als Nahrungsgebiete suchen Turmfalken Flächen mit niedriger Vegetation wie Dauergrünland, Äcker und Brachen auf. In optimalen Lebensräumen beansprucht ein Brutpaar ein Jagdrevier von nur 1,5 bis 2,5 km² Größe. Als Brutplätze werden Felsnischen und Halbhöhlen an natürlichen Felswänden, Steinbrüchen oder Gebäuden (z.B. an Hochhäusern, Scheunen, Ruinen, Brücken), aber auch alte Krähennester in Bäumen ausgewählt. Regelmäßig werden auch Nistkästen angenommen. Der Turmfalke ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Theoretisch können sich außerhalb des Plangebietes Strukturen finden, welche dem Turmfalke als Lebensraum dienlich wären. Eine Realisierung der Planung wird aber keine negativen Auswirkungen auf den Turmfalken haben. Als

Lebensraum

und

Jagdhabitat

ungeeignet,

da

keine

derartigen

Habitatelemente im Geltungsbereich des BP 179 W vorhanden sind.

Zwischenfazit Da im Plangebiet mehrere Bäume vorhanden sind, können Vogelarten, die Baumhorste oder -höhlen besiedeln, nicht ausgeschlossen werden. Eine genaue

Untersuchung

ist

in

jedem

Fall

vor

Maßnahmendurchführung

(insbesondere Fällung) an den Bäumen erforderlich. Zur Sicherung der Artenschutzbelange berücksichtigen:

sind

die

folgenden

Vermeidungsmaßnahmen

zu

Seite 49 

Zur

Vermeidung

artenschutzrechtlicher

Konflikte

sind

die

Rodungsarbeiten von Gehölzen in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen. 

Unmittelbar

vor

Überprüfung

Beginn

der

der

Rodungsarbeiten

Höhlenbäume

ist

insbesondere

eine

auf

gezielte

Vorkommen

planungsrelevanter Arten, wie z.B. Fledermäuse, durch eine fachkundige Person durchzuführen. Falls artenschutzrechtlich relevante Vorkommen ermittelt

werden,

sind

in

Abstimmung

mit

der

unteren

Naturschutzbehörde geeignete Schutz- und Versorgungs-maßnahmen zu ergreifen. 

Die Bäume ohne nachweislichen Fledermausbesatz sind unmittelbar nach der Kontrolle zu fällen. Die Fällung der Bäume, bei denen ein Vorkommen

nicht

vollständig

ausgeschlossen

werden

kann,

ist

kontrolliert durchzuführen. Im Falle eines Fledermausfundes sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Die Tiere sind zu bergen und fachkundig zu betreuen. Die untere Naturschutzbehörde des Kreises Wesel ist unverzüglich zu benachrichtigen. 

Rodungen

von

Höhlenbäumen

sind

aus

Gründen

des

Fledermausschutzes innerhalb des Zeitraumes vom 01.10. bis zum 30.11. eines Kalenderjahres durchzuführen. Bei vorherigem Verschluss von Höhlen können Bäume auch bis 28.02. des Folgejahres entfernt werden. Ein Verschluss der Bäume ist ausschließlich bei Höhlen, die mit absoluter Sicherheit unbesetzt sind und vollständig kontrolliert werden können, erlaubt. Vogelarten, die Teile von Gebäuden bewohnen, finden im Plangebiet nicht die entsprechenden Habitatstrukturen vor, da es unbebaut ist. Weiterhin befinden sich im Plangebiet keinerlei Gewässer, die von Vogelarten als Lebensraum genutzt werden können. Zudem befinden sich im Plangebiet keine Mager- bzw. Fettwiesen und – weiden, die ein Lebensraum von Vogelarten darstellen können. Aus den Ausführungen wird ersichtlich, dass ein Vorkommen der o.g. planungsrelevanten

Arten

mit

unzureichendem

bzw.

schlechtem

Erhaltungszustand im Plangebiet nicht zu erwarten ist, da die Strukturen, welche die genannten Arten bevorzugen, nur unzureichend vorhanden sind.

Seite 50 Fazit Anhand der Artenangaben zum Messtischblatt Xanten des LANUV ist nicht von dem

Vorkommen

planungsrelevanter

Arten

mit

einem

ungünstigen

Erhaltungszustand (sogenannte verfahrenskritische Arten) auszugehen. Aufgrund der insgesamt als niedrig einzustufenden artenschutzrechtlichen Konflikte soll auf eine vertiefende Untersuchung bzw. fachgutachterliche Stellungnahme verzichtet werden. Die Artenschutzprüfung schließt mit dem Ergebnis ab, dass unter Einbeziehung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht erfüllt sind und eine Prüfung der Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 8 nicht erforderlich ist.

9

Durchführung der Planung Die Umsetzung der Planung im Sinne der Baureifmachung des Wohngebietes und

der

Vermarktung

der

Grundstücke

wird

durch

die

Stadt

vorgenommen. Der Bau der Wohngebäude erfolgt durch Private.

10

Flächenbilanz Gesamtfläche

ca. 23.032 m²

100,0 %

Allgemeines Wohngebiet

ca. 9.018 m²

39,2 %

Verkehrsfläche Planstraße A

ca. 1.104 m²

4,8 %

Verkehrsfläche Planstraße B

ca. 75 m²

0,3 %

Fuß- und Radweg

ca. 166 m²

0,7 %

Verkehrsfläche Am Meerend

ca. 459 m²

2,0 %

Öffentliche Parkfläche

ca. 66 m²

0,3 %

Öffentliche Grünfläche

ca. 828 m²

3,6 %

Fläche Wall

ca. 831 m²

3,6 %

Gemeinbedarf –Feuerwehr–

ca. 3.493 m²

15,2 %

Gemeinbedarf –Betriebshof–

ca. 6.136 m²

26,6 %

Zufahrt

ca. 689 m²

3,0 %

Versorgungsfläche –Elektrizität–

ca. 25 m²

0,1 %

Sonstiges Sondergebiet

ca. 142 m²

0,6 %

Xanten

Seite 51

11

Verfahren Der Rat der Stadt Xanten hat in seiner Sitzung vom 12.12.2012 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 179 W gefasst. Am 11.03.2015 wurde durch

den

Rat

der

Stadt

Xanten

der

Beschluss

zur

Aufstellung

des

Bebauungsplans Nr. 179 W erneut gefasst mit einem geänderten bzw. verkleinerten Geltungsbereich. Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB aufgestellt werden, so dass von einer Umweltprüfung sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 sowie nach § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden kann. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurde gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 24.07.2017 bis 08.09.2017 sowie vom 10.11.2017 bis 11.12.2017 durchgeführt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 a i.V.m. § 13 BauGB wurde in Form einer Bürgerversammlung am 26.04.2016 und am 07.02.2017 sowie einer Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 10.11.2017 bis 11.12.2017 durchgeführt.

Seite 52

Aufgestellt: Fachbereich Stadtplanung, Bauen und Denkmalpflege Sachgebiet Stadtplanung Xanten, 10.01.2018 Im Auftrag:

Gerritz

Seite 53 Baumbestand Bebauungsplan Nr. 179 W Die grau hinterlegten Bäume werden als zu erhaltende Bäume gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB festgesetzt, da diese eine prägende Bepflanzung für das Plangebiet darstellen. Für die grün hinterlegten Bäume sind Ersatzpflanzungen vorgesehen. Sämtliche Bestandsbäume des zukünftigen allgemeinen Wohngebietes sind gesund. Trotzdem weisen einige Bäume einen sehr ungepflegten und unterversorgten Zustand auf. Wassermangel durch zu kleine Wurzelbereiche sowie Schäden durch Fahrzeuge im Kronenbereich haben den meisten Bäumen im Parkplatzbereich des alten Schwimmbades ziemlich zugesetzt. Folglich kann nur ein bestimmter Anteil der Bestandsbäume erhalten werden. Nach Rückbau des Parkplatzes sind die zur Erhaltung festgesetzten Bäume auf den Verlauf der Wurzelentwicklung zu überprüfen.

Deutscher Name

Botanischer Name

Umfang (in cm)

Kronendurchmesser (in m)

Baumschutzsatzung

Angaben zum Zustand

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

1

Stieleiche

Quercus robur

160

5,5

Ja

vital

Zur Erhaltung festgesetzt

2

Stieleiche

Quercus robur

130

3,5

Ja

gefällt

Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Sofern die Standsicherheit des Baumes gewährleistet wird, kann dieser erhalten werden.

Umfang (in cm)

Kronendurchmesser (in m)

Baumschutzsatzung

Quercus robur

110

5

Ja

4

Linde

Tilia cordata

110

5,5

Ja

5

Platane

Platanus hispanica

154

10,5

Ja

6

Stieleiche

Quercus robur

96

6

Nein

7

Spitzahorn

Acer platanoides

125

7,5

Ja

8

Linde

Tilia cordata

80

5

Nein

9

Platane

Platanus hispanica

80

5

Nein

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Botanischer Name

Stieleiche

Angaben zum Zustand

Deutscher Name

3

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 54

Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter Zustand

Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Zur Erhaltung festgesetzt

Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich

Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Zur Erhaltung festgesetzt Zur Erhaltung festgesetzt Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)

95

Nein

11

Feldahorn

Acer campestre

175

Ja

12

Linde

Tilia cordata

117

Ja

13

Stieleiche

Quercus robur

117

7

Ja

14

Linde

Tilia cordata

90

7

Nein

15

Amerikanische Linde

Tilia americana

88

6

Nein

16

Platane

Platanus hispanica

165

12,7

Ja

Vital, jedoch viel Totholz/Fremdbewuchs Dreistämmig, absterbend

Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Acer campestre

Angaben zum Zustand

Baumschutzsatzung

Kronendurchmesser (in m)

Botanischer Name

Feldahorn

Umfang (in cm)

Deutscher Name

10

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 55

Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Zur Erhaltung festgesetzt Zur Erhaltung festgesetzt Zur Erhaltung festgesetzt Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen

100

Ja

18

Spitzahorn

Acer platanoides

80

Nein

19

Linde

Tilia cordata

99

Nein

20

Feldahorn

Acer campestre

340

Ja

21

Pappel

Populus

70

Nein

Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich keine Alleinstellung möglich durch die Entfernung der umliegenden Gehölze, keine Verkehrssicherheit gegeben keine Alleinstellung möglich durch die Entfernung der umliegenden Gehölze, keine Verkehrssicherheit gegeben Fünfstämmig, Fäulen im Stammansatz, keine Alleinstellung möglich keine Alleinstellung möglich durch die Entfernung der umliegenden Gehölze, keine Verkehrssicherheit gegeben

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Fagus sylvatica

Angaben zum Zustand

Baumschutzsatzung

Kronendurchmesser (in m)

Botanischer Name

Buche

Umfang (in cm)

Deutscher Name

17

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 56

Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)

Acer campestre

146

Ja

Zweistämmig, schlechte Vitalität, viel Totholz, gefährliche Astgabel

23

Feldahorn

Acer campestre

95

Nein

Schlechter Zustand

24

Feldahorn

Acer campestre

165

Ja

Zweistämmig, lichte Krone, Zwiesel, Fremdbewuchs, nicht verkehrssicher

25

Feldahorn

Acer campestre

118

Ja

Zweistämmig, nicht verkehrssicher

26

Feldahorn

Acer campestre

68

Nein

27

Gemeine Esche

Fraxinus Excelsior

74

Nein

28

Gemeine Esche

Fraxinus Excelsior

58

Nein

Schwere Schieflage, nicht verkehrssicher Zweistämmig, Zwiesel, Fremdbewuchs, Totholzbildung Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Angaben zum Zustand

Baumschutzsatzung

Kronendurchmesser (in m)

Botanischer Name

Feldahorn

Umfang (in cm)

Deutscher Name

22

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 57

Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Zustand) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)

88

30

Linde

Tilia cordata

110

8

Ja

31

Linde

Tilia cordata

87

8

Nein

32

Linde

Tilia cordata

80

5

Nein

33

Stieleiche

Quercus robur

78

3,5

Nein

34

Amerikanische Linde

Tilia americana

87

4,5

Nein

35

Platane

Platanus hispanica

158

10

Ja

36

Linde

Tilia cordata

80

Nein

Nein

Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Fraxinus Excelsior

Angaben zum Zustand

Baumschutzsatzung

Kronendurchmesser (in m)

Botanischer Name

Gemeine Esche

Umfang (in cm)

Deutscher Name

29

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 58

Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Zur Erhaltung festgesetzt Zur Erhaltung festgesetzt Zur Erhaltung festgesetzt Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Zur Erhaltung festgesetzt Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)

Salix alba

138

Ja

Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich

38

Linde

Tilia cordata

80

Nein

39

Linde

Tilia cordata

80

Nein

40

Linde

Tilia cordata

75

5

Nein

41

Linde

Tilia cordata

83

7,5

Nein

42

Amerikanische Linde

Tilia americana

93

4

Nein

Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Angaben zum Zustand

Baumschutzsatzung

Kronendurchmesser (in m)

Botanischer Name

Weide

Umfang (in cm)

Deutscher Name

37

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 59

Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Zur Erhaltung festgesetzt Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)

Umfang (in cm)

Kronendurchmesser (in m)

Baumschutzsatzung

Tilia cordata

90

4

Nein

44

Linde

Tilia cordata

80

Nein

45

Linde

Tilia cordata

80

Nein

46

Feldahorn

Acer campestre

277

Ja

47

Feldahorn

Acer campestre

220

Ja

Zweistämmig, Nicht verkehrssicher, Zwiesel

48

Feldahorn

Acer campestre

94

Nein

Unsicherer Zwiesel

49

Linde

Tilia cordata

90

Nein

Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich

Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Dreistämmig, Fremdbewuchs, Ungepflegter Zustand

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Botanischer Name

Linde

Angaben zum Zustand

Deutscher Name

43

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 60

Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)

Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)

90

Nein

51

Weide

Salix

371

Ja

52

Linde

Tilia cordata

90

Nein

53

Weide

Salix alba

70

Nein

54

Linde

Tilia cordata

90

Nein

55

Linde

Tilia cordata

90

Nein

56

Linde

Tilia cordata

120

Ja

Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Fünfstämmig, Faulstellen im Stammfuß, starken Fremdbewuchs, schlechte Vitalität, abgängig Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter Zustand, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand, Schäden durch schlechte Standortbedingungen, Schäden im Kronenbereich Ungepflegter und unterversorgter Zustand

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Tilia cordata

Angaben zum Zustand

Baumschutzsatzung

Kronendurchmesser (in m)

Botanischer Name

Linde

Umfang (in cm)

Deutscher Name

50

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 61

Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung); Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Zur Erhaltung festgesetzt

81

Nein

58

Säuleneiche

84

59

Säuleneiche

60

Säuleneiche

61

Säuleneiche

62

Säuleneiche

63

Säuleneiche

64

Säuleneiche

65

Säuleneiche

66

Säuleneiche

Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Quercus robur

Angaben zum Zustand

Baumschutzsatzung

Kronendurchmesser (in m)

Botanischer Name

Eiche

Umfang (in cm)

Deutscher Name

57

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 62

Zur Erhaltung festgesetzt

Nein

Ungepflegter und unterversorgter Zustand Ungepflegter Zustand

96

Nein

Ungepflegter Zustand

Zur Erhaltung festgesetzt

107

Ja

Ungepflegter Zustand

Zur Erhaltung festgesetzt

108

Ja

Ungepflegter Zustand

Zur Erhaltung festgesetzt

100

Ja

Ungepflegter Zustand

Zur Erhaltung festgesetzt

119

Ja

Ungepflegter Zustand

Zur Erhaltung festgesetzt

126

Ja

Ungepflegter Zustand

Zur Erhaltung festgesetzt

126

Ja

Ungepflegter Zustand

Zur Erhaltung festgesetzt

129

Ja

Ungepflegter Zustand

Zur Erhaltung festgesetzt

Zur Erhaltung festgesetzt

Baumschutzsatzung

Angaben zum Zustand

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Ja

Ungepflegter Zustand

Zur Erhaltung festgesetzt

87

Nein

Ungepflegter Zustand

Zur Erhaltung festgesetzt

140

14,0

Ja

71

Ahorn

Acer

50

2,0

Nein

Unfallbalken, Pilz im Wurzelbereich, Wurzelfäule Abgestorben

72

Ahorn

Acer

100

6,0

Ja

Klärung im Rahmen der Bauausführung Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand) Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen

73

Ahorn

Acer

60

3,0

Nein

Säuleneiche

69

Säuleneiche

70

Kronendurchmesser (in m)

118

68

Umfang (in cm)

Zur Erhaltung festgesetzt

Säuleneiche

Höhe (in m)

Ungepflegter Zustand

67

Botanischer Name

Ja

Deutscher Name

116

Stieleiche

Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur „Fastigiata“ Quercus robur

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 63

Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, schwere Stammfäule, Herstellung von Verkehrssicherheit durch Maßnahmen nicht möglich Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, Herstellung von Verkehrssicherheit durch Maßnahmen nicht möglich

Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand)

Umfang (in cm)

Kronendurchmesser (in m)

Baumschutzsatzung

Acer

90

4,0

Nein

75

Ahorn

Acer

60

7,0

Nein

76

Ahorn

Acer

90

9,0

Nein

77

Ahorn

Acer

70

5,0

Nein

Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, leichte Stammfäule, Herstellung von Verkehrssicherheit durch Maßnahmen nicht möglich Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, leichte Stammfäule Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, leichte Stammfäule

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Botanischer Name

Ahorn

Angaben zum Zustand

Deutscher Name

74

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 64

Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand)

Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung

Umfang (in cm)

Kronendurchmesser (in m)

Baumschutzsatzung

Acer

100

8,0

Ja

79

Ahorn

Acer

55

3,0

Nein

80

Ahorn

Acer

60

4,0

Nein

81

Ahorn

Acer

200

6,0

Ja

82

Stieleiche

Quercus robur

40

2,0

Nein

Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, leichte Stammfäule; gefährlicher Zustand; V-Zwiesel Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, schwere Stammfäule, frischer Ausbruch von Starkast Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Botanischer Name

Ahorn

Angaben zum Zustand

Deutscher Name

78

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 65

Klärung im Rahmen der Bauausführung

Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung

Klärung im Rahmen der Bauausführung

Umfang (in cm)

Kronendurchmesser (in m)

Baumschutzsatzung

Acer campestre

40

1,0

Nein

84

Linde

Tilia cordata

90

9,0

Nein

Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, absterbend Vital ok

85

Linde

Tilia cordata

115

11,0

Ja

Vital ok

86

Ahorn

Acer

115

5,0

Ja

87

Ahorn

Acer

100

12,0

Ja

Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen, viel Totholz, schwere Stammfäule; nicht verkehrssicher Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, leichte Stammfäule

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Botanischer Name

Feldahorn

Angaben zum Zustand

Deutscher Name

83

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 66

Klärung im Rahmen der Bauausführung

Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung

Klärung im Rahmen der Bauausführung

Umfang (in cm)

Kronendurchmesser (in m)

Baumschutzsatzung

Acer

130

15,0

Ja

89

Ahorn

Acer

50

4,0

Nein

90

Ahorn

Acer

40

2,0

Nein

91

Feldahorn

Acer campestre

160

4,0

Ja

92

Stieleiche

Quercus robur

40

4,0

Nein

Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, Untergeordneter Sämling, nicht erhaltenswert Mehrstämmig, starke Fäulen im Stammfuß, Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz Abgestorben

93

Stieleiche

Quercus robur

30

1,0

Nein

Abgestorben

Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, schwere Stammfäule; schwerer Schiefstand, nicht kompensiert Abgestorben

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Botanischer Name

Ahorn

Angaben zum Zustand

Deutscher Name

88

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 67

Klärung im Rahmen der Bauausführung

Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand) Klärung im Rahmen der Bauausführung Klärung im Rahmen der Bauausführung

Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand) Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand)

Umfang (in cm)

Kronendurchmesser (in m)

Baumschutzsatzung

Acer

70

6,0

Nein

95

Linde

Tilia cordata

80

8,0

96

Ahorn

Acer

110

97

Ahorn

Acer

98

Ahorn

99

Ahorn

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Botanischer Name

Ahorn

Angaben zum Zustand

Deutscher Name

94

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 68

Klärung im Rahmen der Bauausführung

Nein

Schlechter Zustand; keine Alleinstellung möglich, gefährliche Astverbindungen; viel Totholz, Stammfäule Totholz, Überstand

10,0

Ja

Totholz, Überstand

Zur Erhaltung festgesetzt

120

11,0

Ja

Efeubewuchs, Totholz, gefährliche Astverbindungen

Acer

140

10,0

Ja

Mehrstämmig, Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, gefährliche Astverbindungen

Acer

90

6,0

Nein

Efeubewuchs, Totholz, gefährliche Astverbindungen

Eingehende Untersuchung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich Eingehende Untersuchung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich Eingehende Untersuchung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erforderlich

Zur Erhaltung festgesetzt

Umfang (in cm)

Kronendurchmesser (in m)

Baumschutzsatzung

Acer

90

6,0

Nein

101

Ahorn

Acer

150

22,0

Ja

102

Bergahorn

210

18,0

Ja

103

Ahorn

Acer pseudoplatanus Acer

40

4,0

Nein

104

Ahorn

Acer

150

9,0

Ja

105

Ahorn

Acer

160

6,0

Ja

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Botanischer Name

Ahorn

Angaben zum Zustand

Deutscher Name

100

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 69

Efeubewuchs, Totholz, gefährliche Astverbindungen, Standunsicherheit, Verkehrsunsicherheit Efeubewuchs, Totholz, gefährliche Astverbindungen vital

Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand)

Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen Mehrstämmig, Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau Mehrstämmig, Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau

Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand)

Zur Erhaltung festgesetzt Zur Erhaltung festgesetzt

Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen

Umfang (in cm)

Kronendurchmesser (in m)

Baumschutzsatzung

Tilia cordata

100

7,0

Ja

Totholz; Höhenniveau, kann bei Abgrabung nicht erhalten werden

107

Ahorn

Acer

150

10,0

Ja

Mehrstämmig, Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau

108

Ahorn

Acer

110

8,0

Ja

Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau

109

Ahorn

Acer

80

4,0

Nein

Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Botanischer Name

Linde

Angaben zum Zustand

Deutscher Name

106

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 70

Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau)

Umfang (in cm)

Kronendurchmesser (in m)

Baumschutzsatzung

Acer

150

6,0

Ja

Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau

111

Ahorn

Acer

110

6,0

Ja

Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau

112

Ahorn

Acer

70

4,0

Nein

113

Ahorn

Acer

90

3,0

Nein

Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Botanischer Name

Ahorn

Angaben zum Zustand

Deutscher Name

110

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 71

Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung) Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung)

Umfang (in cm)

Kronendurchmesser (in m)

Baumschutzsatzung

Acer

120

8,0

Ja

Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau

115

Ahorn

Acer

70

5,0

Nein

116

Ahorn

Acer

140

8,0

Ja

Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, Höhenniveau

117

Ahorn

Acer

40

2,0

Nein

118

Abendländischer Lebensbaum

Thuja Occidentalis

130

4,0

Nein

Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen Mehrstämmiger Strauch

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Botanischer Name

Ahorn

Angaben zum Zustand

Deutscher Name

114

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 72

Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung) Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Strauchfällung erforderlich (Umsetzung der Planung)

Umfang (in cm)

Kronendurchmesser (in m)

Baumschutzsatzung

Acer

130

8,0

Ja

120

Ahorn

Acer

130

8,0

Ja

121

Ahorn

Acer

90

5,0

Nein

122

Ahorn

Acer

90

5,0

Nein

Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, kann durch Abgrabungen nicht erhalten werden, Höhenniveau Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, kann durch Abgrabungen nicht erhalten werden, Höhenniveau Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, kann durch Abgrabungen nicht erhalten werden, Höhenniveau Efeubewuchs, Standunsicherheit, Totholz, Verkehrsunsicherheit, gefährliche Astverbindungen, kann durch Abgrabungen nicht erhalten werden, Höhenniveau

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Botanischer Name

Ahorn

Angaben zum Zustand

Deutscher Name

119

Höhe (in m)

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 73

Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung), Ersatzpflanzung am Alleenradweg vorgesehen Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung)

60

Nein

Prunus avium

50

Nein

Acer campestre

75

Nein

keine Alleinstellung möglich durch die Entfernung der umliegenden Gehölze, keine Verkehrssicherheit gegeben Zwei Druckzwiesel, verkehrsunsicher, abgängig Zweistämmig, verkehrsunsicher, Druckzwiesel

Umfang (in cm)

Araucaria araucana

180

124

Pappel

Populus

125

Vogel-Kirsche

126

Feldahorn

Höhe (in m)

Deutscher Name Chilenische Araukarie

Erhalt/ Ersatzpflanzungen

Baumschutzsatzung

kann durch Abgrabungen nicht erhalten werden, Höhenniveau

123

Angaben zum Zustand

Kronendurchmesser (in m)

Ja

Botanischer Name

4,0

Baum-Nr.

Bestandteil Baumkataster (*)

Seite 74

Baumfällung erforderlich (Höhenniveau + Umsetzung Planung) Baumfällung erforderlich (Umsetzung der Planung) Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand) Baumfällung erforderlich (Gesundheitszustand)

Seite 75

Seite 76 Pflanzliste Bebauungsplan Nr. 179 W botanischer Name

deutscher Name

Wuchshöhe

Besonderheiten / Verwendung

Acer campestre

Feld-Ahorn

ca. 10 m

schnittverträglich, Windschutzpflanze, Vogelschutzgehölz, leuchtend gelbe Herbstfärbung

Amelanchier ovalis

Europäische Felsenbirne

ca. 4 m

Nektarpflanze für Schmetterlinge, Vogelnährgehölz, rot-gelbe Herbstfärbung

Berberis vulgaris

Berberitze, Sauerdorn

1–3m

scharlachrote, saure essbare Beeren

Buddleiia davidii

Gewöhnlicher Sommerflieder

ca. 2- 3 m

besonders blaue Blüten ziehen Schmetterlinge an; Nektarpflanze

Buxus sempervierens

Gewöhnlicher Buchsbaum

bis 4 m

immergrün; alle Pflanzenteile sind giftig

Cornus mas

Kornelkirsche

ca. 4 m

essbare säuerliche rote Früchte; gut für Marmelade

Cornus sanguinea

Roter Hartriegel

bis 3 m

giftig, Vogelnährgehölz, blutrote Zweige

Corylus avellana

Haselnuss

bis 5 m

Frühblüher; Bienennährgehölz; Nährgehölz z.B. für Eichhörnchen, Haselmaus und Kleiber; für Fruchtnutzung verschied. Sorten pflanzen

Euonymus europaeus

Pfaffenhütchen

ca. 3 m

Vogelnährgehölz, rote Herbstfärbung der Blätter

Frangula alnus

Faulbaum

ca. 5 m

ausläufertreibend, Früchte giftig, Schmetterlingsraupenfutterpflanze

Ilex aquifolium

Stechpalme, Ilex

bis 10 m

langsam wachsend; Früchte giftig, Winterfutter für Vögel, Nistgehölz, immergrün

Ligustrum vulgare

Liguster

3–5m

Bienen- und Schmetterlingsweide; Heimat für Falterraupen; Vogelnährgehölz; teilweise wintergrün

Lonicera xylosteum

Gemeine Heckenkirsche

ca. 3 m

giftige Beeren, Schmetterlingsraupenfutterpflanze, besonders wertvoll für seltene Art: Limenitis camilla (Kleiner Eisvogel)

Seite 77 Malus sylvestris

Europäischer Wildapfel

3–5m

Nektar- und Pollenspender; Bienenweide, Vogelbrutgehölz

Prunus cerasifera

Kirschpflaume

ca. 10 m

Früchte süßsauer, bei voller Reife nur mäßig sauer

Prunus fruticosa

Zwergweichsel

bis 1,5 m

ausläufertreibend, essbare Früchte, Bienenweide

Prunus padus

Traubenkirsche

ca. 10 m

Früchte erbsengroß, rotschwarz, essbar aber bitter, Kern ist giftig!

Prunus spinosa

Schlehe

bis 2 m

ausläufertreibend, Früchte nach Frost genießbar, Schmetterlingsraupenfutterpflanze

Ribes nigrum

Schw. Johannisbeere

bis 1,5 m

essbare Früchte, Futter für Schmetterlingsraupen

Ribes uva-crispa

Stachelbeere

ca. 1 m

essbare Früchte, Futter für Schmetterlingsraupen

Ribes rubrum

Rote Johannisbeere

ca. 1,5 m

essbare Früchte, Futter für Schmetterlingsraupen

Rosa avensis

Weiße Wildrose

ca. 2 m

Pollenspender für Wildbienen, Vogelnährgehölz

Rosa canina

Hundsrose

ca. 3 m

süßsäuerliche Hagebutten, Vitamin-C haltig, ausläufertreibend

Rosa glauca

Rotblättrige Rose

1–3m

Essbare rote Hagebutten, wenig Ausläufer

Rosa majalis

Zimtrose

ca. 1,5 m

duftende Blüten im Mai, im Winter auffällig rote Zweige, bildet durch Ausläufer neue Büsche

Rosa obtusifolia

Flaumrose

ca. 1,5 m

duftendes Laub, scharlachrote bis orangefarbene Hagebutten, seltene Wildrose

Rosa rubiginosa

Weinrose

bis 2 m

Laub duftet nach Äpfeln

Rosa villosa

Apfelrose

1,5 – 2 m

rote bis violettrote Hagebutten; gut für Marmeladen, Ausläufertreibend

Rosa vosagiaca

Blaugrüne Rose

bis 2 m

vitaminreiche Sorte ´PiRo 3´

Rubus ordoratus

Himbeere

bis 2 m

essbare Früchte, Raupenfutter für Schmetterlingsarten

Rubus fruticosus

Brombeere

bis 2 m

essbare Früchte, Raupenfutter für Schmetterlingsarten

Salix aurita

Ohr-Weide

ca.2 m

Vorfrühlingsblüher mit angenehm

Seite 78 duftenden Kätzchen, Raupenfutter Salix caprea

Kätzchen-Weide

ca. 4 m

Nektar- und Bienenfutter, Futterstrauch für Schmetterlingsraupen ; Sorte ´Silberglanz´: silbrige Kätzchen schon ab Dezember

Salix purpurea

Purpurweide

bis 6 m

Sorte ´Nancy Saunders´ mit schönem Farbspiel der Zweige / Blätter (ca. 2 m hoch)

Sambucus nigra

Schwarzer Holunder

5–7 m

Blüten und Früchte beliebt bei Mensch und Tier

Syringa vulgaris

Gemeiner Flieder

bis 6 m

duftende Blüten, Bienen- und Schmetterlingsweide

Taxus baccata

Eibe

bis 10 m

langsam wachsend, immergrün; Kern der Frucht ist giftig

Viburnum lantana

Wolliger Schneeball

ca. 4 m

giftig, Bienenweide

Viburnum opulus

Gemeiner Schneeball

ca. 4 m

Bienenweide; rote Blattfärbung im Herbst; Ernte der Beeren nach dem Frost

Seite 79